Zum Inhalt springen

Benutzer Diskussion:R2Dine

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 10. Dezember 2017 um 21:23 Uhr durch Carolin (Diskussion | Beiträge) (Trafficking: re). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Carolin in Abschnitt Trafficking

Spiegel-affaire...

...ich fand den Martin-beitrag gut und notwendich -

die versetzung in den ruhestand iss aba kein argument. aktive offiziere der bundeswehr sind fast ausnahmslos in diesem alter entlassen worden! im gegenteil: viele dieser offiziere haben anschliessend äusserst lohnende "nachbeschäftigungen" annehmen und dadurch ihre pension noch jahrelang gut aufstocken können; irgendwie ungerecht bei diesen "ausnahme-vollpensionären", findste nich? kein vergleich zu den stahlarbeitern z.b., die bis 65 arbeiten mussten, um ihre (vergleichsweise geringere) rente zu bekommen...

aba dat war und iss pollitick :))

lg, Najadenn

Hallo, najadenn,

beim Lesen Deines Artikels habe ich mich gefragt, woher der Spiegel denn damals eigentlich seine Informationen hatte und bin auf Oberst Martin gestoßen. Da er doch so was wie eine Schlüsselfigur der ganzen "Affäre" ist, wollte ich ihn nicht unerwähnt lassen. Dabei habe ich aus dem Wikipedia-Artikel, den es schon über ihn gibt, abgeschrieben ;-) Daß er mit 54 in den Ruhestand versetzt wurde, nachdem auch die gegen ihn eröffneten Verfahren wieder eingestellt worden waren, wollte ich dann noch der Vollständigkeit halber beim Ausgang der Geschichte ergänzen. Das soll keinerlei Wertung sein - weder positiv noch negativ. Wenn Du noch etwas über den weitern Werdegang von Oberst Martin weißt, dann ergänze es doch bei "seinem" Artikel. Der ist recht dünn.

LG, R2Dine

...sorry - aba dat iss ja (leider) grade die ironie' der Geschichte:
diese artikel sind (günstig gesehen!) so dünn wie es nunmal die quellenlage zulässt... ein uralt-problem! ich hab/hatte dat ja schon mit Hans Schmelz - den habich persönlich gut kennen- und schätzengelernt(er war des öfteren gast bei uns zu haus) - aber aus einem mir unerfindlichen grund wurde er von den medien quasi "totgeschwiegen" - er gab offensichtlich vita-mässich nich genuch her (?); nich annähernd soviel wie Conny (der ebenfalls sehr gut mit meiner mutter befreundet war). soll ich jezz persönlichen briefverkehr öffentlich machen?
nein - da haben wir schlicht Pech :( ...
lg, ulli p.

Siehe-auch

Da ich Dich gerade erwische: les Dir doch mal WP:SA oder meine Seite durch. Der Bezug zwischen Schutzhaft und Befristete Vorbeugungshaft sollte in beiden Artikeln formuliert werden. Auch wenn sie unabhängig voneinander waren, sollte das beschrieben werden. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 11:34, 24. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Hi, das schaue ich mir gerne noch mal an. Bin allerdings gerade mit etwas anderem beschäftigt :) LG R2Dine (Diskussion) 12:15, 24. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Lieber Siehe-auch-Löscher, habe mir Deinen Einwand zu Herzen genommen und in den Artikeln Schutzhaft, Polizeiliche Vorbeugehaft, Befristete Vorbeugungshaft und Vorbeugende Verbrechensbekämpfung auf die jeweils anderen Begriffe verwiesen und dafür die Verlinkungen unter "Siehe auch" gelöscht. Dein SA-Artikel hat mich übrigens sehr beeindruckt. LG und ein schönes Wochenende R2Dine (Diskussion) 12:36, 26. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Danke und ebenfalls ein schönes Wochenende, --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 14:09, 26. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Ich übersah,

... im Artikel Psychotherapeutengesetz, dass du eine Doppelung mit einer anderen Stelle des Artikel meintest. Sorry. --Arpinium (Diskussion) 13:00, 9. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Kein Problem :) R2Dine (Diskussion) 13:01, 9. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Verknüpfungen mit den Sozialgesetzbüchern bei juris

Hallo R2Dine, wenn du mit §§ aus dem SGB bei juris verknüpfst, achte doch darauf, dass dort in der jeweiligen URL zwischen dem sgb und der Nummerierung des jeweiligen Buchs stets ein Unterstrich steht, also sgb_1, sgb_2 usw. und nicht sgb1, sgb2 usw.--Arpinium (Diskussion) 14:30, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Ok, wieder_was_gelernt :) R2Dine (Diskussion) 15:05, 16. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Johannes Güthling

Hallo R2Dine, da eine interessante, schillernde Biografie würde ich den Artikel gerne für Hauptseitenrubrik Wikipedia Diskussion:Hauptseite/Schon gewusst vorschlagen. Bist du einverstanden oder legst du ein knallhartes Veto ein? Gruß -- Miraki (Diskussion) 09:36, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Nein, keine Einwände :) R2Dine (Diskussion) 09:44, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Das freut mich. Hier der Vorschlag: [1]. -- Miraki (Diskussion) 09:54, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Klingt gut. Übrigens bemühe ich mich im Moment noch um ein Portraitfoto von Güthling, um die Seite zu bebildern. Aber ich glaube, das dauert noch. R2Dine (Diskussion) 10:05, 11. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Problem mit Deiner Datei (08.01.2015)

Hallo R2Dine,

bei der folgenden von dir hochgeladenen Datei gibt es noch Probleme:

  1. Datei:Halepaghenbrunnen Buxtehude.jpg - Probleme: Freigabe, Lizenz
  • Freigabe: Du brauchst eine Erlaubnis, wenn du eine urheberrechtlich geschützte Datei hochlädst. Um eine solche Erlaubnis zu formulieren, bieten wir einen Online-Assistenten unter http://dabpunkt.eu/freigabe3/intro. Er hilft Dir, die passende Formulierung zu finden, egal ob Du selbst der Urheber bist oder die Datei von einer anderen Person geschaffen wurde.
  • Lizenz: Eine Lizenz ist die Erlaubnis, eine Datei unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden nur solche Dateien akzeptiert, die unter einer freien Lizenz stehen. Unser Online-Assistent unter http://dabpunkt.eu/freigabe3/intro hilft Dir, eine passende Lizenz auszuwählen und den Text für Dich anzupassen. Wenn du der Urheber der Datei oder der Inhaber der Nutzungsrechte bist, kannst Du ihn benutzen, um den Text anschließend in die Dateibeschreibungsseite einzufügen.

Durch Klicken auf „Bearbeiten“ oben auf der Dateibeschreibungsseite kannst du die fehlenden Angaben nachtragen. Wenn die Probleme nicht innerhalb von 14 Tagen behoben werden, muss die Datei leider gelöscht werden.

Fragen beantwortet dir möglicherweise die Bilder-FAQ. Du kannst aber auch gern hier antworten, damit dir individuell geholfen wird.

