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Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018)
- Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)
- Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
- Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)
@ Domitius Ulpianus: und vom chronischem ~Nichtstun wurde, wird was Fehlerhaftes besser?
übrigens: löschen, zensieren, sperren bis hin zu andere Schreibende fertigmachen .. hilft der Gemeinschaft sicher nicht
wenn allzu Unfähige fehlurteilen, weil sie keiner (Zuständigkeiten, nächste Tür) in die Grenzen weist, ist eh das Niveau -trotz was Abschreiben- im Keller. (nicht signierter Beitrag von 92.77.83.83 (Diskussion) 20:23, 4. Dez. 2018 (CET))
Der Artikel bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, weil er jedenfalls für das deutsche Recht die Fragen des gutgläubigen Erwerbs einerseits und des Erwerbs vom Nichtberechtigten andererseits wild durcheinander wirft. Tatsächlich ist ersterer aber nur eine Teilmenge aus zweiterem. Einen Erwerb kraft guten Glaubens sieht das Gesetz gem. § 932 BGB grds. nur bei beweglichen Sachen vor. Bei unbeweglichen Sachen ist der Erwerb vom Nichtberechtigten von vornherein nur auf den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens gem. § 892 BGB beschränkt. Dieser wiederum ist allerdings auch bei beweglichen Sachen möglich, etwa nach § 2366 BGB. Im Übrigen behandelt der Artikel vor allem die Kasuistik zum Erwerb vom Nichtberechtigten, nicht aber das Wesen dieses Rechtsinstituts und die Begründung dieser besonderen Erwerbstatbestände. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:56, 8. Dez. 2018 (CET)
PS: Im Zusammenhang mit § 935 BGB fehlt außerdem die Behandlung von § 937 BGB, der ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindern soll. Neben § 935 BGB treten außerdem noch die gesetzlichen Erwerbsverbote wie § 40 KGSG. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:35, 8. Dez. 2018 (CET)
- + 1 !!! Das erteilte Prädikat war zusätzlich irreführend. Andererseits: beim Aufeinandertreffen von Prädikat und ÜA-Bedarf gibt der Artikel hoffentlich hilfreichen Rückenwind für den Bearbeitungswillen. Eigentlich Neuaufbau, Integrationen sind beim derzeitigen Konzept kaum möglich. Zu beliebig verteilt sind die Sinnzusammenhänge, als dass der Artikel Mut zur Bearbeitung macht. Die Gliederungspunkte sind nicht tragend.
- Die oben dargelegte Bemängelung kann ohne weiteres an den Kopf meiner manöverkritischen Ausführungen während/nach der KALP gesetzt werden. Selbige wurden als „hochgradig unfair“ gegeißelt. Dabei ist es einfach. Ins Zentrum der Verständigung gehört der Rechtsschein des Besitzes, also die Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist, sei dies durch (un-)mittelbaren Besitz des Veräußerers/ der Geheißperson/ des zustimmenden Dritten oder letztlich durch Veranlassung des Veräußerers. Daraus leiten sich die Übertragungsmodalitäten der §§ 930–934 BGB ab, Avers-Seite der Medaille. Drehen wir diese. Auf der Revers-Seite findet sich die Einlassung des Erwerbers oder dessen Vertreters kraft guten Glaubens (guter Glaube in das Eigentum/ die Verfügungsbefugnis, sofern kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB). Vordergründig ist das schon alles. Besonderheit bei Liegenschaften: Die Unrichtigkeit des Grundbuches löst den Rechtsschein der Legitimation des Verfügenden aus. Als gesetzlicher Ausschluss greift statt § 935 BGB ein eingetragener Widerspruch nach § 899 BGB. Auch schon alles. Rahmen? Vielleicht 10.000 KB. Und natürlich kann der Artikel auf einer derartigen Basis ausgebaut werden, denn auch für die Kür darf Platz sein. Und dafür gibt das Lemma einiges her! --Stephan Klage (Diskussion) 18:06, 8. Dez. 2018 (CET)
- Soweit grundsätzlich Zustimmung
, wobei ich nochmals betonen würde, dass die §§ 891 ff. BGB, ebenso wie die - derzeit nur am Rande behandelten - §§ 2365 ff. BGB nicht eigentlich etwas mit „gutgläubigem Erwerb“ zu tun haben.Man muss sich daher grundsätzlich fragen, ob man den Artikel nicht besser auf „Erwerb vom Nichtberechtigten“ oder „Erwerb kraft Rechtsscheins“ oder dergleichen verschiebt. Es bestehen insoweit nicht ganz unwesentliche Unterschiede:
- Der „gute Glaube“ spielt hinsichtlich der Erwerbstatbestände allein bei beweglichen Sachen eine Rolle. Das folgt schon aus der Stellung der §§ 932 ff. im Titel zum Erwerb von Rechten an beweglichen Sachen, auf die dann andere Vorschriften (z.B. § 1207 BGB) verweisen. Entscheidend bei § 932 BGB ist, dass der Veräußerer unmittelbar in Besitz der fraglichen Sache ist, was der Erwerber (ggf. vermittelt durch Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson) auch so wahrnehmen kann. Dieser nach außen sichtbare Besitz dient als Rechtsscheinträger (vgl. § 1006 BGB - Abs. 3 muss es daher für den mittelbaren Besitzer ausdrücklich anordnen), auf den der Erwerber vertrauen darf. Er wird deshalb aber zerstört, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört - so die Legaldefinition des guten Glaubens in § 932 II BGB.
- Beim Grundbuch und Erbschein haben wir es mit einem völlig anderen Rechtsscheinträger zu tun, nämlich einem öffentlichen Register bzw. einer öffentlichen Urkunde. Der Rechtsschein folgt hier aus der bloßen Existenz, weshalb es insbesondere nicht darauf ankommt, ob ein Erwerber in diese Dokumente auch Einsicht genommen hat. Außerdem ist die Rechtsscheinwirkung stabiler und wird nur bei positiver Kenntnis zerstört (vgl. §§ 892, 2366 BGB). Das Gesetz selbst spricht hier vom „öffentlichen Glauben“.
- Der Begriff der Gutgläubigkeit wird auch im Übrigen im BGB ausnahmslos als dieser Doppeltatbestand von „keine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis“ verwendet, wie etwa § 990 I 1 BGB zeigt, der ja klar von der „positiven Kenntnis“ in § 990 I 2 BGB differenziert. Da sollte man bei der Terminologie schon gründlich bleiben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:49, 8. Dez. 2018 (CET)
- Soweit grundsätzlich Zustimmung
- Zur nächtlichen Stunde nochmals Kurzvisite.
- Fachlich z.T. grob falsch lautet die zur Diskussion gestellte Fundamentalkritik. Ich sehe im Artikel in vielen Details Probleme, die diskutiert werden sollten. Streitgegenstand ist vornehmlich wohl der Gutglaubensbegriff und die damit verknüpfte Verschiebungsabsicht. Ist das nicht etwas rabulistisch? Dies, zumal Lehrbücher, Kommentare und letztlich die Rechtsprechung diese – grundsätzlich zutreffende – Unterscheidung der Gutglaubens-Begrifflichkeiten selbst nicht vornehmen und vom „gutgläubigen Erwerber“ statt vom auf den „öffentlichen Glauben vertrauenden/öffentlichgläubigen Erwerber“ sprechen? Grundsätzlich einig: der RS.TB des § 891 BGB korrespondiert im Immobiliarrechtsverkehr mit dem RS.TB des Besitzes im Mobiliarrechtsverkehr. § 932 II/§ 990 I BGB (als Umkehrzwilling) verlangen den Doppeltatbestand in Kenntnisfragen, § 892 I BGB reduziert auf ein „minor“. Geschuldet ist dieses „minor“ (untechnisch gesagt) dem stärkeren RS.TB des GB gegenüber dem (oft flüchtigen) Besitz. Würde insoweit der „öffentliche Glaube“ fehlen, hätte der Gesetzgeber den Doppeltatbestand auch in der GB-/Erbscheinproblematik untergebracht. § 892 II BGB (letzter Zeitpunkt des Erwerbsvollzugs = Eintragung) hilft auch etwas weiter. Die zwischenzeitliche Eintragung eines Widerspruchs zerstört den RS.TB kenntnisunabhängig. Ich könnte eine Verschiebung zwar mittragen, wichtiger wäre mir eine Reduktion der Inhalte auf das Wesentliche - und der hier angesprochene Rechtsaspekt spielte dabei auch eine Rolle. --Stephan Klage (Diskussion) 02:42, 9. Dez. 2018 (CET) PS_ Aber interessant. Würde mich interessieren, was andere Rechtskollegen sagen … --Stephan Klage (Diskussion) 02:56, 9. Dez. 2018 (CET)
- Was die Reduktion auf das Wesentliche anbelangt, gebe ich Dir absolut Recht. Der Artikel ergeht sich in Details, das Wesen des behandelten Instituts kommt dabei kaum hervor.
