Cannabis als Rauschmittel
Cannabis ist der lateinische wissenschaftliche Name der Hanfpflanze und wird im Volksmund auch als Sammelbegriff für die aus Hanf hergestellten Rauschmittel, insbesondere Marijuana und Haschisch, verwendet. Der Wortstamm Canna kommt aus dem Indischen und bedeutet Hanf.
Übersicht

Die berauschende Wirkung der Hanfpflanze ist bedingt durch die darin enthaltenen Wirkstoffe, insbesondere die Cannabinoide Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD), wenngleich bis jetzt noch nicht alle Bestandteile in ihrer Komplexität vollständig entschlüsselt wurden. Diese Substanzen stimulieren die Cannabinoid-Rezeptoren im zentralen Nervensystem des Organismus. Die endogenen Agonisten dieser Rezeptoren heißen Endocannabinoide und spielen eine wichtige Rolle bei der Modulation synaptischer Prozesse.
Die drei Hauptarten sind Nutzhanf, Indischer Hanf, Ruderalhanf, aus denen heute mehrere hundert Zuchtsorten entstanden sind. Im Allgemeinen hat indischer Hanf gegenüber dem Nutzhanf einen höheren relativen Anteil an beruhigendem CBD im Verhältnis zum Hauptwirkstoff THC. Ruderalhanf spielt für die Drogenproduktion kaum eine Rolle. Als Droge ist fast ausschließlich die weibliche, unbefruchtete Pflanze interessant, da diese die größte Wirkstoffkonzentration aufweist.
Die bekanntesten Verwendungsformen sind
- Marihuana: die getrockneten, weiblichen Blütenstände, möglichst unbefruchtet (ohne Samen), mit oder ohne anhängenden Blättern, werden geraucht
- Haschisch: das gepresste Harz der Hanfpflanze wird geraucht oder in Fett gelöst zur Zubereitung THC-haltiger Getränke und Speisen verwendet
- Haschischöl: das mit Lösungsmitteln aus der Pflanze extrahierte "Öl" (das im chemischen Sinne allerdings kein Öl ist, sondern relativ reines THC) wird verdampft und eingeatmet, mit Tabak vermischt, auf Papier geträufelt und gelutscht, geraucht oder zur Zubereitung THC-haltiger Getränke und Speisen verwendet.
In der Medizin wird meist reines THC verwendet. Im Labor kann lediglich die Delta-8-THC-Form synthetisiert werden, da künstlich hergestelltes Delta-9-THC zu instabil ist. Es weist nur ungefähr 70 % der Wirksamkeit der natürlichen Form auf, was wahrscheinlich auf das fehlende Zusammenspiel mit den vielen teilweise noch unerforschten Wirkstoffen des Hanfs zurückzuführen ist. Patienten beschreiben synthetisches THC im Vergleich zu "echtem" Cannabis oft als in seiner Wirkung unzureichend.
Je nach Anwendungsform variiert die Zeit bis zum Eintritt der Wirkung von einigen Minuten beim Inhalieren bis zu 30-300 Minuten bei oraler Aufnahme. Die Wirkung hält selten länger als drei bis vier Stunden an, bei oralem Konsum werden aber auch deutlich längere Zeiträume berichtet. Cannabis ist ein Halluzinogen, das nach der Anwendung eine Verstärkung von Sinneseindrücken erwarten lässt, die sich meist in Form von leichten Wahrnehmungsveränderungen bei Farben, Formen, Geräuschen sowie der Zeitwahrnehmung äußert.
Gesetzliche Regelungen
Deutschland
In Deutschland ist laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Besitz von Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf (wenn die Samen zum illegalen Anbau bestimmt sind) strafbar. Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark erniedrigten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt.
Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund beschlagnahmt, Verfahren deswegen müssen aber laut Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen eingestellt werden. Die Auslegung dieses Beschlusses hängt aber vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts. Auch gilt dies nur bei Gelegenheitskonsumenten; ergibt sich aufgrund vorheriger Einstellungen der Eindruck, der Konsument sei Dauerkonsument, so kann dieser nicht mit einer Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht kam der 1994 vom Lübecker Richter Wolfgang Neskovic erhobenen Forderung nach einer Legalisierung (unter dem Schlagwort "Recht auf Rausch" bekannt geworden) nicht nach. Es beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies wurde bis heute nicht vollständig umgesetzt.
Der Konsum für sich ist in Deutschland nicht verboten. Und es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man auch konsumieren kann, ohne Drogen im gesetzlichen Sinne besessen zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, da aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann - solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.
Österreich
In Österreich unterliegt Cannabis den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Die Einstufung von Cannabis als Suchtgift im Sinne des Gesetzes stützt sich auf die Einzige Suchtgiftkonvention 1961. Nach dem Gesetz ist zu bestrafen, wer Cannabis erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Nicht strafbar ist der Konsum, der grundsätzlich auch ohne Besitz möglich ist. In der Praxis wird aber auch der Konsum kriminalisiert, weil er fast immer mit dem Besitz einhergeht; so begründet das bloße Mitrauchen an einem fremden Joint die Straftat des Besitzes.
Als geringe Menge gilt Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 20 g THC, was je nach THC-Gehalt des Produkts zwischen 80 und 300 g getrockneter Cannabis-Blüten entspricht. Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen muss die Staatsanwaltschaft die Anzeige gemäß § 35 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren zurücklegen, wodurch Gelegenheitskonsumenten vor einer übermäßigen Kriminalisierung geschützt werden sollen. Bei einem erneuten Suchtgift-Vergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren jedoch wieder aufgenommen. Die Zurücklegung der Anzeige setzt eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde voraus, ob der Angezeigte als Dauerkonsument einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG (amtsärztliche Untersuchungen, Entzugsmaßnahmen, Psychotherapie) bedarf. Der Staatsanwalt kann jedoch gemäß § 35 Abs. 4 SMG von der Einholung einer Stellungnahme absehen, wenn der Angezeigte ausschließlich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch erworben und besessen hat, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Cannabis bestehen in der Regel aus Beratungsgesprächen und der regelmäßigen Abgabe von Urinproben über einen längeren Zeitraum.
Grundsätzlich droht schon bei geringen Mengen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 SMG), strengere Strafen gelten für das Überlassen von Suchtgift an Minderjährige (§ 27 Abs. 2 Z 1 SMG) und bei Delikten im Zusammenhang mit der gewerblichen Drogenkriminalität (§ 27 Abs. 2 Z 2 SMG). Erwerb und Besitz von großen Suchtmittelmengen für den Eigengebrauch fallen unter den "milderen" § 27 Abs. 1 SMG. Die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrsetzen von großen Suchtmittelmengen werden nach dem weit strengeren § 28 SMG bestraft, wobei die Begehung im Rahmen einer Bande bzw. kriminellen Vereinigung schulderschwerend, eine eventuell vorhandene Sucht als überwiegendes Tatmotiv dagegen schuldmindernd gewertet werden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verfolgung in Österreich liegt idR bei Delikten mit größerem Umfang, offiziell gilt der Grundsatz Therapie statt Strafe.
Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stengel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.
