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Steuer

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Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Sachverhalt verwirklichen.

Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.

Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben, daneben jedoch durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.

Die Steuer als Abgabe

Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach erkauft man sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung (die Mineralölsteuer ist keine Gebühr für die Nutzung von Straßen). Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert; es ist also nicht so, dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. Die Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen darf z.B. nicht auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf den Verkehrshaushalt beschränkt werden.

Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen "auferlegt" wird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten:

Historische Entwicklung

Antike

Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z. B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, so zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.

Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten (Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll). Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt (hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung und den Fischfang).

Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.

Griechenland, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u. a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.

Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (753 bis 510 v. Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.

Während der Zeit der römischen Republik (509 bis 133 v.Chr.) expandierte das Reich enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v. Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.

In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der Steuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästor).

In Palästina, das seit 63 v. Chr. dem römischen Reich abgabepflichtig ist, wurde zur Zeit von Jesus Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: Der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus.

Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die „freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.

Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten - geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu rechtfertigen.

Mittelalter und Frühe Neuzeit

Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.

Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d. h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.

Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht ergibt (Buch des Paulus, Römer 13,7: Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.

Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.

Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Bürgern den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.

In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z. B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen. Der Absolutismus in Frankreich kannte auch wieder das System der Steuerpacht mit all seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg der Steuerpächter als einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).

Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen.

Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Steuergesetzgebungshoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z. B. gemeiner Pfennig) in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Fronde, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.

Frühere Steuerarten

Arbeitsplatz eines Steuereintreibers im Museum der Burg Stolpen

Die Bezeichnungen für die Steuern im Mittelalter und der Frühen Neuzeit unterscheiden sich zum einen regional: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe. Zum anderen kann anhand der Bezeichnung auch oft der Anlass der Steuer abgeleitet werden: Der Türkenpfennig wurde als Wehrgeld während der Türkenkriege und der Römermonat zur Finanzierung der Romfahrten des Kaisers erhoben. Neben diesen, aus historischen Gründen relevanten Steuern, sind die Papiersteuer (in England von 1697 bis 1861), die Fenstersteuer (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), die Spatzensteuer (18. Jahrhundert in Deutschland) und die Fahrradsteuer (bis zur Erfindung des Automobils) der Kuriosität wegen erwähnenswert.

Die vollständige Liste nicht mehr erhobener Steuerarten verschafft einen detaillierten Überblick über alle mittlerweile abgeschafften Steuern.

Neuzeit

Erst Adam Smith stellte 1776 folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern erhoben werden sollen:

  • Gleichmäßigkeit der Besteuerung
  • Bestimmtheit der Steuergesetze
  • Bequemlichkeit und
  • Billigkeit der Steuererhebung

Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögensteigerung ein.

Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen deutschen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der moderne Steuerstaat herausgebildet, der allerdings ständigen Änderungen und nationale Besonderheiten in den verschiedenen Steuersystemen unterworfen ist.

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Die Steuer muss den Gesetzen entsprechend allen Betroffenen gleichmäßig abverlangt werden. Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus.

Der Gleichheitssatz

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationssteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot

Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassungen der Steuergesetze angewiesen und wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Gleichmäßigkeit der Anwendung

Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind.

Das Rückwirkungsverbot

Das rückwirkende In-Kraft-Setzen von belastenden Steuergesetzen ist im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in die bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.

Der Zweck der Steuererhebung

Steuern mit Fiskalzweck

Steuermarke für das Notopfer Berlin

Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u.a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und staatliche Ausgaben finanziert. Gemäß dem Steuerstaatsprinzip stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:

Steuern mit Lenkungszweck

Die Erhebung bestimmter Lenkungssteuern soll dazu dienen, gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopop-Steuer soll den Preis für gesüßte Alkoholgetränke so verteuern, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die Ökosteuer soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein bestimmtes - gesellschaftspolitisch gewolltes - Verhalten gefördert werden.

Steuern mit Umverteilungszweck

Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte Verteilung des Einkommens oder Vermögens zu erreichen.

Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderte Solidaritätsprinzip haben viele Staaten die Gesetze zum Einkommensteuerrecht mit einer Progression ausgestaltet, die zu einem steigenden Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.

Auch der Solidaritätszuschlag in Deutschland ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Im Vordergrund stehen hierbei die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost.

Steuergruppen und -arten

Die Steuern werden unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, dem Steuergegenstand, der Verwaltungs- und Ertragshoheit und der Besteuerungsart.

In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrsteuer (Zoll).

Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung

Die volkswirtschaftliche Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen (Vermögenszuwachs) und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in

Besonderheiten bestehen hinsichtlich von

Steuergruppen nach Steuergegenstand

Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit

Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung in:

Steuergruppen nach Besteuerungsart


Kritik

Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion - z. B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern - und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich - Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftliche Akzeptanz der Besteuerung und kann in der Folge oft eine Steuerverweigerungshaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind die Steuerflucht, bei der Einkünfte in ein Niedrigsteuerland (Steueroase) verlagert werden oder als krimineller Ausweg die Steuerhinterziehung, bei der auch ein gewisser Verdruss über die Steuer eine maßgebliche Rolle spielt und dazu führt, dass die Hinterziehung von Steuern in weiten Teilen der deutschen Gesellschaft als ein Kavaliersdelikt angesehen wird.

Allgemeine Kritikpunkte

Die Steuern stellen eine staatlich erzwungene Abgabe dar. Nicht nur ist der Widerstand gegen die Zahlung nur eingeschränkt möglich. Auch die Verwendung der Mittel nach ihrer Hingabe kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden. Die Nutzung der Steuereinnahme ist auch für Zwecke möglich, mit denen der Steuerzahler nicht einverstanden ist.

Daneben wird das Problem der Steuergerechtigkeit immer wieder kritisch hinterfragt. Dabei ist nicht nur der soziale Aspekt der Steuerbelastung entsprechend der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse strittig (Wer soll wie viel Steuern zahlen), sondern auch die Kompliziertheit des Steuerrechts und seine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, deren Ausnutzung nicht jedem Bürger möglich ist.

Insbesondere bei Steuern mit Lenkungsfunktion - z. B. der Ökosteuer - wird oftmals die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit gegen eine entsprechende Lobby angezweifelt. Als höchstrichterlich anerkannt galt bis vor kurzem, dass dem Steuerbürger wenigstens die Hälfte seines Einkommens als angemessener Nettoverdienst (nach Steuern) verbleiben sollte (Paul Kirchhof).

Schließlich halten die extremen Kritiker aus dem Spektrum des Anarchokapitalismus die Abgaben, die durch Zwang, also durch die Androhung von Gewalt, durchgesetzt werden, für Unrecht. Daher sehen sie jede Steuer als Enteignung oder gar Diebstahl an.

Ökonomische Kritikpunkte

Je nach politischer und gesellschaftlicher Position ergeben sich verschiedene Ansätze zur wirtschaftswissenschaftlichen Kritik an der Steuer als solcher oder auch an bestimmten Steuerarten. Oft wird angeführt, dass Steuern grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen und Steuererhöhungen ein mögliches Wirtschaftswachstum zerstören können (siehe Laffer-Kurve).

Ein volkswirtschaftlicher Kritikpunkt ist die (Mit-) Finanzierung von ineffizienten Staatstätigkeiten neben den notwendigen und angemessenen Staatsaufgaben.

Ein häufig anzutreffender Kritikpunkt ist die potentielle Verursachung von Arbeitslosigkeit: Eine mögliche wirtschaftliche Betätigung werde durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes oder der Dienstleistung durch Steuern zu hoch für potentielle Nachfrager wird)

Bei den Bagatellsteuern ist festzuhalten, dass den meist nur geringen Einnahmen für den Staat die erheblichen Kosten für Steuererhebung und -durchsetzung gegenüberstehen.

Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).

Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.

