Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung
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Der Artikel wäre zu überarbeiten. Es sollte möglichst knapp herausgearbeitet werden, was es mit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auf sich hat (Sozialversicherungsverhältnis kraft Gesetzes bzw. auch kraft Satzung in der gesetzlichen Unfallversicherung), daß die Voraussetzungen für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung gesondert geregelt sind, welche Rechtsfolgen das mit sich bringt (Beitragspflicht, Anspruch des Versicherten auf Leistungen, sekundäre Sozialversicherung = aufgrund der VersPfl in einer SozVers tritt die VersPfl in einem anderen Zweig der SozVers ein) und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintritt. Idealerweise mit einem historischen Abriß zur Entwicklung. Dies aber nur im Überblick, alle Einzelheiten sollten in den Artikeln zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung erklärt werden.--Aschmidt (Diskussion) 17:00, 8. Jun. 2012 (CEST)
- Hallo, nachdem ich den Artikel jetzt überarbeitet hatte, gibt es plötzlich jemanden auf der dortigen Diskussionsseite, der ihn für überflüssig hält und bereits in Teilen wieder gelöscht hat. Ich würde mich mal über Rückmeldungen und Meinungen, besser noch eine Entscheidung freuen, wie das seitens der Redaktion gesehen wird. VG R2Dine (Diskussion) 19:35, 16. Nov. 2014 (CET)
Also in aktuellem Zustand scheint mir das Thema deutlich verfehlt, über die Versicherungspflicht erfährt man kaum etwas, dafür über alles andere, was im entferntesten mit Sozialversicherung zu tun hat. Ich halte das Thema auch für so umfangreich, dass es unmöglich in einem Artikel behandelt werden kann, das muss man aufteilen. Im Falle der Arbeitslosenversicherung ist das ja schon geschehen, die Details findet man nämlich unter Arbeitslosenversicherung. -- Liliana • 23:10, 8. Aug. 2015 (CEST)
- Die thematisch passenden Abschnitte habe ich zu Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Viertes Buch Sozialgesetzbuch und Sozialleistung verschoben. Die betreffenden Artikel waren recht mager und konnten eine Aufwertung vertragen. Ob der Artikel hier im übrigen erhalten werden soll, mögen andere entscheiden. Grüße, R2Dine (Diskussion) 15:23, 18. Aug. 2015 (CEST)
M.E. spricht nach der Übernahme der relevanten Teile in andere Artikel vieles für eine Löschung. Diese Frage wird - auf eben gestellten LA hin - in den Löschdiskussionen geklärt. Hier damit erledigt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:39, 20. Okt. 2018 (CEST)
Es fehlen Erläuterungen zu quantitativen und qualitativen Schwelle für Holzmüller-Maßnahmen. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch Gelatine I und Gelatine II, sowie Hinweise zu wichtigen anerkannten oder umstrittenen Holzmüllermaßnahmen sind nicht vorhanden. --MephistoGF (Diskussion) 23:45, 9. Nov. 2013 (CET)
Mittlerweile ist die Gelatine-Rechtsprechung enthalten. Weiterhin fehlen Erläuterung zu Mediathisierungsthese, quantitativer Schwelle und wichtige Anwendungsfälle. --MephistoGF (Diskussion) 15:08, 4. Nov. 2015 (CET)
Ich bin Laie auf dem Rechtsgebiet, aber ich würde sagen, dass dies kein enzyklopädischer Stil ist im Artikel. Lemma ist auch fragwürdig. Relevanz kann ich nicht beurteilen. - Squasher (Diskussion) 22:47, 29. Nov. 2013 (CET)
- Artikel ist schon verbessert, bedarf aber noch der Überarbeitung. Lemma hat Relevanz. Enzyklopädischer Stil ist noch nicht ausreichend. --Gruß Frank • Diskussion qui tacet, consentire videtur. 12:51, 29. Mär. 2014 (CET)
Info: Habe den Einleitungssatz mal umgearbeitet, ich verstehe als Nichtjurist den Artikel durchaus. --JARU69 (Diskussion) 04:12, 9. Jun. 2018 (CEST)
Der Artikel ist nicht aussagekräftig und zudem schlecht strukturiert. Näheres siehe Diskussion:Soldatenlaufbahnverordnung--Bungert55 (Diskussion) 08:55, 16. Dez. 2013 (CET)
Behinderungsmissbrauch (erl.)
Etwas kurz geraten.--Der Spion (Diskussion) 21:01, 10. Jan. 2014 (CET)
- Die QS ist aber keine Schreibstube. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:41, 20. Okt. 2018 (CEST)
Vollprogramm. Grüße — Alleskoenner (Diskussion) 00:56, 10. Feb. 2014 (CET)
Schutzrechtsberühmung (erl.)
Der Artikel erklärt überhaupt nicht, was Schutzrechtsberühmung überhaupt ist. Stattdessen wurden einfach zwei weitere Begriffe (Schutzrechtsverwarnung, Schutzrechtsklage) hineingeklatscht. Es wird auch gleich mit der Tür ins Haus gefallen und die Rechtslage in de erwähnt und dann ein paar Urteile. So ist die Seite unbrauchbar. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 18:29, 6. Mär. 2014 (CET)
- Unschlüssig:
- Eine Überarbeitung scheint mir dringend nötig, aber auch in Prinzip noch möglich zu sein.
- Mag allerdings sein, dass ein Neuschreiben einfacher wäre.
- Hätte vor allem meine Zweifel, ob einen ganzen Absatz zu dem Thema aus dem Dreier/Schulze zu zitieren, noch von der Zitierfreiheit erfasst sei. Weiß daher nicht, ob Rechtskundige (und gerade in diesem Bereich Bewanderte) den Artikel mit einer möglichen Urheberrechtsverletzung in den bisherigen Versionen auch nur mit der Kneifzange anfassen werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 11:40, 4. Mär. 2015 (CET)
/
? Vgl. Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Ca. 100 Worte in altem Artikel wörtlich zitiert, anfangs wohl ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung--Pistazienfresser (Diskussion) 13:52, 5. Mär. 2015 (CET)
- Copyfraud kann man jedenfalls als eigenen Artikel auslagern. Du wolltest das doch üben, oder? ;-) --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:58, 5. Mär. 2015 (CET)
- Grundsätzlich wäre ich zu derartigen Untaten bereit, und kann mich sogar noch dunkel daran erinnern, dass was ich in der Entscheidung des Großen Senats und den damit zusammenhängenden Entscheidungen so gelesen habe. Aber ich weiß nicht ob ich unschuldige Admins zu undolosen Werkzeugen machen sollte oder gar auf klären und anstiften. Der sicherste Weg wäre wohl, die ca. 99 Worte aus den ca. 88 Versionen im Quelltext heraus zulöschen bzw. automatisch gegen [...] auszutauschen. Hast Du eigentlich ein (aktuelles Werk) Deiner Kollegen D. und S. da und könntest da unter § 51 nachschauen, wie eng sie sie selbst das mit der Größe von wörtlichen Zitaten und der Pflicht zur Auseinandersetzung/sonstigen Rechtfertigung nehmen? Oder kennst Du die gar?--Pistazienfresser (Diskussion) 20:29, 5. Mär. 2015 (CET)
- Copyfraud kann man jedenfalls als eigenen Artikel auslagern. Du wolltest das doch üben, oder? ;-) --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:58, 5. Mär. 2015 (CET)
Es ist ein Fall des gewerblichen Rechtsschutzes. Ich kenne zufälligerweise das Urteil des BGH v. 15.7.2015 relativ gut (NJW 2015, 3141, 3144). Das Lemma lautet hier aber Schutzrechtsverwarnung oder Abmahnung. Das Ganze wirft rechtswissenschaftlich interessante Probleme auf, die auch in der Praxis relevant sind: Neben einem Schadensersatzanspruch steht dem Betroffenen möglicherweise nämlich auch noch ein Unterlassungsanspruch zu. Allerdings wäre dann die im Urteil des BGHs angewendete Rechtsauffassung zu diskutieren (BGH NJW 3141, 3143). Wäre aber eher was für das Portal und nicht für die QS. Ich werbe dafür, das Lemma Abmahnung zu mit möglichen Inhalten dieses Artikels zu erweitern, und diesen Artikel dann einer Löschung zuzuführen. --Chz (Diskussion) 20:18, 15. Jun. 2017 (CEST)
Sinnvolle Gliederung fehlt. -- JB-Firefox (Diskussion) 11:42, 14. Mär. 2014 (CET)
- Bereits im Kontext behandelt unter Strafvollzug. Warum nicht zusammenfassen? (nicht signierter Beitrag von 77.58.188.103 (Diskussion) 11:03, 13. Sep. 2015)
Der Abschnitt wurde wunschgemäß am 5. 10.überarbeitet Benutzer:IM
QS-Baustein vom 8. Februar von Benatrevqre nachgetragen, Begründung war:
- „Inhaltliche Angaben, Rechtschreibung, Grammatik und Form (Wikifizieren). Des Weiteren sind die Belege zu prüfen, da sie offenbar ungeprüft übernommen (irgendwoher kopiert) und im Einzelnen nicht gelesen wurden. --Benatrevqre …?! 20:35, 8. Feb. 2014 (CET)“
--October wind 15:24, 4. Mär. 2014 (CET)
- Übertrag aus der allg. QS, vllt. könnt ihr noch etwas machen, danke --Crazy1880 10:52, 18. Apr. 2014 (CEST)
Der Artikel scheint mir eine Mischung aus Übermaßverbot, Untermaßverbot, Schuldprinzip und vielleicht noch anderen Zutaten zu sein. Die Wikipedia dürfte meines Erachtens im Moment ohne diesen Artikel und allein mit dem Artikel Verhältnismäßigkeit eine Verbesserung erfahren. Insbesondere die Ansicht der Autoren des Artikels Übermaßverbot vom Verhältnis des Übermaßverbotes zum Gebot der Verhältnismäßigkeit wird mir leider nicht klar. Der Versuch zum Ausbau zu einem verwendbaren Artikel mit Aufbau, Definitionen, Gliederung und auf (nachvollziehbarer) Quellenbasis ist jedoch meines Erachtens bislang erkennbar, daher solle den Autoren meines Erachtens noch 1 Monat Zeit gegeben werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:08, 5. Mär. 2015 (CET)
- Übertrag aus der allg. QS, vllt. könnt ihr noch etwas machen, danke --Crazy1880 10:52, 18. Apr. 2014 (CEST)
= Das Übermaßverbot i.w.S. verlangt, dass ein Eingriff zu beenden ist, wenn und sobald der Zweck eines Eingriffs erreicht ist. Dann hat ein weiterer Eingriff zu unterbleiben. Konkret: wenn ein Platzverweise oder eine Identitätsfeststellung ausreichen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, dann darf eine Person nicht darüber hinaus festgehalten werden. = Übermaßverbot i.e.S. meint, dass eine gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt dann zu unterbleiben hat, wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Im Prüfungspunkt der Angemessenheit, also bei der Prüfung, ob gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde, muss in der Regel eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks der gesetzlichen Regelung bzw. der staatlichen Maßnahme stattfinden. Im Kontext mit dem "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" ist zu beachten, dass das Übermaßverbot nur einen Teil dieses Grundsatzes ausmacht. Danach gilt: 1.Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht. 2.Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann. 3.Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen kann. 4.Die Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist (Zumutbarkeit der Belastung = Übermaßverbot i.e.S.; vgl. oben).