Schweiz
In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und ist illegal. Gegen Ende der 90er-Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als "Duftsäckchen" in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden. Bis 2004 gab es lange Diskussionen im Parlament, ob der Cannabiskonsum - im Gegensatz zum Handel - legalisiert werden soll, ehe dies mit einer Mehrheit verworfen wurde. Wenige Tage später leitete das "Komitee Pro Jugendschutz - Gegen Drogenkriminalität" eine Volksinitiative zur Änderung der Bundesverfassung ein; diese mit relativ prominenten linken und gemäßigten Politikern besetzte Gruppe will eine Erlaubnis von Hanf-Besitz, -Konsum und -Anbau für den Eigenbedarf sowie einen strikt geregelten, aber legalen Handel damit durchsetzen. Jede Werbung für Hanfkonsum und auch der Verkauf an Jugendliche sollen (entsprechend dem niederländischen Modell) illegal bleiben. Die Initiative sammelt bis Ende 2005 Unterschriften von Schweizerbürgern; sollten bis dahin 100.000 gültige Signaturen zusammenkommen, werden der Bundesrat und die Bundesversammlung wohl bis 2007/8 Stellungnahmen abgeben, wonach die Frage dem Schweizervolk vorgelegt werden wird. Da die Initiative wesentlich weniger radikal ausfällt als zwei bereits gescheiterte Initiativen zur Drogenlegalisierung, werden ihr etwas bessere Chancen eingeräumt.
In der Schweiz gilt nach Art 19 des Betäubungsmittelgesetzes:
- Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Buße bestraft.
- In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art 19:
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Menge handelt.
Niederlande
In den Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so genannten Coffee Shops verkauft werden dürfen. Auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese Coffee Shops müssen sich allerdings über den Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Dadurch kommt es zum so genannten back door-Problem. Daher ist der illegale Handel mit Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein großes Problem in den Niederlanden; von einigen eher linken Politikern wird daher ein geregelter, aber legaler oder geduldeter Handel gefordert. Außerdem kommt es in grenznahen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor allem Lärmbelästigung der ansässigen Bevölkerung zu Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der angrenzenden Länder, die eine weniger liberale Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu Schmuggel von Drogen kommt. Die Niederländer selbst konsumieren trotz (oder wegen) der liberalen Politik nicht mehr Cannabis pro Person und Jahr als etwa die Deutschen oder andere Europäer.
In Kanada und den Niederlanden wird Cannabis seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz haben müssen. Seit September 2003 ist in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen. Da dies jedoch weit teurer ist als das geduldete Cannabis der Coffee Shops, findet es bisher nur wenige Käufer.
USA
Seit 1937 ist Cannabis in den USA faktisch verboten; zunächst nur mit einer unrealistisch hohen Steuer von 100 Dollar pro Gramm belegt, die die Produzenten in die Illegalität trieb, wurde es Ende der 1960er Jahre komplett verboten. Aufgrund von Cannabisdelikten Verurteilte machen heute etwa 3,5 % der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen aus, wobei die Strenge der Bestrafung von Bundesstaat zu Bundesstaat recht unterschiedlich ausfällt.
In mehreren US-Staaten wurde Cannabis in den letzten Jahren wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt, meist durch Volksinitiativen und Volksentscheide. Es ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten, und in kalifornischen Kliniken wurden schon von Bundespolizisten Razzien durchgeführt. Diese Vorgehensweise der amerikanischen Drug Enforcement Administration (DEA) wurde kürzlich jedoch von einem Bundesgericht untersagt. Im Mai 2004 hat Vermont (als elfter US-Staat neben Alaska, Arizona, Colorado, Kalifornien, Hawaii, Maine, Maryland, Nevada, Oregon und Washington) medizinisches Marihuana legalisiert.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein befürwortet eine Cannabislegalisierung, setzt sie aber nicht um, da von den Behörden Drogentourismus befürchtet wird. Für den Fall, dass die Schweiz und/oder Österreich Cannabis legalisieren, würde Liechtenstein umgehend nachziehen.
Zur Geschichte der Anwendung

Obwohl Hanf seit etwa 5000 Jahren, zuerst in China, zur Fasergewinnung angebaut wurde, finden sich erste Berichte über die Anwendung der Inhaltsstoffe zu medizinischen oder rituellen Zwecken erst in indischer Literatur vor etwa 2400 Jahren. Hier werden schwach konzentrierte Wirkstoffe (Bhang, Ganja) als gesellschaftlich akzeptabel angesehen, stärkere Drogen (Haschisch) jedoch abgelehnt. Medizinische Literatur dieser Zeit beschreibt auch Anwendungen in der Epilepsie und bei Schmerzen.
Mit Bekanntwerden der psychischen Wirkung im Europa des 17. Jahrhunderts setzten zwei Betrachtungsweisen ein: In Frankreich wurden die bewusstseinsverändernden Eigenschaften der Inhaltsstoffe betont, insbesondere in literarischen Kreisen, etwa von Alexandre Dumas dem Älteren und Fitzhugh Ludlow, während in England medizinische Anwendungen im Vordergrund standen; W. B. O'Shanghnessy nennt Beruhigung, Anfallslinderung und Krampflinderung. Hanf wurde oft als günstiger Tabakersatz verwendet und in diesem Zusammenhang in der Literatur oft beiläufig als Knaster oder "Starker Tobak" bezeichnet.
Bis in das erste Drittel des 20. Jahrhunderts war Cannabis, gewöhnlich in Form von alkoholischen Extrakten, ein leicht verfügbares Medikament; im 19. Jahrhundert eines der am häufigsten verschriebenen. Im Jahre 1925 fand die Internationale Opium-Konferenz in Genf statt. Dort wurde auch ein Verbot von Cannabis diskutiert. Während der Zeit der Prohibition in den USA wurde auch Cannabis zunehmend als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehen. Hintergrund war jedoch, dass die mächtigen Baumwollfarmerverbände der Südstaaten und Tabakproduzenten fürchteten Marktanteile an Hanf zu verlieren und unter Hinweis auf die Rauschwirkung zum Verbot drängten. Kombiniert mit gezieltem Lobbying zwischen 1935 und 1937 des Hearst News Network des Medienzars William Randolph Hearst, der wegen der Aussicht einer preisgünstiger werdenden Papierproduktion mit Hanf hohe finanzielle Verluste befürchtete, und der Chemiefirma Dupont, die unter anderm Nylon und Rayon produzierte, dürfte das letztendlich zum de facto-Verbot im Jahr 1937 geführt haben. Vermutlich steht dies auch im Zusammenhang damit, dass 1933 in den USA die Alkoholprohibition aufgehoben worden war und der damit verbundene riesige staatliche Verfolgungsapparat somit ohne sinnvolle Beschäftigung war; so war die treibende Kraft des US-Cannabisverbots, der Vorsitzende des „Bureau of Narcotics“ Harry J. Anslinger, vor 1933 im „Prohibition Bureau“ für die Durchsetzung des Alkoholverbots zuständig gewesen.
Während des Zweiten Weltkrieges wurde der Anbau der bis dahin gebräuchlichen Hanfpflanze als Rohstoff für Uniformen, Verbandszeug, Flugzeugbau und ähnlichem zwar noch einmal propagiert, mit dessen Ende ging aber auch die hektarweise Vernichtung von Feldern einher, auf denen „Marihuana“ angebaut wurde - ein Synonym spanischer Einwanderer, das in kurzen Werbefilmen der US-Regierung als Droge für Perverse, siechende „Untermenschen“, geistlose „Neger“ und mexikanische Immigranten beschrieben wird. Dieser harte Dualismus in der Drogendiskussion - hier die wohlvertrauten Alltagsdrogen Alkohol und Tabak, die meist nicht einmal als Drogen bezeichnet wurden, dort die neue, fremdländische Gefahr „Marihuana“, von der viele nicht wussten, dass sie mit dem altbekannten Hanf identisch ist - hielt sich lange Zeit hartnäckig und führte zur erfolgreichen Verbannung der Nutzpflanze Hanf aus dem westlichen Kulturkreis.
