Testament
Durch ein Testament (von lat. testamentum - rechtsgültige Verfügung) wird eine letztwillige Verfügung getroffen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.
Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen.
Warum ein Testament schreiben?
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln.
Rechtslage in Deutschland
Inhalt des Testaments
Durch ein Testament sind folgende erbrechtliche Verfügungen möglich:
- Erbeinsetzung
- Enterbung
- Aussetzung eines Vermächtnisses
- Auflage
- Teilungsanordnung
- Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
- Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene Kinder in Betracht.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der noch nicht 18 Jahre alte Testator sein Testament nicht eigenhändig, sondern nur in öffentlicher Form errichten. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann.
Form der Errichtung eines Testaments
Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung:
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthält, Vorlage:Zitat § BGB. Nach Vorlage:Zitat § Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist der Notar verpflichtet, den Erblasser bei der Abfassung des Testaments so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser dem Notar eine verschlossene Schrift übergibt und damit auf Beratung durch den Notar verzichtet. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor.
Um die Gefahr einer späteren Anfechtung des öffentlichen Testamtents zu minimieren, ist der Notar nach Vorlage:Zitat § BeurkG gehalten, in der Urkunde festzustellen, ob der Erblasser Testier- und Geschäftsfähig ist. Der Notar ist in Zweifelsfällen gehalten, einen Facharzt für Psychiatrie hinzuziehen. Auf Wunsch des Erblassers können nach Vorlage:Zitat § BeurkG bei der Beurkundung des Testaments bis zu zwei Zeugen hinzugezogen werden.
Der Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Kosten. Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Kostenordnung zu berechnen. Dies wirkt sich gerade bei größeren Vermögen erheblich aus. Andererseits kann ein öffentliches Testament nach dem Tode einen Erbschein und die damit verbundenen Kosten überflüssig machen. Auch Banken verlangen bei Vorlage eines Erbscheins regelmäßig keinen Erbschein.
Eigenhändiges Testament
Möglich ist die Errichtung des Testaments durch einen Volljährigen auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Ein in fremder Handschrift verfasstes Testament ist selbst dann ungültig, wenn es nachweislich den wirklichen Willen des Erblassers wiedergibt. Auch reicht die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments bei einem eigenhändigen Testament nicht aus. Bei einem Öffentlichen Testament kann der letzte Wille dem Notar in einem im offenen oder verschlossenen Umschlag übergegebenen Schriftstück maschinenschriftlich oder per Computer-Ausdruck übermittelt werden.
Die Art und Weise der Erstellung einer Urkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der "klassischen Form" (als solches betitelt etc.) oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Es ist möglich, das eigenhändige Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Selbst ein in Stenographie verfasstes Testament ist möglich, soweit an der Urheberschaft des Erblassers kein Zweifel besteht. Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen ist dabei nicht notwendig. Es reicht eine Unterzeichnung mit einem Spitz- oder Kosenamen ("Dein Papa", "Dein Schnuckel" o.ä.) aus, soweit die Identität des Unterzeichners gesichert ist. Zu der gesetzlichen Regelung siehe § 2247 BGB.
Statistisch gesehen wird jedes zweite eigenhändige Testament angefochten. Nur 30% aller Testamente entfalten am Ende auch ihre vorgesehene Wirksamkeit und nur 3% der Testamente sind nach Expertenmeinung rechtlich vollständig korrekt. Die häufigsten Gründe für Unwirksamkeit sind: Maschinengeschrieben, Undatiert, nicht unterschrieben, durch neues Testament (z.B. beim Notar) ersetzt, Erblasser aus dem Dokument nicht ersichtlich, Fehler im Ausdruck des Willens (z.B. Widersprüchlichkeit) bzw. entgegen gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Pflichtteil). Es reicht unter Umständen bereits ein einziger Fehler um die Nichtigkeit herbei zu führen. Soweit nicht zwingend nötig ist es also höchst ratsam ein Testament nur mit Unterstützung durch einen Experten und anschließender Hinterlegung zu erstellen.
