Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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Wappen aus Österreich
Hallo, kann sich mal bitte jemand mit Kenntnis in Bezug auf Österreichische Wappen die auf commons geladen sind hier beteiligen und auch dort antworten? Danke --Knochen ﱢﻝﱢ 18:34, 14. Jun. 2013 (CEST)
siehe dort. Gruß --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 10:38, 27. Jun. 2013 (CEST)
Ungarische Briefmarke von 1979
Hallo, ich habe diese Briefmarke eingescant um den Artikel Victor Vasarely zu verschönern. Darf das Bild auf Commons bleiben? Ich habe leider keine Infos zu dem Umgang mit ungarischen Briefmarken gefunden. Auch bei der richtigen Lizensierung bin ich unsicher. VLG --Tankwart (Diskussion) 17:52, 7. Jul. 2013 (CEST)
- Naja scheint irgend wie PD zu sein--Sanandros (Diskussion) 00:05, 8. Jul. 2013 (CEST)
- Wie kommst du auf die Idee, dass es sich um eine gemeinfreie Abbsildung handeln könnte? Solltest du mit mangelnder Schöpfungshöhe argumentieren wollen, ist das nicht haltbar, da es sich um ein etabliertes Kunstwerk handelt, so dass sich die Frage nach der SH nicht stellt. Grüße --h-stt !? 15:55, 8. Jul. 2013 (CEST)
- Löschantrag auf Commons gestellt. Dort kann die Marke unter gar keinen Umständen bleiben. Grüße --h-stt !? 15:55, 8. Jul. 2013 (CEST)
- Ich hatte diese Bemerkung auf Commons gelesen und gadacht, dies würde bedeuten alle ungarischen Briefmarken dürften hochgeladen werden. --Tankwart (Diskussion) 00:40, 10. Jul. 2013 (CEST)
Autor eines Artikels gesucht
Hallo, wo findet man den Autor eines Artikels, evtl. auch seine Email-Kontaktadresse? Bin ich blind oder geht das gar nicht?
Gruss Michael(nicht signierter Beitrag von 94.216.112.240 (Diskussion) 10:40 MESZ, 9. Jul. 2013)
- Hallo Michael. Wiki-Artikel sind oft Gemeinschaftsarbeiten, die vielen Veränderungen unterliegen. Mit diesem Tool kannst du die "Hauptautoren" finden entsprechend der Anzahl ihrer Bearbeitungen. Kontakt nimmst du dann am Besten über die Diskussionsseite des Autoren auf. --Krächz (Diskussion) 10:51, 9. Jul. 2013 (CEST)
- {bk} Blind bis du nicht, denn es gibt regelmäßig nicht nur einen Autor eines Artikels. Die wichtigsten Autoren eines Artikels kannst du über die verschiedenen Tools unter Wikipedia:Hauptautoren herausfiltern. Falls du mit einem dieser Kontakt aufnehmen willst kannst du dass über dessen Benutzerdiskussionsseiteseite; indem du unter Suche BD:Benutzernamen eingibst (bei mir wäre das BD:Syrcro). Bei Dynamischen IPs geht dies jedoch nicht, da die Diskussionsseite an die IP gebunden ist, diese bei jeder Einwahl bzw. alle 24 h wechselt.
- Alterantiv kannst du dem Benutzer meist auch eine Mail schreiben: dazu muss der jeweilige Autor und auch du:
- 1. angemeldeter Benutzer sein und
- 2. eine E-Mail-Adresse in der Wikipedia-Nutzerverwaltung hinterlassen haben.
- Das geht recht einfach bei der Anmeldung. (Siehe dazu Hilfe:E-Mail und Hilfe:Benutzerkonto_anlegen).
- Dann kannst du unter Spezial:E-Mail_senden/Benutzernamen dem Benutzer eine Email schreiben (Bei mir wäre das Spezial:E-Mail senden/Syrcro).
- Ist was Mühsam, geht aber.
