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Diskussion:Annexion der Krim 2014

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Fakt ist

Wissenschaftler sagen Annexion der Krim
Regierungen sagen Annexion der Krim
Keine relevanten Medien widersprechen.

Wissenschaft

 Info: Es werden hier nur Wissenschaftler genannt, die sich inhaltlich direkt zu den Vorgängen auf der Krim geäussert hatten. Wo nicht direkt Annexion formuliert worden war sondern nur "völkerrechtlich illegal" und ähnlich, ist die Aussage vermerkt.

Zusammenfassung der wissenschaftlichen Sichtweise
Lehrbuch für Völkerrecht
Fachartikel (Völkerrecht)
Fachbuch (Völkerrecht)
  • Marko Milanović and Michael Wood (Hrsg.): The Law and Politics of the Kosovo Advisory Opinion: Einleitung
Geschichtswissenschaft
Politologie
Rechtswissenschaft (Annexion/Anschluss (das ist wohl juristisch gleichwertig gemäß; Schöbener (Hrsg.), Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, C.F. Müller, 2014, S. 413):)
Slawistik
Literaten
  • Swetlana Alexijewitsch Literaturnobelpreisträgerin: Die Annexion der Krim dagegen hat sie als "verbrecherisch" verurteilt: "Wie konnte man nur diesen zerbrechlichen Nachkriegsfrieden zerstören?" [9]
andere
Bewertung durch Accounts

Den Zitaten nach ist aber einige Male nicht deren Auffassung wiedergegeben, sondern deren Wiedergabe fremder politischer Auffassungen bzw. anderer Medien. (z.B. Veronika Bílková) (nicht signierter Beitrag von Histor22 (Diskussion | Beiträge) 13:25, 16. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Staaten und internationale Organisationen

Stellungnahmen von Organen (Organe sind Regierungen, OSZE u. ä-.)

Die relevanten, deutsch sprechende Staaten
weitere Staatsführer
Organisationen

Sprachgebrauch in den Leitmedien

Zeitraum

In meinem Tagesanzeiger fand sich die Bezeichnung Krimkrise nicht mehr nach April 2014. Alle späteren Fundstellen im Tagi bitte hier verlinken. Auch in der linken WOZ war es [10] schon im April 2014 eine Annexion [11][12] und [13] von allen möglichen Autoren [14][15][16][17][18][19][20] so genannt. In der Schweiz komme ich mir mit dem falschen weil veralteten Artikellemma sehr blöd vor.

ab Herbst 2015

Zur Absicherung noch etwas OR, anders lässt sich Sprachgebrauch nun mal nicht belegen: Ich nehme dazu die NZZ, weil sie weniger Treffer hatte als der Tagi. Das macht die einzelne Überprüfung jedes Artikels einfacher:

  • Weiter wurde wenn schon verwendet wenn der Beginn der Annexion gemeint war: "Ukraine-Krise" [231][232][233] insgesamt viele Fundstellen (und hier nicht konsequent gesucht) insbesondere in Wirtschaftsartikeln aber es ist im Zusammenhang mit Sanktionen offensichtlich damit eben nicht nur die Krim gemeint sowie einmal das russische Vorgehen auf der Krim, also auch nicht wirklich eine Krise sondern ein aktives Vorgehen.
  • die gerade mal 6 Artikel mit "Krimkrise" in den letzten 32 Monaten:
  1. im Kulturteil mit "Griechenland -Krise" zusammen gefasst. Keine Aussage zur Sache.
  2. der Artikel im Sportteil über einen schwedischen Eishockeyspieler - also auch nicht zur Sache. (und falsch: Der Transfer nach Lugano war für ihn eine Erlösung, und das nicht nur, weil "im Juni 2014 die Donbass-Arena im Zuge der Krim-Krise niederbrannte". Seit wann liegt denn der Donbass auf der Krim? Ein Fehler in der NZZ :-)
  3. Ein politischer Artikel mit Krim-Krise im 2015 ist der Artikel über Tim Guldimann, der in der Krimkrise vermittelt hatte; er tat dies Ende Februar-Anfang März 2014, darum geht es. Also korrekte Benennung, zu diesem Zeitpunkt war dies noch keine vollendete Annexion.
  4. Der andere Artikel in dem Krimkrise vorkam ist Ukraine-Konflikt - Rhetorik als Waffe, von Professor Schmid, in dem Schmid die Bezeichnung "Krimkrise" in der Erklärung Putins einmal vorkommen lässt (also den russischen Sprachgebrauch benennt), dies aber neben 2 Mal "Annexion" seiner eigenen Erklärung des Vorgangs. Genau dasselbe; Krimkrise ist die Darstellung Putins:[234] (newsticker reuters)
  5. Ein technischer Artikel Das Auge der Nato blickt nach Osten - Ein Artikel über die NATO-Aufklärung; "begann mit der Krim-Krise", ist gemeint ganz konkret einen Zeitpunkt vor der Annexion.
  6. Eine Nennung in einem Artikel, in welchem aber viermal mehr Annexion gesagt wird. Im Zusammenhang mit der Schliessung der McDonalds auf der Krim - war der dritte April 2014 (Artikel darum in der oberen Liste).
  7. Ein Artikel, in dem über einen Zeitraum und Russland geschrieben wird, ohne eine inhaltliche Aussage zu machen.[235]

Wer einen weiteren Artikel fände, bitte hier ergänzen (bitte ohne Nennungen in Leser-Kommentaren - wir wollen ja in Wikipedia nicht die Wortregelungen der Troll-Armee übernehmen).--Caumasee (Diskussion) 13:24, 3. Jan. 2016 (CET) -- 10:50, 10. Aug. 2016 (CEST) -- 09:36, 13. Jul. 2016 (CEST) und --Caumasee (Diskussion) 14:16, 21. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Abschnitt völkerrechtliche Bewertung – Formulierungsvorschläge v2

Zeitstempel: 21:07, 5. Jan. 2017 (CET)

Ursprünglicher Fomulierungsvorschlag

Völkerrechtliche Bewertung

Nach wissenschaftlich herrschender Meinung handelt es sich bei der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation um eine Annexion.[1][2][3] Annexionen sind seit 1945 völkerrechtswidrig. Im Unterschied dazu sehen russische Wissenschaftler den Krim-Anschluss überwiegend als völkerrechtskonform.[1][4] Bei der völker- und verfassungsrechtlichen Beurteilung werden mehrere Aspekte berücksichtigt: die militärische Intervention Russlands und der bewirkte Machtwechsel auf der Krim, die Umstände und rechtliche Relevanz des Referedums, Unabhängigkeitserklärung der „Republik Krim“ von der Ukraine sowie die Aufnahme in die Russische Föderation.

Militärische Intervention

Die einseitige militärische Intervention Russlands auf der Krim wird mehrheitlich als ein Verstoß gegen das in Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta festgelegte Verbot der Gewaltanwendung bewertet.[5] Russlands Teilhabe an der Machtübernahme auf der Krim ist seit Präsident Putins Bekenntnis zur Intervention im April 2014 bestätigt.[6][7][8][9] Das militärische Eingreifen Russlands sowie Maßnahmen wie die Abriegelung von Kasernen, wodurch die Ukraine an legalen Gegenmaßnahmen gehindert wurde, gelten als Akt der Aggression und Angriffshandlungen nach Artikel 3 der Aggressionsdefinition der Vereinten Nationen von 1974 (UN-Resolution 3314).[1][10][6] Angriffshandlungen liegen sowohl nach Artikel 3 lit. a als auch lit. e vor. Russische Truppen, die sich nach dem Abkommen von 1997 über die Schwarzmeerflotte auf gepachteten Militärstützpunkten in Sewastopol aufhalten durften, agierten außerhalb der abgesprochenen Militärbasen und gegen die im Stationierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen.[11][6][9] Auch die Besetzung der Halbinsel und Abriegelung gegenüber den angrenzenden Gebieten der Ukraine, die Übernahme der Kontrolle über ihre Regierungs-, Kommunikations- und Versorgungseinrichtungen stellen Verstöße gegen das Gewaltverbot dar.[12] Die Aktivitäten russischer Einheiten auf der Krim verstoßen darüber hinaus gegen den russisch-ukrainischen Freundschaftsvertrag von 1997, in dem sich beide Staaten zur Achtung der gegenseitigen territorialen Integrität und Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen ihnen verpflichten, die Helsinki-Schlussakte von 1975, Alma-Ata-Erklärung von 1991 und das Budapester Memorandum von 1994.[6][13] Bereits die Anfrage Präsident Putins um Einsatz von Streitkräften in der Ukraine und die Ermächtigung durch den russischen Föderationsrat kann als Androhung von Gewalt gegen die Ukraine und damit als eine Verletzung des allgemeinen Gewaltverbots ausgelegt werden.[6][14]

Nach russischen Angaben war die militärische Intervention eine Maßnahme zum Schutz russischer Staatsbürger auf der Krim, deren Rechte massiv verletzt würden. Ein Recht, zum Schutz eigener Staatsbürger in einem Nachbarland militärisch einzugreifen, existiert nicht im Völkerrecht.[15] Darüber hinaus waren die russischsprachigen Bewohner der Krim mehrheitlich keine russischen Staatsbürger, sondern russischsprachige Staatsangehörige der Ukraine, sodass der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland keinen Rechtfertigungsgrund darstellt.[16][7] Anders als die russische Intervention waren die bisher bekannten Fälle auf die Evakuierung eigener Staatsangehöriger und sichere Rückführung ins Heimatland ausgerichtet, nicht die Schaffung einer ständigen Militärpräsenz und den Erwerb fremden Staatsgebiets.[17][18] Zudem wurden die von Russland behaupteten Angriffe gegen russischstämmige Bewohner der Krim von keinem internationalen Akteur bestätigt.[19] In den regelmäßigen Menschenrechtsberichten des UN-Menschenrechtsrats wurden vor Beginn der Krimkrise keine Verletzungen von Rechten der russischsprachigen Krim-Bevölkerung festgestellt.[19] Völkerrechtler verweisen außerdem auf Berichte des Hohen Kommissars für Menschenrechte[20] und der Hohen Kommissarin für nationale Minderheiten der OSZE,[21] die während der Krimkrise und speziell vor dem Referendum keine Hinweise auf eine Bedrohung oder Attacken gegen russischsprachige Krim-Bewohner vorfanden, sondern eher die Krimtataren und ukrainische Krim-Gemeinschaft bedroht sahen.[19][9][5][22]

Referendum

Wissenschaftler sind mehrheitlich der Auffasssung, dass es sich bei der Eingliederung der Krim um eine völkerrechtswidrige Annexion handelt. Sie argumentieren u. a., dass der Krim-Bevölkerung kein Selbstbestimmungsrecht der Völker zustehe, ein Recht auf Sezession ohnehin nicht aus dem Recht auf Selbstbestimmung abgeleitet werden könne und das Krim-Referendum rechtlich nicht von Bedeutung sei.[3]

Die Bevölkerung der Krim stellt im Sinne des Völkerrechts kein Volk dar, das sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte.[23] Laut Hans-Joachim Heintze sind russischstämmige Krim-Bewohner ein Teil des ukrainischen Staatsvolkes und innerhalb dieses Staates eine Minderheit, jedoch kein eigenständiges Volk.[13] Die Existenz des Selbstbestimmungsrechts der Völker außerhalb der Dekolonisation ist umstritten, rechtswissenschaftliche Texte über die Rechte von Völkern und Minderheiten enthalten Schrankenklauseln, die ein Recht auf Selbstbestimmung nur innerhalb des Mutterstaates vorsehen.[24][25][22] Unabhängig davon, ob ein Recht auf äußere Selbstbestimmung der Völker besteht und die Krim-Bevölkerung dieses als völkerrechtliches Subjekt in Anspruch nehmen konnte, besteht in der juristischen Literatur der Konsens, dass es kein aus dem Selbstbestimmungsrecht abgeleitetes Sezessionsrecht gibt, aus einem in der internationalen Gemeinschaft etablierten Staat gegen dessen Willen mitsamt einem Teil des Staatsgebietes auszuscheiden.[26][25]

Nach der verfassungsrechtlichen Einschätzung der Venedig-Kommission ist das Referendum unvereinbar mit der ukrainischen Verfassung, in der territoriale Integrität als Grundsatz verankert ist und die keine örtlichen Referenden über eine Gebietsabspaltung von der Ukraine vorsieht. Nach Einschätzung der Venedig-Kommission wurden bei der Durchführung des Referendums elementare demokratische Standards verletzt.[27] Laut Otto Luchterhandt und Peter Hilpold besteht die gravierendste Völkerrechtswidrigkeit darin, dass das Referendum unter den Bedingungen einer militärischen Intervention und Okkupation durch Russland und somit unter Verstoß gegen das Gewaltverbot vorbereitet und durchgeführt wurde.[12][22] Zu den Verletzungen demokratischer Mindeststandards gehört nach Anne Peters unter anderem die mehrdeutige Referendumsfrage, die offen ließ, welche Version der Krim-Verfassung von 1992 gemeint war, die mehrfache Vorverlegung des Durchführungsdatums sowie die fehlende Möglichkeit, in der Öffentlichkeit frei für den Verbleib in der Ukraine einzutreten, ohne Nachteile oder Sanktionen befürchten zu müssen.[28]

Unabhängigkeitserklärung

Am 11. März verabschiedeten die Parlamente der Krim und Sewastopols eine vorläufige Erklärung über die Unabhängigkeit der „Republik Krim“ von der Ukraine, mit der Maßgabe, dass sie bei entsprechendem Referendumsausgang Russland um die Aufnahme in seinen Staatsverband bitten würden. Einen Tag nach dem Referendum wurde die endgültige Unabhängigkeitserklärung verabschiedet.

Die Unabhängigkeitserklärung der ausgerufenen „Republik Krim“ war völkerrechtswidrig, weil sie unter den Bedingungen der militärischen Intervention Russlands auf der Krim stattfand. Im Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, auf welches sich die Unabhängigkeitserklärung direkt bezog, legte der Internationale Gerichtshof fest, dass einseitige Unabhängigkeitserklärungen völkerrechtswidrig sind, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung oder anderen Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen.[29][30][31] Zum Beispiel erklärte der UN-Sicherheitsrat die einseitige Unabhängigkeitserklärung Nordzyperns für illegal, weil sie sich vor dem Hintergrund der militärischen Okkupation durch die Türkei abspielte.[12]

Anders als in anderen Fällen strebte die „Republik Krim“ mit ihrer Unabhängigkeitserklärung keine Schaffung eines unabhängigen Staates an, sondern die deklarierte Unabhängikeit war ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Beitritt in die Russische Föderation. Aus diesem Grund ist nicht nur das interne Verhältnis zwischen dem Mutterstaat (Ukraine) und der Sezessionsregion („Republik Krim“) betroffen, sondern auch die internationalen Beziehungen und die existierenden Grenzen zwischen dem Mutter- und Aufnahmestaat (Russland), die an das Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen gebunden sind.[29]

Beitritt zur Russischen Föderation

Die selbsternannte „Republik Krim“ war kein Staat im völkerrechtlichen Sinne.[3] Mit der einseitigen Erklärung der Unabhängigkeit wird nicht automatisch ein Staat geschaffen. Zwischen der Unabhängigkeitserklärung am 11. bzw. 17. März und der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrags über den Beitritt in den russischen Staatsverband am 18. März galang es der „Republik Krim“ nicht, den Kriterien von Staatlichkeit zu entsprechen und eine von der Ukraine und Russland unabhängige Staatsgewalt zu etablieren.[32] Weil das Gebilde „Republik Krim“ nicht die Qualität eines Staates hatte, konnte es keine gültigen völkerrechtlichen Verträge mit der Russischen Föderation abschließen.[3]

Nach Artikel 53 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge sind Verträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer zwingenden Norm des Völkerrechts widersprechen, unwirksam. Der Vertrag verstößt gegen das allgemeine Gewaltverbot als zwingende Norm, weil sich die Russische Föderation durch militärische Intervention auf der Krim ihren Vertragspartner „Republik Krim“ geschaffen hat, sowie gegen die territoriale Integrität der Ukraine. Auch die Anerkennung der „Republik Krim“ setzt eine zumindest faktische Existenz als Staat voraus. Da die „Republik Krim“ zum Zeitpunkt der Anerkennung durch Präsident Putin kein von der Ukraine unabhängiger Staat war, stellt die Anerkennung eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Ukraine dar.[12][33] Das Völkerrecht verpflichtet alle Staaten, die Aufnahme der Krim in die Russische Föderation nicht anzuerkennen, weil der Gebietserwerb durch die Anwendung von Gewalt zustande kam.[34][35]

  1. a b c Paul Kalinichenko in Dimitry Kochenov und Elena Basheska (Hrsg.): Good Neighbourliness in the European Legal Context. Brill, Leiden 2015, ISBN 978-90-04-29977-1, S. 340.
  2. Matthias Guttke: Wem gehört die Krim? Putins Rechtfertigung der Krim-Annexion. In: Zeitschrift für Slawistik 60, Nr. 2, Juli 2015, S. 312–327. doi:10.1515/slaw-2015-0021.
  3. a b c d Veronika Bílková: Territorial (Ce)Session in Light of Recent Events in Crimea. In Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution. Brill, Leiden 2016, ISBN 978-90-04-31129-9, S. 203.
  4. Caroline von Gall: Analyse: Ist die Krim wirklich russisch? Russische Juristen diskutieren über die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Krim. In: Bundeszentrale für politische Bildung, 11. Mai 2015.
  5. a b Umut Özsu: Ukraine, International Law, and the Political Economy of Self-Determinination. In: German Law Journal 16, Nr. 3, 2015, S. 343–451, hier S. 440 f.: "First and foremost, Russia's unilateral military intervention into and eventual annexation of Crimea has typically and justifiably been understood to constitute an act of aggression. As such, it has been condemned as a flagrant violation of the prohibition on non-defensive use of force, enshrined in classical form in Articles 2(4) and 51 of the UN Charter…"
  6. a b c d e Veronika Bílková: The Use of Force by the Russian Federation in Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 27–50.
  7. a b Volodymyr Motyl: Annexion der Krim und Anwendung militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine: Gibt es eine völkerrechtliche Rechtfertigung dafür? In: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik 8, Nr. 3, Juli 2015, S. 315–325. doi:10.1007/s12399-015-0510-8.
  8. Peter Hilpold: Ukraine, Crimea and New International Law: Balancing International Law with Arguments Drawn from History. In: Cninese Journal of International Law 14, Nr. 2, 2015, S. 237–270: "While Putin in his first statements strongly denied any Russian involvement in this conflict, subsequently he concentrated on providing justifications for involvement, thereby implicitly acknowledging its occurrence. In academic literature no doubt is left on this fact. As a consequence, it can be stated that the intervention as such is no longer subject to discussion."
  9. a b c Antonello Tancredi: The Russian annexation of the Crimea: questions relating to the use of force. In: Questions in International Law 1, 2014, S. 3–34.
  10. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 26.
  11. Malcolm Shaw: International Law. Cambridge University Press, Cambridge 2014, 7. Auflage, ISBN 978-1-107-04086-1, S. 818.
  12. a b c d Otto Luchterhandt: Der Anschluss der Krim an Russland aus völkerrechtlicher Sicht. In: Archiv des Völkerrechts 52, Nr. 2, 2014, S. 137–174. doi:10.1628/000389214X684276.
  13. a b Hans-Joachim Heintze: Der völkerrechtliche Status der Krim und ihrer Bewohner. In: Die Friedens-Warte 89, Nr. 1/2, 2014, S. 153–179. Vgl. auch Territoriale Integrität der Staaten: Fortbestehende Grundlage des Völkerrechts. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3629-1, S. 156.
  14. ST Staib: Russian and Western Views of International Law: The Case of Crimea. In JH Matlary und T Heier: Ukraine and Beyond: Russia’s Strategic Security Challenge to Europe. Springer, 2016, ISBN 978-3-319-32530-9, S. 217 f. doi:978-3-319-32529-3.
  15. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 469.
  16. Peter Hilpold: Die Ukraine-Krise aus völkerrechtlicher Sicht: ein Streitfall zwischen Recht, Geschichte und Politik. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 171–182.
  17. James A. Green: Editorial Comment: The Annexation of Crimea: Russia, Passportisation and the Protection of Nationals Revisited. In: Journal on the Use of Force and International Law 1, Nr. 1, 2014, S. 3–10. doi:10.5235/20531702.1.1.3.
  18. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 307 ff.
  19. a b c Thomas D. Grant: Annexation of Crimea. In: American Journal of International Law 109, Nr. 1, Januar 2015, S. 68–95. doi:10.5305/amerjintelaw.109.1.0068: "In February 2014, when Russia asserted that a crisis had erupted in which the ethnic Russian population of Crimea was in peril, this was an auto-appreciation shared by no other international actor; it was not in accord with Russia's own recent practice in this main international human rights organ."
  20. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights. UNHCHR, 15. April 2014.
  21. Statement by the OSCE High Commissioner on National Minorities on her recent visits to Ukraine. OSZE, 4. April 2014.
  22. a b c Peter Hilpold: Ukraine, Crimea and New International Law: Balancing International Law with Arguments Drawn from History. In: Cninese Journal of International Law 14, Nr. 2, 2015, S. 237–270.
  23. Vgl. z. B. Oleksandr Zadorozhnii: Russian doctrine of international law after the annexation of Crimea. Nationale Taras-Schewtschenko-Universität Kiew, Kiew 2016, ISBN 978-6-17684-139-5, S. 51.
    Garry Wilson: Secession and Intervention in the Former Soviet Space: The Crimean Incident and Russian Interference in Its 'Near Abroad'. In: Liverpool Law Review 37, Nr. 3, Oktober 2016, S. 153–175. doi:10.1007/s10991-016-9187-x.
    Oleksandr Merezhko: Crimea’s Annexation by Russia – Contradictions of the New Russian Doctrine of International Law. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht]] 75, Nr. 1, 2015, S. 167–194.
    Erika Leonaitė und Dainius Žalimas: The Annexation of Crimea and the Attempts to Justify It in the Context of International Law. In: Lithuanian Annual Strategic Review 14, Nr. 1, Dezember 2016, S. 11–63. doi:10.1515/lasr-2016-0001.
    William R. Slomanson: Crimean Secession in International Law. In: Hungarian Yearbook of International and European Law 3, 2015.
  24. Simone F. van den Driest: Crimea's Separation from Ukraine: An Analysis of the Right to Self-Determination and (Remedial) Secession in International Law. In: Netherlands International Law Review 62, Nr. 3, Dezember 2015, S. 329–363. doi:10.1007/s40802-015-0043-9.
  25. a b Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 75–100.
  26. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 306.
  27. Opinion on "whether the dicision taken by the Supreme Council of the Autonomous Republic of Crimea in Ukraine to organise a referendum on becoming the constituent territory of the Russian Federation Federation or restoring Crimea's 1992 Constutution is compatible with constitutional principles". Venedig-Kommission, Europarat, Opinion No. 762/2014, 21. März 2014.
  28. Anne Peters: Das Völkerrecht der Gebietsreferenden: Das Beispiel der Ukraine 1991–2014. In: Osteuropa (Sonderausgabe: Zerreißprobe: Die Ukraine: Konflikt, Krise, Krieg). 64, 5-6, 2014, S. 101–133.
  29. a b Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 299 f.
  30. Jure Vidmar: The Annexation of Crimea and the Boundaries of the Will of the People. In: German Law Journal 16, Nr. 3, 2015, S. 365–383.
  31. Christian Marxsen: The Crimea Crisis: An International Law Perspective. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 72, Nr. 4, 367–391.
  32. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 303 f.
  33. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 39.
  34. Luzius Wildhaber: Krim, Ostukraine und Völkerrecht. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 159–170.
  35. Oliver Dörr: Use of Force, Prohibition of. In: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, September 2015. Abgerufen am 22. August 2016 ("This duty of non-recognition was taken up by the ICJ in the Construction of a Wall advisory opinion, when it held that as a corollary of the prohibition of the use of force any territorial acquisition resulting from the threat or use of force was illegal and must be treated as such by other States (at para. 87). This view was confirmed in the recent case of the Russian annexation of Crimea…").

