Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)   auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich   hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela   00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Kurzhinweis: Juristisches Handbuch für Fotografen

Gerade bei Lawblog gesehen und für den ein oder anderen (auch um Neulingen den Einstieg zu erleichtern): Juristisches Handbuch für Fotografen bei rechtambild.de. Für WP:UF-Cracks enthält es aber - soweit ich gesehen habe - nichts neues. --Isderion 01:29, 5. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Mindestbeiträge=2 --Isderion 15:57, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Türschild Gericht

Kann man sowas unter Geltendmachung von mangelnder SH klauen? --Itu 06:16, 5. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Eher nicht. Es handelt sich hier um ein Lichtbildwerk. Also geschützt und somit für Wikipedia oder Commons ungeeignet. Gruß, alofok* 10:26, 5. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Qualität der Antworten war hier schon mal besser. Ist die Wochenendschicht immer so inkompetent? Es wäre ganz sicher auch dann kein Lichtbildwerk (sondern ein einfaches Lichtbild), wenn die Vorlage nicht 2-D wäre, siehe dazu WP:BR zur 2-D-regel --Historiograf 23:16, 5. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Histograph ist zuzustimmen, das ist sicher kein Lichtbildwerk sondern ein einfaches Lichtbild. Dafür liegt die Schutzfrist bei fünfzig Jahren nach Erscheinen des Lichtbilds (genauer siehe § 72 Abs. 3 UrhG). Zur Unterscheidung von Lichtbildwerk und Lichtbild. Ein Werk ist nur eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach herrschender Auffassung liegt diese dann vor, wenn sie Individualität erkennen lässt. Dies läßt die einfache Abbildung eines Türschildes bei Gericht nicht erkennen.
Im Ergebnis ist dieses Lichtbild geschützt und läßt sich (unberücksichtigt der Schöpfungshöhe) nicht für Wikipedia ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden.--Briefkasten300 23:38, 5. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Im Ansatz korrekt, nicht aber in der Konsequenz. Als 2D-Reproduktion halten wir das Lichtbild gemäß Policy der WMF für nicht schützbar. Somit ist die Datei hier mangels SH verwendbar. Yellowcard 02:23, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das ist keine Reproduktion, weil man nur vorhandene Bildnisse reproduzieren kann. Eine Ausschnitt nur der Tafel ohne den frei vom Fotografen gewählten Rand - die Wahl des Randbeschnittes ist auf jeden Fall eine eigene Entscheidung und nicht vom Motiv vorgegeben - würde aber nach den Wikimediaregeln gehen. syrcro 14:07, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
D.h. ich schneide nur das Schild aus (entferne also den schwarzen Rand) und habe somit eine gemeinfreie 2D-Reproduktion. Dann kann ich frei nach Belieben einen schwarzen Rand hinzufügen, weil's mir besser gefällt. Gegebenenfalls entsteht dann genau dasselbe Ergebnis wie oben verlinkt, nur dann soll es gemeinfrei sein?! Ich halte die Wahl eines schwarzen Rands nicht als schöpferische Leistung. Allgemein stößt hier die 2D-Repro-Regel der WMF vielleicht an ihre Grenzen. Yellowcard 15:09, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Nein, bei Lichtbildern ist es unerheblich, wie die schöpferische Leistung ist. Ebenso wie Datenbanken sind Lichtbilder ohne schöpferische Leistung geschützt. Dies ist der Unterschied zu Lichtbildwerken, die eine schöpferische Leistung voraussetzen. Nur weil ein Teil des Lichtbilds weggeschnitten wurde, entsteht daraus kein neues Lichtbild. Es ist auch unerheblich, was die Police der WMF besagt, maßgeblich ist das UrhG.--Briefkasten300 15:38, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Der letzte Satz ist so nicht richtig, denn sonst müssten wir 90% der Abbildungen gemeinfreier Werke wie Gemälde etc. löschen – wir gehen davon aus, dass simplen zweidimensionalen Reproduktionen gemeinfreier Objekte nicht einmal der Schutz des Lichtbilds zukommt. Das ist nicht nur die Vorgehensweise auf Commons, sondern auch hier. Yellowcard 15:48, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