- Wenn du allgemeinere Fragen zu einem Artikel hast, kannst du auch direkt auf der Diskussionsseite des Artikel die Frage stellen. Diese erreichst du durch den Reiter Diskussion oben über dem Artikel. syrcro
11:00, 9. Jul. 2013 (CEST)
- Ergänzung: ... und hat den Vorteil, dass eure Kommunikation (= dein Anschreiben und ggfs. seine Antwort) nicht öffentlich sichtbar ist. --Neun-x (Diskussion) 18:42, 9. Jul. 2013 (CEST)
Audiodatei im Artikel Memminger Kinderfest
Dem Artikel Memminger Kinderfest ist zu entnehmen, dass das Lied Reigen auf dem grünen Rasen von Adalbert Meier (geb. 1926) komponiert wurde, der Text stammt laut seinem Personenartikel von Sepp Skalitzky (1901–1992). Gemäß der Lebensdaten der Urheber dürfte das Lied daher noch nicht gemeinfrei sein. Wie ist daher die eingebundene Audio-Datei im Artikel Memminger Kinderfest urheberrechtlich zu werten, bei der genau dieses Lied gespielt und gesungen wird? -- · peter schmelzle · disk · art · pics · lit · @ · 01:53, 11. Jul. 2013 (CEST)
- danke für den hinweis, ich habe auf Commons einen LA gestellt --Isderion (Diskussion) 02:30, 11. Jul. 2013 (CEST)
Audiodatei in Besetzung der polnischen Botschaft in Bern
Hallo zusammen. Im Artikel Besetzung der polnischen Botschaft in Bern wurde eine Audiodatei eingefügt, die mit der PD-Switzerland-official-Lizenz auf Commons hochgeladen wurde. Das ganze beruft sich auf Art. 5 des schweizerischen Urheberrechtsgesetz. Ich bin aber nicht sicher, ob das korrekt ist, bzw. dass man diesen Artikel anwenden kann. Eine Audiodatei trifft für mich auf keine der genannten Kategorien zu. So wie ich das Gesetz verstehe, betrifft es vor allem Texte bzw. Werke auf Papier. Wie seht ihr das? --Micha 10:38, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Ich sehe das wie du und denke, dass ein Löschantrag auf Commons erfolgreich sein dürfte. Man wendet dort ja das Precautionary principle (bekannt als "PRP") an: "where there is significant doubt about the freedom of a particular file it should be deleted". Mit sehr, sehr viel gutem Willen und weitester Auslegung könnte man Art. 5 vielleicht als anwendbar ansehen, aber die Zweifel daran dürften doch erheblich genug für eine Löschung nach dem PRP sein, so lange kein schlagendes Behaltensargument vorliegt (also z.B. ein Gerichtsurteil, das in einem vergleichbaren Fall die Gemeinfreiheit als amtliches Werk bestätigt hätte). Gestumblindi 22:18, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Ich habe da bei meiner Vorgestetzten im BAR nochmals nachgefragt, wie sie das beurteilen und die schätzen das eigentlich sogar anders ein. Sie gehen da nicht davon aus, dass es da urheberrechtliche Ansprüche gibt. Sie gehen sowieso davon aus, dass bei 99% der Archivarien keine Urheberrechte darauf sind. Ich frage da noch nach, ob sie das in einem offiziellen Statement veröffentlichen können. Fakt ist, dass gemäss (schweizerischen) Urheberrecht es sich um eine geistige Schöpfung handeln muss, bevor etwas als ein Werk im Sinne des Urheberrechts gilt. Ein blosser Mitschnitt dieser Geiselnahme ist keine geistige Schöpfung (wie z.B. ein Gedicht, ein Roman oder eine wissenschaftliche Arbeit) und somit kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Und um solche Dinge handelt es sich bei den Archivarien. Auch bei den meisten Fotos, denn diese sind auch dokumentatorisch und keine geistige Schöpfung. Eine kleine Münze für Fotos gibt es in der Schweiz definitiv nicht. Sie haben diese Veröffentlichung in der Wikipedia in dieser Form zwar nicht bewilligt, Urheberrechtsansprüche an dieser Datei gibt es aber nicht. Ob die Wikipedia-Deklaration und Bezugnahme auf diesen Paragrafen nun korrekt ist, ist dagegen eine andere Frage. Es nun wegen urheberrechtlichen Bedenken zu löschen, wäre aber wohl übervorsichtig. --Micha 11:02, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Nur eine Randbemerkung, es heisst Archivalien, nicht Archivarien ;-) - Was die Anforderungen an eine "geistige Schöpfung" angeht, so gehen die Meinungen ziemlich weit auseinander. Es mag stimmen, dass man einer solchen Tonaufnahme diesen Status nicht zuschreiben kann. Und es gibt ja auch das bekannte "Meili"-Urteil des Bundesgerichts, das diesem journalistischen Foto, welches den Wachmann Christoph Meili zeigt, den urheberrechtlichen Schutz abgesprochen hat, da dem Foto der "individuelle Charakter" fehle. Dieses Urteil ist aber in der juristischen Literatur durchaus umstritten, so viel ich gesehen habe, ich habe mir das ein wenig angeschaut. Auch zusammen mit dem "Marley"-Urteil, wo dann die Schöpfungshöhe bejaht wurde, macht es das in der Schweiz sehr schwierig, eine Grenze zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" zu ziehen, siehe Darstellung in der englischen Wikipedia. - Auf Commons kommt noch dazu, dass alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen. Wenn etwas in der Schweiz nicht schutzfähig ist, in den USA (wo sehr geringe Ansprüche an Schöpfungshöhe gestellt werden) aber schon, kann es wohl auf Commons nicht bleiben. Und damit wären wir wieder bei dieser Tonaufnahme und müssten uns immer noch fragen, ob sie nicht aufgrund einer möglichen Schutzfähigkeit in den USA zu löschen wäre. Das Meili-Foto wurde auf Commons auch schon mal gelöscht, wenn ich mich recht erinnere, allerdings wiederhergestellt.. (erst kürzlich nochmal gelöscht, aber aus Versehen); ich habe jetzt gerade keine Zeit mehr, die Hintergründe zu recherchieren, schau mir das aber nochmal an... Gestumblindi 13:10, 12. Jul. 2013 (CEST)
