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Bewertungsgesetz

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Leider ziemlich unverständlich, Lemma nicht klar definiert, eigentlich kein Artikel. -- Mo4jolo     15:53, 18. Mär. 2007 (CET)


Basisdaten
Titel: Bewertungsgesetz
Kurztitel: Bewertungsgesetz
Abkürzung: BewG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA:
Frühere Fassung vom: 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1981
Letzte Änderung durch: Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Januar 2006
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt als Teil des Steuerrechts die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen. Es gilt zunächst einmal für alle Abgaben und Steuern des Bundes. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht typischerweise auf die hier normierten Regelungen verwiesen.

Allgemeines

Geltungsreihenfolge

Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die Bewertungsregeln der Einzelsteuergesetze z. B. § 6 EStG vorrangig heranzuziehen. Gibt es diese nicht, so greifen die besonderen Bewertungsvorschriften § § 17 – 150 BewG. Greifen auch diese nicht, so gelten die Aallgemeinen Bewertungsvorschriften der § § 2 – 16 BewG.

Bewertungsmaßstäbe

Das Gesetz sieht folgende Bewertungsmaßstäbe vor:

  • der Gemeiner Wert (§ 9) ist der Verkaufspreis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
  • der Teilwert (§ 10) ist der Betrag, den ein Käufer eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
  • der Steuerbilanzwert (§ 109) ist der Wert, der bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn nach § 4 (1) oder § 5 EStG ermitteln, zum Tragen kommt
  • der Ertragswert (§ 36) findet bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Anwendung. Er entspricht dem 18-fachen des Reinertrags, den ein solcher Betrieb bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften nachhaltig erzielen kann.

Abgeleitete Bewertungsmaßstäbe

Eine Reihe von Vermögenswerten sind aufgrund bekannter Größen zu ermitteln:

  • Der Kurswert (§ 11 (1)) ist für an der Börse gehandelten Teilhaberpapiere und Aktien anzusetzen. Diese Papiere sind mit dem niedrigsten am Stichtag (31.12.) notierten Kurs anzusetzen.
  • Der Nennwert (§ 12 (1)) ist für Kapitalforderungen (z.B. Darlehen, Steuererstattungsansprüche, Sparbriefe, Einlagen typisch stillen Gesellschafters) zur Bewertung heranzuziehen. Uneinbringliche Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, zweifelhafte Forderungen mit dem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
  • Anteilsscheine an Kapitalanlagengesellschaften sind mit dem Rücknahmepreis zu bewerten (§ 11 (4))
  • Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit 2/3 der eingezahlten Prämie angesetzt. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach gilt dieser (§ 12 (4)).
  • Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen z. B. Renten, freiwillige Unterhaltsleistungen, Erbbauzinsen sind mit dem Kapitalwert zu bewerten (§ 13 (1)).

Vermögensarten

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen §§ 33 – 67

Grundvermögen §§ 68 – 94 • Unbebaute Grundstücke § 72 (ohne benutzbarem Gebäude)

       baureife Grundstücke §73

• Bebautes Grundstück § 74 (mit benutzbarem Gebäude)

Einteilung der bebauten Grundstücke

Mietwohngrundstück Geschäftsgrundstück dient, berechnet nach der Jahresrohmiete zu mehr als 80 % Wohnzwecken (kein 1- oder 2-Familienhaus) eigenen, fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken

Gemischt genutztes Grundstück dient teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken

Einfamilienhaus Wohngrundstück mit nur einer Wohnung, Wohnungen für das Hauspersonal zählen nicht

Zweifamilienhaus Wohngrundstück mit zwei Wohnungen, ohne Wohnung für das Hauspersonal

Sonstige bebaute Grundstücke Alle bisher nicht genannten bebauten Grundstücke z. B. Vereinsheime, Turnhallen, Jagdhütten

Betriebsvermögen §§ 95 – 109

Alle Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören.

Abweichend von den ertragssteuerlichen Regelungen sind Grundstücke, die zu mehr als 50 % dem Gewerbebetrieb dienen, voll Betriebsgrundstück.

WG die mehr als 90 % privat genutzt werden sind volles Privatvermögen.

Freie Berufe § 18 EStG werden wie Gewerbebetriebe behandelt.

