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Diskussion:Waffenschein

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 2A02:908:EB59:CD00:30F4:4631:8174:B73A in Abschnitt Kleiner Waffenschein

Washington D. C.

In sieben Bundesstaaten und in Washington D. C. ist das offene Führen von Schusswaffen verboten. [...] In Wisconsin, Illinois und Washington D. C. ist das verdeckte Tragen generell verboten.

In Washington D. C. sind Waffen also generell verboten? (nicht signierter Beitrag von 188.23.6.217 (Diskussion) 23:01, 1. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Waffenschein“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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"Kreisverwaltungsbehörde, also Landratsamt"

"Kreisverwaltungsbehörde, also Landratsamt" - ja, was denn nun? Kreisverwaltung ist Kommunalverwaltung, Landratsamt ist durch den Kreis ausgeübte Landesverwaltung. Beides gleichzeitig geht nicht. -- mawa 22:14, 14. Mär 2005 (CET)

Hm, bin leider kein "Verwaltungsfachmann", aber dass mehr als eine Sache gehen kann, sieht man vielleicht im Artikel Landratsamt, wo z.B. steht, dass das Landratsamt eine Doppelfunktion hat. (Ich will nicht ausschließen, daß es in einem Bundesland eine abweichende Regelung oder eine andere Sprachregelung gibt.)
Direkt zu den angesprochenen Worten: Auf der entsprechenden Seite des bayerischen Behördenwegweisers im Internet [1] steht folgendes Zitat: "der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Gemeinde - ausgestellt wird." (Zur Maßgeblichkeit des Links: Im Impressum steht das Bayerische Staatsministerium des Inneren.) -- Stefan 00:19, 15. Mär 2005 (CET)
OK. Ich habe wohl voreilig von der hessischen Terminologie auf andere Bundesländer geschlossen. -- mawa 23:21, 15. Mär 2005 (CET)

Richtig. In Bayern erfüllt das Landratsamt wie bereits angesprochen eine Doppelfunktion: Es ist gleichzeitig eine Landesbehörde, wie eben auch eine Kommunalbehörde. Ist aber in der Tat in anderen Bundesländern meines Wissens nicht immer so. (Arbeite als Verwaltungsfachangestellter an einer Kommune in Bayern; wollte einfach mal meinen Senf dazugeben.)--The Cousin of the Knower 18:11, 9. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Waffenerwerbschein - Artikel fehlt !

Der Artikel erweckt den Eindruck, daß der Erwerb und Besitz einer scharfen Waffe im eigenen Hause grundsätzlich legal sei. Dies ist nicht richtig; hierfür wird ein Waffenerwerbschein (in Österreich: Waffenbesitzkarte ?) benötigt. Diesen erhalten z.B. Sportschützen oder Personen, bei denen eine besondere Bedrohung nur im eigenen Hause gegeben ist (z.B. beim Besitz wertvoller Kunstsammlungen oder besonders einsamer Lage), die sich also "auf der Straße" nicht schützen müssen und daher die Waffe nicht in der Öffentlichkeit tragen dürfen. Leider reichen meine juristischen Kenntnisse hier nicht aus; vielleicht fühlt sich jemand bemüßigt "Waffenerwerbschein" zu verfassen bzw. mich zu korrigieren.

Ich weiß nicht so recht, von was Du redest, der Artikel erweckt ganz und gar nicht den Eindruck, im Gegenteil: "Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt." Einen sogenannten Waffenerwerbsschein gibt es so nicht (zumindest in Deutschland), zum Waffenerwerb ist die Waffenbesitzkarte notwendig. --Stefan 21:40, 20. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Volljährigkeit

Kann ein Waffenschein wirklich schon ab 18 ausgestellt werden? Eine WBK gibt es nach dem neuen WaffG von 2003 regulär erst ab 25, darunter muss ein psychologisches Gutachten die persönliche Eignung bestätigen. Absolutes Minimalalter für großkalibrige Kurzwaffen ist in Deutschland 21 Jahre. Da ein Waffenschein i.d.R. auf eine solche ausgestellt wird (sie dient ja zur Selbstverteidigung, und dafür ist eine Kleinkaliber-Olympiapistole wohl weniger geeignet), würde es mich schon etwas überraschen, wenn man mit 18 schon eine GK-Waffe führen, aber erst mit 21 überhaupt haben darf...--SiriusB 16:37, 7. Apr 2005 (CEST)