Was die Frage „guter Glaube“ vs. „öffentlicher Glaube“ anbelangt - ich ziehe Examenskandidaten regelmäßig deutlich Punkte ab, wenn die einen „gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks“ prüfen oder meinen „B sei gem. § 990 I 2 BGB bösgläubig geworden“. Eine einheitliche Verwendung des Begriffs auch für andere Rechtsscheinerwerbstatbestände sehe ich in Kommentaren und Lehrbüchern nicht, auch wenn der Palandt dies tatsächlich so macht. Aber ich bin ebenfalls auf weitere Meinungen gespannt--Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:37, 9. Dez. 2018 (CET)
- Was die Reduktion auf das Wesentliche anbelangt, gebe ich Dir absolut Recht. Der Artikel ergeht sich in Details, das Wesen des behandelten Instituts kommt dabei kaum hervor.
- Zugegeben, ich war etwas pauschal, denn ich hatte lediglich zwei Blicke aufgebracht. Konsultation des Palandt, der seinerseits begrifflich ununterschieden auf Entscheidungen von RG und BGH Bezug nimmt. Meine Studienzeit liegt ein paar Tage zurück, aber aufgehobene Skripten dieser Zeit beteuern Selbstverständlichkeit des Begriffshof gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Zusammenhang mit 892 BGB. Aber jetzt erst mal uneingedenk weiterer Vorschläge, in Anlehnung an J. Gernhuber könnte das Lemma doch so lauten: Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins. Abhandelbare RS-Träger gibt es etliche: Besitz, Grundbuch, Erbschein, der öffentlich beglaubigte Brief zur Gläubigerschaft bei Grundpfandrechten, §§ 1155, 1192 I BGB, die dem Erbschein simul stehenden schriftlichen Erklärungen zur Testamentsvollstreckung und Todeserklärung, §§ 2368, 2370 BGB, die Fälle des Redlichkeitsschutzes aus dem HR und WP-R, Vollmachtstatbestände, negative Publizitäten. --Stephan Klage (Diskussion) 10:49, 9. Dez. 2018 (CET)
- Richtig, das ist, was mir vorschwebte. Und genau aus diesem Grund ist auch eine Konzentration auf das Wesentliche nötig, zu dem diese einzelnen Rechtsscheinträger und die daran anknüpfenden Erwerbstatbestände nur Variationen darstellen. Von enzyklopädischer Relevanz ist vor allem das Prinzip, das durch die einzelnen Variationen eher illustriert werden sollte. Derzeit ergeht sich der Artikel zu sehr in diesen Variationen und umkreist das Prinzip eher nur. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:42, 9. Dez. 2018 (CET)
- Res atque tempus monebat. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 12:38, 9. Dez. 2018 (CET)
- Im Punkt "guter Glaube" vs. "öffentlicher Glaube" muss ich widersprechen. Auch wenn das Gesetz den Begriff des "Gutgläubigen Erwerbs" etwa beim Grundstückserwerb nicht verwendet (und "Redlicher Erwerb" (wie teilweise etwa bei Baur/Stürner) somit treffender wäre), wird diese Differenzierung in der Literatur überwiegend nicht vorgenommen. Siehe etwa Wellenhofer, SachR, § 19 Rn. 4 ("nach den §§ 892, 893 gutgläubig erwerben") oder MüKo/Kohler, § 892, Rn. 12 f. ("Gutglaubensschutz", "den behaupteten guten Glauben") oder auch Baur/Stürner, SachR, § 23 Rn. 1 ("Gutglaubenswirkung"). Trotzdem würde eine Ausrichtung des Artikels auf "Redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten" oder "Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins" sicher nicht schaden - gerade um die tragende Rolle des Rechtsscheins (der ja das Innehaben des Rechts "ersetzt") stärker hervorzustellen. --Artopoios (Diskussion) 13:45, 2. Feb. 2019 (CET)
- In der Tat habe ich mich zuletzt auch etwas in die Thematik eingelesen. Dass die Literatur nicht zwischen gutem Glauben und öffentlichem Glauben differenziert, dürfte einerseits damit zu tun haben, dass das gemeine Recht den öffentlichen Glauben noch nicht kannte und man (wie so oft) die überholte Terminologie -oft verunklarend- nach 1900 beibehalten hat. Andererseits geht die heutige Dogmatik maßgeblich auf die Arbeit von Claus-Wilhelm Canaris zurück, der beides unter Rechtsscheinhaftung fasst. Sauber ist diese allgemeine Verwendung des Begriffs „guter Glaube“ dennoch nicht, zumal er sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Deckung bringen lässt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Geschichte des Begriffs (die m.E. ein Schwerpunkt des Artikels sein müsste) spricht vieles dafür, das gesamte Thema unter einem der beiden von Dir genannten Lemmata zu behandeln. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:28, 2. Feb. 2019 (CET)
- Fraglich ist halt, welches „gemeine Recht“ gemeint sein soll, bekanntermaßen eine Zusammenwürflung aus vielen Rechtseinflüssen, die bisweilen (in Teilen) bis zum Erlass des BGB fortwirkten. Und auch ist zu berücksichtigen, dass die Kodifikationen, die geschaffen wurden, um das gemeine Recht abzulösen, den öffentlichen Glauben sogar gut kannten (so Preußen). Die publica fides des Hypothekenbuchs war im vorvergangenen Jahrhundert also nicht nur bekannt, sondern geübte Praxis, auf die sich das preußische Obertribunal einzulassen hatte. Inwieweit die tabeliones, Vorläufer des heutigen Notarwesens, mit entsprechender Glaubenssetzung tätig wurden, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis. Wäre selbst mal ein Gebiet, das eruiert werden könnte/sollte.
- Ändert aber nichts daran, dass Koinzidenz der Meinungsbildungen zur ÜA des Artikels besteht. --Stephan Klage (Diskussion) 18:38, 2. Feb. 2019 (CET)
- Das alles ist natürlich höchstinteressant. Die publica fides der Kodifikationsbewegung würde ich persönlich allerdings -weil die Kodifikationen das ius commune ablösen sollten- gerade nicht einem gleich wie verstandenen „Gemeinen Recht“ zuordnen wollen. Die einschlägigen Pandektenlehrbücher kennen offenbar (ich habe bei weitem nicht alle gelesen) nur eine bona fides und nicht exakt als Gegenbegriff die mala fides. Die heutige Terminologie scheint gerade daran anzuknüpfen, was gerade für die deutsche Rechtswissenschaft nicht untypisch ist. Das ganze Thema bedarf aber wohl einer grundlegenden Aufarbeitung im Rahmen einer Publikation, für die Wikipedia wegen WP:TF der falsche Ort wäre. Dessen ungeachtet wäre aber primär die Frage zu stellen, wie man diesem Artikel nun konkret helfen kann... --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:33, 3. Feb. 2019 (CET)
- Richtig. Ich persönlich wäre aber vorsichtig mit einer Herleitung etablierter Begrifflichkeiten allein aus dem „Gemeinen Recht“. „Lokalkodifikationen“ haben bisweilen unstreitig Einfluss auf das BGB genommen, ebenso wie im umfänglichen Stil das „Gemeine Recht“. Und zeitgenössische Publikationen zur gegenständlichen Begrifflichkeit gab es (nachlesbar in der „Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen“). Bona/mala fides sind deutlich dem romanistischen Flügel des „Gemeinen Rechts“ zuordenbar. Erstere lässt sich bis in die mittlere Republik Roms (mit zahlreichen Quellenmaterialien) zurückverfolgen, als neben die altzivilen formgebundenen Rechtsgeschäfte (wie Manzipation/Nexum), formfreie Vertragsgestaltungen traten, die zunehmend im Lichte guter Treue beurteilt wurden. Und die Wucht die davon ausging, ist in exegetischen Lehrbüchern zu den Quellen/Rezeptionen kaum zu bändigen. Die mala fides begegnet begrifflich in den Kompilationen der justinianischen Institutionen und Digesten (sinnigerweise sind die beiden Eröffnungsbücher des C.I.C. sogar noch als Anfänger- und Fortgeschrittenenlehrbücher des spätantiken Lehrbetriebs gedacht gewesen), unterliegt also ebenfalls römisch-rechtlicher Rezeption. Allein: Hieraus lässt sich „öffentlicher Glaube“ nicht herleiten. Ich ahne nur, dass deutlich zwischen den Kriterien bona mala/fides und publica fides zu trennen ist, da sie historisch betrachtet eine unterschiedliche Genese haben könnten.