Obwohl in den europäischen Staaten mit Ausnahme von Portugal, wo der Konsum von Cannabis zu „Aufmüpfigkeit unter den Negersklaven“ geführt hatte, keine negativen Auswirkungen des Cannabis-Konsums bekannt waren, wurde auf Drängen von Ägypten, das seinerseits damit gedroht hatte, die Einfuhr von Kokain und Heroin aus Europa zu verbieten, Cannabis zu einer illegalen Droge erklärt. Dahinter dürfte gezieltes Lobbying von Bayer wegen des Heroin-Absatzes gestanden haben - Heroin wurde damals noch von Bayer legal produziert.
Im Zuge des Kampfes gegen Marihuana stieg der Straßenpreis in den vergangenen 50 Jahren um bis zu 8000 % von 60 US$/kg auf 1.500 bis 5.000 US$ (regional sehr unterschiedlich).
Diese gesetzliche Stellung haftet Cannabis seither an, die Gefährlichkeit von Cannabis ist jedoch sehr umstritten. Möglicherweise spielt die enorm vielseitige Verwertbarkeit des Hanfes eine große Rolle dabei, dass Cannabis bis heute illegalisiert bleibt. Denn Hanf steht z. B. in Konkurrenz zu Holzprodukten wie Papier, Textilien, Lebensmittelölen und vor allem zu Tabak und einer Vielzahl von chemisch hergestellten und patentierten Medikamenten.
Gefahren, Suchtpotenzial und Toxizität
Die Folgen des Cannabis- bzw. THC-Konsums auf die Psyche sind vielfältig und abhängig von verschiedenen Faktoren, daher kann keine generelle Aussage getroffen werden, für welchen Personenkreis welche Dosis schädigend wirkt und unter welchen Umständen bereits einmaliger oder seltener Konsum schädigt. Eine Garantie für einen gefahrlosen Konsum kann, wie bei anderen Drogen, nicht gegeben werden, zu vielschichtig sind die Ursachen, die zu Sucht oder anderen unerwünschten Auswirkungen führen.
Mögliche Faktoren für Verträglichkeit von Cannabis sind:
- Persönliche Reife
- Stabilität der Psyche, die auch geprägt wird durch das äußere Umfeld
- Häufigkeit des Konsums sowie Konsumerfahrung
- konsumierte Menge, Darreichungsform und Wirkstoffgehalt
- Mischkonsum mit anderen Drogen (auch Alkohol und Nikotin)
- Vermutlich auch genetische Voraussetzungen
- Das unmittelbare Umfeld
- Die persönliche Verfassung, die Tagesform
Intensivierung der Wahrnehmung
Die besondere Gefahr für Erstkonsumenten besteht darin, dass die gleiche Menge THC bei verschiedenen Menschen unterschiedlich wirkt.
Die selektiv intensivierende Wirkung auf Gefühlseindrücke bezieht sich nicht nur auf positive, sondern auch auf negative Eindrücke wie Angst oder Misstrauen, wodurch bereits geringes Unwohlsein unter Einfluss von Cannabis zu akuten, verstärkten Angstzuständen führen kann (vgl. Horrortrip).
Als Gegenmaßnahme hilft oft das Schaffen einer geborgenen Atmosphäre, etwa durch die Nähe einer Vertrauensperson, Vermeidung von Aggressionen, Erfüllung von Wünschen (z. B. nach einem bestimmten Getränk, aber kein Alkohol!), bis die Rauschwirkung abgeklungen ist. Präventiv sollte sich der Konsument immer im Klaren darüber sein, dass die Wirkung spätestens nach einigen Stunden wieder abgeklungen ist.
Bei Vorhandensein psychischer Krankheiten wie z. B. Borderline-Persönlichkeitsstörung, Depressionen, Angsterkrankungen bzw. Phobien oder Psychosen können die Symptome unter Umständen gelindert, aber unter anderen Umständen auch deutlich verstärkt werden. Außerdem steht Cannabis im Verdacht, bereits bei moderatem Konsum bei dafür veranlagten Menschen eine latent vorhandene Psychose begünstigen zu können, sowie bereits geheilte Psychosen erneut auszulösen.
Entwicklung und persönliche Reife
Viele Experten sind sich einig darüber, dass Kinder und Jugendliche Cannabis auf jeden Fall meiden sollten. Insbesondere in dieser wichtigen Entwicklungsphase eines Menschen besteht die Gefahr, die Persönlichkeit durch Cannabiskonsum empfindlich zu stören Vorlage:Lit.
Dies geht einher mit der Annahme, dass der Grad der persönlichen Reife ein wichtiger Faktor beim Cannabiskonsum ist. Wer sich selbstständig im Leben bewegt und die Wirrungen der Übergangszeit vom Jugendlichen zum Erwachsenen vollzogen hat, habe voraussichtlich weniger Probleme mit Cannabis zu erwarten als unreife Persönlichkeiten mit ungefestigtem Leben. Dieser Prozess dauere häufig bis weit in die zweite Hälfte der "zwanziger Lebensjahre" Diese Angaben beziehen sich auch auf das Einstiegsalter, Vorlage:Lit. Wer also früh anfängt mit dem Konsum, läuft nach diesen Angaben Gefahr, seine Persönlichkeitsentwicklung dauerhaft zu gefährden, wenn der Konsum beibehalten wird.
Menschen, die in ihrer Persönlichkeit gefestigt sind, sind in der Mehrzahl weniger für eine Schädigung anfällig.
Einige Vertreter der Wissenschaft führen an, dass der Dauerkonsum zum Motivationsverlust-Syndrom führen könne, gekennzeichnet durch Antriebslosigkeit und Interessenverlust sowie eine Stagnation der Persönlichkeitsentwicklung. Andere wiederum verneinen dies oder führen an, dass eine gewisse Motivationslosigkeit bereits ein entscheidendes Motiv für fortgesetzten Cannabiskonsum sein kann.
Mischkonsum von Cannabis und anderen Drogen
Die besondere Gefahr bei gleichzeitiger Einnahme mit Alkohol besteht darin, dass die jeweiligen positiven Wirkungen der Drogen auf das Fahrverhalten sich gegenseitig aufheben. Mit Alkohol kann man nicht mehr so schnell reagieren, sich aber unter umständen noch auf sein geübtes Verhalten verlassen. Mit Cannabis nimmt das eingeübte Fahrverhalten ab, aber man kann das durch höhere Konzentration ausgleichen. Wer beide Drogen gleichzeitig nimmt, kann sich weder konzentrieren, noch auf seine Alltagsfähigkeiten verlassen. Daher rührt eine erhebliche Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle vom Mischkonsum her.
Allerdings schränkt insbesondere Alkohol die Fahrtüchtigkeit ein, und auch Cannabis sorgt für stark verminderte Fahrtüchtigkeit.
Bei Konsum von Cannabis mit Tabak können sich alle Merkmale einer Nikotinsucht einstellen; Nikotin ist eines der stärksten bekannten Suchtmittel. Diese Sucht kann von den Betroffenen mit Cannabis-Sucht verwechselt werden.
Suchtgefahr und Toxizität
Trotz des Nachweises von psychischer Abhängigkeit bei vielen Dauerkonsumenten ist THC (TetraHydroCannabinol), der psychoaktive Hauptbestandteil von Cannabis, nicht im eigentlichen Sinne giftig und körperlich nicht suchtauslösend. Weltweit ist kein Todesfall durch Überdosierung von Cannabis bekannt. Die Entstehung einer Suchterkrankung ist in der Regel von vielen Faktoren abhängig.