Primogenitur (erl.)
Es fehlt Funktion, Geschichte und Gegenwart zur Ultimogenitur. Gibt's eigentlich auch "Primagenitur" oder "Ultimagenitur"? Grüße --Chiananda (Diskussion) 02:06, 6. Mai 2014 (CEST)
- "Primogenitur" ist ein feststehender Rechtsbegriff seit dem späten Mittelalter. Da war das Recht halt sehr männlich dominiert. "Primagenitur" war nicht. Ultimogenitur gehört in diesen Artikel nicht rein, sondern in einen eigenen. Ich trau mich aber nicht, das hier (beleglos) Dargestellte dazu zu nutzen, einen eigenen Artikel zu starten. Inhaltlich liest sich das wie gesammelte Gemeinplätze. Keine Ahnung, wie man damit umgeht. -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 10:48, 2. Jan. 2015 (CET)
- @Reinhard Dietrich, ich seh das genauso wie du, Ultimogenitur braucht einen eigenen Artikel, welche Redaktion wäre da zuständig (Geschichte, Recht??) So ist das ein Murcks. lg --Hannes 24 (Diskussion) 15:21, 31. Jan. 2016 (CET)
Info: Redaktion Geschichte in Kenntnis gesetzt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:40, 3. Aug. 2018 (CEST)
Der Artikel bezieht den Begriff nur auf ein alte Rechtslage zum Umwandlungssteuerrecht, andere Rechtsgebiete bleiben unerwähnt. --mundanus Disk 22:28, 25. Jul. 2014 (CEST)
Kommt aus der allgemeinen QS - bräuchte Ausbau und Quellenangaben. --Ana al'ain (Diskussion) 21:15, 9. Jan. 2015 (CET)
WAR: Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen im Sinne des §173 Abgabenordnung--Pistazienfresser (Diskussion) 02:23, 7. Mär. 2015 (CET)
BKLs auflösen, Lemmafrage. -- ColdCut (Diskussion) 17:44, 17. Feb. 2015 (CET)
- Zur Lemmafrage: Bin kein Steuerrechtler, FA für Steuerrecht oder StB, aber wie wäre es mit Grobes Verschulden (173 AO)?--Pistazienfresser (Diskussion) 20:38, 4. Mär. 2015 (CET)
- Zu „BKLs auflösen”, @ColdCut: Was ist genau gemeint? Die Weiterleitung von Grobes Verschulden auf diesen Artikel? Da wäre ich stark für löschen, da ich es sehr bezweifele, dass grobes Verschulden auf der ganzen Welt und in allen Rechtsgebieten der verschiedensten Rechtsordungen das gleich bedeute wie gerade in § 173 AO des Steuerrechts Deutschlands. Diese Aussage hat aber im Grunde die Weiterleitung unter Grobes Verschulden.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:43, 5. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Nein, mit "BKLs auflösen" ist das genauere Verlinken von Begriffsklärungslinks auf konkretere Zielartikel gemeint. Im Artikel sind dies die Links auf Willkür, Ausgaben, Geschäftsführer, GmbH, Anmeldung,
Danke, also nur das Übliche. Dann eröffne ich errichte ich für das Löschen der bedeutungsverzerrenden Weiterleitung einen eigenen Abschnitt.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:43, 5. Mär. 2015 (CET)
- Verschoben wie zuvor vorgeschlagen (s. o.).--Pistazienfresser (Diskussion) 02:23, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Nein, mit "BKLs auflösen" ist das genauere Verlinken von Begriffsklärungslinks auf konkretere Zielartikel gemeint. Im Artikel sind dies die Links auf Willkür, Ausgaben, Geschäftsführer, GmbH, Anmeldung,
Grobes Verschulden (erl.)
[...]- Verzerrt extrem die (meist wohl gemeinte) Bedeutung, die darauf gesetzten Links in den Artikel zukommt. Weiterleitung von einem sehr allgemeinen Begriff (möglicherweise Oberbegriff) auf einen sehr speziellen Begriff mit eng definiertem Geltungsbereich.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:43, 5. Mär. 2015 (CET)
- Vielleicht doch Hauptbedeutung bzw. häufigste/wichtigste Verwendung dieser Phrase. Teilweise aber auch in anderen Zusammenhängen verwendet. Eventuell Lösung über BKS?--Pistazienfresser (Diskussion) 19:42, 5. Mär. 2015 (CET)
- Ich hab das jetzt mal auf den Redirect zurückgesetzt, bis sich hier jemand Berufenes findet, der das diskutiert und lösen kann. Der QS-Baustein im Redirect produziert nur immer neue QS-Meldungen. --Tröte just add coffee 08:43, 12. Jun. 2015 (CEST)
Belegloses How-to. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 12:46, 5. Mär. 2015 (CET)
Sehe keine enzyklopädische Relevanz. Ist eher ein Baustein für Geschäftsordnungen. --Chz (Diskussion) 20:20, 15. Jun. 2017 (CEST)
Löschantrag gestellt. --Chz (Diskussion) 10:11, 28. Apr. 2018 (CEST)
Und ich zieh den Antrag auch wieder direkt zurück, weil es schon eine Löschdiskussion gab, und die Relevanz schon Mitte 2017 eingeredet wurde. Wäre gut, wenn nicht einfach die Artikel QS- verändert werden ohne, dass das hier mitgeteilt wird, und dass Löschanträge hier auch vermerkt werden würden. --Chz (Diskussion) 10:17, 28. Apr. 2018 (CEST)
Manchmal wäre es wirklich hilfreich, vor solchen Aktionen einfach mal ausreichend genau hinzuschauen. Die GO des Deutschen Bundestages ist nun wirklich ein relevanter Beleg und die angegebene Literatur existiert - mehrfach aktualisiert - seit 1976. Und ein solcher Rechtsbegriff, der im Alltag immer wieder vorkommt, sollte hier auch referenziert sein. --Zurgo
Belegloses How-to. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:17, 5. Mär. 2015 (CET)
- Belege sehe ich da durchaus. Ein How-To ist etwas anderes. Wer auf den Begriff stösst, wird es begrüßen, dazu in einem online-Lexikon einen Artikel zu finden. Stehen lassen. --Edoe (Diskussion) 13:44, 3. Apr. 2015 (CEST)
Bei Nichtmitführen ggf. "Festnahme zur Personalienfeststellung" (Beleg: eigenes Erleben; nach Personalienfeststellung ohne weiteres entlassen, fast wie gekommen [ohne alles ...]) :)
Pauschale (LA gestellt)
Belegloses Sammelsurium. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:37, 5. Mär. 2015 (CET)
- und damit ein Fall für die Löschdiskussion; LA gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:55, 20. Okt. 2018 (CEST)
Aus der allg. QS. -- ColdCut (Diskussion) 13:57, 5. Mär. 2015 (CET)
- keine Kategorien vorhanden
- nicht mit Wikidata verbunden neues Item erstellen
- Sackgasse: keine Artikelverlinkungen vorhanden
- Verwaister Artikel: Artikel ist von keinem anderen Artikel verlinkt (check)
- Bitte Autor Projekt-Steuern (Disk) ansprechen und in die Wikipedia-Regeln einführen!
Diff seit QS -- MerlBot 23:49, 22. Dez. 2014 (CET)
Sehr kurz. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:25, 13. Mär. 2015 (CET)
Zurechnung (erl.)
