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Zensur (Informationskontrolle)

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Datei:Zensur.JPG
Zensur einer Internetseite in den Vereinigten Arabischen Emiraten

Zensur (censura) ist ein Verfahren eines Staates bzw. einer einflussreichen Organisation oder eines Vertreters davon, um durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte Aussagen zu unterdrücken bzw. dafür zu sorgen, dass nur erwünschte Aussagen in Umlauf kommen.

Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient überwiegend dem Ziel, das Geistesleben in politischer, sittlicher oder religiöser Hinsicht zu kontrollieren.

Berühmte Beispiele für Zensur sind

Deutschland: Meinungs- und Rezeptionsfreiheit, der Begriff der Zensur im deutschen Recht

In Vorlage:Zitat Art Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 5, Abs. 2 des Grundgesetzes führt weiter aus:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausschließlich die Vorzensur. Als Vor- oder Präventivzensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet (BVerfGE 33, 52 [1]). Dagegen soll die Nachzensur in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein. So ist es beispielsweise einer Person, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, möglich, per einstweiliger Verfügung die Verbreitung einer Publikation (z.B. Zeitung) NACH deren Druck zu unterbinden.

Die durch diese Bestimmung garantierte Freiheit, Informationen sowohl zu verbreiten als auch zu empfangen, wird auch durch mehrere Menschenrechtserklärungen bestätigt. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 heißt es in Artikel 19:

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Ähnlich die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Artikel 10:

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Beispiele für verfassungskonforme Einschränkungen der Meinungs- und Rezipientenfreiheit

  1. Nach dem Jugendschutzgesetz bedürfen bestimmte Medien, Filme beziehungsweise DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, einer Altersfreigabe. Es handelt sich hierbei um ein staatliches Kennzeichnungsverfahren. Die dafür notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt durch die FSK beziehungsweise USK. Nicht gekennzeichnete Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist umstritten, ob ein solches Kennzeichnungsverfahren gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes verstößt oder nicht. Da aufgrund von Selbstverpflichtungen der deutschen Filmwirtschaft nicht von der FSK eingestufte Filme nicht öffentlich vorgeführt werden, stellt die Selbstkontrolle im Bereich des Films aus der Sicht des Rezipienten jedenfalls faktisch eine Art der Vorzensur dar.
  2. Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann bei nicht gekennzeichneten Medien eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfolgen, die insbesondere mit einem weit reichenden Verbot von Werbung und Versandhandel verbunden ist und somit das Medium oft ganz vom Markt verschwinden lässt, da es nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden kann. Das Indizierungsverfahren setzt nach Veröffentlichung des Mediums ein und ist deshalb kein Fall der Vorzensur.
  3. Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Einschlägig sind hier einige Formen der Pornographie (Vorlage:Zitat-dej und (Vorlage:Zitat-dej StGB), verherrlichende Gewaltdarstellungen (Vorlage:Zitat-dej), Beschimpfung von Religionsgemeinschaften (Vorlage:Zitat-dej), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (Vorlage:Zitat-dej), Anleitung zu Straftaten (Vorlage:Zitat-dej) oder Volksverhetzung einschließlich der Holocaustleugnung (Vorlage:Zitat-dej). Eine untergeordnete Rolle spielen Straftatbestände wie Beleidigung oder Verleumdung (Vorlage:Zitat-dej ff.), die auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers (Vorlage:Zitat-dej GG) zielen. Nach (fast) einhelliger Meinung handelt es sich bei strafprozessualen Maßnahmen nicht um Zensurfälle.

Während in den meisten Staaten zum Zwecke des Jugendschutzes eine verbindliche Alterseinstufung von Medien vorgeschrieben ist (etwa in Großbritannien durch das BBFC) oder Medien freiwillig mit Altersempfehlungen versehen werden (etwa in den Niederlanden), stellt die Bundesprüfstelle zumindest im Bereich der liberalen Rechtsstaaten eine einmalige Institution dar.

Auswirkungen der Einschränkungen bei einzelnen Medien

Literarische Werke

Für literarische Werke gibt es mehrere Möglichkeiten der Ausübung von Zensur:

  1. Verbot des Buches (Rücknahme vom Markt, Verbot der Auslieferung, Entfernung aus Bibliotheken)
  2. Verbot einzelner Seiten (müssen vor Veröffentlichung aus den Druckwerken entfernt werden)
  3. Schwärzung von Stellen (Unkenntlichmachen der zensierten Stellen)

Wenn die Zensur vor dem Druck erfolgte, wurden die entsprechenden Stellen von den Verlagen auch oft leer gelassen, um zu zeigen, dass zensiert worden ist.

