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Gesetz über die religiöse Kindererziehung

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die religiöse
Kindererziehung
Abkürzung: RelKErzG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht
FNA: 404-9
Datum des Gesetzes: 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1922
Letzte Änderung1) durch: Art. 7 § 31 Gesetz vom
12. September 1990
(Betreuungsgesetz, BGBl. I S. 2002)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das (Reichs-)Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) regelt bundeseinheitlich die Erziehung von Kindern in einem religiösen Bekenntnis oder einer nicht-religiösen Weltanschauung (§ 6). Es dient maßgeblich der Garantie des Grundrechts der positiven und negativen Religionsfreiheit und hat deshalb, obwohl privatrechtliche Regelung, Einfluss auf das Verfassungs- und Staatskirchenrecht. Das RelKErzG umfasst elf Paragrafen, von denen inzwischen zwei (§§ 9 f.) durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.

Historischer Hintergrund

Am Zustandekommen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung war Wilhelm Marx maßgeblich beteiligt; von ihm stammt auch die Kommentierung des Gesetzes.

Das Gesetz trat an die Stelle des Artikel 134 des EGBGB, der die Regelungsmaterie dem Landesgesetzgeber überlassen hatte:

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.

Dieser Artikel und das Landesrecht werden deshalb in § 8 aufgehoben.

Bedeutung

In den §§ 1 bis 3 wird das Recht der Eltern zur religiösen Erziehung als Bestandteil der Personensorge geregelt. Insbesondere werden Regelungen für den Fall getroffen, dass sich die Eltern nicht einigen können oder ein Vormund oder Pfleger bestellt ist. Das hat insbesondere für die Vertretung des Kindes bei Taufe, Kirchenein- und -austritt sowie für die Teilnahme am Religionsunterricht Bedeutung. Für den Religionsunterricht bestehen allerdings in Bayern und im Saarland abweichende Regelungen (vgl. Art. 137 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und Art. 29 der Saarländischen Verfassung).

§ 4 des RelKErzG legt fest, dass Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes "ohne bürgerliche Wirkung" sind, also allenfalls im Innenrecht einer Religionsgemeinschaft (Kirchenrecht) Rechtsfolgen haben können.

§ 5 schließlich regelt die Religionsmündigkeit:

Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Hier wird also der Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Erziehungsrecht der Eltern einerseits und der Religionsfreiheit des Kindes andererseits aufgelöst. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann das Kind demnach ohne Mitwirkung der Eltern die oben genannten Rechtshandlungen vornehmen. Insbesondere die in evangelischen Kirchen gefeierte Konfirmation als eigene Bestätigung der Taufe knüpft an diese Altersgrenze an. Die Religionsmündigkeit führt bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur "Grundrechtsmündigkeit" und damit Prozessfähigkeit. Das Kind kann also ab diesem Alter, ohne durch die Eltern vertreten zu werden, auf Verletzung des Art. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde erheben. Insoweit hat das vorkonstitutionelle RelKErzG die wirkung materiellen Verfassungsrechts.

Für Streitigkeiten aus dem RelKErzG ist das Vormundschaftsgericht zuständig (§ 7).