Lohnsteuerfreibetrag
Der Lohnsteuerfreibetrag ist im deutschen Steuerrecht ein Freibetrag, der in der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, und dazu führt, dass das zu versteuernde monatliche Einkommen gesenkt wird. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt ausgezahlt.
Rechtsgrundlage
Der Lohnsteuerfreibetrag ist im § 39a Einkommensteuergesetz geregelt. Er wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Eingetragen werden können u.a.:
- Werbungskosten für Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wenn sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen
- Sonderausgaben, ebenfalls, wenn sie über dem Pauschbetrag von 36 € liegen
- außergewöhnliche Belastungen
- eine Reihe von negativen Einkünften (z.B. Verlusten aus Vermietung und Verpachtung)
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Von Amts wegen wird durch die Gemeinde eingetragen
- Pauschalen für Behinderte und Hinterbliebene
Rechtsmittel bei Nichteintragung
Die Eintragung oder Nichteintragung eines Freibetrags ist die [[gesonderte Feststellung] einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige kann gegen die Entscheidung des Finanzamtes von den Finanzgerichten klagen. Ein bekanntes Klageverfahren gegen die Nichteintragung von Lohnsteuerfreibeträgen richtet sich derzeit gegen die Neuregelung der Entfernungspauschale (siehe dort).
Ökonomische Wirkung
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Durch die Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen kann der Steuerpflichtige vermeiden, während des laufenden Jahres mit zu hohen Steuerabzügen belastet zu werden. Er spart hierdurch kalkulatorisch Zinsen. Im Gegenzug ist er bei Eintragung eines Freibetrags verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.