--SanFran Farmer (Diskussion) 03:18, 20. Aug. 2016 (CEST) Morgen evtl. noch Diversifizierung der Belege und sprachliche Ergänzungen, inhaltliche Veränderungen eher weniger. --SanFran Farmer (Diskussion) 03:39, 22. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Formulierungsvorschlag – nur Konsens

Im folgenden Vorschlag werden alle Sätze aufgeführt, bei denen wir uns einig:

Völkerrechtliche Bewertung

Bei der völkerrechtlichen Beurteilung werden mehrere Aspekte berücksichtigt: die militärische Intervention Russlands und der bewirkte Machtwechsel auf der Krim, die Umstände und rechtliche Relevanz des Referendums, Unabhängigkeitserklärung der „Republik Krim“ von der Ukraine sowie die Aufnahme in die Russische Föderation.

Russische Präsenz und Intervention auf der Krim

Die einseitige militärische Intervention Russlands auf der Krim wird nach herrschender Meinung als ein Verstoß gegen das in Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta festgelegte Verbot der militärischen Gewaltanwendung bewertet.[1] Das militärische Eingreifen Russlands sowie Maßnahmen wie die Abriegelung von Kasernen, wodurch die Ukraine an legalen Gegenmaßnahmen gehindert wurde, gelten als Akt der Aggression und Angriffshandlungen nach Artikel 3 der Aggressionsdefinition der Vereinten Nationen von 1974 (UN-Resolution 3314).[2][3][4][5] Angriffshandlungen liegen sowohl nach Artikel 3 lit. a als auch lit. e vor, da russische Truppen, die sich nach dem Abkommen über die Schwarzmeerflotte von 1997 auf gepachteten Militärstützpunkten in Sewastopol aufhalten durften, außerhalb der abgesprochenen Militärbasen und gegen die im Stationierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen agierten.[6][5] Die Aktivitäten russischer Truppen auf der Krim verstoßen darüber hinaus gegen den russisch-ukrainischen Freundschaftsvertrag von 1997, in dem sich beide Staaten zur Achtung der gegenseitigen territorialen Integrität und Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen ihnen verpflichten, die Helsinki-Schlussakte von 1975, Alma-Ata-Erklärung von 1991 und das Budapester Memorandum von 1994.[5]

Von russischer Seite wurde argumentiert, dass der eingesetzte Krim-Präsident Sergei Aksjonow Russland zur Intervention eingeladen habe und Russland seiner Einladung gefolgt sei. Aksjonow war als nicht gewählter Vertreter eines ukrainischen Teilgebiets nicht berechtigt, einen anderen Staat zur Intervention in der Ukraine einzuladen.[1]

Nach russischen Angaben war die militärische Intervention eine Maßnahme zum Schutz russischer Staatsbürger auf der Krim, deren Rechte massiv verletzt würden. Die russischsprachigen Bewohner der Krim, um derentwillen Russland interveniert habe, waren mehrheitlich keine russischen Staatsbürger, sondern russischsprachige Staatsangehörige der Ukraine, sodass der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland keinen Rechtfertigungsgrund darstellt.[7][8] Anders als die russische Intervention waren bisher bekannte Fälle solcher Maßnahmen auf die Evakuierung eigener Staatsangehöriger und sichere Rückführung ins Heimatland ausgerichtet, nicht die Schaffung einer ständigen Militärpräsenz und den Erwerb fremden Staatsgebiets.[9][10]

Referendum

Die Existenz des Selbstbestimmungsrechts der Völker außerhalb der Dekolonisation ist umstritten, rechtswissenschaftliche Texte über die Rechte von Völkern und Minderheiten enthalten Schrankenklauseln, die ein Recht auf Selbstbestimmung nur innerhalb des Mutterstaates vorsehen.[11][12]

Nach Einschätzung der Venedig-Kommission wurden bei der Durchführung des Referendums elementare demokratische Standards verletzt.[13] Laut Otto Luchterhandt besteht die gravierendste Völkerrechtswidrigkeit darin, dass das Referendum unter den Bedingungen einer militärischen Intervention und Okkupation durch Russland und somit unter Verstoß gegen das Gewaltverbot vorbereitet und durchgeführt wurde.[14] Zu den Verletzungen demokratischer Mindeststandards gehört nach Anne Peters unter anderem die mehrdeutige Referendumsfrage, die offen ließ, welche Version der Krim-Verfassung von 1992 gemeint war, die mehrfache Vorverlegung des Durchführungsdatums sowie die fehlende Möglichkeit, in der Öffentlichkeit frei für den Verbleib in der Ukraine einzutreten, ohne Nachteile oder Sanktionen befürchten zu müssen.[15]

Unabhängigkeitserklärung

Die Parlamente der Krim und Sewastopols bezogen sich in ihrer Unabhängigkeitserklärung auf das Kosovo-Gutachten des International Gerichtshofs, das festlegt, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht gegen das Völkerrecht verstößt. Aus diesem Grund sei die einseitige Unabhängigkeitserklärung der Krim auch legal. Der Internationale Gerichtshof legte in dem Gutachten jedoch auch fest, dass einseitige Unabhängigkeitserklärungen völkerrechtswidrig sind, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung oder anderen Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen. Zum Beispiel erklärte der UN-Sicherheitsrat die einseitige Unabhängigkeitserklärung Nordzyperns für illegal, weil sie unter den Bedingungen der militärischen Intervention durch die Türkei stattfand. Die Völkerrechtswidrigkeit der Krimer Unabhängigkeitserklärung ergibt sich für einige Völkerrechtler demnach daraus, dass Russland durch seinen militärischen Eingriff auf der Krim gegen das allgemeine Gewaltverbot der UN-Charta verstoßen habe.

Anders als in anderen Fällen strebte die „Republik Krim“ mit ihrer Unabhängigkeitserklärung keine Schaffung eines unabhängigen Staates an, sondern die deklarierte Unabhängikeit war ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Beitritt in die Russische Föderation.[16] Christian Walter weist darauf hin, dass dies nicht grundsätzlich gegen das Selbstbestimmungsrecht verstößt.[17] Das Selbstbestimmungsrecht könnte die Wahl beinhalten, zu wem man gehören möchte.[17] Aber die konkreten Umstände auf der Krim erfüllen nicht die Kriterien für eine "abhelfende Sezession".[17] Daher darf die Krim nur mit Zustimmung der Ukraine in Russland eingegliedert werden.[17]

Eingliederung in Russland

Mit der einseitigen Erklärung der Unabhängigkeit wird nicht automatisch ein Staat geschaffen. Zwischen der Unabhängigkeitserklärung am 11. bzw. 17. März und der Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt in den russischen Staatsverband am 18. März gelang es der „Republik Krim“ nicht, den Kriterien von Staatlichkeit zu entsprechen und eine von der Ukraine und Russland unabhängige Staatsgewalt zu etablieren.[18] Weil das Gebilde „Republik Krim“ nicht die Qualität eines Staates hatte, konnte es keine gültigen Verträge mit der Russischen Föderation abschließen.[19]

Nach Artikel 53 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge sind Verträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer zwingenden Norm des Völkerrechts widersprechen, unwirksam. Der Vertrag verstößt gegen das allgemeine Gewaltverbot als zwingende Norm, weil sich die Russische Föderation durch militärische Intervention auf der Krim ihren Vertragspartner „Republik Krim“ geschaffen hat, sowie gegen die territoriale Integrität der Ukraine.[14] Da die „Republik Krim“ zum Zeitpunkt der Anerkennung durch Präsident Putin kein von der Ukraine unabhängiger Staat war, stellt die Anerkennung eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Ukraine dar.[14] Das Völkerrecht verpflichtet alle Staaten, die Aufnahme der Krim in die Russische Föderation nicht anzuerkennen, weil der Gebietserwerb durch die Anwendung von Gewalt zustande kam.[20][21]

Einzelnachweise
  1. a b Umut Özsu: Ukraine, International Law, and the Political Economy of Self-Determinination. In: German Law Journal 16, Nr. 3, 2015, S. 343–451, hier S. 440 f.: "First and foremost, Russia's unilateral military intervention into and eventual annexation of Crimea has typically and justifiably been understood to constitute an act of aggression. As such, it has been condemned as a flagrant violation of the prohibition on non-defensive use of force, enshrined in classical form in Articles 2(4) and 51 of the UN Charter…"
  2. Paul Kalinichenko in Dimitry Kochenov und Elena Basheska (Hrsg.): Good Neighbourliness in the European Legal Context. Brill, Leiden 2015, ISBN 978-90-04-29977-1, S. 340.
  3. Matthias Guttke: Wem gehört die Krim? Putins Rechtfertigung der Krim-Annexion. In: Zeitschrift für Slawistik 60, Nr. 2, Juli 2015, S. 312–327. doi:10.1515/slaw-2015-0021.
  4. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 26.
  5. a b c Veronika Bílková: The Use of Force by the Russian Federation in Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 27–50.
  6. Malcolm Shaw: International Law. Cambridge University Press, Cambridge 2014, 7. Auflage, ISBN 978-1-107-04086-1, S. 818.
  7. Peter Hilpold: Die Ukraine-Krise aus völkerrechtlicher Sicht: ein Streitfall zwischen Recht, Geschichte und Politik. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 171–182.
  8. Volodymyr Motyl: Annexion der Krim und Anwendung militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine: Gibt es eine völkerrechtliche Rechtfertigung dafür? In: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik 8, Nr. 3, Juli 2015, S. 315–325. doi:10.1007/s12399-015-0510-8.
  9. James A. Green: Editorial Comment: The Annexation of Crimea: Russia, Passportisation and the Protection of Nationals Revisited. In: Journal on the Use of Force and International Law 1, Nr. 1, 2014, S. 3–10. doi:10.5235/20531702.1.1.3.
  10. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 307 ff.
  11. Simone F. van den Driest: Crimea's Separation from Ukraine: An Analysis of the Right to Self-Determination and (Remedial) Secession in International Law. In: Netherlands International Law Review 62, Nr. 3, Dezember 2015, S. 329–363. doi:10.1007/s40802-015-0043-9.
  12. Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 75–100.
  13. Opinion on "whether the dicision taken by the Supreme Council of the Autonomous Republic of Crimea in Ukraine to organise a referendum on becoming the constituent territory of the Russian Federation Federation or restoring Crimea's 1992 Constutution is compatible with constitutional principles". Venedig-Kommission, Europarat, Opinion No. 762/2014, 21. März 2014.
  14. a b c Otto Luchterhandt: Der Anschluss der Krim an Russland aus völkerrechtlicher Sicht. In: Archiv des Völkerrechts 52, Nr. 2, 2014, S. 137–174. doi:10.1628/000389214X684276.
  15. Anne Peters: Das Völkerrecht der Gebietsreferenden: Das Beispiel der Ukraine 1991–2014. In: Osteuropa 64, 5-6 (Sonderausgabe: Zerreißprobe: Die Ukraine: Konflikt, Krise, Krieg), 2014, S. 101–133.
  16. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 303.
  17. a b c d Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 307.
  18. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 303 f.
  19. Veronika Bílková: Territorial (Ce)Session in Light of Recent Events in Crimea. In Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution. Brill, Leiden 2016, ISBN 978-90-04-31129-9, S. 203.
  20. Luzius Wildhaber: Krim, Ostukraine und Völkerrecht. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 159–170.
  21. Oliver Dörr: Use of Force, Prohibition of. In: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, September 2015. Abgerufen am 22. August 2016 ("This duty of non-recognition was taken up by the ICJ in the Construction of a Wall advisory opinion, when it held that as a corollary of the prohibition of the use of force any territorial acquisition resulting from the threat or use of force was illegal and must be treated as such by other States (at para. 87). This view was confirmed in the recent case of the Russian annexation of Crimea…").
  • „Nur Konsens“ stimmt nicht. --SanFran Farmer (Diskussion) 20:02, 11. Jan. 2017 (CET) Zum Beispiel ist deine Formulierung „von einigen Völkerrechtlern“ im Satz „Die selbsternannte „Republik Krim“ wird von einigen Völkerrechtlern nicht als ein Staat im völkerrechtlichen Sinne angesehen“ definitiv kein Konsens. Wenn du auf Basis der Bilkova-Quelle schreibst „Das Referendum ist völkerrechtlich nicht von Bedeutung“, dann muss es auf Basis der Bilkova-Quelle auch heißen „Die selbsternannte „Republik Krim“ war kein Staat im völkerrechtlichen Sinne“. --SanFran Farmer (Diskussion) 22:12, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich dachte, es wäre ein Konsens. Wenn es für dich kein Konsens ist, dann streiche den Satz einfach!
Die eine Bílková-Aussage war eigentlich als Kompromiss gedacht. Wenn du gegen diese Aussage bist, können wir sie gerne streichen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:09, 12. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Es war ein Konsens zum Zeitpunkt, als ich es eingestellt habe. Wenn jemand nachträglich seine Meinung ändert, kann ich das nicht vorhersehen. Ich bin kein Hellseher. Aber zur Frage ob das jetzt ein Konsens ist oder nicht, warten wir doch einfach SanFran Farmers Kommentar ab. Es bringt wenig, hier Mutmaßungen über SanFran Farmers Beweggründe anzustellen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:25, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Dann halt nochmals wenn du's nicht verstehst; kein Konsens wegen zwei besserer Versionen. Dass du hier Diskussionsbeiträge ignorierst und selbstherrlich archivierst ist der wahre Grund für Unklarheit.--2A02:1206:45A8:BC00:ACF7:2D47:E48:65F 10:36, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Formulierungsvorschlag – alle Aussagen

Im folgenden Vorschlag werden alle Sätze aufgeführt. Die Sätze, bei denen wir uns nicht einig sind, sind rot markiert. Die Sätze, für deren Beibehaltung SanFran Farmer ist, sind fett. Die Sätze, für deren Beibehaltung Eulenspiegel1 ist, sind unterstrichen.

Völkerrechtliche Bewertung

Nach wissenschaftlich herrschender Meinung handelt es sich bei der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation um eine Annexion.[1][2][3] Annexionen sind seit 1945 völkerrechtswidrig. Im Unterschied dazu sehen russische Wissenschaftler den Krim-Anschluss überwiegend als völkerrechtskonform.[1][4] Bei der völkerrechtlichen Beurteilung werden mehrere Aspekte berücksichtigt: die militärische Intervention Russlands und der bewirkte Machtwechsel auf der Krim, die Umstände und rechtliche Relevanz des Referendums, Unabhängigkeitserklärung der „Republik Krim“ von der Ukraine sowie die Aufnahme in die Russische Föderation.

Russische Präsenz und Intervention auf der Krim

Die einseitige militärische Intervention Russlands auf der Krim wird mehrheitlich als ein Verstoß gegen das in Artikel 2 Nr. 4 der UN-Charta festgelegte Verbot der Gewaltanwendung bewertet.[5] Russlands Teilhabe an der Machtübernahme auf der Krim ist seit Präsident Putins Bekenntnis zur Intervention im April 2014 bestätigt.[6][7][8][9] Das militärische Eingreifen Russlands sowie Maßnahmen wie die Abriegelung von Kasernen, wodurch die Ukraine an legalen Gegenmaßnahmen gehindert wurde, gelten als Akt der Aggression und Angriffshandlungen nach Artikel 3 der Aggressionsdefinition der Vereinten Nationen von 1974 (UN-Resolution 3314).[1][10][6] Angriffshandlungen liegen sowohl nach Artikel 3 lit. a als auch lit. e vor. Russische Truppen, die sich nach dem Abkommen von 1997 über die Schwarzmeerflotte auf gepachteten Militärstützpunkten in Sewastopol aufhalten durften, agierten außerhalb der abgesprochenen Militärbasen und gegen die im Stationierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen.[11][6][9] Auch die Besetzung der Halbinsel und Abriegelung gegenüber den angrenzenden Gebieten der Ukraine, die Übernahme der Kontrolle über ihre Regierungs-, Kommunikations- und Versorgungseinrichtungen stellen Verstöße gegen das Gewaltverbot dar.[12] Die Aktivitäten russischer Einheiten auf der Krim verstoßen darüber hinaus gegen den russisch-ukrainischen Freundschaftsvertrag von 1997, in dem sich beide Staaten zur Achtung der gegenseitigen territorialen Integrität und Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen ihnen verpflichten, die Helsinki-Schlussakte von 1975, Alma-Ata-Erklärung von 1991 und das Budapester Memorandum von 1994.[6][13] Bereits die Anfrage Präsident Putins um Einsatz von Streitkräften in der Ukraine und die Ermächtigung durch den russischen Föderationsrat kann als Androhung von Gewalt gegen die Ukraine und damit als eine Verletzung des allgemeinen Gewaltverbots ausgelegt werden.[6][14]

Von russischer Seite wurde argumentiert, dass der eingesetzte Krim-Präsident Sergei Aksjonow Russland zur Intervention eingeladen habe und Russland seiner Einladung gefolgt sei. Aksjonow war als nicht gewählter Vertreter eines ukrainischen Teilgebiets nicht berechtigt, einen anderen Staat zur Intervention in der Ukraine einzuladen.[5]

