Nürnberger Gesetze
Die Nürnberger Gesetze, auch Nürnberger Rassengesetze, wurden am 15. September 1935 anlässlich des 7. Reichsparteitags der NSDAP („Reichsparteitag der Freiheit“) in Nürnberg vom Reichstag beschlossen. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck nach Nürnberg einberufen worden. Er erfüllte seinen Auftrag einstimmig. Mit diesen Gesetzen stellten die Nationalsozialisten ihre antisemitische Ideologie auf eine juristische Grundlage. Sie umfassten das
- Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz),
- das Reichsbürgergesetz,
- und das Reichsflaggengesetz.
„Blutschutzgesetz“
Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ verbot die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. Es diente zur „Reinhaltung des deutschen Blutes“, einem zentralen Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie. Verstöße gegen das Gesetz wurden als Rassenschande bezeichnet und mit Gefängnis und Zuchthaus bedroht. Die Strafdrohung für außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden richtete sich nur gegen den Mann, nicht gegen die Frau.
Es wird oft behauptet, letztere Bestimmung gehe auf eine persönliche Eingebung Adolf Hitlers zurück und zeuge von seinem Frauenbild, das die Frau als sexuell unmündig begreife. Die Juristen Wilhelm Stuckart und Hans Globke liefern in ihrem Gesetzeskommentar[1] von 1936 eine Begründung, die besser nachvollziehbar erscheint: Zur Überführung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich, und dieser stehe bei Straffreistellung ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zu.
Ferner wurde es Juden untersagt, „deutschblütige“ Dienstmädchen unter 45 Jahren zu beschäftigen; Hintergrund war die ideologische Unterstellung, „der Jude“ würde sich sonst an diesen vergehen.
Kurz darauf, am 14. November 1935, wurde in einer „Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz“ festgeschrieben, dass „Halbjuden“, die der jüdischen Kultusgemeinde angehörten, weder „Deutschblütige“ noch „Vierteljuden“ ehelichen durften. „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ dagegen durften heiraten. Dahinter stand die Überlegung, das „rassisch kostbare arische Blut“ zu bewahren, während der geringe jüdische Blutsanteil im Laufe der Generationen verblassen würde. Ungeklärt blieb in dieser Verordnung die Einstufung von „Halbjuden“ mit christlichem Glaubensbekenntnis („jüdische Mischlinge ersten Grades“). In der Praxis blieben deren Anträge auf eine Heiratsgenehmigung mit „Vierteljuden“ oder „Deutschblütigen“ meist erfolglos; nach 1942 wurden sie nicht mehr angenommen.
Reichsbürgergesetz
Im Reichsbürgergesetz wurde festgelegt, dass nur „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ Reichsbürger sein konnten. Den assimilierten "jüdischen Mischlingen" wurden das Wahlrecht und eine "vorläufige Reichsbürgerschaft" zugestanden.
Das Reichsbürgergesetz hatte unmittelbar zur Folge, dass kein Jude mehr ein öffentliches Amt innehaben durfte. Die jüdischen Beamten mussten zum 31. Dezember 1935 den Dienst quittieren. Außerdem verloren Juden das politische Wahlrecht. Durch weitere Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde 1938 jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten die Zulassung entzogen. Bedeutsam wurde schließlich die von Hitler initiierte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. Deutschen Juden wurden damit die Staatsangehörigkeit aberkannt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland nahmen. Bei Deportation verloren Juden mit dem Grenzübertritt ihre Staatsangehörigkeit, zugleich gingen ihr gesamtes Eigentum und Vermögen wie auch Ansprüche aus Lebensversicherungen und Renten förmlich an den Staat über.
Einstufung
In einer Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierten die Nationalsozialisten, welche Personen von „teilweiser jüdischer Abstammung“ den menschenrechtswidrigen Nürnberger Gesetzen unterliegen sollten. Dort wurde geregelt, wer nach nationalsozialistischer Auffassung „Volljude“ oder "jüdischer Mischling" („Halb“- oder „Vierteljude“) war.
- Personen mit mindestens drei jüdischen Großeltern galten als „Volljude“.
- Personen mit einem jüdischen Elternteil oder zwei jüdischen Großeltern galten als „Mischling ersten Grades“ („Halbjude“)
- Personen mit einem jüdischen Großeltern-Teil wurden als „Mischling zweiten Grades“ eingestuft („Vierteljude“)
Im § 5 (2) der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurden die „Mischlinge ersten Grades“ in zwei Kategorien unterteilt:
- Den "Volljuden" gleichgestellt wurden diejenigen "Mischlinge ersten Grades", die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder die mit einem Juden verheiratet waren. Nach dem 31. Juli 1936 geborene Kinder, die aus einer illegitimen Beziehung zwischen einem jüdischen und einem arischen Partner hervorgingen, sollten ebenfalls rechtlich als Juden gelten. - Für diesen Personenkreis kam später die Bezeichnung "Geltungsjude" auf.