- In der Tat: Wichtiger wäre die konkrete Artikelarbeit. Vorschläge sind ja gemacht. Wer macht`s? Das ist die Frage … --Stephan Klage (Diskussion) 10:32, 4. Feb. 2019 (CET)
- So, ich habe dann mal den Anfang gemacht: Die Artikel-Einleitung wurde überarbeitet, die Bedeutung des Rechtsscheins stärker hervorgestellt, ein Abschnitt zu den allgemeinen Voraussetzungen (etwa der eines Verkehrsgeschäfts) hinzugefügt und einige überflüssige Stellen (etwa die zum Anwartschaftsrecht; wozu gibt es dazu sonst einen eigenen Artikel) entfernt. Wenn der Rechtsschein noch stärker in Bezug zur geschichtlichen Entwicklung gesetzt werden soll, müsste das einer von euch beiden übernehmen - in dem Gebiet erschöpfen sich leider meine Kenntnisse. --Artopoios (Diskussion) 17:42, 7. Feb. 2019 (CET)
Gut, dann hier mal der Anfang einer unsortierten und ungegliederten Themenliste, die gern erweitert und strukturiert werden kann:
- Geschichte; dazu findet man bspw. in den ersten Randnummern zu den einschlägigen Paragraphen in den größeren Kommentaren (MüKo/Staudinger/NK) oft hilfreiche Infos und Literatur
- vom römischen Recht kommend mit bona/mala fides bis zur Einführung von publica fides, die Beratungen des BGB in den beiden Kommissionen und weiter mindestens bis zu Canaris, Vertrauenshaftung im Zivilrecht
- die Verbindung dieser Grundsätze mit dem Prinzip „Hand wahre Hand“ in §§ 932 ff.
- Anwendungsbereich:
- Überwindung fehlender Verfügungsbefugnis (§§ 932 ff., 892, 2366 BGB)/Verfügungsermächtigung (§ 366 HGB) sowie der Rechtskraftwirkung ggü. dem Rechtsnachfolger (§ 325 II ZPO)
- Überwindung relativer gesetzlicher und behördlicher Verfügungsverbote (§§ 136, 137)
- nicht Überwindung gesetzlicher absoluter Verfügungsverbote (v.a. §§ 1365 ff. BGB; § 40 II KGSG, WaffG, BtMG usw.)
- Rechtfertigung des Erwerbs vom Nichtberechtigten
- Vereinbarkeit mit Art. 14 GG
- Begründungsansätze: Verkehrsschutz etc.
- Ausnahmen (v.a. § 935 I), Rückausnahmen (v. a. § 935 II) und Rück-Rückausnahmen samt ihren Gründen
- Verhinderung der dauerhaften Trennung von Besitz & Eigentum durch gesetzliche Erwerbstatbestände in §§ 900, 937 / deren Verhältnis zum Erwerb vom Nichtberechtigten
- Grundstrukturen
- Erwerb vom Nichtberechtigten als „Rechtsscheinhaftung“
- Rechtscheinträger (und Zeitpunkt des Eigentumsübergangs): Besitz, Grundbuch, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis; Sonderfall § 366 HGB
- speziell zum Besitz: Probleme des Nebenbesitzes und des Geheißerwerbs
- Möglichkeit Rechtsscheinzerstörung bei Fällen des öffentlichen Glaubens (Widerspruch, Rückgabeverlangen) und Schutz durch Analogie zu § 883 II
- Der Ausschluss des „gutgläubigen Forderungserwerbs“ und die Ausnahmen
- Anwendungsbereich (Rechtsgeschäfte vs. gesetzliche Erwerbstatbestände/Erwerb kraft Hoheitsakt und Verkehrsgeschäfte vs. In-Sich-Geschäfte)
- geschütztes „Vertrauen“: Guter Glaube und öffentlicher Glaube
- Skizze der einzelnen einschlägigen Vorschriften
Es lohnt sich sicher auch die Vorschriften in anderen Ländern einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Wenn überall dieselben Grundsätze gelten, ist die nach Ländern differenzierte Darstellung nicht sinnvoll. Dann sollte das zusammengefasst und bei der jeweiligen Frage ggf. erwähnt werden, inwiefern andere Rechtsordnungen andere Antworten darauf gefunden haben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:24, 14. Feb. 2019 (CET)
- Kurzer Nachschlag zur weiter oben gesetzten Orchidee der publica fides, weil ich gerade im Zusammenhang mit der Rezeption römischen Rechts durch den „usus modernus pandectarum“ darauf gestoßen bin: Im Spätmittelalter soll sich im deutschrechtlichen Bereich das Grundbuchswesen bereits zaghaft angebahnt haben. Verwendet wurden dabei Schreinskarten oder auch Erbebücher. Kölns Historie zum Grundbuchwesen scheint sogar bereits im Hochmittelalter mit den Schreinsbüchern eingesetzt zu haben. Sicherlich ist es fraglich, vornehmlich auf die Kundmachung von Pfandrechten als Funktion des Grundbuchs zu rekurrieren (so jedenfalls bei Franz Wieacker/Blickwinkel: usus modernus). Es aber dem römischen Vertragspfandswesen gegenüberzustellen ist sicherlich aufschlussreich; insbesondere vor dem Horizont, dass dieses die deutschrechtlichen Entwicklungen zurückgedrängt hatte, was Wieacker als „vielleicht eine der schädlichsten Folgen der praktischen Rezeption“ beschreibt. Das ist für mich natürlich keine Lösung der Fragestellung aber eine interessante Zwischenerkenntnis, zu der ich möglicherweise noch Vertiefendes zusammentragen kann. Erst finanzwirtschaftliche und finanzverwaltungsrechtliche Interessen des modernen mitteleuropäischen Großstaates jedenfalls sollen die allgemeine Grundvermessung für Steuerkataster und die Ordnung des landwirtschaftlichen Liegenschaftskredits zur modernen Technik des Grundbuchs aufgerufen haben. --Stephan Klage (Diskussion) 21:10, 24. Feb. 2019 (CET)
- Einschub an dieser Stelle, verbunden mit einem Eigenauftrag: Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914, Bd. 2. München 1989, S. 207–246 (insb. 227 ff.); Ferdinand Regelsberger: Studien im bayerischen Hypothekenrechte, mit vergleichender Rücksicht auf andere neuere Hypothekengesetzgebungen, Erlangen 1872, S. 80, 82. Für eine vollständige Übersicht, Justus W. Hedemann: Fortschritte II/2, §§ 15–17 und Herbert Hofmeister: Zur Entwicklung des Eigentumserwerbes an Grundstücken und des Grundkredits in Österreich unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses der preußischen Gesetzgebung von 1872. In: Wissenschaft und Kodifikation, Bd. III (1976), S. 346– 372. --Stephan Klage (Diskussion) 10:02, 10. Jun. 2019 (CEST)
- @Chewbacca2205: In der jetzigen Form finde ich den Artikel (was die QS anbelangt) schon deutlich besser als im Ausgangszustand. Er verliert sich für meinen Geschmack (für einen Lesenswerten) aber noch immer zu sehr in den dogmatischen Details, was sich insbes. auch in der an einen Gesetzeskommentar erinnernden, nach Paragrafen sortierten Struktur des Artikels bemerkbar macht. Das geht - was früher oder später zu (berechtigter) Kritik führen wird - doch weitgehend zulasten der internationalen Perspektive. Zumindest in Österreich gelten bei Abweichungen in den Details im Wesentlichen dieselben dogmatischen Grundannahmen, zumindest was den modus aquirendi bei beweglichen Sachen betrifft (genau hier schnappt dann die Falle bona fides/publica fides zu). Auch der Zusammenhang mit der Ersitzung kommt für meinen Geschmack etwas zu kurz. Ich persönlich würde daher viel stärker von konkreten Normen abstrahieren und wirklich die einzelnen dogmatischen (die nationalen Rechtsordnungen übergreifenden) Grundsätze beleuchten: Wie legitimiert man den Erwerb vom Nichtberechtigten, insbes. in Ansehung von Art. 14 GG? Welche dogmatischen Ansätze zu seiner Begründung gibt es - insbes. wo kommt dieser Rechtsscheingedanke her? Überhaupt, wieso wird Canaris als wohl DAS zentrale Werk zu diesem Thema kaum verarbeitet? Welche Rechtsscheinträger gibt es (bei §§ 932−934 BGB ist es derselbe; bei § 829 BGB ist es ein anderer! Was charakterisiert die und welche Folgen hat das? Wir schreiben eine Enzyklopädie für Laien, kein Lehrbuch für Jurastudenten. Den Laien interessieren wohl vor allem diese Grundfragen, nicht ob und wieso man den „Mangel des guten Glaubens“ gem. § 166 I BGB zurechnen kann. Bzgl. bona fides hat @Stephan Klage: im vorausgehenden Beitrag einen Literaturhinweis gegeben, den ich gerade nicht nachprüfen kann. Aber vielleicht mag er ja auch nochmal über den Artikel sehen und seine Meinung dazu geben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:29, 17. Mai 2019 (CEST)
- + 1 @Ulpian. Augenscheinlich verfolgt Chewbacca2205 ein Ziel: fällt der QS-Baustein, steht wieder Lesenswert. Aus meiner Sicht nicht tragfähig, denn von einem Gütesiegel ist der Artikel meilenweit entfernt (Gliederungs- und Schreibstil, thematische Durchdringung). Problem allerdings: die QS kann nicht dazu instrumentalisiert werden, das Gütesiegel (indirekt) zum Ruhen zu bringen, so die QS selbst abgeschlossen sein sollte. Einer erfolgreichen KALP kann nur durch formale Abwahl begegnet werden. Problem das ich andererseits sehe: der Artikel ist von Abstimmenden aufs Avernerschild gehievt worden, die Chewbacca2205 jetzt nicht zur Seite springen können, weil eine Inhaltskontrolle nun einmal einer entsprechenden Qualifikation bedarf. Was jetzt?