Vielen Dank für deine Unterstützung, Xqbot (Diskussion) 01:02, 8. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Hallo, Xqbot, Deinen Hinweis kenne ich bereits und bemühe mich um Abhilfe. Die WP-Standard-Einverständniserklärung habe ich an den Fotografen/Rechteinhaber gemailt. Sie wird dort gegenwärtig geprüft.R2Dine (Diskussion) 08:04, 8. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Andreas Hejj

bin mit Dir völlig einer Meinung, aber nachdem selbst Renate Skoda-Türk, welche nie eine Professur im Sinne eines Lehrstuhls besaß, trotz Unauffindbarkeit ihrer angeblich "Hunderten" von Aufsätzen bleiben durfte, mach ich mir mit Profs die Mühe nicht mehr - das führt am Ende nicht mal zu einer Verbesserung der Artikelqualität, sondern nur zu einem begründungslosen "bleibt". Trotzdem noch viel Erfolg dabei und bleib locker, wenn es anfängt, unsachlich zu werden. --gdo 17:00, 13. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Danke schön. Du macht mir ja Mut ... R2Dine (Diskussion) 17:31, 13. Jan. 2015 (CET)Beantworten
wenn Du eine Admin-Entscheidung haben willst, dann musst Du Wikipedia:Löschantrag_entfernen beachten: jeder Benutzer darf den LA einmal entfernen, aber jeder andere Benutzer (auch Du selbst) darfst ihn dann wieder einsetzen - nur dann gibt's wirklich die Admin-Entscheidung. Im Artikel also den LAE wieder revertieren und in der Löschdisk den Erledigungsvermerk (LAE) aus der Überschrift raus und einen kurzen Hinweis in die Disk, dass du den LA wieder aktiviert hast. Ansonsten wäre da jetzt Feierabend. --gdo 17:43, 13. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Individuelle Gesundheitsleistungen

Hallo, es würde uns sehr interessieren, inwiefern unsere Ergänzungen der Einschätzung zu IGeL es an "Neutralität und Verständlichkeit/sachliche Richtigkeit" mangeln ließen...? Der grundsätzliche Hinweis auf unsere Einschätzung war ja bereits durch andere Autoren vorgenommen worden, was wir nur ergänzt haben - und unter der Überschrift "Kritik" scheint es doch wissenswert, wie genau diese Kritik aussieht. Ebenso fanden wir, dass an einer Stelle, wo auf den Igel-Monitor und seine Funktion hingewiesen wird, ein ergänzender Hinweis auf ein Beschwerdeportal genau so viel Sinn macht - was begründet hier die vorgenommene Unterscheidung zwischen den Einträgen? Gruß, Heiko Wichelhaus / Verbraucherzentrale NRW

Hallo, Heiko Wichelhaus, liebe Verbraucherzentrale, die WP ist eine Enzyklopädie, kein verbandspolitisches Organ. Insofern ist bei Meinungsäußerungen und Handlungsanweisungen stets Zurückhaltung geboten. Bereits der Name IGeL-Ärger.de ist tendenziös und sollte deshalb in einer Enzyklopädie unterbleiben. Außerdem ist das IGel-Ärger-Portal ja in den Weblinks enthalten. Dort mag sich der interessierte Leser weiter informieren. Eine zusätzliche Erwähnung im Text ist dann überflüssig. Richtig ist, dass die Verbraucherzentrale auch bereits als kritische Stimme im Text erwähnt war. Das muss man dann nicht noch wiederholen und vertiefen. Der Bearbeitungsvermerk "Neutralität und Verständlichkeit/sachliche Richtigkeit" bezog sich im übrigen auf meine gesamte Bearbeitung, die sich auch noch auf andere Passagen erstreckt hat als nur Ihre Ergänzung. Vor allem die Ausführungen zu den IGeL bei Psychotherapeuten waren so nicht richtig. Zu unterscheiden ist, ob ein Therapeut schon keine Kassenzulassung hat und deshalb überhaupt nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, d.h. nur privat nach GOP liquidieren kann oder ob er in seiner Eigenschaft als "Vertragstherapeut" gegenüber gesetzlich Versicherten IGeL erbringt. Dass IGel Beutelschneiderei sind, ist übrigens auch meine Meinung. Nur kann man das in einer Enzyklopädie so nicht äußern :) R2Dine (Diskussion) 15:24, 8. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Rector magnificus

Was hast Du mit diesem link auf eine BKL gemeint? Ich habe ihn mal auskommentiert. Du hast auch das QS-Bapperl entfernt, in der QS aber nicht auf „erl.“ gesetzt. Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 11:59, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Ich hab's nach Deiner letzten Änderung ganz gelöscht. --Peter Gröbner (Diskussion) 12:04, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Was ist denn eine BKL? Kenne die Abkürzung nicht, sorry.R2Dine (Diskussion) 12:01, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten

BKL = Begriffsklärung --Peter Gröbner (Diskussion) 12:04, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Stimmt, war ein Fehler meinerseits :( R2Dine (Diskussion) 12:05, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Kennst Du das Wikipedia:Helferlein/Begriffsklärungs-Check? --Peter Gröbner (Diskussion) 12:12, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Eine Frage mal ...

Hallo R2Dine, eine Frage mal, in der Hoffnung deine Anonymität nicht zu verletzen: Bist du Volljurist? Falls ja, würde ich dich gerne einladen, im Portal/Recht vorbeizuschauen. Ich finde, du schreibst (jedenfalls zu jur. Themen) immer ganz ordentliche Beiträge, und vernünftige Leute können wir im Portal/Recht sicher gut gebrauchen. Viele Grüße --Opihuck 18:06, 9. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Hallo, Opihuck, danke für die Einladung. Ja, ich bin Volljurist und seit einiger Zeit "wild" im WP-Bereich Recht unterwegs. Im Moment "entwaise" ich Seiten im Projekt Verwaiste Seiten/Kategorie Recht. Da ich mich hier längerfristig einbringen könnte, würde ich mich über etwas Anschluss freuen. Viele Grüße R2Dine (Diskussion) 22:29, 9. Sep. 2015 (CEST)Beantworten
Aaah, interessant. Wusste gar nicht, dass es verwaiste Seiten gibt. Wenn du Interesse hast, lass dich doch ruhig mal auf den Portal-Seiten blicken. Eine Eintragung bei der Redaktion/Recht ist möglich, aber nicht notwendig. Es sind alle Juristen willkommen (und Nicht-Juristen als Anfragende natürlich auch). Viele Grüße --Opihuck 21:30, 10. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

verlinkung auf Rechtsbiometrik

Lieber R2Dine,

schau mal bitte auf der Disk. zur gesetzlichen Rentenversicherung. Danke Bojar (Diskussion) 20:08, 17. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Lizenzverletzung

Hallo R2Dine, die Übernahme größerer Textpassagen in einen anderen Artikel mittels Copy & Paste, wie beispielsweise im Artikel → Beistand geschehen, stellt ohne eine lizenzkonforme Auslagerung oder Zusammenführung eine Verletzung unserer Lizenzbestimmungen dar, und kann durch einen Administrator mit einer Sperrung Deines Accounts geahndet werden. Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris 18:43, 20. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Nur zu Deiner Information: den weitergeleiteten Text hatte ich zuvor selbst geschrieben. R2Dine (Diskussion) 20:20, 20. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Den weitergeleiteten Text hast Du zwar nicht selbst geschrieben, aber, nach erneuter Prüfung und anders als der obige Versionsvergleich suggeriert, die aus dem weitergeleiteten Artikel übernommenen Textteile mutmaßlich schon. Dazu war es aber auch erst nötig → diesen mit → diesem Versionsunterschied zu vergleichen.
 Info: Und noch ein Tip: Wenn Du jemandem außerhalb ihrer/seiner Diskussionsseite antwortest, dann empfiehlt es sich sie/ihn anzupingen, damit die- oder derjenige zeitnah von Deiner Rückantwort erfährt. Mit freundlichen Grüßen, --Quaestio Iuris 22:46, 20. Okt. 2015 (CEST)Beantworten
Man kann die Echo-Funktion so verwenden, eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht - und auch keine "Empfehlung", wie hier suggeriert, umgekehrt ist es im eigenen Interesse Sache des Schreibers von Diskussionsbeiträgen (hier also von Q-I), zu beobachten, ob Reaktionen auf seine Beiträge erfolgen. --Rax post 13:16, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Moin R2Dine, bitte nicht irritieren lassen durch die - mh - schräge Drohung durch Q-I, das ist nichts als unsinniges Wikilawyering vom Feinsten ;) Deine Zusammenführung war vollkommen in Ordnung, und so schnell werden Accounts auch nicht geschlossen, wie er hier fabuliert. (Außerdem: mit etwas genauerem Nachschauen hätte er auch selbst merken können, dass der Text, den du übertragen hast, tatsächlich von dir war, [2] -> [3].) Herzliche Grüße --Rax post 13:16, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Danke schön, sehr nett von Dir, Rax. R2Dine (Diskussion) 13:47, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Thema Anpingen: ich kenne genügend Leute hier, die es nicht mögen, angepingt zu werden. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 15:17, 1. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht

Grüß Gott,

Du hast vor einiger Zeit meinen Artikel Grundsatz der Waffengleichheit sehr schön ausgebaut. Magst Du jetzt vielleicht auch noch meinen Artikel Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht ausbauen? Es läuft auch gerade auf dem Portal Recht eine Diskussion hierüber. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 13:55, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Hallo, Erwin, danke für den Hinweis auf die Diskussion. Das muss ich mit beizeiten mal in Ruhe anschauen. Viele Grüße, R2Dine (Diskussion) 16:07, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Verwaiste Seite: Aussetzung der Vollziehung (Steuerrecht, Deutschland)

Hallo R2Dine, Du bist als Mitarbeiter gelistet bei den verwaisten Seiten, deshalb würde ich Dich gern um eine Meinung bitten. Der o.g. Artikel ist leider erstens sehr schlecht und verdient eigentlich keine Aufmerksamkeit. Zweitens gibt es den Artikel "Vorläufiger Rechtsschutz", auf den von "Aussetzung der Vollziehung" weiter geleitet wird (der übrigens auch nicht gut ist ((ich rede nur über den Steuerteil)). Wäre es nicht naheliegender den Artikel zu löschen anstatt ihn zu entwaisen? --Noisl (Diskussion) 18:12, 27. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Stell das doch bitte mal im Portal Recht zur Diskussion *klick*. Darüber sollte es einen breiteren Konsens geben. Grüße, R2Dine (Diskussion) 18:56, 27. Jan. 2016 (CET)Beantworten
done&danke --Noisl (Diskussion) 15:51, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Bucerius Law School

Hi, nur, dass wir uns richtig verstehen: Wenn du schreibst, dass man das Staatsexamen an der BLS nicht ablegen kann, dann gilt das genauso für die Universität Hamburg, richtig? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:02, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Nein, der Passus bezieht sich nur auf die BLS, die auf ihrer Webseite selber sagt, auf das Stex (nur) "vorzubereiten". Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:05, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Okay. Kannst du mir dann bitte den Unterschied erklären? Ich habe mein Staatsexamen nämlich am Justizprüfungsamt Hamburg gemeinsam mit den Studenten der Uni Hamburg abgelegt und konnte keinerlei Unterschiede erkennen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:07, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Eben, das Staatsexamen muss eine staatliche Behörde abnehmen (Justizprüfungsamt Hamburg), die BLS als private Einrichtung ist dazu nicht befugt. R2Dine (Diskussion) 11:12, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Genau, das gilt ebenso für die Universität Hamburg, das war mein Punkt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:18, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Achso :) R2Dine (Diskussion) 11:26, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Und den so genannten universitären Teil des Staatsexamens, bestehend aus Examensseminararbeit und Schwerpunktbereichsprüfung, der in Hamburg immerhin etwa zum einem Drittel zur Examensnote beiträgt, legt man sehr wohl an der Bucerius Law School selbst ab. Es bestehen also keinerlei Unterschiede zum Studium an der staatlichen Universität. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:32, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Das habe ich auch gar nicht behauptet. Der an der BLS erworbene Bachelor of Law ist im Unterschied zum Staatsexamen jedoch in Deutschland kein berufsqualifizierender Abschluss, OVG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05; BVerwG 5 B 78/07. Deshalb macht ein Abschluss an der BLS das Staatsexamen nicht überflüssig. Damit ist ansonsten aber nichts über die Qualität der Ausbildung an der BLS gesagt. R2Dine (Diskussion) 11:38, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Lassen wir den Bachelor mal ganz außen vor. Es geht mir um deine Editzusammenfassung "Stex an der Buceruis Law School nicht möglich". Die ist in meinen Augen ungenau, da der universitäre Teil des Staatsexamens sehr wohl an der Bucerius Law School abgelegt wird, oder man genauso sagen müsste "Stex an der LMU nicht möglich", da in der Hinsicht keinerlei Unterschiede zwischen BLS und jeder anderen staatlichen Universität in Deutschland bestehen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:43, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

OK, verstehe, aber der Artikeltext wird dadurch nicht falsch. Leider weiß ich nicht, wie man eine Editzusammenfassung nachträglich ändern kann. R2Dine (Diskussion) 12:26, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Kann man nicht, wollte es nur klarstellen :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:30, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Artikel Maßgeblicher Zeitpunkt

Hallo R2Dine, du hast den Artikel komplett umgebaut und den bisherigen Inhalt nahezu völlig unterschlagen. Ich finde, das kann so nicht richtig sein, denn der Artikel wurde urspünglich auf der GewO aufgebaut.. Den Abschnitt zur Gewerbeuntersagung/ Ausnahme / Rückausnahme (hier: nach hM nicht zutreffend bei Eintritt der Unzuverlässigkeit im laufenden Gerichtsverfahren) hast du völlig unter den Tisch fallen lassen. Der Artikel ist auch nun nach meinem Dafürhalten wesentlich unverständlicher als vorher. Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht so genau, worauf du hinauswillst. Ferner stellst du die Rechtslage in meinen Augen einseitig und falsch anhand von Einzelfällen dar. Der maßgebliche Zeitpunkt ist doch letztlich ein sehr umstrittener. Das zeigt schon die Kommentierung zu § 113 in Kopp/Schenke, in den ich jetzt mal kurz geblickt habe. Ich halte deine Änderungen jedenfalls nicht für eine Verbesserung, auch wenn du zweifellos positiv etwas an der Beleglage geändert hast. Gruß,--Losdedos (Diskussion) 22:12, 9. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Hallo, Losdedos, was bisher im Artikel stand, hätte eher beim speziellen Thema "Gewerbe" bzw. "Gewerbeuntersagung" seinen Platz als in einem allgemeinen Übersichtsartikel zum "maßgeblichen Zeitpunkt". Das vollständige Lemma heißt denn auch "maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage". Dieser hängt nach ganz h.M. von der Klageart ab. In der Einleitung ist jetzt auch die praktische Relevanz dieser Frage dargestellt. Grundsatz und die Ausnahme davon für Anfechtungsklagen (maßgeblich ist das jeweils anwendbare materielle Recht) habe ich anhand der verlinkten Rspr des BVerwG ausgeführt, bisher gab es keine Belege, was die QS ja auch bemängelt hatte. Langatmige und für Laien unverständliche dogmatische Streitigkeiten aus der juristischen Kommentarliteratur braucht es in der WP sicher nicht. Und wenn das BVerwG meint, bei Anfechtungsklagen komme es eben auf den Einzelfall an, dann kann man auch nur diese Einzelfälle (beipielhaft) benennen ;-) R2Dine (Diskussion) 07:21, 10. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Geschäftsführersuche der Wikimedia Foundation 2016 Community-Umfrage

Der Stiftungsrat der Wikimedia Foundation hat einen Lenkungskreis gebildet, der für die Suche nach dem/der neuen Geschäftsführer/in zuständig ist. Eine unserer ersten Aufgaben ist eine Tätigkeitsbeschreibung für die Position der Geschäftsführung zu verfassen und wir bitten die Wikimedia-Community um Unterstützung. Bitte nehmt euch einige Minuten Zeit, diesen Fragebogen auszufüllen, damit wir uns ein besseres Bild über die Erwartungen der Community-Mitglieder und Mitarbeiter an den/die Geschäftsführer/in der Wikimedia Foundation machen können.