- Der "gesetzliche Begriff des jüdischen Mischlings" wurde "auf den nicht zum Judentum tendierenden Teil der Halbjuden und auf die Vierteljuden beschränkt". [1] Wer als "Halbjude" in einer „Mischehe“ aufwuchs, bei der der jüdische Elternteil sich von der jüdischen Konfession losgesagt hatte, und als Kind christlich erzogen wurde, war demnach rechtlich besser gestellt als ein aus gleichen Verhältnissen stammender "Halbjude" jüdischen Glaubens: Er durfte zwar nicht Beamter oder Offizier werden, erhielt aber das "vorläufige Reichsbürgerrecht" mit dem politischen Wahlrecht. - Die vorgeblich biologisch begründete rassistische Ideologie der Nationalsozialisten widerlegt sich selbst durch diese Auslegung, an der auch der später in der Bundesrepublik als Staatssekretär amtierende Hans Globke maßgeblich mitgewirkt hatte.
Ausnahmebestimmungen
Nach § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz hatte sich Hitler persönlich die Zustimmung für Ausnahmen vorbehalten. Der Ausspruch „Wer Jude ist, bestimme ich!“ wird Hermann Göring zugeschrieben, trifft aber nicht den Sachverhalt.
Von mehr als 10.000 Anträgen, die durch mehrere Vorinstanzen geprüft und gefiltert wurden, erreichten nur 339 das gewünschte Ziel einer Besserstellung. Nur in zwei Fällen wurden Volljuden begünstigt. Selten erreichte ein "Mischling ersten Grades" seine Gleichstellung mit einem "Arier", häufiger wurde ein sogenannter „Geltungsjude“ günstiger eingestuft.
Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 wurden die "Mischlinge ersten Grades" aus der Wehrmacht entlassen; Ausnahmen waren nur mit persönlicher Genehmigung Hitlers möglich. Höherrangige Mitglieder der NSDAP waren weit strengeren Kriterien unterworfen. Auch Mischlinge „fünften Grades“ wurden nicht geduldet. Ausnahmegenehmigungen hatte sich auch hier der “Führer“ selbst vorbehalten.
Reichsflaggengesetz
Bereits im Februar 1935 hatte die Gestapo den Juden die Verwendung der Hakenkreuzfahne verboten; im April folgte ein entsprechender Erlass des Reichsinnenministeriums.[2] Angeblich sollte damit der Versuch jüdischer Firmen verhindert werden, sich durch Beflaggung zu tarnen und als "arisch" auszugeben [3].
Das Reichsflaggengesetz erklärte die Hakenkreuzflagge zur Reichsflagge und ermächtige das Reichsinnenministerium förmlich, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Darin wurden Juden, die entgegen des Verbots die Hakenkreuzflagge hissten, mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
Juden durften jedoch "jüdische Farben" oder "jüdische Flaggen" zeigen und hissen. Dieses Recht auf „nationale“ Selbstbezeigung wurde unter den Schutz des nationalsozialistischen Staates gestellt, dürfte aber wohl kaum in Anspruch genommen worden sein.
Hintergründe
Der siebte Reichsparteitag, der vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg stattfand, war ursprünglich unter dem Motto Parteitag der Freiheit geplant worden und sollte die Einführung der Wehrpflicht und die Befreiung von den einschränkenden Bestimmungen des Versailler Vertrags propagandistisch herausstellen.
Reichsärzteführer Gerhard Wagner hielt am 12. September 1935 eine Rede, in der er überraschend ankündigte, der nationalsozialistische Staat werde in Kürze durch ein Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes die weitere Vermischung von Juden und "Ariern" verhindern. Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und ließ umgehend den Ministerialdirigenten Wilhelm Stuckart und andere Verwaltungsfachleute, die wie der Judenreferent im Reichsinnenministerium, Bernhard Lösener, am Abend des 13. September aus Berlin herbei gerufen wurden, entsprechende Gesetzentwürfe ausarbeiten. Durch den Zeitdruck wurden die zuständigen Minister ausgeschaltet. Wagner, der sich in Nürnberg ständig bei Hitler aufhielt, wollte eine Zwangsscheidung von Mischehen und Heiratsverbot auch für Vierteljuden einführen, während die Ministerialbürokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen. Hitler selbst entschied sich schließlich für den milderen Gesetzentwurf; er konnte sich damit als gemäßigter Staatsmann darstellen, der seine Partei im Griff habe, und er vermied voraussehbare Konflikte mit der katholischen Kirche. Wesentliche Inhalte dieser Nürnberger Gesetze blieben unbestimmt und konnten beliebig weiter ausgestaltet werden. Beim Blutschutzgesetz war bis zum November 1935 unklar, wer im Sinne des Gesetzes als Jude galt. Keine Aussage gab es zur Strafdauer. Gänzlich unausgeformt waren die Rechtsqualität von “Staatsangehörigen” und “vorläufiger Reichsbürgerschaft”.