Grundlegender Begriff mit magerem deutschlandlastigem Artikel. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 14:11, 19. Mär. 2015 (CET)
- Artikel für Deutschland überarbeitet, Internationalisierung fehlt aber noch. R2Dine (Diskussion) 12:33, 10. Jul. 2016 (CEST)
Rechtsgrundlagen überarbeitungsbedürftig, s. auch Wikipedia:Löschprüfung#Ausl.C3.A4ndische_Haushaltshilfe --gdo 15:19, 20. Mär. 2015 (CET)
Löschantrag wurde überstanden, rechtlicher Text zumindest um die gröbsten Fehler/Veraltungen bereinigt. --gdo 16:08, 25. Mär. 2015 (CET)
Unbequellte Textwüste. Siehe auch die Disku. -- Liliana • 23:25, 18. Mai 2015 (CEST)
Es ist nicht klar, welche Teile des Artikels sich (nur) auf Deutschland beziehen. --Peter 16:48, 24. Mai 2015 (CEST)
- Vgl. Berufsausbildungsgesetz#Lehrlingsentschädigung in Österreich. --Peter 16:51, 24. Mai 2015 (CEST)
- Zumindest scheint der Artikel ziemlich veraltet zu sein. 325 Euro als Grenze für einen Minijob stammt noch aus der Zeit vor Hartz. -- Liliana • 17:04, 24. Mai 2015 (CEST)
Azubis mit geringer Vergütung sind keine Minijobber. Die 450-€-Grenze gilt hier nicht. http://www.lohn-info.de/geringverdiener.html Ronny Michel (Diskussion) 07:40, 30. Jul. 2015 (CEST)
- Das muss unbedingt geändert werden im Artikel. Bei einem Ausbildungsverhältnis kommen die Regelungen zum Minijob nicht zur Anwendung. --Chz (Diskussion) 21:17, 4. Aug. 2017 (CEST)
Anscheinend sollte die erste Kategorie allgemeine Begriffe des Erbrechts enthalten und die zweite Kategorie Artikel zum deutschen Erbrecht. Dies spiegelt sich aber nicht in den Inhalten der beiden Kategorien wider, alles ist wild vermischt. -- Liliana • 11:55, 5. Jun. 2015 (CEST)
- s. a. Wikipedia:Redundanz/Januar 2015#Nachlass - Erbschaft - Erbrecht. Gruß Peter 11:59, 5. Jun. 2015 (CEST)
Auffangversicherungspflicht (erl.)
Dieses Essay wäre in einer juristischen Fachzeitschrift bestens aufgehoben. In der Wikipedia ist es aber fehl am Platz, da der Schreiber eindeutig Stellung nimmt und seine eigene Sichtweise zum Thema darstellt und verteidigt, anstatt neutral die Sache zu beschreiben. -- 217.245.207.110 15:30, 22. Jun. 2015 (CEST)
Der Abschnitt "Geschichte" wirkt auf mich rein aus Arbeitgebersicht geschrieben. Ich frage mich auch, wer bei einer angeblich "zunehmend als beschäftigungshemmend" empfundenen Rechtsprechung solche Empfindungen hat. Ich denke, der ganze Abschnitt kann durchaus neutraler und mit mehr Quellenangaben formuliert werden. --Björn (Diskussion) 17:51, 14. Aug. 2015 (CEST)
Sehr verwirrend geschrieben, es wird nicht wirklich klar, was der Artikel sagen will. Es wird noch nicht einmal klar ob das Gesetz noch gilt, in der Infobox findet sich kein derartiger Hinweis, aber der Artikel ist in der Kategorie Historische Rechtsquelle... -- Liliana • 13:47, 16. Aug. 2015 (CEST)
- Was genau verwirrt denn so? Es geht hervor, dass es sich nicht um ein Gesetz, sondern eine Verordnung handelt. Da in der Infobox kein Datum des Außerkrafttretens angegeben ist, stützt das die Vermutung, dass sie noch in Kraft ist, woran ich auch keine Zweifel habe. Aktenstapel (Diskussion) 13:15, 17. Aug. 2015 (CEST)
- Jetzt scheine ich es etwas zu verstehen. Der Artikel behandelt zwei verschiedene Verordnungen: einmal die ältere Verordnung, und dann die neuere, die die ältere ablöste. Das ist so in der Wikipedia nicht üblich und der Artikel sollte aufgeteilt werden um beide Verordnungen in unterschiedlichen Artikeln zu behandeln. Übrigens, wenn die Verordnung heute noch gilt, sei bitte so lieb und nimm die Kategorie Historische Rechtsquelle heraus, die ist dann Quatsch. -- Liliana • 17:30, 17. Aug. 2015 (CEST)
- Nein, das ist durchaus so üblich. Man unterscheidet Neufassungen, Neubekanntmachungen und Änderungen. Bei einer Neufassung oder Neubekanntmachung wird der geänderte Text verkündet, bei einer Änderung nur der Unterschied in Form von Änderungsanweisungen. Ein prominentes Beispiel ist die StVO, die bereits mehrfach neu gefasst wurde (zuletzt 2013) und geändert (zuletzt 2014). Eine ältere Fassung wurde auch neu bekanntgemacht (1956). Die Kategorie historische Rechtsquelle wurde eingefügt, bevor das Lemma verschoben wurde. Ich habe sie in die Weiterleitung eingefügt. (Ich hatte die Umbenennung des Eintrags in der Kategorie gestern schon durch Einfügen eines Parameters versucht, was aber so nicht funktioniert.) Aktenstapel (Diskussion) 09:54, 18. Aug. 2015 (CEST)
- In den Fällen blieb es aber immer das selbe Gesetz, hier ist es ja eine völlig neue Verordnung mit völlig anderem Inhalt. Das ist nicht vergleichbar. -- Liliana • 13:12, 19. Aug. 2015 (CEST)
- (Verordnung! ...) Weil sich der Titel geändert hat? Der kann sich auch ohne Neufassung ändern, z. B. mit der Novelle von 2013 beim Geschmacksmustergesetz, das kaum noch etwas mit der Fassung von 1876 gemein hat und heute europarechtlich harmonisiert ist. Aktenstapel (Diskussion) 12:01, 21. Aug. 2015 (CEST)
- In den Fällen blieb es aber immer das selbe Gesetz, hier ist es ja eine völlig neue Verordnung mit völlig anderem Inhalt. Das ist nicht vergleichbar. -- Liliana • 13:12, 19. Aug. 2015 (CEST)
- Nein, das ist durchaus so üblich. Man unterscheidet Neufassungen, Neubekanntmachungen und Änderungen. Bei einer Neufassung oder Neubekanntmachung wird der geänderte Text verkündet, bei einer Änderung nur der Unterschied in Form von Änderungsanweisungen. Ein prominentes Beispiel ist die StVO, die bereits mehrfach neu gefasst wurde (zuletzt 2013) und geändert (zuletzt 2014). Eine ältere Fassung wurde auch neu bekanntgemacht (1956). Die Kategorie historische Rechtsquelle wurde eingefügt, bevor das Lemma verschoben wurde. Ich habe sie in die Weiterleitung eingefügt. (Ich hatte die Umbenennung des Eintrags in der Kategorie gestern schon durch Einfügen eines Parameters versucht, was aber so nicht funktioniert.) Aktenstapel (Diskussion) 09:54, 18. Aug. 2015 (CEST)
- Jetzt scheine ich es etwas zu verstehen. Der Artikel behandelt zwei verschiedene Verordnungen: einmal die ältere Verordnung, und dann die neuere, die die ältere ablöste. Das ist so in der Wikipedia nicht üblich und der Artikel sollte aufgeteilt werden um beide Verordnungen in unterschiedlichen Artikeln zu behandeln. Übrigens, wenn die Verordnung heute noch gilt, sei bitte so lieb und nimm die Kategorie Historische Rechtsquelle heraus, die ist dann Quatsch. -- Liliana • 17:30, 17. Aug. 2015 (CEST)
Nach meiner Meinung ist ein Hinweis, dass sich dieser Artikel auf Deutschland bezieht, angebracht, er wird aber immer wieder entfernt, z. B. mit dieser Änderung -- Peter 19:33, 18. Aug. 2015 (CEST)
- Warum? Ist die Leistung anderenorts anders definiert? Aktenstapel (Diskussion) 12:12, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Mir ist nicht bekannt, dass es anderenorts „Knappschaften“ gäbe, daher gibt es diese Leistung wahrscheinlich auch nur für deutsche Bergleute. Es heißt z. B. auch „Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, …“, obwohl es nicht „anderenorts anders definiert“ ist. -- Peter 12:31, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Da es ein Reichsgesetz ist, könnte es Knappschaften auch in Österreich gehabt haben; wenn die Leistung allerdings erst in den Sechzigern eingeführt wurde, gilt sie zunächst in Deutschland. Soweit stimme ich dir zu. Ich hätte den Bezug auch nicht entfernt und, ja, halte ihn auch für sinnvoll. Ein Hinweis, dass der Begriff sich auf eine Leistung in Deutschland bezieht, ist auch nicht zu verwechseln mit einer mahnenden Box, das Lemma sei DL-lastig, die hier wohl unangebracht wäre. Aktenstapel (Diskussion) 13:25, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Ja. -- Peter 13:28, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Schöne Reden. Und jetzt lassen wir den geneigten Leser mit der Unsicherheit, er habe einen insuffizienten Artikel vor sich, allein? --Stephan Klage (Diskussion) 08:30, 11. Nov. 2016 (CET)