Vielen Dank, Der Lenkungskreis zur Geschäftsführersuche der Wikimedia Foundation via MediaWiki message delivery (Diskussion) 23:56, 1. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

GG 131

Deine Überarbeitung des Artikels hat mir sehr gefallen. Kannst Du dir mal die Diskussion:Reinhard_Heydrich anschauen, insbesonder die 2. und 3. Runde? Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 12:59, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Hallo, Ekkehart Baals, danke für Dein Feedback. Die Disk schaue ich mir gerne an, bin sowieso noch mit dem G 131 beschäftigt :) R2Dine (Diskussion) 14:55, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Nun hast Du erlebt, wie bei manchen Themen gefochten wird. Inzwischen neige ich dazu, ideologische Gründe zu vermuten. Zur Abrundung des Bildes noch zwei Erwiderungen von mir, die prompt gelöscht worden sind: einmal wegen persönlicher Beleidigung und einmal wegen angeblichen Vandalismus. Auf Deine Überarbeitung des Artikels von Lina Heydrich bin ich gespannt, insbesondere auf die Reaktionen. Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:10, 29. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Ist mir leider nicht neu. Schade sowas :( R2Dine (Diskussion) 18:56, 29. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Den zweiten Rechtsstreit hast Du ja nun eingearbeitet. Was fehlt, ist ihr erster Rechtsstreit, bei dem sie mit ihrer Forderung nach einer Witwenpensin nach GG131 gescheitert ist. Leider habe ich dazu keine Sekundärliteratur gefunden. Ich habe hier nur das komplette Urteil des Landessozialgerichts, in dem der Verlauf vorher beschrieben ist. Wenn Du Interesse an dem Urteil hast, lass mich Deine eMail wissen, dann schicke ich es Dir als PDF. Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 21:42, 2. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Ja, gerne. Wenn es ansonsten zu dem G 131-Verfahren nichts gibt (keine Sekundärliteratur), wird man es aber nicht im WP-Artikel erwähnen können. Ich wäre allerdings persönlich sehr daran interessiert. Bei dem Streit um die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde insgesamt nur ein "Rechtsstreit" über mehrere Instanzen geführt, der mit einem Antrag zum Landesversorgungsamt begonnen hatte. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen hat L. Heydrich Einspruch eingelegt, der vom Widerspruchsausschuss des Landesversorgungsamts zurückgewiesen wurde. Es folgte eine Klage zur Spruchkammer des Oberversicherungsamtes (wäre heute das Sozialgericht), das L. Heydrich dann abweichend von dem Landesversorgungsamt Ansprüche zuerkannt hat. Gegen dieses Urteil hatte das beklagte und zur Zahlung verurteilte Land Schleswig-Holstein dann Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, das den Anspruch in der bewußten Entscheidung rechtskräftig bestätigt hat. Es wurden also - wie auch heute in der Sozialverwaltung häufig - Antrags-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren geführt, bis L. Heydrich die Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG durchgesetzt hatte. Das ist vor allem in dem verlinkten Danker-Aufsatz ja recht ausführlich beschrieben, der konkrete Verfahrensverlauf kommt da aber vielleicht nicht so eindeutig rüber. Meine Email ist e-broerken@t-online.de. Einen schönen Feiertag wünscht Dir R2Dine (Diskussion) 08:52, 3. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Jetzt muss ich alles nochmal einscannen, denn die Datei war für eMail zu groß; aber es wird....
Vielleicht sollte man im Artikel Lina noch klarstellen, was eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist; keinesfalls eine Generals- oder Ministerpräsidentenpension. Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 17:27, 8. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Gute Idee. Hab's ergänzt. R2Dine (Diskussion) 20:54, 8. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Sehr schön Deine Nachbearbeitung. Jetzt bin ich auf die Reaktionen der "Haupt-Experten" gespannt. Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:17, 9. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Hallo! Im Artikel steht: "Sinn des Art. 131 GG war es, den Bundesgesetzgeber zu beauftragen, sich des großen Kreises der Beamten anzunehmen, die durch den Zusammenbruch ihrer Rechte verlustig gegangen, erst während der nationalsozialistischen Zeit Beamte geworden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten Beamtenverhältnis gestanden hatten.". Stammt dieser Satz von Dir? Ich finde ihn sehr missverständlich. Es ging doch nicht lediglich um die "Neu-Beamten" der dutzend Jahre, sondern vielmehr um die vertriebenen und geflüchteten Alt-Beamten und die Öffentlich Bediensteten etlicher anderer nicht mehr existierender Bereiche. Den Satz sollte man umformulieren. Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 22:00, 16. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Hallo, Ekkehart Baals, instruktive Quelle zum G 131 ist das Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 1953. Daraus habe ich im Artikel nun ergänzend zitiert. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:47, 17. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Zivilgesellschaft und/oder Bürgergesellschaft?

Hallo, würde mich freuen, wenn wir gemeinsam eine fruchtvolle Diskussion führen könnten. Ich bin insbesondere am langläufigen Gebrauch der Begriffe auch in den unterschiedlichen Sprachen interessiert. Diskussion:Zivilgesellschaft#Zivilgesellschaft.2FB.C3.BCrgergesellschaft.2FQS --Erarehumanumest (Diskussion) 19:53, 3. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Sichtungen

Danke, dass Du den Artikel über den § 265 StPO in der gewohnt sachkundigen Weise gesichtet hast. Magst Du auch den Artikel über die HRRS sichten, wäre prima? Vielen Dank und viele Grüße--84.147.50.222 11:16, 5. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, 84 ..., danke für die Blumen ;-) HRRS habe ich schon gesehen, schaue auch bei Gelegenheit gerne drüber. Grüße R2Dine (Diskussion) 11:19, 5. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Danke, die Kürzung war tatsächlich sinnvoll. --84.147.50.222 16:49, 5. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

Hallo R2Dine,

meiner Meinung nach handelt es sich bei den in der Einleitung stehenden Angaben über die Zahl der Angeklagten, der Verurteilten insgesamt und der zum Tod Verurteilten um offensichtliche Fehler. --Friedolf (Diskussion) 13:29, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, Friedolf, die Angaben in der Tabelle stimmen doch mit der Einleitung überein (?). Ich kann keine Fehler erkennen oder hattest Du den Abschnitt inzwischen bearbeitet? 24 Angeklagte, davon 12 Todesurteile, 7 Freiheitsstrafen, 3 Freisprüche, 2 Verfahren eingestellt bzw. Suizid vor Prozessbeginn (Robert Ley). Grüße, R2Dine (Diskussion) 15:33, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich meine die Einleitung des Artikels. Dort steht nämlich: Von den zwanzig Angeklagten wurden siebzehn verurteilt, darunter elf zum Tode, drei Angeklagte wurden freigesprochen. --Friedolf (Diskussion) 15:42, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ach so, stimmt, das hatte ich überlesen. Ist korrigiert :) R2Dine (Diskussion) 16:13, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

§ 339 StGB

Hallo R2Dine,

kannst Du Dir bitte die letzten Versionen bei Rechtsbeugung samt den hierzu passenden letzten Diskussionsbeiträgen ansehen? M.E. sind die letzten Löschungen nicht gerechtfertigt.