Steuern im internationalen Vergleich

Seit dem Ende der 1980er Jahre ist in verschiedenen europäischen Ländern eine leichte Tendenz zugunsten der indirekten Besteuerung zu verzeichnen. Obwohl eine systematische Abschaffung der direkten Steuern nicht zu erkennen ist, so zielten die Reformen der vergangenen Jahre zumeist auf eine Anhebung der Steuersätze von Verbrauchsteuern zugunsten einer Verminderung der Steuerbelastung im Ertragsteuerbereich. Letztendlich sind die Verschiebungen auf die Hoffnung gerichtet, dass Leistungsanreize geboten werden um so die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Steuersätze wurden reduziert und die Bemessungsgrundlagen verbreitert, so zuletzt auch in Deutschland.

Auch zukünftig werden die direkten Steuern einen zentralen Platz im Steuersystem einnehmen, denn die Verbrauchsbesteuerung ist der Einkommensbesteuerung - vor allem aus sozialstaatlichen Überlegungen - nicht grundsätzlich überlegen.

Europäisches Steuerrecht

Durch den Vertrag über die Europäische Union mit dem definierten Ziel eines europäischen Staatenverbundes wirkt das Europarecht immer stärker auf die nationalen Steuergesetzgebungen ein. Durch die Vorgabe von Richtlinien soll das Steuerrecht auf nationaler Ebene stetig weiter harmonisiert - also aneinander angepasst werden. Im Bereich der direkten Steuern sorgen die Richtlinien zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie zur Freiheit des Kapitalverkehrs eine steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Vor allem aber richtet sich der Harmonisierungsanspruch auf die indirekten Steuern. Speziell das Umsatzsteuerrecht ist europaweit durch die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einander angeglichen und lässt nur noch Abweichungen im Steuersatz und beim Vorsteuerabzug zu.

Steuerrecht in Deutschland

Das Steuerrecht in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den Artikeln 104a ff. GG ist festgelegt

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.

Zu den Details: Steuerrecht (Deutschland)

Steuerrecht in Österreich

Das österreichische Steuerrecht ist in vielen Punkten mit dem deutschen Steuerrecht identisch, denn historisch bedingt ergeben sich nur wenige wichtige Unterschiede in den Steuersystemen. Die wichtigsten und augenfälligsten Unterschiede sind:

Zu den Details: Steuerrecht (Österreich)

Steuerrecht in der Schweiz

Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die föderalistische Staatsstruktur und das Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden gesetzlichen Regelung der direkten Steuern.

Zwar gilt seit dem Jahr 2001 das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eine nur formelle Steuerharmonisierung der 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen beschränkt. Eine materielle Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägter Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes das Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.

Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung zwischen der Schweiz und anderen Ländern ist damit sehr schwierig, weil es Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton Obwalden, Kanton Zug, Kanton Schwyz) und Kantone mit sehr hohen Steuersätzen (Kanton Uri, Kanton Genf, Kanton Waadt) gibt.

Zu den Details: Steuerrecht (Schweiz)

Unternehmenssteuern im europäischen Vergleich

Unternehmenssteuersätze für Gewinne von Kapitalgesellschaften in der EU

Der Steuerwettbewerb wird als Argument der europäischen Staaten gesehen, in Konkurrenz zueinander die Unternehmenssteuersätze zu senken, um damit den eigenen Standort attraktiver zu machen. Dieser Steuerwettbewerb spielt in der Globalisierung eine Rolle als Entscheidungsfaktor für oder gegen einen Standort.

Literatur

  • Wilhelm H. Wacker, Sabine Seibold, Markus Oblau: Lexikon der Steuern. Über 1000 Stichwörter für Praxis und Studium, Verlag DTV-Beck, 2005, ISBN 3-42-30588-X
  • Klaus Tipke, Joachim Lang, Roman Seer: Steuerrecht, Verlag Schmidt (Otto) Köln Okt. 2005, ISBN 3-50-420139-8
Wiktionary: Steuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Steuern – Zitate

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