- Ich kann deshalb nur auf das Verständnis hoffen, dass erkannt wird, dass der Artikel nach wie vor mangelhaft ist. Und darauf, dass die notwendigen Arbeiten an der Architektur auch unter dem QS-Siegel fortgeführt werden. Viele der Punkte sind von Ulpian längst vorweggenommen. Ausgangspunkt ist immer noch der Titel. Zwar ist gutgläubig jetzt eliminiert, aber der Kernbegriff fehlt: Rechtsschein. Dieser Zentralbegriff wird erkennbar nicht gründlich mitgedacht, denn andernfalls wäre längst aufgefallen, dass es gerade nicht um den dogmatischen Aufbau und die damit verknüpfte endlose Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der §§ 932–936, 892, 893 und sonstigen BGB geht (und das noch unter einem fragwürdigen Untertitel: Gegenwärtige Rechtslage im Detail am Beispiel des deutschen Rechts. Was soll denn der suggerieren? Wartet mal ab, wenn ich erst zu Österreich oder der Schweiz aushole?). Zum Ende hin gedacht, sollte Der Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins stehen, aber das muss auch durchdrungen werden. Hierzu gehört in den Fokus die Differenzierung der Rechtsscheinträger. Wo spielen sie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine Rolle (Fragen der Verfügungsbefugnis)? Was hat es mit der Wirksamkeit wegen Nichtberechtigung (auch im Licht des Art. 14 GG) auf sich? Herleitung der Vermutung aus dem Rechtsscheinträger (Grundbuch - Vormerkung, Widerspruch), (Neben-)Besitz, Erbschein. Nochmals: dringende Literaturempfehlung - möglicherweise sogar geeignet das Thema mal wirklich selbst zu verstehen: Medicus, Bürgerliches Recht, § 22. Auf die Sonderproblematik Bona/mala fides <-> publica fides möchte ich aus gesamttaktischen Gründen im Moment nicht eingehen.
- Auch der historische Teil ist deutlich zu unterfüttern. H. J. Wieling in Ehren, aber als Hauptquelle zur historischen Analyse der begrifflichen Entstehungsgeschichte, dieses Buch? Ist die anerkannte Forschungsliteratur beispielsweise der Autoren Max Kaser, Wolfgang Kunkel, Ulrich Manthe, Heinrich Honsell, Walter Selb, Herbert Hausmaninger eigentlich bekannt? Sind die Ansatzpunkte des Eigentumsbegriffs (quiritisch, bonitarisch, prätorisch) oder der Übertragungsgeschäfte (mancipatio, traditio, in iure cessio) bekannt? Ist die große römisch-rechtliche Bedeutung der usucapio (Ersitzung) geläufig? Das bitte nicht in dem insuffizienten Artikel der WP nachlesen. Meine Empfehlung hier, weil flüssig zu lesende und lediglich verarbeitende Literatur: Heinrich Honsell: Römisches Recht, §§ 19-22. Ebenfalls sehr gut verdaulich: Hausmaninger, Selb: Römisches Privatrecht, S. 117-181. Zu den Themen des germanischen Rechtskreises und der römisch-rechtlichen Rezeption sowie den zahlreichen Kodifikationen kann ebenfalls ansprechende Literatur gefunden werden. Stelle gerne Hilfe dazu, falls verlangt. --Stephan Klage (Diskussion) 09:57, 20. Mai 2019 (CEST)
- @Chewbacca2205: hast Du die freundlicherweise heute von Stephan Klage zu diesem Themengebiet zusammengestellte Literatur gesehen? Das dürfte auch für Dich interessant sein --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:55, 10. Jun. 2019 (CEST)
- Noch nicht. Danke für den Hinweis. --Chewbacca2205 (D) 23:28, 12. Jun. 2019 (CEST)
- @Chewbacca2205: hast Du die freundlicherweise heute von Stephan Klage zu diesem Themengebiet zusammengestellte Literatur gesehen? Das dürfte auch für Dich interessant sein --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:55, 10. Jun. 2019 (CEST)
- Auch der historische Teil ist deutlich zu unterfüttern. H. J. Wieling in Ehren, aber als Hauptquelle zur historischen Analyse der begrifflichen Entstehungsgeschichte, dieses Buch? Ist die anerkannte Forschungsliteratur beispielsweise der Autoren Max Kaser, Wolfgang Kunkel, Ulrich Manthe, Heinrich Honsell, Walter Selb, Herbert Hausmaninger eigentlich bekannt? Sind die Ansatzpunkte des Eigentumsbegriffs (quiritisch, bonitarisch, prätorisch) oder der Übertragungsgeschäfte (mancipatio, traditio, in iure cessio) bekannt? Ist die große römisch-rechtliche Bedeutung der usucapio (Ersitzung) geläufig? Das bitte nicht in dem insuffizienten Artikel der WP nachlesen. Meine Empfehlung hier, weil flüssig zu lesende und lediglich verarbeitende Literatur: Heinrich Honsell: Römisches Recht, §§ 19-22. Ebenfalls sehr gut verdaulich: Hausmaninger, Selb: Römisches Privatrecht, S. 117-181. Zu den Themen des germanischen Rechtskreises und der römisch-rechtlichen Rezeption sowie den zahlreichen Kodifikationen kann ebenfalls ansprechende Literatur gefunden werden. Stelle gerne Hilfe dazu, falls verlangt. --Stephan Klage (Diskussion) 09:57, 20. Mai 2019 (CEST)
Es wundert mich immer, welche eklatanten Fehlleistungen bei der Begrifflichkeit im Rechtswesen immer unterlaufen. Was hier abgehandelt wird, ist zumeist der gutgläubige Erwerb. Der Erwerb vom Nichtberechtigten spielt aber in der Jurisprudenz weniger eine Rolle bei dem Erwerbsvorgang selbst, sondern bei den Rechtsfolgen eines solchen Erwerbs (§ 816 BGB). Für den Erwerb bzw. den Übergang eines Rechtes ist es egal, ob ein Berechtigter oder Nichtberechtigter verfügt hat, erst für die Folgen des vollzogenen Übergangs spielt die Berechtigung des Verfügenden eine Rolle. --Hajo-Muc (Diskussion) 04:10, 14. Aug. 2019 (CEST)
- Stop! Der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch ändert nichts auf der Eigentumserwerbsseite. Nur die soll hier (hoffentlich bald ordnungsgemäß) beschrieben werden. Als geschäftliche Kehrseite gehört § 816 BGB natürlich zugeordnet. Der Artikel bewegt sich in seiner Grundkonstellation erkennbar im Rechtsumfeld der dinglichen Rechte und fehlende Berechtigungen dürfen auch eigens beschrieben werden. Falls mit der Aussage letztlich fortgedacht werden soll, dass gutgläubiger Erwerb/RS-Trägerproblematik keines eigenen Artikel bedarf, vielmehr bei den dinglichen Ansprüchen eingeordnet gehörte, entsprechend etwa der Anwartschaftsrechte, der fiduziarischen Sicherungsrechte oder der EBV, bin ich bei Dir, weil so ein gestalterischer Wurf gelänge. Wir bräuchten den Autor, der es tut, also die Zeit hat … --Stephan Klage (Diskussion) 09:40, 15. Aug. 2019 (CEST)
War zwei Monate in der allgemeinen QS. Quellenloser, deutschlandlastiger Text, der scheinbar direkt aus den jeweiligen Gesetzestexten abgeleitet ist.--Karsten11 (Diskussion) 17:41, 17. Jan. 2019 (CET)
- Gegenfrage. Wozu gibt es denn Gesetze? Der Artikel hat deutliche Daseinsberechtigung, weil er die rechtliche Relevanz (diverse Rechtsträger, Regelungsmaterien) zusammen führen soll und auch tut. Soweit ich das stichprobenhaft überprüft habe, sind die gesetzlichen Ankerstellen offenbar korrekt gesetzt. LIT ist immer wünschenswert, dazu kann/sollte natürlich nachgetragen werden, sicherlich aber nicht um normative Aussagewerte zu reduplizieren, sondern um dem Interessierten thematisch beizustehen und ihm Vertiefung zu gewähren. --Stephan Klage (Diskussion) 14:09, 15. Jun. 2019 (CEST)
Der Artikel (besser der Artikelwunsch) ist eine einzige unausgegorene Katastrophe. Der Thema müsste wohl grundlegend angegangen werden. Bei einem allfälligen Ausbau müsste man aber auch darauf achten, keine Redundanzen mit Restitution von Raubkunst zu erzeugen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:43, 30. Mai 2019 (CEST)
Das ist in der jetzigen Form ein schwer verständliches Essay und kein enzyklopädischer Artikel. Es müsste zudem geklärt werden, ob der Artikel die Überleitung der DDR-Renten insgesamt oder nur die Zusatz- und Sonderversorgungsysteme der DDR beschreiben soll, die Einleitung ist hier recht widersprüchlich. -- 109.91.35.138 00:18, 31. Mai 2019 (CEST)
Der Artikel ist seit dem 18. Mai in der normalen QS gewesen ohne Verbesserungen am Artikel. Das Lemma passt nicht zum dargestellten Inhalt. Der Stil ist zu essayistisch. Ich habe ihn jetzt in die Fach-QS überführt, um über Ideen für eine Verschiebung auf ein geeigneteres Lemma zu diskutieren. Mein Vorschlag wäre "Übersetzung von Rechtstexten". --Sechmet (Diskussion) 16:34, 9. Jun. 2019 (CEST)
