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Guthabenkarte

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Der Begriff Guthabenkarte oder auch Prepaidkarte (in Österreich auch Wertkarte) bezeichnet ein Kundenkonto, das bei Erwerb über Guthaben verfügt und/oder über Einzahlungen mit einem Guthaben versehen wird. Es wird dabei von Vorauszahlungen (engl: prepay) gesprochen, welche die Karte aufladen. Im Rahmen der Nutzung der Karte kann der Kunden stets maximal der Betrag genutzt werden, den er zuvor bei der Aufladung bereits gezahlt hat.

„Aufladung“

Für die sogenannte Aufladung des Kartenguthabens werden für die meisten Produkte vielfältige Methoden angeboten.

  • Bei Erwerb der Prepaidkarte bereits vorhandenes "Startguthaben"
  • Mittels Wertkarten ("Aufladecodes"), welche im Handel teils als Ziffernkombination auf Kunststoffkarten zum Freikratzen ("Rubbelkarten") angeboten werden.
  • Ausdruck der Auflade-Codes an speziellen Kundenterminals, dort meist Zahlung mit EC-Karte
  • Ladung direkt auf das Kundenkonto an Tankstellen, Kiosken oder in Österreich am Bankomaten
  • Banküberweisung an den Anbieter
  • Abbuchungserlaubnis von Kreditkarte oder Bankkonto schriftlich, via Callcenter, per Telefon bei einem AVR-System mit Spracherkennung oder DTMF-Steuerung, per Internet. Oftmals wird bei dieser Zahlungsart seitens der Anbieter eine automatische Aufladung bei Unterschreitung einer festzulegenden Guthabengrenze oder auch ein regelmäßiges Aufladen offeriert. (Dies wird oft beim Roaming verwendet, da aufgrund der hohen Roaminggebühren das Kartenguthaben schnell aufgebraucht werden kann. Dies kann trotz Prepaid-Variante schnell zu einer Kostenfalle werden.)

„Guthabenlöschung“

Ein kundenunfreundlicher Bestandteil im Vertrag von Prepaidkarten ist eine Klausel, nach der ein bestehendes Guthaben automatisch verfällt, wenn nicht innerhalb von meist 365 Tagen (1 Jahr) nach der letzten Aufladung die Gültigkeit dieser Karte für ein weiteres Jahr durch eine neue Aufladung verlängert wird.

Nun gibt es dazu ein Gerichtsurteil: (untenstehender Text original entnommen von TecChannel, Beitrag vom 08.02.2006 14:28)

Ein Guthaben auf Handy-Prepaid-Karten darf auch dann nicht verfallen, wenn länger nicht mit dem Handy telefoniert und die Karte nicht erneut aufgeladen wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor (Az.: 12 O 16098/05).

Anders lautende Passagen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkbetreibern sind dem Urteil zufolge nicht zulässig. In dem Fall ging es um eine Klausel, derzufolge ein Guthaben verfällt, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt. Verhindert werden konnte das Verfallen nur durch eine weitere Aufladung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 365-Tage-Frist. Der Netzbetreiber argumentierte, dass ihm durch die Verwaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Kosten entstehen.

Das Gericht entschied jedoch, das Guthaben müsse registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang und der Verwaltungsaufwand daher zumutbar. Ansonsten liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, da es auch möglich sei, dass größere Guthaben von mehr als 100 Euro verfallen.

Im gleichen Urteil untersagte das Gericht die Verwendung von Klauseln, denen zufolge mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben verfällt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Einem Sprecher des Gerichts zufolge geht das Urteil zunächst in schriftlicher Form an die beteiligten Parteien. Diese können innerhalb von vier Wochen Rechtsmittel einlegen. Dann ginge der Fall in die nächste Instanz, sonst wäre das Urteil rechtsgültig. (dpa/mth)

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. (Quelle: www.justiz.bayern.de)

Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich allerdings nur auf die beteiligten Parteien (klagender Kunde und der Mobilfunkbetreiber - hier O2). Allgemeingültig ist dieses Urteil daher nicht. Andere Gerichte können in ähnlich gelagerten Fällen anders entscheiden; selbst eine höchstrichterliche Entscheidung hat keine Bindungswirkung aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit.