Am Abend des 15. September 1935 wurden die Nürnberger Gesetze von den telegrafisch herbeigerufenen Mitgliedern des Reichstages einstimmig beschlossen.
Reaktionen
Nach den geheimen Gestapo-Berichten, die die Stimmung der Bevölkerung wiedergaben, wurden die Nürnberger Gesetze "mit Genugtuung aufgenommen, nicht zuletzt deshalb, weil unerfreuliche Einzelaktionen" aufhören würden. In katholischen Kreisen wurden danach die neuen Gesetze "nicht begeistert aufgenommen", aber die Erwartung geäußert, dass es nun nicht mehr zu antisemitischen Ausschreitungen käme. - Es muss offen bleiben, ob diese Äußerungen repräsentativ sind und ob diese Teilkritik nur der Vorsicht geschuldet war.
Begrüßt wurde teilweise sogar von jüdischen Bürgern, dass nun eine dauerhafte und gesetzlich geregelte Lösung für ein Zusammenleben gefunden sei. Dabei wurde übersehen, dass die Nürnberger Gesetze nur einen leeren Rahmen darstellten. Zur Beruhigung trug bei, dass in der Bekanntmachung absichtlich der Eindruck erweckt wurde, diese Vorschriften beträfen "nur Volljuden"; diesen Vermerk hatte Hitler zuvor eigenhändig gestrichen, den Text aber in der Fassung des Entwurfs zur Veröffentlichung freigegeben.
In Kreisen, die der Wirtschaft nahe standen, gab es Bedenken wegen möglicher Auswirkungen im Ausland. Die befürchteten Sanktionen waren jedoch kaum spürbar.
Spätere Folgen
In der Folgezeit bis zum Ende des Dritten Reiches wurde die Rechtsstellung der Juden durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen weiter beschränkt, die fast alle Bereiche des öffentlichen wie des privaten Lebens betrafen. Den ideologischen Hintergrund der Nürnberger Gesetze zeigt die Himmler-Schrift Der Untermensch von 1935.
Nachdem 1939 der Judenstern im besetzten Polen eingeführt wurde, mussten ihn ab dem 19. September 1941 auch Juden im Reichsgebiet tragen. Dabei wurde auch der männliche jüdische Teil einer kinderlosen „Mischehe“ zum Tragen des Sterns verpflichtet. Nur wenn das Ehepaar einen „jüdischen Mischling“ (in der o.a. Definition) als Kind hatte, war der jüdische Partner in dieser dann „privilegierten Mischehe“ davon befreit.
Die jüdischen Partner in Mischehen wurden im Laufe des Krieges zu Zwangsarbeit verpflichtet und häufig in Lagern kaserniert. Auch die „deutschblütigen Ehemänner“ in Mischehen wurden als „jüdisch Versippte“ ab 1944 zur Zwangsarbeit verpflichtet und oft in Arbeitslager eingewiesen. In Berlin wurden kurz vor Ende des Krieges auch die „arischen“ Ehefrauen entsprechend eingesetzt.
Nicht zur Ausführung gelangten die 1942 während der Wannsee-Konferenz erörterten Pläne. Danach wurden die Zwangsscheidung von Mischehen und die Zwangssterilisation von jüdischen Mischlingen als Ziel genannt.
Historische Kontroversen
Überwiegend wird in der Literatur dargestellt, dass die Rassegesetze völlig überraschend entstanden und spontan erlassen wurden.[4] Diesem Eindruck steht entgegen, dass bereits am 26. Juli 1935 Standesbeamte angewiesen wurden, Aufgebote für Mischehen wegen einer anstehenden Neuregelung nicht zu bearbeiten. [5]
Neuerdings wird die in den Fachliteratur weitverbreitete Darstellung Löseners hinterfragt[4], der Wilhelm Frick als desinteressiert und uninformiert beschreibt. Longerich [6] verweist auf eine Tagebucheintragung bei Goebbels vom 14. September 1935:
- "Frick und Heß auch da. Gesetze durchberaten. Neues Staatsbügergesetz...Verbot jüdischer Ehen...Wir feilen noch daran. Aber so wird es beschlossen. Wird die Reinigung erhalten."
Kontrovers wird ferner beurteilt, inwieweit Forderungen der Parteibasis und Vorfälle wie der Kurfürstendamm-Krawall die gesetzliche Regelung beschleunigten oder gar veranlassten. Umstritten ist heute auch die Selbstdarstellung der beigezogenen Ministerialbeamten, die ihre Mitwirkung als mäßigenden Einfluss oder gar Widerstand stilisierten.