- Der Artikel behandelt mehrere, ganz unterschiedliche Aspekte: einmal die Geltung verschiedener Amtssprachen, beispielsweise in der EU, die die Übersetzung von Rechtstexten in mehrere Sprachen erfordert. Dann gibt es faktisch mehrsprachige Grenzregionen und schließlich das verwaltungswissenschaftliche Problem der unverständlichen und damit "bürgerfeindlichen" Rechts- und Verwaltungssprache, siehe auch Empörung über Seehofers Gesetzestricks, FAZ, 7. Juni 2019: „Man muss Gesetze kompliziert machen“, sagt Innenminister Horst Seehofer, „dann fällt das nicht so auf.“ :) Schließlich werden im Artikel noch ganz allgemein Textverständnis und Interpretation behandelt. Die Inhalte sollten daher auf bereits bestehende, geeignete Artikel verteilt werden. R2Dine (Diskussion) 13:18, 10. Jun. 2019 (CEST)
Völlig unverständlicher Substub. -- 109.91.35.167 11:55, 21. Jun. 2019 (CEST)
- In der Tat, aber ich bin jetzt erst mal weg … --Stephan Klage (Diskussion) 13:39, 21. Jun. 2019 (CEST)
- Also meiner Meinung erreicht dieser Artikel keine ausreichende Qualität für Wikipedia. Insbesondere der Satz zum Strafrecht, bei dem die Qualifikation eine wichtige Rolle spielt, kommt hier viel zu kurz. Man könnte der Qualifikation im Strafrecht allerdings einen eigenen Artikel widmen. Vielleicht setze ich mich mal dran, da ich wieder zurück bin. --Chz (Diskussion) 14:05, 15. Okt. 2019 (CEST)
Hier werden Begriff und Bezeichnung verwechselt. Es ist auch nicht klar, ob Equity und Billigkeit tatsächlich verschiedene Begriffe sind. --Universalamateur (Diskussion) 01:46, 30. Jun. 2019 (CEST)
Der Artikel ist durch eine Auslagerung aus Liechtenstein entstanden und ist in der jetzigen Form nichts Ganzes und nichts Halbes. Redundanzen ergeben sich zudem zu Strafgesetzbuch (Liechtenstein). Vielleicht gibt es hier ja jemanden mit entsprechenden Fachkenntnissen? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:15, 14. Jul. 2019 (CEST)
Verschoben von Portal Diskussion:Recht#Neufassung. --Leyo 18:44, 15. Jul. 2019 (CEST)
Von Verordnung (EG) Nr. 850/2004 gibt es mit VO 2019/1021 eine Neufassung (siehe Artikel). Mag das jemand im Artikel und insbesondere in der Infobox euren Usanzen entsprechend umsetzen? Ein neuer Artikel für die Neufassung wäre hingegen nicht sinnvoll. --Leyo 11:59, 26. Jun. 2019 (CEST)
- @Bcoh, R2Dine: Ihr habt die Infobox in den Artikel eingefügt. Was meint ihr zu allfällig nötigen Anpassungen? --Leyo 00:17, 6. Jul. 2019 (CEST)
- Hallo, Leyo, da die alte VO 850/2004 mit Art. 21 VO der 2019/1021 aufgehoben und auch inhaltlich geändert worden ist, halte ich die Neuanlage eines Lemmas Verordnung (EG) 2019/1021 durchaus für sinnvoll. Von Verordnung (EG) Nr. 850/2004 könnte entsprechend weitergeleitet und im neuen Artikel die Vorgängerfassung thematisiert werden. Die Infobox unterschediet leider nur zwischen "in Kraft getreten und anwendbar" und "außer Kraft getreten". Ersteres gilt für die VO 850/2004 so ja nicht mehr. Jedenfalls fehlen im gegenwärtigen Artikel noch Ausführungen zu den inhaltlichen Änderungen der VO 850/2004 durch die Neufassung. Grüße, R2Dine (Diskussion) 07:49, 6. Jul. 2019 (CEST)
- So lange es anschliessend nicht zwei getrennte Artikel gibt, ist mir auch eine Verschiebung recht. Als Lemma kämen IMHO auch Verordnung (EU) 2019/1021 (POP), Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe oder ähnlich in Frage. --Leyo 21:24, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Hallo Leyo, die Frage, die du stellst, kommt immer wieder mal auf. Das Portal hat bisher die Auffassung vertreten, dass eine verkündete Neufassung einer Rechtsquelle einen eigenen Artikel erhält. Der vorhandene Artikel sollte daher nicht verschoben werden. Die neue Rechtsquelle sollte vielmehr unter ihrem neuen Namen neu angelegt und dargestellt werden. Das führt zugegeben manchmal zu Wiederholungen, weil sich die Neufassung oft nur auf eine Konsolidierung des bisherigen Rechts (Wiedergabe der Urfassung plus späterer Änderungen) und eine neue Nummerierung beschränkt. Textliche Wiederholungen des Artikels lassen sich aber vermeiden, indem z. B. fortbestehende Detailfragen nur noch im neuen Artikel behandelt werden und im bisherigen auf das zum Verständnis Notwendige reduziert werden. Technisch empfiehlt sich in diesen Fällen aus urheberrechtlichen Gründen zuweilen ein Import des bisherigen Artikels wie hier geschehen. Die Altfassung (sie ist ja meist in Literatur und Rechtsprechung überaus bekannt) sollte nicht einfach zu einer Weiterleitung degenerieren. Gruß --Opihuck 22:17, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Danke für die Erläuterungen! Allerdings bleibe ich dabei, dass ich aus Leserfreundlichkeitsgründen gegen zwei Artikel bin. Ich hätte auch nichts dagegen, den Artikel analog zu z.B. RoHS-Richtlinien auf POP-Verordnungen, EU-POP-Verordnungen oder ähnlich zu verschieben und anzupassen. Die entsprechenden Singularlemmata POP-Verordnung und EU-POP-Verordnung gibt's bereits als Weiterleitungen. --Leyo 22:27, 7. Jul. 2019 (CEST)
- @Leyo: Bitte hab Verständnis dafür, dass wir aufgrund eines Einzelfalls nicht unsere prinzipiell bewährte Praxis über den Haufen werfen wollen. Diese Frage ist hier breit diskutiert worden, wobei auch die Leserfreundlichkeit bedacht wurde. Vielleicht magst Du aber in Deinem BNR einen Artikel entwerfen, auf der Grundlage ließe sich dann konkret über eine Ausnahme diskutieren?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:34, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Danke für den Vorschlag, aber ich befürchte, dass das Ergebnis einer solchen Diskussion schon vorher feststehen würde …
- Ich könnt gerne einen neuen (teilweise redundanten) Artikel für die Neufassung anlegen. Bitte erwartet aber nicht von mir, dass ich etwas tue, was ich nicht für sinnvoll halte. --Leyo 13:00, 15. Jul. 2019 (CEST)
- @Leyo: Also zumindest ich würde mir einen solchen Vorschlag unvoreingenommen ansehen und dasselbe denke ich von meinen Kollegen hier auch (zumal damit ja keine generelle Aufgabe unserer bisherigen Regel verbunden sein muss). Das gehört immerhin auch zu unser täglich Geschäft, uns von persönlichen Haltungen und Meinungen frei zu machen und uns auf die Sachargumente zu konzentrieren. Deine Bedenken verstehe ich gleichwohl, auch dass Du einen entsprechenden Artikel nicht anlegen möchtest - dazu besteht in einem Freiwilligenprojekt ohnehin keine Pflicht. Vielleicht wäre es aber sinnvoll, auf das Problem zumindest aufmerksam zu machen, indem Du den Artikel zur bisherigen Fassung mit entsprechenden Anmerkungen versehen in unsere Fach-QS einträgst? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:12, 15. Jul. 2019 (CEST)
- @Leyo: Bitte hab Verständnis dafür, dass wir aufgrund eines Einzelfalls nicht unsere prinzipiell bewährte Praxis über den Haufen werfen wollen. Diese Frage ist hier breit diskutiert worden, wobei auch die Leserfreundlichkeit bedacht wurde. Vielleicht magst Du aber in Deinem BNR einen Artikel entwerfen, auf der Grundlage ließe sich dann konkret über eine Ausnahme diskutieren?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:34, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Danke für die Erläuterungen! Allerdings bleibe ich dabei, dass ich aus Leserfreundlichkeitsgründen gegen zwei Artikel bin. Ich hätte auch nichts dagegen, den Artikel analog zu z.B. RoHS-Richtlinien auf POP-Verordnungen, EU-POP-Verordnungen oder ähnlich zu verschieben und anzupassen. Die entsprechenden Singularlemmata POP-Verordnung und EU-POP-Verordnung gibt's bereits als Weiterleitungen. --Leyo 22:27, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Hallo Leyo, die Frage, die du stellst, kommt immer wieder mal auf. Das Portal hat bisher die Auffassung vertreten, dass eine verkündete Neufassung einer Rechtsquelle einen eigenen Artikel erhält. Der vorhandene Artikel sollte daher nicht verschoben werden. Die neue Rechtsquelle sollte vielmehr unter ihrem neuen Namen neu angelegt und dargestellt werden. Das führt zugegeben manchmal zu Wiederholungen, weil sich die Neufassung oft nur auf eine Konsolidierung des bisherigen Rechts (Wiedergabe der Urfassung plus späterer Änderungen) und eine neue Nummerierung beschränkt. Textliche Wiederholungen des Artikels lassen sich aber vermeiden, indem z. B. fortbestehende Detailfragen nur noch im neuen Artikel behandelt werden und im bisherigen auf das zum Verständnis Notwendige reduziert werden. Technisch empfiehlt sich in diesen Fällen aus urheberrechtlichen Gründen zuweilen ein Import des bisherigen Artikels wie hier geschehen. Die Altfassung (sie ist ja meist in Literatur und Rechtsprechung überaus bekannt) sollte nicht einfach zu einer Weiterleitung degenerieren. Gruß --Opihuck 22:17, 7. Jul. 2019 (CEST)