Die Kleiber-Kovar-Studie für das Bundesgesundheitsministerium 1997 kam zu dem Ergebnis, dass bis zu 20% der Konsumenten abhängig sind, innerhalb der untersuchten Probanden waren es ca. 8 %; von den reinen Cannabiskosumenten waren innerhalb der untersuchten Gruppe 2 % abhängig, die anderen Abhängigen in der Studie nahmen neben Cannabis noch andere Drogen. Es schätzten sich mehr Konsumenten selbst als süchtig ein, als dies nach psychiatrischen Erhebungsmethoden der Fall gewesen wäre. Abhängigkeit von Cannabis sei vor allem auf besondere persönliche Umstände zurückzuführen, beispielsweise spiele ein frühes Einstiegsalter eine große Rolle, so das Fazit dieser Studie.
Die Frage der Toleranzbildung bzw. Dosissteigerung bei wiederholtem Konsum ist bei Cannabis umstritten. Viele Experten verweisen darauf, dass die meisten Dauerkonsumenten wesentlich höhere Dosen benötigen als Gelegenheitskonsumenten. Laut anderen Quellen ist eine Dosissteigerung selten oder auszuschließen. Intensivkonsumenten konsumieren häufig mehrere Gramm täglich, insofern gibt es offenbar einen Toleranzeffekt.
Bei Untersuchungen von Cannabisrauch wurde festgestellt, dass dessen Zusammensetzung dem von Tabakrauch bemerkenswert ähnlich ist, Cannabis enthält bis zu 5 mal soviel Teer wie Tabak, allerdigns kein Nikotin, das nur im Tabakrauch, enthalten ist, während THC nur in Cannabisrauch vorkommt.Teer enthält das krebserregende Benzpyren, Das Rauchen von Cannabis hat daher zusätzlich zu den Eigenschaften als Droge und den Gefahren für die psyche auch negative Auswirkungen auf die Lunge. Diese Auswirkungen steigern sich, wenn Cannabis mit Tabak vermischt geraucht wird. Ob die Auswirkungen letztlich stärker oder schwächer als die bei Tabakrauchern sind, ist umstritten, da einerseits bei Joints meist tiefer und deutlich länger inhaliert wird, aber andererseits durchschnittliche Cannabiskosumenten deutlich seltener rauchen als durchschnittliche Tabakkonsumenten. Regelmäßige Cannabis- und Zigarettenraucher schädigen in besonders hohem Maße ihre Atemwege.
British Lung Foundation: 4 Cannabiszigaretten entsprechen 20 Tabakzigaretten
Laut einer Studie der British Lung Foundation schädigen 4 Cannabiszigaretten die Lunge so stark wie 20 Tabakzigaretten. Die British Lung Foundation kam zu dem Ergebnis, dass durch das Inhalieren des Cannabisrauches bis zu 4 mal mehr Teer in den Lungen haften bleibt als beim Inhalieren von Tabakrauch. Durch den seit den 60er Jahren gestiegene THC-Gehalt haben Langzeitstudien aus den 60er und 70er Jahren über Langzeitfolgen nur bedingt eine Aussagekraft mehr.
Robert Melamede von der University of Colorado, einer der führenden amerikanischen Cannabisexperten vertritt hingegen die Auffassung, Rauchen von Cannabis löse weniger wahrscheinlich eine Krebserkrankung aus als das Rauchen von Tabak. THC hätte sogar krebshemmende Eigenschaften.
Gefahr durch Illegalität
Weil Cannabis in Deutschland ausschließlich illegal erworben werden kann, bestehen weitere Gefahren, die in der Illegalität selbst begründet sind.
Mangelnde Qualitätskontrolle
Da es keinen kontrollierten Markt für Cannabisprodukte gibt, stellen sich Probleme bezüglich der Qualität ein. Da die Dealer sich meist selbst aus wechselnden Quellen versorgen, ist nie klar, wie hoch der Wirkstoffgehalt tatsächlich ist. Durch gezielte Züchtungen und Anbaumethoden weicht die Wirkung teilweise bis auf das Fünffache ab (nicht jedoch wie teilweise in der Presse berichtet bis zum Fünfzigfachen). Außerdem werden Fälschungen oder Streckungen beobachtet, der Konsument geht in solchen Fällen aus Angst vor eigener Verfolgung meist nicht gegen den Dealer vor.
So wird Haschisch sehr oft mit anderen Substanzen gestreckt. In gestrecktem Haschisch finden sich meist Henna, Sand oder Öle/Fette; in seltenen Fällen wurden auch giftige Substanzen wie Pentachlorphenol (PCP), Altöl oder Schuhcreme nachgewiesen. Die Verdünnung ist verhältnismäßig schwer zu erkennen, da Konsistenz und Geruch durch schwarzmarktbedingt wechselnde Quellen und Herstellungsverfahren variieren. Die angebliche Streckung mit Kameldung, Eselmist oder Kuhfladen gehört dagegen ins Reich der Legenden. Die früher oft geäußerte Behauptung, Haschisch werde mit Heroin, LSD oder ähnlichem "verdünnt", trifft ebenfalls nicht zu, da diese Drogen viel teurer sind als Haschisch und sich dies daher für den Dealer nicht lohnen würde.
Es sind allerdings Fälle bekannt, in denen Konsumenten dachten, sie hätten Haschisch konsumiert, das mit anderen Drogen veredelt wäre. Bei Analysen stellte sich jedoch heraus, dass lediglich der Wirkstoffgehalt ungewöhnlich hoch war.
Auch Marihuana kann gestreckt werden, dies geschieht allerdings seltener als beim Hasch. Am häufigsten findet hier das Bestäuben mit Wasser Verwendung, um das Gewicht zu erhöhen. Teils werden auch nichtpotentes Faserhanf-Laub (Knaster) oder Gewürze wie Majoran, Brennesseln oder ähnliches dazugemischt, wenn es sich nicht um eine komplette Fälschung handelt. Diese Streckmittel sind in der Regel sehr leicht als solche zu erkennen und auch nicht so gefährlich, wie es Beimischungen in Haschisch sein können. Oft wird das wirkstoffreiche Harz der Blüten abgeschüttelt um daraus Haschisch zu gewinnen, wodurch die Wirkung des Marihuanas bei nahezu unverändertem Gewicht nachlässt. Manchmal werden die abgeschüttelten Blätter und Blüten mit Haarspray besprüht, um dem unerfahrenen Konsumenten Harzkristalle vorzugaukeln. Haarsprayreste zu rauchen ist entsprechend ungesund.
Konsequenzen für die Gesellschaft
In Anbetracht der gesetzlichen Regelungen und des ungewissen sozialen Status von Cannabis werden der offene Austausch und die Aufklärung in Zusammenhang mit Cannabisprodukten erschwert. Dies resultiert oft aus der Angst der Betroffenen heraus, direkt oder indirekt ins Visier der Strafverfolgung zu geraten, oder sich selbst bzw. die eigene Familie in Verruf zu bringen. Doch auch auf den ersten Blick Unbeteiligte sind indirekt betroffen.