- Ja. -- Peter 13:28, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Da es ein Reichsgesetz ist, könnte es Knappschaften auch in Österreich gehabt haben; wenn die Leistung allerdings erst in den Sechzigern eingeführt wurde, gilt sie zunächst in Deutschland. Soweit stimme ich dir zu. Ich hätte den Bezug auch nicht entfernt und, ja, halte ihn auch für sinnvoll. Ein Hinweis, dass der Begriff sich auf eine Leistung in Deutschland bezieht, ist auch nicht zu verwechseln mit einer mahnenden Box, das Lemma sei DL-lastig, die hier wohl unangebracht wäre. Aktenstapel (Diskussion) 13:25, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Mir ist nicht bekannt, dass es anderenorts „Knappschaften“ gäbe, daher gibt es diese Leistung wahrscheinlich auch nur für deutsche Bergleute. Es heißt z. B. auch „Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, …“, obwohl es nicht „anderenorts anders definiert“ ist. -- Peter 12:31, 21. Aug. 2015 (CEST)
Für so ein zentrales Thema ist der Artikel wirklich sehr mager und obendrein noch völlig unbelegt. -- Liliana • 15:06, 17. Sep. 2015 (CEST)
Formell und sachlich falscher Einleitungstext. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
19:17, 19. Okt. 2015 (CEST)
- Bitte begründe Deine Meinung. Die Definition in ihrer jüngst überarbeiteten Fassung besteht aus Gesetzes- und Rechtsprechungszitaten (§ 630a BGB und den dort in Fußnote 1 und 2 zitierten BGH-Urteilen). R2Dine (Diskussion) 20:29, 19. Okt. 2015 (CEST)
- Mit Deiner Aufforderung an mich offenbarst Du dein Unwissen. Warum also willst Du mit mir diskutieren? Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
20:51, 19. Okt. 2015 (CEST)
- Ich warte auf ein rationales Argument gegen die gegenwärtige Formulierung in der Einleitung des Artikels. Persönliche Beleidigungen sind keine Argumente. Du hattest schon vor zwei Jahren denselben mutwilligen Einwand vorgebracht und trotz Nachfrage nicht begründet (siehe Archiv). R2Dine (Diskussion) 21:32, 19. Okt. 2015 (CEST)
- @R2Dine: Warum ziehst Du es vor mich zu verleumden, indem Du mir unterstellst Dich beleidigt zu haben, anstatt meine Frage zu beantworten? Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
21:45, 19. Okt. 2015 (CEST)
- @R2Dine: Warum ziehst Du es vor mich zu verleumden, indem Du mir unterstellst Dich beleidigt zu haben, anstatt meine Frage zu beantworten? Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
- Ich warte auf ein rationales Argument gegen die gegenwärtige Formulierung in der Einleitung des Artikels. Persönliche Beleidigungen sind keine Argumente. Du hattest schon vor zwei Jahren denselben mutwilligen Einwand vorgebracht und trotz Nachfrage nicht begründet (siehe Archiv). R2Dine (Diskussion) 21:32, 19. Okt. 2015 (CEST)
- Mit Deiner Aufforderung an mich offenbarst Du dein Unwissen. Warum also willst Du mit mir diskutieren? Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
Der Einleitungstext entspricht den reputablen Belegen. Mängel sind nicht erkennbar. --MephistoGF (Diskussion) 17:55, 6. Nov. 2015 (CET)
@MephistoGF: Und aus eben diesem Grund ist der Einleitungstext formell und sachlich falsch. Im Übrigen beweist die Reputation einer Quelle noch nicht die Zulässigkeit ihrer Verwendung, oder die Richtigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Mit freundlichem Gruß, --Quaestio Iuris
21:41, 9. Nov. 2015 (CET)
- Lieber @Quaestio Iuris: bitte erläutere, welche formellen und sachlichen Fehler der Einleitungstext deiner Ansicht nach enthält. Ich kann dergleichen nicht erkennen, da sich der Text nachvollziehbar auf das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht. Viele Grüße --MephistoGF (Diskussion) 12:01, 10. Nov. 2015 (CET)
- @MephistoGF: Beantworte Dir selbst die Frage, in welcher Rechtsvorschrift der Gesetzgeber die Merkmale für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers definiert und schon hast Du die Lösung. Anschließend musst Du nur noch den Rechtssatz fehlerfrei interpretieren um ihn korrekt anzuwenden. Mit freundlichem Gruß, --Quaestio Iuris
14:28, 10. Nov. 2015 (CET)
- Lieber @Quaestio Iuris:, ich bin aus deinen Ausführungen immer noch nicht schlauer geworden. Um die Debatte voranzubringen wäre es für alle hilfreich, wenn du darlegst, welche Mängel der Einleitungstext deiner Ansicht nach hat. Viele Grüße --MephistoGF (Diskussion) 10:20, 20. Nov. 2015 (CET)
- @MephistoGF: Ich habe meinen Diskussionsbeiträgen in dieser Sache derzeit nichts hinzuzufügen. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
15:58, 23. Nov. 2015 (CET)
- @MephistoGF: Eventuell liegt der Stein des Anstoßes im Verweis auf §630a. Der Behandlungsfehler ist dort streng genommen nicht definiert. --Hörman87 (Diskussion) 16:20, 5. Feb. 2016 (CET)
@Hörman87: § 630a legt die Hauptpflicht des Behandelnden fest, somit ergibt sich der Behandlungsfehler, der durch § 280 sanktioniert wird, aus dem Umkehrschluss. @Quaestio Iuris: scheint sich selber nicht sicher zu sein, was er mitteilen will und verschweigt daher seine Beweggründe. Die Einleitung scheint so, wie sie steht, richtig zu sein. -- Drakthae (Diskussion) 13:44, 22. Mär. 2018 (CET)
- @MephistoGF: Eventuell liegt der Stein des Anstoßes im Verweis auf §630a. Der Behandlungsfehler ist dort streng genommen nicht definiert. --Hörman87 (Diskussion) 16:20, 5. Feb. 2016 (CET)
- @MephistoGF: Ich habe meinen Diskussionsbeiträgen in dieser Sache derzeit nichts hinzuzufügen. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris
- Lieber @Quaestio Iuris:, ich bin aus deinen Ausführungen immer noch nicht schlauer geworden. Um die Debatte voranzubringen wäre es für alle hilfreich, wenn du darlegst, welche Mängel der Einleitungstext deiner Ansicht nach hat. Viele Grüße --MephistoGF (Diskussion) 10:20, 20. Nov. 2015 (CET)
- @MephistoGF: Beantworte Dir selbst die Frage, in welcher Rechtsvorschrift der Gesetzgeber die Merkmale für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers definiert und schon hast Du die Lösung. Anschließend musst Du nur noch den Rechtssatz fehlerfrei interpretieren um ihn korrekt anzuwenden. Mit freundlichem Gruß, --Quaestio Iuris
- Lieber @Quaestio Iuris: bitte erläutere, welche formellen und sachlichen Fehler der Einleitungstext deiner Ansicht nach enthält. Ich kann dergleichen nicht erkennen, da sich der Text nachvollziehbar auf das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht. Viele Grüße --MephistoGF (Diskussion) 12:01, 10. Nov. 2015 (CET)
Es gibt, meiner Meinung nach, zwei Probleme mit der Thema Behandlungsfehler. Eigentlich ist ein Behandlungsfehler als Medizinische fehl-Praktiken zu verstehen; eine Behandlung in der etwas anderes gemacht würde als nach medizinischen Standards üblich (oder auch nicht gemacht wurde). Und da fehl-Praktika viele Formen haben kann, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet zu definieren, was ein Behandlungsfehler ist, weil das von den Behandlungs-Umstände ergibt und keine einzige, immer feste Größe ist.
Unbelegter Artikel von fragwürdiger Qualität (polizeiliche Maßnahmen fußen nicht auf dem Gewaltschutzgesetz, das lediglich gerichtliche Ansprüche regelt). -- Liliana • 15:48, 3. Nov. 2015 (CET)
Begründung: Belege fehlen teilweise, zB. bei Frage, was "klassischer" Eingriff ist; unrichtig, jedenfalls diskussionswürdig, dass jede Beeinträchtigung des Schutzbereichs Eingriff sei, siehe etwa im Bereich staatlichen Informationshandelns, zB. Entscheidungen Osho, Glycol, BZpolBildg, E-Zigarettenwarnung, Lost Art; Rechtfertigung des Eingriffs könnte noch illustriert werden; vielleicht Schemata? --Henning1973 (Diskussion) 15:44, 15. Nov. 2015 (CET)
- Den Beleg zum klassischen Eingriffsbegriff habe ich hinzugefügt.--Carolus requiescat (Diskussion) 15:22, 29. Jul. 2016 (CEST)
Artikelwunsch "Funktionsträgertheorie"
Bei der Wortschöpfung "Funktionsträger" handelt es sich nicht um einen in der Rechtsdogmatik anerkannten Begriff, sondern um "Neusprech" des BND. WP-Relevanz als eigenes Lemma daher fraglich. Siehe Kai Biermann: Die Anarchos vom BND Die Zeit, 14. November 2014 oderThorsten Denkler: So biegt sich der BND das Recht zurecht Süddeutsche Zeitung, 27. November 2014. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:37, 20. Dez. 2015 (CET)
Man könnte den Artikel zum Artikel 10-Gesetz und/oder den zum NSA-Untersuchungsausschuss#10. Anhörung: Stefan Burbaum, ehemaliger „G-10-Jurist“ des Bundesnachrichtendiensts entsprechend ergänzen, siehe Matthias Bäcker: Strategische Telekommunikationsüberwachung auf dem Prüfstand FIfF-Konferenz 2014. R2Dine (Diskussion) 17:48, 20. Dez. 2015 (CET)
- Ist dieser QS-Eintrag noch aktuell oder kann er archiviert werden? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:03, 21. Okt. 2018 (CEST)
Rolf Gutmann (Rechtsanwalt) (erl.)
