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Alte Eidgenossenschaft

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Entwicklung der Schweizer Eidgenossenschaft 1315-1513

Überblick

Als Alte Eidgenossenschaft bezeichnet man die schweizerische Eidgenossenschaft in der Form, wie sie vom Zusammenschluss der Urkantone Uri, Schwyz und Unterwalden 1291 bis zum Einmarsch der Franzosen und dem Beginn der Helvetik 1798 bestand.

Die Alte Eidgenossenschaft war weder ein Nationalstaat noch ein Staatenbund, sondern ein lockeres Bundesgeflecht, welches stark von den Machtinteressen der einzelnen Mitglieder geprägt war. Sie bestand aus den eigentlichen Mitgliedsstaaten (ab 1513 dreizehn Orte) mit ihren jeweiligen Untertanengebieten sowie den zugewandten Orten und den gemeinen Herrschaften.

Als politisches und militärisches Bündnis richtete sich die Eidgenossenschaft zunächst gegen die Habsburger, die schließlich aus dem Gebiet der heutigen Schweiz vertrieben wurden. Die weitere kriegerische Expansion wurde 1515 mit der Niederlage in der Schlacht bei Marignano gestoppt. Innere Konflikte führten auch zu Kriegen unter den Eidgenossen, so zum Alten Zürichkrieg (1436–50), zum Ersten (1529) und Zweiten Kappelerkrieg (1531) und zum Ersten 1656 und Zweiten Villmergerkrieg 1712.

In der Entstehung der Alten Eidgenossenschaft unterscheidet man verschiedene Perioden, die sich nach der Anzahl der beteiligten Orte (Stände, Kantone) orientiert.

  • die 3 Orte 1291–1332 (Uri, Schwyz und Unterwalden)
  • die 8 Orte 1353–1481 (Luzern, Glarus, Zürich, Zug, Bern)
  • die 10 Orte 1481–1501 (Freiburg, Solothurn)
  • die 12 Orte 1501-1513 (Basel, Schaffhausen)
  • die 13 Orte 1513-1798 (Appenzell)

1648 erhielt die Eidgenossenschaft im Westfälischen Frieden ihre Unabhängigkeit vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.

Umkehr der Ständeordnung

Zum Ende des Mittelalters waren die alten Eidgenossen überzeugt, dass sie von Gott auserwählt worden waren. Die Umkehr der "Christliche Ständeordnung" durch die Schweizer (z.B. in der Schlacht bei Sempach) wo der vom Heiligen Römischen Reich eingesetzte Leopold III. "auf dem Seinen, um das Seine, von den Seinen" umgebracht wurde, bestärkte ihr Glauben noch mehr. Die Folge war Österreichische anti eidgenössische Propaganda.

Ein Traktat resümierte den eidgenössischen Standpunkt im Jahre 1504 folgendermassen: Wir sind jenes auserwählte Volk, das vom Volke Israel präfiguriert wurde, welches der allmächtige Gott gegen Könige und Fürsten verteidigte, da es seinen Gesetzen und seiner Gerechtikgkeit gehorchte. Gesandte entgegneten z.B. auch bei dipolomatischen Verhandlungen gegenüber Karl dem Kühen selbstbewusst: Wäre dan der fürst von Österreich in sinem schirm, so wären aber die loblichen eidgenossen in des almechtigen gottes schirm. Die Passionsverehrung (Christi) kam in der Schweiz erstauntlich früh und "Das Beten mit zertanen (ausgestreckten) armen" war zu Ende des Mittelalters zu einer geläufigen Gebetsgeste geworden.

Quelle: Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft, Die alten Eidgenossen im Wandel der Zeit. "Gott had die unedlen usserwält " Guy Marchal

Die Bestandteile der Alten Eidgenossenschaft

Dreizehn Orte

Folgende unabhängige Orte oder Stände (Kantone) bildeten mit ihren komplizierten Bündnissen untereinander die eigentliche Eidgenossenschaft. Die Reihenfolge entspricht der traditionellen Zählung. In Klammer die Jahreszahl des Beitritts.

Zugewandte Orte

Die Zugewandten Orte waren Staaten oder Gebiete, die mit der Eidgenossenschaft oder Teilen davon verbündet waren. Sie hatten zwar Einsitz in der Tagsatzung und mussten Truppen stellen, hatten aber keine politische Mitsprache.

Die Verbündeten der 13 Orte:

Die Verbündeten einer Gruppe von Orten:

Die Verbündeten einzelner Orte:

Zeitweise verbündete Orte:

Gemeine Herrschaften

Karte der Ennetbirgischen Vogteien der Alten Eidgenossenschaft

Die Gemeinen Herrschaften wurden von mehreren Orten gemeinsam als Untertanengebiete verwaltet. Ihre rechtliche Stellung ist nicht einheitlich. Die Gemeinen Herrschaften im heutigen Tessin waren auch bekannt als Ennetbergische Vogteien.

Untertanengebiete von einzelnen Orten

Die folgenden Untertanengebiete waren keine gemeinen Herrschaften, da sie nur einem der Alten Orte unterstellt waren:

Daneben war in allen Stadtkantonen eigentlich das ganze Kantonsgebiet ausser die herrschende Stadt Untertanengebiet. Ob jemand in der Stadt zur herrschenden Schicht gehörte oder nicht, hing wiederum von der Familienzugehörigkeit ab. Die Rechte und Privilegien einzelner Gebiete konnte jedoch deutlich variieren. So waren beispielsweise die Städte Winterthur und Stein am Rhein der Stadt Zürich untergeben, hatten aber ihrerseits ebenfalls ein kleines Untertanengebiet und ihre eigene Schicht von herrschenden Stadtbürgern.

Ausserdem waren Worms (Bormio), das Veltlin und Cleven (Chiavenna) gemeinsame Untertanengebiete der Drei Bünde, die heute den Kanton Graubünden bilden und zu den zugewandten Orten der Eidgenossenschaft gehörten. Diese Gebiete gingen 1797 an die Cisalpinische Republik und sind heute Teil von Italien. Die sieben Zehnden des zugewandten Ortes Wallis verwalteten das Unterwallis als Untertanengebiet, zudem war das Lötschental Untertanengebiet der fünf oberen Zehnden.

Literatur

  • Peyer, Hans Conrad, Verfassungsgeschichte der alten Schweiz, (Zürich 1978).
  • Aubert, Jean-François, Petite histoire constitutionelle de la Suisse, 2.Aufl. (Bern 1975).

Siehe auch

Bundesbrief von 1291, Stanser Verkommnis, Pfaffenbrief, Sempacherbrief, Goldener Bund, Bundesprojekt von 1655, Geschichte der Schweiz, Liste von Schweizer Schlachten.

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