Die Konsequenzen umfassen unter anderem:
- Abneigung und Misstrauen gegenüber Nachbarn und Staatorganen selbst bei verhältnismäßig harmlosem Konsummuster
- heimlicher und sozial unkontrollierter Konsum statt öffentlichem und sozial kontrolliertem Konsum
- Zurückhaltung bei der Korrektur "falscher" Fakten bzw. irrationaler Panikmache sowie bei Aufklärung über Gefahren aus eigener Erfahrung
- Tabuisierung oder Aufbauschung des Themas im Familien- oder Freundeskreis anstatt sachlicher Diskussion
- Zugang zu anderen Drogen, da diese durch die gleichen Quellen beziehbar sein können
- Fehlen jeglicher Alterskontrolle beim Kauf
- staatliche Eingriffe in Familienstrukturen durch Entzug des Sorgerechts für Kinder bei Cannabis konsumierenden Eltern
- Soziale Konsequenzen einer Anzeige sind stärker als die des Konsums selbst
- Rechtsunsicherheit durch die sehr uneinheitliche Durchsetzung bestehender Gesetze (vgl. Abschnitt Gesetzliche Regelungen)
- Förderung der Mafia durch ansonsten harmlose Bürger
- entgangene Staatseinnahmen durch nicht vorhandene Besteuerung
Auswirkungen auf das Gehirn
Aufgrund der Wirkung des THC auf das Gehirn wurde es auf mögliche bleibende Veränderungen in Struktur oder Funktion untersucht. Dabei wurden keine (etwa durch Computertomographie sichtbaren) Veränderungen erkannt. Allerdings hat eine Untersuchung ergeben, dass der Konsum durch Jugendliche einen Einfluss auf die Entwicklung des Gehirns haben kann; es wurde bei Menschen, die vor einem Alter von 17 Jahren Cannabis konsumieren, ein verringertes Hirnvolumen sowie ein erhöhtes Verhältnis von weißer zu grauer Hirnmasse festgestellt. (W. Wilson et al., Journal of Addictive Diseases, 19, 1-22 (2000)). Solche Effekte sind aber vermutlich stark von der Frühzeitigkeit und vor allem der Intensität des Konsums im Jugendalter abhängig. Gleiches gilt für den negativen Einfluss von Cannabiskonsum auf die Entwicklung (was im Übrigen weniger auf hirnphysiologische Veränderungen zurückzuführen ist).
Daneben ergab eine Studie, dass die Großhirnrinde von Langzeitkonsumenten schlechter durchblutet ist (Volkow et al., Psychatry Research: Neuroimaging, 67, 29-38 (1996); Block et al., NeuroReport, 11, 749-753 (2000)). Kritiker behaupten, diese Studie würde weniger die Schädlichkeit der Cannabinoide beweisen, sondern vielmehr die schädliche Wirkung des Einatmens von Verbrennungsgasen. Zahlreiche andere Studien zeigten bei erwachsenen Konsumenten nämlich auch bei fortgesetztem Langzeitkonsum keinerlei Effekte auf das Gehirn (vgl. Zimmer/Morgan, s.u.).
Die meisten Drogen bremsen die Bildung neuer Nervenzellen im Gehirn. Welchen Effekt Marihuana auf die so genannte Neurogenese hat, war bisher unklar. In einer aktuellen Studie berichten Forscher, dass ein synthetisches Cannabinoid die Vermehrung der Neuronen stimuliert - zumindest im Gehirn von Mäusen (Xia Zhang et al. 2005).
Konsumformen
- inhalativ
- oral
- essen
- Butter
- Gebäck
- Schokolade
- trinken
- Pflanzenextrakt oder THC in Reinform als Medikament
- essen
Gesundheitsbelastung: oral/aerosolspray < vaporisieren <<< rauchen
Während Rauchen die Atmungsorgane und den Verdauungstrakt stark belasten kann, birgt Vaporisieren nur ein geringes Risiko und bei oralem Konsum, bzw. als Aerosolspray konnte bisher keines nachgewiesen werden.
Cannabis als Medizin
Die medizinische Verwendung der Cannabis-Pflanze ist mindestens 4500 Jahre alt. Die alten Chinesen nutzen Hanf u. a. gegen Malaria, Rheuma und bei Entzündungen. Der Leibarzt des römischen Kaisers Nero verordnete Hanf als Schmerz- und Beruhigungsmittel. Hildegard von Bingen, Martin Luther, die englische Königin Viktoria - die Liste der Medizinalhanf- Konsumenten ließe sich endlos fortsetzen. Besonders in der asiatischen Medizin genießt Cannabis bis heute großes Ansehen. Obwohl Hanf noch 1937 bei über 100 Krankheitsbildern verschrieben wurde, strich man ihn 1941 von der Medikamentenliste. Die medizinische Verwendung von Cannabis verschwand in den Kriegsjahren fast völlig, die Forschung an einer der ältesten Medizinalpflanzen des Menschen wurde im Hintergrund aber fortgesetzt.
Die moderne Cannabis-Forschung beginnt mit der Isolierung des wichtigsten psychotropen Wirkstoffes Delta-9-THC im Jahre 1964 durch Forscher der Universität von Jerusalem. THC wirkt muskelentspannend, anti-epileptisch, stimmungsaufhellend, brechreizhemmend, appetitsteigernd, leicht verstopfend, augeninnendrucksenkend, bronchienerweiternd, beruhigend, schmerzhemmend, schlaffördernd, juckreizstillend, entzündungshemmend, antibiotisch, gefäßerweiternd, gerinnungshemmend und fiebersenkend. In den vergangenen Jahrzehnten sind über 60 Cannabinoide isoliert und beschrieben worden. Längst sind nicht alle ihrer Wirkungen erforscht, doch scheint das medizinische Potential von Hanf größer als bisher angenommen.
Dennoch sind Hanf und natürliche Cannabisprodukte in Deutschland nicht als Medikament zugelassen. Ärzte dürfen ihren Patienten diese Medizin nicht vorschlagen. Einzig auf synthetisches THC, das unter den Namen Marinol und Dronabinol verkauft wird, können Patienten ausweichen, denen nur Hanf hilft. Dabei ist Marinol etwa 30 bis 50 Mal teurer als das THC in natürlichen Cannabisprodukten und künstliche Nachahmerprodukte erreichen, trotz intensiver Forschung, bis heute nicht die Wirksamkeit der natürlichen Wirkstoffkombination.
Cannabis kann bei vielen verschiedenen akuten und chronischen Krankheiten zur Heilung oder Linderung der Symptome eingesetzt werden, wobei ganz oder teilweise auf andere Medikamente verzichtet werden kann. Aufgrund seines vielfältigen Wirkungsspektrums sind auch die Diagnosen, bei denen Hanfkonsum als Therapie in Frage kommt, weit gefächert:
- Krebs- und AIDS-Patientinnen hilft Hanf gegen Übelkeit und Erbrechen, die oft als Nebenwirkung der Chemotherapie und aggressiver Medikamente entstehen. Zudem steigert Hanf den Appetit und bremst so die krankheitstypische Auszehrung der Patienten.
- Spastiker ziehen ihren Nutzen aus den antiepileptischen Eigenschaften der Hanfharze, auch beim Tourette- Syndrom und ähnlichen Erkrankungen werden die positiven Therapieergebnisse auf diese Wirkung von THC zurückgeführt.
- Patienten mit Glaukom hilft Hanf, indem es den Augeninnendruck senkt. Vielfach wird eine drohende Erblindung dadurch verzögert oder gar verhindert.
- Multiple-Sklerose-Patienten schätzen die schmerzlindernde und appetitanregende Wirkung.
- THC lindert asthmatische Krämpfe, indem es die Bronchien erweitert. Dank seiner entzündungshemmenden Eigenschaften unterstützt Hanf die Heilung von Lungenentzündung und anderen Atemwegskrankheiten. Allerdings steht das Rauchen von Hanf unter dem Verdacht das Risiko von Krebserkrankungen zu steigern. Die Verwendung eines Vaporizers beseitigt diese Gefahr jedoch fast vollständig.