Nach russischen Angaben war die militärische Intervention eine Maßnahme zum Schutz russischer Staatsbürger auf der Krim, deren Rechte massiv verletzt würden. Ein Recht, zum Schutz eigener Staatsbürger in einem Nachbarland militärisch einzugreifen, existiert nicht im Völkerrecht.[15] Darüber hinaus waren die russischsprachigen Bewohner der Krim mehrheitlich keine russischen Staatsbürger, sondern russischsprachige Staatsangehörige der Ukraine, sodass der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland keinen Rechtfertigungsgrund darstellt.[16][7] Anders als die russische Intervention waren die bisher bekannten Fälle auf die Evakuierung eigener Staatsangehöriger und sichere Rückführung ins Heimatland ausgerichtet, nicht die Schaffung einer ständigen Militärpräsenz und den Erwerb fremden Staatsgebiets.[17][18] Zudem wurden die von Russland behaupteten Angriffe gegen russischstämmige Bewohner der Krim von keinem internationalen Akteur bestätigt.[19] In den regelmäßigen Menschenrechtsberichten des UN-Menschenrechtsrats wurden vor Beginn der Krimkrise keine Verletzungen von Rechten der russischsprachigen Krim-Bevölkerung festgestellt.[19] Völkerrechtler verweisen außerdem auf Berichte des Hohen Kommissars für Menschenrechte[20] und der Hohen Kommissarin für nationale Minderheiten der OSZE,[21] die während der Krimkrise und speziell vor dem Referendum keine Hinweise auf eine Bedrohung oder Attacken gegen russischsprachige Krim-Bewohner vorfanden, sondern eher die Krimtataren und ukrainische Krim-Gemeinschaft bedroht sahen.[19][9][5][22]

Referendum

Wissenschaftler sind mehrheitlich der Auffasssung, dass es sich bei der Eingliederung der Krim um eine völkerrechtswidrige Annexion handelt. Sie argumentieren u. a., dass der Krim-Bevölkerung kein Selbstbestimmungsrecht der Völker zustehe, ein Recht auf Sezession ohnehin nicht aus dem Recht auf Selbstbestimmung abgeleitet werden könne und das Krim-Referendum rechtlich nicht von Bedeutung sei.[3]

Die Interessen des Mutterlandes nach territorialer Integrität werden gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker abgewogen.[23] Einige Völkerrechtler glauben, dass das Recht auf externe Selbstbestimmung nur für kolonisierte Völker gilt und sich ein vergleichbares Recht für andere ethnische Minderheiten nicht etabliert hat, während andere einen größeren Gültigkeitsbereich für das Recht auf Sezession annehmen.[24] In der Stellungnahme Reference re Secession of Quebec hat der Oberste Gerichtshof von Kanada ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht nur im Rahmen der bestehenden Staatsgrenzen ausgeübt werden darf.[24] Eine Sezession ist laut dem Obersten Gerichtshof von Kanada nur zulässig, wenn es sich um ein kolonisiertes Volk handelt oder dieses massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Selbst wenn man die Möglichkeit einer „abhelfenden Sezession“ postuliert (was völkerrechtlich umstritten ist), so hat die Krim-Bevölkerung keinen Anspruch darauf, weil sie 1.) kein kolonisiertes Volk ist und es 2.) keinerlei Hinweise für Menschenrechtsverletzungen oder anderen Einschränkungen ihres inneren Selbstbestimmungsrechts gab.[24]

Die Bevölkerung der Krim stellt im Sinne des Völkerrechts kein Volk dar, das sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte.[25] Laut Hans-Joachim Heintze sind russischstämmige Krim-Bewohner ein Teil des ukrainischen Staatsvolkes und innerhalb dieses Staates eine Minderheit, jedoch kein eigenständiges Volk.[13] Uneinigkeit herrscht darüber, ob die Krim-Bevölkerung als ein Volk zählt oder nicht.[26] Die Existenz des Selbstbestimmungsrechts der Völker außerhalb der Dekolonisation ist umstritten, rechtswissenschaftliche Texte über die Rechte von Völkern und Minderheiten enthalten Schrankenklauseln, die ein Recht auf Selbstbestimmung nur innerhalb des Mutterstaates vorsehen.[27][28][22]

Unabhängig davon, ob ein Recht auf äußere Selbstbestimmung der Völker besteht und die Krim-Bevölkerung dieses als völkerrechtliches Subjekt in Anspruch nehmen konnte, besteht in der juristischen Literatur der Konsens, dass es kein aus dem Selbstbestimmungsrecht abgeleitetes Sezessionsrecht gibt, aus einem in der internationalen Gemeinschaft etablierten Staat gegen dessen Willen mitsamt einem Teil des Staatsgebietes auszuscheiden.[29][28] Laut Theodore Christakis existiert ebenfalls kein positives Recht auf externe Selbsbestimmung.[30] Jedoch ist laut Christakis die Sezession auch nicht verboten.[31] Christakis führt weiter aus, dass die Sezession der Krim nicht wegen der unilateralen Unabhängigkeitserklärung illegal ist, sondern wegen der Gewalt, die von Russland ausging.[32]

Nach Einschätzung der Venedig-Kommission wurden bei der Durchführung des Referendums elementare demokratische Standards verletzt.[33] Laut Otto Luchterhandt und Peter Hilpold besteht die gravierendste Völkerrechtswidrigkeit darin, dass das Referendum unter den Bedingungen einer militärischen Intervention und Okkupation durch Russland und somit unter Verstoß gegen das Gewaltverbot vorbereitet und durchgeführt wurde.[12][22] Zu den Verletzungen demokratischer Mindeststandards gehört nach Anne Peters unter anderem die mehrdeutige Referendumsfrage, die offen ließ, welche Version der Krim-Verfassung von 1992 gemeint war, die mehrfache Vorverlegung des Durchführungsdatums sowie die fehlende Möglichkeit, in der Öffentlichkeit frei für den Verbleib in der Ukraine einzutreten, ohne Nachteile oder Sanktionen befürchten zu müssen.[34]

Unabhängigkeitserklärung

Die Unabhängigkeitserklärung der ausgerufenen „Republik Krim“ war völkerrechtswidrig, weil sie unter den Bedingungen der militärischen Intervention Russlands auf der Krim stattfand. Im Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, auf welches sich die Unabhängigkeitserklärung direkt bezog, legte der Internationale Gerichtshof fest, dass einseitige Unabhängigkeitserklärungen völkerrechtswidrig sind, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung oder anderen Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen.[35][36][37] Zum Beispiel erklärte der UN-Sicherheitsrat die einseitige Unabhängigkeitserklärung Nordzyperns für illegal, weil sie sich vor dem Hintergrund der militärischen Okkupation durch die Türkei abspielte.[12]

Anders als in anderen Fällen strebte die „Republik Krim“ mit ihrer Unabhängigkeitserklärung keine Schaffung eines unabhängigen Staates an, sondern die deklarierte Unabhängikeit war ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Beitritt in die Russische Föderation. Aus diesem Grund ist nicht nur das interne Verhältnis zwischen dem Mutterstaat (Ukraine) und der Sezessionsregion („Republik Krim“) betroffen, sondern auch die internationalen Beziehungen und die existierenden Grenzen zwischen dem Mutter- und Aufnahmestaat (Russland), die an das Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen gebunden sind.[35]

Anders als in anderen Fällen strebte die „Republik Krim“ mit ihrer Unabhängigkeitserklärung keine Schaffung eines unabhängigen Staates an, sondern die deklarierte Unabhängikeit war ein Zwischenschritt auf dem Weg zum Beitritt in die Russische Föderation.[38] Christian Walter weist darauf hin, dass dies nicht grundsätzlich gegen das Selbstbestimmungsrecht verstößt.[39] Das Selbstbestimmungsrecht könnte die Wahl beinhalten, zu wem man gehören möchte.[39] Aber die konkreten Umstände auf der Krim erfüllen nicht die Kriterien für eine "abhelfende Sezession".[39] Daher darf die Krim nur mit Zustimmung der Ukraine in Russland eingegliedert werden.[39]

Eingliederung in Russland

Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Eingliederung der Krim um eine Annexion.[1][40][3] Annexionen sind seit 1945 völkerrechtlich verboten.[41] Im Unterschied dazu sehen russische Wissenschaftler den Krim-Anschluss überwiegend als völkerrechtskonform.[1][42]

Die selbsternannte „Republik Krim“ war kein Staat im völkerrechtlichen Sinne[3] Die selbsternannte „Republik Krim“ wird von einigen Völkerrechtlern nicht als ein Staat im völkerrechtlichen Sinne angesehen.[3] Mit der einseitigen Erklärung der Unabhängigkeit wird nicht automatisch ein Staat geschaffen. Zwischen der Unabhängigkeitserklärung am 11. bzw. 17. März und der Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt in den russischen Staatsverband am 18. März gelang es der „Republik Krim“ nicht, den Kriterien von Staatlichkeit zu entsprechen und eine von der Ukraine und Russland unabhängige Staatsgewalt zu etablieren.[43] Weil das Gebilde „Republik Krim“ nicht die Qualität eines Staates hatte, konnte es keine gültigen Verträge mit der Russischen Föderation abschließen.[3]

Nach Artikel 53 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge sind Verträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer zwingenden Norm des Völkerrechts widersprechen, unwirksam. Der Vertrag verstößt gegen das allgemeine Gewaltverbot als zwingende Norm, weil sich die Russische Föderation durch militärische Intervention auf der Krim ihren Vertragspartner „Republik Krim“ geschaffen hat, sowie gegen die territoriale Integrität der Ukraine.[12] Da die „Republik Krim“ zum Zeitpunkt der Anerkennung durch Präsident Putin kein von der Ukraine unabhängiger Staat war, stellt die Anerkennung eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Ukraine dar.[12][44] Das Völkerrecht verpflichtet alle Staaten, die Aufnahme der Krim in die Russische Föderation nicht anzuerkennen, weil der Gebietserwerb durch die Anwendung von Gewalt zustande kam.[45][46]

Einzelnachweise
  1. a b c d e Paul Kalinichenko in Dimitry Kochenov und Elena Basheska (Hrsg.): Good Neighbourliness in the European Legal Context. Brill, Leiden 2015, ISBN 978-90-04-29977-1, S. 340.
  2. Matthias Guttke: Wem gehört die Krim? Putins Rechtfertigung der Krim-Annexion. In: Zeitschrift für Slawistik 60, Nr. 2, Juli 2015, S. 312–327. doi:10.1515/slaw-2015-0021.
  3. a b c d e f Veronika Bílková: Territorial (Ce)Session in Light of Recent Events in Crimea. In Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution. Brill, Leiden 2016, ISBN 978-90-04-31129-9, S. 203.
  4. Caroline von Gall: Analyse: Ist die Krim wirklich russisch? Russische Juristen diskutieren über die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Krim. In: Bundeszentrale für politische Bildung, 11. Mai 2015.
  5. a b c Umut Özsu: Ukraine, International Law, and the Political Economy of Self-Determinination. In: German Law Journal 16, Nr. 3, 2015, S. 343–451, hier S. 440 f.: "First and foremost, Russia's unilateral military intervention into and eventual annexation of Crimea has typically and justifiably been understood to constitute an act of aggression. As such, it has been condemned as a flagrant violation of the prohibition on non-defensive use of force, enshrined in classical form in Articles 2(4) and 51 of the UN Charter…"
  6. a b c d e Veronika Bílková: The Use of Force by the Russian Federation in Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 27–50.
  7. a b Volodymyr Motyl: Annexion der Krim und Anwendung militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine: Gibt es eine völkerrechtliche Rechtfertigung dafür? In: Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik 8, Nr. 3, Juli 2015, S. 315–325. doi:10.1007/s12399-015-0510-8.
  8. Peter Hilpold: Ukraine, Crimea and New International Law: Balancing International Law with Arguments Drawn from History. In: Cninese Journal of International Law 14, Nr. 2, 2015, S. 237–270: "While Putin in his first statements strongly denied any Russian involvement in this conflict, subsequently he concentrated on providing justifications for involvement, thereby implicitly acknowledging its occurrence. In academic literature no doubt is left on this fact. As a consequence, it can be stated that the intervention as such is no longer subject to discussion."
  9. a b c Antonello Tancredi: The Russian annexation of the Crimea: questions relating to the use of force. In: Questions in International Law 1, 2014, S. 3–34.
  10. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 26.
  11. Malcolm Shaw: International Law. Cambridge University Press, Cambridge 2014, 7. Auflage, ISBN 978-1-107-04086-1, S. 818.
  12. a b c d e Otto Luchterhandt: Der Anschluss der Krim an Russland aus völkerrechtlicher Sicht. In: Archiv des Völkerrechts 52, Nr. 2, 2014, S. 137–174. doi:10.1628/000389214X684276.
  13. a b Hans-Joachim Heintze: Der völkerrechtliche Status der Krim und ihrer Bewohner. In: Die Friedens-Warte 89, Nr. 1/2, 2014, S. 153–179. Vgl. auch Territoriale Integrität der Staaten: Fortbestehende Grundlage des Völkerrechts. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3629-1, S. 156.
  14. ST Staib: Russian and Western Views of International Law: The Case of Crimea. In JH Matlary und T Heier: Ukraine and Beyond: Russia’s Strategic Security Challenge to Europe. Springer, 2016, ISBN 978-3-319-32530-9, S. 217 f. doi:978-3-319-32529-3.
  15. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 469.
  16. Peter Hilpold: Die Ukraine-Krise aus völkerrechtlicher Sicht: ein Streitfall zwischen Recht, Geschichte und Politik. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 171–182.
  17. James A. Green: Editorial Comment: The Annexation of Crimea: Russia, Passportisation and the Protection of Nationals Revisited. In: Journal on the Use of Force and International Law 1, Nr. 1, 2014, S. 3–10. doi:10.5235/20531702.1.1.3.
  18. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 307 ff.
  19. a b c Thomas D. Grant: Annexation of Crimea. In: American Journal of International Law 109, Nr. 1, Januar 2015, S. 68–95. doi:10.5305/amerjintelaw.109.1.0068: "In February 2014, when Russia asserted that a crisis had erupted in which the ethnic Russian population of Crimea was in peril, this was an auto-appreciation shared by no other international actor; it was not in accord with Russia's own recent practice in this main international human rights organ."
  20. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights. UNHCHR, 15. April 2014.
  21. Statement by the OSCE High Commissioner on National Minorities on her recent visits to Ukraine. OSZE, 4. April 2014.
  22. a b c Peter Hilpold: Ukraine, Crimea and New International Law: Balancing International Law with Arguments Drawn from History. In: Cninese Journal of International Law 14, Nr. 2, 2015, S. 237–270.
  23. Fernando R. Tesón: The Theory of Self-Determination S. 7
  24. a b c Veronika Bílková: Territorial (Ce)Session in Light of Recent Events in Crimea. In Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution. Brill, Leiden 2016, ISBN 978-90-04-31129-9, S. 206 f.
  25. Vgl. z. B. Oleksandr Zadorozhnii: Russian doctrine of international law after the annexation of Crimea. Nationale Taras-Schewtschenko-Universität Kiew, Kiew 2016, ISBN 978-6-17684-139-5, S. 51.
    Garry Wilson: Secession and Intervention in the Former Soviet Space: The Crimean Incident and Russian Interference in Its 'Near Abroad'. In: Liverpool Law Review 37, Nr. 3, Oktober 2016, S. 153–175. doi:10.1007/s10991-016-9187-x.
    Oleksandr Merezhko: Crimea’s Annexation by Russia – Contradictions of the New Russian Doctrine of International Law. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht]] 75, Nr. 1, 2015, S. 167–194.
    Erika Leonaitė und Dainius Žalimas: The Annexation of Crimea and the Attempts to Justify It in the Context of International Law. In: Lithuanian Annual Strategic Review. 14, Nr. 1, Dezember 2016, S. 11–63. doi:10.1515/lasr-2016-0001.
    William R. Slomanson: Crimean Secession in International Law. In: Hungarian Yearbook of International and European Law 3, 2015.
  26. Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution: Law as a Problem and Law as a Solution, S. 205 f.
  27. Simone F. van den Driest: Crimea's Separation from Ukraine: An Analysis of the Right to Self-Determination and (Remedial) Secession in International Law. In: Netherlands International Law Review 62, Nr. 3, Dezember 2015, S. 329–363. doi:10.1007/s40802-015-0043-9.
  28. a b Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 75–100.
  29. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 306.
  30. Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea, In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 80 f.
  31. Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea, In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 90 f.
  32. Theodore Christakis: Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea, In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 96 f.
  33. Opinion on "whether the dicision taken by the Supreme Council of the Autonomous Republic of Crimea in Ukraine to organise a referendum on becoming the constituent territory of the Russian Federation Federation or restoring Crimea's 1992 Constutution is compatible with constitutional principles". Venedig-Kommission, Europarat, Opinion No. 762/2014, 21. März 2014.
  34. Anne Peters: Das Völkerrecht der Gebietsreferenden: Das Beispiel der Ukraine 1991–2014. In: Osteuropa (Sonderausgabe: Zerreißprobe: Die Ukraine: Konflikt, Krise, Krieg). 64, 5-6, 2014, S. 101–133.
  35. a b Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 299 f.
  36. Jure Vidmar: The Annexation of Crimea and the Boundaries of the Will of the People. In: German Law Journal 16, Nr. 3, 2015, S. 365–383.
  37. Christian Marxsen: The Crimea Crisis: An International Law Perspective. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 72, Nr. 4, 367–391.
  38. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 303.
  39. a b c d Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 307.
  40. Matthias Guttke: Wem gehört die Krim? Putins Rechtfertigung der Krim-Annexion. In: Zeitschrift für Slawistik 60, Nr. 2, Juli 2015, S. 312–327. doi:10.1515/slaw-2015-0021.
  41. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 67.
  42. Caroline von Gall: Analyse: Ist die Krim wirklich russisch? Russische Juristen diskutieren über die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Krim. In: Bundeszentrale für politische Bildung, 11. Mai 2015.
  43. Christian Walter: Post-Script: Self-Determiniation, Secession and the Crimean Crisis 2014. In Christian Walter, Antje von Ungern-Sternberg, Kavus Abushov (Hrsg.): Self-Determination and Secession in International Law. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870237-5, S. 303 f.
  44. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 2., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7142-9, S. 39.
  45. Luzius Wildhaber: Krim, Ostukraine und Völkerrecht. In: Swiss Review of International and European Law 25, Nr. 2, 2015, S. 159–170.
  46. Oliver Dörr: Use of Force, Prohibition of. In: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, September 2015. Abgerufen am 22. August 2016 ("This duty of non-recognition was taken up by the ICJ in the Construction of a Wall advisory opinion, when it held that as a corollary of the prohibition of the use of force any territorial acquisition resulting from the threat or use of force was illegal and must be treated as such by other States (at para. 87). This view was confirmed in the recent case of the Russian annexation of Crimea…").