- So lange es anschliessend nicht zwei getrennte Artikel gibt, ist mir auch eine Verschiebung recht. Als Lemma kämen IMHO auch Verordnung (EU) 2019/1021 (POP), Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe oder ähnlich in Frage. --Leyo 21:24, 7. Jul. 2019 (CEST)
- Hallo, Leyo, da die alte VO 850/2004 mit Art. 21 VO der 2019/1021 aufgehoben und auch inhaltlich geändert worden ist, halte ich die Neuanlage eines Lemmas Verordnung (EG) 2019/1021 durchaus für sinnvoll. Von Verordnung (EG) Nr. 850/2004 könnte entsprechend weitergeleitet und im neuen Artikel die Vorgängerfassung thematisiert werden. Die Infobox unterschediet leider nur zwischen "in Kraft getreten und anwendbar" und "außer Kraft getreten". Ersteres gilt für die VO 850/2004 so ja nicht mehr. Jedenfalls fehlen im gegenwärtigen Artikel noch Ausführungen zu den inhaltlichen Änderungen der VO 850/2004 durch die Neufassung. Grüße, R2Dine (Diskussion) 07:49, 6. Jul. 2019 (CEST)
- Ich hab die Infobox entsprechend angepasst. --Bcoh (Diskussion) 13:35, 5. Aug. 2019 (CEST)
- Danke! Ich denke, es sind noch weitere Anpassungen (am Fliesstext) notwendig, wenn ihr wirklich zwei separate Artikel wollt. Was soll zudem mit den Weiterleitungen EU-POP-Verordnung und POP-Verordnung geschehen? BKS? --Leyo 13:53, 5. Aug. 2019 (CEST)
- Ich hab die Infobox entsprechend angepasst. --Bcoh (Diskussion) 13:35, 5. Aug. 2019 (CEST)
Der Artikel verfügt über keinerlei Literaturnachweise und müsste insgesamt laienverständlicher formuliert werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:22, 5. Aug. 2019 (CEST)
Diese Weiterleitung verweist auf Wahlrecht. Der Begriff Wahlvolk wird dort zwar erwähnt, aber nicht erklärt, was für eine Weiterleitung nötig wäre. Kann das jemand in Ordnung bringen? --PM3 07:45, 8. Aug. 2019 (CEST)
- Es wäre sinnvoller, die Seite einfach zu löschen. Ich denke nicht, dass es notwendig ist den Begriff extra zu erklären. Das ist bei "Wähler" oder "Wählerschaft" auch nicht geschehen und auch nicht nötig, da die Wikipedia kein Wörterbuch ist. --Sibajaleoaj (Diskussion) 18:13, 4. Nov. 2019 (CET)
Kam aus allgemeiner QS, Übertrag von dort: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:20, 11. Aug. 2019 (CEST)
- Dieser Artikel entspricht nicht unseren inhaltlichen Anforderungen an gute Artikel. Dieser Artikel ist nicht nur zu einer unkoordinierten Linkfarm geworden, sondern weist gravierende fachliche Fehler und erhebliche syntaktische Schwächen auf. --Stephan Klage (Diskussion) 19:02, 8. Aug. 2019 (CEST)
Der Artikel ist (leider) grottenschlecht und verfehlt das Thema. Verschuldenshaftung ist der Gegensatz zur Gefährdungshaftung oder allgemein verschuldensunabhängigen Haftung und bedeutet, dass die Haftung (Vertretenmüssen) an ein Verschulden, das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit anknüpft, darüber hinaus noch die Schuldfähigkeit gegeben sein muss. Weite Teile betreffen den Schadensersatz bzw. das Verschulden. § 276 BGB betrifft die Haftung bei Leistungsstörungen, für unerlaubte Handlungen ist die Verantwortlichkeit in den dortigen Regelungen begründet. Ein Schuldner muss vertragliche Verpflichtungen erfüllen und solche, die durch das Gesetz begründet sind. --Hajo-Muc (Diskussion) 03:45, 14. Aug. 2019 (CEST)
- Ja, so ist es. Es gibt Autoren, die sich im Zivilrecht erkennbar nicht auskennen, sich dort gleichwohl immer wieder bewegen, und – entlang eines Skriptes ZR leicht gemacht? – in rasender Geschwindigkeit editieren und Kriterien herunterleiern, die dann zu Satzblöcken wie diesem hier führen: Tatbestände der Verschuldenshaftung sind Tatbestandsmäßigkeit (im engeren Sinne), Rechtswidrigkeit und Verschulden. Ist ein Schaden entstanden, muss die adäquat kausale Rechtshandlung/Unterlassung rechtswidrig sein und den Schädiger ein Verschulden treffen. Bei Leistungsstörungen ist das Ausbleiben der Pflichterfüllung, also die Pflichtverletzung, tatbestandsmäßig.[4] Bei unerlaubten Handlungen besteht diese Tatbestandsmäßigkeit aus einer schädigenden Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Das sind Leistungen, die gezielt der Verschlechterung der WP dienen. --Stephan Klage (Diskussion) 09:53, 15. Aug. 2019 (CEST)
Übertrag aus allgemeiner QS. Inhaltliche Beanstandung ist hier besser
Der Artikel beschränkt sich laut Einleitungssatz auf den Begriff im Schuld- und Sachenrecht; dann kommen aber inhaltliche Abschnitte beispielsweise zum Strafrecht. Ob das alles derselbe Begriff ist, wissen wohl nur Fachleute. Aber auch so ist das hier eher eine verkappte Begriffsklärungsseite als sonstwas --2A02:908:1E2:4F40:1CC4:228:F46:3CA 06:52, 16. Aug. 2019 (CEST)
--Mehgot (Diskussion) 17:09, 16. Aug. 2019 (CEST)
- @Mehgot: Das glaube ich nicht. Der Begriff „Inhaber“ ist wohl kaum auf rein rechtliche Zusammenhänge beschränkt und dieser Artikel erweckt bei mir den Eindruck als werde da schon wieder so ein einheitlicher Rechtsbegriff aus unzähligen und nicht verwandten Verwendungen dieser Bezeichnung konstruiert. Solche Fälle hatten wir in letzter Zeit gehäuft, was nicht selten - wegen KTF - in einer Löschung endete. Aber warten wir mal die Rückmeldung der Kollegen ab. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:49, 16. Aug. 2019 (CEST)
- Herrlicher Artikel. Ein Augenschmaus. Beeindruckend die Frische des historischen Aufrisses, die müßiggängerische Animation zum Innehalten, für gründliches Überdenken der sorgsam tief elaborierten römischen Kernaussagen: (lateinisch ...) (lateinisch ...), (lateinisch ...). Schade, dass der Artikel nicht überhaupt in Latein verfasst ist. Der Hauptautor? Ah, dachte ich es mir doch … --Stephan Klage (Diskussion) 19:19, 16. Aug. 2019 (CEST)
- Von mir ist nur das: allg. QS nach QS-Recht. Mehr habe ich zum Thema auch nicht zu sagen, der QS-Antrag kommt von der IP. --Mehgot (Diskussion) 12:35, 19. Aug. 2019 (CEST)
Ich habe mal den Veraltet Baustein durch einen QS-Baustein ersetzt. Text darin war:
„Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (engl. abgekürzt RED) wurde im Dezember 2018 als Richtlinie (EU) 2018/2001 in neuer Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[1] Die wesentlichsten Änderungen sind nun bereits im Grobüberblick dargestellt, Präzisierungen wichtiger Neuerungen sollten jedoch noch ergänzt werden, da es ja nun zwei verschiedene RED-Richtlinien gibt.“
Wenn ich die Diskussion zur Verordnung (EG) Nr. 850/2004, hier in der QS richtig verstanden habe soll es ja einen neuen Artikel zur neuen Rechtslage geben. --Bcoh (Diskussion) 23:12, 16. Aug. 2019 (CEST)
- ↑ EU Richtlinie 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Neufassung (RED II): Amtsblatt der EU (PDF-Datei mit 1.26 MB, 126 Seiten), abgerufen am 22. Juni 2019
Ziemlich krudes Sammelsurium aus Einzelaussagen, dem ein wirkliches Konzept fehlt. So ganz klar ist mir der Vorteil eines gerade auf Deutschland bezogenen Artikels auch nicht. Sinnvoller wäre wohl ein Artikel, der sich dem Thema allgemeiner, auf kriminologischer Ebene nähert?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:01, 24. Aug. 2019 (CEST)
- Noch ein Ort :-( Wer sich dem Diskussionverlauf nähern möchte: Diskussion:Straftat#Straftat kann keine BKS sein? dann Portal Diskussion:Recht#Straftat: BKS vs. Artikelentwurf? dann Diskussion:Straftat (Deutschland) dann hier. Ich komme wieder wenn ich beim Link Umbiegen helfen kann. --Xf01213 (Diskussion) 21:08, 24. Aug. 2019 (CEST)
- @Xf01213: Oh, diese Vorgeschichte ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Ich denke aber, dass die Fach-QS ein ganz guter Ort ist, um diese Frage vielleicht nicht schnell, dafür aber grundlegend und systematisch zu klären. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:33, 24. Aug. 2019 (CEST)
- Maßstab nach WP:KTF ist reputable Sekundärliteratur. Ich sehe nicht, wie sich anhand dieser der Artikel sinnvoll von Strafrecht (Deutschland) abgrenzen lässt. Strafrecht ist die "Lehre von der Straftat", Beleg: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau (Inhaltsverzeichnis hier), oder auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat etc. etc. etc. --Benutzer:UHT (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von UHT (Diskussion | Beiträge) 22:03, 24. Aug. 2019 (CEST))
- Zur Abgrenzung von Strafrecht und Straftat:
- Der Artikel Biologie behandelt die "Lehre von Lebewesen". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Lebewesen.