Ja, das geht. 1. gibt es diese harte Regelung sowieso nur für Sportschützen, siehe WaffG §14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

und 2. kann ein Waffenschein ja auch für Waffen ausgestellt werden, die keine Großkaliberwaffen sind.

Somit ist es schon richtig, dass ein Waffenschein ab 18 ausgestellt werden kann.

Es hat also keinen Einfluss auf den Waffenschein. Wobei das Ganze schon sehr hypothetisch ist. Die Anzahl der ausgegebenen Waffenscheine ist sehr gering.

Schönen Gruß

der antragssteller hat sich vorher einer psychologischen begutachtung zu unterziehen um seine eignung nachzuweisen...musst ich auch machen -- das_schneidi war hier 12:59, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Situation in Österreich

Diese sollte in diesem Artikel doch auch geklärt werden -- DesTeufels 22:00, 1. Sep. 2006(CEST)

Hieb- und Stichwaffen in Deutschland

Wie sieht es eigentlich mit Hieb- und Stichwaffen aus ? Braucht man, wenn man sich ein hochwertiges Samurai-Schwert-Set zulegen will einen kleinen Waffenschein oder irgendeine anderen Schein ? Rainer E. 00:58, 14. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Nein, das WaffG setzt hinsichtlich Hieb- und Stichwaffen gem WaffG für Erwerb, Besitz und Führen ggw. lediglich ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Weiterhin beschränken WaffG und VersG das führen von Waffen zu bestimmten Zeiten und/oder an bestimmten Orten, das gilt dann jedoch auch für solche, die sonst nur mit Kleinem Waffenschein geführt werden dürfen. Polaris

direkter Weg notwendig ?

Zum Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zum Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist.

Muß man beim Transport zum Waffenhändler den direkten Weg nehmen und muß man dann anschließend sofort mit seiner Waffe wieder zurück nach Hause fahren ? Oder darf man auch noch andere Besorgungen machen und die Waffe im zugesperrten Kofferraum des Autos lassen. Beispiel: Ein Sportschütze fährt morgens um 09.00 Uhr von zuhause aus los und besucht zuerst ein Schuhgeschäft, dann fährt er zum Waffenhändler um eine kleinere Reperatur an seiner Waffe vornhemen zu lassen. Anschließend fährt er noch zum Supermarkt und kauft dort ein. Erst dann fährt er nach Hause zurück. Während seines Besuchs im Schuhgeschäft und im Supermarkt lag seine Waffe ( ohne Munition ) im zugesperrten Kofferraum seines Autos. Könnte es hier für den Sportschützen Probleme geben ( sofern jemand dahinerkommt )? Rainer E. 16:29, 14. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ja, direkter Weg. Sonst Ärger. 85.178.87.179 19:46, 6. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Ja, in dem von dir skizzierten Fall würde es Probleme bringen, weil die Waffe nicht orgnungsgemäß verwahrt ist. Würde aber die berechtigte Person im Auto warten, während etwa die Freundin einkaufen geht, so sehe ich da keinerlei Probleme. cdab ø 11:32, 22. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Nein, der direkte Weg ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass auf die die Waffe nicht zugegriffen werden kann. Ist sie etwa bei einem Transport im verschlossenen Kofferraum verwahrt, gibt es keine Probleme. Schwierig wird es dann, wenn man sie am Körper tragen muss, weil keine andere Möglichkeit besteht. Beispiel: Die Gültigkeit eines Waffenscheins für einen Taxifahrer ist auf die Fahrt mit seinem Taxi beschränkt. Stellt er das Fahrzeug nach Dienstschluss ab und geht zu Fuß nach Hause, so hat er die Waffe eben bei sich. Geht nicht anders. Dann sollte er wirklich den direkten Weg wählen und die Kanone erst zuhause einschließen, bevor er anderes unternimmt.--91.13.164.21 10:04, 25. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Filmproduktionen