PS: Zumindest in der Schweiz ist diese Vorgehensweise mittlerweile eindeutig durch einschlägige Rechtssprechung bestätigt und untermauert. So einfach ist das also mit dem pauschalen Leistungsschutz des Lichtbilds auch nicht. Yellowcard 15:49, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Da das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte einfache Lichtbilder nicht schützt, wäre jede andere Entscheidung der Schweizer Gericht auch contra legem. syrcro 16:04, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Um es mit dem BGH zu sagen (Urteil vom 08.11.1989 - I ZR 14/88): Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem - notwendig schöpferischen - Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 - dort § 82 -, BT-Drucks. IV/270, 89). Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 ). Schlichtes Reproduzieren eines Bildnisses ist keine eigene geistige Leistung. syrcro 16:14, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Gut wäre es gewesen, auch den nachfolgenden Absatz hier zu zitieren: "Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist." Insbesondere der letzte Satz bezeichnet den Knackpunkt. Handelt es sich bei der Fotographie eines Türschildes um ein Urbild oder um eine bloße Vervielfältigung eines ähnlich hergestellten Erzeugnisses? Hier liegt einfach ein Grenzfall vor, denn einerseits ist es vom Motiv her eine Reproduktion, andererseits war dafür eine Motivsuche maßgeblich, die eine persönliche geistige Leistung voraussetzte. In meiner Jura-Prüfung sind wir zum Schluß gekommen, daß bei einem ähnlichen Fall nach UrhG geschützte Lichtbilder vorlagen.--Briefkasten300 16:51, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Zusatz: Man sollte insbesondere darauf hinweisen, daß es sich beim Urteil um Reproduktionen von Negativfilmen handelt. Also eine Person hat Bilder von Kupferstichen hergestellt und der Kläger hatte diese Bilder reproduziert und lediglich in ihrer Größe modifiziert (handwerkliche Tätigkeit). In diesem Fall ist es aber anders, es handelt sich um eine Aufnahme eines Türschildes und nicht um die Reproduktion einer Aufnahme des Türschildes.--Briefkasten300 18:21, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Waren wir nichtmal bei dem Punkt, dass wir auf die Unterscheidung von Lichtbilder und Lichtbildwerken verzichten und alle Fotos - ausgenommen eindeutige 2D-Repros - als Lichtbildwerk behandeln wollen?--Wiggum 11:16, 7. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Briefkasten300 hat keine Ahnung. Die Motivsuche ist als solche nicht geschützt. Jedes Gemäldefoto ist übrigens 3-D, wenn man nahe genug ans Gemälde herangeht, es gibt in der physikalischen Realität nichts was 2-D ist. Da kein Gestaltungsspielraum besteht, ist das Bild nicht geschützt, basta. Und die Frage, ob Lichtbild oder Lichtbildwerk, könnte uns andernfalls in ca. 50 Jahren interessieren --92.72.205.83 02:41, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Liebe IP, offenbar hat Du keine Ahnung. Ich habe zumindest IT- und Urheber-Recht vertieft studiert. Also lasse Deine Angriffe bleiben. Natürlich ist ein Lichtbild als solches immer geschützt, daß ist keine Frage der Schöpfungshöhe oder der Dimension. Im zitierten Fall oben ging es nicht um ein Lichtbild, sondern um eine Reproduktion eines Lichtbilds mit technischer Veränderung, das war tatsächlich nicht geschützt. Im angegebenen Fall, ist dies gerade nicht der Fall, sondern es liegt ein Lichtbild vor.