Akademischer Grad
Akademische Grade sind ein System von Würden, die von Hochschulen aufgrund eines abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.
Arten von akademischen Graden
Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer u. U. erheblich abweicht. Für weitere Details siehe auch Studium.
Anmerkung zu den akademischen Graden in Europa
In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen angestrebt (meistens als Bachelor, Master, und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europäischen Ländern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z. B. Diplom, Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele Studiengänge werden 2007 diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen haben, während andere Studiengänge, wie z. B. die Rechtswissenschaften, Theologie u. a. vorerst nicht umstellen werden.
Akademische Grade in deutschsprachigen Ländern
Bundesrepublik Deutschland
- Siehe auch Liste akademischer Grade (Deutschland).
Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad, bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Magisterstudiengang“), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet. Das aktuelle Hochschulrahmengesetz (§ 18 HRG) sieht den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die … [vorstehenden] Grade [zu] verleihen“. Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.
In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Der Magister als deutsche Form der Abschlußbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der alte Magister als Äquivalent zum „neuen“ Master/Magister angesehen werden.
Akademische Grade im deutschen Sprachraum:
- der Bachelor,
- Abschlüsse: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws)
- der Bakkalaureus,
- Abkürzung: B. oder bacc., z. B. B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
- der Magister,
- Abkürzung M. oder Mag., früher auch Mr.,
- Magister Artium (M. A.) („Magister der Künste“). Die Abkürzung M. A. sollte nicht mit der ebenso lautenden Abkürzung für den akademischen Grad des Master of Arts verwechselt werden, wie er in Masterstudiengängen vergeben wird.
- Magister rerum publicarum (Mag. rer. publ.). Magister der Verwaltungswissenschaften
- das Diplom,
- Dauer (BA): Berufsakademie, 3 Jahre
Abschluss: Diplom (BA) - Dauer (FH): Fachhochschule, 3 bis 4 Jahre
Abschluss: Diplom (FH), - Dauer (Uni): Universität, 4 bis 5 Jahre
Abschluss: Diplom, Diplom (univ.), - Diplom I und II: wissenschaftlicher Studiengang an der Universität Kassel (Diplom I viereinhalb Jahre, Diplom II zusätzlich ein Jahr)
- Beispiele: Dipl.-Ing. (Diplom-Ingenieur), Dipl.Soz./Päd. (Diplom Sozialarbeiter/Sozialpädagoge), Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kfm./Dipl.-Kffr. (Diplom-Kaufmann/Diplom-Kauffrau), Dipl.-Hdl. (Diplom-Handelslehrerin/Diplom-Handelslehrer), Dipl.-Inform./Dipl.-Inf. (Diplom-Informatiker), Dipl.-Jur. (Diplom-Jurist), auch in unpersönlicher Form z. B. Dipl. Vis. Komm. (Diplom für Visuelle Kommunikation)
- Dauer (BA): Berufsakademie, 3 Jahre
- der Master,
- Dauer: Bachelor (oder Magister/Diplom oder u. U. Vordiplom + 2 Semester Hauptstudium) plus 1 bis 2 Jahre
- Abschlüsse für konsekutive Studiengänge: M.Sc. (Master of Science), M.Eng. (Master of Engineering), M.A. (Master of Arts), , LL.M. (Master of Laws)
- Abschlüsse für nicht konsekutive Studiengänge: z.B. MBA (Master of Business Administration)
- das Lizenziat,
- Abkürzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
- Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
- der Meisterschüler,
- Dauer: Master oder Diplom plus 1 bis 2 Jahre
- der Doktor, Doctor of Philosophy
- Je nach verleihendem Fachbereich einer Universität lautet der vergebene akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rerum naturalium bzw. Dr. rer. nat.) der Forstwissenschaft und Waldökologie (Dr. forest), der Geisteswissenschaften (Dr. phil.), der Rechtswissenschaft (Dr. jur.), der Politik- oder Wirtschaftswissenschaft (Dr. rerum politicarum bzw. Dr. rer. pol. oder Dr. rerum oeconomicarum bzw. Dr. rer. oec.), der Medizin (Dr. med.), der Tiermedizin (Dr. med. vet.), der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) oder der Technischen Wissenschaften (Dr. techn.). Die Verleihung erfolgt nach Erfüllung aller Voraussetzungen der Promotion, in der Regel bestehend aus Anfertigung einer wissenschaftlichen Abhandlung und einer Prüfung sowie der nachgewiesenen Publikation der Dissertation. Der Doktor ist der höchste akademische Grad.