Der Abschnitt zum Titelstreit ist von einem Single-Purpose-Account inzwischen "ausgebaut" worden zu einer Mischung aus Schmähkritik, Urteilsbesprechung und Original Research., vgl. diff --gdo 08:19, 30. Dez. 2015 (CET)
Nach meiner Auffassung haben lebende Rechtsanwälte in Wikipedia nichts zu suchen. Der ursprüngliche, erste Eintrag durch den Benutzer Giraldillo verdeckt auch die Tatsache, dass mit der vermeintlichen Information keine Wissenslücke geschlossen werden soll, sondern vorgreiflich das wettbewerbswidrige Verhalten des Angezeigten auf Sympathie stoßen soll. Die Einschätzung der Schmähkritik durch "Ausbau" wird ohne Begründung und ohne auch nur den geringsten Versuch der Erläuterung erhoben, was die Herkunft und Stoßrichtung sowie die Abhängigkeit des Benutzers belegt.
- ich habe das zwischenzeitlich revertiert - vielleicht mag ja jemand im Rahmen einer WP:3M nochmal etwas dazu sagen. Als Grundlage mag dienen die diff zwischen der letzten "ausgebauten" Version und der von mir wiederhergestellten Kurz-Info zur Thematik. --gdo 11:57, 31. Dez. 2015 (CET)
hier wird eine eigenständige Rechtsform ("eingetragene Schülergenossenschaft") suggeriert, die aber so gar nicht vorliegt. Rechtliche Hintergründe fehlen insofern völlig --gdo 15:38, 30. Dez. 2015 (CET)
- Dann bitte doch mal Rücksprache mit dem BWGV nehmen, denn der schreibt dazu: "Wie jede neuzugründende Genossenschaft entwickeln die Schüler eine Satzung, eine Geschäftsidee und einen entsprechenden Businessplan und beantragen die Eintragung in die Liste, die vom BWGV geführt wird. Die eSG verfügt über einen Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Auch bei der Mitgliedschaft in der eSG gelten die üblichen Regelungen." Quelle: [1] --Fmrauch (Diskussion) 22:41, 30. Dez. 2015 (CET)
- warum Rücksprache mit einer Organisation nehmen? Es geht um Rechtsfragen, da hält man primär Rücksprache mit dem Gesetzestext, oder? Tatsache ist, dass die sog. eSG nicht(!) in das Genossenschaftsregister eingetragen werden (sondern eben nur in das Kinder-/Spielzeugregister des BWGV). Und das steuerlich (Kleinunternehmerregelung) sämtliche "Schülergenossenschaften" einer Schule zusammen addiert werden, was darauf hindeutet, dass im Außenverhältnis die jeweilige Schule agiert (was die Frage aufwirft, wie die Vertretungsverhältnisse im Außenverhältnis geregelt werden und wer ggf. haftet). Viele interessante Fragen und Probleme, die der Artikel halt nicht beantwortet, sondern nur suggeriert, es handelt sich um eine (noch dazu "eingetragene") Genossenschaft. --gdo 07:50, 31. Dez. 2015 (CET)
- Hallo gdo ! Wo sind denn die Quellen für deine Behauptungen? Soweit ich sehe, steht der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband (BWGV) [2] dahinter. Da hilft es nichts, einfach nur aus Gesetzen zu zitieren, sondern es müssen schon die Organisatoren des Projektes bzw. deren einschlägige Veröffentlichungen herangezogen werden. Im übrigen machen wir KEINE Rechtsberatung, d.h. wir befinden nicht darüber, ob jemand etwas tut, was sich möglicherweise am Rande der Legalität bewegt. Wir sind eine Enzyklopädie und stellen nur Tatsachen fest. Wenn du etwas kritisch anmerken möchtest, kannst du das gerne tun. Aber dann gib bitte auch deine Quellen an. --Fmrauch (Diskussion) 20:07, 5. Jan. 2016 (CET)
- es ist Aufgabe des Artikelautors, bei einer "Genossenschaft" auch für eine gesellschaftsrechtliche Einordnung zu sorgen und nicht lediglich etwas zu suggerieren. Belegte Tatsache ist derzeit nur, dass eine gesellschaftsrechtliche Rechtsform von verschiedenen Organisation suggeriert (oder behauptet) wird. Dass die sowas "behaupten", darf selbstverständlich im Artikel stehen. --gdo 15:34, 30. Mär. 2016 (CEST)
- Hallo gdo ! Wo sind denn die Quellen für deine Behauptungen? Soweit ich sehe, steht der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband (BWGV) [2] dahinter. Da hilft es nichts, einfach nur aus Gesetzen zu zitieren, sondern es müssen schon die Organisatoren des Projektes bzw. deren einschlägige Veröffentlichungen herangezogen werden. Im übrigen machen wir KEINE Rechtsberatung, d.h. wir befinden nicht darüber, ob jemand etwas tut, was sich möglicherweise am Rande der Legalität bewegt. Wir sind eine Enzyklopädie und stellen nur Tatsachen fest. Wenn du etwas kritisch anmerken möchtest, kannst du das gerne tun. Aber dann gib bitte auch deine Quellen an. --Fmrauch (Diskussion) 20:07, 5. Jan. 2016 (CET)
- warum Rücksprache mit einer Organisation nehmen? Es geht um Rechtsfragen, da hält man primär Rücksprache mit dem Gesetzestext, oder? Tatsache ist, dass die sog. eSG nicht(!) in das Genossenschaftsregister eingetragen werden (sondern eben nur in das Kinder-/Spielzeugregister des BWGV). Und das steuerlich (Kleinunternehmerregelung) sämtliche "Schülergenossenschaften" einer Schule zusammen addiert werden, was darauf hindeutet, dass im Außenverhältnis die jeweilige Schule agiert (was die Frage aufwirft, wie die Vertretungsverhältnisse im Außenverhältnis geregelt werden und wer ggf. haftet). Viele interessante Fragen und Probleme, die der Artikel halt nicht beantwortet, sondern nur suggeriert, es handelt sich um eine (noch dazu "eingetragene") Genossenschaft. --gdo 07:50, 31. Dez. 2015 (CET)
Lemma stimmt nicht. Geht der Artikel so oder passt er nicht in seiner ausladenden Darstellung eines Einzelaspekts? Von wo muss er verlinkt werden? --Jbergner (Diskussion) 08:37, 3. Jan. 2016 (CET)
- aus allg. QS übertragen: URV-Verdacht (89%) von www.hensche.de: überprüfen eintragen. --Jbergner (Diskussion) 08:39, 3. Jan. 2016 (CET)
- Keine URV, die verlinkte Webseite ist ein Urteil des BAG und damit als amtliches Werk gemeinfrei. -- Liliana • 10:50, 3. Jan. 2016 (CET)
- Bitte Hinweise in LD vom 2. Mai 2018 beachten. --Minderbinder 12:56, 14. Jun. 2018 (CEST)
- Keine URV, die verlinkte Webseite ist ein Urteil des BAG und damit als amtliches Werk gemeinfrei. -- Liliana • 10:50, 3. Jan. 2016 (CET)
Risikomanagement (erl.)