- "Archivarien" vs. "Archivalien", das ist doch ein unwesentlicher Lautunterschied, den Japaner nicht mal machen. ;-) - Die Einschätzung ist nun mal diejenige von Schweizer Juristen und da sind sie sich sehr einig. Und die Unterscheidung zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" ist eigentlich gar nicht so schwer zu ziehen. Es gibt viele Dinge, von denen man per se die geistige Schöpfung absprechen kann. Wir betrachten es nämlich häufig falsch rum, bzw. lassen und fälschlicherweise bei klaren Dingen verunsichern. Wenn man von einem Meili-Foto ausgeht, dass es eine geistige Schöpfung ist und es wird dann vom Gericht verneint, dann müssen wir doch nicht umgekehrt, ein normales Protokoll/Tonmitschnitt/Industriefoto/Faktenaufzählung als geistige Schöpfung anschauen, was sie klar nicht sind. Ich glaube nur, es macht Mühe, dass wir als Schweizer Wikipedianer hier immer noch die deutsche Sichtweise haben. Wenn wir mal was hier zur Frage stellen, kommen immer noch viele deutsche Einschätzungen, dass etwas möglichewweise Urheberechtsstatus hat (und zwar wegen der kleinen Münze). Dieses Rechtsprinzip gibt es aber bei uns nicht. Das deutsche Urheberrecht ist bei rein schweizerischen Werken gar nicht von Belang. - Apropos Commons. Wenn das stimme würde, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen", dann müsste das Meili-Bild dort gelöscht werden. Ein solches Foto würde in Deutschland und den USA sicher Schutz geniessen. Warum ist das Meili-Foto dann auf Commons? [1] Und zwar mit dem Hinweis, dass es in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht gemeinfrei ist. Also zählt offenbar doch wieder bloss die Schweizer Sicht bei Schweizer "Werken". - Ich sehe da völlige Inkonsequenz. --Micha 13:46, 12. Jul. 2013 (CEST) Ps. kennst du das schon? [2]
- Das mit dem Meili-Bild auf Commons ist etwas wunderlich, ja: Eigentlich wurde es 2010 nach diesem Löschantrag gelöscht: commons:Commons:Deletion requests/File:Christoph Meili 1997.jpg, und zwar genau der Begründung des Antragstellers folgend, dass es in den USA wahrscheinlich Schöpfungshöhe erreiche. Allerdings wurde die Frage des Schutzfristenvergleichs aufgeworfen: Wenn dieser angewendet wird, kann in einem anderen Land (hier also: USA) nur so lange ein Schutz für ein Werk in Anspruch genommen werden, wie im Herkunftsland (hier: Schweiz) noch die Schutzfrist läuft. Es scheint allerdings nicht klar zu sein, ob der Schutzfristenvergleich hier überhaupt angewendet würde, weil bei einem in CH gar nicht schutzfähigen Werk hier gar nie eine Schutzfrist zu laufen beginnt. - Jedenfalls wurde das Foto dann 2011 lustigerweise wiederhergestellt, mit der Begründung "ok following a Switzerland court decision" - also dieses Mal die Situation in den USA gar nicht mehr beachtend. Ich glaube, dass ein wiederholter Löschantrag auf Commons wiederum Erfolg haben könnte, da bei der Wiederherstellung der ursprüngliche eigentliche Löschgrund gar nicht beachtet wurde (die Löschung 2013 war dann, wie gesagt, ein Versehen, die Datei wurde in einer anderen Löschdiskussion erwähnt und der abarbeitende Admin löschte sie versehentlich zusammen mit den Dateien, um die es eigentlich ging). Die Community auf Commons ist eben sehr gross und manchmal auch etwas konfus ;-) - aber grundsätzlich stimmt es schon, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen" und wurde in unzähligen Diskussionen und Löschentscheidungen so bestätigt. - In welchem Punkt sind sich die Schweizer Juristen "sehr einig"? Zweifelsohne darin, dass ein Werk eine "geistige Schöpfung" sein muss, die "individuellen Charakter" hat, denn so steht es ja im Gesetz - aber darin, wo diesbezüglich die Grenze zu ziehen ist, scheint durchaus keine so grosse Einigkeit zu bestehen. Im Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff (3. Aufl. 2008, S. 12) steht auch In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen Grades von selbständiger geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche Schutz gewährt wird. Allerdings muss auch dann noch der "individuelle Charakter" vorliegen, und der wurde bei Meili dann ja verneint, in der Tat. Für Fälle wie das Meili-Foto gibt es auf Commons mit "PD-Switzerland-photo" eigentlich ein eigenes Template ("nicht geschützt mangels Individualität"), aber bisher eigentlich nur für Fotos vorgesehen - müsste also wohl angepasst werden, wenn man sich nun auch bei Audiodateien darauf berufen wollte. Ich würde übrigens sagen, dass auch ein "Industriefoto" eine geistige Schöpfung sein kann (wenn der Fotograf darauf geachtet hat, das Objekt möglichst günstig darzustellen etc.) - Das von dir verlinkte PDF ist grundsätzlich sehr gut, ich glaube allerdings, ihm trotz seiner Herkunft aus kompetenter juristischer Hand und als blosser Wikipedia-Hobby-Urheberrechtler eine kleine Ungenauigkeit ankreiden zu können, die für uns hier nicht unwichtig ist: Für den Schutz von 70 Jahren pma gibt es als Beispiel einen Urheber an, der 1930 verstorben ist, und nennt einen Schutz bis 2000. Das stimmt so nicht! Denn in der Schweiz gab es bis 1993 nur einen Schutz von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Damit waren die Werke eines 1930 verstorbenen Urhebers also nur bis 1980 geschützt und ab 1981 gemeinfrei. Bei der Verlängerung auf 70 Jahre im Jahre 1993 wurde der Schutz von Werken, deren Schutzfrist zuvor bereits abgelaufen war, nicht wiederhergestellt. Das hat das Bundesgericht in seiner "Sternheim"-Entscheidung so auch klar bestätigt. Für Commons hat diese Tatsache auch heute noch eine erhebliche praktische Bedeutung aufgrund der URAA-Problematik (im Herkunftsland bereits gemeinfreie Werke können in den USA einen Schutz von 95 Jahren ab Veröffentlichung erhalten haben, wenn sie im Herkunftsland am 1. Januar 1996 noch geschützt waren). Gestumblindi 18:57, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Man muss die Sache ja nicht schwieriger machen, als dass sie schon ist. Die Frage der geistigen Schöpfung ergibt sich also relativ einfach. Ein dadaistisches Gedicht "bababu gudigu" (spontan eingefallen) ist eine geistige Schöpfung. Das ist also nicht die Frage. Die Frage stellt sich also nur, ab wann es genug individuell ist. Ein Industriefoto wie dieses [3] hat nun mal keinen individuellen Charakter. Man muss doch einsehen, dass dieses Foto sicher viel weniger individuell ist, als das Meili-Foto. Ich gehe davon aus, dass Bilder, die relativ einfach reproduzierbar sind, so dass sie sich zum verwechseln ähnlich sind, keine Individualität besitzen. Umgekehrt ist ein Naturfoto einer Landschaft mit entsprechendem bevölktem Himmel, Taubenflug und Kühe auf der Weide, etc. sehr schwer 1:1 reproduzierbar. Das Bild hat somit einen hohen Wiedererkennungswert und deshalb hat es Individualität. - Das ist wie bei den Menschen. Ein Individuum erkenne ich immer aus einer Masse heraus. Ein einzelnes Ei aus einem Korb Eier kann ich nicht wiedererkennen. - Ich finde das Ganze schon plausibel. --Micha 20:01, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Ps. und so ist das Meili-Foto erklärbar. Es geht da nicht um Meilis persönliche Individualität und so der Wiedererkennbarkeit des Fotos deswegen, sondern des gesamten Arrangements. Du könntest Meili nämlich ebenfalls bitten, hinzustehen und zwei Akten in die Hand zu nehmen und mit der Kompaktkamera ein Foto machen und das Ergebnis sieht gleich aus. Und genau deshalb kann Frau Blau nicht dich der Urheberrechtsverletzung bezichtigen. Das oben gezeichnete Landschaftsbild bringst du aber nie mehr so hin. Die Kühe stehen anders, die Lichtstimmung ist anders, es hat bsp. keine Wolken mehr, etc. Das Bild ist als solches individuell und immer wiedererkennbar. Das ist gleich wie beim Marley-Bild: Die Locke wird nie mehr so über sein Gesicht flattern, auch wenn er noch leben würde und man ihn noch fotografieren könnte. Das Bild des Glases hat nun definitiv keine Individualität. Gib mir das Glas, ich mach dir ein identisches Bild. --Micha 20:18, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Ps. 2. ich mach da eh eine Präsentation über korrekte Bildverwendung inkl. Ausglug ins Urheberrecht, damit meine Kollegen nicht mehr einfach c&p aus dem Internet für externe Präsentationen machen. Deine Hinweise sind sehr hilfreich! Ich würde dir dann gerne die fertige Präsentation zusenden, damit du das reviewen kannst. Würdest du das machen? --Micha 21:22, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Auch das könnte man natürlich gerade andersherum sehen: Wenn ich einen Schnappschuss von einer Alpweide mit Kühen gemacht habe, konnte ich nicht bestimmen, wie die Kühe auf der Weide stehen und hatte auch keinen Einfluss auf die Wolken. Mein "geistiger" Beitrag besteht aus dem Moment, den ich für das Foto gewählt habe, dem Winkel etc., aber das eigentliche "Arrangement" schafft die Natur. Die Fotografin des Meili-Bildes hat ihr Motiv verglichen damit vielleicht doch stärker bestimmt. Meili könnte mit den Aktenbänden ja auf ganz unterschiedliche Art posieren, er müsste sie nicht auf genau diese Weise halten. Aus der Meili- und Marley-Entscheidung des Bundesgerichts kann man aber wohl ableiten, dass es höheren Wert auf die ästhetische Qualität des Ergebnisses als auf die Frage, wieviel Kreativität letztlich in das Werk eingeflossen ist, legt. Oder eben, dass es nicht ausreicht, kreativ zu sein, wenn das Ergebnis dann nicht auch kreativ aussieht. Das Meili-Bild ist ja durchaus Resultat bewusster Entscheidungen - Meili stellt sich jetzt da hin, hält die Aktenbände so und so, posiert ganz bewusst für das Foto, während das Marley-Bild "nur" einen Augenblick festhält. Eine Bewertung aber, die auf ästhetische Aspekte abstellt, macht es sehr schwierig, eine solche Entscheidung auf andere Werke zu übertragen. Was A für ein langweiliges Standardfoto hält, betrachtet B vielleicht als ein Meisterwerk des künstlerischen Minimalismus oder so ;-) Insofern scheinen mir Marley/Meili als Urteile eher Verwirrung zu stiften als hilfreich zu sein, und diesbezügliche Äusserungen habe ich auch schon in juristischer Literatur gesehen. - Selbstverständlich schaue ich mir deine Präsentation gerne an :-) Gestumblindi 21:57, 13. Jul. 2013 (CEST)