Nottestamente
In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kennt das deutsche Recht so genannte Nottestamente. Es sind dies:
- Bürgermeistertestament
- Drei-Zeugen-Testament
- Seetestament
Diese noch aus der Postkutschenzeit stammenden Regelungen haben kaum noch praktische Bedeutung. Zu beachten ist, dass Nottestamente nach Ablauf bestimmter Fristen nach Ende der Not oder Abgeschiedenheit ohne weiteres unwirksam werden.
Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament
Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in (verschiedengeschlechtlichen) nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt. Es ist aber darauf zu achten, dass beide Testierenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, weil nur wenige Länder auf der Welt ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kennen und entsprechende Verfügungen von Todes wegen rechtlich unwirksam sind.
Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des so genannten Berliner Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.
Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.
Sicherung des Testamentes
Ein Problem stellt das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit eines Testamentes dar. Öffentliche Testamente werden seitens des Notars stets in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Auch privatschriftliche Testamente können von den Testierenden bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. In einem solchen Falle lässt das Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Testators einen Hinweis auf das verwahrte Testament anbringen. Bei der Sterbefallbeurkundung erhält das Geburtsstandesamt eine Kontrollmitteilung und überprüft, ob sich ein Eintrag über eine Testamentsverwahrung am Geburtseintrag befindet. Dann wiederum verständigt das Standesamt das Nachlassgericht. Bei nicht amtlich verwahrten Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testators auffindet oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).
Widerruf des Testaments
Allgemeines
Der Widerruf eines Testaments ist grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen letztwilligen Verfügung (also einem Testament oder einem Erbvertrag) entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Wegen dieses Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testament besondere Bedeutung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass gleichzeitig mehrere Testamente - soweit sie eben nicht zueinander in Widerspruch stehen - wirksam sind. Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert (und dann möglichst neu unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben wird) oder ganz vernichtet wird. Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.
Der Widerruf des Widerrufs
Es ist grundsätzlich möglich, den Widerruf eines Testaments selbst zu widerrufen mit der Folge, dass das widerrufene Testament in seiner Wirksamkeit wieder auflebt. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für widerrufene eigenhändige Testamente möglich ist. Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung ist nicht widerrufbar (z.B. das Wiederzusammenfügen der zerrissenen Testamentsurkunde mittels Klebestreifen). Auch ist es - rechtlich - nicht möglich den Widerruf eines öffentlichen (= notariellen) Testaments zu widerrufen. Da das öffentliche Testament dadurch errichtet wird, dass es in die Verwahrung des Notars gegeben wird (s.o.) kommt das Wiederzurückbringen eines aus der amtlichen Verwahrung genommenen Testaments einer Neuerrichtung gleich und stellt somit keinen Widerruf des Widerrufs dar.
Auslegung des Testaments
Die Auslegung des Testaments richtet sich - anders als bei sonstigen Willenserklärungen - nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass es beim Testament keinen Empfänger der Erklärung und damit keinen Geschäftspartner gibt, der davor geschützt werden müsste, dass der Erklärende etwas anderes meint, als er objektiv zum Ausdruck bringt.
Anfechtung des Testaments
Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er - ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften - eines Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder aufheben kann. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung entstanden ist.
Erbvertrag statt Testament
Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (beim Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht meist eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, z.B. Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof.
Siehe auch
Literatur
- Guido Ubert: Guter Rat zu Testament und Erbfall. Was Erblasser und Erben wissen und beachten sollten. 3. Auflage. C. H. Beck/dtv, München 2005, ISBN 3-423-50622-9
- Hans Flick, Frank Hannes, Christian von Oertzen: Prominente Testamente. Was haben die Schönen und Reichen falsch gemacht?. Frankfurter Allgemeine, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-89981-050-3