Ich vermisse eine Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen. Vielleicht kennt sich hier jemand aus? --House1630 (Diskussion) 12:09, 31. Mär. 2016 (CEST)
Vermutlich ist das ganze Lemma schon WP:TF und müsste auf eine sinnvolle andere Bezeichnung verschoben werden. Darüber hinaus ein allgemein- und fachsprachlicher Unfall (rechtskräftige Gesetze und Einschränkungen, die Hunden(sic!) auferlegt werden...) Wäre gut, wenn da jemand mit Kenntnis von Hunden, Recht und Sprache mal aktiv wird. --gdo 09:41, 5. Apr. 2016 (CEST)
- Die Def. habe ich mal ausgebessert. TF sehe ich nicht angesichts der zahlreichen gesetzlichen Regelungen, vor allem zu den sog. Kampfhunden. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:40, 16. Apr. 2016 (CEST)
- sieht jetzt viel besser aus. Allerdings bezweifle ich noch immer, dass der Begriff "Hundegesetze" irgendwie etabliert ist. Zumal Gesetze zum Tierschutz und zur Tierkörperbeseitigung, die derzeit auch im Artikel erwähnt werden, wirklich nicht hundespezifische Gesetze sind. --gdo 13:27, 16. Apr. 2016 (CEST)
- In der Gesetzgebung gibt es den Begriff durchaus: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG), Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) für Schleswig-Holstein oder Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) im Kanton Appenzell A.Rh. Richtig ist allerdings, dass sich der Artikel nur auf Hundespezifisches konzentrieren sollte. R2Dine (Diskussion) 14:47, 16. Apr. 2016 (CEST)
- In Berlin ist heute ein Gesetz mit dem amtlichen Kurztitel Hundegesetz verkündet worden. Aktenstapel (Diskussion) 18:46, 21. Jul. 2016 (CEST)
- In der Gesetzgebung gibt es den Begriff durchaus: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG), Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) für Schleswig-Holstein oder Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) im Kanton Appenzell A.Rh. Richtig ist allerdings, dass sich der Artikel nur auf Hundespezifisches konzentrieren sollte. R2Dine (Diskussion) 14:47, 16. Apr. 2016 (CEST)
- sieht jetzt viel besser aus. Allerdings bezweifle ich noch immer, dass der Begriff "Hundegesetze" irgendwie etabliert ist. Zumal Gesetze zum Tierschutz und zur Tierkörperbeseitigung, die derzeit auch im Artikel erwähnt werden, wirklich nicht hundespezifische Gesetze sind. --gdo 13:27, 16. Apr. 2016 (CEST)
Wenn man die Landesgesetze (explizit so genannte Hundegesetze) meint (und sonst nichts), dann dürfte der Artikel aber nicht suggerieren, dass es eine Vielzahl von gleichzeitig geltenden Gesetzen gäbe, die in diversen Aspekten die Hundehaltung regeln. Es gibt vermutlich auch keine Gesetzessammlung "Deutsche Hundegesetze" o.ä. Insofern wäre wohl dann auch ein Singular-Lemma treffend. --gdo 17:14, 16. Apr. 2016 (CEST) Dass aber Regelungen zur Hundesteuer über Juristen (oder auch sonst) unter einem Begriff "Hundegesetze" subsumiert werden, halte ich für ein Gerücht, für den es einen Beleg bräuchte. Alternativ käme evtl. auch ein ganz anderes Lemma für den vorhandenen Text in Frage, z.B. Gesetzliche Regelungen zur Haltung von Hunden. Damit würde dann nicht mehr suggeriert, es gäbe einen etablierten Fachbegriff als Oberbegriff. --gdo 17:22, 16. Apr. 2016 (CEST)
- vielleicht sollte man den verbleibenden Rest des Artikels einfach in Hundehaltung#Rechtliches kopieren und das Lemma "Hundegesetze" dann löschen. Dann würde m.E. alles passen und keine Info verloren gehen. --gdo 14:16, 17. Apr. 2016 (CEST)
- Es gibt einen sehr ausführlichen Artikel zum Thema Listenhunde, der weite Teile des Artikels Hundegesetze umfasst, sich aber nur mit den sog. Kampfhunden und den für diese geltenden besonderen Bestimmungen befasst. Diese besonderen Bestimmungen habe ich zum Artikel "Rasseliste" verschoben und bei "Hundegesetzen" aussortiert. Bei den "Hundegesetzen" geht es jetzt nur noch um allgemeine Vorschriften für Hunde unabhängig von der Rasse. Bei Hundehaltung#Rechtliches wird auf beide Hauptartikel verwiesen. So sind nach wie vor alle Informationen vorhanden, aber besser von einander abgegrenzt. R2Dine (Diskussion) 14:43, 17. Apr. 2016 (CEST)
- eine besonders aktive Benutzerin hat jetzt den Abschnitt Hundegesetze#Hundegesetze_in_Deutschland eingefügt, wo nun ruckzuck auch Landeswaldgesetze und Landesjagdgesetze zu Hundegesetzen" mutiert sind. Vielleicht mag sich dazu mal jemand äußern - ich werde vermutlich mit der Benutzerin keinen sonderlich konstruktiven Dialog herstellen können. --gdo 17:40, 18. Apr. 2016 (CEST)
- Ein Landeswaldgesetz, dass Hunderecht regelt, ist für Länder, in denen kein Gesetz mit dem Titel Hundegesetz erlassen wurde aus meiner Sicht in Ordnung. Ob es Hunderecht regelt, habe ich allerdings nicht nachgesehen. Ich habe jedoch die Einleitung überarbeitet, um das Feld zu begrenzen. Ein Teil könnte in einen Artikel Hunderecht ausgelagert werden und der vorliegende sollte in der Einzahl bezeichnet werden. Aktenstapel (Diskussion) 13:17, 23. Jul. 2016 (CEST)
Ich halte den Begriff für systematisch nicht relevant. Sinn und Zweck der angezogenen rechtlichen Regelungen ist die Haltung und Heimtieren und ggf. Regelungen zur Gefahrenprävention in Form von Rechtsverordnungen. Ich werbe also auch eher dafür, dass ggf. dem Lemma Hundehaltung unterzuordnen. --Chz (Diskussion) 14:49, 27. Jul. 2017 (CEST)
Als "Abkürzung" steht hier: 35. BImSchV. Es handelt sich eine „Artikelverordnung“, die zumindest 2 Rechtsgebiete zu umfassen scheint, d.h. Straßenverkehrs-Ordnung und Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. 35. BImSchV. Im ersten Satz steht: "Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" - das entspricht nicht den Konventionen Lemma und Definition nach meinem Verständnis. Ich finde das sehr verwirrend. Da ich mich juristisch auf diesem Gebiet nicht auskenne, bitte ich hier um Klärung und kritische Durchsicht. --House1630 (Diskussion) 11:59, 11. Apr. 2016 (CEST)
Unter diesem Lemma sollen zwei grundverschiedene Leistungen, die nur rein zufällig den selben Namen haben, in einem Artikel erklärt werden. Das kann nur schiefgehen. Der Artikel sollte daher aufgeteilt werden in einen Artikel zum Pflegegeld für Pflegebedürftige und einen Artikel zum Pflegegeld für Pflegekinder. -- 91.11.86.222 01:03, 11. Mai 2016 (CEST)
- Da es bereits zu den unterschiedlichen Pflegegeldern Einzelartikel gibt bzw. Unterabschnitte in den Artikeln zu den entsprechenden Versicherungszweigen, halte ich eine Beibehaltung des Lemmas "Pflegegeld" mit entsprechenden Verweisen für sinnvoller. Ergänzungsbedürftig ist allerdings noch das nur in der Praxis der Jugendämter so bezeichnete Pflegegeld, u.U. auch das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung. R2Dine (Diskussion) 11:54, 4. Jun. 2016 (CEST)
Anscheinend ist eine Aktualisierung der Inhalte nötig, aber dieser Edit [3] erschien mir mehr problematisch als hilfreich. Bitte auch die Benutzer-Disk von Benutzer_Diskussion:Recht_und_Schrecken#WP:NPOV_und_WP:Q und Benutzer_Diskussion:Giraldillo#Sehr_geehrter_Herr_Giraldillo.2C beachten. --gdo 22:40, 8. Jun. 2016 (CEST)
Werbeartikel eines Selbstdarstellers. Es wird schön und detailliert beschrieben, wie toll Integrationsfachdienste denn sind, was die aber nun tatsächlich tun, erfährt man (abgesehen von einer Kopie des Gesetzestextes) nicht. -- 217.236.185.186 18:51, 14. Jun. 2016 (CEST)
- sie ermöglichen Behinderten am Arbeitsmarkt teilzunehmen (da Behinderungen sehr unterschiedlich sind, wird es da viele Formen der konkreten Tätigkeit geben). Im Text wird ja alles genau beschrieben (Aufgaben). Gesetzestexte (aus D) abzuschreiben, halte ich auch nicht für sinnvoll. --Hannes 24 (Diskussion) 20:27, 14. Jun. 2016 (CEST)
- Ich sehe da nur, was die machen für schwerbehinderte Menschen, die schon im Betrieb sind. Was ich komplett vermisse ist, was die nun machen, damit der schwerbehinderte Mensch überhaupt erstmal eine Anstellung bekommt, damit dann anschließend die Hilfen zum Tragen kommen. Denn gerade da, so zumindest meine Erfahrung, hapert es doch sehr, weil viele Betriebe den Aufwand scheuen und lieber einen Gesunden einstellen; ich habe es auch erlebt dass der Integrationsfachkraft schon im Vorfeld ein Hausverbot erteilt wurde (!). -- 217.236.185.186 20:38, 14. Jun. 2016 (CEST)
- na zaubern können die nicht. Viele Betriebe zahlen lieber die „Strafe“, als einen Behinderten aufzunehmen. Das ist aber ein Problem der Gesellschaft (oder der Wirtschaft) und nicht des IFD. Der allgemeine (Umgangs)Ton/die Stimmung in vielen Betrieben ist auch nicht sehr gut (Mobbing...), da werden auch Gesunde einfach gekündigt (um Kosten zu sparen). Schon gar nicht hat dies mMn mit dem Artikel zu tun. --Hannes 24 (Diskussion) 21:33, 14. Jun. 2016 (CEST)
- Ich sehe da nur, was die machen für schwerbehinderte Menschen, die schon im Betrieb sind. Was ich komplett vermisse ist, was die nun machen, damit der schwerbehinderte Mensch überhaupt erstmal eine Anstellung bekommt, damit dann anschließend die Hilfen zum Tragen kommen. Denn gerade da, so zumindest meine Erfahrung, hapert es doch sehr, weil viele Betriebe den Aufwand scheuen und lieber einen Gesunden einstellen; ich habe es auch erlebt dass der Integrationsfachkraft schon im Vorfeld ein Hausverbot erteilt wurde (!). -- 217.236.185.186 20:38, 14. Jun. 2016 (CEST)