Wenn es jemand weiß, kann man noch ergänzen, wie Filmproduktionen mit dem kleinen Waffenschein klarkommen, denn die feuern Schreckschusswaffen auch ohne Notsituation ab. 84.62.133.156 12:54, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Die meisten Produktionen finden wohl auf irgendwie befriedetem Besitztum statt, so daß sich das Problem nicht stellt. Bei Drehs im Öffentlichen Raum braucht man i.d.R. eh eine Genehmigung oder Sondergenehmigung, da läßt sich eine entsprechende Sondergenehmigung mit einholen. Die meisten Requisiteure dürften vermutlich Berechtigungen für berufliche Tätigkeiten nach den besonderen Regelungen im WaffG haben. --Polaris 13:32, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Großer Waffenschein"

Kann man vielleicht eine Zwischenüberschrift "Großer Waffenschein" einziehen, damit man weiß, welche der Aussagen in der jetzigen Einleitung sich nur auf den großen Waffenschein beziehen und welche auf kleinen und großen? --Abe Lincoln 18:33, 28. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Nun, laut Gesetz gibt es keinen "großen Waffenschein", sondern nur den "Waffenschein" und einen so genannten kleinen Waffenschein gem §10, Abs 4 WaffG, der eingeschränkt nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gilt. Das Umgehen mit Waffen und die Voraussetzungen zum Erlangen eines Waffenscheines in der Einleitung gelten für alle Waffen, egal ob dafür der normale oder "kleine" Waffenschein benötigt wird. --W.W. 00:30, 29. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Ich habe die Struktur mal entsprechend geordnet.

Vielleicht sollte man aber den Artikel trennen in Waffenschein (Deutschland) und Waffenschein (Schweiz), und aus Waffenschein eine Begriffsklärungsseite machen. Waffenschein sollte dann auf Waffenpass weiterleiten oder umgekehrt, falls einer der beiden Begriffe als allgemeiner Ausdruck verwendet werden kann. Falls die Ausdrücke hingegen klar landesspezifisch sind, kann Waffenpass auch auf Waffenpass (Österreich) weiterleiten oder besser noch dessen Inhalt annehmen, mit einem Verweis auf die Begriffsklärung Waffenschein. Was denkt ihr? --Abe Lincoln 10:57, 29. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Den Waffenpass gibt's abgesehen vom Europäischen Feuerwaffenpass (der kein waffenrechtliches Dokument darstellt) nur in Österreich, ich bin für diese direkte Weiterleitung. --cdab ø 09:05, 7. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Frage zum kleinen Waffenschein

Als Vorraussetzung zum Erwerb des kleinen Waffenscheins steht in der Liste, dass eine "fachgerechte Aufbewahrung der Waffen" nötig ist. Was genau bedeutet das? Braucht man für seine Gaspistolen oder Luftgewehre einen Waffenschrank, wie bei der WBK? Oder reicht es, wenn man einen entsprechenden Koffer dafür hat? Grüße --HOMEr jAy 16:07, 17. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition wird in § 26 WaffG geregelt. Grundregel: Waffe und Munition müssen getrennt aufbewahrt werden, Waffen selbstverständlich nicht geladen aufbewahrt und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte (=zumindest Minderjährige) diese nicht an sich nehmen können. Waffenschränke u.a. gelten eigentlich nur für erlaubnispflichtige Schusswaffen, sind aber auch nicht verkehrt (aber natürlich auch teuer). --W.W. 16:31, 17. Jan. 2008 (CET)Beantworten

