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Dienstaufsicht

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Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten.

Die Dienstaufsicht umfasst die fachliche Kontrolle der Handlungen und Art und Weise der Ausübung des Dienstes. Der Dienstaufsichtsberechtigte ist weisungsbefugt und kann bei Verstößen gegen die Dienstpflicht Disziplinarmaßnahmen veranlassen.

Der Disziplinarvorgesetzte kann Mitarbeiter vom Dienst freistellen und die Ausübung der Dienstgeschäfte vorläufig untersagen.

Die Dienstaufsicht zählt zu den Kernaufgaben eines Vorgesetzten. Dienstaufsicht ist als Führungsfunktion eine grundsätzlich nicht delegierbare Führungsaufgabe.

Verstöße gegen die Dienstaufsicht

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Ein Bürger oder eine Institution kann sich, insbesondere beim Verdacht einer Verletzung der Dienstpflichten eines Amtsträgers, formlos an dessen Vorgesetzten oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde mit einer derartigen Beschwerde wenden.

Abgrenzung

Die Disziplinaraufsicht übt die Wirtschaftsprüferkammer und die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Selbstverwaltung aus und hat nichts mit der Dienstaufsicht im Beamtenrecht gemein.