--Eulenspiegel1 (Diskussion) 21:07, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Diskussion völkerrechtliche Bewertung

Meta-Diskussion

Einzige korrekte Version.--Caumasee (Diskussion) 23:55, 6. Nov. 2016 (CET) hatte ich geschrieben zum Fettgedruckten OHNE das Unterstrichene. Es bleibt dabei dass die Völkerrechtler zwar auch isolierte Einzelereignisse beurteilen aber die Schlussfolgerung bezieht sich auf das Gesamte. Also kein Text vor der Gesamtaussage "Annexion". Erst danach Einzelererwägungen.--Caumasee (Diskussion) 10:42, 11. Dez. 2016 (CET)

Die Manipulation auf eine Reduktion von 2 Diskutanten lassen wir jetzt mal so stehen auch wenn sie einfach nur falsch ist.--2A02:1206:45A8:BC00:E592:A653:2699:B0A3 11:21, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Manipulativ sind nur deine falschen Unterstellungen.
Ich habe keine Reduktion auf 2 Diskutanten vorgenommen. Ich habe einen Merge von den beiden Textvorschlägen vorgenommen. Mit der Anzahl von Diskutanten hat das nichts zu tun. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:41, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten

SanFran Farmer, zu deinen Fragen, die du in der Zusammenfassungszeile gestellt hast: Wenn man einen Merge von zwei Texten durchführt, die sich in zig Kleinigkeiten unterscheiden, ist das recht kompliziert. Vor allem führt das sehr leicht dazu, dass man mal eine Kleinigkeit übersieht. Wenn du mir nicht glaubst, probiere es einfach mal selber aus. Also einfach etwas mehr AGF an den Tag legen und die Fehler einfach korrigieren. Ein Fehler, der mir gerade aufgefallen ist: Ein Quellenlink führt durch die Zusammenlegung ins Nirvana. Aber das behebe ich jetzt einfach. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:09, 12. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Es besteht kein Anlass zum Abgleichen von "Versionen". In der archivierten Disk war klar gesagt welche Version die Basis sein soll.--Caumasee (Diskussion) 13:38, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Volk-Sein

Textvorschläge
  • Vorschlag von SanFran Farmer:
"Die Bevölkerung der Krim stellt im Sinne des Völkerrechts kein Volk dar, das sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte.[1] Laut Hans-Joachim Heintze sind russischstämmige Krim-Bewohner ein Teil des ukrainischen Staatsvolkes und innerhalb dieses Staates eine Minderheit, jedoch kein eigenständiges Volk.[2]"
  • Vorschlag von Eulenspiegel1:
"Uneinigkeit herrscht darüber, ob die Krim-Bevölkerung als ein Volk zählt oder nicht.[3]"
  • 1. Alternativvorschlag:
"Während einige Autoren die Krim-Bevölkerung für kein Volk halten, glauben andere Autoren, dass die Krim-Bevölkerung eine eigenständige Identität und Territorium hat und dass die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung nicht ausschließt, dass es ein Volk ist.[3] Bílková führt aus, dass die Vorstellung davon, was ein 'Volk' ist, sich im Laufe der Zeit geändert hat und sich heutzutage in Richtung eines individualistischen Verständnis von Volk annähert. Bílková hält das Argument, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist, für plausibel."[4]"
  • 2. Alternativvorschlag:
"Während einige Autoren die Krim-Bevölkerung für kein Volk halten, glauben andere Autoren, dass die die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung nicht ausschließt, dass es ein Volk ist.[3] Bílková führt aus, dass die Vorstellung davon, was ein 'Volk' ist, sich im Laufe der Zeit geändert hat und sich heutzutage in Richtung eines individualistischen Verständnis von Volk annähert. Bílková hält das Argument, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist, für plausibel."[4]"
  • Kompromissvorschlag:
"Laut Hans-Joachim Heintze sind russischstämmige Krim-Bewohner ein Teil des ukrainischen Staatsvolkes und innerhalb dieses Staates eine Minderheit, jedoch kein eigenständiges Volk.[2] Peters schreibt, die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung, ihre nahe kulturellen Verbindungen zu den Ukrainern und den Russen schließe nicht aus, dass die Krimerer sich als separates Volk im Sinne des Völkerrechts für Selbstbestimmung qualifizieren.[3][5] Laut Bílková gilt: Unter Berücksichtigung, wie sich das Verständnis über "Volk" entwickelt hat, ist das Argument, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk sei, plausibel.[4]"
Einzelnachweise
  1. Vgl. z. B. Oleksandr Zadorozhnii: Russian doctrine of international law after the annexation of Crimea. Nationale Taras-Schewtschenko-Universität Kiew, Kiew 2016, ISBN 978-6-17684-139-5, S. 51.
    Garry Wilson: Secession and Intervention in the Former Soviet Space: The Crimean Incident and Russian Interference in Its 'Near Abroad'. In: Liverpool Law Review 37, Nr. 3, Oktober 2016, S. 153–175. doi:10.1007/s10991-016-9187-x.
    Oleksandr Merezhko: Crimea’s Annexation by Russia – Contradictions of the New Russian Doctrine of International Law. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 75, Nr. 1, 2015, S. 167–194.
    Erika Leonaitė und Dainius Žalimas: The Annexation of Crimea and the Attempts to Justify It in the Context of International Law. In: Lithuanian Annual Strategic Review 14, Nr. 1, Dezember 2016, S. 11–63. doi:10.1515/lasr-2016-0001.
    William R. Slomanson: Crimean Secession in International Law. In: Hungarian Yearbook of International and European Law 3, 2015.
  2. a b Hans-Joachim Heintze: Der völkerrechtliche Status der Krim und ihrer Bewohner. In: Die Friedens-Warte 89, Nr. 1/2, 2014, S. 153–179. Vgl. auch Territoriale Integrität der Staaten: Fortbestehende Grundlage des Völkerrechts. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-8305-3629-1, S. 156.
  3. a b c d Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution: Law as a Problem and Law as a Solution, 2016, S. 205 f.
  4. a b c Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution: Law as a Problem and Law as a Solution, 2016, S. 206 f.
  5. Oleksandr Zadorozhnii: Russian doctrine of international law after the annexation of Crimea: Monograph, Kiew 2016, S. 51
Diskussion

Zu meinem Vorschlag: Du hattest kritisiert, dass keine Uneinigkeit herrscht, da niemand sagt, dass die Krimerer ein Volk sind. Das wird in meinem Vorschlag allerdings gar nicht behauptet. Es gibt prinzipiell 3 Sichtweisen:

  1. Die Krimerer sind definitiv kein Volk.
  2. Es ist unklar, ob die Krimerer ein Volk sind.
  3. Die Krimerer sind definitiv ein Volk.

Ich habe bisher keine Literatur zu Völkerrechtlern gefunden, die Punkt 3 vertreten. Allerdings gibt es Völkerrechtler, die Punkt 1 vertreten, und Völkerrechtler, die Punkt 2 vertreten. Daher herrscht hier eine Uneinigkeit.

Aber da ich mich nicht wegen Kleinigkeiten streiten will, habe ich einen Alternativvorschlag gemacht. Hier wurde kritisiert, dass der Abschnitt "die Krim-Bevölkerung eine eigenständige Identität und Territorium hat" nicht aus einer reputablen Quelle stammt. Hierbei wurde jedoch übersehen, dass ich nicht die Primärquelle ausgewertet habe, sondern die Quelle von Bílková (in Nicolini et al.) angegeben habe. Dies ist eine zitierfähige Quelle. Dass sich zitierfähige Sekundärliteratur dabei häufig auf nicht-zitierfähige Primärliteratur bezieht, ist üblich und kein Kritikgrund.

Aber auch hier wollte ich mich nicht wegen einer Kleinigkeit streiten. Obwohl der 1. Alternativvorschlag vollkommen korrekt ist, gehe ich auf die Kritik ein und lasse den fraglichen Abschnitt einfach weg. Das Ergebnis ist dann der 2. Alternativvorschlag.

Der Vorschlag von SanFran Farmer ist jedoch falsch. Der erste Satz ist nicht belegt. Später wurde die Quelle Zadorozhnii nachgereicht. Doch auch diese belegt den ersten Satz nicht. Dort steht "Neither do foreign authors believe that there exists any "people of Crimea" entitled to secession." Oder übersetzt: "Auch glauben ausländische Autoren nicht, dass dort irgendein "Volk der Krim" mit der Berechtigung zur Sezession existiert." Dazu zwei Punkte:

  1. Der Text macht keine Aussage darüber, ob dort evtl. ein "Volk der Krim" ohne Berechtigung zur Sezession existiert. Nur weil dort kein Volk mit Berechtigung zur Sezession existiert, kann man daraus nicht folgern, dass dort überhaupt kein Volk existiert.
  2. Der Text macht keinerlei Aussage darüber, wieviele ausländische Autoren diese Meinung sind: Alle Autoren (inklusive der russischen)? Viele Autoren? Einige Autoren? Manche Autoren?

Aus diesen beiden Punkten wird deutlich, dass die Quelle nicht den Text von SanFran Farmer belegt.

Problematisch ist ebenfalls, dass die Quelle von einem ukrainischen Völkerrechtler stammt. Ukrainische und russische Völkerrechtler sind jedoch parteiisch. Klar sind es immernoch reputable Quellen. Allerdings ist hier eine Standpunktzuweisung besonders wichtig. Allgemein sollte man solche problematischen Quellen nur verwenden, wenn man damit irgendeine Aussage belegen will, die sonst in keiner anderen Publikation betrachtet wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Im Prinzip sagt Zadorozhnii das gleiche wie Bílková aus: Zadorozhnii sagt, dass ausländische Autoren die Kein-Volk-These vertreten. (Ohne Angaben darüber zu machen, wieviele ausländische Autoren dies tun.) Bílková sagt, dass einige Autoren die Kein-Volk-These vertreten. Da beide das gleiche aussagen, ist hier als Quelle Bílková zu bevorzugen, da diese nicht aus einem der beteiligten Staaten stammt.