Gründe für Prepaid-Nutzung

Das Konzept der Prepaidkarte ermöglicht es einem Anbieter, Kunden ein Kundenkonto nur Nutzung von Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, ohne ihm damit Kredit (siehe Postpaid) geben zu müssen.

Gemäß dem "Taschengeldparagraphen" im BGB wären Mobilfunkverträge mit Jugendlichen unter 18 Jahren unwirksam. In Folgedessen könnten auch rückwirkend die gezahlten Rechnungsbeträge zurückgefordert werden. Der Einsatz von Prepaidkarten ermöglichte es, dieses Risiko auszuschließen.

Ebenso etablierte sich das Prepaidverfahren, da auf diese Art auch Kunden mit mangelnder Bonität bedient werden konnten. Dem Kunden Dienstleistungen anbieten zu können, ohne ihn wirklich kennen zu müssen, ermöglichte es zudem, Leistungen über Prepaid-Karten anonym und mit geringem Verwaltungsaufwand zu vertreiben. Kunden profitieren von der einfachen Vertragsabwicklung. Die "Unkompliziertheit", die auch Spontankäufe begünstigt und auch der Mangel an Alternativen für Kunden mit negativen Schufa-Einträgen, ermöglichen es Anbietern, für identische Leistungen bei Prepaid-Abrechnung höhere Preise in Rechnung zu stellen als bei Postpaid-Rechnungslegung.

Im Bereich der Mobiltelefone gibt es Kunden, die die Prepaid-Variante bevorzugen, weil sie kein Vertrauen in die Korrektheit der Postpaid-Rechnunglegung des Providers haben haben oder weil sie sich so selbst ein Ausgabenlimit setzen wollen, also nicht mehr als eine bestimmte Summe abtelefonieren möchten.

"Karte"?

Die Bezeichnung als "Karte" bezieht sich nicht zwingend eine Chipkarte (z.B. in Form einer Handy-SIM-Karte) im Besitz des Kunden, sondern kann sich auch ausschließlich auf ein Kundenkonto erstrecken, welches lediglich über eine Kundennummer und PIN geführt wird. Hier hat die "Karte" aus Papier oder Plastik lediglich die Funktion, die Kontonummer in gedruckter Form in griffbereit ablesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist es bei diesen Prepaidkarten möglich, von der physikalischen Karte nach dem Kauf lediglich die Ziffernkombinationen zu notieren, die Karte zu vernichten und fortan die "Karte" mit der notierten (oder auswendig gelernten) Zahlenkombination zu nutzen.

Typen von Prepaid-Karten

Typische Vertreter von Verträgen auf Guthaben-Basis, die als Prepaidkarten vertrieben werden können:

  • Mobilfunkverträge in Form von SIM-Karten plus Wertkarten mit Zifferncodes zur Kontoaufladung
  • Wertkarten für (internationale) Telefonvermittlungen: Calling Cards, in der Regel anonym und ohne die Möglichkeit einer Aufladung. Es wird lediglich das Startguthaben abtelefoniert. Die Karte verfällt nach dem "Leertelefonieren"
  • Wertkarten für öffentliche Kartentelefone (ÖKaTel). Ebenfalls mit Startguthaben und ohne Aufladungsmöglichkeit.
  • Kreditkarten zur Voraus-Aufladung.

Von zu Eintrittskarten, Mehrfach-Busfahrscheinen oder Briefmarken unterscheiden sich die Prepaidkarten dadurch, dass mit ihnen zum einen keine lang- oder mittelfristige Kundenbindung realisiert wird. Zudem gibt es auf Seiten des Anbieters in der Regel kein Schattenkonto über das das Guthaben des Kunden in der EDV geführt wird.