Statistische Angaben
Die Anzahl der Glaubensjuden wird für das Jahr 1933 auf 505.000 bis 525.000 geschätzt, zu denen nach Definition der Nationalsozialisten weitere 180.000 assimilierte Juden zu addieren wären.
Nach der Volkszählung von 1939 wurde die Gesamtzahl der jüdischen Bevölkerung mit 213.390 Personen ermittelt. Außerdem lebten 72.738 "Mischlinge ersten Grades" und 42.811 "Mischlinge zweiten Grades" im Reichsgebiet.
Am 1. April 1943 lebten im Großreich offiziell nur noch 31.910 Juden. Ungefähr die Hälfte von ihnen musste den Judenstern tragen; hierzu waren auch die jüdischen Partner in "nichtprivilegierten Mischehen" verpflichtet.
Nach der Reichskriminalstatistik des Jahres 1937 wurden 512 Männer wegen "Rassenschande" verurteilt, darunter waren 355 Juden. Zwischen 1936 bis 1940 wurden 1911 Männer wegen "Rassenschande" verurteilt. - Die Auswertung der von 1936 bis 1943 in Hamburg gefällten Urteile ergibt, dass jüdischen Männer deutlich schärfer bestraft wurden als "Deutschblütige". Rund ein Drittel der jüdischen Justizopfer erhielt Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren; knapp ein Viertel wurde noch strenger bestraft. Die Höchststrafe betrug 15 Jahre. In wenigen Ausnahmefällen wie beim berüchtigten Urteil gegen Leo Katzenberger konstruierten Richter sogar ein Todesurteil.
Siehe auch
Literatur
- Jeremy Noakes: Wohin gehören die "Judenmischlinge"? Die Entstehung der ersten Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen. In: Ursula Büttner u.a. (Hrsg.): Das Unrechtsregime.... Band 2: Verfolgung, Exil, Belasteter Neubeginn. Hamburg 1986 ISBN 3-7672-0963-2
- Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in „Rasseschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936-1943. Stuttgart 1977. ISBN 3-421-01817-0
- John M. Steiner / Jobst F. von Cornberg: Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998) Seite 143-187
- Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck, Königstein 1979. ISBN 3-7610-7223-6 (Entstehungsgeschichte der Nürnberger Gesetze)
- Jan Kershaw: Hitler 1889-1936. Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3 (im 13. Kapitel, bes. S. 711, Belege für planvolle Vorbereitungen)
- Otto Dov Kulka: Die Nürnberger Rassengesetze und die deutsche Bevölkerung im Lichte geheimer NS-Lage- und Stimmungsberichte. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 32(1984) S. 582-636
- Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Paderborn 2002. ISBN 3-506-72260-3 (Diss./ Kritik an Selbstdarstellung Löseners und Mitwirkung der Staatsbürokratie)
- Rezension zu Essner in Sehepunkte 4 (2004) Nr. 7/8 (15.07.2004)[1]
- Arnold Paucker Deutsche Juden im Kampf um Recht und Freiheit. Studien zu Abwehr, Selbstbehauptung und Widerstand der dt. Juden seit dem Ende des 19. Jh. Bearb. Barbara Suchy. Teetz: Hentrich u.H., 2003, ISBN 393347146x
Weblinks
- Originaltext des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (documentarchiv.de)
- Originaltext des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“) vom 15. September 1935 (documentarchiv.de)
- Die Nürnberger Gesetze (LeMO)
- Die Nürnberger Rassengesetze (Shoa.de) Link Defekt. Verlinkt zur Startseite www.shoa.de
- Schautafel "Reichsausschuss für Volksgesundheit"
Fußnoten
- ↑ a b Stuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936 - 1b)Zitat S. 18/19
- ↑ Peter Longerich: "Davon haben wir nichts gewusst." München 2006, ISBN 3-8680-843-2, S. 76
- ↑ Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in "Rassenschandefällen" beim Landgericht Hamburg 1936 - 43. Stuttgart 1977. ISBN 3-7610-7223-6 ,S. 10
- ↑ a b Beispielhaft bei Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im dritten Reich. Düsseldorf 2003 /erstmals 1972
- ↑ Reinhard Rürup: Das Ende der Emanzipation. Die antijüdische Politik in Deutschland ... in: Arnold Paucker u.a.(Hrsg.): Die Juden im Nationalsozialistischen Deutschland. Tübingen 1986. ISBN 3-16-745103-3 Seite 111f
- ↑ Peter Longerich: Politik der Vernichtung. München 1998. ISBN 3-492-03755-0 Seite 104 - sowie Günter Neliba: Wilhelm Frick: Der Legalist des Unrechtsstaates. Schöningh, Paderborn u.a. 1992 ISBN 3-506-77486-7