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Königsteiner Staatsabkommen

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Im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen) vereinbarten die westdeutschen Länder, die zwei Monate später die Bundesrepublik Deutschland bildeten, sowie West-Berlin am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen.

Der dort beschriebene Modus, die Kosten auf die einzelnen Länder zu verteilen, heißt Königsteiner Schlüssel. Das Staatsabkommen hat durch die Aufnahme des Art. 91b Satz 2 in das Grundgesetz im Jahre 1969 verfassungsrechtliche Absicherung erfahren (jetzt: Art. 91b Abs. 3 GG).

Namensgeber für das Abkommen und den Königsteiner Schlüssel ist die Stadt Königstein im Taunus, wo die Verhandlungen stattfanden.[1]

Das Abkommen wurde zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen, dann bis 1959 verlängert und später noch mehrmals bis Ende 1969. Es wurde damals u.a. zur Basis für die Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft und später auch der Leibniz-Gemeinschaft.

Anlass für das Abkommen war die Notwendigkeit, die geologischen Landesämter Westdeutschlands und andere Forschungsinstitute neu zu regeln, weil 1948 durch die Teilung Deutschlands die früheren Zentralstellen in Berlin an Ostdeutschland fielen. In Westdeutschland wollte man hingegen die staatlichen Geologischen Dienste neu organisierten. So übertrugen im Bereich der Geologie und Rohstoffforschung die Landesämter des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Dienststelle in Hannover überregionale Gemeinschaftsaufgaben, was zur Gründung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe führte.

Einzelnachweise

  1. Internetauftritt der Max-Planck-Gesellschaft (http://www.mpg.de), abgerufen am 27. Januar 2015