Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)   auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich   hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela   00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Pirate-Content im Fließtext erwähnen ohne expliziten Verweis?

Wurde bei FvN gefragt. Bitte dort antworten --goiken 19:15, 20. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Für den Bot: --ireas :disk: :bew: 11:27, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Texte vom Reichsarchiv gemeinfrei?

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>[Beantworten]

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo lieber Experten! Die Frage ist einfach, ob die Texte des Reichsarchivs inzwischen frei sind oder nicht. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:22, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Auf die einfache Frage gibt es eine noch einfache Antwort: Es kommt darauf an! Einige Werke im Reichsarchiv sind gemeinfrei - waren es als amtliche Werke immer schon oder wurden es durch Schutzfristablauf - andere sind noch geschützt. Die Nachfrage zu obrigen Werk ist hier recht wichtig, ohne Anwort kann niemand die Frage zu diesem speziellen Werk beantworten. syrcro 22:54, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Also was ich sagen kann, dass in den betreffenden Bänden vorn drin steht: "Alle Rechte aus dem gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das Übersetzungsrecht sind vorbehalten Copyright 1926 by E.S. Mittler & Sohn, Berlin." Den Verlag gibt es auch noch. Kannst du dait was anfangen? --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:03, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Kannst du uns sicher nicht den Autor des Texts nennen? Denn auf den kommt es hier an ("Urheberrecht"). Dass der Text hier aus dem Reichsarchiv stammt, ist urheberrechtlich ziemlich schnurz. --Gnom 23:38, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist es nicht: Wenn das Reichsarchiv Herausgeber wäre, könnte § 5 LUG hier zur Gemeinfreiheit führen. Aber scheint hier nicht der Fall zu sein. syrcro 00:05, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Oben war noch der Herausgeber relevant, dann ob es ein amtliches Werk ist und nun der Autor ... letztere wurden nicht genannt (weil es eine amtliche Geeinschaftsarbeit war). Es dürfte sich aber herausfinden lassen, da das Reichsarchiv Gegenstand der jüngeren Forschung war. Ich sehe mal nach, was ich finden kann. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:57, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Beides ist relevant. Grundsätzliche gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Versterben des letzten Miturhebers. Aber in bestimmten Fällen gilt eine andere oftmals kürzere Schutzfrist ab dem Erscheinen. Die wichtigsten Fälle betreffen Werke, die ohne Urheberkennung erschienen sind, wo aber zusätzlich weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Bei Prä-UrhG-Werken gibt es zB bei bestimmten Werkgattungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts Herausgegeben worden sind (Ohne Urheberkennung, wenn nichts anderes vereinbart war), eine kürzere Schutzfrist. syrcro 12:41, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Da euer Bot schneller archiviert als ich in die Bibliothek komme, habe ich den Thread noch mal hier eröffnet. ich habe in: Markus Pöhlmann: Kriegsgeschichte und Geschichtspolitik: Der Erste Weltkrieg - Die atliche deutsche ilitärgeschichtsschreibung 1914-1956, München/Wien 2002 nachgeschaut. Man muss wissen, dass das Reichsarchiv nach dem ersten Weltkrieg als quasi ziviler Ersatz für die Kriegsgeschichtliche Abteilung des Generalstabes konstituiert wurde. In ihm waren schon 1924 99 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 37 zu militärischen Abteilung gehörten. Wer genau welchen Beitrag verfasst hat, ist auch heute nur in Einzelfällen zu klären, aber das sollte reichen. Direktor der Institution und direkt beteiligt an der Erarbeitung und Konzeptionierung des Reichsarchiv-Werkes zum Ersten Weltkrieg war Hermann Ritter Mertz von Quirnheim, der erst 1947 verstarb. Ein anderes Beispiel wäre Prof. Martin Hobohm (1883-1942), der z.B. die Kapitel zur Mobilmachung erarbeitete. Weitere Persönlichkeiten, die der "Historischen Kommission des Reichsarchivs" angehörten kann ich gerne noch anführen. Viele davon lebten bis in die 1950er Jahre. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:39, 24. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nützt ja eigentlich nix diese Mitteilung, was die Körperschaftsfrage angeht. Wenn keine gesetzlich vorgesehene Autornennung vorliegt, ist es wurscht, wann die einzelnen Autoren verstorben sind. --Historiograf 18:50, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also ich hab geschrieben, was zu finden ist. Der Text ist von 1926, zumindest einige Autoren sind noch keine 70 Jahre tot, das Reichsarchiv war eine staatliche Institution. Nun will ich nur wissen, ob dieser Text inzwischen gemeinfrei ist oder nicht. Danke! --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:52, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich hinterlasse hier mal einen Beitrag, damit nicht wieder der Archiv-Bot zuschlägt und das alles nicht in Vergessenheit gerät. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:57, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Dafür gibts {{Nicht archivieren}}. ;) -- Chaddy · DDÜP 02:45, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das weiss ich, aber davon fühlt sich niemand direkt angesprochen. Von meinem Beitrag aber schon ehr ;-) --Мемнон335дон.э. Обсуж. 20:09, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also wenn die Lage so unklar ist, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Text heute gemeinfrei ist, dann ist es wohl besser ihn erstmal zu löschen. Falls hier nicht noch eindeutige Einschätzungen kommen, mache ich das auch. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 12:54, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Geht es um dieses Buch? Da erscheint mir doch das Reichsarchiv als Autorenkollektiv tätig gewesen zu sein. --Matthiasb   (CallMeCenter) 12:55, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das klärt zwar gar nichts und steht schon oben ... Aber: Ja. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:53, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Löschprobleme? - einfach DMCA-Takedown faxen

z.K.

