Richter (Deutschland)
Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Er trifft als neutrale Person allein oder zusammen mit anderen Richtern in einem Spruchkörper Entscheidungen über konkrete Sachverhalte, zum Beispiel im Zivilprozess in einem Streit zwischen zwei oder mehr Parteien über privatrechtliche Ansprüche, im Strafprozess über die Verurteilung eines Angeklagten oder im Verwaltungsgerichtsprozess über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wie z. B. Verwaltungsakten. Dabei soll er unparteiisch die Wahrheit erkennen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Gesetze, an die in seinem Land geltende Verfassung, an sein Gewissen und an die Menschenrechte gebunden.
In einigen Ländern hat eine Jury aus Geschworenen die Entscheidung über die Schuld zu treffen. Die Aufgabe des Richters ist es dann, die Gesetze zu benennen, unter denen die Verurteilung erfolgt, und das Strafmaß zu bestimmen.
In Großbritannien trägt der Richter noch die Allongeperücke. Diese wird im restlichen Europa seit etwa dem 18. Jh. nicht mehr verwendet.
Richter in Deutschland
In Deutschland ist dem Richter nach Artikel 92 Grundgesetz die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Nach Artikel 97 Grundgesetz sollen Richter unabhängig sein, nur dem Gesetz unterworfen; das heißt, dass sie sachlich und persönlich frei von rechtswidrigen Interessen ihre rechtsprechende Tätigkeit ausführen müssen. Die persönliche Unabhängigkeit bezieht sich nur auf die Berufsrichter; sie können nur unter ganz besonderen Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden. Berufsrichter kann nur sein, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Richter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das in mancher Hinsicht Ähnlichkeiten mit dem Dienstverhältnis eines Beamten hat, unterstehen aber auch einer Dienstaufsicht und können (theoretisch) unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden.
Richter haben sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an allgemeingültige Denk-, Rechts- und Erfahrungssätze zu halten und verständig lebensnaher Betrachtungsweise zu folgen, wenn sie anhand von Tatsachen konkrete Lebenssachverhalte mit den abstrakten Regelungen der Gesetze hierfür abgleichen (Subsumtion). Die Tatsachen werden meist in der Verantwortung von Rechtsanwälten vorgetragen denen der Richter die richtigen rechtlichen Folgerungen zuordnen soll (da mihi factum, dabo tibi ius). Um seine Entscheidung nachvollziehbar zu machen, unterliegt er dem verfassungsmäßig gebotenen Begründungszwang richterlicher Entscheidungen.
Die Rechtsprechung wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ausgeübt.
Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität mit dem ersten Staatsexamen und den Vorbereitungsdienst mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen (§ 5 Deutsches Richtergesetz). Die erste Prüfung muss dabei aus der Schwerpunktbereichsprüfung der Hochschule und den Pflichtfachprüfungen durch die zuständige Landesbehörde bestehen. Die Landesbehörde ist in der Regel das Landesjustizprüfungsamt. Diese Juristen bezeichnet man auch als Volljuristen.
Das Studium muss mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität, außerdem müssen während der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er gibt Gelegenheit in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zusammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten Staatsexamen ab. Mit guten Noten in beiden Staatsexamina und dem erfolgreichen Bestehen eines umfangreichen Einstellungstest (Assessment-Center), wird er zunächst Richter auf Probe. Erst anschließend darf er dauerhaft in den Staatsdienst.
Neben Volljuristen mit der theoretischen Befähigung zum Richteramt, sind alle deutschen Universitätsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt.
Ferner sind zum technischen Richter beim Bundespatentgericht Personen befähigt, die nach dem Abschluß eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und über die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfügen.
Als Richter fungieren auch Volljuristen (Anwälte, Professoren) der immer häufiger beanspruchten, weil zügiger und praxisnäher entscheidenden, privaten Schiedsgerichte.
Berühmte Personen, die (auch) als Richter fungierten
- Francis Bacon
- Roman Herzog
- E.T.A. Hoffmann
- Wolfgang Jordan
- Thurgood Marshall
- Thomas More
- Pontius Pilatus
- Herbert Rosendorfer
- Salomon
- Bernhard Schlink
- Solon
Siehe auch
Weblinks
- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts in Österreich