- Das mit dem Meili-Bild auf Commons ist etwas wunderlich, ja: Eigentlich wurde es 2010 nach diesem Löschantrag gelöscht: commons:Commons:Deletion requests/File:Christoph Meili 1997.jpg, und zwar genau der Begründung des Antragstellers folgend, dass es in den USA wahrscheinlich Schöpfungshöhe erreiche. Allerdings wurde die Frage des Schutzfristenvergleichs aufgeworfen: Wenn dieser angewendet wird, kann in einem anderen Land (hier also: USA) nur so lange ein Schutz für ein Werk in Anspruch genommen werden, wie im Herkunftsland (hier: Schweiz) noch die Schutzfrist läuft. Es scheint allerdings nicht klar zu sein, ob der Schutzfristenvergleich hier überhaupt angewendet würde, weil bei einem in CH gar nicht schutzfähigen Werk hier gar nie eine Schutzfrist zu laufen beginnt. - Jedenfalls wurde das Foto dann 2011 lustigerweise wiederhergestellt, mit der Begründung "ok following a Switzerland court decision" - also dieses Mal die Situation in den USA gar nicht mehr beachtend. Ich glaube, dass ein wiederholter Löschantrag auf Commons wiederum Erfolg haben könnte, da bei der Wiederherstellung der ursprüngliche eigentliche Löschgrund gar nicht beachtet wurde (die Löschung 2013 war dann, wie gesagt, ein Versehen, die Datei wurde in einer anderen Löschdiskussion erwähnt und der abarbeitende Admin löschte sie versehentlich zusammen mit den Dateien, um die es eigentlich ging). Die Community auf Commons ist eben sehr gross und manchmal auch etwas konfus ;-) - aber grundsätzlich stimmt es schon, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen" und wurde in unzähligen Diskussionen und Löschentscheidungen so bestätigt. - In welchem Punkt sind sich die Schweizer Juristen "sehr einig"? Zweifelsohne darin, dass ein Werk eine "geistige Schöpfung" sein muss, die "individuellen Charakter" hat, denn so steht es ja im Gesetz - aber darin, wo diesbezüglich die Grenze zu ziehen ist, scheint durchaus keine so grosse Einigkeit zu bestehen. Im Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff (3. Aufl. 2008, S. 12) steht auch In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen Grades von selbständiger geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche Schutz gewährt wird. Allerdings muss auch dann noch der "individuelle Charakter" vorliegen, und der wurde bei Meili dann ja verneint, in der Tat. Für Fälle wie das Meili-Foto gibt es auf Commons mit "PD-Switzerland-photo" eigentlich ein eigenes Template ("nicht geschützt mangels Individualität"), aber bisher eigentlich nur für Fotos vorgesehen - müsste also wohl angepasst werden, wenn man sich nun auch bei Audiodateien darauf berufen wollte. Ich würde übrigens sagen, dass auch ein "Industriefoto" eine geistige Schöpfung sein kann (wenn der Fotograf darauf geachtet hat, das Objekt möglichst günstig darzustellen etc.) - Das von dir verlinkte PDF ist grundsätzlich sehr gut, ich glaube allerdings, ihm trotz seiner Herkunft aus kompetenter juristischer Hand und als blosser Wikipedia-Hobby-Urheberrechtler eine kleine Ungenauigkeit ankreiden zu können, die für uns hier nicht unwichtig ist: Für den Schutz von 70 Jahren pma gibt es als Beispiel einen Urheber an, der 1930 verstorben ist, und nennt einen Schutz bis 2000. Das stimmt so nicht! Denn in der Schweiz gab es bis 1993 nur einen Schutz von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Damit waren die Werke eines 1930 verstorbenen Urhebers also nur bis 1980 geschützt und ab 1981 gemeinfrei. Bei der Verlängerung auf 70 Jahre im Jahre 1993 wurde der Schutz von Werken, deren Schutzfrist zuvor bereits abgelaufen war, nicht wiederhergestellt. Das hat das Bundesgericht in seiner "Sternheim"-Entscheidung so auch klar bestätigt. Für Commons hat diese Tatsache auch heute noch eine erhebliche praktische Bedeutung aufgrund der URAA-Problematik (im Herkunftsland bereits gemeinfreie Werke können in den USA einen Schutz von 95 Jahren ab Veröffentlichung erhalten haben, wenn sie im Herkunftsland am 1. Januar 1996 noch geschützt waren). Gestumblindi 18:57, 12. Jul. 2013 (CEST)