Und? Welche Schlüsse sollen wir daraus ziehen? Dass es doch ein recht am Bild der eigenen Sache gibt? Dass Eigentum an einem gemeinfreien Werk das Recht bedingt, dessen Nutzung zu monopolisieren, zu kontrollieren und das die Schranken des Urheberrechts daher offenbar wertlos sind? Ein ordinärer Scan ist bereits ein geschütztes Lichtbild? Punkt 3b ist ja überhaupt die Bombe: Heißt das, es gibt hierzulande gar keine Panoramafreiheit in unserem Sinne und sämtliche Architektur und Kunst im öffentlichen Raum (wenn nicht alt genug) wäre zu löschen? -- 188.23.92.120 08:59, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich hoffe ja, dass der Verein die Vergütung unter Hinweis auf die unglaubliche Missachtung der aktuellen Rechtsprechung des BGH verweigert. Da gehört ein Hinweis dran, dass das Gutachten schon bei Erscheinen dem Stand der Rechtsprechung nicht im geringsten entsprach. syrcro 10:05, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Seit wann interessiert uns hier das Eigentumsrecht? //⚖.suhadi 12:24, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Wieder ein Schlechtachten wie gehabt http://archiv.twoday.net/stories/14673269/

  • Es ist völlig üblich, in Gutachten vorgegebene Interessen rechtlich begründen und absichern zu lassen. Nur unser Verein fällt uns in den Rücken und macht ohne Not das Fass mit den 2-D-Reproduktionen auf, obwohl das auf Commons und international geklärt ist.
Gibts eigentlich einen Grund, deine Antworten nicht hier zu schreiben, sondern immer nur auf dein privaten Weblog spamartig zu verlinken? -- Quedel 20:22, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ist das eine URV?

Hallo, beim Stöbern bin ich auf eine Datei in Commons gelangt. Eigentlich wollte ich sie eben einbinden, jedoch glaube ich nicht, dass diese Datei urheberrechtlich unbedenklich ist. Sie stammt von einer Quelle, die ich selöbst kenne: und zwar von hier. Ich wäre für ein kurzes Feedback dankbar, dann könnte man entweder einen SLA stellen oder das tatsächlich Bild verwenden; vermutlich jedoch ersteres. Jerchel 19:15, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

richtig, SLA gestellt --Isderion 19:24, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke für Info, hatte ich mir bereits gedacht. Jerchel 19:36, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Interessante Frage. Ist das Aufstellen einer Webcam eine schöpferische Tätigkeit?--87.158.185.154 20:58, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
In Deutschland vielleicht nicht, aber es entsteht ziemlich sicher ein Schutz in den USA, wo das Bild ja eindeutig aufgenommen wurde... Grüße, Grand-Duc 22:13, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Für den deutschen Lichtbildschutz sollte das übrigens auch reichen. --ireas :disk: :bew: 11:22, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Passende Lizenz eines Bildes

 
Darum geht’s

Schönen guten Abend. Ich habe , basierend auf dieser Vorlage, folgendes Testbild erstellt: bild:temp.svg (später werde ich werde ich den Dateinamen etc. natürlich sinnvoller wählen). Dazu habe ich ein zwei Fragen:

  1. Welche Lizenz muss ich dem Bild geben?
  2. Darf das auf commons hochgeladen werden?

Ich hoffe, solche einfachen Bilder fallen unterhalb dieser Schöpfungshöhe. Vielen Dank schonmal, --Yikrazuul 22:05, 7. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

  1. IMHO wäre {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} passend.
  2. Für Commons könnte die Grafik etwas nahe am Original sein.
Für weitere Einschätzungen wäre ich auch dankbar. --Leyo 00:22, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
  1. ACK Leyo.
  2. Hm, schwierig … Ich würde dazu tendieren, dass das Bild auch auf Commons gemeinfrei ist, sicher bin ich mir jedoch nicht. Vielleicht fragst du mal auf Commons nach (commons:Commons:Forum oder so)?
Grüße, --ireas :disk: :bew: 11:15, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Urheberrechtsschutz von Fotografien, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes BGBl. 111/1936 veröffentlicht bzw. im Umlauf waren (Ansichtskarten aus der Zeit der Monarchie)

Ich habe zum Thema Urheberrechtsschutz folgende Frage bzw. Diskussionsbeitrag:

Eine Ansichtskarte, die ich hochladen möchte, ist 1914 gelaufen. Der Urheber des Lichtbildes ist nicht bekannt. Die Karte wurde im Verlag Wilhelm Stempfle, Innsbruck, vertrieben. Nach den Regeln von WIKIPEDIA würde die Ansichtskarte nach dem Hochladen wieder entfernt werden (weil der Urheber unbekannt ist und das Bild nicht älter als 100 Jahre ist). Diese Lösung ist zu hinterfragen, da das Bild m. E. bereits gemeinfrei ist. Ich begründe diese Ansicht wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Lichtbildes, das vom Verlag Stempfle als Ansichtskarte verbreitet wurde, galt das Urheberrechtsgesetz 1895, Reichsgesetzblatt 197/1985.

Der § 48 dieses Gesetzes normierte für Werke der Fotografie folgendem urheberrechtlichen Schutz:

„Das Urheberrecht an Werken der Photographie endigt zehn Jahre nach dem Entstehen der unmittelbar nach dem Originale hergestellten Matrize. Ist das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheberrecht zehn Jahre nach dem Erscheinen.“ http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=rgb&datum=18950004&zoom=2&seite=00000673&x=17&y=9

Von Schutzfristen im Ausmaß von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Urhebergesetznovelle 1972) bzw. von 50 Jahren (Urhebergesetznovelle 1953) oder zumindest von 30 Jahren (Stammfassung des bis heute gültigen Gesetzes, das am 1. Juli 1936 in Kraft getreten ist und zwischenzeitlich einige Novellen erfahren hat) konnten die Urheber damals nur träumen.

Immerhin, der entscheidende erste Schritt wurde mit der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555 dem Urheberrechtsgesetz BGBl. 111/1936 gesetzt. Zwar wurden Lichtbildwerke noch nicht den Werken der bildenden Kunst gleichgestellt (das geschah erst durch die Novelle 1953), aber es wurde zumindest der urheberrechtliche Schutz für Lichtbilder von ursprünglich 10 Jahre auf 20 Jahre angehoben (§ 74 UrhG BGBl 111/1936). http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=bgl&datum=19360004&seite=00000143&zoom=2

Diese Ausdehnung galt nur für Lichtbilder, bei denen die Schutzfrist nach der alten Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555, (am 22.12.1933) des Gesetzes von 1936 noch nicht abgelaufen war. Abgelaufene Rechte lebten nicht wieder auf.

Somit ist Folgendes festzuhalten:

Bei Fotografien, die nach dem 01.01.1923 01.01.1927 entstanden bzw. in Umlauf gesetzt worden sind, wurde die Schutzfrist von 10 Jahren auf 20 Jahre angehoben. (Bei dieser Berechnung ist § 64 UrhG 1895 zu berücksichtigen, wonach das Kalenderjahr, in der das fristauslösende Ereignis, hier die Entstehung bzw. Veröffentlichung des Lichtbildes fällt, nicht mitzuzählen ist.)