Mobilfunk

Im Mobilfunk gibt es Starterpakete mit Mobiltelefon, SIM-Karte und Start-Guthaben. Neue meist günstigere Prepaid-Anbieter, wie zum Beispiel simyo, debitel-light oder blau.de gehen dazu über, nur noch SIM-Karte und Start-Guthaben anzubieten.

Meist fallen nur die reinen Gesprächskosten an; eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Deshalb sind die Minutenpreise in der Regel höher als bei Postpaid-Karten.

Ist das Guthaben abtelefoniert, ist die Telefonnummer trotzdem noch für einen gewissen Zeitraum (zwischen 2 und 15 Monaten) erreichbar. Wird das Guthaben in diesem Zeitraum nicht wieder aufgeladen, so wird die Karte gesperrt bzw. die Telefonnummer gelöscht. Es wird hier zwischen „PhoneTime“ (Guthabengültigkeit) und der daran anschließenden „MessageTime“ (Erreichbarkeit nach Ablauf der PhoneTime) unterschieden. Die Guthabengültigkeit liegt zwischen 3 und 24 Monaten. Nach einem Urteil des Zivilgerichtes (Az.: 12O16098/05) dürfen Mobilfunkbetreiber seit dem 9. Februar 2006 das Guthaben nicht mehr verfallen lassen, weder nach Ablauf einer Zeit noch nach Ablauf des Vertrages. Allerdings kann für die Rückgabe des nichtverbrauchten Guthabens eine Bearbeitungsgebühr anfallen.

Die Netzbetreiber realisieren den Prepaid-Dienst in der Regel über ein Intelligentes Netz (IN). Im IN-Netzknoten SCP/SMP befinden sich sowohl Datenbanken der Prepaid-Konten und der Scratch-Karten, als auch die Dienstfunktionen zur Ermittlung der jeweiligen Gesprächskosten.

Während bei vielen Mobilfunkanbieter Prepaid-Karten parallel zu Vertrags-Handys beworben werden, haben sich einige MVNOs ausschließlich auf den Vertriebsweg mittels Prepaid-Karten spezialisiert.

Die Prepaid-Kartenangebote der deutscher Mobilfunkanbieter heißen unter anderem: CallYa (Vodafone), Xtra (T-Mobile), LOOP (O2), simyo (simyo/E-Plus) und Free & Easy (E-Plus).

Die Prepaid-Kartenangebote österreichischer Mobilfunkanbieter heißen: B-Free (A1 – Mobilkom Austria), Klax (T-Mobile Austria), TAKE ONE (ONE), Twist (Tele.ring) und Drei Reload (Drei). Die Mobilfunkgesellschaft YESSS! bietet ausschließlich Prepaid-Karten an.

Die Prepaid-Kartenangebote der Schweizer Mobilfunkanbieter heißen unter anderem: Easy (Swisscom), Pronto (Sunrise) und PrePay (Orange). Zudem bieten Orange mit orangeclick.ch und Sunrise mit Yallo Prepaid-Angebote an welche vom Kunden im Selbstbedienungsverfahren über das Internet abgewickelt werden und dementsprechend günstiger sind.

Kreditkarten

Personen, die nicht über eine Kontoverbindung verfügen oder bei denen die Kreditkartenunternehmen auf Grund von negativen Einträgen bei Wirtschaftsauskunfteien die Ausgabe einer Kreditkarte verweigern, deren Umsätze im Nachhinein belastet werden, haben mit Prepaid-Kreditkarten die Möglichkeit, Kreditkarten auf Guthabenbasis zu nutzen. Wie bei den anderen Typen von Kreditkarten steht der Vorteil einer Kosten-/Ausgabenkontrolle der Nachteil gegenüber, stets für ausreichend Deckung sorgen zu müssen und -bei unnötig hoher Deckung- Geldbeträge gebunden zu haben.