in dem Artikel heist es das für den Erwerb eines kleinen Waffenscheins folgendes erforderlich ist: "keine Vorstrafen außer höchstens eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen" Ich hab die Waffensachkunde und meines Wissens nach ist es so das das Bundeszentralregister abgefragt wird und dort nichts drinstehen darf... das heist Jugendstrafen über 60 Tagessätzen (was auch gemeinnützige Arbeit über 60 Stunden einschließt) stehen 5 Jahre drin und werden anschließend gelöscht. Im "regulären" Recht verhält sich das ähnlich nur das hierbei das ganze 10 Jahre gespeichert wird. Des Weiteren darf man kein Kapitalverbrechen begangen haben, Verbrechen um sich zu bereichern auch nicht(dabei ist egal wie lang es her ist)!!! Und wer schon ne Freiheitsstrafe(außer jugendstrafrecht) hatte kanns gleich vergessen(außer natürlich er wurde später für Unschuldig erklärt. Für Mehr kann die zuständige Behörde den Antrag ohne Angabe von Gründen oder Auskunft ablehnen...die 50 Euro sind dann trotzdem weg. Recherchiert bitte noch mal richtig und ändert das dann. -- Das schneidi 15:49, 23. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Beschreibung verwirrt

Wenn ich den ersten Teil lese, hört sich das für mich so an als ob man jede beliebige Schusswaffe kaufen könnte und nur zum führen einen Waffenschein bräuchte! Da ich selber keine Ahnung davon habe und mich hier informieren wollte kann ich nicht urteilen. Trotzdem hört sich das für Deutschland und die Schweiz sehr unrealistisch an, und würde auch nicht funktionieren! Wie sieht das aus? Habe ich mich verlesen? --80.130.74.168 18:39, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Du hast Dich nicht verlesen, sondern einfach nur falsch interpretiert bzw. nicht fertig gelesen. Der Waffenschein (zumindest in Deutschland) hat überhaupt nichts mit dem Erwerb einer Waffe zu tun, auch wenn manche Leute es meinen. Zum Erwerb benötigt man in Deutschland eine Waffenbesitzkarte, in der Schweiz einen Waffenerwerbsschein. In dem Schweizer Abschnitt ist dies auch gleich am Anfang beschrieben, im deutschen Abschnitt, kommt es etwas später unter "Allgemeine Bestimmungen". Vielleicht sollte es etwas weiter oben beschrieben werden, es steht aber drin und der Artikel ist eigentlich nicht allzu groß. --Stefan 22:59, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten

OK, habe mir das alles nun noch einmal in Ruhe durchgelesen! Das wahr wohl eine Verwirrung in meinem Kopf! Danke! --80.130.91.45 18:10, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Kleiner Waffenschein und Notwehr

Zitat: "Die „Benutzung“ einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht — eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt, dann jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein."

Wenn man ohne kleinen Waffenschein eine Waffe nicht in der Öffentlichkeit führen darf, dann ist es doch unlogisch, festzulegen, daß das Abfeuern in einer Notwehrsituation auch ohne kleinen Waffenschein erlaubt ist. Und im Privatbereich kann hier eigentlich auch nicht gemeint sein, weil vorher schon geschrieben wurde, daß das eh generell erlaubt ist.--Hardyg 15:03, 20. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Man darf in Notwehr natürlich eine Schreckschusswaffe einsetzen, die man dabei hat. Wenn sie schießfertig und griffbereit geführt wurde, hätte das ohne kl. Waffenschein waffenrechtliche Konsequenzen, aber das wäre für die rechtliche Beurteilung der Notwehrlage ohne Belang. So wie es drinsteht ist es ok, die einzelfallabhängigen Details wird man niemals in so einem Artikel unterbringen können, da müßte man schon aktuelle Gerichtsurteile zu solchen Fällen einarbeiten.--Thuringius 19:13, 20. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Statistik