Bei den Lichtbildern, die vor dem 01.01.1923 01.01.1927 veröffentlicht wurden, war die im österreichischen Urheberrechtsgesetz 1895 (vollständige Bezeichnung: Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Fotografie in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, StGBl. 417 festgelegte zehnjährige Schutzfrist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Urheberrechtsgesetzes BGBl. 111/1936 der Verordnung vom 15.12.1933, BGBl. Nr. 555 betreffend die Änderrung der urheberrechtlichen Schutzfristen, in Kraft getreten am 22.12.1933, bereits abgelaufen.

Da der urheberrechtliche Schutz dieser Erzeugnisse nicht erneuert wurde (was rechtlich gesehen auch völlig unüblich gewesen wäre), sind diese Werke gemeinfrei und unterliegen keiner urheberrechtlichen Beschränkung.

Das hat den Vorteil, dass es bei Fotoansichtskarten, auf denen ein Urheber genannt wird, nicht mehr notwendig ist, dessen Todestag zu ermitteln, um das Erlöschen des Urheberrechtsschutzes sicherzustellen. (Wer das einmal versucht hat, weiß wie aufwändig und frustrierend das ist.)

Beispiel

Soweit die Rechtslage in Österreich, aber soviel ich weiß, dürfte sie in Deutschland nicht viel anders aussehen.

Ich möchte hiermit diese Rechtsmeinung zur Diskussion stellen. Schon jetzt besten Dank für allfällige Diskussionsbeiträge!

Kluibi 00:33, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Fraglich ist, ob möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt das Recht wieder aufgelebt ist. Selbst wenn nicht, müssten wir hier aber eine allfällige strengere deutsche Regelung berücksichtigen. -- 194.48.128.75 11:11, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Für Photographien, die vor im Kraft treten des UrhG (dt. Recht) entstanden, galt das KUG ([2]. Dies sieht in der Fassung von 1907 eine Schutzfrist von 10 Jahren vor ("Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war."). 1940 wurde die Schutzfrist verlängert: "Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war." Sowohl in der alten wie in der neuen Fassung des KUG war die Schutzfrist für die Photographie abgelaufen, bevor das UrhG in Kraft trat (1965). Das UrhG sieht dafür eine Übergangsregelung vor: "§ 129 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes [des UrhG] sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind [Herv. v. m.] oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist." Das sog. U-Boot-Urteil ([3]) kann nicht für ein Wiederaufleben des Schutzes herhalten, denn dies bezieht sich auf das UrhG ("Für vorher geschaffene Lichtbildwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen UrhG noch geschützt waren – dies war auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Foto der Fall – trat aufgrund der Übergangsvorschrift des § 129 UrhG die erst 1985 aufgehobene Bestimmung des § 68 UrhG in Kraft." und "Die Schutzfrist beruhte jedoch nunmehr auf den Regelungen des UrhG, also auf 'diesem Gesetz' im Sinne des § 137f Abs. 2 UrhG und war nach dem damals noch geltenden § 68 UrhG am 31.12.1968 abgelaufen."). Die Postkarte war aber zu keinem Zeitpunkt durch das UrhG geschützt. Damit ist die Postkarte gemeinfrei. -- Briefkasten300 12:32, 8. Mär. 2011 (CET) P.S.: Ich bin bei der Ausführung davon ausgegangen, daß der Urheber die dt. Staatsangehörigkeit hat, aber für andere Personen dürfte höchstens das gleiche gelten. Dies kann ich bei Bedarf gesondert ausführen.[Beantworten]
Wilhelm Stempfle [4] war selbst Fotograf und hat daher mit ziemlicher Sicherheit seine eigenen Arbeiten im Selbstverlag als Postkarten vertrieben. Das war weit verbreitete Praxis unter Fotografen und die Wahrscheinlichkeit, dass der auf der Karte genannte Verleger und der Fotograf die selbe Person sind, ist sehr groß. Sein letztes Lebenszeichen in der Datenbank der Albertina (Erste Anlaufstelle bei österreichischen Fotografen!) ist stellvertretender Bezirksinnungsmeister ab 1940, kein Todedatum angegeben. -- Herby 17:49, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Vielen Dank für Eure Beiträge; bin gerade dabei, sie auszuwerten. Heute werde ich wohl damit nicht mehr fertig werden (Faschingsdienstag) Kluibi 20:12, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo Briefkasten300,Dein Hinweis auf das „U-Boot-Urteil“ hat mich veranlasst, die Situation in Österreich noch einmal unter die Lupe zu nehmen, zumal sich beim § 137 f Abs. 2 (des deutschen) UrhG um eine Rechtsvorschrift handelt, mit der die Europäische Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts umgesetzt wurde. Das heißt, dass diese Richtlinie auch von anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen ist bzw. war. In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Die entscheidende Passage dieser Novelle lautet:

„Art. VIII Schutzfristen

(1) .... (2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen, 1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder 2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist. (3) ..... (4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.

Welche Fristen wurden nun durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 eigentlich verlängert? (Nur auf diese Fristverlängerungen bezieht sich die Anordnung des Art. VIII).

Schauen wir uns einmal die Sache näher an:

17. § 61 hat zu lauten:

„§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.“

(Die alte Fassung lautete: „Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf die Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt.“)

§ 60, das Kernstück des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, der für Werke, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, eine Schutzfrist von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers festlegt, wurde nicht angetastet (warum auch, die Schutzfrist von 70 Jahren wurde ja schon 1972 eingeführt). Und wer den § 61 in der alten und in der neuen Fassung gegenüberstellt, wird erkennen, dass sich inhaltlich nichts Wesentliches geändert hat. Bleiben nur noch die Verlängerungen der Schutzfrist für Filmwerke (§ 62 UrhG), Lieferungswerke (§ 63 UrhG) und die in § 67 Abs. 1 UrhG genannten Verwertungsrechte.