- "Archivarien" vs. "Archivalien", das ist doch ein unwesentlicher Lautunterschied, den Japaner nicht mal machen. ;-) - Die Einschätzung ist nun mal diejenige von Schweizer Juristen und da sind sie sich sehr einig. Und die Unterscheidung zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" ist eigentlich gar nicht so schwer zu ziehen. Es gibt viele Dinge, von denen man per se die geistige Schöpfung absprechen kann. Wir betrachten es nämlich häufig falsch rum, bzw. lassen und fälschlicherweise bei klaren Dingen verunsichern. Wenn man von einem Meili-Foto ausgeht, dass es eine geistige Schöpfung ist und es wird dann vom Gericht verneint, dann müssen wir doch nicht umgekehrt, ein normales Protokoll/Tonmitschnitt/Industriefoto/Faktenaufzählung als geistige Schöpfung anschauen, was sie klar nicht sind. Ich glaube nur, es macht Mühe, dass wir als Schweizer Wikipedianer hier immer noch die deutsche Sichtweise haben. Wenn wir mal was hier zur Frage stellen, kommen immer noch viele deutsche Einschätzungen, dass etwas möglichewweise Urheberechtsstatus hat (und zwar wegen der kleinen Münze). Dieses Rechtsprinzip gibt es aber bei uns nicht. Das deutsche Urheberrecht ist bei rein schweizerischen Werken gar nicht von Belang. - Apropos Commons. Wenn das stimme würde, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen", dann müsste das Meili-Bild dort gelöscht werden. Ein solches Foto würde in Deutschland und den USA sicher Schutz geniessen. Warum ist das Meili-Foto dann auf Commons? [1] Und zwar mit dem Hinweis, dass es in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht gemeinfrei ist. Also zählt offenbar doch wieder bloss die Schweizer Sicht bei Schweizer "Werken". - Ich sehe da völlige Inkonsequenz. --Micha 13:46, 12. Jul. 2013 (CEST) Ps. kennst du das schon? [2]
- Nur eine Randbemerkung, es heisst Archivalien, nicht Archivarien ;-) - Was die Anforderungen an eine "geistige Schöpfung" angeht, so gehen die Meinungen ziemlich weit auseinander. Es mag stimmen, dass man einer solchen Tonaufnahme diesen Status nicht zuschreiben kann. Und es gibt ja auch das bekannte "Meili"-Urteil des Bundesgerichts, das diesem journalistischen Foto, welches den Wachmann Christoph Meili zeigt, den urheberrechtlichen Schutz abgesprochen hat, da dem Foto der "individuelle Charakter" fehle. Dieses Urteil ist aber in der juristischen Literatur durchaus umstritten, so viel ich gesehen habe, ich habe mir das ein wenig angeschaut. Auch zusammen mit dem "Marley"-Urteil, wo dann die Schöpfungshöhe bejaht wurde, macht es das in der Schweiz sehr schwierig, eine Grenze zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" zu ziehen, siehe Darstellung in der englischen Wikipedia. - Auf Commons kommt noch dazu, dass alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen. Wenn etwas in der Schweiz nicht schutzfähig ist, in den USA (wo sehr geringe Ansprüche an Schöpfungshöhe gestellt werden) aber schon, kann es wohl auf Commons nicht bleiben. Und damit wären wir wieder bei dieser Tonaufnahme und müssten uns immer noch fragen, ob sie nicht aufgrund einer möglichen Schutzfähigkeit in den USA zu löschen wäre. Das Meili-Foto wurde auf Commons auch schon mal gelöscht, wenn ich mich recht erinnere, allerdings wiederhergestellt.. (erst kürzlich nochmal gelöscht, aber aus Versehen); ich habe jetzt gerade keine Zeit mehr, die Hintergründe zu recherchieren, schau mir das aber nochmal an... Gestumblindi 13:10, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Ich habe da bei meiner Vorgestetzten im BAR nochmals nachgefragt, wie sie das beurteilen und die schätzen das eigentlich sogar anders ein. Sie gehen da nicht davon aus, dass es da urheberrechtliche Ansprüche gibt. Sie gehen sowieso davon aus, dass bei 99% der Archivarien keine Urheberrechte darauf sind. Ich frage da noch nach, ob sie das in einem offiziellen Statement veröffentlichen können. Fakt ist, dass gemäss (schweizerischen) Urheberrecht es sich um eine geistige Schöpfung handeln muss, bevor etwas als ein Werk im Sinne des Urheberrechts gilt. Ein blosser Mitschnitt dieser Geiselnahme ist keine geistige Schöpfung (wie z.B. ein Gedicht, ein Roman oder eine wissenschaftliche Arbeit) und somit kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Und um solche Dinge handelt es sich bei den Archivarien. Auch bei den meisten Fotos, denn diese sind auch dokumentatorisch und keine geistige Schöpfung. Eine kleine Münze für Fotos gibt es in der Schweiz definitiv nicht. Sie haben diese Veröffentlichung in der Wikipedia in dieser Form zwar nicht bewilligt, Urheberrechtsansprüche an dieser Datei gibt es aber nicht. Ob die Wikipedia-Deklaration und Bezugnahme auf diesen Paragrafen nun korrekt ist, ist dagegen eine andere Frage. Es nun wegen urheberrechtlichen Bedenken zu löschen, wäre aber wohl übervorsichtig. --Micha 11:02, 12. Jul. 2013 (CEST)
Commons Category:Agence Mondial
Artikel und Bild zu Jérôme Tharaud habe ich als Wikipedia Diskussion:Hauptseite/Schon gewusst#Eigenvorschlag: Jérôme Tharaud bei SG? eingestellt. Benutzer:Ralf Roletschek hat dort nun Zweifel wegen URV-Fragen geäußert, die imho auf dieser Seite geklärt werden sollten. Das betrifft meines Erachtens alle 312 Bilder der Category:Agence Mondial. Was ist zu tun ? --Goesseln (Diskussion) 10:55, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Die Agence Mondial ist 1937 mit zwei anderen Presseagenturen fusioniert worden und 1945 untergegangen. Seit 1961 liegen alle Rechte bei der Bibliotheque nationale francaise; fragliches Bild stammt von dort. Ein Klick auf "Ausführliche Informationen" (rechts oben) bringt ein Fenster, in dem es heißt "Droits : domaine public". Der Bildrechteinhaber stellt das Bild eindeutig unter PD. Wo sieht da Ralf ein Problem? --Matthiasb – Vandale am Werk™
