Bundesrat (Deutschland)
Der deutsche Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Länder -- genauer gesagt deren Landesregierungen -- bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine Existenz ist ein wichtiger Teil des föderalen Charakters des deutschen Staatsaufbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verändern kann, wohingegen der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, welches alle vier Jahre neu gewählt wird.
Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da er den in manchen anderen Staaten üblichen Grundsatz der strikten Gewaltenteilung durchbricht -- er besteht aus Exekutiven (den Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ.
Der Bundesrat tagt seit dem Regierungsumzug im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin.
Funktion und Zusammensetzung
Jedes der 16 Länder hat zwischen drei und sechs Stimmen (vor der Wiedervereinigung: drei bis fünf Stimmen). Die Stimmenanzahl orientiert sich an der Einwohnerzahl, ohne sie jedoch mathematisch genau widerzuspiegeln. Die kleineren Länder erhalten damit ein relativ größeres Stimmgewicht. Dies ist politisch gewollt als ein Ausdruck des föderalen Prinzips. Der Bundesrat ist -- anders als ähnliche Organe anderer Staaten -- nicht als "zweite Kammer" gleichwertig mit der "ersten Kammer", dem Bundestag, am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Seine mitentscheidende -- nicht nur beratende -- Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren ist aber wichtig. Die stimmberechtigten Bundesratsmitglieder müssen Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung haben, d.h. sie müssen Ministerpräsidenten oder Landesminister sein (Art. 51 Abs. 1 GG1). Bundesgesetze, die vom Bundestag beschlossen wurden, benötigen für ihr wirksames Zustandekommen in bestimmten, vom Grundgesetz geregelten Fällen die Zustimmung des Bundesrates. In den ersten Jahren der Bundesrepublik betraf dies nur etwa ein Zehntel der Gesetze, heute ist jedoch nach einer Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts die Mehrheit aller Gesetze davon betroffen. Die praktisch bedeutsamsten Fälle sind:
- Das Bundesgesetz wird (wie in der Regel) von den Verwaltungen und Behörden der Länder ausgeführt und enthält hierfür besondere Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren der Landesbehörden (Art. 844 Abs. 1, 855 Abs. 1 GG),
- Das Bundesgesetz gewährt den Bürgern eine Geldleistung, für die zumindest zu einem Viertel die Staatskasse (Landeskasse) aufkommen muss.
- Bundesgesetze über die Erhebung und Verteilung von Steuern in zahlreichen Fällen (etwa gem. Art. 1057 Abs. 3, Art. 1068 Abs. 3, 4, 5, 5a, 6 GG).
Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat ein Einspruchsrecht. Sein Einspruch kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77 Abs. 3 GG3). Hat der Bundesrat ein solches nicht zustimmungspflichtiges Gesetz mit 2/3 - Mehrheit abgelehnt, so kann der Bundestag (Art. 77 Abs. 4 GG3) den Bundesrat allerdings auch nur mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Stimmen im Bundesrat
Die folgende Tabelle gibt die Stimmenverhältnisse im Bundesrat wieder. Die Stimmenverteilung nach Ländern ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 51 Abs. 2 GG1). Hinsichtlich der aufgeführten Parteien ist die Parteizugehörigkeit der gegenwärtigen Mitglieder des Bundesrates maßgeblich (Stand Januar 2004). Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass im Bundesrat keine Parteien, sondern Regierungen vertreten sind; dadurch kommt es von Zeit zu Zeit dazu, dass Interessen des Bundeslandes über die (bundesweite) Parteilinie gestellt werden. Die Landesregierungen können, auch von Sitzung zu Sitzung wechselnd, jeden ihrer Minister mit der Stimmabgabe beauftragen, sodass diese auch nicht als "Abgeordnete" bezeichnet werden können. Anders als die Bundestagsabgeordneten, und anders als zum Beispiel die Mitglieder des US-Senats, sind sie weisungsgebunden (Imperatives Mandat), d.h. sie vertreten dort nicht ihre persönliche Ansicht, sondern müssen entsprechend dem Beschluss ihrer Landesregierung entscheiden. Mitglieder des Bundesrats sind somit nicht die abstimmenden Personen selbst, sondern die Landesregierungen. Die Stimmabgabe muss für jedes Land einheitlich erfolgen (Art. 51 Abs. 3 GG1). Uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig und entspricht einem Nein.
Stimmen | Koalition | |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 6 | CDU/FDP |
Bayern | 6 | CSU |
Berlin | 4 | SPD/PDS |
Brandenburg | 4 | SPD/CDU |
Bremen | 3 | SPD/CDU |
Hamburg | 3 | CDU |
Hessen | 5 | CDU |
Mecklenburg-Vorpommern | 3 | SPD/PDS |
Niedersachsen | 6 | CDU/FDP |
Nordrhein-Westfalen | 6 | SPD/Grüne |
Rheinland-Pfalz | 4 | SPD/FDP |
Saarland | 3 | CDU |
Sachsen | 4 | CDU |
Sachsen-Anhalt | 4 | CDU/FDP |
Schleswig-Holstein | 4 | SPD/Grüne |
Thüringen | 4 | CDU |
Bundesratspräsident
Die Präsidentschaft des Bundesrates wechselt jährlich jeweils zum 1. November unter den Regierungschefs der Bundesländer (nach dem so genannten Königsteiner Abkommen in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder). Der Bundesratspräsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG2). Dennoch wird er im Allgemeinen nur als der dritthöchste Vertreter im Staat erachtet (nach dem Präsidenten des Bundestages), um die besondere Bedeutung der Direktwahl des Bundestages zu betonen.