Somit stellt sich die Situation in Österreich wie folgt dar:

Nachdem durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 in Bezug auf die § 60 und 61 UrhG keine Verlängerung der Schutzfrist erfolgte, konnten diesbezüglich auch keine Urheberrechte wieder aufleben. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass sich im Abs. 2 des Art. VIII die Wortfolge "Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird ..." auf das Urhebergesetz in seiner Stammfassung von 1936 bezieht, würde das der oben von mir geäußerten Rechtsansicht nicht schaden, da der Urheberschutz für die Fotoansichtskarte von Stempfle nicht nach den Bestimmungen der Stammfassung des heute geltenden Urhebergesetzes, sondern schon vorher, und zwar während der Geltungsdauer des Urheberrechtsgesetzes von 1895 abgelaufen ist. Die Lösung deckt sich mit Deiner Interpretation des U-Boot-Urteils.

Grüße Kluibi 11:41, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Solche pseudo-scharfsinnigen Beiträge kommen alle paar Monate so sicher wie der Halleysche Komet. Sie ändern aber nichts an unserer Auslegung des europäischen Rechts. Die Schutzdauerrichtlinie normierte eine Vereinheitlichung auf die Regelschutzfrist 70 Jahre pma EUROPAWEIT. Dabei bleibts, basta --Historiograf 22:48, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]


In diesem Zusammenhang zuerst eine Berichtigung:

Die Schutzfrist des § 48 des Urheberrechtsgesetzes an Werken der Literatur, Kunst und Fotografie 1895 (in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, StGBl. 417) wurde schon mit Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555 und nicht erst (wie ich ursprünglich angenommen hatte, durch das Urheberrechtsgesetz 1936) von 10 auf 20 Jahre angehoben.

Bis jedenfalls zur Umsetzung der Urheberrechtsnovelle 1996, BGBl. 151/1996 war nach der österreichischen Rechtslage bei allen Fotoansichtskarten, die vor dem 01.01.1923 vervielfältigt und verbreitet wurden, der Urheberschutz erloschen.

Nach Durchsicht der erläuternden Bemerkungen dieses Gesetzes glaube ich auch langsam, dass gegen den Artikel X Ziffer 2 der Schutzfrist-RL kein Kraut gewachsen ist.

"2. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt waren, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie [92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums] (1) erfüllten."

Aber wo bitte findet man diese nationalen Bestimmungen? Wissen die Damen und Herren in Brüssel, was sie dem Bürger damit zumuten? Schulze/Bettinger (GRUR 2000, 12) haben angeblich im Einzelnen nachgewiesen , dass Fotografien in Spanien bereits seit 1879 mit einer Schutzfrist von 80 Jahren ab dem Tod des Urhebers geschützt waren und diesen Schutz auch noch 1995 genossen (siehe oben das U-Boot-Urteil). Wer weiß darüber Näheres?

Übrigens, danke Historiograf für deine netten Worte. Ich bin 54 Jahre und kein Lausbub mehr.

Kluibi 22:56, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Du hast die Quelle schon erwähnt: GRUR 2000, 12. Das ist die Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Jahr 2000, Nr. 12. Lt. U-Boot-Urteil auf den Seiten 15 bis 17. Diesen Aufsatz von den Autoren Schulze/Bettinger müsstest du dir für Details zu den spanischen Regelungen besorgen, entweder als Kopie aus einer Bibliothek oder online (kostenpflichtig, s. Wikipedia-Artikel zu GRUR). -- Rosenzweig δ 08:24, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Fragen zu Signaturen

 
Signatur Rodrigo Riveras

Mit reichlich Verblüffung habe ich soeben dieses Bild entdeckt. Im Archiv habe ich zwar Hinweise gefunden, dass so etwas in der deutschen Wikipedia erlaubt sei, aber Hintergründe habe ich wegen der Vielzahl von Treffern zum Thema „Signatur“, die sich aber meist um die vier Tilden drehen, nicht gefunden.

Dass so etwas eine niedrige Schöpfungshöhe hat, muss nicht diskutiert werden. Aber:

  • Stellt das „Nachzeichnen“ mit einem SVG-Editor o.ä. nicht eine Urkundenfälschung dar?
  • Benötigt die Quasi-Behauptung „dieses Gekrakel ist die Signatur von ...“ nicht einen Beleg? Die hier abgebildete Signatur kann frei erfunden sein oder sonst wem gehören.

--Plenz 19:36, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Eine Unterschrift ist keine Urkunde. Erst wenn man ein Unterschrift unter einer Urkunde gefälscht aufträgt, dann handelt es sich möglicherweise um eine Urkundenfälschung.//⚖.suhadi 22:18, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
OK, das klingt einleuchtend. Beibt noch Frage Nr. 2. --Plenz 23:11, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das ist eher eine inhaltliche als eine urheberrechtliche Frage. Ich würde dir da jedoch recht geben. Allerdings sollte sich bei einem Minister leicht irgendein unterschriebenes Dokument zur Bestätigung finden lassen. Grüße, --ireas :disk: :bew: 11:20, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Sollte sich bestimmt finden lassen, aber da sehe ich den Ersteller in der Bringpflicht. OK, ich werde für dieses Thema mal eine geeignetere Stelle suchen. --Plenz 21:30, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Urheberrechtsverstöße durch RSS-Feeds

zur Info: http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=516 --Martina Disk. 03:11, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Verweisen wir jetzt auf beliebige Stellungnahmen, die einfach nachbeten, was ein Gericht entschied? Dann möchte ich aber auch auf http://archiv.twoday.net/stories/14634058/ hinweisen --Historiograf 22:53, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Du hast Recht. Sachlichkeit und Charme sind böse. Und du warst früher auf dem Laufenden. Chapeau. --Martina Disk. 23:04, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Keine Frage, Hinweis auf Forenbeitrag zu Urheberverletzung durch Wikipedia

Siehe hier. Ich bin beim Lesen zufällig darüber gestolpert, bin aber sonst gänzlich unbeteiligt und kann zur Berechtigung der Klage nichts sagen. Die Kopie im Benutzernamensraum existiert allerdings immer noch, hab's gerade geprüft, da gibt es tatsächlich keine Versionsgeschichte. -- Spinnerin 18:20, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hinweis auf der Benutzer-Diskussionsseite: [5] --08-15 19:15, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das sieht meines Erachtens sehr danach aus, als ob da einer per Klage Werbung für sein Buch machen will. Einen kostenlosen (Werbe-?) Beitrag in der TAZ hat er schon bekommen... Einer der Autoren im verlinkten Forum hat das aber sehr gut verdeutlicht. Irgendwelche Aktivitäten von Seiten der WP-User sind da wohl nicht nötig. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 19:36, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Siehe hierzu: Wikipedia:Sperrprüfung#Benutzer:GeorgZoche Gruß ---- ST 19:48, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Benutzerunterseite besteht seit 2009. Ich kann niemandem die Entscheidung und das Risiko abnehmen, aber der Mann kannte die Seite schon seit mindestens einem Jahr, fand sie vermutlich sogar als Unterstützungsgeste klasse - deshalb würde ich wegen "konkludenten Handelns" die Seite seelenruhig behalten. Aber wäre es ja statt dessen auch kein Problem, diese Kopie zu löschen und den gelöschten Artikel samt Versionsgeschichte in den BNR wieder herzustellen. --Martina Disk. 23:25, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

als Hinweis, es ging nicht um Benutzer:GeorgZoche, sondern um diesen Autor/Benutzer. Ansonsten ist das Thema erledigt, denke ich.

