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Akademischer Grad

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Ein akademischer Grad (in Deutschland gesetzlich auch als Hochschulgrad bezeichnet) wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.

Arten von akademischen Graden

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer u.U. erheblich abweicht. Für weitere Details siehe auch Studium.

Anmerkung zu den akademischen Graden in EU

In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse zu Bachelor- und Masterabschluss angestrebt. Allerdings widersetzen sich einzelne Fachbereiche, wie z.B. Rechtswissenschaften, Theologie und teilweise Fakultäten, die Lehramtsstudiengänge anbieten, diesem Vereinheitlichungsprozess, da sie um die Unabhängigkeit der Lehre besorgt sind.

Akademische Grade in der deutschsprachigen Welt

Deutsche akademische Grade

Das Hochschulrahmengesetz (HRG § 18) sieht den Diplomgrad und den Diplomgrad (FH) vor. Außerdem kann das Landesrecht für Universitäten einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, "auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die ... [vorstehenden] Grade [zu] verleihen". Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: "Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden." So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In HRG § 19 wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, "die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen". Der Magister als deutsche Form der Abschlußbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der alte Magister als äquivalent zum "neuen" Master/Magister angesehen werden.

Deutsche akademische Grade sind

  • der Bakkalaureus
    • Abkürzung: B. oder bacc., z.B. B.A. (Baccalaureus Artium), bac.jur. (Baccalaureus Juris)
  • der Magister,
  • das Diplom,
  • das Lizenziat,
    • Abkürzung: lic., z.B.: lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
    • Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
  • der Meisterschüler,
    • Dauer: Bachelor, Master oder Diplom plus 1 bis 2 Jahre
  • der Bachelor,
    • Dauer: Abitur plus 3 bis 4 Jahre
  • der Master,
  • der Doktor, Doctor of Philosophy
    • Beispiele: Dr. phil., Dr. rer. nat., Dr. rer. pol., Dr. med., Dr. iur., Dr.-Ing., Ph. D.. Bei Theologen ist auch die Abkürzung D. gebräuchlich. Verleihung nach Promotion. Der Doktor ist der höchste akademische Grad.
    • Dauer der Promotion: Nach einem ersten Abschluss - Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) - dauert es meist weitere 2 bis 5 Jahre bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen Fächern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhängig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter Umständen nur wenige Monate betragen, da auch der Umfang der Dissertationen hier oft geringer ist. In vielen Fällen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre. Der einzige Vorteil, den Mediziner und Zahnmediziner haben, ist, dass sie ihre Promotion bereits während des Studiums beginnen können und dadurch häufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent., schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Viele Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aus zeitlichen Gründen heutzutage aber auch auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung "Arzt".
    • Der Doktor kann auch ehrenhalber (lat. honoris causa) (Dr.h.c., Dr.-Ing. E.h.) vergeben werden. Der "Ehrendoktor" gilt allerdings nicht als akademischer Grad.

Folgende Hochschulbezeichnungen sind hochschulrechtlich keine akademischen Grade:

  • Die Abschlüsse von staatlichen Berufsakademien sind keine akademischen Grade, sondern staatliche Abschlussbezeichnungen. Dies gilt sowohl für die Diplom- als auch für die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien.
  • Das z. B. bei Lehramts-, Medizin- oder Pharmaziestudiengängen erworbene Staatsexamen ist kein akademischer Grad, da es keinen Namenszusatz sondern eine Prüfungsbezeichnung darstellt, wobei, meist auf Antrag, mit dem Staatsexamen in einigen Studiengängen ein akademischer Grad vergeben werden kann. Beispielsweise ist in manchen Bundesländern in den Rechtswissenschaften eine Graduierung zum Diplom-Jurist möglich.
  • Die Professur ist kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung.

