Diskussion:Österreichisches Deutsch
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Cola als Neutrum
Service: [1], [2]. --Otfried Lieberknecht 21:42, 22. Okt. 2011 (CEST)
Titel als Namensteil
Im Abschnitt "Gebrauchsunterschiede bei einzelnen Sprachformen" stand: "In bildungsaffinen Schichten ist die Auffassung verbreitet, dass auch akademische Titel sowie der nichtakademische Titel Ingenieur Namensteile seien.". Da diese Behauptung im Widerspruch zum §88 UnivG steht - aus der Rechtsnorm geht klar hervor, dass akademische Grade entweder vor oder nach dem Namen zu führen sind - ersuche ich um Beibringung belastbarer Belege für diese Behauptung und Entferne dieselbe vorerst aus der Enzyklopädie. Siehe auch Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung / ENIC NARIC AUSTRIA / Eintragung akademischer Grade in Urkunden (Eintragungsrichtlinien 2007) Seite 1: "Generell gilt, dass akademische Grade nicht Bestandteil des Namens sind.": http://www.bmwf.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/eintragungsrichtlinien.pdf (Geladen am 15.11.2011). Statt "akademischer Titel" besser: "akademischer Grad", da das Gesetz nur letztere kennt. Ingenieur ist rechtlich eine Standesbezeichnung, "nichtakademischer Titel" dürfte (zumindest in der Österreichischen Standardvarietät der deutschen Sprache) eine Wortneuschöpfung sein, aus den mir bekannten österreichischen Gesetzen ist mir diese Formulierung nicht erinnerlich. --Anonym, 15. Nov. 2011 12:09 (MEZ) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 91.113.57.243 (Diskussion) )
- Dem stimme ich zu. Auch kann man bei der Berufsbezeichnung Ingenieur als gelernter Österreicher nicht zwingend auf Bildungsaffinität schließen. --Hubertl 12:50, 15. Nov. 2011 (CET)
- Es ist selbstverständlich eine nicht nur in bildungsaffinen, und nicht nur in Österreich weit verbreitete Auffassung, daß akademische Grade oder Titel Bestandteil des Namens seien, und daran werden auch die entgegenstehenden rechtlichen Bestimmungen nichts ändern (wobei die zivilrechtliche Auslegung in Deutschland manchmal näher an der Volksmeinung steht: [3]). In den Artikel gehört es nicht hinein, weil es eben nicht österreichspezifisch ist (auch wenn Nichtösterreicher gerne der Meinung sind, daß Österreicher besonders titelverliebt seien). --Otfried Lieberknecht 13:14, 15. Nov. 2011 (CET)
- Hallo Lieberknecht, ich will nicht stänkern, sondern es interessiert mich - kennst Du zu dieser selbstverständlichen Auffassung belastbare Belege? Zur Rechtslage: Ich habe zufällig gerade in Akademischer_Grad#Akademische_Grade_als_Namenszusatz noch einen Verweis auf §10 Abs 2 PStG entdeckt. -- Der selbe Anonym wie oben, 19. Nov. 2011 00:40 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 128.131.237.230 (Diskussion) )
- @IP: Das stimmt schon so, wie es (von mir nebstbei verfasst) in der Kurzform im verlinkten Teil von Akademischer Grad steht. Die Langfassung siehe unterhalb von Josef Moser. Wobei eben zur Langfassung, dritter Absatz ergänzend: Kein Bestandteil des Namens, jedoch eine Beifügung zum Namen mit Rechtsanspruch. "… sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht" impliziert bereits die Eintragungsverpflichtung seitens der Behörden. Dass das im UStG extra nochmals erwähnt wird, ist mE eine freundliche Fleißaufgabe (bzw. zur Klarstellung, dass - beim akadm. Grad nur dieser, jedoch ohne Studienrichtungszusatz [oder wie immer das heißt] eingetragen werden darf).