Gibt es zitierfähige veröffentlichte Statistiken über die Anzahl der Waffenscheininhaber in Deutschland (ggf. auch deren Entwicklung über die Jahre)?--SiriusB 17:19, 25. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Ergänzung: Laut Artikel Combatschießen gibt es etwa 15.000 Waffenscheininhaber in Deutschland. Leider fehlt dort eine Quellenangabe hierzu (habe Anfrage in dortiger Diskussionsseite gestellt), so dass eine Erwähnung hier noch auf tönernen Füßen stünde. Zudem wäre es interessant, zu erfahren, welche Personenkreise üblicherweise einen WS bekommen. Man denkt da ja immer an Richter, Staatsanwälte, Juweliere etc. (während Prominente zumeist Personenschützer haben).--SiriusB 11:23, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Anscheinend hat unser datensammelwütiger Staat an dieser Stelle völlig versagt. Es ist immer noch nicht bekannt, wieviel Waffenscheine an wen ausgegeben wurden, nicht einmal Bayern weiß das (da ist nur bekannt, dass 2002 370.000 Personen im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren - das will schon mal was heißen. Aber das liegt hauptsächlich daran, dass Bayern beim Deutschen Schützenbund wohl der mitgliederstärkste Verband ist). Im Übrigen: Es müssen schon wirklich außerordentliche Umstände vorliegen, um überhaupt in den Besitz eines Waffenscheines zu gelangen. Nur weil man "Promi" ist, bekommt man den schon lange nicht (nicht mal Dieter Bohlen) und auch nicht deren Personenschützer (nur dann vielleicht, wenn Leib und Leben des "Promis" akut begründet gefährdet ist). Es gibt hier auch keinen "üblichen Personenkreis" - jede Zuteilung erfolgt nur im begründeten Einzelfall (sollte es zumindest). Und interessant ist hier auch Absatz 4 in § 10 WaffG: der Waffenschein wird nur für 3 Jahre erteilt und maximal zweimal um höchstens weitere drei Jahre verlängert. Es gibt also auch keinen Waffenschein auf Lebenszeit! --W.W. 14:30, 2. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind es max. (1+2) x 3 Jahre, also 9 Jahre. Was aus dem Gesetz leider nicht klar hervorgeht: Sind diese 9 Jahre ein absolutes Limit pro Menschenleben, oder heißt das nur, dass nach zweimaliger Verlängerung der WS mit dem vollen bürokratischen Aufwand neu beantragt werden muss? Sind die 9 Jahre ein absolutes Limit, und danach würde nichtmal der Papst einen neuen WS bekommen? Das wäre m.M.n. sehr ungewöhnlich für unser Rechtssystem.
Generell bleibt ja noch die Frage, wer als "gefährdete Person" gilt. Meiner Vermutung nach sind das Leute, die entweder halb prominent sind (richtige Promis leisten sich eher Personenschützer), Personen, die sich von Berufs wegen eher Feinde machen (Richter, Staatsanwälte) oder Inhaber von Geschäften, die einer erheblichen Gefahr durch Kriminalität ausgesetzt sind (Juweliere, Waffen-/Jagdgeschäfte). Aber wie gesagt, geraten, nicht gewusst.--SiriusB 09:21, 3. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Der muss nach 9 Jahren nur Neu beantragt werden...is also nur bürokratisch...alles andere findest du beantwortet in meinem beitrag ganz unten (Nr.14 Anmerkung zum ........) und auch promis kriegen keinen... -- das_schneidi war hier 13:44, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten

"überwiegende Mehrheiten"

Wir sollten diesen sprachlichen Unfug "überwiegende Mehrheit" vermeiden. Grundvoraussetzung für eine Mehrheit ist die Tatsache, daß ihre Anzahl so hoch ist, daß sie überwiegt. -- Skeeve42 09:46, 16. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Transport

Habe gerade aus dem Abschnitt "Kleiner Waffenschein" folgenden Absatz herausgenommen:

"Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbaren Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport — eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheines ist dafür bei erlaubnisfreien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich."