Feststellung von Einheitswerten § 19 (1)

Einheitswerte werden festgestellt für: - Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (einzelner Betrieb) - Grundstücke (einzelnes Grundstück) - Betriebsgrundstücke (einzelnes Betriebsgrundstück)

Feststellungsarten

Hauptfeststellung § 21 Grundbesitz alle 6 Jahre Ihre werden die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres zugrunde gelegt.

Fortschreibungen § 22 Wertfortschreibung Wertgrenze überschritten oder erreicht

Artfortschreibung § 19 (3) Änderung in der Art des Bewertungsgegenstandes

Zurechnungsfortschreibung § 19 (3) Nr. 2 Bewertungsgegenstand wird anderem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Fortschreibungszeitpunkt Beginn des Kj. Dass auf die Änderung folgt Art und Zurechnungsfortschreibung nur wenn für Besteuerung von Bedeutung

Nachfeststellung § 23 Entsteht nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu oder wird eine solche erstmals zu einer Steuer herangezogen, findet eine Nachfeststellung statt.

Aufhebung von Einheitswerten § 24 Ein Einheitswert wird aufgehoben, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder für diese eine Steuerbefreiung eintritt.

Bewertung von Grundstücken § 138

Grundbesitzbewertung  erfolgt nur wenn für die Erbschaftsteuer oder Grundsteuer benötigt wird (Bedarfsbewertung).

Bewertung unbebauter Grundstücke (Vergleichswertverfahren) § 145

Fläche in qm * 80 % des Bodenrichtwertes in DM/qm zum 01.01.96 - 20 % (damit sind alle Wertminderungen abgegolten) § 145(3) umgerechnet in Euro (/1,95583), abgerundet auf volle 500 € § 139


Bewertung bebauter Grundstücke (Ertragswertverfahren) § 146

MINDESTENS JEDOCH DEN WERT DES GRUND UND BODENS OHNE GEBÄUDE

§ 146 (2) Bei vermieten und verpachteten Grundstücken ist von der erzielten Nettokaltmiete pro Jahr auszugehen, die in den letzten 3 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt durchschnittlich erzielt wurde.

§ 146 (2) Jahresmiete = Sollmiete, nicht was tatsächlich gezahlt wurde.

§ 146 (3) Wird ein Gebäude selbst genutzt oder anderen unentgeltlich überlassen ist die ortsübliche Miete anzusetzen.

Sonderfälle bebauter Grundstücke (Bilanzwertverfahren) § 147

Ist für ein bebautes Grundstück eine ortsübliche Miete nicht feststellbar, wird der Grundstückswert wie folgt ermittelt:

 Wert des Grund und Bodens § 147 (2)
         Fläche in qm * 70 % des Bodenrichtwertes in DM/qm umgerechnet in €

+ Wert des Gebäudes § 147 (2)

         nach ertragssteuerlichen Bewertungsvorschriften
          Grundstückswert abgerundet auf volle 500 €

Bewertung des Betriebsvermögens

Bewertungsstichtag Erwerbszeitpunkt z. B. Erwerb von Todeswegen Tod einer Erblasers Schenkung Zuwendungszeitpunkt

!!! Nicht mehr der 1.1. eines Kalenderjahres !!!


Ermittlung des Betriebsvermögens

    Rohbetriebsvermögen

- Schulden und sonstige Abzüge (Schuldposten) = Reinbetriebsvermögen


Für die Bewertung des Betriebsvermögens (Ausnahme: Grundstück), sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend.

Wirtschaftsgüter sind bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten zum Bewertungsstichtag anzusetzen.

Abweichend davon gibt es folgende Ausnahmen:

Wirtschaftsgut Bewertung Betriebsgrundstück § 99 (1) Nr. 1 Grundstückswert § 139 und 145 ff

Betriebsgrundstück § 99 (1) Nr. 2 Land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerten § 129 – 144

Beteiligung an Personengesellschaft Mit Anteil am Betriebsvermögen § 97 (1a)

Notierte Wertpapiere Kurswert § 11 (1)

Investmentzertifikate, Anteile Immobilienfond Rücknahmepreis § 11 (4)

Nicht notierte Anteile Kapitalgesellschaft Gemeiner Wert § 11 (2) § 9

Ausländisches Sachvermögen Gemeiner Wert § 31 § 9