Aber auch hier will ich mich nicht großartig streiten und habe deswegen einen Kompromissvorschlag gemacht. Da Bílková und Zadorozhnii beide Peters zitieren und beide auch noch den gleichen Satz von Peters zitieren, kann man einfach diesen wiedergeben und dann beide (Bílková und Zadorozhnii) als Quelle zu Peters Aussage angeben. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 17:14, 8. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Dein Vorschlag und deine Alternativvorschläge bilden die Quellenlage falsch ab. Die einzige Quelle, die Aussagen darüber macht, wie Autoren zu dieser Frage stehen, ist Zadorozhnii. Alle anderen Quellen sind Einzelstimmen. Fünf Einzelstimmen, dass die Krim-Bevölkerung kein Volk im völkerrechtlichen Sinne ist (Heintze, Wilson, Merezhko, Leonaitė & Žalimas, Slomanson), eine Einzelstimme (Peters), die die Frage offen lässt (Peters) und eine weitere, die Peters zustimmt (Bílková). Daraus machst du „Uneinigkeit“, wobei sowohl die Zahlenverhältnisse als auch Zadorozhnii dem widersprechen. Ich kann je nach Wunsch die Zahl der Einzelstimmen für die erste Position auf zehn oder fünfzehn aufstocken (je nach meiner Zeitinvestition in die Literaturrecherche), das ist kein Probem. Fakt ist, dass deine Vorschläge die Quellenlage falsch abbilden.
Das mit der „eigenständigen Identität und Territorium“ (Alternativvorschlag 1) hast du aus dem Blogarchiv des Forums Opinio Juris, in dem nichts explizit über das Volk-Sein steht. Im Vergleich dazu macht dieser Eintrag im Cambridge International Law Journal Aussagen zum Thema ("Fourth, the secessionists (i.e. Russian population of the Crimea) may not be regarded as “a people”. As it follows from the Quebec case “a people” shall be governed as “part of a colonial empire”, be “subject to alien subjugation, domination or exploitation”, be “denied any meaningful exercise of its right to self-determination within the state of which it forms a part”. And in all other circumstances, “peoples are expected to achieve self-determination within the framework of their existing state”), aber sogar diese Quelle ist fraglich, geschweige denn ein Blogeintrag
Nein, es gibt keine „anderen Autoren“, die glauben, dass „die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung nicht ausschließt, dass es ein Volk ist“ (Alternativvorschlag 1). Das hast du aus der Peters-Quelle (Autorin singular, nicht Autoren plural), die dir nicht vorliegt. --SanFran Farmer (Diskussion) 22:07, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten
  1. Für die Frage, ob meine Vorschläge korrekt belegt sind, ist es irrelevant, was Heintze, Wilson, Merezhko, Leonaitė & Žalimas, Slomanson sagen. Wenn du dir meine Belege anschaust, stellst du fest, dass ich meine Aussage nicht mit Heintze, Wilson, Merezhko, Leonaitė & Žalimas, Slomanson belegt habe, sondern mit Bílková. Zur Frage, ob meine Aussagen korrekt belegt sind, reicht es also vollkommen aus, sich Bílková anzuschauen. Allgemein gilt: Wenn man sich anschauen will, ob eine Aussage korrekt belegt ist, schaut man sich nicht irgendwelche Literatur an, sondern man schaut sich die Literatur an, die als Quelle angegeben wurde.
  2. Bitte höre auf Unwahrheiten zu verbreiten. Das mit der „eigenständigen Identität und Territorium“ habe ich nicht aus dem Blogarchiv, sondern von Bílková. Bílková wiederum hat das aus dem Blogarchiv. Das ändert aber nichts daran, dass ich es nicht aus dem Blogarchiv (Primärquelle) habe, sondern von Bílková (Sekundärquelle). Das ist die normale Vorgehensweise hier in Wikipedia. Wir verwenden Sekundärquellen (z.B. Bílková). Und diese Sekundärquellen verwenden ihrerseits wieder Primärquellen (z.B. Blogarchive).
  3. Und auch bzgl. der Peters-Quelle schreibst du die Unwahrheit: Ich hatte dir erklärt, dass ich die Aussage von Bílková habe und Bílková ihrerseits die Aussage von Peters hat. Auch hier bitte ich dich, nicht Primär- und Sekundärquelle zu verwechseln. Ich verwende Bílková (bzw. Zadorozhnii) als Sekundärquelle. Bílková (bzw. Zadorozhnii) ihrerseits verwendet Peters als Primärquelle. Zu behaupten, ich hätte die Aussage von Peters, ist falsch.
  4. Zur Frage, welche Quellen angeben, wie andere Autoren zu etwas stehen: Das sind Bílková und Zadorozhnii. Wobei Bílková zumindest eine Mengenangabe macht: "Some authors believe that (...) Others assert that (...)". Zadorozhnii dagegen macht nur eine Aussage ohne Mengenangabe: "Neither do foreign authors believe that (...)".
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:41, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Der Volk-Sein-Disput ist irrelevant wenn dann doch alle einig sind mit "kein Recht auf Sezession". Der kurze Satz von SanFran Farmer ist korrekt und die Entwicklung des Begriffs kann man in einem Abschnitt im Artikel Volk erwähnen. Das hier ist der Artikel über eine Okkupation und die Rechtfertigungen und Begründungen, welche erst nach der Okkupation auftauchen müssten als das dargestellt werden was sie sind. Eine Diskussion die sich erst aufgrund der Ereignisse ergibt ist nicht tauglich als "Begründung" zu dienen.--Caumasee (Diskussion) 13:38, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Info: Der kurze Satz stammt von mir! --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:59, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Eulenspiegel1,
  1. du machst Aussagen über die Beleglage bzw. darüber, wie „einige Autoren“ zu diesem Punkt stehen bzw. ob Einigkeit oder Uneinigkeit in der Literatur herrscht. Aussagen darüber macht aber nur Zadorozhnii, nicht Heintze, nicht Peters (zitiert nach Bilkova) und Bilkova nur für die Position, dass die Krim-Bevölkerung eben kein Volk ist. Deine Vorschläge 1-3 werden also nicht von den Quellen gestützt. Hinzu kommt ein anderes, schwerwiegenderes Problem, nämlich NPOV. Deine Auswahl von Einzelmeinungen ist selektiv und bildet nicht die wahre Tendenz in der Literatur ab. Für Position 1. wurden fünf Einzelstimmen und eine Metastimme genannt. Für Position 2. hingegen nur Bilkova. Durch deine selektive Auswahl der Einzelstimmen erweckst du jedoch den umgekehrten Eindruck, nämlich dass sich doppelt so viele Autoren für Position 2 wie 1 aussprechen. Dem widerspricht das echte Aufkommen an Belegen und auch explizit Zadorozhnii als Quelle, die Aussagen über Quellen macht.
  2. Die Behauptung „eigenständige Identität und Territorium“ hast du aus dem Blogarchiv des Forums Opinio Juris. Bilkova zitiert einen Satz aus diesen Blogeintrag ("...have a distinct identity and territory..."). Wenn du den eingerückten und als Fremzitat gekennzeichneten Text bei Bilkova auf S. 205 nicht als Zitat erkennen kannst, ist das nicht meine Schuld. Zum vierten Mal: In diesem Blogeintrag bzw. in dem Satz, den Bilkova aus dem Blogeintrag zitiert, steht nichts zur Frage, ob die Krim-Bevölkerung ein Volk ist oder nicht.
  3. Mir ist schon klar, dass dir die Peters-Quelle nicht vorliegt, sondern du dich komplett auf den aus dem Kontext gerissenen Satz aus der Peters-Quelle verlässt, den Bilkova zitiert. Mir liegen alle Quellen vor, auch die Peters-Quelle. Ich habe dir erklärt, dass die Peters-Quelle im Kontext etwas anderes sagt, was den scheinbaren Widerspruch zwischen der Verwendung desselben Zitats durch Bilkova und Zadorozhnii erklärt. Du kannst nicht behaupten „Peters schreibt“, wenn du dich nicht auf die Peters-Quelle beziehst. Höchstens kannst du schreiben „Paters laut Bilkova schreibt“, müsstest dem aber nachsetzen „jedoch schreibt Peters laut Zadorozhnii“. Außerdem ist nicht klar, warum Peters genannt werden soll, aber nicht Wilson, Merezhko, Leonaitė & Žalimas, Slomanson, Zadorozhnii (vgl. weiter oben zum Thema NPOV)?
  4. Bilkova sagt aber eben nicht, dass "others assert" dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist. Sie verweist hingegen auf zwei Zitate aus anderen Quellen, wobei das erste Zitat überhaupt nichts zum Volk-Sein sagt. Sprich Bilkova kann hier höchstens als Quelle dafür dienen, dass „einige Autoren“ die Krim-Bevölkerung nicht als Volk ansehen oder als Einzelmeinung, die Peters Argumentation für plausibel hält. Mehr nicht. Zadorozhnii hingegen ist der einzige, der zu diesem Punkt Aussagen macht. Er sagt konkret, dass ausländische Autoren nicht von der Existenz einer Krimer „Volkes“ ausgehen. Mit ausländischen Autoren sind hier Autoren außerhalb Russlands und der Ukraine gemeint, deren Position er in den Passagen davor ausführt.
Ich halte fest, dass der ursprüngliche Vorschlag weiterhin die beste Abbildung der Literatur ist: „Die Bevölkerung der Krim stellt im Sinne des Völkerrechts kein Volk dar, das sich auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker berufen könnte. Laut Hans-Joachim Heintze sind russischstämmige Krim-Bewohner ein Teil des ukrainischen Staatsvolkes und innerhalb dieses Staates eine Minderheit, jedoch kein eigenständiges Volk.“
@Caumasee: Es geht genau um diese Kürze. Dass die Krim-Bevölkerung kein Volk ist und damit ein Recht auf Minderheitenschutz hat, aber eben nicht auf äußere Selbstbestimmung der Völker, ist nur eines von sehr vielen Argumenten, dass Wissenschaftler als Replik auf russische Rechtfertigungsversuche anführen. Das sollte so kurz wie möglich gehalten werden, deshalb auch nur ein Satz plus Unterscheidung Minderheit/Volk per Standpunktzuweisung Heintze. --SanFran Farmer (Diskussion) 18:22, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
SanFran Farmer,
  1. Ich mache keine Aussagen über die Beleglage. Bílková macht eine Aussage über die Beleglage. Ich gebe Bílková wieder. Du dagegen machst eine Aussage über die Beleglage. Nein, es ist kein POV. Aber bevor wir uns darüber unterhalten, ob die Quellenauswahl NPOV ist, sollten wir erstmal Einigkeit darüber herstellen, ob die Quelle richtig wiedergegeben wurde.
  2. Bitte höre auf Unwahrheiten zu verbreiten. Das mit der „eigenständigen Identität und Territorium“ habe ich nicht aus dem Blogarchiv, sondern von Bílková. Bílková wiederum hat das aus dem Blogarchiv. Wie du richtig sagst: Bílková zitiert einen Satz aus diesen Blogeintrag. Wenn du den Unterschied zwischen "Bílková zitiert einen Satz aus diesen Blogeintrag." und "Eulenspiegel1 zitiert einen Satz aus diesen Blogeintrag." nicht erkennen kannst, ist das nicht meine Schuld. Zu deinem zum vierten Mal: Es geht erstmal darum, ob ich die Quelle richtig wiedergegeben habe. Bílková hat nirgendwo explizit erwähnt, dass dies etwas mit der Frage zur Krim-Bevölkerung zu tun hat. Ich habe nirgendwo explizit erwähnt, dass dies etwas mit der Frage zur Krim-Bevölkerung zu tun hat. Also habe ich diesbezüglich die Quelle richtig wiedergegeben. Falsche Wiedergabe der Quelle wäre: Bílková behauptet etwas explizit und ich verschweige dies. Falsch wäre ebenfalls: Bílková nennt etwas nicht explizit, aber ich erwähne es explizit.
  3. Nochmal: Ich verlasse mich nicht auf den völlig aus dem Kontext gerissenen Satz der Peters-Quelle. Ich gebe einfach nur Bílková wieder. Was Peters schreibt, ist dafür vollkommen irrelevant. Es kommt nur darauf an, was Bílková schreibt. Und sie schreibt: Some authors believe that "the secessionists (i.e. Russian population of the Crimea) may not be regarded as 'a people'".(41) Others assert that it is certainly arguable that the people in the Crimea have a distinct identity and territory, createt over centuries and fostered by decisions of the USSR, Russia and Ukraine;(42) and that the multi-ethnic composition of the Crimean population (...) does not rule out to qualify the Crimeans as a separate 'people' in the sense of the international right to self-determination.(43) The second approach seems preferable. Das ist das, was Bílková geschrieben hat. Und das ist das, was ich wiedergegeben habe. Nochmal: Ich gebe nicht Peters wieder. Ich gebe Bílkovás Aussage über Peters wieder.
  4. Richtig, Bílková behauptet nicht, dass "others assert", dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist. Und in meinem Vorschlag wird das auch nicht behauptet. Bílková behauptet, dass "others assert", dass "it is certainly arguable that the people in the Crimea have a distinct identity and territory, createt over centuries and fostered by decisions of the USSR, Russia and Ukraine" und dass "the multi-ethnic composition of the Crimean population (...) does not rule out to qualify the Crimeans as a separate 'people' in the sense of the international right to self-determination". Und genau das ist es, was ich in meinem Textvorschlag auch geschrieben habe. Du schreibst: "Bilkova kann hier höchstens als Quelle dafür dienen [...]". Bílková kann als Quelle für ihren eigenen Satz dienen. Alles was ich gemacht habe, war den englischen Satz ins Deutsche zu übersetzen. Und dafür dient das englische Original als Quelle.
  5. Nein, dein Text bildet nicht die Literatur wieder. Dein Text ignoriert die Aussagen von Bílková, Peters, Leonaitė und Žalimas. Aber wir als Wikipedia-Autoren haben eh nicht die Literatur selbstständig auszuwerten. So etwas nennt sich Theoriefindung. Wenn wir allgemeingültige Aussagen treffen wollen, so dürfen wir das nicht mittels selbstständiger Auswertung, sondern müssen uns auf Autoren beziehen, die die Literatur ausgewertet haben. Wie ich schon sagte: Es gibt zwei Autoren, die Aussagen über andere Autoren treffen: Das sind Bílková und Zadorozhnii. Aber bevor wir uns darüber unterhalten, ob ein Text die Literatur wiedergibt, sollten wir uns erstmal darüber unterhalten, ob der Text die angegebenen Quellen richtig wiedergibt.
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:59, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich erkenne keinen Fehler in der Argumentation von SanFran Farmer.--Caumasee (Diskussion) 14:08, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Das freut uns aber. Siehst du dann einen Fehler in der Argumentation Eulenspiegels? --Benatrevqre …?! 19:07, 30. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Eulenspiegel,
  • doch, duch machst Aussagen über die Beleglage, z.B. ist „Uneinigkeit“ („Vorschlag von Eulenspiegel“) zu 100% deine Interpretation. Die Quellenlage ist ein völlig andere. 6 Quellen für Kein-Volk, 1 Quelle für Wer-Weiß. Für die Kein-Volk-Position gibt es unzählige weitere Quellen. Dein Vorschlag bildet die Quellenlage falsch ab, durch deine selektive Auswahl machst du Aussagen über die Beleglage.
  • Der Satz stammt aus einem Blogarchiv. Bilkova zitiert einen Satz aus einem Blogarchiv. Du zitierst einen Satz, der aus einem Blogarchiv stammt. Alle drei Aussagen stimmen nachweislich. Das Problem für dich ist, dass in dem Satz nichts über das Volk-Sein der Krim-Bevölkerung steht. Daran ändert auch nichts, dass Bilkova diesen Satz zitiert. Es ist deine Interpretation (WP:TF), dass „eigenständige Identität und Territorium“ = Volk im völkerrechtlichen Sinne.
  • Es ist absolut relevant, was Peters schreibt, zumal Zadorozhnii und Bilkova die Aussage widersprüchlich einordnen. Bilkova ordnet den Peters-Satz ein als „Kann man nicht ausschließen“, während Zadorozhnii denselben Peters-Satz als Beispiel dafür anführt, dass ausländische Autoren kein Volk ausmachen: "Neither do foreign authors believe that there exists any "people of Crimea" entitled to secession. In discussing the issue, A. Peters concludes...". Mir liegt die original Peters-Quelle vor, ich kann also sowohl die Leart Bilkovas als auch Zadorozhniies nachvollziehen. Peters lässt die Beantwortung dieser Frage offen, nimmt weder die Kein-Volk noch Volk-Position ein. Das macht sie so in allen ihren Schriften zum Thema, z.B. hier „Es ist unklar, ob die Bevölkerung der Krim überhaupt Träger dieses Rechtes ist. Ist sie als „Volk“ im Sinne des Völkerrects, getrennt vom ukrainischen und russischen Volk anzusehen? Jedenfalls wurde diese Bevölkerung oder der russischsprachige Teil davon nicht schwer diskriminiert.“
  • In der ersten zitierten Aussage (und in dem ganzen Blogeintrag, aus dem sie stammt), steht aber nichts über das Volk-Sein der Krim. Die zweite zitierte Aussage von Peters wird aber von Zadorozhnii gegensätzlich interpretiert und Peters selbst macht diese Aussage in einem ganz anderen Kontext.
  • Ähm nein, in meinem Text sind Leonaitė und Žalimas berücksichtigt, Peters auch indirekt über Zadorozhnii. Mann kann gerne auch Bilkova zitieren, aber außer der expliziten Aussage, dass einige Autoren die Krim-Bevölkerung nicht für ein Volk halten, sagt sie halt nur, dass Peters es nicht ganz ausschließt, wobei Zadorozhnii ihr da widerspricht. Die verwendeten wissenschaftlichen Quellen aus Fachzeitschriften entsprechen der in WP:Belege und WP:TF aufgeführten Sekundärliteratur bzw. Fachliteratur. Wie kommst du darauf, dass z.B. Hans-Joachim Heintze nicht als Quelle verwendet werden kann? Natürlich könnte man eine striktere Standards als WP:Belege verwenden, aber dann müssten 99% der Quellen im Artikel entfernt werden. --SanFran Farmer (Diskussion) 19:27, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten
  • Richtig, in meinem ersten Vorschlag schreibe ich von "Uneinigkeit". Nein, ich mache dabei keine Aussage über die Beleglage. Ich gebe Bílková wieder. Schau dir mal die Referenzen an. Diese werden nicht zum Spaß angegeben, sondern damit der Leser erkennt, wer wiedergegeben wurde. Dann fällt dir auf, dass dort nicht 6 Quellen, sondern nur eine Quelle steht. Und zwar die Quelle von Bílková (mit Nicolini et al. als Herausgeber). Wir können uns gerne darüber unterhalten, ob ich die Quelle richtig wiedergebe. Aber bitte höre auf zu behaupten, ich würde eine Aussage über die Beleglage treffen, wenn ich nur die Aussage von Bílková wiedergebe.
  • Der Satz, den Bílková zitiert, stammt aus einem Blogarchiv. Richtig. Aber ich gebe nicht das Blogarchiv wieder, sondern Bílková. Und unterlasse bitte deine Strohmann-Argumente. Es ist nicht meine Interpretation, dass „eigenständige Identität und Territorium“ = Volk im völkerrechtlichen Sinne. Das habe ich nirgendwo geschrieben. Es ist deine Interpretation, dass ich das irgendwo hineininterpretieren würde.
  • Peters ist für die Frage, ob ich Bílková richtig wiedergegeben habe vollkommen irrelevant. Für die Frage, ob Bílková Peters richtig wiedergegeben hat, ist Peters natürlich extrem relevant. Und wenn ich Peters wiedergeben würde, wäre Peters auch relevant. Aber ich habe nicht Peters, sondern Bílková wiedergegeben. Deswegen ist Peters für die Frage, ob ich die Quelle wiedergegeben habe, irrelevant. Daraus darfst du aber nicht folgern, dass Peters generell nicht relevant sei. Mal der Unterschied, um das deutlicher zu machen:
Beispiele für Wiedergabe von unterschiedlichen Autoren
    • Wiedergabe von Bílková: "Während einige Autoren die Krim-Bevölkerung für kein Volk halten, glauben andere Autoren, dass die Krim-Bevölkerung eine eigenständige Identität und Territorium hat und dass die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung nicht ausschließt, dass es ein Volk ist.[1] Bílková führt aus, dass die Vorstellung davon, was ein 'Volk' ist, sich im Laufe der Zeit geändert hat und sich heutzutage in Richtung eines individualistischen Verständnis von Volk annähert. Bílková hält das Argument, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist, für plausibel.[2]"
    • Wiedergabe von Peters: "Peters schreibt, die Bevölkerung der Krim könnte ein Volk im Sinne des Völkerrechts sein. Was ein Volk (und was "nur" eine Minderheit) ist, sei unklar. Dies müsse nicht unbedingt ethnisch definiert sein. Die multi-ethnische Zusammensetzung der Krim-Bevölkerung schließe nicht aus, dass es ein Volk ist. Nach französischer Tradition seien ein "Volk" diejenigen, die beschließen, eine politisches Schicksal zu teilen. Dieses Konzept von Volk bzw. Nation wird tatsächlich von vielen multi-ethnischen und vielsprachigen Völkern dieser Welt gelebt. Als Beispiele nennt Peters die Schweizer, Nigerianer und Chinesen. Peters unterstützt eine individualistische und demokratische Sicht für das Recht nach Selbstbestimmung.[3]"
Einzelnachweise
  1. Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution: Law as a Problem and Law as a Solution, 2016, S. 205 f.
  2. Matteo Nicolini, Francesco Palermo, Enrico Milano: Law, Territory and Conflict Resolution: Law as a Problem and Law as a Solution, 2016, S. 206 f.
  3. Anne Peters: "The Crimean Vote of March 2014 as an Abuse of the Institution of the Territorial Referendum", Seite 281-282
Ende Beispiele
Im zweiten Text gebe ich Peters wieder. Dafür ist es relevant, was Peters geschrieben hat. Im ersten Text gebe ich Bílková wieder. Dafür ist nicht relevant, was Peters geschrieben hat. Peters ist also nicht generell irrelevant. Ob Peters für die Frage, ob die Quelle richtig wiedergegeben wurde, relevant ist, hängt also davon ab, ob Peters oder jemand anderes als Quelle angegeben wurde.
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 01:51, 6. Feb. 2017 (CET)Beantworten
  • Deine behauptete „Uneinigkeit“ kannst du nicht belegen. Schon die Zahlenverhältnisse der Quellen widersprechen der von dir behaupteten „Uneinigkeit“. Es gibt keinen Grund die Merhzahl der wissenschaftlichen Quellen zu diesem Punkt zu ignorieren und nur Bílková anzuführen. Neben der selektiven Quellenauswahl kommt das Problem der falschen Quellenwiedergabe hinzu.
  • Der Satz, den Bílková zitiert, stammt aus einem Blogarchiv. Richtig. Genau das habe ich geschrieben. Zu keinem Zeitpunkt behauptet Bílková, dass dieser Satz irgendetwas über das Volk-Sein aussagt. In dem Blogeintrag steht nichts über das Volk-Sein und Bílková tut auch nicht so, als ob dort irgendwas über das Volk-Sein stünde. Dass du diesen Satz deshalb zur Frage des Volk-Sein einbauen willst, ist 1.) unverständlich und 2.) pure Theoriefindung.
  • Peters ist zu 100% relevant. Denn Peters bietet den Kontext, in dem der von Bílková zitierte Satz gefallen ist. Peters ist auch relevant, weil Bílková und Zadorozhnii das Peters-Zitat völlig unterschiedlich interpretieren.
  • Nochmal, in dem Blogeintrag wird nichts über das Volk-Sein gesagt, weder in seiner Fülle noch in der Form wie ihn Bílková zitiert. Begreifst du das? Hier diskutieren wir darüber, ob die Krim-Bevölkerung als ein Volk angesehen wird oder nicht. Bílková behauptet jedoch nicht, das in dem aus dem Blog zitierten Satz etwas zu dieser Frage steht.
  • Um Himmels Willen, Peters is eine „sie“. Sie lässt die Frage durchweg offen. Bitte informiere dich wenigstens über die Grundlagen.
  • Es geht darum, was alle angeführten Quellen geschrieben haben und dabei sind die Zahlenverhältnisse eindeutig.
  • Selbstverständlich habe ich Leonaitė und Žalimas berücksichtigt. Wie alle anderen Quellen schreiben sie, dass die Krim-Bevölkerung kein Volk ist: "the existence of such a people is denied by the fact that, before the Russian intervention in Ukraine, there was no indication of any either already existingor evolving identity of the “Crimean people”".
  • Dein Vorschlag stellt die Quellenage verzerrt dar. Du ignorierst mit einer Ausnahme alle wissenschaftlichen Quellen. Das rechtfertigst du dadurch, dass du nur Literatur anführen möchtest, die die Literatur ausgewertet hat. Ok, aber selbst wenn wir diesen Standard anlegen, so würde mindestens auch Zadorozhnii als Quelle in Frage kommen und Bílkovás eigene Meinung („Bílková führt aus, dass die Vorstellung davon, was ein 'Volk' ist, sich im Laufe der Zeit geändert hat und sich heutzutage in Richtung eines individualistischen Verständnis von Volk annähert. Bílková hält das Argument, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk ist, für plausibel“' usw.) wäre irrelevant, weil es sich um ihre eigene Meinung und eben nicht um die Auswertung von Literatur handelt. Sprich wenn wir alle wissenschaftlichen Quellen zulassen, dann ist die von dir behauptete „Uneinigkeit“ nicht haltbar. Und selbst wenn wir nur Bílkovás und Zadorozhniis Auswertung von Literatur zulassen, dann kannst du höchstens sagen, dass nicht-russische Autoren die Krim-Bewohner nicht als Volk ansehen (Zadorozhnii), dass Peters als einzige Stimme aber nicht ausschließt, dass die Krim-Bevölkerung ein Volk sein könnte (Bílková). Du verschwendet Zeit wegen eines verlorenen Postens. Die Quellen geben dir in dieser Sache Unrecht. --SanFran Farmer (Diskussion) 12:59, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
  • Nochmal: Der Beleg ist Bílková. Das ist eine (!) Quelle. Wieso sprichst du also dauernd von Zahlenverhältnissen? Wir können gerne darüber sprechen, ob ich die Quelle richtig wiedergebe. Aber das hat nichts mit Zahlenverhältnissen zu tun. Zum Thema ignorieren: Es geht nicht darum, die Mehrzahl der wissenschaftlichen Quellen zu ignorieren. Es geht darum, ob ich Bílková richtig wiedergegeben habe. Zur Frage, ob ich eine Quelle richtig wiedergegeben habe, sind die anderen Quellen nicht relevant. Wenn wir uns darauf geeinigt haben, ob Bílková richtig wiedergegeben wurde, können wir uns gerne den anderen Quellen zuwenden. Aber erstmal geht es um die Frage, ob ich Bílková richtig wiedergegeben habe.
  • Nein, du hattest geschrieben, dass ich den Satz aus dem Blog-Archiv habe. "Bílková hat den Satz aus dem Blog-Archiv und ich habe den Satz von Bílková" ungleich "Ich habe den Satz aus dem Blog-Archiv". Richtig, Bílková behauptet zu keinem Zeitpunkt explizit, dass dieser Satz etwas über das Volk-Sein aussagt. Und ich behaupte auch zu keinem Zeitpunkt explizit, dass der Satz etwas über das Volk-Sein aussagt. Wo liegt also das Problem, wenn niemand explizit behauptet, dass der Satz etwas über das Volk-Sein aussagt? Und nein, ich will den Satz nicht unbedingt zur Frage zum Volk-Sein einbauen. Ich möchte den Satz an der Stelle einbauen, in dem Bílková ihn eingebaut hat. Wenn du dich also darüber beschwerst, dass der Satz an dieser Stelle eingebaut wurde, beschwere dich bei Bílková. Bílková hatte sich entschieden, diesen Satz an der Stelle zum Volk-Sein einzubauen. Ich habe nur Bílková wiedergegeben. Dass du einen Satz, den Bílková bei Volk-Sein eingebaut hat, an einer anderen Stelle einbauen willst, ist pure Theoriefindung deinerseits.
  • Nochmal: Peters ist relevant wofür? Ist Peters relevant für die Frage, ob ich Peters als Quelle richtig wiedergegeben habe? Ja. Ist Peters relevant für die Frage, ob ich Bílková als Quelle wiedergegeben habe? Nein. Nochmal: Selbst wenn Bílková eine Aussage über Peters trifft, die Peters dementiert. Selbst in diesem Fall hätte ich Bílková richtig wiedergegeben. Sicherlich, man müsste dann noch extra erwähnen, dass Peters die Aussage dementiert hätte. Aber das würde nichts daran ändern, dass Bílková richtig wiedergegeben wurde.
  • Nochmal: Wir diskutieren darüber, ob ich Bílková richtig als Quelle wiedergegeben habe. Ich schreibe diesbezüglich genau das, was auch Bílková geschrieben hat.
  • Richtig, Peters lässt die Frage offen. Deswegen besteht ja Uneinigkeit: Einige Völkerrechtler glauben, dass die Krimerer definitiv kein Volk sind. Andere Völkerrechtler sind sich nicht sicher, sondern lassen die Frage offen.
  • Du hast Leonaitė und Žalimas nur sehr selektiv berücksichtigt. Sie schreiben: "Therefore, international law gives no conclusive answer whether and, if so, under what conditions the inhabitants of an administrative territorial unit of a state, or another subgroup within a state, are to be unequivocally considered a “people” in the sense of an entity entitled to self-determination. For this reason, the question whether, at least theoretically, it would be possible to claim that there exists a multi-ethnic “Crimean people”, who perceives themselves to be a unique community distinct from Russians, Ukrainians, and Tatars, remains open. In reality, however, the existence of such a people is denied by the fact that, before the Russian intervention in Ukraine, there was no indication of any either already existingor evolving identity of the “Crimean people”" Bitte gebe nicht nur den Textabschnitt wieder, der dir persönlich gefällt, sondern gebe ihre Aussage komplett wieder.
  • Es geht darum, ob ich Bílková als Quelle richtig wiedergegeben habe. Sobald wir uns in diesem Punkt einig sind, können wir uns die anderen Quellen anschauen. Dann können wir uns im zweiten Schritt darüber unterhalten, wie wir die Quellen vernünftig gewichtet zusammenfassen. Oder ob wir einfach alle Quellen hintereinander weg auflisten. Ich denke, dass ich nicht die Quellenlage verzerrt darstelle. Aber dass wir diesbezüglich unterschiedlicher Meinung sind, liegt wahrscheinlich daran, dass wir unterschiedlicher Meinung sind, was eigentlich in den Quellen steht. Daher: Erstmal Einigkeit darüber herstellen, was in den Quellen steht. Anschließend dann überlegen, wie man diese Quellen vernünftig zusammenfasst. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 13:45, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Positionierung der Haupt-Aussage innerhalb des Unterabschnitts