Film

Siehe:

Foto

Beim Foto gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die mit dem Recht am eigenen Bild und dem Schutz der Privatsphäre verknüpft sind. Gängige Rechtsprechung war bisher, dass dieser Schutz bei Personen des Zeitgeschehens weitgehend aufgehoben ist. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Schutz der Privatsphäre wird die Bedeutung der Privatsphäre auch für Prominente hervorgehoben.

Zensur international

Sowjetische Besatzungszone und DDR

In der Sowjetischen Besatzungszone übte von 1945 bis zur Gründung der DDR im Oktober 1949 die Sowjetische Militäradministration die Zensur aus. In den örtlichen Kommandanturen waren dafür Presseoffiziere, meist im Hauptmanns- oder Majorsrang mit in der Regel sehr guten Deutschkenntnissen, eingesetzt. Während die Zeitungen der Sozialistischen Einheitspartei (SED) sich mit Selbstzensur an die vorgebenen Sprachregelungen für die Berichterstattung („Parteilinie“) hielten, unterlagen die Blätter der sogenannten Blockparteien Ost-CDU, LDP und NDPD der Vor-Zensur. In der Praxis musste ein dafür bestimmter Redakteur vor Beginn des Druckprozesses die Seitenabzüge der nächsten Ausgabe in der Kommandantur vorlegen und sich die Imprimatur erteilen lassen. Zeitzeugen berichten jedoch, dass diese Vor-Zenzur oft weniger streng war als die Pressionen, die nach Verabschiedung der DDR-Verfassung mit der nominell gewährten Pressefreiheit von den staatlichen „Ämtern für Information“ mit sogenannten „Anleitungen“ vollzogen wurden. Auch über die Parteizentralen wurde eine indirekte Zensur durch die Vorgabe von den Redaktionen täglich über Fernschreiber zugestellten Pflichtthemen, Kommentarargumenten, Schlagzeilenformulierungen und „Sollplänen“ ausgeübt. Unter Redakteuren der Provinzzeitungen herrschte deshalb das geflügelte Wort: „Meine Meinung kommt um zwei Uhr aus Berlin!“

Schweiz

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die ein ähnliches Gesetz aufweisen wie den § 131 des deutschen StGB. Dort wurde 1989, gegen den Protest namhafter Schweizer Künstler wie Max Frisch oder Friedrich Dürrenmatt, der Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches[2] eingeführt. Diese oft als Brutaloartikel bezeichnete Bestimmung wurde zum 1. April 2002 dahin gehend verschärft, dass sie, im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, sogar bereits den bloßen Besitz von Gewaltdarstellungen unter Strafe stellt. Besonders im Jahr 2005 gab es größere Skandale zu diesem Gesetz, welche auch von der Schweizer Presse aufgegriffen wurden. So wurden mehrere Besitzer von Horrorfilmen mit Geldbußen bestraft, obwohl eine offizielle Verbotsliste nicht existiert. Die meisten dieser Filme konnten und können noch immer in den Großmärkten gekauft werden.

Volksrepublik China

In der Volksrepublik China steht neben der Presse usw. auch das Internet unter strenger Zensur: so verweist etwa die Suche nach Stichwörtern wie Menschenrechte oder Dalai Lama auf leere Seiten, weil Suchmaschinen entsprechend manipuliert beziehungsweise die entsprechenden Internetseiten gesperrt sind (die sogenannte „Große Firewall Chinas“). Seit 18. Oktober 2005 ist Wikipedia in China nicht mehr aufrufbar.[3] Die Suchmaschine Google hat ihre chinesische Version den dortigen Zensurbestimmungen angepasst.

Taiwan

Auf Taiwan wird im Bezug zum kommunistischen Festland teilweise noch politische Zensur ausgeübt. So wurde 2006 beispielsweise der Filmdreh des festland-chinesischen Films Cloud Water Song auf Taiwan verboten.[4]

Nordkorea

Neben der in allen totalitären Staaten üblichen allgemeinen Zensur wird in Nordkorea der Bevölkerung auch das Internet sowie die Mobiltelefonie vorenthalten.

Singapur

Der Kleinstaat Singapur hat weltweit mit die schärfsten Zensurbestimmungen, viele ausländische Zeitungen und Magazine sind verboten, ebenso jede Form von Pornographie wie auch bereits Medien mit erotischen Inhalten wie etwa der Playboy. Sämtliche Filme müssen von der „Media Development Authority“ eingestuft werden; der Import wie auch bereits der bloße Besitz ungeprüfter Medien ist untersagt und kann mit Gefängnis bestraft werden. Auf der Liste der verbotenen Filme finden sich u.a. Filme wie Men in Black, Kylie: Live in Sydney oder Der talentierte Mr. Ripley. Eine Liste der verbotenen Medien wie auch eine Selbstdarstellung der zuständigen Behörde finden sich im Internet.[5]

Beispiele für Zensur im weiteren Sinne

Siehe auch: Filmzensur

Schadensersatzklagen

Insbesondere Unternehmen aber auch Privatpersonen setzen die Androhung und Durchführung von Schadensersatzklagen als Mittel ein, die Publizierung ihnen missliebiger Informationen zu unterdrücken oder die Veröffentlichung zu verzögern.