(CallMyCenter) 11:36, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Nun ja, wenn man auf derselben Seite auf "Laden/Drucken" klickt und dann auf das Link "nutzungsbedingungen", erhält man die Information, dass die Bilder nur zur nicht-kommerziellen Nutzung frei sind[4]. Diese allerdings wohl eher generelle Angabe steht also klar im Widerspruch zu der Bild-spezifischen, der ich in diesem Fall allerdings eher glauben würde. --Túrelio (Diskussion) 11:48, 11. Jul. 2013 (CEST)
Europäisches Parlament
Sind die Urheberrechtsbestimmungen der Internetseite des Europäischesn Parlaments mit den Richtlinien von Wikimedia Commons kompitabel? Ich sage ja, habe ich recht? --Excolis (Diskussion) 15:36, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Nein. --Matthiasb – Vandale am Werk™
(CallMyCenter) 18:31, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Ich erkenne keine Erlaubnis für Bearbeitung der Werke, daher wie Matthias. Yellowcard (Diskussion) 21:17, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Wie definiert sich denn "Nutzung" im juristischen Sprachgebrauch? --Excolis (Diskussion) 22:39, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Grundsätzlich ist die Wiederverwendung (Wiedergabe oder Nutzung) von Textdaten und Multimediaelementen der Europäischen Union [...] zum persönlichen Gebrauch oder zur gewerblichen oder nicht gewerblichen Wiederausstrahlung vorbehaltlich der Einhaltung der Integrität der wiedergegebenen Elemente und der Nennung der Quelle gestattet. . Das ist recht deutlich ein Veränderungsverbot. syrcro
23:30, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Hm, stimmt wohl. --Excolis (Diskussion) 13:44, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Grundsätzlich ist die Wiederverwendung (Wiedergabe oder Nutzung) von Textdaten und Multimediaelementen der Europäischen Union [...] zum persönlichen Gebrauch oder zur gewerblichen oder nicht gewerblichen Wiederausstrahlung vorbehaltlich der Einhaltung der Integrität der wiedergegebenen Elemente und der Nennung der Quelle gestattet. . Das ist recht deutlich ein Veränderungsverbot. syrcro
- Wie definiert sich denn "Nutzung" im juristischen Sprachgebrauch? --Excolis (Diskussion) 22:39, 11. Jul. 2013 (CEST)
Kann es bedenklich sein, ein ausgepacktes Produkt zu fotografieren und hier (bzw. auf commons) hochzuladen?
Z. B. eine ausgepackte Schokoladentafel u. ä.--SFfmL (Diskussion) 20:51, 11. Jul. 2013 (CEST)
- Nur, wenn das Design dieses Produkts urheberrechtlich geschützt ist – das wird bei einer gewöhnlichen Tafel Schokolade nicht der Fall sein, bei einer aufwändigeren Schokoladenfigur aber vermutlich schon. Yellowcard (Diskussion) 21:13, 11. Jul. 2013 (CEST)
John Henry (Volksheld) eine URV?
hallo, der autor sagt auf der disku: "Der Artikel ist eine Kurzfassung aus der engl. WP. Ausführliche Quellenangaben und Belege finden sich dort, wie im Artikel vermerkt". ist der artikel damit eine URV? der evtl. durch versionsimport geheilt werden kann? und dann allerdings hier in der deutschen wiki noch bezüglich der gemachten aussagen belegt werden müsste? --Jbergner (Diskussion) 06:39, 12. Jul. 2013 (CEST)
Datum der Druck-Veröffentlichung entscheidend?
Ich hab ein Buch aus dem De Gruyter-Verlag aus dem Jahr 1929 mit Bildern von Georg Brokesch. Genügt als Nachweis für die Regelung der 1923-Richtlinie der Personenartikel Brokesch? Falls nein, ändert sich was, wenn das Todesjahr der abgebildeten Personen vor dem Jahr 1912 liegt? Oder ist die Druck-Veröffentlichung maßgebend?--Wiguläus (Diskussion) 17:19, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Lässt sich zu dem Mann nicht mehr herausfinden? Hier steht, er habe ab 1853 ein Atelier in Leipzig gehabt. Wenn das stimmt, ist es es nicht unmöglich, aber wenig wahrscheinlich, dass er nach 1942 noch gelebt hat. Hast du überhaupt schon Literatur gesichtet, wie für die 1923er-Regel eigentlich erforderlich? Die beiden bei o. g. Weblink genannten Titel wären sicher einschlägig. -- Rosenzweig δ 17:50, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Nanu, wenn das Buch 1929 veröffentlicht wurde, ist die 1923er-Regel doch wohl ohnehin nicht anwendbar? (Es sei denn, es wäre eine Nachauflage eines Werkes von vor 1923.) Das Todesdatum der abgebildeten Personen ist jedenfalls unerheblich. --FordPrefect42 (Diskussion) 17:58, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Sorry, bei der ganzen Rumleserei hab ich den ursprünglichen Text der 1923-Regelung vergessen. Ja stimmt, geht nicht. Der eine Link wird nix bringen, da steht bei Lebensdaten ??, der andere ist mE eher zweifelhaft.