Gemeinfreies Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht - zulässig?

Autor Rumlin hat dieses nach seiner Einschätzung gemeinfreie Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht und sich selbst die Autorenschaft zugeschrieben. Ist das zulässig? Neon02 20:34, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Kann man aus vielen Perspektiven betrachten.
  • Einerseits zur Lizenz: du kannst theoretisch überall CC-Lizenzen draufpappen, denn „Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte: * Die Rechte, die jedermann wegen der Schranken des Urheberrechts oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnisse zustehen“ und wenn Bilder PD sind, dann bleiben sie auch mit CC-Bapperl PD. In dem Fall wäre aber die Urhebernennung falsch.
  • Andererseits aber auch so: PD für die Abbildung und CC für seine Fotoleistung. Auch wenn hier in der Wikipedia einfache Reprofotografien als nicht schützenswert angesehen werden, so bleibt dann doch noch die Frage nach dem Lichtbild, was zwar ohne Schöpfungshöhe auskommt aber dennoch geschützt ist. Wollte er nu für sein Abfotografieren jenen Lichtbildschutz beanspruchen, so könnte das seine Meinung sein.
  • Zusammengefasst: ob CC-Lizenz oder nicht ist egal. Seinen Namen alleine sollte er da jedoch nicht hinschreiben. So meine Meinung (auch wenn ich weiß, dass es hier einige extreme Leute gibt, die eher Wunschdenken formulieren denn realistisch was sehen, und daher hier über mich wegen diesen Aussagen herfallen würden). -- Quedel 20:51, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Die Lizenz ist Blödsinn. Seit 1945 sind noch keine 70 Jahre vergangen, die Regelschutzfristen in Deutschland, Russland und Litauen sind für Werke aus dem Jahr 1945 alle 70pma. syrcro 21:04, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Einfache 2D-Repros wie diese sind auch nicht als Lichtbild geschützt.
Und CC bedeutet, dass man Rechte beansprucht. Wenn man diese Rechte gar nicht hat, kann man sie aber auch nicht beanspruchen. Deshalb ist CC für ein gemeinfreies Werk nicht möglich. Das ist so die Rechtslage; deine Aussagen spiegeln nur deine persönliche Meinung wieder, die aber irrelevant ist.
Und es macht sich nicht gut für die eigene Glaubwürdigkeit, andere Leute, die nicht die eigene Privatmeinung vertreten, als „extrem“ zu bezeichnen...
Das ganze ist für diesen Fall hier allerdings relativ unerheblich, da der Text noch einige Zeit lang geschützt ist. -- Chaddy · DDÜP 22:22, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn ein Werk gemeinfrei ist, dann kann man damit grundsätzlich machen was man will, schließlich ist das Werk gemeinfrei. Man kann auch so tun als hätte man Rechte an dem Bild, genauso wie man behauptet kann, dass ein gemeinfreies Werk von einem selbst ist(PS: Dies gilt im Urheberrecht, welches sich aus dem Wegfall des Urheberpersönlichkeitsrechts und der Anerkennung de Urheberschaft ergibt, jedoch kann gegen eine falsche Urheberbezeichnung wegen einer Wettbewerbsverzerrung vorgegangen werden.). Sollte man jedoch diesen Anspruch durchsetzen wollen, dann muss man ihn beweisen. Dies dürfte relativ schwer sein, wenn kein Anspruch besteht. Auch spricht nichts gegen die "Lizenzierung" eines gemeinfreies Werkes unter CC: Man kann also, wie gerade beschrieben, behauptet, dass das Werk unter CC lizenziert sei, jedoch entfaltet die CC ganz einfach keine Wirkung. Dies ergibt sich schon aus dem Lizenztext der CC. Siehe dazu Lizenzpunkt 2:
Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur Nutzung des Schutzgegenstandes zu vermindern, zu beschränken oder zu vereiteln, die Ihnen aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder anderer Rechtsnormen bereits ohne Weiteres zustehen oder sich aus dem Fehlen eines immaterialgüterrechtlichen Schutzes ergeben.
//⚖.suhadi 23:21, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Schutzrechtsberühmung#Urheberrecht lesen. Bereits die bloße Behauptung ist unzulässig. Folgt darauf basierend eine unrechtmäßige Beschuldigung oder gar Abmahnung, ist dann sogar der Straftatsbestand einer falschen Verdächtigung gegeben. -- Chaddy · DDÜP 23:47, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Aber nicht im urheberrechtlichem Sinne, denn wenn ein Werk gemeinfrei ist, dann besteht dafür gar kein Urheberrecht mehr, also auch nicht ein solches, welches anderen verbietet das Werk als sein eigens auszugeben (wie der Anerkennung der Urheberschaft). In dem Artikel über Schutzrechtsberühmung steht auch nur, dass ein falsches Anbringen über das UWG verboten sei, also nicht innerhalb des Urheberrechts liegt. Das UWG gilt aber nur für den unlauteren, geschäftlichen Wettbewerb, ist also wohl nicht bei jeder x-beliebigen Falschbezeichnung einschlägig. Chaddy: Aus welcher Norm entnimmst du denn, dass die Schutzrechtsberühmung explizit verboten sei? Wenn dies so ist, dann muss dieses Verbot irgendwo kodifiziert sein. //⚖.suhadi 13:01, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Man muss aufpassen, auf was sich die CC-Lizenz bezieht. Denn ich darf eine meiner 2-D Reproduktion unter CC Stellen, auch wenn man die Lizenz dem Fall nutzlos ist, weil durch die Repro kein neues Urheberrecht entsteht (Ich das Bild trotz CC-Lizenz, als gemeinfreies Werk nutzen darf/kann). Aber unzulässig ist es aber eben nicht, sein nicht schützbares Werk unter eine CC-Lizenz zu stellen. Das wenn man sich nicht sicher ist, ob sein Werk überhaupt schützbar ist, ist es zulässig es unter eine Lizenz zu stellen. Denn in dem Fall mach ich keine Schutzrechtberühung, da ich ja -wenn schützbar- der Rechteinhaber wäre! Denn die CC-Lizenz erlischt ja, sobald das Werk als gemeinfrei deklariert werden kann. Ich stell ja als Schweizer auch meine Bilder unter eine Lizenz, obwohl ich genau weisen tun, dass die meisten meiner Bilder in der Schweiz gar nicht urheberrechtlich schützbar sind.
Anders sieht es natürlich aus, wenn man nicht der Rechteinhaber ist, und ein nicht mehr geschützes Bild unter eine CC-Lizenz stellt (wie es einige Archive machen). Das ist sicher nicht sauber. --Bobo11 13:19, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Kleines Bild mit freier Lizenz vs. gleiches aber größeres Bild