- Der Artikel Psychologie behandelt die "Lehre von der menschlichen Psyche". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Psyche.
- Der Artikel Ingenieurswissenschaft behandelt die "Lehre von der Technik". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Technik.
- Der Artikel Kriminologie behandelt die "Lehre von der Kriminalität". Dennoch gibt es den eigenständigen Artikel Kriminalität.
- Es ist vollkommen üblich, dass "Lehre von xyz" und "xyz" zwei getrennte Artikel sind, die unterschiedliche Sachen behandeln. Wieso sollte es jetzt bei Strafrecht als "Lehre von der Straftat" und der Straftat selber plötzlich anders sein? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:20, 25. Aug. 2019 (CEST)
- Ich verstehe, was du meinst. Abstrakt meinst Du "Teilbereich der Wissenschaft" vs "Untersuchungsobjekt dieses Wissenschaftsbereichs". Ist das richtig? Dann wäre die Analogie aber eher "Strafrechtslehre" (also zum Beispiel die Geschichte der Entwicklung der Lehre in Deutschland, etc.), nicht "Strafrecht".
- Aber vielleicht hilft es mehr, wenn wir konkreter werden: Ich sehe im Artikel keinen einzigen Satz, der nicht auch potentiell in den Artikel Strafrecht (Deutschland) gehört und halte das Problem nicht für eines der konkreten Ausgestaltung, sondern für ein struktureles. Sobald man den Fokus des Artikels auf kriminologische Aspekte verengt (um die Redundanz zu vermeiden), wäre Kriminalität in Deutschland eher das passende Lemma. Ist das nachvollziehbar? --Benutzer:UHT (Diskussion) 00:38, 25. Aug. 2019 (CEST)
- Das prinzipiell alles ineinander überführbar ist, ist bei allen Sachen der Fall: Prinzipiell könnte man jeden Satz aus Lebewesen auch in Biologie unterbringen. Dennoch ist ein einzelner Artikel zu Lebewesen gerechtfertigt.
- Generell könnte man jeden Satz aus Kriminalität auch unter Kriminologie unterbringen. Dennoch ist ein eigenständiger Artikel zu Kriminalität gerechtfertigt.
- Es sollte analog zu den anderen Artikeln auch einen Artikel "Straftat" und einen Artikel "Lehre von der Straftat" geben. Ob der Artikel "Lehre von der Straftat" jetzt Strafrecht oder Strafrechtslehre heißt, kann ich nicht beurteilen.
- Ansonsten behandelt das Strafrecht nicht nur die Straftaten, sondern auch die Strafbarkeit.
- Der Artikel Straftat wiederum sollte nicht nur die rechtlichen Aspekte enthalten, sondern auch kriminologische Aspekte.
- Vollkommen wird man natürlich nicht auf Überschneidungen verzichten können. Das ist aber auch nicht nötig. Dafür gibt es die Vorlage Vorlage:Hauptartikel. Dadurch kann man in einem entsprechenden Kapitel nur kurz die wichtigsten Punkte zusammenfassen und verweist ansonsten dann auf den Artikel, in dem dieser konkrete Aspekt genauer behandelt wird.
- Im Artikel Strafrecht (Deutschland) gibt es z.B. keine Abgrenzung von Verbrechen zu Vergehen. Auch der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit fehlt komplett. Aber das ist auch in Ordnung. Diese Abgrenzungen gehören nicht in den Artikel Strafrecht, sondern eher in den Artikel Straftat. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 01:12, 25. Aug. 2019 (CEST)
- Diese Abgrenzungen findet man aber in jedem, in wirklich jedem Lehrbuch zum Strafrecht. Das ist absoluter Standardstoff des Strafrechts und gehört, jedenfalls potentiell, auch dort hin. Der Artikel ist schlicht, wie so viele Artikel in WP, noch nicht fertig. Mit Redundanz meine ich nicht konkrete Redundanz, sondern systematisch-potentielle Redundanz. --Benutzer:UHT (Diskussion) 16:31, 25. Aug. 2019 (CEST)
- Richtig, diese Abgrenzungen stehen in Strafrechts-Büchern. Dort stehen Sachen über Straftaten drin und deswegen gehört es in den Artikel Straftat.
- Genau so, wie du in Lehrbüchern zu Biologie erfährst, dass Lebewesen sich aufteilen in Eukaryoten, Archaeen und Bakterien. Das gehört dann in den Artikel Lebewesen und nicht in den Artikel Biologie.
- Ich versuche es mal abstrakt zu erklären.
- Diese Abgrenzungen findet man aber in jedem, in wirklich jedem Lehrbuch zum Strafrecht. Das ist absoluter Standardstoff des Strafrechts und gehört, jedenfalls potentiell, auch dort hin. Der Artikel ist schlicht, wie so viele Artikel in WP, noch nicht fertig. Mit Redundanz meine ich nicht konkrete Redundanz, sondern systematisch-potentielle Redundanz. --Benutzer:UHT (Diskussion) 16:31, 25. Aug. 2019 (CEST)
- Zur Abgrenzung von Strafrecht und Straftat:
- Maßstab nach WP:KTF ist reputable Sekundärliteratur. Ich sehe nicht, wie sich anhand dieser der Artikel sinnvoll von Strafrecht (Deutschland) abgrenzen lässt. Strafrecht ist die "Lehre von der Straftat", Beleg: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau (Inhaltsverzeichnis hier), oder auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat etc. etc. etc. --Benutzer:UHT (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von UHT (Diskussion | Beiträge) 22:03, 24. Aug. 2019 (CEST))
- @Xf01213: Oh, diese Vorgeschichte ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Ich denke aber, dass die Fach-QS ein ganz guter Ort ist, um diese Frage vielleicht nicht schnell, dafür aber grundlegend und systematisch zu klären. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:33, 24. Aug. 2019 (CEST)
- Abstrakte Erklärung:
- Es gibt den Wikipedia-Artikel xyz (z.B. Lebewesen, Straftat) und es gibt den Wikipedia-Artikel "Lehre von xyz" (z.B. Biologie, Strafrecht).
- In den Artikel xyz gehören alle Aussagen über xyz. Aussagen über xyz findest du in "Lehre von xyz"-Büchern. Wenn du also etwas in einem "Lehre von xyz"-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel xyz, weil es eine Information über xyz ist.
- Der Artikel "Lehre von xyz" wird nicht mit Informationen über xyz gefüllt, sondern mit Informationen über "Lehre von xyz". Informationen über "Lehre von xyz" kann man abstrakt gesagt in einem "Lehre von 'Lehre von xyz'"-Buch finden.
- Das ist jetzt recht abstrakt gewesen, daher das abstrakte Mal an einem konkreten Beispiel.