Amtsinhaber ist seit dem 1.11.2004 der Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Matthias Platzeck.
Im Verteidigungsfall kann ein Gemeinsamer Ausschuss aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates deren Arbeit übernehmen.
Geschichte
Deutsches Reich und Weimarer Republik
Im Deutschen Kaiserreich beziehungsweise seinen Vorläufern, dem Deutschen Bund und dem Norddeutschen Bund, gab es ebenfalls einen Bundesrat, der als Vertretung der Länder wirkte. Die Vertreter dieses Bundesrates wurden von den Fürsten bestimmt.
In der Weimarer Republik hieß die Ländervertretung Reichsrat. Der Reichsrat war weniger mächtig als der heutige Bundesrat. Eine Besonderheit war, dass Preußen als bei weitem größtes Land der Weimarer Republik allein die Hälfte aller Vertreter im Reichsrat stellte.
Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates
1949 wurde für den Bundesrat ein eigenständiges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates errichtet, das ab 1957 Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder hieß. 1969 wurde es aufgehoben. Seine Bundesminister waren:
- 1949 - 1955: Heinrich Hellwege
- 1955 - 1962: Dr. Hans-Joachim von Merkatz
- 1962 - 1966: Alois Niederalt
- 1966 - 1969: Dr. Carlo Schmid
Offizielle Bezeichnung
Zu Beginn seiner Geschichte nannte sich das Organ "Deutscher Bundesrat", jetzt aber "Bundesrat". Dieses wird von Dr. Konrad Reuter im "Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates" - Heidelberg: Müller, Jur. Verl, 1991, ISBN 3-8114-6590-2 auf Seite 87 belegt:
- Zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland wurde auch der BR offiziell als "Deutscher Bundesrat" bezeichnet: Die Grunddrucksachen des Bundesrates trugen bis April 1951 (Drs. 1/49 bis 301/51) die Kopfzeile "Deutscher Bundesrat", seither aber die Bezeichnung "Bundesrat".
- ...
- Die Vereinheitlichung der Praxis hin zur Bezeichnung "Bundesrat" beruht auf einer Anordnung des Bundesratspräsidenten vom 12. September 1952, mit der zur "Beseitigung von Zweifeln über die Bezeichnung des Bundesrates auf Schriftstücken des Sekretariats" die Führung der Bezeichnung "Bundesrat" verfügt wurde.
- Im internationalen Verkehr wird vom BR diplomatischen Gepflogenheiten entsprechend die Bezeichnung "Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland" verwendet.
Der Autor war im Erscheinungsjahr des Praxishandbuchs (1991) bereits 20 Jahre Beamter des Bundesrates.
Der Eklat vom 22. März 2002
Bei der Bundesratsabstimmung über das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 kam es im Bundesrat zum Eklat, als das Bundesland Brandenburg uneinheitlich abstimmte und der Bundesratspräsident dieses Votum dann als Ja-Stimme wertete.
Mit seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2002 hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf.
Vorgeschichte
Ausgangspunkt war das von der rot-grünen Bundesregierung ohne Einigung mit der Opposition in den Bundestag eingebrachte Zuwanderungsgesetz. Die Union lehnte das Gesetz ab und kündigte an im Bundesrat gegen das Gesetz zu stimmen. Da es keine Mehrheit ohne die Union im Bundesrat gab, musste mindestens ein Bundesland mit Regierungsbeteiligung der CDU dem Gesetz zustimmen. Offen war das Abstimmungsverhalten Brandenburgs, welches von einer großen Koalition regiert wurde.
Abstimmung
Zur Abstimmung wurden die Bundesländer aufgerufen. Beim Aufruf von Brandenburg antworteten Alwin Ziel (SPD) mit Ja und Jörg Schönbohm (CDU) mit Nein. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit eine uneinheitliche Stimmabgabe fest und fragte den Ministerpräsident Brandenburgs Manfred Stolpe, wie sein Bundesland abstimme. Dieser erklärte als Ministerpräsident - unter Protest Schönbohms - Brandenburg stimme mit JA, worauf Wowereit feststellte, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt habe.
Tumulte
Die Abstimmung wurde begleitet von lautstarken Protesten und Zurufen seitens der CDU Politiker Peter Müller und Roland Koch, die dem Bundesratspräsidenten Verfassungsbruch vorwarfen. Dies führte dazu, dass dem Ministerpräsidenten Brandenburgs erneut das Wort erteilt wurde und dieser wiederum als Ministerpräsident des Landes Brandenburg JA erklärte.
Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Abläufe größtenteils geplant waren, da der Bundesratspräsident schon vor der Sitzung durch die Verwaltung ein Gutachten zum Thema "uneinheitliche Stimmabgabe" hatte erstellen lassen.
Siehe auch:
- Bundesrat (Deutsches Reich), Bundesrat (Österreich), Bundesrat (Schweiz), Föderalismus in Deutschland, Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten, Liste der Präsidenten des Bundesrats, Liste der Mitglieder des deutschen Bundesrats