- Hanf wirkt auch in geringen Dosen sehr gut bei neuropathischen Schmerzen wie Migräne, Arthritis, Menstruationsschmerzen oder degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates.
- Die stimmungsaufhellende Wirkung von Hanf verhalf ihm zu einem festen Platz im Therapiespektrum bei reaktiver und neurotischer Depression. Andererseits müssen nach anderen Quellen mindestens ein Prozent der Cannabis-Konsumenten mit dem Ausbruch einer latent vorhandenen paranoiden, schizophrenen Psychose rechnen. Der häufige Konsum von Cannabis erhöht unter Umständen das Risiko, im späteren Leben an einer Depression oder an Schizophrenie zu erkranken.
- Darüber hinaus berichten Patienten von positiven Effekten bei so unterschiedlichen Erkrankungen wie Allergien, Juckreiz, Schluckauf, Tinnitus oder Darmreizungen.
Dem gegenüber stehen allerdings die Ergebnisse der Evidenzbasierten Medizin: Es gibt wohl vielversprechende Ansätze, die aus der Grundlagenforschung kommen - die bislang vorliegenden deutschen Studien belegen jedoch keine klinische Wirksamkeit - weder bei der Multiplen Sklerose, den anderen spastischen Störungen wie Querschnittsyndromen, Bewegungsstörungen wie dem Morbus Parkinson, der Chorea Huntington, der Dystonie und dem Tourette-Syndrom. Es wird vermutet, dass bestimmte Cannaboide bei Menschen, die an Epilepsie erkrankt sind, einen antikonvulsiven Effekt haben können. Es gibt Erfahrungsberichte von Epileptikern, die bestätigen, dass der Konsum von Cannabis diesen Effekt haben kann, jedoch existieren auch Fälle, in denen von einer anfallsauslösenden Wirkung berichtet wird. Ebenfalls können noch keine Empfehlungen zu einem Einsatz im Sinne einer Neuroprotektion bei Schädel-Hirn-Traumata und zerebraler Ischämie ausgesprochen werden. Große kontrollierte Studien werden in den Niederlanden durchgeführt und hier noch gefordert, bevor der Einsatz von Cannaboiden in der klinischen Praxis befürwortet werden könnte. Allerdings ist es möglich, dass in Zukunft synthetische Cannaboide oder Stoffe, die endogene Cannaboide freisetzen, in der Behandlung dieser Krankheiten eine wichtige Rolle spielen. (Quelle: P. Schwenkreis; M. Tegenthoff; Bochum: „Therapeutischer Einsatz von Cannaboiden bei neurologischen Erkrankungen“ in: „Der Schmerz“ (Band 17, Heft 5, Oktober 2003)
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Viele Krankenkassen übernehmen jedoch die Kosten. In Fällen, in denen eine schwere Erkrankung vorliegt, andere Therapien versagen und aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Datenlage "die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) zu erzielen ist", sind die Krankenkassen nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Da es sich um einen Off-Label Use handelt, geht der verschreibende Arzt erhebliche Haftungsrisiken ein – ein Argument, dass sich oft als das stärkste erweist, denn welcher Arzt will schon sein Vermögen und das Wohlergehen seiner Familie riskieren.
Mögliches Wirkspektrum
- antibakteriell
- antiemetisch (brechreizhemmend)
- antiepileptisch
- antiviral
- appetitanregend
- bronchienerweiternd
- entkrampfend
- entzündungshemmend
- fiebersenkend
- gerinnungshemmend
- juckreizhemmend
- schmerzstillend
- temperatursteigernd
Diskutierte Anwendungsgebiete
- AIDS
- Asthma
- Epilepsie
- Glaukom
- Krebs (Nebenwirkungen der Chemotherapie)
- Migräne
- Multiple Sklerose
- Morbus Crohn
- Neurodermitis
- Schmerzzustände
- Spastiken
- Tourette-Syndrom
Erwünschte und unerwünschte Wirkungen
Folgende Wirkungen können durch Cannabis-Konsum hervorgerufen werden.
- latent vorhandene Psychosen können ausgelöst werden
- Verstärkung vorhandener Depressionen
- vorrübergehende Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses
- Intensivierung der Sinneswahrnehmung, Bewusstseinserweiterung
- Angstzustände
- Unsicherheit
- Euphorie
- Schwindel
- Tachykardie (beschleunigter Puls)
- trockene Schleimhäute
- erweiterte Pupillen, rote Augen
- Hungergefühl (durch Herabsetzen des Blutzuckerspiegels)
- erotisierend und aphrodisierend
- Enthemmung
selten:
- Erbrechen (z. B. im Zusammenhang mit Alkohol)
- Halluzinationen (selbst bei regelmäßigem Konsum über Jahre hinweg erleben die wenigsten Konsumenten Halluzinationen, im Bereich unter 0,5 %)
- Kopfschmerzen
- Übelkeit
- Lachflash
Nicht anwenden bei
- Herzkrankheit
- psychischen Erkrankungen
- Schwangerschaft und zur Stillzeit
- gleichzeitigem Konsum von Alkohol
Anwendung in der alternativen Medizin
Eine gesundheitsschädigende Wirkung von Cannabis bei gelegentlichem Konsum konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Wird Cannabis jedoch geraucht, kann es zur Beeinträchtigung der Atemwege bis hin zu chronischer Bronchitis und zu Lungenentzündung kommen. Der Schadstoffanteil im Cannabisrauch entspricht in etwa dem von Tabakrauch. Allerdings wird Cannabisrauch tiefer und länger inhaliert, was die Exposition erhöht. Andererseits wiederum werden Joints/Bong seltener in der Häufigkeit konsumiert als Zigaretten. Letztlich ist von einem erhöhten Risiko für Lungenerkrankungen bei langjährigem starkem Konsum auszugehen. Zusätzlich wird das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht. Die Beimischung von Tabak verstärkt diese Risiken. Als Alternativen würden wie oben genannt orale Aufnahme oder die Anwendung eines Vaporizers stehen. Im Gegensatz zu Tabak, welcher in Spuren vorhandene radioaktive Bestanteile aus dem Mineraldünger stark anreichert, enthält Cannabis keine radioaktiven Bestandteile, die über die überall vorhandene natürliche Radioaktivität hinausgehen.
Siehe auch
- Dronabinol (Monopräparat des Cannabiswirkstoffs)
- IACM Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
- "Im Biotop des Bunkerbauern" sueddeutsche.de (14.02.2005)
- Die medizinische Verwendung von Dronabinol (Verschreibung, Kostenerstattung, etc.) www.cannabis-med.org
- Droge oder Medizin? (Artikel in Technology Review)
Jugendkulturelle Aspekte
In der europäischen und amerikanischen Jugendkultur ist Cannabis sehr weit verbreitet; zumindest von Beginn der 1990er bis Anfang der 2000er Jahre war ein kontinuierlicher Anstieg im Konsum unter Jugendlichen festzustellen, der aktuell die 'Höchstwerte' aus den frühen 1970er Jahren deutlich übersteigt. Parallel hierzu wurde Cannabis seit den 1990er Jahren in diversen Jugendkulturen thematisiert, vor allem im Hip Hop und Reggae, zudem auch in Filmen und Literatur. Auch in der Punk-Szene findet der Konsum statt. Unter vielen Jugendlichen hat sich dabei eine Beiläufigkeit des Konsums eingestellt. Dem gegenüber war in der Frühzeit des über jugendkulturelle Botschaften propagierten Cannabiskonsums Ende der 1960er/ Anfang der 1970er Jahre noch ein stärker ritualisierter Konsum zu beobachten. Außerdem hat in den gegenwärtig über Jugendkulturen vermittelten Bildern von Cannabis die in der 'Hippiezeit' noch vordergründige Funktion der Droge als Symbol der Rebellion stark an Wirksamkeit eingebüßt. Diese Normalität bzw. Beiläufigkeit von Cannabis in bestimmten Jugendszenen hat offenbar insbesondere unter Teenagern auch zu einer erhöhten Zahl an exzessiven Intensivkonsumenten geführt.