- @gelernten Österreicher Hubertl :-): I möcht aber scho' bitten: Im Gegensatz zu D, wo Ingenieur tatsächlich nur eine Berufsbezeichnung ist, ist der Inscheniör und die Inscheniörin in Österreich eine Standesbezeichnung. Hart erarbeitet durch fünf Jahre Höhere Schul und drei Jahr einschlägige Praxis. Und danach Behördengang mit Einreichung, Nachweisen und hoffen, dass die Tätigkeit als einschlägige Praxis anerkannt wird (in Einzelfällen nicht ganz einfach, wie es bei mir anno dazumals war, als gelernte Betriebstechnikerin, die im technisch-peronalistischen REFA-Bereich gewerkt hatte) - um zuletzt endlich die Standesurkunde erhalten zu dürfen, womit die Führung zulässig wird.
- --Elisabeth 09:54, 20. Nov. 2011 (CET)
Zum Sprachgebrauch „Doktor ist ein österreichischer Vorname“ siehe als Beleg [4]. Nur kurz als Beitrag für allenfalls weitere Diskussion: § 10 Abs. 2 Personenstandsgesetz - PStG[1], lautet (Hervorhebungen immer von mir):
„(2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.“
Das PStG erklärt einen ak. Grad somit nicht zum Bestandteil des Namens, es sieht auch keine Führungsverpflichtung vor, sondern verweist auf andere Bestimmungen. Das bezieht sich auf (u. a.) § 88 Universitätsstudiengesetz UStG, welcher in den hier interessierenden Passagen lautet:
„§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.“
Die Betroffenen haben somit allgemein das Recht, die Verwendung des ak. Grades bei Behörden (allgemein: öffentliche Urkunden!) zu verlangen (und ihn dort eingetragen zu bekommen) bzw. ihn zu führen (zu verwenden). Detailreichere Bestimmungen über Titel und ak. Grade gibt es in Österreich mehrere, so Ähnliches für „Ingenieur“ und etliche Berufsbezeichnungen wie z. B. nach Ziviltechnikergesetz, wobei dort das Siegel den ak. Grad anzugeben hat. Eine allgemeine Pflicht, den Grad zu verwenden oder ihn als Namensbestandteil zu sehen, gibt es aber nicht.
Das österreichische (nur hier?) Verhalten in diesem Zusammenhang hat eine seiner Wurzeln darin, dass vor etwa zweihundert Jahren das Nichtführen eines Adelstitels teilweise von einer Genehmigung abhängig gemacht war: Dies wurde durch das „Privilegium de non usu“[2] (Vorrecht des Nichtgebrauchs) ausgedrückt und führte (im Alltag) zu der Auffassung, wer dieses Privileg nicht besäße, müsse den Titel führen. Diese Ansicht wurde dann auf andere „Titel“ wie ak. Grade übertragen. Dem war aber schon damals nicht so, die Nichtführung eines Adelstitels allein ließ diesen Titel nicht untergehen.[3]
Eine weitere Wurzel des Umgangs mit Titeln ist meines Erachtens die erwähnte Verpflichtung von Behörden, die ak. Grade in deren Urkunden aufzunehmen. Dort steht der ak. Grad dann naturgemäß beim Namen (im Namensfeld), was auf den ersten Blick den Schluss auslösen kann, er wäre Bestandteil des Namens. Was „amtlich“ ist, wird vielleicht auch gern ins Privatleben verallgemeinert. Aber klare, exakte Regeln über eine allgemeine Pflicht zur Führung von ak. Graden oder eine Erklärung von ak. Graden als Bestandteil des Personennamens gibt es nicht.--Josef Moser 13:48, 19. Nov. 2011 (CET)
Fußnoten
- ↑ Kursive Gesetzestexte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes RIS, http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ Stand 19. November 2011.
- ↑ Peter Frank-Döfering: Adelslexikon des österreichischen Kaisertums 1804-1918. Verlag Herder, Wien-Freiburg-Basel 1989. ISBN 3-210-24925-3. Seite 652.
- ↑ Adelslexikon, Seite 611.