Transport ist durchaus Führen im Sinne des Waffengesetzes, nämlich erlaubnisfreies Führen im Sinne von § 12 III Nr. 3 WaffG. Und dass bei diesem Transport die Munition getrennt von der Waffe mitgeführt werden müsste (außer, dass diese natürlich nicht geladen sein darf), ist wohl auch ein Gerücht. Thorin Eichenschild 12:57, 26. Okt. 2009 (CET)Beantworten

das ist quatsch...das transportieren ist selbstverständlich erlaubt wie sollst du die erlaubnisfreie waffe die du rechtmäßig gekauft hast sonst straffrei vom waffenladen/büchsenmacher deines vertrauens nach hause bekommen...
Die Waffen dürfen nur nicht zugriffsbereit sein
d. h. sie müssen in irgendeiner Form verpackt oder sonst dem direkten Zugriff zum Zwecke des Transports entzogen werden
und sie dürfen nicht schussbereit sein,
d. h. Munition darf sich nicht in der Waffe oder in unmittelbarer Nähe zum direkten Zugriff befinden.
Aber (!)
Dieses gilt nur auf bestimmten, vom Gesetz vorgeschriebenen Wegen!
  • Von der eigenen Wohnung bis zur anderen eigenen Wohnung (Jagdhütte, Wochenendhaus)
  • zum eigenen Betrieb oder eigenem befriedeten Besitztum oder wenn der Inhaber des Hausrechts das Mitbringen der Schusswaffe gestattet;
  • zum Schießstand,
  • zum Büchsenmacher,
jeweils auf dem Hin- und Rückweg. Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an.
bitte ändere das mal...und den abschnitt über den kleinen waffenschein auch...siehe diskussion --das_schneidi war hier 12:55, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten
Das ist kein Quatsch. Deiner Formulierung nach ("Aber (!) Dieses gilt nur ...") zu urteilen hast du deine Informationen aus irgendeinem schlauen Merkblatt, wie etwa diesem hier. Besser, als in irgendwelche Merkblätter zu gucken, ist es aber, ins Gesetz zu gucken. Danach ist es so: Das, was man landläufig unter "Transport" versteht (und als Gegensatz zu "Führen" betrachtet), ist nach dem Waffengesetz zwar durchaus erlaubnisfrei, aber eben erlaubnisfreies Führen. Siehe auch meine Änderungen in der Einleitung. Gruß, Thorin Eichenschild 13:25, 31. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Ja ich habe meine Infos von nem Merkblatt das mein Chef 2 mal im Jahr überprüfen lässt. Das ist Firmenintern und wird an alle Schusswaffenträger ausgegeben. Überprüft wird das von der hier zuständigen Behörde. Dies hat den Sinn das wir uns nicht erst durch den paragraphenjungel wühlen müssen um zu wissen was wir dürfen und was nicht. Der gesetzgeber unterstützt uns hier direkt in der ausübung unserer tätigkeit. von daher -- das_schneidi war hier 10:13, 1. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Anmerkung zur Ausstellung eines Waffenscheins

Es ist richtig das laut Gesetz der Waffenschein ausgestellt wird wenn man eine hohe Gefärdung für sich nachweisen kann. Jedoch ist es gängige Praxis den Waffenschein nur Personen auszustellen die diesen auch beruflich benötigen. Als da wären: Personenschützer, Geldtransporte, Sicherheitsmitarbeiter zur Bewachung militärischer Liegenschaften, Botschaften, Konsulaten o.ä., Diese Waffenscheine sind außerdem meist an den Beruf gebunden. Wer 2 Stunden täglich einen benötigt muss die Waffe danach nicht führen und erhält auch keine Erlaubniss dafür. Personenschützer bilden hier meist die Ausnahme da diese die Waffe den ganzen Tag benötigen und meist aufgrund des einsatzortes nicht die möglichkeit haben die Waffe anschließend wieder ins Unternehmen zu bringen, somit dürfen Personenschützer die Waffe unter umständen auch mit nach haus nehmen und auf dem Heimweg führen. Die Waffenscheine werden für Personenschützer auch nur Auftragsbezogen ausgestellt. Bsp:

  • Manager erhält Morddrohungen --> Waffenschein
  • Kleiner Hobbygangsta will zu seinem Geburtstag Cool sein und engagiert Personenschützer --> kein Waffenschein

Ein Taxifahrer oder Juwelier wird in Deutschland keinen Waffenschein mehr erhalten oder verlängert bekommen (Weiß ich aus sicherer Erfahrung). Grund: Man kann bei einer Gefährdung die dies erfordert ebenso Polizeischutz oder privaten Personenschutz nutzen (was auch Sinnvoller ist). Sportschützen haben, bis auf sehr wenige Ausnahmen (welche auch auslaufen), nur eine Waffenbesitzkarte welche für ihren Zweck ja auch vollkommen Ausreichend ist.