Dass jeglicher Missbrauch von Drogen gefährlich ist, etwa als Hilfsmittel zur Verdrängung, ist unumstritten. Allerdings werden hierbei in öffentlichen Diskussionen oft Ursache und Wirkung verwechselt: Viele Jugendliche bewerten den Konsum von Cannabis nicht anders als den von Alkohol und sehen wenig Unterschied darin, ob bei einem guten Brandy eine Partie Schach gespielt, mit Cannabis zelebriert oder bei ein paar Bier ein Fußballspiel angesehen wird - einige Cannabiskonsumenten lehnen den Konsum von Alkohol sogar vehement ab. Zudem erschwert die emotional verstärkende Wirkung (s.o.) beim Cannabis-Konsum ein langfristiges Verdrängen von essentiellen Problemen. Das Bild vom kiffenden Jugendlichen, dem seine Zukunft egal ist, ist meist das Ergebnis einer Verallgemeinerung.
Zahlen
In Deutschland hatten 2004 unter 12-25jährigen 31 % Erfahrungen mit Cannabis (35 % der männlichen und 27 % der weiblichen Befragten). Bezogen auf einen Konsum in den letzten 12 Monaten sind 13 % (17 % der Männer, 10 % der Frauen) aktuelle Konsumenten (Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).
Im Hinblick auf alle Erwachsenen zwischen 18 und 59 Jahren hatten 2003 in Deutschland 25 % Erfahrungen mit Cannabis (30 % der Männer, 18 % der Frauen), in den letzten 12 Monaten hatten 7% die Droge konsumiert und in den letzten 30 Tagen 3,4 % (Quelle: IFT, München).
In der Schweiz haben laut dem Bundesamt für Statistik 36 % der männlichen und 24 % der weiblichen 15- bis 24-jährigen bereits Cannabis konsumiert (2002). 16 % bzw. 7 % gaben an, regelmässig zu konsumieren.
Preise
Meist wird Marihuana für 50€, auch Fuchs (Fuffie) genannt, pro 5-8 Gramm je nach Nachfrage verkauft, verpackt in Tütchen, Plastik- oder Alufolie. Einzeln werden auch Joints oder Blunts für 2,50- 5€ verkauft. Je nach Charakter des Dealers (z.B. ob es sich um einen dem Konsumenten gut bekannten Privathändler oder einen Straßenhändler handelt) differieren sowohl die Preise für Haschisch und Marihuana als auch die Mengen, die mindestens abgenommen werden müssen. Beim Straßenhandel ist dabei in aller Regel mit höheren Preisen (z.B. 10€/g Marihuana) und zumindest in Bezug auf Haschisch auch mit schlechterer Qualität zu rechnen (wobei in diesem Fall die Preise relativ niedrig, z.B. bei unter 5€/g liegen können). Als Richtwert für ein Gramm relativ hochwertiges Marihuana kann aktuell im Schnitt etwa 7€ angenommen werden (bei einer Spanne von ca. 4-11€ im 'Einzelhandel', je nach Händler, Qualität, Region und abgenommener Menge). Im Hinblick auf Hasch durchschnittlicher Qualität liegt dieser Richtwert bei etwa 3-7€. Dabei ist die Spanne allerdings viel größer, da oft Haschisch minderer Qualität im Umlauf ist, das bei einer gewissen Menge z.T. unter 3€/g kostet. Auf der anderen Seite tauchen zuweilen sehr hochwertige Sorten auf dem Markt auf (z.B. "Nepal Temple Ball" oder marokkan. "Zero"-Hasch), die dann z.T. deutlich über 10€ kosten können. In den Niederlanden wird seit einiger Zeit mit einer neuartigen Methode hochprozentiges Haschisch (mit 30 bis über 40% THC) aus dem heimischen Marihuana hergestellt, das in den dortigen Coffeeshops zwischen 18-25€ pro Gramm kostet.
Berühmte Cannabiskonsumenten
Auch einige berühmte Persönlichkeiten waren für ihren Cannabiskonsum bekannt bzw. bekennen sich öffentlich dazu. Dies sind unter anderem:
- George Washington (umstritten; nur Anbau ist sicher belegt, persönlicher Konsum dagegen nicht)
- Sigmund Freud
- Charles Baudelaire
- Victor Hugo
- Eugène Delacroix
- Friedrich Nietzsche
- Ernst Jünger
- Walter Benjamin
- Allen Ginsberg
- Carl Sagan
- Wolfgang Neuss
- Howard Marks
- Larry Hagman
- Bob Marley
- Hans Söllner
- Bruce Lee
- Stephen King
- Arnold Schwarzenegger
- João Gilberto
Cannabis und Straßenverkehr
Wer Anlass zum Verdacht gibt, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs nicht strikt zu trennen, muss in Deutschland mit Entzug des Führerscheins rechnen und zwar auch dann, wenn er ohne erkennbare Rauschwirkung fährt. Die Argumentation beruht auf Expertenmeinungen, nicht aber auf Studien. Bislang gab es weltweit nur eine einzige Studie über den Einfluss von THC auf das Autofahren, die nicht im Labor, sondern im Verkehr durchgeführt wurde. Sie wurde 1993 von der nationalen US-Verkehrsbehörde bei der Uni Maastricht in Auftrag gegeben. Sie ergab, dass sich mäßiger THC-Einfluss auf das Fahrverhalten positiv auswirkt, da sich die Fahrer defensiver verhalten. Sie kam allerdings sofort unter Verschluss.
Drei Jahre lang wurden in Zusammenarbeit zwischen der Universität Adelaide und dem australischen Verkehrsministerium Autounfälle mit Schwerverletzten und Toten auf den Zusammenhang mit Drogeneinwirkung ausgewertet. Dabei wurde Nüchternheit mit dem Faktor 1 belegt - während ein Blutalkoholgehalt von 0,6 bis 1,0 Promille die Unfallgefahr um das 4,2-fache erhöht, wurde festgestellt, dass Fahren unter THC-Einfluss nur den Faktor 0,6 hatte. Studien der University of Michigan und im Auftrag des britischen Transportministeriums kamen zu ähnlichen Ergebnissen.
Erst kürzlich wurde in Frankreich die große, epidemiologische Studie „Stupéfiants et accidents mortels de la circulation routière“ (SAM) veröffentlicht, die nahelegt, dass unter Cannabiseinfluss das Risiko einen tödlichen Unfall zu verursachen, geringer ist als unter Alkoholeinfluß.
