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Diskussion:Zweitwohnungssteuer

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. Januar 2007 um 21:40 Uhr durch 84.168.121.156 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von 84.168.121.156 in Abschnitt Begründung wegen Zerlegungsgesetz und Umsatzsteuer

Praktische Hinweise usw. gehören hier nicht rein.

Dem stimme ich zu. Auch "Möglichkeiten zur legalen Umgehung" finde ich problematisch. --Bubo 18:16, 17. Okt 2005 (CEST)
Die "praktischen Hinweise" hab ich raus, mann könnte Einzelaspekte sinnvoll eingliedern, aber das war so nicht ok, gebe ich euch recht. Die Formulierung "Möglichkeiten zur legalen Umgehung" ist nicht so glücklich, ja... Vielleicht hat jemand eine bessere Idee - dann nur zu. POV ist dieser Artikel aber keinesfalls, ich hab den Baustein rausgenommen. Lg,--King 13:27, 2. Nov 2005 (CET)
Die "praktische Hinweise" fand ich schon wenig neutral. So gehts ja einigermaßen. Danke. --Bubo 17:04, 2. Nov 2005 (CET)

Es trifft meines Wissens nicht zu, dass Pendler generell die Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten abziehen können. Bitte erkläre das näher mit Angabe der Rechtsquelle. Und die Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen durch den Werbungskostenabzug dürften kaum bemerkbar sein! Bitte auch hier Behauptung untermauern! Este 19:04, 30. Dez 2005 (CET)

EStG §9 Abs. 1, Variante 5 sagt: Werbungskosten sind auch [...] notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.. Die Zweitwohnsitzsteuer fällt genau unter diese Definition (m.E. gab es auch ein Urteil dazu, ich habe es im Moment nicht griffbereit). Wenn derjenige effektiv 30% Steuern zahlt, fehlen am Ende diese 30% für die Verteilung. Beachte, daß dabei der Grenzsteuersatz von Bedeutung ist, nicht der Durchschnittssteuersatz (Grenzssteuersatz ist höher). Rene 23:52, 30. Dez 2005 (CET)

Abschnitt Aktuelles zurückgesetzt: das Bundesverfassungsgericht hat festgesetzt, daß die Zweitwohnsitzsteuer prinzipiell zulässig ist - auch von Pendlern. In Bezug auf Studenten ist aber noch eine Revision des berühmt berüchtigten Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg im Rennen. (nicht signierter Beitrag von RenéPönitz (Diskussion | Beiträge) Bubo 16:36, 1. Jan 2006 (CET))

Wer einen doppelten Haushalt hat, ist insoweit eben gerade kein Pendler, weil er ja da wohnt, wo er auch arbeitet. Wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist, gehört die Z. allerdings durchaus zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Mami 01:19, 13. Jan 2006 (CET) P.S.: Ist allerdings wegen des BVerfG-Urteils zumindest für Ehegatten nur noch von theoretischer/akademischer Bedeutung. Mami 01:31, 13. Jan 2006 (CET)

Zweitwohnung im selben Ort

Krass ist es doch, dass die Zweitwohnung im selben Ort auch belangt wird, als würde der Inhaber dadurch doppelt so oft ins Theater und ins Schwimmbad gehen oder was immer die dummen Begründungen dafür sind. Hierbei geht es dann auch nicht mehr um den Verteilungsschlüssel der Kommunen. Ist dagegen schon einmal geklagt worden? -- Simplicius 20:40, 3. Jul 2006 (CEST)

Personen, die am selben Ort den Erstwohnsitz haben dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgenommen werden. (Urteil vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79) 194.113.40.219 12:26, 9. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Danke. Hier habe ich ein Link zum Volltext. Die Mär von der „Aufwandssteuer“ wird darin 1983 festgeklopft. Das sollte man hinterfragen. -- Simplicius 13:27, 9. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Recht so, was brauchen manche Leute 2 und mehr Wohnungen an einem Ort. Wer sich so einen Luxus leisten kann, kann auch Zweitwohnungsteuer abdrücken. -- Gruß Andy 07:18, 20.11.2006 (sorry weiß meine Benutzerdaten grad nimmer)

Begründung wegen Zerlegungsgesetz und Umsatzsteuer

Dabei werden zwar direkt nur die Länder, jedoch indirekt mittels Zuweisungen der Länder auch die Kommunen. Insbesondere bei den Stadtstaaten und auch bei den Landeshauptstädten sind die Beziehungen eng und die Tendenz zur Erhebung dieser Steuer höher. Einige Länder und Kommunen fühlen sich bei der aktuellen Aufteilung der Steuern benachteiligt, da hier üblicherweise die Anzahl der Wohnsitze (für die Zuweisungen der Länder an die Kommunen) beziehungsweise, der Wohnsitz von Einkommensempfänger (bei Ländern) als Maß genommen wird. Wäre schön wenn jemand die folgenden Informationen in den Artikel einfließen lassen könnte, der sich besser auskennt wie ich. Ich bin mir nicht sicher, ob ich mich immer korrekt ausdrücken kann, daher zitiere ich mal was (in der Annahme das dies als Kleinzitat durchgeht):

... Nach diesem Gesetz sind die in einem Bundesland angefallenen Einahmen aus der Körperschafts- und Lohnsteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu zerlegen und aus die Länder aufzuteilen, in denen sie erzielt wurden bzw. in denen der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. So ordnet z.B. §7 Abs.1 des Zerlegungsgesetzes an, die von einem Land vereinbahrte Lohnsteuer insoweit zu zerlegen, als sie von den Bezügen der in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Für Bremen als Oberzentrum wirkt sich die Lohnsteuerzerlegung nachteilig aus, weil viele in anderen Bundesländern ansässige Arbeitnehmer nach Bremen einpendeln, in Bremen arbeiten und der bremische Arbeitgeber die Lohnsteuer abführt. Die Lohnsteuerzerlegung führt daher für den hinterlandlosen Stadtstaat Bremen zu überproportional hohen Ausgleichszahlungen. ... Für die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern stellt Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG auf die Einwohnerzahl ab ...

(aus einem Rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Georg Ress und Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer [1] S.22)

In dem Dokument finden sich noch viele interessante Informationen zu unserem Steuersystem (z.B. die Einwohnerveredelung).

Einwohnerzahlabhängigen Zuschüsse im Rahmen des Finanzausgleiches

Aufruf aus dem Erfurter Amtsblatt: [2] S.8 aus dem Jahr 2003. Wenn die Zahl der Hauptwohnsitze unter 200.000 gefallen wäre, hätte das erheblich finanzielle Einbußen bedeutet. Ist das noch aktuell? --84.168.121.156 20:40, 9. Jan. 2007 (CET)Beantworten