Vielen Dank und viele Grüße--79.197.207.151 08:43, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, 79 ..., Deine Ergänzung hat ja nicht direkt mit dem Thema Rechtsbeugung zu tun, sondern es geht um eine Weiterentwicklung des Rechts der Klageerzwingung. In dem dortigen Artikel hattest Du (?) die BVerfG-Entscheidungen aus dem HRRS-Artikel wohl schon eingebracht. Rechtsbeugung als Tatbestand wird in den BVerfG-Entscheidungen auch nicht ausdrücklich benannt, sondern es geht allgemein um Straftaten von Amtsträgern und die Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Ich kann mir aber im Artikel zur Rechtsbeugung einen Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten vorstellen, ggf. im Wege des Klageerzwingungsverfahrens. Bisher ist nur die zivilrechtliche Bedeutung der Rechtsbeugung erwähnt, obwohl sie ein Straftatbestand ist. Vielleicht hast Du dazu Lust. Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:52, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Schon mal danke für die ausführliche Antwort. Und ja, ein Abschnitt zur strafprozessualen Durchsetzung durch den Verletzten macht auch m.E. sehr viel Sinn. Hast Du Lust, das auszuformulieren? Gruß und Dank--79.197.207.151 10:02, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich schreibe es in die Diskussion dort. Zum Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung wurde ja schon lebhaft diskutiert. R2Dine (Diskussion) 10:08, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Naja, nach aller Erfahrung mit WP passiert auf einen neuen, noch so fundierten, Diskussionsbeitrag .... gar nix. Ich denke, eine Ausformulierung im Artikel bringt die Sache wesentlich weiter voran. Gruß und Dank--79.197.207.151 10:28, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Die Disk läuft doch jetzt an :) Einfach einen Artikel zu revertieren bei einem sehr umstrittenen Punkt, ist problematisch. Zu einer Recherche habe ich im Moment keine Zeit, könnte mich aber später darum kümmern. R2Dine (Diskussion) 11:04, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Na, das ist doch ein Wort. Vielen Dank und viele Grüße--79.197.207.151 11:26, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Deine Bearbeitung ist ein wichtiger Fortschritt, vielen Dank. Allerdings hätte ich gern noch eine Erweiterung um einen bestimmten Aspekt. Ich habe dies im Rahmen der Diskussion zum. § 339 StGB dort näher begründet. Viele Grüße --87.165.254.53 16:39, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Manfred Genditzki

Hallo R2Dine,

Du hast mir inzwischen schon ein paar Mal bei juristischen Artikeln weitergeholfen. Ich wollte Dich deshalb für folgende Causa interessieren:

Beim Artikel Manfred Genditzki geht es um ein Fehlurteil. Es gibt dazu eine umfangreiche Diskussion mit zahlreichen Teilnehmern. In der Sache geht es vor allem um den Ausbau des Artikels. Zuletzt gibt es hierzu einen Artikel des Gerichtsreporters Hans Holzhaider. M.E. sollten die Positionen, die in Holzhaiders Artikel dargestellt werden, viel stärker in den Artikel einfließen in der Form "Holzhaider schreibt, dass ...".

Ich habe im übrigen sehr viel mehr Vertrauen in die Richtigkeit der Version der Verteidigung als in die Version der StA, allein schon weil der Verteidiger Genditzkis Gunter Widmaier augenscheinlich über die seinerzeitige Verurteilung nur noch entsetzt war. Ich denke auch, dass man es mit der Neutralität übertreiben kann: Ich denke, dass es in diesem besonderen Fall angebracht ist, dass WP sehr klar und sehr deutlich Position bezieht zugunsten des unschuldig Verurteilten Manfred Genditzki. Die seinerzeitige Verurteilung ist nämlich derart mit Händen greifbar absurd, dass es nachgerade eine Form von Pflichtverletzung wäre, wenn WP dies nicht ebenso klar in dem Artikel herausstellen würde.

Kannst Du also bitte dort insbesondere folgende Ergänzung vornehmen:

"Gegen die Version der Staatsanwaltschaft spreche auch die Tatsache, dass die alte Dame, lege man die Version der Staatsanwaltschaft zugrunde, in Gegenwart Genditzkis ihre Hose gewechselt haben müsste. Dies sei nach der Einschätzung der Verteidigung als nicht plausibler Geschehensablauf anzusehen."

Beleg ist Holzhaiders Artikel. Diese Ergänzung ist für den Artikel essentiell wichtig, weil diese Ergänzung die Version der StA endgültig ad absurdum führt: Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es absolut lebensfremd, dass sich das Unfallopfer L.K. in Gegenwart von M.G. umgezogen haben soll. Da also feststeht, dass sich L.K. umgezogen hat, liegt es nahe, dass sich L.K. erst zu einem Zeitpunkt umgezogen hat, als M.G. die Wohnung schon wieder verlassen hatte. Also deutet genau diese Tatsache darauf hin, dass M.G. gar nicht mehr in der Wohnung gewesen ist, als L.K. - in welcher Weise auch immer - zu Tode kam. Holzhaider schreibt in seinem Artikel:

"Die falsche Hose [das ist die Überschrift des Abschnitts] Am letzten Tag der Beweisaufnahme betrachtet Genditzki die Fotos von den Kleidungsstücken, die man der Toten ausgezogen hat. Widmaier hat sie auf DIN-A4 vergrößern lassen. Genditzki stutzt. Diese Hose – das ist nicht die Hose, die Frau Kortüm trug, als er sie aus dem Krankenhaus abholte. Im ersten Gerichtsurteil stand: Frau K. trug die Jogginghose, mit der sie aus dem Krankenhaus kam. Offensichtlich hat niemand das Beweisstück je in Augenschein genommen. Die Hose wird aus der Asservatenkammer geholt: Es ist eine dünne, fast durchsichtige, blaue Schlafanzughose. Ganz sicher keine Jogginghose. Widmaier lehnt sich zurück. Damit, glaubt er, steht nun endgültig fest, dass Kortüm noch lebte, als Genditzki die Wohnung verließ. Möchte wirklich jemand glauben, die alte Dame habe sich in Gegenwart des Hausmeisters die Jogginghose ausgezogen? Für Widmaier gibt es jetzt nicht mehr den leisesten Zweifel: Sein Mandant ist unschuldig. Dieses Gericht wird ihn freisprechen."

Und die - ohnehin rein spekulative - Version, dass L.K. sich in einem Nebenzimmer umgezogen hat, kann man ohne weiteres definitiv ausschließen. Denn dann hätte M.G. bei seiner Vernehmung gesagt: "Und dann ging L.K. in einen Nebenraum, war für eine ganze Zeit verschwunden, ich blieb allein im Wohnzimmer sitzen und nach einer längeren Zeit kam sie umgezogen zurück." Aber all das hat M.G. nicht gesagt. Also ist das nicht geschehen. Also kann man diese - im übrigen rein spekulative - Version definitiv ausschließen.

Viele Grüße und vielen Dank--87.165.253.117 09:05, 10. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, 87..., es gab ja schon eine sehr ausführliche Diskussion zu dem Artikel. Die Frage "Fehlurteil oder nicht" ist doch dem Wiederaufnahmeverfahren überlassen. Im Moment halte ich es für ausreichend, dass auf den Holzhaider-Artikel in den EN verwiesen wird. Dort mag ihn jeder selber nachlesen und beurteilen. Aufgabe der WP als einer Enzyklopädie ist es eben nicht, "sehr klar und sehr deutlich Position" zu beziehen - für oder gegen wen auch immer. Persönliche Meinungen sind z.B. in einem Leserbrief oder privaten Blog besser aufgehoben. Aber darauf hatten schon andere Disk-Teilnehmer hingewiesen. Leider sind die LG-Urteile nicht online abrufbar, deshalb sind sämtliche Aussagen über die Urteile nicht so ohne weiteres nachprüfbar. Es gibt nur die BGH-Beschlüsse über die Revision, von denen der zweite inhaltlich nichts zum Fall hergibt. Im Artikel habe ich ein paar juristische Dinge präzisiert, da er mir am manchen Punkten unverständlich vorkam. Grüße R2Dine (Diskussion) 18:06, 10. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Einmal mehr vielen Dank für Deine segensreiche Tätigkeit--87.165.253.19 07:25, 11. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Rector magnificus

Hallo R2Dine!