Mal angenommen, hier lädt jemand eine Datei unter einer freien Lizenz hoch aber nicht in Originalgröße. Irgendwo anders lädt er das Bild aber in Originalgröße hoch, die Lizenz ist dabei nicht frei, bzw. unklar. Da das (kleinere) Bild aber unter einer freien Lizenz steht, kann man trotzdem das Bild in Originalgröße drüberladen, sprich, gilt die freie Lizenz für alle Größen? --Pilettes 21:47, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Wurde schon x-mal kontrovers diskutiert. Rtc sagt ja, man darf, ich tendiere zu nein --Historiograf 23:03, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Es gibt noch mehr Auffassungen. Ich z.B. behaupte ein klares: nein, darf man nicht. --Martina Disk. 23:07, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich denke auch eher, dass dies nicht möglich ist. Schließlich ist die größere Version nicht mehr in der kleineren mitumfasst, d.h. man kann von der kleineren nicht auf die größere Version ändern. Daraus folgt m.E., dass wenn die kleine Version frei ist, die große nicht zwangsmäßig frei sein muss.//⚖.suhadi 23:13, 9. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ok, dachte ich jetzt nicht das dies umstritten wäre. Aber jetzt weiß ich es. Danke. --Pilettes 00:51, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
@Pilettes: um noch mehr Verwirrung zu stiften, denke ich, dass deine Frage außerdem noch zu ungenau gestellt wurde: zuerst schreibst Du von einer frei lizenzierten Datei, im unmittelbar folgenden Satz aber von einem Bild... Nach meinem Verständnis erlaubt eine frei lizenzierte Datei in einer kleinen Größe, die mit einer verlustbehafteten Komprimierung hergestellt wurde (JPEG, MP3, WMA...) und somit wie Suhadi hier drüber schrieb es nicht ermöglicht, auf ein unkomprimierte oder geringer komprimierte Version zurück zu schließen, keine freie Verwendung eines solchen größeren "Originals". Bei verlustfreien Kompressionsverfahren (für Bilder: Formate mit einer LZW-Komprimierung wie GIF und einige TIFF, PNG) hingegen könnte sich der Sachverhalt anders darstellen, weil aus der kleinen Größe die größere Größe erzeugt werden könnte. Grüße, Grand-Duc 13:07, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Nur mal als Denkanstoß: Warum wohl sind die Bilder vom Bundesarchiv 800x600 und stark komprimiert? --Marcela   18:26, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Vermutlich weil sie dieselbe Auffassung vertreten wie du. Aber was sagt das jetzt zur eigentlichen Sachfrage? Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:43, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich gebe ein Werk unter einer Lizenz frei. Eine andere Version des Bildes ist ein anderes Werk und von dieser Freigabe nicht betroffen. Erheblich mehr Details erfüllen die Schöpfungshöhe. --Marcela   18:50, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Da muss ich Rolf recht geben. Es ist schon ein Unterschied ob ein Bild 600x800 Pixel oder 3000x4000 Pixel hat. Auch wenn es das gleiche Sache zeigt.
Aber von einem freigeben Fotos mit 600x800 zu schliessen, dass es sich dabei um das Foto mit 3000x4000 handlet ist schon mal gefährlich. Weil einem die Detail für den Beweis fehlen, und auf die exif-Datei würde ich mich eh nicht verlassen (die kann man fälschen). Denn wie willst du das beweisen das es sich um das gleiche Foto handelt und nicht um eines, das keine Sekunde später in grosser Auslössung gemacht wurde. Bei meiner Kamera kann ich es so einstellen, dass die immer JPG und RAW speichert. Das heisst, ich kann innerhalb einer Sekunde mehr als ein Bild machen und das sogar von Anfang an in zwei verschieden Auflösungen. Das Bild 1 in jpg, ist nicht das Bild 2 in RAW, welche beide um 12:02:34 gemacht sein können. Urheberrechtlich kann man schon aus diesem Punkt auf die Schnauze fallen, das eben das Bild 1 unter einer freien Lizenz gestellt ist, im Buch aber das Bild 2 abgedruckt wurde. Und in dem Fall ist es klar ein Urheberrechtsverstoss wenn ich das Bild 2 unter freier Lizenz verwende (weil nicht gleiches Foto!). Schon wegen diesem Punkt, muss aus Prinzip von 2 Werken ausgegangen werden. Denn wenn es hart auf hart kommt, muss der Nutzer beweisen können, dass es sich beim hochauflössenden Bild wirklich um das freigebene niedrig auflössenden Bild handelt. Wenn die Auflössungsunterschiede zu gross sind wird das unmöglich sein. Da auf dem hochauflössenden Fotos Details sichtbar werden, die auf dem frei gegebenen Bild nicht erkennbar sind. Also ist das hochauflösende Bild im Zweifelsfall ein eigenes Werk (Da nicht ausgeschlossen werden kann das es ein anderes Foto ist).--Bobo11 11:32, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Meiner (Laien-) Meinung nach gilt die Freigabe für die hochgeladene Version und man kann das explizit festlegen (letzter Satz).

