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Pflegschaft

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Die Pflegschaft ist ein Instrument im deutschen Rechtssystem, das geschaffen wurde, um bei einem konkreten Bedarf einer oder mehreren natürlichen Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Allen Pflegschaften gemein ist der Fürsorgecharakter des Rechtsinstituts, welches dafür sorgen soll, dass die Rechte des Betroffenen, durch einen Pfleger wahrgenommen werden. Ein gerichtlich bestellter Pfleger ist in dem Bereich für den er bestellt wurde - seinem Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.

Die Pflegschaft ist grundsätzlich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §§ 1909 ff und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt.

Begriffsabgrenzung

Im Gegensatz zur Betreuung, welche einem Betroffenen einen Betreuer und vom Sinn und Zweck her langfristig in ganzen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge pp.) zur Seite stellt, gilt eine Pflegschaft immer nur für einen klar umrissenen Sachverhalt, für den eine Pflegerbestellung notwendig wird (evtl. sogar nur für die Abgabe einer einzigen Willenserklärung, wie z.B. bei einem bestimmten Vertragsschluss, oder die Vertretung in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren).

Arten

Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der

Als Amtspflegschaft wird eine der obigen Pflegschaften für Minderjährige (und Leibesfrüchte) bezeichnet, wenn das Jugendamt zum Pfleger bestellt wurde (Vorlage:Zitat de § i.V.m. Vorlage:Zitat de § BGB, §Vorlage:Zitat de § ff. SGB-VIII). Eine Vereinspflegschaft ist in der gleichen Art eine Pflegschaft, die von einem zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften anerkannten Verein ( SGB-VIII) gem. Vorlage:Zitat de § BGB i.V.m. § 1915 BGB geführt wird. Das Jugendamt bzw. der Verein haben die tatsächliche Wahrnehmung der Pflegschaftsaufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu übertragen.

Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend, so dass grundsätzlich das Vormundschaftsgericht für die Anordnung und Führung der Pflegschaften zuständig ist. Eine Ergänzungspflegschaft kann jedoch auch durch das Familiengericht angeordnet werden und eine Nachlasspflegschaft ausschließlich durch das Nachlassgericht.

Entschädigungsansprüche von Pflegern

Pflegschaften werden grundsätzlich ehrenamtlich, also unentgeltlich geführt. In diesem Falle steht dem Pfleger nur ein Aufwendungsersatz (Vorlage:Zitat de § BGB), ggf. in pauschalierter Form von z.Zt. jährlich 323 Euro zu (Vorlage:Zitat de § BGB). Die gilt auch für Verfahrenspflegschaften (§ 67a FGG). Sofern die berufliche Führung der Pflegschaft in dem Bestellungsbeschluss festgestellt wird, hat der Pfleger auch einen Vergütungsanspruch nach den Vorlage:Zitat de § bis Vorlage:Zitat de §Berufsvormündervergütungsgesetz (VBVG). Von den dort genannten Stundensätzen (zwischen 19,50 und 33,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) kann nach Vorlage:Zitat de § BGB abgewichen werden.