Die von dir stark überarbeitete Seite Rector magnificus wurde zum Löschen vorgeschlagen. Gemäß den Löschregeln wird über die Löschung nun bis zu sieben Tage diskutiert und danach entschieden.

Du bist herzlich eingeladen, dich an der Löschdiskussion zu beteiligen. Wenn du möchtest, dass der Artikel behalten wird, kannst du dort die Argumente, die für eine Löschung sprechen, entkräften, indem du dich beispielsweise zur enzyklopädischen Relevanz des Artikels äußerst. Du kannst auch während der Löschdiskussion Artikelverbesserungen vornehmen, die die Relevanz besser erkennen lassen und die Mindestqualität sichern.

Da bei Wikipedia jeder Löschanträge stellen darf, sind manche Löschanträge auch offensichtlich unbegründet; solche Anträge kannst du ignorieren.

Vielleicht fühlst du dich durch den Löschantrag vor den Kopf gestoßen, weil der Antragsteller die Arbeit, die du in den Artikel gesteckt hast, nicht würdigt. Sei tapfer und bleibe dennoch freundlich. Der andere meint es vermutlich auch gut.

Grüße, Xqbot (Diskussion) 10:20, 15. Mai 2017 (CEST)   (Diese Nachricht wurde automatisch durch einen Bot erstellt. Wenn du zukünftig von diesem Bot nicht mehr über Löschanträge informiert werden möchtest, trag dich hier ein.)Beantworten

Hallo R2Dine, ich habe eine kleine Bitte: Wenn du Meldungen vom „Gift-Bot“ mit einer leeren oder vermutlich abgearbeiteten URL-Liste auf einer Diskussionsseite vorfindest oder die betroffenen Links eventuell selber bereits gefixt hast, dann entferne diese bitte vollständig wie vorgesehen und versehe sie nicht nur mit einem Hinweis, wie du es hier gemacht hast. Dies erschwert die Arbeit von uns Kollegen vom WP:WLW unnötig, da diese erledigten Meldungen erneut durch uns gefunden, geprüft und gelöscht werden müssen. Eine Archivierung oder Belassung auf der Disk ist für derartige Bausteine nicht vorgesehen. Wenn es sich um den einzigen Eintrag auf einer Disk handelte, ist für diesen Fall entsprechend eines gültigen Meinungsbildes die Löschung der Seite per WP:SLA vorgesehen. Ansonsten genügt die Löschung des Abschnittes, einschließlich des enthaltenen Hinweises. Netten Gruß --Bwbuz (Diskussion) 12:34, 23. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

OK, mach ich. Danke für die Info. Grüße, R2Dine (Diskussion) 12:37, 23. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Danke! ein lächelnder Smiley  Nette Grüße --Bwbuz (Diskussion) 12:44, 23. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Pistazieneisfall

Hallo R2Dine,

hast Du Lust, Dich um den verfahrenen Pistazieneisfall zu kümmern?

Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 12:49, 31. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

"Ich brauche mehr Details. " :) Die Seite wurde gelöscht, habe ich gerade festgestellt. R2Dine (Diskussion) 19:41, 31. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo R2Dine,

zu den beiden Fällen Manfred Genditzki und Pistazieneisfall schreibe ich auf beck-blog:

"Eine ganz wesentliche Rolle in der Argumentation Holzhaiders spielt der sog. Pistazieneisfall:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/98/1-171-98.php3

Der 1. Strafsenat des BGH hätte - eben wie im Pistazieneisfall - seinerzeit die Verurteilung Genditzkis durch das Landgericht München II aufheben und zu einem unmittelbaren Freispruch gelangen müssen. Der springende Punkt findet sich in Rn. 28 der Entscheidung. Der BGH führt dort aus:

"Bei dieser Sachlage fehlt endgültig eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch die Angeklagte, die aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für eine Verurteilung wäre (.... BGH bei Kusch NStZ 1997, 377; BGH, Beschl. vom 29. Juli 1991 - 5 StR 278191 - Urt. vom 13. August 1991 - 5 StR 231191; Urt vom 14. April 1993 ....) und nicht allein durch die, für die Verurteilung freilich zusätzlich erforderliche, subjektive richterliche Überzeugung ersetzt werden kann. Deshalb kann von Rechts wegen eine sichere Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten nicht gewonnen werden."

Schauen Sie sich den Sachverhalt im Pistazieneisfall an: ... Der BGH hat nicht einmal bei den im Pistazieneisfall vorliegenden Indizien eine Verurteilung für zulässig erachtet! Sie werden zugeben müssen, dass die Indizien im Fall Genditzki sehr viel "dünner" sind als im Pistazieneisfall! Während im Pistazieneisfall definitiv feststeht, dass die siebenjährige Anna im Jahr 1993 durch eine Arsenvergiftung ermordet wurde, gibt es im Fall Genditzki noch nicht einmal vernünftige Anhaltspunkte, dass an Frau Kortüm überhaupt irgend ein Gewaltverbrechen verübt worden sein soll. Während es also im Pistazieneisfall definitiv einen Mörder gab, ist es im Fall Genditzki bei lebensnaher Betrachtung am wahrscheinlichsten, dass die 87-jährige Frau Kortüm durch einen Unfall beim Wäschewaschen in der Badewanne zu Tode kam.   

Man kann tatsächlich sagen, dass in jeder Hinsicht die Indizienlage im Pistazieneisfall ungleich ausgegrägter war als im Fall Genditzki: Z.B. gab es im Pistazieneisfall immerhin noch ein halbwegs greifbares Motiv, warum die Tante ihrer Nichte nach dem Leben trachten sollte. Ein Motiv im Fall Genditzki ist indes weit und breit nicht zu sehen. Ein Motiv ist beim Fall Genditzki auch beim besten Willen nirgendwo zu erkennen. Man muss beim Fall Genditzki schon sehr viel Phantasie aufbringen, um ein auch nur halbwegs plausibles Motiv künstlich zu konstruieren, das Genditzki gehabt haben könnte, um Frau Kortüm nach dem Leben zu trachten.      

Ein weiterer Gesichtspunkt, in dem die Indizienlage im Pistazieneisfall ungleich verlässlicher beschaffen ist als im Fall Genditzki ist das Tatmittel: Während im Pistazieneisfall das Tatmittel definitiv feststeht - Beibringung einer tödlichen Dosis Arsen - liegt das Tatmittel im Fall Genditzki völlig im Unklaren: Auf welche Weise, mit welcher Wirkung und mit welchem Werkzeug soll Frau Kortüm geschlagen worden sein?  

Schließlich ist das Tatgeschehen im Pistazieneisfall plausibel, im Fall Genditzki hingegen ausgesprochen unplausibel:  Während im Pistazieneisfall die Tante Zugang zu Arsen hatte, wusste, was man mit Arsen machen kann und einige Stunden lang allein zu Hause zusammen mit ihrer Nichte war, ist das von der StA seinerzeit unterstellte Tatgeschehen im Fall Genditzki ausgesprochen unplausibel: Dann hätte nämlich Frau Kortüm in Gegenwart von Herrn Genditzki die Hose wechseln, d.h. sich umziehen müssen. Das ist nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des Tatgeschehens - so wie es von der StA seinerzeit unterstellt wurde - steht, wie oben bereits geschildert, zu Recht im Mittelpunkt der Argumentation zur Ausräumung des Tatverdachts gegen Herrn Genditzki."