Akademische Grade in der DDR
  • In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbündete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch für alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunächst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis geführt wurde und keinen akademischen Grad darstellte.
    • Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit einerseits und andererseits deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der Fakultät berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen Universitätsstudiengängen festgeschrieben. Dennoch führte dies besonders bei Ärzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
    • Erst mit der Promotion A erwarb man den lang ersehnten zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur Berufsausübung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewährt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue Hürde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie früher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentliche Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der Fakultät seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nützlich und üblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
    • Die „alte“ Habilitation (z. B. Dr. med. habil. wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemünzt. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegt, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor Fakultätsmitgliedern verteidigt haben.
  • Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
  • Übrigens war nach oben genannter Ordnung nur das Führen des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 80ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung überhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhängigen Fachabschlüssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
  • Zur unabhängigen Lehre an Universitäten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die Fakultät berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
  • Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpädagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemühen konnte.

Österreichische akademische Grade

Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind, sofern sie geführt werden, dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002). Dabei ist eine "aufsteigende" Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erworben wurde, tritt der verpflichtend zu führende Zusatz "(FH)" an die Stelle der Bezeichnung der ungefähren Studienrichtung. Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: "Renate Mayer, Bakk. phil."
  • Magister/Magistra
    • Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erworben wurde.
    • Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag.(FH)
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
    • Abkürzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise), bei Absolventen eines Fachhochschulstudiums mit dem Zusatz "(FH)".
    • Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
  • Doktor/Doktorin
    • Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    • Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec.
    • Ausnahmen: Die nach Abschluss des Allgemein- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)

Zusätzlich gibt es noch diverse Master-Grade, die von Universitätslehrgängen und Privatuniversitäten verliehen werden.

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.

Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich

Akademische Grade in der französischsprachigen Welt

Frankreich

  • historische akademische Grade
    • DEUG, "Diplôme d'études universitaires générales" -- Abitur + 2 Jahre
    • Maîtrise -- Abitur + 4 Jahre
    • DESS, "Diplôme d'études supérieures spécialisées" -- Abitur + 5 Jahre
    • DEA, "Diplôme d'études approfondies" -- Abitur + 5 Jahre

Belgien

  • Candidat -- Abitur + 2 Jahre
  • Bachelier / Gradué -- Abitur + 3 Jahre
  • Ingénieur industriel (Ing.) -- Abitur + 4 Jahre
  • Master / Licencié -- Abitur + 4 oder 5 Jahre
  • Ingénieur civil (Ir.) -- Abitur + 5 Jahre
  • Docteur -- i.d.R. Abitur + 8 Jahre (Doktorarbeit)

Kanada

  • Bachelier ès Arts/Sciences -- Abitur + 3 Jahre
  • Maître ès Arts/Sciences -- Abitur + 4 Jahre
  • Docteur

Anglo-amerikanische akademische Grade

  • Bachelor -- (Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre)
  • Master -- (Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre / Bachelor + 1 oder + 2 Jahre)
  • Doctor -- (z.B. DBA, 3 bis 4 Jahre) oder PhD (3 bis 7 Jahre)

In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt.

Akademische Grade in der spanischsprachigen Welt

  • Diplomado (Diplom) -- (Standard-graduate-Titel, Abitur + 3 Jahre)
  • Licenciado (Lizenziat)--(Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
  • Ingeniero (Ingenieur) -- (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahr)
  • Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) -- (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
  • Maestría -- (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
  • Doctorado (Doktor) -- (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, i.d.R. 2 Jahre)
  • Título propio bzw. Diploma propio. (Hochschuleigener Grad oder Titel)(Advanced Graduate-Level)

Akademische Grade in den Niederlanden

In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:

  • Bachelor (Abitur + 3 Jahre an einer Universität oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
  • Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
  • Professional Master (wie Master; befähigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
  • promotie bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an ausländische Studenten verliehen)

Vor der Einführung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende Abschlüsse in den Niederlanden:

  • doctoraal examen (Grundständiger Grad an Universitäten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Äquivalent zum dt. Diplom angesehen)
  • getuigschrift HBO (Abschluss einer niederländischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)

Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool dagegen als Hochschulgrad.

Akademische Grade in der GUS

Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten:

  • kandidat nauk [deutsch: Kandidat (der ) Wissenschaft] (entspricht deutschem Doktor)
  • doktor nauk [deutsch: Doktor (der ) Wissenschaft] (entspricht deutscher Habilitation)

In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:

  • bakalavr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
  • magistr (entspricht Master; bakalavr +1 oder 2 Jahre)

Die Grade bakalavr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach Gründung der GUS.

Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (specialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland vergeben wird. Zum Teil, z.B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der specialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldau, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalavr und magistr zu ersetzen.

Akademische Grade in Polen

  • licencjat (entspricht Bachelor)
  • inzynier (entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
  • magister (entspricht Master; existiert als grundständiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inzynier)
  • doktor
  • doktor habilitowany (Habilitation; Wird, anders als in Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)

Akademische Grade in Tschechien und der Slowakei

Aus historischen Gründen sind die akademischen Grade in diesen beiden Ländern nahezu identisch. Heute werden folgende Grade vergeben:

  • bakalar (entspricht Bachelor; tschechische bzw. slowakische Matura +3 oder 4 Jahre)
  • magistr (entspricht Master; bakalavr +1 oder 2 Jahre)
  • Ph.D (Doktor; seit 1996 nach US-amerikanischem Vorbild - zwischen 1990 und 1996 lautete dieser Grad Doktor)

Nur in der Slowakei gibt es den Grad artis doctor; "Doktor der Kunst". Daneben gibt es in beiden Staaten sogenannte "kleine Hochschuldoktorgrade". Diese Grade sind dem deutschen Doktorgrad nicht vergleichbar und wurden in der ČSSR 1966 eingeführt. Sie ähneln dem doctoraal examen in den Niederlanden und werden zur Zeit im Zuge des Bologna-Prozesses abgeschafft.

In der ČSSR gab es neben den kleinen Hochschuldoktorgraden nach sowjetischem Vorbild auch noch die Grade Kandidát ved (entsprach dem sowjetischem kandidat nauk) und Doktor ved (entsp. doktor nauk). Diese wurden 1990 abgeschafft.

Akademische Grade in Ungarn

Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das főiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3-4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5-6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss).

In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.

Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13.7.1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.

Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland

Akademischer Grad vs. akademischer Titel

Die akademische Dienstbezeichnung "Prof." (Professor) und der akademische Grad "Dr." (Doktor) wird häufig als "akademische Titel" bezeichnet oder verstanden.

Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen. Es kann aber gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, Abweichungen davon geben. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

Akademische Grade als Namensbestandteil

Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].

Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.).

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.

Definition

Unter "Führung" wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z.B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen. Wer lediglich im kleinen privaten Kreis (z.B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad angibt, hinterlässt zwar keinen guten Eindruck, macht sich aber nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter "Führung" im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z.B. DJ Dr. Motte).

Form

Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z.B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.

Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule) geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

Strafbarkeit bei unbefugter Führung

Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist - wie z.B. auch das unbefugte Führen eines Abschlusses einer Berufsakademie (Dipl.-...(BA))-, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie "Diplom-Webmaster" oder "Diplom-Sekretärin". Da in Deutschland z.B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als "Diplom" titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie "Fernstudium", "Diplomprüfung", "auf universitärem Niveau" im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weitverbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel "Dipl." vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letzten Endes sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen "Diplom" bzw. "Dipl." implizieren, wenn sie als titelähnliche Bezeichnung geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: "Mit dem Begriff "Diplom", "Master", "Bachelor" oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. [...] "Diplomzeugnisse" die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels." [2] [3]. Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden.

Eintragung in offizielle Dokumente

Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z.B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann.

Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht.

Siehe auch

Literatur

  • Kertz-Welzel, Alexandra. "Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-Abschlüsse in den USA." Diskussion Musikpädagogik 29 (2006), S. 33-35.
  • Paul Jensen: Handbuch rund um akademische Grade: ein methodischer und ausführlicher Einstieg in die Promotion. Internationaler Akademischer Austausch-Dienst, 2004
  • René Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002
  • Katrin Hofer: Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation)
  • Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel: die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Führen inländischer und ausländischer Grade und Titel. O. Schmidt, 1995
  • Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Heymann, 1990
  • Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, Würden. In: Christian Flämig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts, Springer, 1982, S. 854-875
  • Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. München, 1963 (Dissertation)
  • Günther Heyd: Ausländische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer Führungsberechtigung. Hamburg, Füßlein, 1932
  • Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen am 4. November 1880