Des weiteren ist die Vergabe von Waffenscheinen Ländersache. In Berlin musste ich mein ganzes Leben nachweisen und in Badem-Würtemberg musst ich nur meinen Perso vorlegen und nen flüchtigen Blick auf den Dienstausweis werfen lassen.

Jäger nehmen eine besondere Stellung ein und so sollte der Waffen- und Munitionserwerb und die berechtigung zum Führen hier noch einmal gesondert behandelt werden.

Danke

-- das_schneidi war hier 13:38, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Juweliere und so können ja in befriedetem besitztum (also ihre Geschäftsräume) mit Waffenbesitzkarte ihre Waffe führen...nur halt nicht öffentlich!!!! -- das_schneidi war hier 13:47, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Auch das ist nur nach dem landläufigen Sprachgebrauch richtig. Nach dem Gesetz ist es per Definition schon kein "Führen"; denn das ist nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG nur der Umgang mit Waffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums. Der Juwelier darf also zwar mit seiner berechtigt besessenen Waffe in seinem Laden herumlaufen, aber gerade deshalb, weil dies kein Führen ist. Thorin Eichenschild 13:32, 31. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Ok...mein fehler...ziel war es aber (so wie oben) es so auszudrücken das auch jemand es versteht der davon rein gar keine ahnung hat...daher danke für deinen kommentar du hast natürlich recht... -- das_schneidi war hier 10:16, 1. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Jäger

Jäger brauchen keinen Waffenschein, da sie ihre Waffen nicht außerhalb der Jagd führen und das Führen bei der Jagd mit dem Jagdschein abgedeckt ist. Jäger haben also wie Sportschützen nur eine Waffenbesitzkarte (WBK). Außerhalb ihres Reviers müssen sie sich daher denselben Regeln unterordnen wie alle anderen Waffenbesitzer: kein Führen der Waffen, nur Transport der entladenen Waffen im verschlossenen Kofferraum oder im verschlossenen Behältnis.

Allerdings dürfen Jäger mit ihrem Jagdschein Munition für jedes Gewehr-Kaliber kaufen, was seinen Grund an der Vielzahl der Kaliber, Geschosse und Laborierungen hat. Sie dürfen auch ohne vorherige Erlaubnis Langwaffen erwerben und brauchen diese erst nach dem Kauf – innerhalb zwei Wochen – in die WBK eintragen zu lassen. Und: Auf dem Weg ins nahegelegene Revier dürfen Jäger ihre Waffe tatsächlich führen. Bei der Fahrt vor Sonnenaufgang zum Morgenansitz muss der Repetierer also nicht in den verschlossenen Kofferraum, sondern er darf - selbstverständlich ungeladen - auf dem Rückitz neben den anderen Klamotten liegen. Das gilt wirklich nur auf dem direkten Weg vom oder zum nahegelegenen Revier. Festgelegt ist diese Erleichterung im Waffengesetz in der Formulierung "und im Zusammenhang mit der Jagd", die das Führen der Waffe bei der Jagd uns im Zusammenhang damit erlaubt. Hierzu zählt zum Beispiel auch der Einsatz bei einem Wildunfall.