- Konkretes Beispiel 1:
- Es gibt den Wikipedia-Artikel Lebewesen und es gibt den Wikipedia-Artikel Biologie (Lehre von Lebewesen).
- In den Artikel Lebewesen gehören alle Aussagen über Lebewesen. Aussagen über Lebewesen findest du in Biologie-Büchern. Wenn du also etwas in einem Biologie-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel Lebewesen, weil es eine Information über Lebewesen ist.
- Der Artikel Biologie wird nicht mit Informationen über Lebewesen gefüllt, sondern mit Informationen über Biologie. Informationen über Biologie kann man z.B. in Wissenschaftstheorie-Büchern finden oder in "Geschichte der Biologie"-Büchern oder in "Ethische Aspekte von Tierversuchen"-Büchern.
- Konkretes Beispiel 2:
- Es gibt den Wikipedia-Artikel Straftat und es gibt den Wikipedia-Artikel Strafrecht (Lehre von Straftaten).
- In den Artikel Straftaten gehören alle Aussagen über Straftaten. Aussagen über Straftaten findest du in Strafrechts-Büchern. Wenn du also etwas in einem Strafrechts-Buch liest, gehört diese Information in den Artikel Straftat, weil es eine Information über Straftaten ist.
- Der Artikel Strafrecht wird nicht mit Informationen über Straftaten gefüllt, sondern mit Informationen über Strafrecht. Wo man Informationen über Strafrecht finden kann, weiß ich nicht. Aber ich vermute, in folgenden Gebieten: Wissenschaftstheorie, Strafrechtstheorie, Geschichte des Strafrechts, ethische Bücher zum Strafrecht etc. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 20:14, 25. Aug. 2019 (CEST)
Die erste und zweite Zahlungsdiensterichtlinie sollten abgegrenzt werden und Unterschiede zwischen Ihnen ausgearbeitet werden, wenn dieser Artikel nicht sogar dahingehend aufgespalten werden sollte. Darüberhinaus sollte vielleicht auch noch einmal auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389[1] eingegangen werden, da diese - insbesondere für Nutzende von Online-Banking-Diensten - einen enormen Einfluss hat. --Bcoh (Diskussion) 11:37, 18. Sep. 2019 (CEST)
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation
Ich habe mich daran versucht, die monierten Mängel im Artikel zu beheben. Allerdings bin ich kein Jurist und auch meine Englishkenntnisse sind beschränkt, so dass ich allenfalls in den zitierten Quellen nicht alles ganz korrekt verstanden habe. Wär dufte, wenn das von einem Experten hier gegengelesen werden könnte. 151.78.197.33 22:45, 3. Okt. 2019 (CEST)
Sextortion (LA gestellt)
Artikel wurde neu angelegt und in der Rubrik Schon-gewusst? vorgeschlagen, dort jedoch wegen schwerwiegender Qualitätsmängel abgelehnt. Der Text bedarf grundlegender Überholung und Abgrenzung zu Begriffen wie Erpressung, Nötigung, Internetkriminalität. Der Sprachstil ist verbesserungswürdig, vor alllem als Folge einer mäßig kompetenten Übersetzung aus dem Englischen. Die meisten Einzelbelege taugen nichts. Die Einzelfälle sind willkürlich. Fach-QS als milderes Mittel gegenüber einem Löschantrag. Danke. --Minderbinder 19:04, 17. Okt. 2019 (CEST)
- Das wird die Fach-QS nicht lösen können; daher LA gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:38, 2. Nov. 2019 (CET)
Schrecklich schlecht erklärt. --Stephan Klage (Diskussion) 18:11, 26. Okt. 2019 (CEST)
Der Artikel hat vom Lemma, der Einleitung und den Aussagen her („Das Rechtssubjekt ist ein grundlegendes Rechtsinstitut aller Rechtstheorien, weil sie an Rechtssubjekte, als Träger der Rechte, anknüpfen müssen.“) zu Recht einen allgemeinen Anspruch. In vielen Details, insbesondere im Abschnitt Arten, aber auch an vielen anderen Stellen, stützt er sich explizit auf die deutsche Rechtslage. Wie denkt ihr, kann man das am besten auflösen? --S.K. (Diskussion) 08:29, 3. Nov. 2019 (CET) PS: Siehe auch Vorlage Diskussion:Rechtssubjekte in Deutschland#Verwendung bei Rechtssubjekt.
- Fachlich bin ich da ja ein Laie und nur Hobby-mäßig interessiert. Aber prinzipiell haben wir ja immer wieder das Problem, dass Artikel oder größere Teile davon Deutschland-lastig sind und eine bunte Mischung zwischen allgemeingültigen und Deutschland-spezifischen Informationen darstellen. Ich persönlich, ohne entsprechende fundierte Vorkenntnisse, bin z.B. bis dato davon ausgegangen, dass sich bis auf ein paar allgemeine Hinweise der Artikelinhalt weit überwiegend auf Deutschland bezieht. Im Gegensatz zu Benutzer:S.K. bin ich übrigens der Meinung, dass sich aus dem Lemma selbst nicht unbedingt ein allgemeiner Anspruch ergibt. Klammerzusätze wie z.B. "(Deutschland)" benutzen wir in der Regel ja nur dann, wenn ein anderer Arikel mit ansonsten gleichlautendem Lemma besteht. So wird es vermutlich erst recht auch allen unbedarften (Gelegenheits-)Nurleser*innen gehen, insbesondere auch deswegen, weil im Artikel an keiner Stelle angemerkt wird, ob die folgende Information jetzt allgemeingültig oder Deutschland-spezifisch zu verstehen ist. Dies könnte man ja umgehen, indem man einen eigenen Abschnitt für die Situation in Deutschland schafft. Allerdings werden vermutlich etliche Lese*innen solange glauben, dass sich alles Gelesene schon auf Deutschland speziell beziehen könnte, bis sie auf den Deutschland bezogenen Abschnitt stoßen. Bestenfalls nehmen sie das bereits beim Überfliegen des Inhaltsverzeichnisses war, sofern sie diesem denn ihre Aufmerksamkeit widmen. Als bessere Lösung empfände ich ein separates Lemma Rechtssubjekt (Deutschland) und im Artikel Rechtssubjekt einen Baustein
- oder so ähnlich, zu setzen. Dies würde allen Leser*innen ab der ersten Sekunde klarmachen, wo was entsprechend ihrer Fragestellung zu finden ist. Außerdem ließe sich das ganze bei Bedarf problemlos auf Rechtssubjekt (Österreich) und/oder Rechtssubjekt (Schweiz) erweitern.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 20:12, 3. Nov. 2019 (CET)
- Kann die Kritik insgesamt nachvollziehen. Sublemmata einzuziehen, die auf das deutsche Recht verweisen, halte ich als zügige (ggf. vorübergehende) Lösung für geeignet. Beispiel: 3. Absatz unter Allgemeines mit Überschrift Rechtslage in Deutschland. Wollte man dem von Bestoernesto präferierten Vorschlag folgen und Rechtssubjekt von den länderspezifischen Artikeln (diese existieren derzeit nicht) trennen, dann ist das ein erheblich höherer Aufwand für den Bearbeiter, der nichtdeutsches Recht zumindest so gut kennen sollte, dass er beurteilen kann, was überhaupt in den allgemeinen Artikel Rechtssubjekt untergebracht gehört. Für Bearbeiter zu anderen Nationalitäten kann kaum etwas anderes gelten. Gruß in die Runde. --Stephan Klage (Diskussion) 19:58, 4. Nov. 2019 (CET)
- Nun ja, der Zweck heiligt die Mittel. So sollte hier nicht der erhöhte Aufwand für die Bearbeiter*innen ausschlaggebend sein, sondern die größtmögliche Verständlichkeit, bzw die übersichtlichste Struktur aus Sicht der Informationen suchenden Leser*innen im Vordergrund stehen. Für diese ist WP schließlich ursprünglich gemacht, und nicht für möglichst schnell Edits sammeln wollende User*innen.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 21:21, 4. Nov. 2019 (CET)
- Kann die Kritik insgesamt nachvollziehen. Sublemmata einzuziehen, die auf das deutsche Recht verweisen, halte ich als zügige (ggf. vorübergehende) Lösung für geeignet. Beispiel: 3. Absatz unter Allgemeines mit Überschrift Rechtslage in Deutschland. Wollte man dem von Bestoernesto präferierten Vorschlag folgen und Rechtssubjekt von den länderspezifischen Artikeln (diese existieren derzeit nicht) trennen, dann ist das ein erheblich höherer Aufwand für den Bearbeiter, der nichtdeutsches Recht zumindest so gut kennen sollte, dass er beurteilen kann, was überhaupt in den allgemeinen Artikel Rechtssubjekt untergebracht gehört. Für Bearbeiter zu anderen Nationalitäten kann kaum etwas anderes gelten. Gruß in die Runde. --Stephan Klage (Diskussion) 19:58, 4. Nov. 2019 (CET)
Da geht einiges (zumindest terminologisch) durcheinander --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:53, 3. Nov. 2019 (CET)