Wirtschaftlicher Druck

Bedeutende Anzeigenkunden nutzen ihre Nachfragemacht zur Einflussnahme auf den redaktionellen Teil der Medien. Häufig sind PR-Beiträge im redaktionellen Teil Voraussetzung, um einen Werbekunden zu gewinnen. Darüberhinaus machen Anzeigekunden auch ihren Einfluss geltend, um die Redaktionsarbeit in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Medienauswahl

Politiker, Unternehmen und auch staatliche Einrichtungen geben Informationen über sich selbst nur an ausgesuchte Medien und Journalisten weiter. Alle anderen sind auf Sekundärquellen angewiesen oder müssen die Informationen, Bilder und Filme zukaufen.

Kartografie

Hauptsächlich in Diktaturen wird neben der vollständigen Zensur der Medien auch die kartografische Darstellung des Staatsgebietes auf frei verkäuflichen Landkarten durch Fälschung des Maßstabes und Weglassen wesentlicher Objekte sowie der geografischen Koordinaten zensiert, während richtige Karten unter Geheimhaltung stehen und nur dem Militär und anderen ähnlichen Stellen nur für Dienstzwecke zur Verfügung stehen. Auch in demokratischen Staaten besteht teilweise eine kartografische Zensur: beispielsweise werden in Deutschland auch auf topographischen Karten militärische Anlagen nur sehr stark vereinfacht dargestellt oder gänzlich weggelassen (meist Anlagen der Alliierten). In ähnlicher Weise unterliegen auch Luftbilder teilweise der Genehmigungspflicht und Zensur, oder deren Anfertigung ist in vielen Ländern vollständig verboten.

Kritik

Umstritten ist vor allem die Zweckmäßigkeit von Zensur. Viele Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt und Verbotenes kann insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Es ist auch eine Anleitung für die von Zensur Betroffenen, welche Inhalte und Themen für den Zensor überhaupt lesenswert sind. Dieser Umstand führte und führt vielfach dazu, dass Listen zensierter Medien ihrerseits zensiert werden – also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen (Security through obscurity).

Das klassische Beispiel hierfür ist der index librorum prohibitorum, der schließlich selbst auf den index librorum prohibitorum gesetzt wurde (ein schönes Beispiel für ein mathematisches Paradoxon!). Damit werden die Zensurentscheidungen der öffentlichen Diskussion entzogen. Nicht nur dass die Allgemeinheit kein Mitspracherecht hat, es fehlt überdies theoretisch jede Kontrollmöglichkeit, ob die Zensur in einem Fall überhaupt gerechtfertigt ist. Somit ist der Weg für eine propagandistisch motivierte Zensur offen.

In der Bundesrepublik Deutschland werden Indizierungs-Listen u.a. veröffentlicht in der Fachzeitschrift Jugend Medien Schutz-Report[6] (ISSN 0170-5067), allerdings nur die öffentlichen Listenteile. Einzelheiten, etwa die Einteilung der Liste jugendgefährdender Medien in öffentliche (A und B) sowie nichtöffentliche Teile (C und D), sind in § 18 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) geregelt. Der Zugang zu Informationen über zensierte Medien ist also erheblich erschwert.

Vor allem im Fall antisemitischer bzw. rechtsextremer Medien, deren Milieu von einer großen internationalen Verschwörung gegen sich ausgeht, wird durch die staatlichen Repressalien gegen ganz bestimmte Aussagen in diesem Glauben nur weiter bestärkt. Es wird also praktisch das Gegenteil erreicht was die Zensur bewirken soll. Gleichzeitig finden die rechtswidrigen Medien -vorbei an allen Kontrollen- trotzdem weiter ihren Weg zu ihrer Zielgruppe.

Verleger so genannter gewaltverherrlichender Medien – vor allem Videofilmen und Computerspielen- erlitten erhebliche Einbußen durch die vom deutschen Jugendschutz auferlegte Zensur. Sie brachte den Verkauf derartiger Medien lange Zeit fast zum Erliegen da jene weder beworben noch öffentlich ausgelegt werden durften und somit für große Kaufhäuser uninteressant wurden. Damit wurde auch Erwachsenen der Zugang zu diesen Medien erheblich erschwert und es führte letztlich zu vermehrten Raubkopieren. Neben dem volkswirtschaftlichem Schaden ist hierbei auch fragwürdig was eine Zensur von Inhalten bezwecken soll, nach denen ohnehin schon eine große Gruppe versessen ist.