Neben der BGH-Entscheidung gibt es dazu vor allem drei Zeitungsartikel, aus dem Spiegel, aus der Zeit und aus den Stuttgarter Nachrichten. Es würde mich tatsächlich sehr freuen, wenn Du Dich der Angelegenheit annehmen könntest.

Vielen Dank und viele Grüße aus München --ErwinLindemann (Diskussion) 07:34, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, Erwin, der springende Punkt ist im Fall Gendetzki wohl § 352 StPO. Sein Verteidiger hatte offenbar nur eine Verletzung des § 265 StPO durch das LG München gerügt und deshalb Aufhebung und Zurückverweisung beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - Az. 1 StR 582/10 Rdnr. 8). Im Pistazieneisfall war aber offenbar eine Sachbeschwerde eingelegt und Freispruch durch den BGH beantragt worden (vgl. BGH 1 StR 171/98 - Urteil v. 19. Januar 1999 Rdnr. 5). Der BGH konnte Genditzki also gar nicht freisprechen, weil es nicht beantragt worden war. LG, R2Dine (Diskussion) 08:58, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Da hast Du die beiden Durchgänge verwechselt. Außerdem denke ich, dass Gunter Widmaier seinerzeit schon so schlau gewesen sein wird, im zweiten Durchgang die allgemeine Sachrüge zu erheben und Freispruch zu beantragen. Den Freispruch im Pistazieneisfall hatte ein paar Jahre vor dem Fall Genditzki auch schon Widmaier vor dem BGH erfochten. Das ist es ja. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:23, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Ach so, sorry, das hatte ich missverstanden. Leider ist das 2. LG-Urteil vom 17. Januar 2012 nicht online abrufbar. Allein deshalb ist es schwer, den dazu ergangenen BGH-Beschluss vom 5. September 2012 zu beurteilen, insbesondere ob "die Tatbegehung immer noch "kaum verständlich" ist, während umgekehrt andere Ursachen für den Tod (der Frau K.) nicht ausgeschlossen werden können" (siehe Pistazieneis-Fall, Rdnr. 28) oder ob das Landgericht die Grenzen des § 261 StPO eingehalten hat, wie es im BGH-Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78 Rdnr. 7 ff., 8 "willkürfreie, erschöpfende Beweiswürdigung" (= BGHSt 29, 18, 20) dargelegt ist, auf den sich der BGH in seinem Beschluss über die Verwerfung der 2. Genditzki-Revision bezieht. Der Erfolg in dem einen Indizienprozess (Pistazieneis) ist auch kein Garant für den Erfolg in einem weiteren (Genditzki). Da die lebenslange Haftstrafe für Herrn Genditzki aber ein so bitteres, hartes Schicksal ist, noch dazu letztlich aufgrund eines "ou-Beschlusses" ohne mündliche Revisions-Verhandlung, wäre vielleicht eine Verfassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen. Aber RA Widmaier wird gewusst haben, was er tut bzw. was er nicht tut. Mehr als meine Meinung zu dem Fall zu äußern, kann ich nicht. Entscheiden muss ja das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren. Viele Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:47, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Danke für Deine ausführliche Antwort. Eine andere Frage ist, ob und wie es jetzt mit dem WP-Artikel weitergeht. Ich selber möchte den Artikel aus mehreren Gründen nicht schreiben. Deswegen nochmal meine Frage an Dich: Hättest Du Zeit und Lust, den Artikel zu schreiben?

Viele Grüße aus München--ErwinLindemann (Diskussion) 13:11, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Ich habe so meine Zweifel, ob der Fall genug hergibt für eine Aufnahme in die Kategorie:Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Pistazieneisfall als solcher ist ja nicht verfahren, sondern einfach eine Entscheidung zu §§ 354, 261 StPO. Er wurde noch nicht mal in die amtliche Sammlung aufgenommen und kann wohl auch nicht als Grundsatzentscheidung bezeichnet werden. Er wurde offenbar nur einmal besprochen von Christian Fahl/Uni Greifswald in JA 1999, 31. Jahrgang, Heft 12, S. 925 – 927 und erzielt nur eine Handvoll Google-Treffer. Vielmehr ging es um die Beweiswürdigung in einem bestimmten Indizienprozess. Daher könnte ich mir die Aufnahme in die Artikel In dubio pro reo oder Indizienprozess vorstellen. Letzterer ist sowie recht mager. Aber für einen eigenen Artikel fehlt wohl die WP-Relevanz. Erst recht wäre in einem WP-Artikel kein Raum, über eine mögliche Bedeutung für den Genditzki-Fall zu spekulieren. Beste Grüße R2Dine (Diskussion) 15:40, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

BayVerfGH vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15

Hallo R2Dine,

ich beabsichtige die Einfügung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15, https://openjur.de/u/863971.html als Beispielsfall bei Rechtliches Gehör. Vielleicht hast Du ja eine Idee, wie man den nachfolgenden Text WP-tauglich "eindampfen" kann:

Im Amtshaftungsprozess gegen den beklagten Freistaat Bayern war seinerzeit zuletzt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 ​ergangen. Der prozessuale Sachverhalt war dabei seinerzeit folgender:

Das Oberlandesgericht München schrieb auf Seite 4 seines rechtskräftigen Beschlusses vom 5.1.2015:

„Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2014 Bezug genommen, an dem der Senat uneingeschränkt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in den nachfolgenden Schriftsätzen festhält. Ergänzend ist im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen eine Berufungszurückweisung folgendes auszuführen: …“

Ich habe deshalb in meiner Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH vom 22.1.2015 folgenden Beschwerdegegenstand bezeichnet:

„5) Beschwerdegegenstand: Entscheidungen der Münchner Gerichte im Zivilrechtsweg, das sind Urteil des Landgerichts München I vom 25.6.2014, Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.11.2014 und rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.1.2015“

Rn. 21 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Bezeichnung des Beschwerdegegenstands hin:

„2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2014 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.“

Der BayVerfGH hat also darauf, ausschließlich darauf, die Zurückweisung meiner Verfassungsbeschwerde als unzulässig gestützt.

Und zur evident vorliegenden Gehörsverletzung führte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 22.1.2015 aus:

„VII. Das „Gericht“ hat in Erfüllung des Straftatbestands der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in entscheidungserheblicher Art und Weise die pflichtwidrig vom LG unterlassene Vernehmung der im klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 benannten Zeugen negiert

Seite 4, Nummer 2, Satz 1 des Beschlusses des „Gerichts“ vom 5.1.2015 lautet:

„Weder das Landgericht noch der Senat haben entscheidungserhebliche Beweisanträge des Klägers übergangen.“

Das ist falsch. Richtig ist demgegenüber folgendes:

Das „Gericht“ übergeht im Punkt Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögenschaden vollständig die umfangreiche klägerische rechtliche Argumentation zu der in Wahrheit vorliegenden Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögensschaden. Das LG hat den vorliegenden Fall im Punkt Kausalität genau so behandelt wie den Fall, dass ein Mandant seinen Anwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt mit der Begründung, hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt, hätte der Mandant den Vorprozess gewonnen. In diesem Fall hat in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt der Mandant die volle Beweislast dafür, dass der Mandant den Vorprozess objektiv gewonnen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Fallgruppe des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss im Haftungsprozess der gesamte Vorprozess neu aufgerollt werden und eine Entscheidung über das Beweisthema getroffen werden, dass der Mandant den Vorprozess – hätte sein Anwalt nicht die entscheidende Frist versäumt – gewonnen hätte. Dazu muss in dem Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt sämtlichen Beweisangeboten des Mandanten zum Beweis der Tatsache nachgegangen werden, dass der Mandant den Vorprozess gewonnen hätte. Insbesondere muss das Gericht des Haftungsprozesses sämtliche Zeugen vernehmen, die der Mandant zum Beweisthema angeboten hat. Das Gericht des Haftungsprozesses zwischen Mandant und Anwalt muss zwingend diese vollständige Beweisaufnahme – mit allen Zeugenvernehmungen! - zum Beweisthema des Ausgangs des Vorprozesses durchführen, alles andere wäre eine verbotene Beweisantizipation.