Info: Integrationsfachdienste sind in jedem Bundesland in Deutschland vertreten. Sie sind Vermittler zwischen Betroffenen, sie vermitteln zwischen ihm, Arbeitgeber und Behörden. --JARU69 (Diskussion) 13:38, 8. Jun. 2018 (CEST)
ein Tummelplatz für Linkspammer und abgemahnte Hobby-Juristen. Müsste entworben, fachlich geprüft und hinsichtlich der Quellen auf solide Beine gestellt werden. --gdo 10:11, 20. Jun. 2016 (CEST)
Bei einigen Textstellen ist nicht klar, ob es sich um wörtliche Zitate aus den angegebenen Quellen handelt. --House1630 (Diskussion) 13:17, 18. Jul. 2016 (CEST)
- Aus meiner (Schweizer) Sicht fehlt noch einen Abschnitt der die Situation in der Schweiz erläutert und warum es dort keine eigentliche Abmahnindustrie gibt. --Gestrandete 55-cm-Geschirrspülmaschine (Diskussion) 22:54, 12. Sep. 2016 (CEST)
Hier wären dann auch noch Inhalte aus der Schutzrechtsberühmung einzupflegen. --Chz (Diskussion) 20:24, 15. Jun. 2017 (CEST)
Hier gilt im Prinzip das gleiche. --House1630 (Diskussion) 09:33, 19. Jul. 2016 (CEST)
Aus der allgemeinen QS
Es wird nicht auf die masseunabhängige Grundvergütung eingegangen und damit wird die Vergütungsberechnung erheblich zu einfach dargestellt. Tatsächlich ist sie erheblich komplizierter. Der Einleitungssatz mit Verweis auf die InsVV ist so nicht richtig und müsste neu formuliert werden. --Denalos(quatschen) 09:07, 27. Mai 2016 (CEST)
wegen inhaltlichen Beanstandungen hierher verschoben --Mehgot (Diskussion) 23:00, 8. Jul. 2016 (CEST)
In der Insolvenzordnung steht einiges dazu, und das gehört zuerst da rein. --House1630 (Diskussion) 13:31, 18. Jul. 2016 (CEST)
Hier werden umfangreiche Texte mit Bildern unter den Einzelnachweisen gebracht. Das stört den Lesefluss. Die Bildunterschriften wirken nicht NPOV, sondern essayistisch. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, was Zitate sind mangels Kennzeichnung. Ein Beispiel ist das Bild von Ulrich K. Preuß: Der Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts war keine Erscheinungsform der Demokratie. Ist das ein wörtliches Zitat von ihm? --House1630 (Diskussion) 11:10, 31. Jul. 2016 (CEST)
Der Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ wurde nach Außerkrafttreten des betroffenen Gesetztes bzw dessen umfassende Neufassung unter anderem Namen, nämlich „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ entsprechend dort hin verschoben, ohne dass groß nennenswerte inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden. Die ausführliche und detaillierte Problembeschreibung findet sich auf der Disk.-Seite: 90% des Artikeltextes drehen sich immer noch um das alte GPSG--Bestoernesto (Diskussion) 06:43, 1. Aug. 2016 (CEST)
- PS: Mein Vorschlag wäre, den Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ auf dem Stand unmittelbar vor der Verschiebung wieder auferstehen zu lassen (natürlich grammatikalisch ins Präteritum umgeschrieben) und aus dem Artikel „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ dafür (fast) alles diesbezügliche raus zuschmeißen.--Bestoernesto (Diskussion) 06:50, 1. Aug. 2016 (CEST)
Außer einer Fachzeitschrift sind keine Quellen angegeben. Für zahlreiche Aussagen fehlen die Rechtsgrundlagen, der diesbezügliche Abschnitt ist zu kurz und teilweise Theorie: Angeblich gehören auch "die Überarbeitung und Anpassung der geltenden Gesetze und Normen zu den Maßnahmen". Ich denke, das ist sehr weit hergeholt. Da sollte mal ein Fachmann ran. Das Beispiel "Lärmschutzverordnungen (LSV) von Städten und Gemeinden" erscheint mir auch zweifelhaft. Wo finde ich solche "Lärmschutzverordnungen" ? --House1630 (Diskussion) 10:59, 8. Aug. 2016 (CEST)
- Ich denke in der TA Lärm köntest du fündig werden. —Ulz Bescheid! 21:15, 7. Okt. 2016 (CEST)
Der Artikel widerspricht sich komplett mit und ist redundant zu Falsche Namensangabe. Ist hier ein eigener Artikel sinnvoll? -- 217.236.182.8 21:32, 10. Sep. 2016 (CEST)
Info: Nach europäischem Recht und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben. Artikel müsste umgearbeitet werden, oder brauchen wir einen neuen Artikel? --JARU69 (Diskussion) 07:17, 11. Jun. 2018 (CEST)
- Zu personenbezogenen Daten gibt es schon einen Artikel. R2Dine (Diskussion) 12:32, 11. Jun. 2018 (CEST)
Meines Erachtens ist dieser Artikel durchdrungen von Theoriefindung, z. B.:
In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“
Laut diesem Paragraph ist der Klarnamenszwang nicht verboten, wie in dem einleitenden Satz suggeriert wird. Die Frage ist doch, wie diese Passage in der Rechtssprechung interpretiert wird und nicht wie der Artikelautor sie deutet. Damit ist auch dieser weiter unten stehende Satz m. M. Theoriefindung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Lage ignorieren derzeit viele Foren, darunter auch die großer Verlage, diese gesetzliche Vorschrift und zwingen ihre Nutzer zur Angabe ihrer Klarnamen.
--Holder (Diskussion) 08:23, 4. Apr. 2017 (CEST)
- Zumindest mir ist der Begriff Klarnamenzwang in der juristischen Sprache nicht bekannt, bzw. dürfte er nicht stark verbreitet sein. Von daher tendiere ich eher zur Löschung wegen Theoriefindung im Ganzen, finde aber, man sollte noch auf weitere Meinungen warten. --Chz (Diskussion) 09:51, 16. Jun. 2017 (CEST)
Der Artikel ist in der aktuellen Form nur eine unstrukturierte Aneinanderreihung von Gerichtsurteilen. Das erfüllt nicht mal im Ansatz die Anforderungen an einen enzyklopädischen Artikel. Bei der Gelegenheit bitte auch mal die Links aufräumen, viele zeigen auf BKLs oder sind sonst fragwürdig. -- 79.251.133.235 14:21, 19. Mai 2017 (CEST)
Dieser Artikel soll gelöscht werden, wenn es hierzu keine andere Auffassung der Kollegen gibt. Es handelt sich wenn um eine Regelung der ZPO in Österreich (aufgegriffen vom OGH), die aber dem Lemma der gerichtlichen Hinweispflicht zugeordnet werden kann. Außerdem kollidiert der Begriff mit dem Überraschungsverbot im Bereich der AGB Kontrolle. --Chz (Diskussion) 21:08, 14. Jun. 2017 (CEST)
- Habe Löschantrag gestellt. --Chz (Diskussion) 14:15, 15. Jun. 2017 (CEST)
Vorsorgeprinzip (erl.)
Bitte um Mithilfe bei folgender QS: Wikipedia:Qualitätssicherung/1. Juni_2017#Vorsorgeprinzip. --79.242.203.134 04:43, 1. Jun. 2017 (CEST)
Der Artikel sollte die herrschende Meinung etwas besser berücksichtigen. --Gnom (Diskussion) 23:54, 3. Jun. 2017 (CEST)
Der Artikel beschreibt derzeit ausschließlich die Rechtslage in NRW. Das Thema gibt es aber auch in den anderen 15 deutschen Bundesländern und ist dort teilweise hochbrisant. -- 79.223.91.84 17:24, 10. Sep. 2017 (CEST)
Text sollte auf eigene Meinung und Wertung überprüft werden. Die Bezeichnung "Pillenfall" wurde i.d.RS bereits mehrfach für verschiedene Fälle verwendet. [4]--Doc. H. (Diskussion) 08:17, 18. Sep. 2017 (CEST)
- Als "Pillen-Fall" wurde nur die genannte Entscheidung von der Literatur rezipiert, insbesondere von Medicus an der im Artikel zitierten Stelle, vgl. den angegebenen Nachweis in der Diss. von Rötzer. Neutralität des Artikels finde ich unproblematisch. R2Dine (Diskussion) 12:23, 16. Mai 2018 (CEST)
Waffenrecht im Internationalen Vergeleich
Guten Tag, ich bin so frei hier gleich ein ganzes Paket von QS-Problemen einzuliefern. Tut mir leid aber Waffenrecht und Waffentechnik sind halt 2 Paar Schuhe. Der Zuordnung wegen landen die Fälle meist auf P:WFA. Damit es hier beachtet werden kann, war ich so frei die QS-Bausteine für P:R zu setzen. LG --Tom (Diskussion) 16:27, 1. Mär. 2018 (CET)
s. Abschnitt Rechtslage im Artikel. --Tom (Diskussion) 16:13, 1. Mär. 2018 (CET)
- erle per (Rechtsgrundlagen international sprengen dem Rahmen dieses Artikels) --Tom (Diskussion) 19:54, 11. Mai 2018 (CEST)
s. Abschnitt Rechtliches im Artikel --Tom (Diskussion) 16:15, 1. Mär. 2018 (CET)
s. Abschnitt Gesetzliche Lage im Artikel --Tom (Diskussion) 16:17, 1. Mär. 2018 (CET)
s. Abschnitt Rechtliches im Artikel --Tom (Diskussion) 16:18, 1. Mär. 2018 (CET)
s. Abschnitt Rechtsgrundlagen im Artikel. --Tom (Diskussion) 16:20, 1. Mär. 2018 (CET)
- erle per (Rechtsgrundlagen international sprengen dem Rahmen dieses Artikels) [5] --Tom (Diskussion) 15:27, 1. Mai 2018 (CEST)
Da schon in der Einleitung auf die BKL Betrug verlinkt wird, ist unklar ob deutsches, österreichisches, schweizer oder sonstiges Recht gemeint ist. Vieles/das meiste deutet auf Deutschland hin, aber es gibt noch mehrere entsprechende BKLs. Auch auf der Diskussionsseite sind einige potentielle Probleme angesprochen, wo jemand mit Ahnung schauen könnte, ob die noch relevant sind. --S.K. (Diskussion) 18:44, 23. Apr. 2018 (CEST)
Der Artikel erklärt mistake als synomym zu defence. Wenn das stimmt sollten die Artikel zusammengeführt werden, aber ich bezweifle es. ---PM3 23:12, 27. Apr. 2018 (CEST)
Destinationsmanagementorganisation (DMO) (erl.)