Deutschland
Die bisherige Praxis der Verkehrsbehörden, Führerscheininhabern, die bei einer Personenkontrolle mit Cannabis-Produkten erwischt wurden, obwohl sie gar kein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatten, ein Drogenscreening anzuordnen, wurde am 1. August 2002 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die so genannte "Nullwertgrenze" (für den zulässigen THC-Anteil im Blut eines Kraftfahrers) bei der Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist beim Erlass des StVG davon ausgegangen, dass die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln auch der Wirkungsdauer entspricht. Diese Ansicht ist durch den technischen Fortschritt überholt worden, da die Nachweisdauer von THC im Blut inzwischen bis zu mehreren Tagen bzw. sogar Wochen betragen kann. Eine (mögliche) Wirkung ist nach Ansicht der Grenzwertkommission, aber erst ab einer Konzentration von 1 ng/ml denkbar. In einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie von 1998 (Prof. Dr. Schulz / Uni Würzburg) kann man dazu lesen: "Im THC-Konzentrationsbereich 7-15 ng/ml sind nach vorliegenden Erkenntnissen für das Verkehrsverhalten wesentliche Leistungseinschränkungen zu erwarten". Auch Prof. Käferstein von der Rechtsmedizin Köln führte dazu im Kongressbericht der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. 2003 aus: "Mit Sicherheit keinen Zweifel an einem zeitnahen Konsum kann man bei THC-Konzentrationen über 10 ng/ml haben [...]".
Da die Auslegung des §24a StVG verfassungskonform erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass in Zukunft Gerichte nur noch bei einer über 1 ng/ml liegenden THC-Konzentration im Blut verurteilen werden. Damit gibt es in Deutschland zum ersten Mal so etwas wie eine "Promille-Grenze" für Kiffer. Theo Pütz vom Fachreferat "Drogen und Verkehrssicherheit" hat dazu eine eigene Meinung: "Der vorgeschlagene Grenzwert der Grenzwertkommission von 1 ng/ml Blut basiert nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf der Sturheit einzelner Bundesländer, die sich gegen einen höheren Grenzwert ausgesprochen haben, ohne belegbare Erkenntnisse darüber, dass ab diesem Wert eine leistungseinschränkende Wirkung vorliegt."
Siehe auch
- Gutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Uni Würzburg)
- Gutachten von Prof. Dr. G. Berghaus (Uni Köln). Auf Wunsch des Bundesverfassungsgerichts(!) ins Internet gestellt.
Österreich
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) sind das Lenken und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen unter Beeinträchtigung von Cannabis verboten. Zuwiderhandeln wird gemäß § 99 Abs 1b StVO als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro bestraft, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen. Außerdem wird dem beeinträchtigten Lenker gemäß § 7 FSG (Führerscheingesetz 1977) die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Um die Lenkberechtigung wieder zu erlangen, muss sich der beeinträchtigte Lenker gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) fachärztlichen und verkehrspsychologischen Untersuchungen unterziehen und seine Verkehrszuverlässigkeit nachweisen.
Als Cannabis-Beeinträchtigung galt bis 2005 das Vorhandensein von THC im Blut, was bei begründetem Verdacht im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Seit 2005 besitzt die Polizei mobile Testgeräte, mit denen der Speichel von Lenkern auf eine Reihe von Suchtmitteln untersucht werden kann. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Cannabis-Konsum über einen langen Zeitraum im Stoffwechsel nachweisbar ist und dass keine geduldeten Grenzwerte existieren, wie etwa bei Alkohol. So kann der bloße Aufenthalt in einem mit Cannabisrauch gefüllten Raum die Fahrtauglichkeit aus rechtlicher Sicht auch Tage danach gefährden. Wer im Straßenverkehr als beeinträchtigt erkannt wird, muss zwar gemäß § 5 Abs. 12 StVO nicht mit einer Strafanzeige rechnen, doch wird der Umstand der Gesundheitsbehörde des Wohnbezirkes gemeldet, die daraufhin weitere Maßnahmen, in der Regel die bereits erwähnten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, anordnet.
Wer als beeinträchtigter Verkehrsteilnehmer (Lenker oder Fußgänger) einen anderen im Straßenverkehr tötet, ohne vorsätzlich zu handeln, kann wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs. 1 Z 2 StGB) mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Wer als beeinträchtigter Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr einen anderen verletzt, ist wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen, hat die Tat jedoch eine schwere Körperverletzung zur Folge (§ 88 Abs. 4 StGB), mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Schweiz
In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2005 eine Nulltoleranz für Cannabis im Straßenverkehr.
Frankreich
Seit dem 03.02.2003 wird in Frankreich die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss mit zwei Jahren Gefängnis und 4.500 Euro Geldstrafe bestraft.
Literatur
- Lark-Lajon Lizermann: Der Cannabis Anbau, Nachtschatten Verlag 2004, ISBN 3037881348
- Walter Benjamin: Über Haschisch, Suhrkamp 1972, ISBN 3518365215
- Lester Grinspoon, James B. Bakalar: Marihuana - Die verbotene Medizin, Zweitausendeins (in der Schweiz: buch 2000) 1994, ISBN 3-86150-060-4
- Franjo Grotenhermen, Michael Karus: Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt, Springer-Verlag Berlin 2002, ISBN 3-540342689-2
- Dieter Kleiber, Renate Soellner, Peter Tossmann: Cannabiskonsum - Entwicklungstendenzen, Konsummuster, Risiken, Juventa 1998, ISBN 3-7799-177-9
- Dieter Kleiber, Karl Artur Kovar Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1997, ISBN 3804715559
- Kolja Schumann: Das Kiffer-Lexikon, Nachtschatten Verlag 2004, ISBN 3037881224
- Bernhard van Treeck: Das große Cannabis-Lexikon, Schwarzkopf & Schwarzkopf 2000, ISBN 3-89602-268-7
- Ethan A. Nadelmann, Lynn Zimmer, John P. Morgan: Marijuana Myths, Marijuana Facts: A Review of the Scientific Evidence, Lindesmith Center 1997, ISBN 0964156849
- Wolfgang Schmidbauer, Jürgen vom Scheidt: Handbuch der Rauschdrogen Fischer (Tb.), Frankfurt 2004, ISBN 3-596-16277-7
- Sadhu van Hemp: 'Der Haschischraucher - Ein Mann im Abseits', Books on Demand GmbH, Norderstedt 2004, ISBN 3-8334-0867-7
- "Cannabinoid promotes embryonic and adult hippocampus neurogenesis and produces anxiolytic- and antidepression-like effects " im "Journal of Clinical Investigation" (13.10.05; doi: 10.1172/JCI25509)
Siehe auch
Droge, Haschisch, Coffee Shop, Growshop, Howard Marks, Genhanf, Krieg gegen Drogen, Skunk, Haze
Weblinks
Vorlage:Wiktionary1 Vorlage:Commons1
- Die Suchthilfe Wetzlar über Cannabis*Zusammenfassung der Studie der British Lung Foundation
- Zusammenfassung einer Studie der Universität von Otago (Neuseeland) zum COMT-Gen und Cannabis-induzierten Psychosen
- cannabislegal.de - Umfassendes Archiv und aktuelle News zum Thema Cannabis und Legalisierung
- hanfpolitik.de - Hanfpolitik, Newsarchiv, Legalisierung
- Das Cannabisarchiv Informationsarchiv zu Cannabis, z.B. Konsum, Gefahren, Recht...
- Hanfbroschüre die Hanfbroschüre der LAG Drogen Berlin von Bündnis 90/Die Grünen
- Cannabis-Chronik
- Rechtsphilosoph Michael Köhler: Cannabis-Verbot ein „kollektiver Irrweg“ (2002)
- Informationen über Cannabis
- Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (IACM)
- Cannabis Check Online-Selbsttest zur Risikoeinschätzung des eigenen Cannabiskonsums (Drugcom.de)
- "Quit the shit" Online-Informations- und Beratungsservice für Cannabiskonsumenten (Drugcom.de)