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Latein im Recht

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Traditionell werden Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Sie sind teilweise aus der griechisch/römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert. Viele lateinische Wendungen sind aber auch Neuprägungen aus jüngerer Zeit, in der neue Ausdrücke genauso gern in Latein ersonnen wurden, wie heute in Englisch, beispielsweise culpa in contrahendo und die nulla-poena-Grundsätze. Der Vollständigkeit halber sind auch einige griechische Begriffe genannt.

Siehe auch · Weblinks

A

B

C

D

E

  • error in persona vel obiecto: Irrtum in der Person oder im Objekt. Hauptanwendungsbereich im Strafrecht.
  • essentialia negotii Wesentliche Vertragspunkte. Die essentialia negotii müssen in jedem Fall vom Konsens getragen sein, damit ein Vertrag zu stande kommt, wobei normativer Konsens genügt. (für die Schweiz: Art. 1 OR)
  • et altera pars audiatur: auch die andere Seite soll angehört werden
  • ex aequo et bono: nach Recht und Billigkeit (vgl. z. B. Art. 17 Abs. 3 der ICC Rules of Arbitration [1]) (siehe auch: amiable compositeur)
  • ex ante: von vornherein, aus damaliger Sicht; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex lege: kraft Gesetzes
  • ex nunc: von nun an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • ex officio: von Amts wegen
  • ex parte: von / gegen eine Seite oder eine Partei, einseitig
  • ex post: im nachhinein; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex tunc: von damals an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
  • expressis verbis: "ausdrücklich"

F

  • Falsa demonstratio non nocet Eine falsche Bezeichnung schadet nicht; Verkörperung des Willensprinzips, wonach der Gehalt einer Willenserklärung nicht anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Partei ermittelt wird. Wollen zwei Parteien einen Kaufvertrag über Walfischfleisch abschliessen, bezeichnen dies aber fälschlicherweise als Haifischfleisch, hindert dies den Vertrag nicht an seiner Gültigkeit (vgl. Haakjöringsköd-Fall)
  • Falsus procurator: Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • Forum: bedeutet in der Rechtssprache meist "Gerichtsstand". Abgeleitet vom Forum als antiker öffentlicher Platzanlage, auf der unter anderem auch Gerichtsverhandlungen stattfinden konnten.
  • Fur semper in mora: Der Dieb ist immer im Verzug.
  • Furtum usus

G

I

  • Ignorantia facti
  • Ignorantia legis non excusat
  • In dubio contra reum "Im Zweifel gegen den Reuigen/Angeklagten"
  • Impossibilium nulla est obligatio. - Zum Unmöglichen gibt es keine Verpflichtung; vgl. § 275 BGB
  • In dubio mitius
  • In dubio pro reo (Im Zweifel für den Reuigen/ Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung.
  • In iudicando criminosa est celeritas (Eile beim Richten ist verbrecherisch)
  • In pari turpitudine melior est causa possidentis: Bei sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere, d.h. die Streitsache verbleibt bei dem gegenwärtigen Besitzer.
  • In medias res
  • In praeteritum non vivitur (In der Vergangenheit wird nicht gelebt): besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. - Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde.
  • instrumenta sceleris zur Begehung einer Straftat gebrauchte Gegenstände / Instrumente, können in D eingezogen werden (§ 74 ff. StGB), ebenso in CH (Art. 58 StGB)
  • Inter omnes: unter allen - Nicht nur für die beteiligen Parteien gültig, sondern für jedermann
  • Inter partes: zwischen den Parteien - Nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien gültig.
  • Invitatio ad incertas personas
  • Invitatio ad offerendum - Die Aufforderung, ein Angebot zu machen.
  • Ipso iure
  • Itio in partes
  • Iudex a quo der Richter, von dem, d.h. der Rechtsfall abgegeben wird.
  • Iudex ad quem der Richter, zu dem, d.h. ein Rechtsfall weiterverwiesen wird.
  • Iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht): Der Richter stellt die Aufteilung von Verfahrenskosten nach Bruchteilen fest, kalkuliert aber nicht die Kosten des Verfahrens selbst, das ist Aufgabe der Rechtspfleger. Dieses Wort wird häufig scherzhaft falsch übersetzt im Sinne von "Der Richter (oder Jurist) kann nicht rechnen". Ursprünglicher Sinn (als es noch keine Rechtspfleger gab...): man soll nicht die Argumente zusammenzählen, also rechnen, sondern inhaltlich richtig entscheiden.
  • Iura novit curia (Der Richter kennt das Recht): Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt § 293 ZPO diesen Grundsatz ein.
  • Iure suo uti nemo cogitur: Von seinem Recht Gebrauch zu machen wird niemand gezwungen.
  • Ius cogens: zwingendes Recht
  • Ius gentium: Völkerrecht Im antiken Rom verstand man unter ius gentium aber auch das allen Völkern gemeinsame Zivilrecht, im Gegensatz zum nur für römische Bürger geltenden ius civile.
  • Ius scripta vigilantibus est heißt soviel wie, dass das Recht für den Wachsamen geschrieben ist, man also selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss.
  • ius respicit aequitatem: "das Recht achtet auf Gleichheit". Sie gibt den Grundsatz wieder, dass alle Menschen vor dem Recht gleich sind. Dieser Grundsatz ist auch in Artikel 3[1] des Grundgesetzes verankert.

L

M

  • Mandamus
  • Mater semper certa est, pater est, quem nuptiae demonstrant (die Mutter ist immer sicher, Vater ist, wen die Verheiratung (als solchen) bezeichnet.): bezogen auf die grundsätzliche Unsicherheit einer Vaterschaft im Gegensatz zur früher unzweifelhaften Mutterschaft.
  • Minima non curat praetor (Um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht).

N

O

P

Q

  • Qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung.
  • Quid pro quo: etwas für etwas - Was wird gegen Was getauscht?
  • Quod non est in actis non est in mundo (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt): Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt - gilt, wenn auch nur eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.

R

S

T

U

V

  • Venire contra factum proprium (handeln gegen frühere Tatsachen) - Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen.
  • Vis absoluta höhere Gewalt
  • Vis compulsiva
  • Volenti non fit iniuria (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht): Der Grundsatz besagt, dass die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen und damit unrechtmäßigen Verhaltens beseitigt.

Siehe auch

Quellen

  1. Artikel 3 des GG bei Wikisource