- Nanu, wenn das Buch 1929 veröffentlicht wurde, ist die 1923er-Regel doch wohl ohnehin nicht anwendbar? (Es sei denn, es wäre eine Nachauflage eines Werkes von vor 1923.) Das Todesdatum der abgebildeten Personen ist jedenfalls unerheblich. --FordPrefect42 (Diskussion) 17:58, 12. Jul. 2013 (CEST)
Lebensdaten hätte ich sogar (1849–1896), wird aber strengen Augen nicht schmecken. Passt aber besser zu dem was ich gefunden hab: „Der Name Georg Brokesch kommt 1871 zuerst vor. Brokeschs Leistungen waren namentlich in den achtziger Jahren in der ganzen deutschen Fachwelt anerkannt, wie damals zahlreiche Prämiierungen beweisen.“ und [1873]„gleichzeitig gegründeten »Photographischen Atelier« von Georg Brokesch“ oder „Georg Brokesch 1876 bis 1894, beteiligte sich an fast allen wichtigen internationalen Ausstellungen, errang viele erste Preise, was er für die Werbung verwendete“. Meine Vermutung ist, dass Geschäft unter der Firma Georg Brokesch 1896–1911 lief. 1911 heißt es Das Atelier Georg Brokesch, Zeitzer Strasse 16, wurde dnrch Vermittlung der Firma Heinr. Theod. Billig, Hamburg, an Herrn W. Weiss verkauft. Und nach dieser Zeit sind mir auch keine mehr Brokesch-Bilder mehr begegnet. Beim Blättern nach dem Brokesch ist mir wieder eingfallen, dass die betreffenden Fotos 1904 zum 25-jährigen Jubiläum des Reichsgerichts bereits veröffentlicht worden sind: „Die Bilder von 4 bis mit 10 sind mit Genehmigung der Dargestellten oder ihrer Hinterbliebenen gefertigte Nachbildungen von Photographien, zwar zu 5, 6, 7, 8, 10 der Firma Brokesch in Leipzig.“ Wenn ich mich recht erinner, waren es diesselben.--Wiguläus (Diskussion) 21:02, 12. Jul. 2013 (CEST)
- Wenn Brokesch 1896 gestorben ist, sind alle Bilder, die von ihm selbst stammen, gemeinfrei, und {{Bild-PD-alt}} ist die passende Vorlage. Auch auf Commons sollten solche Bilder kein Problem sein, von Sonderfällen wie erst Jahrzehnte nach dem Tod Veröffentlichtem abgesehen (dann könnte das US-Copyright Probleme bereiten, das auf Commons auch berücksichtigt wird). Ein Geburtsjahr 1849 verträgt sich allerdings nicht mit der o. g. Info, dass er schon ab 1853 ein Atelier gehabt habe. Bei http://www.fotografenwiki.org/index.php?title=Georg_Brokesch sind zwei anscheinend einschlägige Bücher genannt, die meinte ich als mögliche weitere Informationsquellen, nicht Weblinks.
- Wenn sein Studio von anderen unter seinem Namen fortgeführt wurde, könnten auch nach seinem Tod noch "Brokesch"-Bilder enstanden sein. Die hätten dann aber natürlich andere Urheber. -- Rosenzweig δ 20:22, 13. Jul. 2013 (CEST)
- Ja über die Info hab ich mir auch Gedanken gemacht: Ich denke das Datum ist falsch. Aus der beiden Literaturangaben im Fotografenwiki werden sich die Lebensdaten nicht ergeben, das zeigt die [5] Pressemappe zur Ausstellung 2011]. Und als Quelle wird Prof. Dr. Rolf Sachsse, HBK Saar angegeben. Das einfachste zunächst wird sein, Ich mail den Ersteller des wikiartikel dort an. Ich vermute, dass es sich um einen Typfehler handelt: statt 1853 1873, wie im oben im Buch angegeben.--Wiguläus (Diskussion) 22:08, 13. Jul. 2013 (CEST)
Artikel in mehreren Sprachen
Wenn ein Benutzer "seinen" Artikel in mehreren Sprachversionen anlegt, so ist das imho keine URV-Frage und keine Frage für einen Versionsimport. Sollte er die nachfolgenden Artikel trotzdem "kenntlich" machen, damit aufkommende Fragen sich auch gleich beantworten ? Dieses aktuelle Beispiel wurde hier erstmals angelegt, und danach auch in der ro und in der en. --Goesseln (Diskussion) 16:44, 14. Jul. 2013 (CEST)