Wenn eine Aussage korrekt und relevant ist, kann hier darüber diskutiert werden, wo im Artikel diese Aussage stehen soll. Außerdem können hier stilistische Verbesserungen diskutiert werden. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 21:07, 5. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Wie in einem Artikel ist im Abschnitt die Hauptaussage einleitend zu formulieren. Annexion herrschende Meinung. Worauf sich das gründet in allen Details (also die Aufteilung in Aspekte) muss nachher folgen. --Caumasee (Diskussion) 11:23, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Zustimmung. --SanFran Farmer (Diskussion) 22:08, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten
  1. "Annexion herrschende Meinung" ist keine Aussage, sondern eine Wortkette. Eine Aussage ist: "Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Eingliederung der Krim um eine Annexion." Und das ist eine Aussage zur Eingliederung.
  2. Dass es zu diesem komplexen Thema einfach eine Hauptaussage gibt, ist private Theoriefindung deinerseits ohne jedwede Quelle.
  3. Dass eine Hauptaussage unbedingt an den Anfang eines Abschnittes gehört, ist ebenfalls private Theoriefindung deinerseits ohne jedwede Quelle.
  4. Wir sollten auf private Theoriefindung verzichten und uns stattdessen nach dem richten, was in der Literatur üblich ist, wie bereits von SanFran Farmer vorgeschlagen.
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:41, 11. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Es ist gar noch nicht so lange her da wollte Eulenspiegel hier nicht Inhalte von <Präzisierung: journalistischen> Texten sondern deren Titel auswerten - nur so von wegen Theoriefindung...
Das hat nun mit Theoriefindung nicht das geringste zu tun sondern mit WP:Wie schreibe ich gute Artikel. Hier wird aber viel verraten: Man muss den Abschnitt nur genug "komplex" hin bekommen, dann braucht man sich um die Hauptaussage (die der Leser sucht) gar nicht mehr zu kümmern? Nicht mit mir.--Caumasee (Diskussion) 21:39, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Hat dein allererster Satz irgendeine Relevanz zu diesem Abschnitt hier? Ansonsten ganz kurz: Wenn es um Inhalte geht, sollte man sich nach Inhalten richten. Wenn es jedoch um Überschriften geht, sollte man sich anschauen, was andere Literatur so für Überschriften hat.
Bei WP:Wie schreibe ich gute Artikel geht es um Stilistisches. Die Frage, ob etwas eine Hauptaussage ist, ist jedoch nichts Stilistisches, sondern eine inhaltliche Frage.
Ob Hauptaussagen am Anfang oder Ende eines Abschnittes gehören, ist zwar etwas Stilistisches, aber dazu schweigt sich WP:Wie schreibe ich gute Artikel wohlweislich aus.
Bezeichnend, dass du mal wieder nicht auf den konstruktiven Vorschlag eingehst, sich doch einfach nach dem zu richten, was in der Literatur üblich ist. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 22:46, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Dann geh und schreib deine eigene Literatur. Das hier ist Wikipedia und (in einem Unterabschnitt) darfst du das nicht. Hier wird kurz, klar und verständlich der Stand dargestellt und danach kann man den noch etwas erläutern. Ganz normal in jedem Artikel und in jedem Abschnitt. Es ist einfach nur Betrug, dem Leser im Titel eine "Völkerrechtliche Bewertung" zu versprechen und dann exakt dieses vorzuenthalten.--Caumasee (Diskussion) 13:35, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Nach der Hauptaussage, dass es sich um eine Annexion handelt, folgt die detaillierte Erklärung bzw. Begründung, warum es sich um eine Annexion handelt. Dass ist klassisches und logisches induktives Vorgehen, vom Allgemeinen zum Spezifischen. Dass es sich um die völkerrechtliche Bewertung handelt, erkennst du u.a. an der Erwähnung gleich in der Einleitung. Wir können hier noch zwei Jahre diskutieren und selbst wenn ich dir zustimmen würde (was ich nicht tue), so wären wir in der Minderheit. Es haben sich schon jetzt vier User für die induktive Darstellung ausgesprochen. --SanFran Farmer (Diskussion) 18:47, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Caumasee, es geht nicht darum, eigene Literatur zu schreiben. Es geht darum, die Literatur, die bereits existiert, hier wiederzugeben.
Es stimmt, dass klar und verständlich der Stand ausgedrückt wird. Aber der Stand besteht nicht nur aus dem Schlagwort "Annexion". Der Stand beinhaltet wesentlich mehr: Die militärische Intervention, dass die Krimerer (k)ein Volk sind, das Selbstbestimmungsrecht, das Referendum etc. All das ist ebenfalls der Stand. Und all das ist ebenfalls Teil der völkerrechtlichen Bewertung. Die Annexion ist nicht weniger wichtig als all diese Dinge. Aber sie ist auch nicht wichtiger.
Wir schreiben die Artikel nicht für Propaganda, sondern um dem Leser Wissen zu vermitteln. Dazu gehört aber nicht, dass wir dem Leser ganz zu Beginn einfach ein Schlagwort an den Kopf werfen. Dazu gehört stattdessen, dass wir dem Leser ein Verständnis vermitteln. Der eigentliche Artikel fängt schließlich auch mit dem Hintergrund an und dann kommt erst der Verlauf.
Eines der Grundprinzipien von Wikipedia ist es, dass wir Wissen nicht selber generieren, sondern vorhandenes Wissen aus der Literatur darstellen. Das heißt unter anderem, wir haben nicht das hervorzuheben, was wir persönlich als Wikipedia-Autoren für besonders hervorhebungswürdig halten. Sondern wir haben das hervorzuheben, was auch die wissenschaftliche Literatur hervorhebt.
Vielleicht hast du Recht und die Annexion ist der wichtigste völkerrechtliche Aspekt in diesem Thema. Vielleicht hast du aber auch Unrecht. A priori können wir das nicht wissen. Letztendlich werden wir es nur herausfinden, wenn wir uns wissenschaftliche Literatur anschauen und uns nach dieser richten.
SanFran Farmer, reine Interessensfrage: Du hattest früher geschrieben, dass dir der Punkt nicht wichtig ist und dass es reine Zeitverschwendung sei, über diesen Punkt zu diskutieren. Wieso diskutierst du dann über diesen Punkt? Wieso überlässt du die Diskussion in diesem Punkt nicht den Leuten, die es für keine Zeitverschwendung halten? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:59, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Für reine Interessensfragen ist das hier die falsche Seite und bei deinen Behauptungen stimmt das Gegenteil und kein Artikel beginnt mit dem Hintergrund. Was E hier vertritt ist nicht " wesentlich mehr" als Annexion sondern beliebig viel mehr und genau dadurch: unwesentlich--Caumasee (Diskussion) 12:10, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ja, das 1. Kapitel hier ist Übersicht. Dennoch kommt das Kapitel Hintergrund vor dem Kapitel Verlauf. Und auch das Kapitel Übersicht ist chronologisch geordnet und beginnt nicht mit "Annexion".
Ich vertrete nicht beliebig viel mehr. Ich vertrete mehr als du. Ob das nun "wesentlich mehr" oder "unwesentlich mehr" als dein einzelner Punkt ist, ist Ansichtssache. Auf jeden Fall ist es nicht "beliebig viel mehr".
Du hast noch nicht darauf geantwortet, warum du dich nicht nach der wissenschaftlichen Literatur richten willst. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 12:48, 29. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Es ist reine Zeitverschwendung, weil sich die Mehrheit der User schon jetzt gegen deine Version ausgesprochen hat. Da es sich um die Hauptaussage handelt, wird sie u.a. auch gleich im Intro genannt. Es ist sinnvoller induktiv vorzugehen, also: X ist ein Hund, weil X und Y. Anstatt: X und Y liegen vor, deshalb ist Y ein Hund. Ich werde diesen Punkt nicht weiter diskutieren, weil allein schon die Zahlenverhältnisse deinen Vorschlag ausbremsen. --SanFran Farmer (Diskussion) 19:42, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Deswegen gibt es ja Diskussionen: Dort tauscht man Argumente aus. Dieser Austausch von Argumenten hat das Ziel, dass Leute ihre Meinung ändern, so dass sich alle nach dem Austausch der Argumente einig sind.
OK, wir haben jetzt deine Privatmeinung gehört, was sinnvoll und was nicht sinnvoll ist. Daher will ich jetzt auch mal kurz meine Privatmeinung äußern, was sinnvoll ist oder nicht: Es ist sinnvoll zu sagen: "Es werden X und A diskutiert." Anschließend werden im Kapitel dann erwähnt: "X ist ein Hund, weil Y. Und A ist eine Katze, weil B." Nicht sinnvoll ist dagegen, die Aussage über den Hund direkt nach oben verfrachten und die Aussage über die Katze in den Artikel.
Aber das sind wie gesagt nur unsere beiden Privatmeinungen. Und unsere Privatmeinung als Wikipedia-Autoren ist eher nachrangig. Relevant ist letztendlich die Meinung der Völkerrechtler. Wikipedia beruht darauf, dass wir Sekundärliteratur wiedergeben und nicht unsere eigenen Ansichten in den Text einfließen lassen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 01:51, 6. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Die enzyklopädisch richtige Aussage ist: völkerrechtlich war es eine Annexion. Es gibt keine Katze, es gibt keine alternative, gleichberechtigte, völkerrechtliche Sicht, es gibt maximal eine Minderheitenmeinung des Teils der russischen Völkerrechtler, die der Staatsdoktrin folgen: nach den WP-Regeln als parteiisch einzustufen. Die Kernaussage der "völkerrechtlichen Bewertung" muss an den Anfang des Abschnittes "völkerrechtliche Bewertung", das ist üblich in der WP.--Designtheoretiker (Diskussion) 13:30, 6. Feb. 2017 (CET)Beantworten
So verallgemeinernd und verkürzt dargestellt ist das grundsätzlich nicht zutreffend. Es stimmt nicht, dass es nur "ein Teil der russischen Völkerrechtler, die der Staatsdoktrin folgen", sei. Es sind auch einige russische Völkerrechtler darunter, die nicht mit einer Staatsdoktrin argumentieren. Ebenso sind einige nicht-russische Völkerrechtler darunter, die ebenfalls anders argumentieren und es differenzierter betrachten. Benatrevqre …?! 12:40, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Kosovo und Nordzypern

Der folgend Edit ist mir vorhin erst aufgefallen. Wieso hast du diesen Edit getätigt? Wir hatten bezüglich des Kosovo-Abschnittes eine lange Diskussion, wo wir uns eigentlich einig waren: Du hattest am 27. Dezember 2016, 03:11 Uhr den folgenden Vorschlag gemacht: "Die Parlamente der Krim und Sewastopols bezogen sich in ihrer Unabhängigkeitserklärung auf das Kosovo-Gutachten des International Gerichtshofs, (...)". Den ersten Teil deines Vorschlages habe ich zugestimmt und in den Textvorschlag eingebaut. Wieso hast du deinen eigenen Textvorschlag gelöscht? War es ein Versehen oder steckt ein tieferer Grund dahinter? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 12:52, 14. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Der tiefere Grund nennt sich offensichtliche Verbesserung. Klare Zustimmung zur Version SanFran Farmer.--Caumasee (Diskussion) 21:14, 15. Jan. 2017 (CET) Beantworten
Lese es dir nochmal aufmerksam durch: Beide Versionen sind von SanFran Farmer! --Eulenspiegel1 (Diskussion) 21:23, 15. Jan. 2017 (CET) Beantworten
Ich weiss genau was ich gelesen habe. Und ich hab es als Verbesserung bezeichnet und habe schon damit SanFran Farmer gratuliert/zugestimmt/ermutigt. --Caumasee (Diskussion) 22:21, 15. Jan. 2017 (CET) Beantworten
Nochmal: Beide Versionen stammen von SanFran Farmer. Es macht keinen Sinn der Version von SanFran Farmer zuzustimmen, wenn beide Versionen von SanFran Farmer stammen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 22:46, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Der tiefere Grund nennt sich offensichtliche Verbesserung. Klare Zustimmung zu dieser verbesserten Version SanFran Farmer.--Caumasee (Diskussion) 21:14, 15. Jan. 2017 (CET) und --Caumasee (Diskussion) 23:02, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich stimme auch der verbesserten Version von SanFran Farmer zu. Die Frage ist, wieso er diese verbesserte Version gelöscht hat. Ansonsten würde ich es vorziehen, wenn SanFran Farmer diese Frage beantwortet. Du kannst zwar eine Reihe von Vermutungen anstellen, wieso SanFran Farmer etwas getan hat. Aber letztendlich wissen, wieso er das getan hat, kann nur einer: SanFran Farmer selber. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:06, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Er hat nichts gelöscht sondern nochmals verbessert. Je kürzer desto besser.--Caumasee (Diskussion) 23:19, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Nein, er hat den einen Vorschlag gelöscht und den alten eingefügt. Aber wieso ist es dir so wichtig, für SanFran Farmer zu antworten? Warten wir doch einfach ab, was er dazu sagt. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:25, 15. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Es hilft uns nicht weiter, wenn nicht auf die Argumente des jeweils anderen eingegangen wird. Hier hat sich Caumasee wieder als SFFs Claqueur geoutet, indem er selbst nicht auf die Argumente Eulenspiegels eingeht, sondern sich anschickt, für SFF zu antworten und SFFs Formulierungen anscheinend blind gutzuheißen, ohne sich mit Eulenspiegels Vorschlägen en detail auseinander zu setzen. Mir scheint, eine konstruktive Auseinandersetzung ist gar nicht mehr beabsichtigt. Benatrevqre …?! 14:38, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Eulenspiegel1, ich habe den Vorschlag gemacht, um auf dich zuzugehen. Du hast meinen Vorschlag nicht akzeptiert. Stattdessen hast du ihn so abgewandelt, dass die russische Intervention sowie die Entscheidung des internationalen Gerichtshofs, dass Unabhängigkeitserklärungen vor dem Hintergrund militärischer Interventionen illegal sind, nicht als Tatsache, sondern lediglich als Meinung von xyz dargestellt werden. Das ist inakzeptabel. Insbesondere weil ich dir bereits in dem Punkt entgegengekommen bin, dass ich das Putinsche Bekenntnis zur Intervention aus dem Abschnitt gestrichen habe, weil du meinstest, man könne das auch auch Putins Eingeständnis als Tatsache schreiben. Nachdem ich dir in diesen beiden Punkte nachgegeben habe, hast du deine Meinung geändert und behauptet, man könne die militärische Intervention und die Entscheidung des IGH lediglich als Meinung von Autoren xyz, aber nicht als Tatsache, abbilden. Da mein Vorschlag, der im Vergleich zu meiner ursprünglichen Formulierung ohnehin eine Verschlechterung war, von dir verworfen wurde, ist er vom Tisch und wir sind zurück zum urpsrünglichen Vorschlag. Das habe ich dir übrigens auch geschrieben. --SanFran Farmer (Diskussion) 18:39, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Ich habe deinen Vorschlag akzeptiert. Ich habe nur bei einem Satz die fehlende Standpunktzuweisung ergänzt.
Nein, ich habe meine Meinung nicht geändert: Die militärische Intervention ist eine Tatsache und keine Meinung. Lese dir den Satz nochmal durch: Dort kommt die militärische Intervention klar als Tatsache zur Kenntnis. Dass das IGH diese Entscheidung getroffen hat, ist ebenfalls eine Tatsache. Dass die Entscheidung des IGH sich jedoch auf den Krim-Fall anwenden lässt, ist eine Meinung des Autoren. Und genau das wird in der Standpunktzuweisung deutlich.
Du hattest mir geschrieben, dass in meinem damaligen Satz die militärische Intervention nicht klar als Standpunktzuweisung deutlich wird. Auf diesen Punkt bin ich eingegangen und habe den Satz entsprechend geändert, so dass deutlich wird, worauf sich die Standpunktzuweisung bezieht.
Im Prinzip gibt es zwei große Manko bei deinem Text:
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:59, 25. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ich nehme an, SanFran Farmer wollte schreiben "auch auch ohne Putins Eingeständnis" und das ist richtig.--Caumasee (Diskussion) 14:12, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Ja, das nehme ich auch an. Und in diesem Punkt stimme ich ihm auch zu. Das ist tatsächlich richtig. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 12:48, 29. Jan. 2017 (CET)Beantworten
„Die Völkerrechtswidrigkeit der Krimer Unabhängigkeitserklärung ergibt sich für einige Völkerrechtler demnach daraus, dass Russland durch seinen militärischen Eingriff auf der Krim gegen das allgemeine Gewaltverbot der UN-Charta verstoßen habe“ – Diese Standpunktzuweisung ergibt nur Sinn, wenn du bezweifelst, dass es 1.) einen militärischen Eingriff auf der Krim gab, 2.) dass dieser militärische Eingriff gegen das allgemeine Gewaltverbot verstößt oder 3.) dass das IGH feststellte, dass Unabhängigkeitserklärungen im Kontext eines Verstoßes gegen das allg. Gewaltverbot völkerrechtswidrig sind. Alle drei Festellungen sind Tatsachen. Es gab eine Militärintervention und somit einen Verstoß gegen das Gewaltverbot und laut IGH sind Unabhängigkeitserklärungen unter solchen Bedingungen illegal. Die Völkerrectswidrigkeit der Unabhängigkeitserklärung ist ein Fakt, wenn du zulässt, dass die Militärintervention Russlands ein Fakt ist. Das ist keine Meinung, sondern eine Tatsache. Bei der Annexion haben wir das als Standpunktzuweisung, weil wir keinen anwendbaren IGH-Entscheid haben. Hier aber hat das IGH konkret gesagt, dass Unabhängigkeitserklärungen immer dann illegal sind, wenn sie mit militärischer Gewalt einhergehen.
Was soll dein Zitat aussagen, außer dass einseitige Unabhängigkeitserklärungen rechtlich nicht bindend sind? --SanFran Farmer (Diskussion) 20:40, 25. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Nein, 2. ist keine Tatsache. Es gilt zwar ein generelles Gewaltverbot, dennoch gibt es militärische Einsätze (z.B. der NATO-Einsatz im Kosovo), der nicht gegen das Gewaltverbot verstößt. Hat der russische Einsatz auf der Krim also die gleiche Legitimität wie der NATO-Einsatz im Kosovo? Die Antwort darauf ist kein Fakt, sondern eine Meinung. Ebenfalls gibt es dazu keinen IGH-Entscheid. Es gibt einen IGH-Entscheid der sagt: Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht völkerrechtswidrig, trotz Militäreinsatz der NATO. Wie der Militäreinsatz Russlands auf der Krim sich vom Militäreinsatz der NATO im Kosovo unterscheidet, dazu gibt es kein IGH-Urteil.
Das Zitat sagt aus, dass es nicht völkerrechtswidrig ist: Völkerrechtswidrigkeit ist ein legaler Effekt. Wenn etwas keinen legalen Effekt hat, bedeutet dies, dass es weder verboten noch erlaubt ist. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 04:33, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Ist das nach fast drei Jahren noch ernsthaft "Unwissenheit" oder gleiten wir jetzt ins bösartige ab? Zitat: (...), dennoch gibt es militärische Einsätze (z.B. der NATO-Einsatz im Kosovo), der nicht gegen das Gewaltverbot verstößt. Hat der russische Einsatz auf der Krim also die gleiche Legitimität wie der NATO-Einsatz im Kosovo? Die Antwort darauf ist kein Fakt, sondern eine Meinung. - Nein, die Antwort darauf ist ein Fakt. Wann wurden der Rest der Welt offiziell vom NATO-Einsatz im Kosovo - im Verhältnis zu seinem Beginn informiert - und wann wurde die Weltöffentlichkeit/ oder die Ukraine vom Beginn des Russischen Militäreinsatz auf der Krim informiert????? Die eine Antwort lautet "davor", die Antwort auf die zweite Frage lautet "lange danach" oder "nie". Man kommt einfach nicht zu dem Punkt an dem die beiden Einsätze vergleichbar wären. Alexpl (Diskussion) 10:57, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Ist das nach fast drei Jahren immer noch unklar? Im einen Fall wurde das Mutterland der Separatistenregion gebombt. Und in einem Fall hatte das Mutterland eine amtierende Regierung. --2A02:1206:45B4:BF00:3038:2BE:B81:A2CC 12:09, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Inwiefern spielt der Zeitpunkt der Information eine Rolle bei der Bewertung, ob etwas unter das Gewaltverbot fällt? Wäre der russische Militäreinsatz in deinen Augen legaler, wenn Russland früher darüber informiert hätte? Du kannst sicherlich eine Quelle nennen, die beschreibt, dass der Zeitpunkt der Information über einen Militäreinsatz darüber entscheidet, ob etwas unter ein Gewaltverbot fällt oder nicht.
Zum Thema Vergleichbarkeit: Du vergleichst hier die beiden Einsätze, indem du vergleichst, wann die Information über die beiden Militäreinsätze vorlagen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 13:05, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Oha, du bestreitest also die Tatsache, dass die russische Militärintervention gegen das allgemeine Gewaltverbot verstößt. Als Begründung für deine unbelegte These (T1: es gibt zwischenstaatliche Militäreinsätze, die nicht gegen das allgemeine Gewaltverbot verstoßen) führst du perfiderweise an, dass das multilaterale Eigreifen im Kosovo nicht gegen das allg. Gewaltverbot verstoßen habe. Zunächst einmal stimmt das natürlich nicht. Selbstverständlich hat die Militärintervention im Kosovo gegen Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verstoßen (vgl. hierzu z.B. Quelle 1), nur wird das vor allem dadurch gerechtfertigt, dass die Militärintervention multilateral, nicht zwischen zwei Staaten, und nicht zur Durchsetzung einzelstaatlicher Sonderinteressen erfolgte und dass Kosovo-Albaner tatsächlich in Lebensgefahr standen (wohingegen es absolut keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen auf der Krim gab). Ob diese Rechtfertigung des Kosovo-Eingreifens überzeugend ist, ist hier total off-topic. Fest steht, dass ein Militäreinsatz eines Staates in einem anderen Staat natürlich gegen das allg. Gewaltverbot verstößt. Wie der Artikel Allgemeines Gewaltverbot richtig erklärt, sind Ausnahmen „das Sanktionssystem des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel 7 und das Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51“. Da der russische Miitäreingriff durch den UN-Sicherheitsrat nicht abgesegtet und Russland von der Ukraine nicht angegriffen wurde und Russland damit kein Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 hatte, stellt der Militäreinsatz natürlich einen Verstoß gegen das allg. Gewaltverbot dar. Welcher Völkerrechtler bestreitet das? Sogar russische Autoren bestreiten die Militärintervention an sich, aber niemand ist perfide genug um zuzugeben, dass Russland die Ukraine überfallen hat aber der Überfall trotzdem irgendwie keinen Verstoß gegen das allg. Gewaltverbot darstellt. Höchstens mögen einige russische Autoren versuchen, die Gewalt als „humanitäre Intervention“ zu rechtfertigen, wobei die OSZE und der UNHCHR dem sofort widersprechen, dass es eben keine Menschenrechtsverletzungen auf der Krim gegeben gegeben hat. Sprich, mir ist kein Völkerrechtler bekannt, der wie du die Militärintervention als Tatasache akzeptiert, aber behauptet, dass die Militärintervention nicht gegen das allg. Gewaltverbot verstößt.
Es gibt sehr wohl einen IGH-Entscheid, der sagt: Einseitige Unabhängigkeitserklärungen sind dann völkerrechtswidrig, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung (allgemeines Gewaltverbot) oder anderen groben Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen. Genau ein solcher Verstoß gegen das allg. Gewaltverbot liegt vor. Das bezweifeln nur die, die die Militärintervention als solche bezweifeln.
Nein, dein Zitat sagt einfach nur aus, dass die Unabhängigkeitserklärung rechtlich keine Relevanz hat. Z.B. kann Sachsen sich so häufig für unabhängig erklären wie es will und dazu auch 1000 Referenda inzenieren, diese Erklärung hat aber keinerlei rechtliche Relevanz für den Status Sachsens, es sei denn Russland lässt grüne Männchen in Sachsen einmarschieren und stellt Sachsen unter Kontrolle des Kremls und nicht Berlins. --SanFran Farmer (Diskussion) 13:54, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Nein, ich bestreite nicht die Tatsache. Ich bestreite, dass es eine Tatsache ist. Aus "Militäreinsatz" folgt eben nicht "Sezession ist völkerrechtswidrig". Man kann sich jetzt darüber streiten, wo genau der Bruch ist: Hat der Militäreinsatz nicht gegen das Gewaltverbot verstoßen und war die Sezession deswegen nicht völkerrechtswidrig? Oder hat der Militäreinsatz gegen das Gewaltverbot verstoßen, aber die Sezession war trotzdem nicht völkerrechtswidrig? Wo genau der Bruch liegt, ist unklar. Jedenfalls hat der Kosovo deutlich gemacht, dass es einen Bruch dort gibt und "Militäreinsatz -> Deswegen Sezession völkerrechtswidrig" kein Automatismus ist.
Im Kosovo wurde der Militäreinsatz damit begründet, dass Kosovo-Albaner in Lebensgefahr standen. Der Militär-Einsatz auf der Krim wurde ähnlich begründet. Ob die Begründung zutrifft, wird natürlich unterschiedlich beurteilt. Russland behauptet, die Begründung trifft zu. Der UN-Menschenrechtsrat behauptet, die Begründung trifft nicht zu.
Aber selbst, wenn diese Begründung nicht zutrifft, müsste noch belegt werden, dass aus dem Militär-Einsatz eine Völkerrechtswidrigkeit der Sezession folgt.
Du schreibst: "Es gibt sehr wohl einen IGH-Entscheid, der sagt: Einseitige Unabhängigkeitserklärungen sind dann völkerrechtswidrig, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung (allgemeines Gewaltverbot) oder anderen groben Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen. Genau ein solcher Verstoß gegen das allg. Gewaltverbot liegt vor."
Das stimmt. Wie du selber geschrieben hattest, wurde im Kosovo gegen das allgemeine Gewaltverbot verstoßen. Dennoch gilt die Sezession im Kosovo nicht als völkerrechtswidrig. Der Automatismus "Verstoß gegen Gewaltverbot, deswegen Völkerrechtswidrigkeit der Sezession" scheint es nicht zu geben. Im Kosovo gab es einen Verstoß gegen das Gewaltverbot. Dennoch war die Sezession nicht völkerrechtswidrig. Auf der Krim wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Genau deswegen ist es eben kein Fakt, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltverbot die Sezession völkerrechtswidrig ist. Der Kosovo zeigt, dass, wenn es passende Umstände gibt, die Sezession trotz des Gewaltverbotes nicht völkerrechtswidrig ist.
Jetzt wirst du wahrscheinlich sagen, dass die Umstände auf der Krim andere sind. Selbst wenn wir annehmen, dass dies stimmt, müsstest du dennoch belegen, dass diese anderen Umstände dazu führen, dass die Sezession völkerrechtswidrig ist.
In Kurzfassung: Kosovo und Krim unterscheiden sich nicht im Gewaltverbot. Kosovo und Krim unterscheiden sich höchstens in den Umständen. Die Frage ist also nicht: "Haben sie gegen das Gewaltverbot verstoßen?". Die Frage ist "Rechtfertigen die Umstände ein Verstoß gegen das Gewaltverbot?" Welche Umstände genau einen Verstoß gegen das Gewaltverbot rechtfertigen, wurde nirgendwo kodifiziert. Deswegen ist es auch keine Tatsache, welche Umstände dies rechtfertigen, sondern nur eine Meinung.
Richtig, die Unabhängigkeitserklärung hat rechtlich keine Relevanzt. - Im Gegensatz zu einer Straftat, die rechtlich durchaus eine Relevanz hat. Genau das habe ich gesagt. Und richtig, Sachsen kann sich für unabhängig erklären. Das ist weder verboten noch erlaubt. Es hat (im Gegensatz zu einer Straftat) einfach keine rechtliche Relevanz. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 14:48, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Du deutest es am Ende an, denn das IGH-Urteil wird ganz gern missverstanden. Es ging nur um die Unabhängigkeitserklärung, nicht um deren Rechtswirksamkeit. Diese Frage war nicht zu klären und wurde auch nicht geklärt. Das heißt auch nicht, dass Kosovo und Krim überhaupt vergleichbar wären. MBxd1 (Diskussion) 14:58, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Hier nochmal ein neuer Textvorschlag, der das ganze detaillierter beschreibt. Vielleicht findet dieser Textvorschlag ja Zustimmung:

Die Parlamente der Krim und Sewastopols bezogen sich in ihrer Unabhängigkeitserklärung auf das Kosovo-Gutachten des International Gerichtshofs, das festlegt, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht gegen das Völkerrecht verstößt. Der IGH stellten in ihrem Gutachten jedoch fest, dass eine Unabhängigkeitserklärung völkerrechtswidrig ist, wenn die Sezession auf unrechtmäßiger Gewalt beruhen (siehe Allgemeines Gewaltverbot). Der IGH führt jedoch weiter aus, dass ein Militäreinsatz trotz fehlendem UN-Mandat nicht als unrechtmäßig gilt, wenn dadurch Menschenrechtsverletzungen verhindert werden sollen. Russland begründete seinen Militäreinsatz auf der Krim mit behaupteten Angriffen auf die russischsprachige Krim-Bevölkerung. Der russiche Militäreinsatz auf der Krim sei damit rechtmäßig, weshalb die Unabhängigkeitserklärung nicht völkerrechtswidrig sei.

Laut Menschenrechtsrat und laut der Kommissarin für nationale Minderheiten der OSZE. gebe es für die behaupteten Menschenrechtsverletzungen auf die russischsprachige Krim-Bevölkerung keine Hinweise. Damit entfiele diese Begründung für den russischen Militäreinsatz. Laut einigen Völkerrechtlern gibt es auch keine anderen Umstände, die den russischen Militäreinsatz legitimieren. In diesem Fall ist der Militäreinsatz unrechtmäßig, woraus nach dem Kosovo-Gutachten die Völkerrechtswidrigkeit der Unabhängigkeitserklärung folgt.

--Eulenspiegel1 (Diskussion) 15:14, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Umbenennung des Artikels