- Dauer der Promotion: Nach einem ersten Abschluss - Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) - dauert es meist weitere 2 bis 5 Jahre bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen Fächern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhängig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter Umständen nur wenige Monate betragen, da auch der Umfang der Dissertationen hier oft geringer ist. In vielen Fällen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre. Der einzige Vorteil, den Mediziner und Zahnmediziner haben, ist, dass sie ihre Promotion bereits während des Studiums beginnen können und dadurch häufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent., schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Viele Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aus zeitlichen Gründen heutzutage aber auch auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Zahnarzt“.
Folgende Bezeichnungen sind hochschulrechtlich keine akademischen Grade:
- Die Abschlüsse von staatlichen Berufsakademien sind keine akademischen Grade, sondern staatliche Abschlussbezeichnungen. Dies gilt sowohl für die Diplom- als auch für die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien.
- Das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie- Studiengängen absolvierte Staatsexamen ist kein akademischer Grad, da es keinen Namenszusatz sondern eine Prüfungsbezeichnung darstellt, wobei, meist auf Antrag, in einigen deutschen Bundesländern mit dem Staatsexamen der Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Jurist vergeben werden kann. Dennoch bildet es einen Abschluss des Studiums als Voraussetzung für das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
- Professor ist kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung bzw. ein Titel, darf aber in den meisten Bundesländern als sog. akademische Würde (d. h. auch ohne den Zusatz a. D.) nach Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es müssen erst ein Ruf an eine Universität oder die außerordentliche Verleihung des Professorentitels erfolgen.
- Ehrendoktorate (lat. doctor honoris causa), Dr. h. c. und Dr. E. h. sind keine akademischen Grade. Bei mehrfacher Vergabe wird üblicherweise mit Dr. h. c. mult. abgekürzt.
- Sogenannte selbstgewählte „studentische Grade“ wie stud. oder cand., die im Hochschulrahmengesetz nicht vorgesehen sind.
Deutsche Demokratische Republik (DDR)
- In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbündete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch für alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunächst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis geführt wurden und keinen akademischen Grad darstellten.
- Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit einerseits und andererseits deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der Fakultät berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen Universitätsstudiengängen festgeschrieben. Dennoch führte dies besonders bei Ärzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
- Erst mit der Promotion A erwarb man den lang ersehnten zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur Berufsausübung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewährt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue Hürde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie früher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der Fakultät seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nützlich und üblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
- Die „alte“ Habilitation (z. B. Dr. med. habil. wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemünzt. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegt, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor Fakultätsmitgliedern verteidigt haben.
- Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
- Übrigens war nach oben genannter Ordnung nur das Führen des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 80ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung überhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhängigen Fachabschlüssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
- Zur unabhängigen Lehre an Universitäten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die Fakultät berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
- Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpädagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemühen konnte.
Österreich
Akademische Grade sind kein Teil des Namens. Sie können aber auf Wunsch in amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) eingetragen und mit dem Namen angegeben („geführt“) werden. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.
Erster Zyklus
- Bakkalaureus/Bakkalaurea
- Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: „Renate Mayer, Bakk. phil.“
- Bachelor
- Abkürzung: B…, z. B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts).
- Der Grad Bachelor löst ab 2006 den Bakkalaureus ab, außer der geänderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.
Zweiter Zyklus
- Magister/Magistra
- Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiums erworben wurde.
- Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für die bisher üblichen Diplomstudien, als auch für die ersten Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System.
- Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag. (FH)
- Master
- Abkürzung: M…, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts).
- Der Grad Master löst ab 2006 den Magister ab, außer der geänderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.
- Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
- Abkürzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise). Absolventen eines Fachhochschul-Diplomstudiums müssen den Zusatz „(FH)“ und Absolventen eines Berufsakademie-Diplomstudiums müssen den Zusatz „(BA)“ führen.
- Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen für die bisher üblichen Diplomstudien, kann aber auch für Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen werden.
Dritter Zyklus
- Doktor/Doktorin
- Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
- Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec.
- Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
- PhD
- Der PhD kann ab 2006 alternativ statt dem traditionellen Doktorgrad vergeben werden. Zwischen PhD und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit.
In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.
Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich.
Mit der Umstellung auf das Bologna-System fällt bei Absolventen von Fachhochschulstudiengängen der Zusatz (FH) beim Akademischen Grad weg.[1]
Akademische Grade in der französischen Sprachwelt
Frankreich
- Aktuelle akademische Grade (siehe Décret du 8 avril 2002 relatif aux grades et titres universitaires et aux diplômes nationaux (französisch))
- nach französischem Recht gilt das Baccalauréat, das dem Abitur bzw. der Matura entspricht, als erster akademischer Grad
- Licence -- Abitur + 3 Jahre
- Magistère/Mastère (Magister) – Abitur + 5 Jahre
- Doktor, Voraussetzung: Verfassen einer Doktorarbeit – Abitur + 8 Jahre
- Diplôme
- Docteur habilité (Dr. habil.)
- frühere akademische Grade
Belgien
- Candidat – Abitur + 2 Jahre
- Bachelier/Gradué – Abitur + 3 Jahre
- Ingénieur industriel (Ing.) – Abitur + 4 Jahre
- Master/Licencié – Abitur + 4 oder 5 Jahre
- Ingénieur civil (Ir.) – Abitur + 5 Jahre
- Docteur – in der Regel Abitur + 8 Jahre (Doktorarbeit)
Kanada
- Bachelier dès Arts/Sciences -- Abitur + 3 Jahre
- Maître dès Arts/Sciences -- Abitur + 4 Jahre
- Docteur
Anglo-amerikanische akademische Grade
Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren zwischen Ländern, Hochschulen, und sogar den Fakultäten derselben Hochschule; ein durchgängiges „angloamerikanisches System“ von akademischen Graden existiert nicht.
Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:
- Bachelor – (Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre)
- Master – (Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre)
- Doctor – (Voraussetzung: Bachelor oder entsprechende Studienabschlüsse), Titel sind z. B PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre)
In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt.
Akademische Grade in der spanischsprachigen Welt
- Diplomado (Diplom) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 3 Jahre)
- Licenciado (Lizenziat) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
- Ingeniero (Ingenieur) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
- Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) – (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
- Maestría – (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
- Doctorado (Doktor) – (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre)
- Título propio bzw. Diploma propio – (Hochschuleigener Grad oder Titel) (Advanced Graduate-Level)
- Arquitecto (Arqu.)
- Arquitecto técnico (Arqu. técn.)
- Maestro (M.)
- Didaktor (Dr./Δρ.)
- Diplomato (Dipl.)
- Metaptychiako diploma idikefsis (Met.)
- Ptychio (Pt.)
- Ptychio Technologikis Expedefsis (Pt. T. E.)
- Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
- Doctor (Dr.)
- Licentiatus/Licentiata (Lic.)
- Assistente Sociale (Ass. Soc.)
- Diplomato (Dipl.)
- Diploma di Specializzazione (DS)
- Dottore/Dottoressa (Dott./Dott.ssa)
- Dottore di ricerca (DR)
- Laurea (L)
- Laurea Specialistica (LS)
- Master Universitario (M)
- Specialista (Spec.)
Akademische Grade in den Niederlanden
In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:
- Bachelor (Abitur + 3 Jahre an einer Universität oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
- Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
- Professional Master (wie Master; befähigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
- Doctor (abgekürzt: Dr.) bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an ausländische Studenten verliehen)
Vor der Einführung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende Abschlüsse in den Niederlanden:
- doctoraal examen (Grundständiger Grad an Universitäten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Äquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verliehen wurde, höherwertiger als das dt. Diplom war.)
- getuigschrift HBO (Abschluss einer niederländischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)
Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.