Diskussion über Logos auf WP:FZW

Hinweis auf Diskussion: Wikipedia:Fragen zur Wikipedia#Werbung auf Benutzerseiten. Die Diskussion ging ursprünglich zwar um etwas anderes, inzwischen dreht sie sich allerdings hauptsächlich um die rechtliche Problematik bzgl. Logos und würde eigentlich eher hierher gehören... -- Chaddy · DDÜP 19:19, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich halte das Führen von markenrechtlich geschützten Logos per Babbel auf Benutzerseiten für nicht zulässig. Grenzfall: "Ich studiere an der Uni XYZ..." Unzulässig: "Ich mag ABC- Cola..." --Marcela   19:36, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke! Commons 19:38, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn wir unsere bisherige Haltung in diesem Punkt derartig komplett über den Haufen werfen, dann müssen wir aber so konsequent sein und Länderflaggen und Stadtwappen usw. ebenfalls von den Benutzerseiten verbannen. Das ist nämlich genauso Grauzone... -- Chaddy · DDÜP 19:41, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
//2xBK// Die Frage ist ob es hier gewünscht ist, zulässig ist es wohl: eine Flage (amtl. Werk) kann ich abbilden wo ich will (fast), ich darf mir die Flage aber nicht auf mein PKW hängen und so tun, als ob ich ein Repräsentant des Landes wäre; ich kann analog das Cola Logo abbilden wo ich will (fast), ich darf aber kein dunkelbräunliches Gesöff anbieten unter dem Logo. Die Verwendung ist ja von Fall zu Fall unterschiedlich. -jkb- 19:43, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
In Sachen PKW ist es ja hingegen durchaus beliebt, Aufkleber mit dem Wappen des Wohn- oder Heimatorts im Sinne von "ich bin ein stolzer Dingsdorfer" anzubringen, wobei dabei natürlich keine Gefahr droht, dass der Besitzer des Autos für einen Repräsentanten der Gemeinde gehalten wird. Gestumblindi 22:34, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Es ist auch üblich, bei Fußball-WM mit Landesflaggen am Auto herumzufahren. Allerdings führt diese niemand als Standarte. Ich halte das ganze für unzulässig, auch wenn es in der Praxis keinen Ärger macht. --Marcela   11:35, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Du hältst auch die BauO Brandenburg für lex Specialis zum UrhG. (sollen wir nicht auch mal ein WP:UF-Wappen stiften? Drei Affen (nicht sehen, nicht reden, nicht hören) auf rotem Grund mit dem Sinnspruch Noli me interrogare!. syrcro 13:20, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Du scheinst ein Problem zu haben. Das tut mir aber Leid. --Marcela   13:58, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Bei Ortswappen sehe ich kein Problem, solange klar ist, dass sie für den jeweiligen Ort stehen: "Ich wohne in München" ist namensrechtlich die selbe Aussage wenn neben dem Ortsnamen auch noch das Ortswappen prangt. Es gibt dazu ein einziges Urteil des BGH, bei den eine Zeitung das Ortswappen in ihren Kopf aufgenommen hat. Das war dem BGH dann zu viel, denn damit rühmte sie sich ein offizielles Organ der Gemeinde zu sein. Bei unseren Babels ist das nicht der Fall. Grüße und ein schönes Wochenende. --h-stt !? 17:35, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo, hat dieser Avatar/dieses Logo Schöpfungshöhe, wodurch es nicht frei verwendet werden könnte, oder kann man es auf de.wikipedia hochladen und in Watson (Künstliche Intelligenz) einbinden? --Zesel 21:31, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · DDÜP 22:38, 10. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Bilder von Benutzer:Pron

Hallo, durch die Datei:Freibadlimburg1.jpg bin ich auf die hochgeladenen Dateien des Benutzer:Pron aufmerksam geworden (Benutzer:Pron/Bilder). Er/sie ist damals umfangreich angesprochen worden, mit folgender Antwort, seit 2008 nicht mehr aktiv und hat danach schon mehrfach vergeblich vom BLUBot Hinweise erhalten, die nicht beantwortet wurden und folglich zur Löschung geführt haben. M.E. sind die meisten seiner Bilder (Architekturaufnahmen durch Dritte) nicht ausreichend lizenziert bzw. freigegeben (Bild wurde vom photograph zur verfügung gestellt. bzw. bild vom architekten zur verfügung gestellt.). Soll ich in die kritischen den DÜP-Baustein reinsetzen oder wollen wir gleich löschen? Grüße, --emha d|b 11:03, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Eine Einverständniserklärung wie Hiermit gestatte ich die verbreitung und nutzung (für wikipedia stiftung) der folgenden Bilder(Mokkasw.jpg Mokkacolor2.jpg) (beim vorletzten Bild) legt tatsächlich die sofortige Löschung nahe. Schließlich wurde der Benutzer ja schon mehrfach drauf angesprochen. Aber u.U. ist es nicht bei allen Bildern so eindeutig. --Don-kun Diskussion Bewertung 11:17, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wollen wir sie einzeln durchgehen? Eine Listung übernehme ich, wenn's der Sache dient. --emha d|b 14:12, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Klingt zwar nach Aufwand, andererseits aber auch notwendig. --Guandalug 14:31, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Wie Guandalug. Yellowcard 14:33, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Die kommen alle mal in die DÜP. -- Chaddy · DDÜP 17:18, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Okay, bitteschön, hier die Dateien chronologisch sortiert mit den relevanten Angaben aus der Datei bzw. dem Hochladekommentar und erstmal ohne Wertung von mir: (nicht signierter Beitrag von Emha (Diskussion | Beiträge) 16:48, 11. Mär. 2011 (CET)) [Beantworten]

Datei:Alsterschwimmhallehamburg1.jpg Fotograf: Niessen, Wiesbaden, Datum: 1973, Bild wurde vom photograph zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Friedhofshalleschupbach1.jpg Quelle: Archiv Architekturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1966 bild vom architekten zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Freibadlimburg1.jpg ‎Quelle: Archiv Architkturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1960 bild vom photograph zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Hausmeyer2.jpg ‎Quelle: Frau Meyer, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1956, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Thobertiefenbach1.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf: SCHUKA foto, Datum: 1968, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Thobertifenbachcolor2.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1963, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Wnentwurf70er.jpg Quelle: 4banks, Fotograf/Zeichner: Ulla Schroeder, Datum: unbekannt Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Mokkacolor2.jpg Fotograf/Zeichner: Hölzinger, Datum: 1965, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Mokkasw.jpg Fotograf/Zeichner: Hölzinger, Datum: 1965, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL, Einverständnisserklärung des Urhebers "Hiermit gestatte ich die verbreitung und nutzung (für wikipedia stiftung) der folgenden Bilder(Mokkasw.jpg Mokkacolor2.jpg)" Peter Hölzinger 3. April 2006