mit der neuen EU-Pauscchalreiserichtlinie gibt es diesen Rechtsbegrifff offiziell. Werde in Kürze hier einen eigenen Kurzartikel einstellen, mit der amtlichen Definition. --JARU69 (Diskussion) 08:38, 9. Jun. 2018 (CEST)
- Habe die alte Weiterleitung überschrieben. Artikel steht nun in Wikipedia. --JARU69 (Diskussion) 17:32, 9. Jun. 2018 (CEST)
Online-Buchungsverfahren Weiterleitung von Click-Through-Regelung
Diese beiden Begriffe sind im IHK-Infoblatt Reisevermittler behandelt und müssen im Zuge der EU-Pauschalreiserichtlinie noch angelegt werden. --JARU69 (Diskussion) 05:53, 10. Jun. 2018 (CEST)
Der Artikel liegt an der Grenze dessen, was OMA versteht. Inhaltlich scheint er zum Teil noch die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform wiederzugeben, z. B. was die Verjährung betrifft (neuer § 213 BGB?!). Zur Unterscheidung von elektiver und alternativer Anspruchskonkurrenz findet sich wenig, zur Abgrenzung zur Wahlschuld gar nichts. Artikel besser löschen und neu schreiben oder lässt sich da etwas machen? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:10, 10. Jun. 2018 (CEST)
- Da lässt sich noch was machen. Bin dran. R2Dine (Diskussion) 12:54, 30. Jun. 2018 (CEST)
- Für D weitgehend erl. R2Dine (Diskussion) 11:26, 3. Jul. 2018 (CEST)
Info: Übertrag von Portal Diskussion:Recht ([6]):
schlug in der allgemeinen QS auf und wurde als TF kritisiert.--Schnabeltassentier (Diskussion) 08:31, 21. Jul. 2018 (CEST)
- Nachklapp: Zitat einer IP „Auch die dort genannten „forschungsaktiven Institute“ lassen sich nur zum Teil als solche Belegen. Schon das Passauer Institut gibt über sich selbst an, keine Forschung auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik zu betreiben, sondern einen universitären Examensvorbereitungskurs anzubieten. --2A02:908:1A2:78E0:ED72:6371:420C:2A41 11:00, 17. Jun. 2018 (CEST)“
- Hm, an der Kritik ist durchaus was dran. Ich sehe hier im Wesentlichen drei Probleme:
- Recht ist kein reguläres, dauerhaft eingerichtetes schulisches Unterrichtsfach. Je nach Bundesland wird es im Rahmen des Politik- oder Sozialkundeunterrichts mit abgefrühstückt. In der Lehrerausbildung dürfte eine „Rechtsdidaktik“ institutionell allenfalls als Teil der Politik- oder Sozialkundedidaktik installiert sein. Das führt zur Frage, inwiefern man überhaupt eine Schul-Rechtsdidaktik als in Ansätzen eigenständige Disziplin davon abgrenzen kann. Genügt dafür, dass es Literatur speziell zum Unterrichten von Recht in Schulen gibt? Zu dieser Frage wird man m.E. die Pädagogen befragen müssen.
- Die universitäre Rechtsdidaktik ist in Deutschland kaum institutionell verankert. Überlegungen zum richtigen Unterrichten von Recht sind zwar wohl so alt wie das Jurastudium selbst. Inwiefern man es hier mit einer echten wissenschaftlichen Disziplin zu tun hat, wie der Artikel suggeriert, weiß ich nicht. Entsprechende Strukturen haben sich in den 1960ern bis 1980ern und dann wieder in den 2000ern verstärkt ausgebildet. Das Bild scheint mir aber nach wie vor sehr disparat zu sein. Der Hinweis der IP, dass sich einige Institute die Rechtsdidaktik auf Banner schreiben, aber letztlich nur Klausuren- oder Repetitoriumskurse organisieren, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Das heißt allerdings nicht, dass das überall so ist! Mein persönlicher Eindruck ist, dass wir es mit einer sich erst langsam ausbildenden und etablierenden Disziplin zu tun haben. Wenn der Artikel dagegen den Eindruck erweckt, es gehe um eine fest etablierte Disziplin, hat das also durchaus Anflüge von TF.
- Damit hängt zusammen, dass es kaum selbstreflexive oder metatheoretische Literatur zur Rechtsdidaktik gibt - das was existiert, ist meist aus einer ganz bestimmten Position heraus geschrieben (z. B. Bergmans, Grundlagen der Rechtsdidaktik an Hochschulen, Berlin 2014; Dietrich, Reflexive Rechtswissenschaft, in: KritV 2012, 217 ff.). Wird der Artikel nur darauf gestützt, ist das vor dem NPOV-Gebot durchaus fragwürdig. Das meiste was geschrieben wird, betrifft ohnehin konkrete Fragen der Unterrichtsgestaltung und einzelne Konzepte. Zum Teil sieht man sich auch nach wie vor genötigt, das eigene Nachdenken über Rechtsdidaktik zu rechtfertigen (z. B. Dauner-Lieb, „gute juristische Lehre“ - ist das überhaupt ein Thema?, in: ZDRW 2014, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es dann in der Tat schwierig, belast- und belegbare Aussagen über eine im Entstehen begriffene Disziplin „Rechtsdidaktik“ zu machen.
- Ich weiß dafür leider auch keinen Ausweg. Hier bräuchte es wohl jemanden, der auf diesem Gebiet wirklich bewandert ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:09, 22. Jul. 2018 (CEST)
TF ist es nicht. Es gibt an der Universität Passau ein Institut für Rechtsdidaktik mit immerhin drei Lehrstühlen. Zwei der Inhaber sind sogar renommiert. Es gibt ein Jahrbuch der Rechtsdidaktik. Gert Lauken (Diskussion) 18:10, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Ja, das Problem am Passauer Institut ist, dass es zwar so heißt, aber keine Rechtsdidaktik in der Form betreibt, wie sie im Artikel suggeriert wird. Zitat: „Das Institut für Rechtsdidaktik bietet einen kompletten kostenlosen Jahreskurs zur Examensvorbereitung an. Hierfür werden umfangreiche Kursmaterialien bereitgestellt. Darüber hinaus finden Klausuranalysen als Einzelcoaching sowie halbjährlich ein schriftliches und mündliches Probeexamen statt.“ Mit anderen worten: Die Universität bietet ein Repetitorium an, nennt es aber -aus welchen Gründen auch immer- Institut für Rechtsdidaktik. Dass es Rechtsdidaktik an sich gibt, belegt dieses Jahrbuch. Aber verfestigte Strukturen existieren m.E. noch nicht. Das müsste ein Artikel schon irgendwie berücksichtigen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:03, 1. Aug. 2018 (CEST)
Ich habe sehr viele Fragen. --Gnom (Diskussion) 12:32, 13. Sep. 2018 (CEST)
Mal wieder ein Sammelsurium verschiedener Rechtsbegriffe unter einem Lemma. "Nachteilsausgleich in der Schule" wird ausschließlich unter dem Aspekt Legasthenie/LRS beschrieben (wird es wohl auch bei anderen Behinderungen geben?), "Nachteilsausgleich nach dem Sozialgesetzbuch" ist eine Kopie des Einzeilers aus dem Gesetz und für sich genommen unverständlich. -- 95.222.31.255 17:16, 20. Sep. 2018 (CEST)
Der Artikel enthält zum Teil juristisch nicht haltbare Angaben etwa zum Gehalt eines Wiederaufnahmeurteils. Als Prangerartikel behandelt er sowieso vor allem Gustl Mollath und nicht Brixner selbst. --2A02:908:1A8:AFE0:A5DC:BCB:827B:2216 00:19, 8. Okt. 2018 (CEST)
An dem Artikel wurde durch mehrere Bapperl Kritik geübt; zuständigkeitshalber hier zusammengeführt:
- der Artikel ist deutschlandlastig
- der Artikel ist lückenhaft, insbesondere werden die mit QES direkt verbundene CVCA (Country Verifying Certificate Authority) und das eSign nicht genannt, siehe dazu Broschüre Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Diagramm Seite 16. Ob QES kontaktlos (RFID) oder kontaktbehaftet ist, werde nicht erklärt.
- Der Artikel ist seit 29.7.2017 veraltet, da das Signaturgesetz durch das Vertrauensdienstegesetz abgelöst wurde
Kennt sich von euch jemand mit der Thematik aus? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:04, 20. Okt. 2018 (CEST)