Beim Kauf von Kurzwaffen werden Jägern keine Privilegien zugebilligt. Sie benötigen ebenso ein Bedürfnis und einen Voreintrag in die WBK wie Schützen. Allerdings gilt die Jagd als Bedürfnis für zwei Waffen – in der Regel ein Kleinkaliber für die Fallenjagd und ein kräftiges Kaliber für den Fangschuss auf Schalenwild. Wer schon einmal ein angreifendes Wildschwein erlebt hat, weiß warum. Für Kurzwaffen-Munition brauchen Jäger einen Eintrag in der Waffenbesitzkarte. --Cessna 210 17:50, 20. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Kleiner Waffenschein

In dem Artikel heißt es: "PTB-Waffen fallen unter das Waffengesetz, sie zählen also als Waffen. Demnach sind sie keine Anscheinswaffen wie man immer wieder fälschlicherweise liest. Sie zählen zwar nicht zu den Schusswaffen, da kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, sondern nur Gase, sie zählen aber waffenrechtlich zu den Kurzwaffen."

Dies ist nicht richtig. Auch Gas- und Signalwaffen sind Schusswaffen. In Anlage 1, Abschnitt 1 Ziff. 2.6 bis 2.8 werden solche Waffen ganz klar als Schusswaffe definiert. Aus diesem Grund werden sie was die Aufbewahrung betrifft auch als solches behandelt, nämlich als Schusswaffe. (nicht signierter Beitrag von Pommes70 (Diskussion | Beiträge) 16:10, 23. Dez. 2010 (CET)) Beantworten
Doch, es ist richtig. Das Waffengesetz erfasst zwar scharfe Waffen ebenso wie die Gas- und Schreckschusswaffen, aber dann unterscheidet es weiter zwischen Schusswaffen und solchen, mit denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, also die (PTP-) Gas- Signal- und oder Schreckschusswaffen. Schusswaffen sind klar definiert als solche, bei denen mittels heißer Gase ein Geschoss durch den Lauf getrieben werden kann. Einfacher gesagt: Da, wo ein Geschoss rauskommt, das ist eine Schusswaffe, wo Gas oder auch Knall rauskommt, das ist eine Kartuschenwaffe – beide fallen unter das WaffG. Wichtig ist die Definition "mittels heißer Gase" – damit sind Softair- und Luftdruckwaffen keine Schusswaffen im Sinne des WaffG. Daher differieren die Aufbewahrungsvorschriften durchaus und erheblich.
Somit ist die Aussage in dem Text richtig: Gas- und Schreckschusswaffen sind Waffen nach dem Waffengesetz und somit nie "täuschend echt nachgemacht", wie oft in Zeitungen zu lesen. Gruß --Cessna 210 (Diskussion) 11:11, 14. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Sorry, aber das stimmt nicht ganz.
Anlange 1 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1: "Schusswaffen sind Gegestände, [...] bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden." Nichts "mittels heißer Gase". Luftdruck- und Softairwaffe sind Schusswaffen.
Das findet sich anderswo, nämlich unter 2. Arten von Schusswaffen Nr. 2.1.: "Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nr. 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird." (Hervorhebung durch Verfasser) Weitere Arten von Schusswaffen sind u.a. Nr. 2.6 Schreckschusswaffen, Nr. 2.7 Rezstoffwaffen, Nr. 2.9 Druckluft- und Federdruckwaffen.-2A02:908:EB59:CD00:30F4:4631:8174:B73A 11:37, 4. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Kleiner Waffenschein: Voraussetzungen und Ausstellung

Jetzt könnte man diesen Punkt auch noch kürzen. Die Kriterien der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden hier noch einmal aufgezählt, obwohl von der Zuverlässigkeitsüberprüfung schon oben, beim Waffenschein, die Rede ist. Es genügt doch der Hinweis, das die Zuverlässigkeitsüberprüfung beim Kleinen Waffenschein dieselbe ist. Auf die einzelnen Punkte könnte man verzichten. --Cessna 210 (Diskussion) 12:17, 14. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Ja, das ist straffungsfähig. Vielleicht sollte dieser Abschnitt als "Verwaltungsverfahren" übertitelt werden, und die materiellen Voraussetzungen, soweit noch nicht geschehen, in dem Abschnitt zuvor behandelt werden. Ganz wegfallen lassen würde ich es nicht, denn einige Unterschiede zum großen Waffenschein gibt es ja doch noch. --Opihuck 12:34, 14. Okt. 2012 (CEST)Beantworten