Umstritten ist ebenfalls die Frage, ob Nachzensur einen geringeren Eingriff in die Freiheitsrechte als die Vorzensur darstellt. Das Verbot der Vorzensur führt in der Bundesrepublik Deutschland dazu, dass Medienschaffende ihre Werke vor der Veröffentlichung nicht staatlich freigeben lassen können. Daher müssen sie bei von Nachzensur gefährdeten Themen sich selbst zensieren. Dies gilt insbesondere für die Verleger, für die ein Verkaufsverbot bereits produzierter Medien ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt. Hinzu kommt, dass eine Vorzensur zwar eine Äußerung bereits im Ansatz verhindert, andererseits aber Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bietet.

Obgleich größere Polizeiaktionen im Zuge von Zensurmaßnahmen eher selten sind, ist aufgrund der Tatsache, dass die Medieninhalte, die unterdrückt werden sollen, in den meisten Fällen trotzdem an ihr Ziel gelangen, auch in Frage zu stellen, ob der Kostenaufwand für die Zensur gerechtfertigt ist.

Organisationen gegen Zensur

1900 wurde aus Anlass der Lex Heinze der allgemeine deutsche Goethe-Bund zum Schutze der Freiheit von Kunst und Wissenschaft gegründet. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels beklagt 2006 weltweit (wieder) ein Zunehmen von "offener und versteckter Zensur".

Zitate

  • „Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können.“ (Johann Nestroy)
  • „Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition.“ (Johann Nestroy)
  • „Freie Presse: jeder darf lesen, was gedruckt wird.“ (Karlheinz Deschner in Nur Lebendiges schwimmt gegen den Strom)
  • „Die deutschen Zensoren — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — Dummköpfe — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —.“ (Heinrich Heine in Ideen. Das Buch Le Grand. Kapitel XII)
  • „Wer zensiert, verliert.“
  • „Man kann alles zensieren. Nur nicht die Zensur selbst. Sie bleibt Zensur.“ (Edgar van Weeze (niederländischer Lyriker))
  • „Ein Land, das Medien hat, braucht keine Zensur.“ (Peter Hacks)

Literatur

  • Kristina Boriesson: Zensor USA. Wie die amerikanische Presse zum Schweigen gebracht wird. Pendo Verlag, Zürich 2004
  • Ludwig Börne: Denkwürdigkeiten der Frankfurter Zensur. 1819 (Ausgabe: Sämtliche Schriften, Bd. I, Düsseldorf 1964)
  • Paul Boyer: Purity in Print. Book Censorship in America from the Gilded Age to the Computer Age. Taschenbuchausgabe, 2. Auflage. University of Wisconsin Press, 2002, ISBN 0299175847
  • Alfred Kleinberg: Die Zensur im Vormärz. (= Aus Österreichs Vergangenheit. Quellenbücher zur österreichischen Geschichte; Bd. 9). Haase, Prag u. a. 1917 (Digitalisat, PDF)
  • Thomas Nessel: Das grundgesetzliche Zensurverbot. Berlin 2004, ISBN 3-428-11499-X
  • Ulla Otto: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik. Enke, Stuttgart 1968
  • Vilfredo Pareto: Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur'. Neuwied und Berlin 1968
  • Bodo Plachta: Zensur. Reclam, Stuttgart 2006, ISBN 3-15-017660-3
  • Clara Reinsdorf, Paul Reinsdorf: Zensur im Namen des Herrn. Zur Anatomie des Gotteslästerungsparagraphen. Alibri, Aschaffenburg
  • Claudius Rosenthal (Hrsg.): Zensur. Vorträge. Konrad-Adenauer-Stiftung, St. Augustin 2003, ISBN 3-933714-90-7
  • Roland Seim, Josef Spiegel: „Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen. „Der dritte Grad“. Band 1. Münster 1995, ISBN 393306001X
  • Roland Seim, Josef Spiegel: Der kommentierte Bildband zu „Ab 18“. Münster 1999, ISBN 3933060028
  • Hubert Wolf: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54371-5
  • Christian Zelger: Zensur im Internet. Eine Argumentationsanalyse auf Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte. Berlin 1999, ISBN 3897000636
  • Bernt Ture von zur Mühlen: Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm. Bramann, Frankfurt am Main 2003

Siehe auch

Quellen

  1. [1]
  2. [2]
  3. Reporters sans frontiers: Online encyclopedia Wikipedia censored, 21. Oktober 2005
  4. [3]
  5. [4]
  6. [5]