  Quelle: Pron, Fotograf: Pron, Datum: 11.08.2003, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-GFDL

Datei:Gpofmusicinternacional1932.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf/Zeichner: Jakob Neuhäusser, Datum: 03.03.2006, Lizenz Bild-GFDL

Auf Commons

Datei:Römer246limburg2.jpg Quelle: Architekturbüro Neuhäusser Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1989, Lizenz: GFDL

Datei:Hildegardskirche2.jpg Quelle: Archiv Architekturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1963, Lizenz: GFDL

  Quelle: Büro Neuhäusser+Schmitt, Fotograf/Zeichner: Niessen, Wiesbaden, Datum: 1973, Lizenz: GFDL

  Quelle: Architekturbüro Neuhäusser Fotograf: Walter Neuhäusser Ort: Deutschland/Hessen/Limburg an der Lahn Datum: 1989, Lizenz: cc-by-sa-2.5

Hat die Datei wirklich keine Schöpfungshöhe? Grafik wurde 1:1 aus der Quelle nachgemalt. Wissenschaftliche Modelle erhielten doch unabhängig von der SH Urheberrechtsschutz. Gilt das für solch ein Vorgangsdarstellung auch? -- Quedel 20:15, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Bei wissenschaftlichen Darstellungen gibt es keine klare Linie bei der Rechtsprechung. Dies ist aber wohl eher als Diagramm einzustufen. Aber ein Diagramm ist m.E. nicht geschützt. //⚖.suhadi 23:08, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke. -- Quedel 11:32, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Die Fakten darin sind sicher nicht schützbar. Dann gibt es eben noch das Problem das man gewisse Sachen einfach SO und nicht anderes Darstellen muss, um wissenschaftlich korrekt zu sein. Also kann ein anderes farbiges Nachzeichen die einzige Möglichkeit sein, um nicht mit C&P zu arbeiten, und trotzdem wissenschaftlich korrekt zu sein. Wenn der Autor der Meinung ist, das sein Werk keine SH hat, dann sollte dem nicht wiedersprochen werden. Weil hier sehe ich das durchaus als begründet an, da ich auch nur handwerkliche aber keine geistige Leistung sehe.--Bobo11 14:26, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Welcher Lizenzbestimmung unterliegt die Fotografie der Zeichnung "Apotheose des Prinzen Leopold von Braunschweig" von Johann Heinrich Ramberg (1763-1840); die Zeichnung entstand 1787/1788, und die Fotografie wurde gefunden in dem Katalog von 2008 S.22f. der Firma Kastern, Hannover?--Apumpe 11:46, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Zwischen wiki:hier und exern:hier sehe ich eine frapierende Übereinstimmung. Fragt sich nur, wer von wem abgekupfert hat. Aber ich verstehe zu wenig von der Materie, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. ––JÄhh 13:58, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Funkfunk aufnahme nach Wikimedia Commons

Ich hab da ein kleines Problem und zwar, ich habe die letzten Funkfunkspüche die mit dem Tower von Berlin Tempelhof geführt wurden, das heist die von den Letzten Flugzeugen die Gestartet sind mitgeschnitten. Meiner meinung nach ist das ein stück geschickte welches hier her gehört. Ich weis nur nicht wie das Rechtlicht aussieht darf ich das so Ohne weiteres veröffentlichen. Denn es ist ja vom Flugfunk? Wenn beispiel erwüncht kann ich dies gern nachreichen.

Danke für die Hilfe im voraus. Denis Apel 12:57, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Das mit dem Stück Geschichte haste du zwar schon Recht. Aber auch die Funksprüche selber sind geschütz, nicht nur deren Aufnahme. Du müsstest also eine Erlaubnis (Freigabe) der Sprechen haben, um die frei zu Veröffentlichen zu dürfen. Denn ich darf kein Gespräch ohne Zustimmung der Sprechen veröffentlichen. --Bobo11 13:39, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich hatte auf WP:FVN#Funkfunk_aufnahme_nach_Wikimedia_Commons vemutet, dass die vlt keine Schöpfungshöhe haben, weil es ja anscheinend ziemlich feste Regeln gibt, wie dort kommuniziert wird. --goiken 13:47, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich sehe das Problem dahin, das es keine Richtige Rechtslage gibt in der Hinsicht was den Flugfunk angeht, wenn dieser Öffentlich ist wieder Amateurfunk dann ist dier auch gemeinfrei in meinen Augen oder er das aber nicht dann ist dieser auch nicht mehr gemeinfrei. Es gilt also zu klären ist Flugfunk nun gemeinfrei oder nicht? Oder liegt das Problem ehr bei deim Persönlichkeisrecht ? Denis Apel 16:37, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ach ich habs.. Auszug aus dem TKG: Zitat:
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
1. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, [...] bestimmt sind, abgehört werden.
Denis Apel 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Wobei ich finde das man dieses Thema Grundsätlich mal aufgreifen sollten und einen 100%tigen Leitsatz in die Hilfe einarbeiten sollte. Damit dies auch in Zukunft bekannt ist, vielleicht gibt es ja auch Rechtsurteile die genau das erlaufen würden. Ich bin leider kein Jurist. Ich weis das es Internet zahlreiche Dienste gibt wo man Flugfunk einfach mithören kann, zum anderen ist Jeder der eine Funklizenz hat so oder so Namendlich bekannt. Ich als Amateurfunk dreh einfach auf die frequenz und gut ist und dies kann man auch mit jemden 20 € Empfänger von Conrad tun. Aus diesem Grund finde ich gibt es hier noch Diskusions bedarf. Denis Apel 16:44, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Unveröffentlichtes Lichtbild eines gemeinfreien Kunstwerks

Grundlage meiner Frage ist folgender Sachverhalt: Zwischen 1943 und 1945 wurden im Auftrag des nationalsozialistischen Regimes angesichts der Kriegsgefährdung hochrangige Bauwerke im Deutschen Reich und den besetzten Gebieten mit großem Aufwand fotografiert. Die Fotos sind frühe Agfa-Color-Kleinbilddias, nehmen wir an bisher nicht publiziert. Diese bilden Kunstwerke erstmals in Farbe ab, die 1945 zerstört wurden.