Akademische Grade in der GUS
Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten:
- kandidat nauk (deutsch: Kandidat [der] Wissenschaft, entspricht deutschem Doktor)
- doktor nauk (deutsch: Doktor [der] Wissenschaft, entspricht deutscher Habilitation)
In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:
- bakalavr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
- magistr (entspricht Master; bakalavr +1 oder 2 Jahre)
Die Grade bakalavr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach Gründung der GUS.
Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (specialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der specialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldau, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalavr und magistr zu ersetzen.
Akademische Grade in Polen
- licencjat (entspricht Bachelor)
- inżynier (entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
- magister (entspricht Master/Uni-Diplom; existiert als grundständiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inzynier)
- doktor
- doktor habilitowany (Habilitation; wird, anders als in Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)
Akademische Grade in Tschechien und der Slowakei
Aus historischen Gründen sind die akademischen Grade in diesen beiden Ländern nahezu identisch. Heute werden folgende Grade vergeben:
- bakalář (Bc.) (entspricht Bachelor; Abitur + 3 bis 4 Jahre)
- magistr (Mgr.) (entspricht Master; Abitur + 4 oder 5 Jahre)
- inženýr (Ing.) (entspricht Diplomingenieur, Abitur + 5 Jahre)
- MUDr. bzw. MVDr. MUDr (entspricht Arzt für Allgemeinmedizin; Abitur + 6 Jahre)
- MVDr. (entspricht Veterinärmediziner; Abitur + 6 Jahre)
- Ph.D (Doktor; seit 1996, nach angloamerikanischem Vorbild, 1990 bis 1996 lautete dieser Grad Doktor)
Nur in der Slowakei gibt es den Grad artis doctor; „Doktor der Kunst“. Daneben gibt es in beiden Staaten sogenannte „kleine Hochschuldoktorgrade“. Diese Grade wurden in der ČSSR 1966 eingeführt und können nach abgeschlossenem Hochschulstudium erlangt werden.
In der ČSSR bestanden neben den kleinen Hochschuldoktorgraden auch noch die Grade Kandidát věd (entsprach dem sowjetischem kandidat nauk) und Doktor věd (entsp. doktor nauk). Diese wurden 1990 abgeschafft.
Akademische Grade in Ungarn
Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das főiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3-4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5-6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss).
In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.
Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.
Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland
Akademischer Grad vs. akademischer Titel
Die akademische Dienstbezeichnung „Prof.“ (Professor) und der akademische Grad „Dr.“ (Doktor) werden häufig als „akademische Titel“ bezeichnet oder verstanden.
Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen. Es kann aber gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, Abweichungen davon geben. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.
Akademische Grade als Namensbestandteil
Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z. B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern.[1]
Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.).
Führung akademischer Grade
Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.
Definition
Unter „Führung“ wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich aber nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter „Führung“ im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte).
Form
Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.
Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule) geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.
Strafbarkeit bei unbefugter Führung
Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar.
Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“ oder „Diplom-Sekretärin“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „Diplomprüfung“, „auf universitärem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: „Mit dem Begriff ‚Diplom‘, ‚Master‘, ‚Bachelor‘ oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. [...] ‚Diplomzeugnisse‘ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels.“[2][3] Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.
Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden.
Eintragung in offizielle Dokumente
Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann.
Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht.
Siehe auch
- Graduierung
- Titel
- Titelmühle
- Liste akademischer Grade (Deutschland)
- Professorenproblem
- Studentischer Grad (stud(iosus) und cand(idatus))
Weblinks
- Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
- Informationsstelle für Anerkennungsfragen in der Schweiz
- Zum Kauf von akademischen Graden
Literatur
- Alexandra Kertz-Welzel: Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-Abschlüsse in den USA. In: Diskussion Musikpädagogik. 29 (2006), S. 33-35.
- René Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
- Katrin Hofer: Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation).
- Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel: die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Führen inländischer und ausländischer Grade und Titel. O. Schmidt, 1995.
- Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Heymann, 1990.
- Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, Würden. In: Christian Flämig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854-875.
- Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. München, 1963 (Dissertation).
- Günther Heyd: Ausländische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer Führungsberechtigung. Hamburg, Füßlein, 1932.
- Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen am 4. November 1880.