Der Titel "Annexion der Krim" (am Vorbild des englisch-sprachigen Artikels) würde den Inhalt besser beschreiben. --Genio (Diskussion) 14:58, 31. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Nein, darüber wurde bereits diskutiert und aus den in der Diskussion genannten Gründen wäre dieses Lemma strittig. Benatrevqre …?! 15:18, 31. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Die Umbenennung wurde verhindert, mit der Behauptung, die Zuschreibung "Annexion" sei völkerrechtlich umstritten. Mittlerweile ist diese Behauptung mit keinerlei Argument mehr zu halten, die Literaturlage hat sich eindeutig verändert (keine wissenschaftliche Veröffentlichung mehr, die die Zuschreibung Annexion ablehnt) und die Artikelarbeit versucht dies abzubilden. In der Einleitung steht bereits eindeutig "Annexion" und der Abschnitt "Völkerrecht" ist grade (vor allem dank der Diskussionsarbeit von Eulenspiegel1 und SanFran Farmer) in der Neuschreibung. Es braucht trotzdem noch ein wenig, bis sich hier die Umbenennung durchführen lässt.--Designtheoretiker (Diskussion) 14:02, 1. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Wer der Meinung ist, es gäbe zu den heutigen internationalen Konflikten um die postsowjetischen Staaten eine einzige völkerrechtliche Sichtweise, zeigt nur, dass ihm die kontroversen Diskussionen zum Selbstbestimmungsrecht der Völker unbekannt sind. Diese Kontroversen sind auch nicht etwa am Abflauen. Solange fremde Staaten einen "regime change" in einem anderen Land erzwingen wollen, solange wird es auch Konflikte und unterschiedliche völkerrechtliche Sichtweisen geben. WIr lagen vor Madagaskar (Diskussion) 22:22, 1. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Von den Völkerrechtlern war in der Ausgangsfrage gar nicht die Rede, die ringen doch nur noch ihrer Gilde willen um einen letzten Rest Glaubwürdigkeit als Wissenschaft. In allen wirklich wichtigen lemmarelevanten Aspekten ist klar, dass das Lemma falsch ist. Deine Propagnada von wegen Regime Change glaubt dir hier niemand. Aber mit dem Wort "erzwingen" und der Region hast du den Nagel auf den Kopf getroffen; es geht nur um den postsowjetischen, also Grossrussischen (T)Raum, in dem das Völkerrecht dank russischer Soldaten nicht gilt. DASIST --185.12.129.227 11:56, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Was hat es denn an "regime changes" unter ausländischer Initiierung und Unterstützung tatsächlich gegeben? Ich denke da in erster Linie an den Putsch 2010 in Kirgisistan, viel mehr ist da nicht. MBxd1 (Diskussion) 14:40, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Oh, den Putsch auf der Krim durch einen Russländer als Marionette, ermöglicht durch russische Truppen nicht vergessen!--Designtheoretiker (Diskussion) 15:24, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Und nicht den Regime Change durch den Euromaidan vergessen: Ein Scharfschütze feuert auf Demonstranten und Sicherheitskräfte und heizt so die Stimmung erst auf.
Zum Lemma-Namen: Dieser Artikel behandelt nicht nur die Annexion, sondern auch die Okkupation, Unabhängigkeitserklärung sowie das Referendum. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 15:52, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Es gibt zu den Scharfschützen bisher keine Hinweise auf eine ausländische Teilnahme, das waren ukrainische Sicherheitskräfte. Selbst die "Ärztin", die angeblich alle Schusswunden gesehen hat, und der kanadisch-ukrainische "Politikwissenschaftler" stellen zwar absurde Thesen zu den Scharfschützen auf, behaupten aber auch keine ausländische Teilnahme. MBxd1 (Diskussion) 15:08, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten
obskur: kein Regime Change (i.S. der Diskussion hier) ohne externe Einmischung: welcher Staat hat beim Euromaidan belegt (per Scharfschütze) eingegriffen?
Zum Lemma: Okkupation, Unabhängigkeitserklärung und Referendum sind Bestandteile der von Russland geplanten und durchgeführten Annexion.--Designtheoretiker (Diskussion) 17:05, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Das ist strittig. Benatrevqre …?! 12:44, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Es gibt kein Bekennerschreiben von irgendjemanden für den Scharfschützen.
Nein, die Okkupation, Unabhängigkeitserklärung und das Referendum sind Bestandteil der Krimkrise. Sie sind nicht Bestandteil der Annexion. Lese dir die Literatursammlung, die ganz oben verlinkt ist, durch: Die Eingliederung ist die Annexion. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 18:09, 4. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Das behauptest Du nun seit längerem, bleibst aber den Beweis schuldig: sicher denkst Du die Literatur gelesen zu haben … sicher aber hast Du sie nur mit deinem Spin rezipiert. Ohne die Vorgänge, welche Russlands Gewalteinsatz markierten, wäre die Annexion keine Annexion, ergo sind der Putsch mittels russischen Soldaten, die Okkupation und das Fake-Referendum als Coverstory unverzichtbare Bestandteile der Annexion. Du brauchst nicht zu antworten, denn Deine Antworten kennen wir schon. Ich habe das auch nicht für Dich geschrieben, sondern für die anderen Mitleser.--Designtheoretiker (Diskussion) 12:33, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Den Vorwurf der Rezeption unter Berücksichutng eines "Spins" kann man ebenso an dich richten. Das ist gewiss kein Sachargument, das du hier anführst. --Benatrevqre …?! 12:48, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Der Kommentar von WlvM ist bezeichnend für sein Argumentationsmuster: Weil es einen eingebildeten „regime change“ der CIA/EU/Echsenmenschenarmee gab, darf Putin einen nackten Agriffskrieg im Nachbarland führen und WlvM darf den Angriff auf die Ukraine rechtfertigen. Um den Feind CIA/Deutschland/Echsenmenschen zu treffen, müssen Ukrainer sterben. Eine Art „coup“ mag es wirklich von russischer Seite gegeben haben: "Germany would undoubtedly have continued to conduct a ‘partnership in modernization’ policy vis-a-vis Russia provided that Vladimir Putin and the Russian leadership did not resort to open violence in response to the failure of their coup, which was the integration of Ukraine into the Russian-led Eurasian Customs Union announced in November 2013. It was clear from the very outset that Ukrainian President Yanukovych had, as Swedish Foreign Minister Carl Bildt put it at the time, ‘bowed deeply to the Kremlin’ under Russia’s ‘politics of brutal pressure’." Außer unbelegtem Geschwurbel hat WlvMs Kommentar – leider immer – nichts beigetragen.
Annexion der Krim ist offensichtlich die im deutschsprachigen Raum gebräuchlichste Formulierung für die im Artikel beschriebenen Vorgänge. Drei User - Benatrevqre, WlvM und Eulenspiegel – bestreiten das, können jedoch nicht begründen und belegen, weshalb „Krimkrise“ vorzuziehen ist. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit. Die Mehrheit der Diskunanten und die Quellenlage zeigen, dass Annexion der Krim durch die Russische Föderation das korrekte Lemma ist. --SanFran Farmer (Diskussion) 18:15, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Warum die Lemmawahl auf "Krimkrise" vorzuziehen ist, wurde schon öfters auf dieser Diskussionsseite belegt und vor allem auch begründet. Nur weil du die zugrundeliegenden Argumente aus unverständlichen Gründen nicht akzeptieren willst, bedeutet das nicht, dass man deiner Logik folgen müsste. Benatrevqre …?! 12:52, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Designtheoretiker, du behauptest schon länger, dass diese Sachen alle Teil der Annexion sind, bleibst uns aber einen Beweis schuldig. Du bist derjenige, der die Literatur mit einem Spin liest. Wenn man die Literatur neutral und ohne Spin liest, dann wird deutlich, dass diese Sachen vor der Annexion stattgefunden haben.
Du schreibst: "Ohne die Vorgänge, welche Russlands Gewalteinsatz markierten, wäre die Annexion keine Annexion". Richtig, aber das macht diese Sachen noch lange nicht zum Teil der Annexion.
  • Ohne Befruchtung der Eizelle gäbe es keine Geburt. Trotzdem ist die Befruchtung der Eizelle nicht Teil der Geburt.
  • Ohne Geburt gäbe es kein Sterben. Trotzdem ist die Geburt nicht Teil des Sterbens.
Es ist normal, dass es Vorbedingungen für eine Sache gibt, diese Vorbedingungen aber nicht Teil der Sache sind.
Du brauchst auch nicht zu antworten. Ich schreibe dies nicht für dich, sondern für die anderen Mitleser.
Zur Literaturauswertung:
  • Hans-Joachim Heintze in Völkerrecht und Sezession – Ist die Annexion der Krim eine zulässige Wiedergutmachung sowjetischen Unrechts?: "Die Okkupation ging aber über in eine auf Dauer angelegte Annexion." Das heißt, am Anfang der Krimkrise hatten wir eine Okkupation und am Ende der Krimkrise haben wir eine Annexion. Das heißt, zwei verschiedene Sachen, die aber ineinander übergehen.
  • Theodore Christakis in Self-Determination, Territorial Integrity and Fait Accompli in the Case of Crimea: "On the other hand, how can it be ignored that Crimea is now annexed de facto by Russia and that this annexation, unlawful as it is, but achieved without bloodshed, was very probably what the majority of its population wanted (the crude irregularities of the referendum notwithstanding)?" Interessant hierbei ist, dass er nicht schreibt, dass die Annexion ohne Blutvergießen ablief. Stattdessen schreibt er, dass die Annexion ohne Blutvergießen erreicht wurde. (Der Unterschied wird vielleicht auch durch folgende zwei Beispiel-Sätze deutlich "Das Referendum wurde ohne Blutvergießen erreicht." vs. "Das Referendum lief ohne Blutvergießen ab." Der erste Satz sagt aus, dass kein Blutvergießen notwendig war, damit es zum Referendum kommt. Der zweite Satz sagt aus, dass es während des Referendums kein Blutvergießen gab. Das Analoge gilt auch für die Annexion.)
  • Jerzy Kranz in Imperialism, the Highest Stage of Sovereign Democracy: Some Remarks on the Annexation of Crimea by Russia: "Consideration of the Crimean case in the context of self-determination is a guise of Russian aggression leading to annexation of Crimea." Kranz sagt hier nicht, dass die russische Aggression Teil der Annexion ist. Kranz sagt stattdessen, dass sie zur Annexion führt.
  • Anne Peters in Das Völkerrecht der Gebietsreferenden: Das Beispiel der Ukraine 1991-2014 (The International Law of Territorial Referendums: The Example of Ukraine 1991-2014): "Daher ist das Referendum völkerrechtlich irrelevant. Es handelte sich um eine „comédie plébiscitaire“ zur Verbrämung der militärischen Besetzung und der anschließenden Annexion der Halbinsel durch Russland." Hier sei auf das Wort "anschließend" verwiesen. Peters sagt, dass die Annexion nach der militärischen Besetzung kam (anschließend!).
  • Thomas D. Grant in Annexation of Crimea: "The Russian Federation, by a municipal law act dated March 21, 2014, annexed Crimea, an area of Ukraine. This act followed armed intervention by forces of the Russian Federation, a referendum, and a declaration of independence in Crimea." Sehr interessant ist hierbei, dass Grant die Annexion als einen Gesetzesakt sieht. Außerdem sagt er weiter, dass die Annexion nach der russischen Intervention, der Unabhängigkeitserklärung und dem Referendum kommt. Sie sind also kein Teil der Annexion.
  • Marko Milanović and Michael Wood in The Law and Politics of the Kosovo Advisory Opinion: "The most critical such difference is that Crimea's secession and subsequent annexation was the direct result of Russia's unlawful military intervention against Ukraine[...]" (subsequent wird mit später/nachfolgend übersetzt). Die beiden erklären also, dass die Annexion nach der Sezession erfolgte. Sie sagen außerdem, dass die Sezession eine direktes Resultat der russischen Intervention war. (Genau so wie die Annexion, die ebenfalls ein direktes Resultat der russischen Intervention war.)
Zusammenfassung: Am deutlichsten wird die Bedeutung von Annexion bei Grant, der explizit schreibt, was die Annexion ist: Ein Gesetzesakt. Auch noch relativ deutlich wird die Bedeutung von Annexion bei Heintze, Peters und Milanović & Wood. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:20, 6. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Eulenspiegel1's Spin: Annexion sei wie eine Geburt. Uns so liest er alle Literatur, als Transition, Übergang der Staatshoheit zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wir hatten die Diskussion bereits mehrfach: für ihn benennt Annexion einen Zeitpunkt und zwar den Zeitpunkt der rechtlichen Umsetzung. Der rechtliche Abschluss (früher sprach man vom Besitzergreifungspatent) ist aber eben nur der Abschluss. Die Annexion ist jedoch ein Prozess.
"Unter Annexion versteht man den gewaltsamen Gebietserwerb eines Staates auf Kosten eines anderen. (Wörterbuch des Völkerrechts) Hans-Jürgen Schlochauer/Herbert Krüger/Hermann Mosler/Ulrich Scheuner: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Auflage, Berlin 1960, ISBN 978-3-11-001030-5, Stichwort „Annexion“, S. 68 ff.
Der Gebietserwerb begann im Falle der Annexion der Krim selbstverständlich nicht erst mit dem Abschluss, auch wenn man das so lesen kann, wenn man denn will: alle aufgeführten Zitate beziehen sich also auf den Abschluss.
Richtig wäre jedoch, wenn man im Bild bliebe, die Annexion als vollendete Schwangerschaft zu verstehen: zu dieser gehört die Empfängnis ebenso, wie die Geburt. Am besten bildet das solche Literatur ab: Wann die Krim-Annexion wirklich begann Was wir über den Ablauf der Krim-Annexion wissen. Anne Peters schrieb über die Annexion der Krim: "Der Gebietswechsel ist in den Kategorien des Völkerrechts am ehesten als Annexion einzuordnen, als gewaltsame Ergreifung und Einverleibung von Gebiet." [236] An diesem Zitat wird die Verwirrung von Eulenspiegel1 klar: legalistisch ist der "Gebietswechsel" am 20. März mit der Zustimmung des russischen Parlaments zu dem Eingliederungsvertrag erfolgt. Tatsächlich hat der Gebietswechsel mit dem gewaltsamen Ergreifen des Gebietes (wie Peters schrieb) begonnen. Eulenspiegels Auslegung der Literatur, erst der Abschluss der Annexion sei als solche zu bezeichnen, ist enzyklopädisch irreführend, weil in der Erklärung dann der gewaltsame Gebietserwerb per Etablierung der militärischen Macht von der Annexion abgetrennt würde, obwohl er ein integraler Bestandteil dieser Annexion war.--Designtheoretiker (Diskussion) 13:17, 6. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Woraus folgerst du, dass eine "Annexion ein Prozess" sei? Aus dem von dir angeführten Wörterbuch des Völkerrechts geht das nicht hervor. Diese Ansicht nur auf eine mehrdeutige Formulierung Anne Peters’ zurückführen zu wollen, greift zu kurz, denn Peters’ Aussage läßt sich nicht unbedingt entnehmen, dass sie zur "Ergreifung" auch Referendum und Unabhängigkeitserklärung zählen würde. Vielmehr versteht man unter Annexion in erster Linie nur mal einen Akt (vgl. Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl., Rn. 137). Eine weitergehende Begriffsdefinition wird nicht allgemein vertreten, ist nicht opinio iuris. Denn bei allen Meinungsverschiedenheiten im Detail ist nur dieser einseitige Akt – die reine "Einverleibung eines Staatsgebietes oder Gebietsteils in einen anderen Staat" – der kleinste gemeinsame Nenner und nicht mehr. --Benatrevqre …?! 13:08, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
"gewaltsamen Gebietserwerb"=Prozess: Gewaltanwendung ist kein zeitlich eingrenzbarer Punkt, sondern eine Tat mit zeitlichem Verlauf. Gebietserwerb kann ein zeitlich eingrenzbarer Akt sein (Vertrag, Unterschrift, Gesetzesveröffentlichung etc.pp.) aber ebenso ein Prozess (Machtentfaltung, Besetzung etc.pp.). Ein gewaltsamer Gebietserwerb kann also kein territorialer Gebietsübergang im Rahmen eines Verwaltungsaktes sein, sondern nur ein Prozess in dessen Rahmen Gewalt angewendet wird, wobei eine Anwendung immer einen zeitliche Komponente hat und somit Grundlage eines Prozesses ist.
Deine angegebene Literatur, jene: bei allen Meinungsverschiedenheiten im Detail, ist wahrlich exakt zu lesen und nicht Dir zu glauben: es handelt sich um die Exegese im Bezug auf die Regierungsübernahme der Alliierten in D am Ende des 2. Weltkrieges. Dort steht nichts von "Akt" sondern ebenso: Annexion ist die Einverleibung eines Staatsgebietes oder Gebietsteils in einen anderen Staat. Dort steht nichts davon, dass die Interpretation von "Einverleibung" als Akt der kleinste gemeinsame Nenner sei, dieser Punkt wird dort gar nicht diskutiert. Und auch die Frage was ein Akt sei ist strittig: Vitzthum (Deine erste Quelle) schreibt Unter Annexionn versteht man den einseitigen Akt eines Staates, durch den dieser fremdes Staatsgebiet gegen den Willen des betroffenen Staates zu seinem eigenen macht. Annexionen verstoßen heute gegen das Gewaltverbot. Nun ist aber jedem klar, das der reine Gesetzesakt der RF am 20. März mitnichten der ganze Akt im Sinne des Völkerrechts sein kann, da erstens dieser Gesetzesakt alleine nicht gegen das Gewaltverbot verstösst und er zweitens alleine nicht wirksam ist: nur durch Proklamation oder Gesetze macht kein Staat ein Gebiet zu seinem eigenen: er muss das Gebiet schließlich auch real und wirksam nach innen und aussen beherrschen. Wie ihr es auch dreht und wendet: die Reduktion der Annexion auf einen kurzen Zeitraum um den 20. März und die thematische Abspaltung der vorausgegangenen Gewaltanwendung (Verstoss gegen Völkerrecht und Grundlage der Annexion) ist nicht durch Literatur begründbar. Nicht das man mich missversteht: ich schlage nicht vor derartige Interpretationen im Artikel zu haben. Aber eine Artikelgliederung, die nur einen kleinen, zeitlich kurzen Abschnitt am Ende des Prozesses als Annexion benennt wird es nicht geben.
Zu etwas konstruktiverem: das Lemma "Krimkrise" weist ja trotzdem über die Annexion hinaus, da die Krimkrise als Lemma die Gesamtlage, die durch die Annexion ausgelöst wurde, stärker betrachtet. Dann wären aber deutlicher die politischen Verwerfungen und Auswirkungen zu benennen, die zur Krimkrise gehören. Auch solche Änderungen [[237]] wären dann nicht im Sinne des Lemmas. Bisher enthält das Lemma aber nahezu ausschließlich die Annexion und nur wenig der Auswirkungen.--Designtheoretiker (Diskussion) 15:39, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Das ist Theoriefindung in Reinform, die du hier anstellst. Denn du machst den Fehler, dich auf eine einzelne Formulierung zu versteifen, sie in deinem Sinne zu interpretieren, aber dabei die einschlägige Literatur abseits des Tellerrands aus den Augen verlierst. Unter einem Akt im hier besprochenen Sinne versteht man den Erwerb durch Rechtsakt des Staates (vgl. statt aller Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 2. Aufl., S. 157). Es geht also mitnichten um den russ. Gesetzesakt – das genaue Datum des Eingliederungsgesetzes, der Gesetzesakt als solcher, ist hier völlig unerheblich –, sondern um einen (einseitigen) Rechtsakt. Um der Ansicht, auch das "Vorgeplänkel" der eigentlichen Ergreifung des Gebietes gehöre zum Tatbestand der Annexion, vollends zu widersprechen, verweise ich auf Schätzel, Gebietserwerb, Wb. d. VR I, S. 366, 367: "In erster Linie ist erforderlich der tatsächliche Besitz des zu erwerbenden Gebietes." Es dürfte davon auszugehen sein, dass diese allg.A. über für Gebietserwerbe "gemeinsame Erfordernisse" nicht nur der russischen Administration, sondern wohl auch Peters bekannt ist, sodass es keinen Grund zu der Annahme gibt, unter Annexion würde ein Prozess statt einer Handlung bzw. Tat verstanden werden. Dieser allgemeinen Begriffsdefinition, insbesondere dass eine Annexion als einseitiger Rechtsakt qualifiziert wird, steht nicht entgegen, dass "als Folge des grundlegenden Wandels im 20. Jh." die Annexion "als Gebietserwerbstitel beseitigt worden ist" (Kimminich, S. 158). --Benatrevqre …?! 16:31, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Tja, so ist das mit Exegese von Texten: Du sammelst Deine Argumente und ich meine. Nenn' es Theoriefindung in Reinform, ich nenn' es dem Diskussionsklima zuliebe Austausch von Meinungen. Nun gucken wir mal, wo wir uns einig sind: wenn Du das Wort Prozess nicht magst, können wir uns auf Handlung / Tat einigen. Wie wir beide also der Meinung sind, gehört zu einem Gebietserwerb die tatsächliche Besitznahme als Handlung. Von einem Vorgeplänkel kann also nicht die Rede sein, wenn die eine erfolgte gewaltsame Besitznahme als Bestandteil der Annexion bezeichnet wird. Die von Dir benannte Quelle Schätzel, Gebietserwerb, Wb. d. VR I, S. 366 schreibt daher (und benennt Beispiele in Klammern) B. Erwerb durch Rechtsakt des Staates: (…) II. Von fremdem Staatsgebiet (…) b) durch einseitigen Aneignungsakt: Annexion 1. eines ganzen Staates a) im Kriege: Eroberung (Burenstaaten) (…) 2. von Gebietsteilen a) im Kriege: teilweise Eroberung (Tripolis) Man sieht also an Hand der Einteilung und Erläuterung, die Schätzel vornimmt, dass die Eroberung qualifizierender Teil der Annexion ist. Weiter schreibt die Quelle: Von diesen Erwerbsarten (er führt ausser Annexion noch weitere auf Anm. DT) kann als wirklicher Titel die Annexion jeder Art nicht anerkannt werden, da sie stets eine Verletzung eines souveränen Staatswillen enthält und insofern rechtswidrig ist. Die reale Verletzung des gegnerischen Staatswillen ist demnach Bestandteil der Annexion: es ist die Handlung bzw. Tat, welche ich als Prozess im Gegensatz zu einem Akt benannte. Wir sind uns also einig, dass die Handlung / Tat, welche den tatsächlichen Besitz herbeiführt, Bestandteil der Annexion ist. Für unseren Fall existiert jedoch Literatur, die uns die Einsortierung abnimmt. Aktuell wird die aktuelle Literaturlage am treffendsten durch die Formulierung von Hans-Joachim Heintze abgebildet: Die Okkupation ging aber über in eine auf Dauer angelegte Annexion. [238]. Für unseren Artikel bedeutet dies, dass wir aktuell keine Literaturlage haben, die es uns ermöglichen würde Teile des Geschehens als Bestandteil der Annexion ein- oder auszuschließen.--Designtheoretiker (Diskussion) 19:15, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Nein, die Quellen sprechen von tatsächlichem Besitz. Das Erfordernis, um von Annexion sprechen zu können, ist nach der einschlägigen Literatur also nicht der Besetzungsvorgang. Sondern der annektierende Staat muss das Gebiet, das er beabsichtigt, zu annektieren, bereits besitzen. Wenn man von "Besitznahme" sprechen möchte (bzw. Eroberung – aus Schätzels Auflistung geht aber nicht hervor, dass die Eroberung Teil der Annexion sei, sondern nur, dass sie während eines Krieges erfolgen kann), so kann man dies nur in den Fällen tun, in denen sich eine Annexion an eine militärische Eroberung anschließt (die Eroberung ist also ein vorrangiger Vorgang – eben ein Erfordernis – und wird nicht als Bestandteil der eigentlichen Annexion betrachtet). Daher heißt es bei Dahm/Delbrück/Wolfrum ausdrücklich "nach vollzogener Eroberung" (die dem Vollzug der Annexion vorangeht). "Aber wie immer erworben, der Besitz muss vollständig und endgültig sein" (Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., S. 356): Die Besitznahme (militärische Eroberung) muss in einem Zug in eine Annexion übergehen, sodass der Rechtsakt der Annexion sich unmittelbar daran anschließt. Andernfalls muss der annektierende Staat durch militärische Besetzung oder durch eine Zivilverwaltung die Kontrolle über das außerhalb seiner Grenzen gelegene Gebiet bereits ausüben. Die Besatzungsmacht hat das Gebiet hiernach also unlängst in ihrem Besitz, bevor überhaupt erst der eigentliche Gebietserwerb durch Annexion vonstatten gehen könnte; nach der territorialen Souveränität des besetzten Staates muss sie erst noch greifen. Wie man es aber dreht und wendet: Die erfolgte gewaltsame Besitznahme ist auch nach Dahm/Delbrück/Wolfrum nicht Bestandteil der Annexion und wird von Peters auch nicht so bezeichnet; Peters schreibt nicht näher bestimmt von "gewaltsamer Ergreifung", was aber nicht die Besitznahme bedeuten muss, sondern den Souveränitätsübergang. Besitz und Eigentum (!) sind streng voneinander zu unterscheiden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Bd. I/1, S. 332; zum Vergleich mit den Begriffen aus dem BGB s. hier und hier). Besitzen kann ein Staat somit auch Ausland, dann nämlich übt der Staat lediglich eine Gebietshoheit ("Herrschaft im Raum") aus. Er ist aber weiterhin nicht Inhaber der territorialen Souveränität ("Verfügungsbefugnis über den Raum"). Annexion meint dementsprechend in jedem Fall den Übergang von Besitz in Eigentum. --Benatrevqre …?! 20:22, 7. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Wir wissen, dass diese letzte Verteidigungslinie Eulenspiegels und Benatrevqres Steckenpferd ist. Nach dieser Logik besteht der Artikel zum Bombenanschlag auf Hitler aus 4 Buchstaben: BUMM. Schliesslich haben die Vorbereitungen dazu weder am 20. Juli noch davor irgendetwas zu tun mit der Bombe. In anderen (kriminellen) Fällen wären dazu noch alle Vorbereitungshandlungen straffrei. Toll. DASIST--185.12.129.231 16:13, 11. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Das Attentat vom 20. Juli 1944 besteht aus mehr als nur der Explosion. Und die Krimkrise besteht aus mehr als nur der Annexion. Deswegen bin ich auch dagegen, die Artikel in "Explosion" bzw. "Annexion" umzubenennen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 20:53, 11. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Eine wunderbare Verdrehung, gratuliere, echt drollig. Im einen Fall belegst du mit Änderung des Titels das Gegenteil vom nicht geänderten Titel hier. Richtig ist aber die Analogie "Anschlag ist mehr als eine Explosion und Annexion ist mehr als eine Unterschrift auf einem Papier". DASIST--185.12.131.106 10:31, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Das tut nichts zur Sache, denn dieses seltsame Gleichnis liefert insbesondere kein schlagendes Argument für eine Lemmaumbenennung. Der Artikel umfasst, wie aufgezeigt, mittels richtigen Verständnisses und einer angemessenen Lesart der in Fachliteratur dargestellten wissenschaftl. Betrachtungsweise, die hier einem einseitigen Journalismus gegenübergestellt werden kann, mehr als nur den bloßen Einverleibungsakt fremden Staatsgebietes. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, diesen Artikel lediglich mit Annexion zu überschreiben. --Benatrevqre …?! 12:42, 12. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Was mehr? genau! das ist doch genau das was ich sagte! Einverstanden! Dein etwas geziertes "Einverleibungsakt" ist doch meine "Unterschrift". Ja, es gibt einfach niemanden, der behauptet, die russischen Handlungen zur Annexion umfassten nur diese Unterschrift. DASIST--185.12.131.108 19:29, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Weder ist der Einverleibungsakt die Unterschrift noch ist die Annexion die Krimkrise. Der Einverleibungsakt umfasst mehr als die Unterschrift. Und die Krimkrise umfasst mehr als die Annexion. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 20:30, 13. Feb. 2017 (CET)Beantworten
So, ich habe mir jetzt Zeit gelassen, die Literatur nochmals anzuschauen und sacken zu lasse. Ich versuche hier eine Zusammenfassung, nicht gleich TF schreien, sondern bei Differenzen nachfragen: nun, wir sind uns einig, dass der Kern der Annexion in jedem Fall den Übergang von Land das vorher einem anderen Staat gehörte in Eigentum bedeutet. Leider hat die Literatur in einer Frage aber keine eindeutige Antwort gegeben (auch nicht die Zitate, die hier bisher angeführt wurden): nämlich die Frage, ob die vorangegangene, gewaltsame Inbesitzname in jedem Fall kein Bestandteil oder doch der Annexion ist. Einerseits wird in jeder Literatur die Gewaltanwendung als konstituierendes Element einer Annexion benannt. Andererseits kann aber der rechtliche Übergang von Besitz in Eigentum keine Gewalt beinhalten: Wenn ein Staat das Gebiet eines anderen Staates bereits in Besitz hat, ist die Gewaltanwendung (ob direkt oder nur angedroht) bereits erfolgt. Das völkerrechtliche Verbot von Annexionen baut aber auf dem Gewaltverbot auf. Sehen wir uns die Beschreibungen bisheriger Annexionen an, so fällt auf: die gewaltbegleitete Inbesitzname wird immer dann als Bestandteil der Annexion beschrieben, wenn die Inbesitzname bereits mit dem Ziel einer Annexion erfolgte (Beispiel: Tibet 1951, Osttimor 1976, Kuwait 1990 trotz einer 6-tägigen Marionettenregierung zwischen Besetzung und Annexion). Entwickelte sich jedoch aus einem kriegerischen Konflikt heraus eine Besetzung / Okkupation, welche dann später zu einer Annexion führte, so wird die Inbesitzname nicht als Bestandteil der Annexion beschrieben (Beispiel: Westsahara 1976+79, Ost-Jerusalem 1980, Golan-Höhen 1981: beide seit 1967 okkupiert). Bei manchen Annexionen (im weiteren Sinne) wie 1871 Elsaß-Lothringen war das Gebiet vorher nichtmal mehr vollständig im Besitz Deutschlands. Auch in den Meinungen der Annexion Tibets durch China wird (wenn es als Annexion betrachtet wird) die Besetzung und Anschluss an das Staatsgebiet nicht getrennt, sondern gesamt als Annexion beschrieben. (z.B. als "gewaltsame Einverleibung in den chinesischen Staatsverband"). Nun gibt e sin der neueren Zeit (nach WWII) und dem völkerrechtlichen Verbot von Annexionen (zum Glück) kaum noch Annexionen und daher kaum Beispiele.
Was folgt daraus für unseren Fall und zwar ausschließlich für die Benennung des Lemmas:
1. Sollte die Annexion sich erst aus der Entwicklung der Krise ergeben haben, so sollte das Lemma aus völkerrechtlicher Sicht so bleiben.
2. Sollte Russland von Anfang an den Übergang in das Eigentum des Staates geplant haben, so sollte das Lemma aus völkerrechtlicher Sicht auf "Annexion" geädert werden.
3. Unbeachtet davon ist die Lemmawahl aber keine Sache der völkerrechtlichen Betrachtungsweise, sondern eine Sache der WP-Regeln. Und die sind eindeutig: ein Lemma hat so zu heissen, wie der Sprachgebrauch ist.
4. Keine WP-Regel von der nicht abgewichen wird: würde die Lemmawahl TF forcieren, so sollte sie unterbleiben. Das ist das Argument seit langem, gegen die Verschiebung auf "Annexion". Keine völkerrechtliche Quelle schließt jedoch die gewaltsame Inbesitzname als nicht zur Annexion gehörend aus. Die Lemmawahl "Annexion" widerspricht daher nicht der völkerrechtlichen Literatur und betreibt somit keine TF.
So, nun meine Meinung: es ist mir wurscht, wie das Lemma heisst, solange es die WL Annexion auf das Lemma gibt, klar aus der Einleitung hervorgeht, dass es eine Annexion war und vor allem, das in der Darstellung die aktive Rolle Russlands, beim Anlass der Annexion und Krise hervorgeht: Russland wollte die Krim "heimholen", hat die Chance im Kontext des Euromaidan gesehen und hat dies unter Einsatz von Gewalt, eines Staatsstreiches (Krimregierung) und einer inszenierten Sezession durchgezogen, das ist mittlerweile Stand des Wissens.--Designtheoretiker (Diskussion) 16:16, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Der Staatsstreich war in Kiew. --2A02:1206:45B4:BF00:3038:2BE:B81:A2CC 16:21, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Niemand bestreitet die Regierungskrise und verfassungskritische Regierungsübernahme im Kontext des Euromaidan.
Im Gegenzug sollten die ganzen Putinisten und Russlandversteher den Staatsstreich gegen die Regierung und das Parlament der Krim akzeptieren.--Designtheoretiker (Diskussion) 16:58, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Es kann keinen von dir herbeigeredeten Staatsstreich auf der Krim gegeben haben, weil zu diesem Zeitpunkt die Ukraine keine gesetzmäßige Regierung hatte. --2A02:1206:45B4:BF00:3038:2BE:B81:A2CC 18:38, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Leider falsch. Parlament und damit auch die Regierung waren durchgängig voll legitimiert, lediglich beim Präsidenten gehen die Meinungen auseinander. Alles andere ist russische Propaganda. MBxd1 (Diskussion) 21:00, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Bitte die Fernrohr-Socke melden und seine Kommentare entfernen, anstatt darauf zu antworten. Liebe Grüße, --SanFran Farmer (Diskussion) 13:02, 27. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Der rechtliche Übergang von Besitz zu Eigentum kann durchaus ein Gewaltakt sein, selbst wenn die Besitzergreifung nicht gewaltsam ist. Man schaue sich zum Beispiel die Annexion Zyperns 1914 an: Die Insel wurde bereits 1878 vollkommen gewaltfrei vom British Empire gepachtet. Seitdem lag der Besitz an der Insel legal beim British Empire, während das Eigentum an der Insel legal beim Osmanischen Reich lag. Es gab keine Gewalt. 1914 erklärte das British Empire Zypern zu seinem Eigentum. Diese Erklärung wird als Gewaltakt und damit als Annexion verstanden. Als Gewaltakt reicht es bereits aus, wenn man dem Gegenüber gegen seinen Willen das Eigentum entreißt. Dafür ist es nicht notwendig, dass man militärische Gewalt verwendet. Es ist nichtmal notwendig, dass man den Besitz gewaltsam erhalten hat. Zypern ist ein Beispiel dafür, dass ein Gebiet gewaltlos den Besitzer gewechselt hat, der anschließende Eigentumswechsel aber als Gewaltakt angesehen wird.
Auch bei den von dir genannten Beispielen, wird zwischen dem Besitzwechsel und der Annexion unterschieden. So heißt es bei Emmanuel Brunet-Jailly zu Tibet 1951: "(...)China's invasion and annexation of Tibet 1950-1951." (Border Disputes: A Global Encyclopedia, S. 542) Wir haben hier also einmal den Gewaltakt der Invasion und zum anderen den Gewaltakt der Annexion. Daran ändert auch nichts, dass die Invasion bereits als Ziel die Annexion hatte.
Auch bei deinem 2. Beispiel Osttimor 1976 schreibt zum Beispiel Sharon Korman: "Indonesia's annexation of (Portuguese) East Timor in July 1976, following its invasion of the territory in December 1975, is a case of annexation in violation of self-determination (...)" (The Right of Conquest: The Acquisition of Territory by Force in International Law and Practice, S. 281) Auch hier wird zwischen der Invasion im Dezember 1975 und der Annexion im Juli 1976 unterschieden. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 17:16, 26. Feb. 2017 (CET)Beantworten