--Briefkasten300 17:31, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Lieber Briefkasten, der BGH hat auch beim Lichtbild ein Mindestmaß an geisitiger Leistung verlangt und diese wird in der h Lit bei der 2D-Reproduktionsfotographie verneint. Bei flachen Vorlagen gibt es eben keine auch noch so geringe Kreativität, sondern "nur" Handwerk. Handwerk ist aber auch nicht als Lichtbild geschützt. Grüße --h-stt !? 19:04, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Lieber h-tt, vielleicht könnte ich Deine Position besser nachvollziehen, wenn Du die entsprechenden Stellen, der "herrschenden Literatur" hier wiedergeben würdest. So bleibt Deine Aussage etwas nebulös.--Briefkasten300 16:53, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Reicht dir Schulze, §72 Rn 10 in Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008: der zwischen technischer Reproduktion (nie schutzfähig) und fotografischer Reproduktion unterscheiden will, die schutzfähig ist, wenn "in Blickwinkel oder Beleuchtung ein Mindestmaß an eigener Leistung" steckt? Mit der entsprechenden Schlussfolgerung, dass eine Reprofotografie mit vorgegebenen Blickwinkel und neutraler Beleuchtung eben keinen Schutz genießt. Oder Nordemann §72 Rn 11 in Fromm/Nordemann, 10. Auflage 2008 der in entlarvender Offenheit seine Meinung darstellt: "entgegen Rechtsprechung und h.M. ist nicht auf ein Mindestmaß geistiger Leistung abzustellen" sondern rein auf die technische Tätigkeit. David Seiler, der den Interessen von Fotografen sehr nahe steht, schrieb schon 2004: „geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ (Absatz 13). Grüße --h-stt !? 15:39, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Briefkasten, man kann offenkundig etwas vertieft studieren und trotzdem nix kapieren. Es muss nicht wiederholt werden, was hier schon hundertmal wiedergekäut wurde und z.B. unter http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto nachgewiesen ist --Historiograf 17:05, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nunja, erstmal vielen Dank für den Link. Ich habe das nachgelesen. Weniger Dank für Deine Behauptung, ich würde "nix kapieren", daß weise ich von mir. Offensichtlich ist Dir bei Deinem Link entgangen, daß die Beiträge auf einen Rechtslaien zurückgehen, der seine Position gegen andere Rechtsmeinungen vertritt. Also daß die angegebene Position völlig unverbindlich ist.
Die Tatsache, daß auf WikiCommens Lichtbilder liegen, deren Leistungsschutz umstritten ist, aber wegen der es kein Rechtsstreit gibt, ist kein Beleg dafür, ob diese Praxis rechtswidrig oder erlaubt ist.
Es gibt tatsächlich ein Abgrenzungsproblem zwischen einer Reproduktion und einem Lichtbild von Sachen. Zum oben angeführten Urteil habe ich bereits angeführt, daß dies nicht übertragbar ist, da es sich um eine Reproduktion eines Negativfilms handelt. Schwieriger wird die Behandlung bei Lichtbildern von "2-Dimensionaler" Gegenstände. Soweit es z.B. Lichtbilder von Gemälden betrifft, sei darauf hingewiesen, daß Museen hochwertige Kataloge und Poster von solchen Gemälden herstellen und sicherlich für diese Produkte Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen, es würde mich zumindest verwundern, wenn hier Drittanbieter diese Produkte reproduzieren würden und dies vor Gericht bestand hätte. Immerhin würde dies den Eigentumsbegriff in Frage stellen, da für die Herstellung solcher Produkte Investitionen getätigt werden müssen. Aber vielleicht findet Du, Historiograf, ja ein Urteil, das mich eines Besseren belehrt, verschiedene Rechtsmeinungen helfen da nicht weiter.