Selbst wenn man sich also auf den Standpunkt stellt, dass der vorliegende Fall im Punkt Kausalität genau so zu behandeln ist wie ein Haftungsprozess zwischen Mandant und Anwalt wegen einer versäumten Frist, ist selbst dann das Urteil des LG vom 25.6.2014 offensichtlich rechtswidrig und allein schon deshalb aufzuheben, weil das LG nicht den Beweisanträgen aus dem klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 nachgegangen ist: Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2013 ausführlich und vor allem unter umfangreichem Beweisantritt durch Zeugenbeweis den Kauf des Weißbierkarussells in allen Einzelheiten behauptet und mit umfangreichen Beweisangeboten – insbesondere durch Zeugenbeweis! - unterlegt. Das Urteil des LG vom 25.6.2014 ist also allein schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil das LG nicht die zahlreichen im Schriftsatz vom 6.11.2013 angebotenen Zeugen vernommen hat. Das LG hat damit evident gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen. Da also das Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls gegen das Verbot der Beweisantizipation verstößt, ist die Berufung jedenfalls nicht „offensichtlich unbegründet“.

Der Beschluss des „Gerichts“ vom 5.1.2015 stellt damit allein schon deshalb einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Recht und Gesetz i.S.d. § 339 StGB dar, weil das im Zivilprozess zur rechtlichen Überprüfung stehende Urteil des LG vom 25.6.2014 jedenfalls wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das Verbot der Beweisantizipation offensichtlich rechtswidrig ist.“

Rn. 17 der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 lautet auf diese Rüge der Gehörsverletzung hin:

„Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, weil die Gerichte die entscheidungsrelevanten Zeugenbeweisangebote der Klägerseite übergangen hätten.“

Der BayVerfGH hat also die Rüge der Gehörsverletzung seinerzeit zutreffend als solche erkannt.

Vielen Dank für Deine Befassung und viele Grüße aus München--ErwinLindemann (Diskussion) 08:52, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo, Erwin, das muss ich mir in Ruhe anschauen, wahrscheinlich am Wochenende. Grüße R2Dine (Diskussion) 09:52, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Ich bin froh, wenn sich überhaupt jemand damit befasst. Viele Grüße zurück--ErwinLindemann (Diskussion) 10:32, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Hallo, Erwin, inzwischen habe ich das BayVerfGH-Urteil vom 22.09.2015 gelesen. Inwiefern meinst Du, der VerfGH hätte den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt? Das wirfst Du doch dem Oberlandesgericht München wegen des Beschlusses vom 5.1.2015 vor (Deine Begründung: Das „Gericht“ (hier: OLG) hat in Erfüllung des Straftatbestands der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in entscheidungserheblicher Art und Weise die pflichtwidrig vom LG unterlassene Vernehmung der im klägerischen Schriftsatz vom 6.11.2013 benannten Zeugen negiert.") Hältst Du es für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der VerfGH - obwohl von Dir vorgetragen und im Tatbestand des Urteils erwähnt - sich mit diesem Punkt nicht mehr auseinandersetzt? Ich bin verwirrt *~*. R2Dine (Diskussion) 11:06, 11. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Inzwischen habe ich auf meiner Diskussionsseite nachgelegt, kannst ja mal reinschauen.--ErwinLindemann (Diskussion) 10:16, 9. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Klageerzwingungsverfahren

Hallo R2Dine,

es geht beim Artikel Klageerzwingungsverfahren um folgende Einfügung:

"Dies [die Anwendung der VwGO] hätte prozessual vor allem zur Folge, dass

  • die Beschuldigten beizuladen wären, § 65 VwGO
  • das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen müsste und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte."

M.E. ist die Einfügung sinnvoll, weil sonst nicht klar ist, welche konkreten Folgen die Anwendung der VwGO hätte.

Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 11:09, 14. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Huch, wie bringst Du denn das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren und die VwGO zusammen?? R2Dine (Diskussion) 11:32, 14. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Ach, weißt Du, das ist eine lange Geschichte. Vor allem gibt es da einen Aufsatz: Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29.--ErwinLindemann (Diskussion) 11:39, 14. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Trafficking

Hallo R2Dine!

Die von dir stark überarbeitete Seite Trafficking wurde zum Löschen vorgeschlagen. Gemäß den Löschregeln wird über die Löschung mindestens sieben Tage diskutiert und danach entschieden.

Du bist herzlich eingeladen, dich an der Löschdiskussion zu beteiligen. Wenn du möchtest, dass der Artikel behalten wird, kannst du dort die Argumente, die für eine Löschung sprechen, entkräften, indem du dich beispielsweise zur enzyklopädischen Relevanz des Artikels äußerst. Du kannst auch während der Löschdiskussion Artikelverbesserungen vornehmen, die die Relevanz besser erkennen lassen und die Mindestqualität sichern.

Da bei Wikipedia jeder Löschanträge stellen darf, sind manche Löschanträge auch offensichtlich unbegründet; solche Anträge kannst du ignorieren.

Vielleicht fühlst du dich durch den Löschantrag vor den Kopf gestoßen, weil der Antragsteller die Arbeit, die du in den Artikel gesteckt hast, nicht würdigt. Sei tapfer und bleibe dennoch freundlich. Der andere meint es vermutlich auch gut.

Grüße, Xqbot (Diskussion) 14:17, 26. Nov. 2017 (CET)   (Diese Nachricht wurde automatisch durch einen Bot erstellt. Wenn du zukünftig von diesem Bot nicht mehr über Löschanträge informiert werden möchtest, trag dich hier ein.)Beantworten

Hallo R2Dine,
Sieht so aus, als ob der Artikel gelöscht oder "eingedampft" wird. Dabei steht im Artikel einiges vermutlich Richtiges zum Menschenhandel drin. Wärst du bereit, den Inhalt zu überprüfen und ggf. das Nützliche in den Artikel Menschenhandel zu übertragen, sofern das da noch nicht steht? Einfach deshalb, weil es andernfalls eventuell schade drum wäre. Grüße --Carolin 18:48, 10. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Hallo, Carolin, danke für die Info. Wenn der Artikel Trafficking gelöscht wird, geht nichts verloren,was nicht auch bei Menschenhandel erwähnt wäre. Also, nur zu :) R2Dine (Diskussion) 19:44, 10. Dez. 2017 (CET)Beantworten
OK, und danke für die Antwort. Die Aussagen zum finanziellen könnten von Interesse sein, sind aber nicht mit Einzelnachweisen belegt, daher liegt wohl auch der einzigen Mehrwert in den zitierten zwei Weblinks, zumal sie neu sind und auf Basis des jeweiligen Herausgebers relevant sind. Die habe ich jetzt nach Menschenhandel kopiert. Wer will, kann dann immer noch mehr daraus machen. Grüße --Carolin 20:23, 10. Dez. 2017 (CET)Beantworten