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Legitimationsprüfung

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Die Legitimationsprüfung muss nach § 154 der Abgabenordnung von jedermann durchgeführt werden, der für andere Konten oder Wertpapierdepots führt, Schließfächer vermietet oder Werte verwaltet.

Die Prüfung schließt Kontoinhaber und Bevollmächtigte ein. Die Regelung wurde eingeführt, damit Vermögen nicht unter falschem Namen verschwinden können, und deshalb bei einer Steuerprüfung nicht auffallen. Jede kontoführende Stelle hat sich demnach von der Identität der Kontoinhaber und der Bevollmächtigten zu überzeugen und dies festzuhalten.

Für Privatpersonen wird meist der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebestätigung als Legitimationspapier anerkannt.

Für juristische Personen wird die Existenz anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister beim jeweiligen Amtsgericht oder dem Stiftungsregister beim Land oder dem Regierungsbezirk bewiesen. Im Auszug erscheint der korrekte Name, unter dem die juristische Person firmiert, Sitz und die Namen der vertretungsberechtigten Personen (gesetzliche Vertreter).

Für ausländische juristische Personen kann der aktuelle Auszug aus dem lokalen Register hinzugezogen werden. In Österreich ist dies das Firmenbuch beim Bezirksgericht, in den Niederlanden das Handelsregister bei der Handelskammer.

Wortlaut des § 154 AO

  • (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
  • (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
  • (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des erfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen ... zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 (Auszüge)

[...] Bei juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ist danach die Bezugnahme auf ein amtliches Register oder eine amtliche Veröffentlichung ausreichend. Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich die Existenz von juristischen Personen somit durch Vorlage von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister etc. nachweisen zu lassen. [...] Sofern ein Finanzdienstleistungsinstitut aus wichtigem Anlaß die Identifizierung nicht selbst durch seine Beschäftigten vornehmen kann, kann diese in seinem Auftrag über zuverlässige Dritte, insbesondere

  • a) über andere Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungen anbieten, Notare, die Deutsche Post AG (PostIdent Service) oder durch eine Botschaft bzw. ein Konsulat der EU-Staaten
  • oder b) über sonstige zuverlässige Dritte nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG erfolgen. Diese sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des weiterhin pflichtigen Instituts tätig. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und in bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 5 GwG vollständige Durchführung der Identifizierung obliegt daher dem pflichtigen Finanzdienstleistungsinstitut. Sofern sonstige Dritte im Sinne des Buchstaben b) für die Identifizierung des Kunden herangezogen werden, hat sich das Finanzdienstleistungsinstitut grundsätzlich bei Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit dieses Dritten und des von ihm geschaffenen Systems der Mitarbeiterinformation bzw. der Überprüfung der Mitarbeiterzuverlässigkeit für die interne und externe Revision nachvollziehbar zu überzeugen.

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat auch dafür Sorge zu tragen, daß die zur Identifizierung eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Identifizierung zu stellen sind, unterrichtet werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen über die erfolgte Identifizierung dem Finanzdienstleistungsinstitut unmittelbar übermittelt werden. Anhand der übermittelten Unterlagen hat das Finanzdienstleistungsinstitut zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Identifizierung vorgenommen worden ist. Insbesondere die nicht ordnungsgemäße Vornahme von Kundenidentifizierungen kann Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten begründen.

Versicherungen

Eine Pflicht zur Identifizierung (gesetzlich vorgeschriebene Legimitationsprüfung) besteht auch für Versicherungsunternehmen bei ihren Antragsstellern/Versicherungsnehmern, wenn die laufende Prämie im Jahr 1.000 Euro oder die Einmalprämie bzw. die Einzahlung in das Prämiendepot 2.500 Euro übersteigt. Inhaber dynamischer Verträge sind generell zu identifizieren.