Bei den Lichtbild, der für diese Diskussion Anlaß gibt, liegt der Fall zumindest soweit anders, daß es sich um keine verbreitete Praxis, wie bei der Herstellung von Lichtbildern von Gemälden, handelt, sondern hierbei eine Motivsuche vorangegangen ist. Immerhin mußte der Fotograf hier erkennen, daß es sich um ein Motiv von relevanter Bedeutung für den Kachelmann-Prozeß handelt - hier, daß der Prozeß weitgehend nicht öffentlich ist. Mit der Behauptung, dies würde keine geistige Leistung sein, würde sich zumindest schnell ergeben, daß Lichtbilder von Poltikern auf Pressekonferenzen auch keine geistige Leistung beinhalten würde, mithin das die Mehrzahl von Pressefotos, die sich in Tageszeitungen u. ä. wiederfinden, keine Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG sein würden. Dies ist aber zumindest nicht gängige Praxis und es würde den Berufsstand des Pressefotografen auch zuwiderlaufen.
Die Unterscheidung zwischen 2-D-Motiven und 3-D-Motiven ist auch nicht sachlich begründet. Soweit es die Reproduktion angeht, fällt darunter die rein handwerkliche Verfielfältigung, resp. die 1:1-Wiedergabe eines vorhandenen Urbilds. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß dies nur für 2-D-Motive zutrifft, mit dem heutigen Stand der Technik sind auch 3-D-Motive reproduktionsfähig. Aber auch in Bezug des Begriffs Reproduktion, ergibt sich lediglich, daß nicht jeder Abzug oder jede Kopie für sich ein eigenständiges Lichtbild darstellt, sondern daß es hier um das immaterielle Gut geht, welches unter Schutz steht. Es ist ein Lichtbild (resp. Lichtbildwerk) das geschützt ist und nicht jede Instanz davon.
Zumindest muß bei der Behauptung 2-D-Motive stellen keine geistige Leistung dar, dargelegt werden, worin die geistige Leistungen bei verwandten Motiven liegen soll: Wäre ein Lichtbild eines Hochzeitspaares denn dann auch noch geschützt, da zwar eine handwerkliche Leistung vorliegt, aber dadurch, daß ein Hochzeitsbild Usus und alltäglich ist die geistige Leistung angezweifelt werden kann. Worin liegt die geistige Leistung bei einem Portraitfot eines Politikers? Worin liegt die geistige Leistung bei einem Satellitenfoto? Mithin können damit ganze Kategorien von Lichtbildern ihr Schutz abgesprochen werden.
Zudem ist ganz zweifelhaft, ob die 2-D-Motiv-Lichtbilder kategorisch vom Schutz durch das UrhG ausgeschlossen werden dürfen, wenn der Fall eines Künstlers betrachtet würd, der mttels Anordnung zweidimensionaler Motive auf einem Kopiergerät Schattenrisse herstellt. Hier könnte unter Umständen sogar ein Lichtbildwerk entstehen. Offenbar taugt das Kriterium 2-D-Motiv nicht zur Beurteilung des Urheberschutzes.
Aber ich will Dir, lieber Historiograf, nicht unterstellen, daß Du mit dem Begriff "geistige Leistung" versuchst für Lichtbilder eine Analogdefinition für die geistige Schöpfung als Kriterium eines Werkes zu konstruieren, bzw. Lichtbilder als Lichtbildwerke minderer Güte darzustellen. Dies gibt § 72 UrhG ja auch nicht her, da hier keine besondere (und einschränkende) Definition des Begriffs Lichtbild ausgeführt wird. Der Begriff "geistige Leistung" findet sich auch dementsprechend nicht im UrhG wieder, sondern in einem (oben angeführten) Urteil, wo das Gericht eine Unterscheidung zwischen einem Lichtbild und einer Reproduktion vornehmen mußte.--Briefkasten300 19:43, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

google books

Für den Aritkel Benigne Prostatahyperplasie würde ich gerne das Bild aus dem Lehrbuch der Chirurgie und Operationslehre von 1859 online stellen. Das müßte doch eigentlich problemfrei sein, oder hat google da irgendwelche bekannten Fußangeln, über die jemand von uns was weiß? Viele Grüße Redlinux···RM 00:23, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja auf de: hochladen mit verweis auf 100 Jahr-Regel geht sicher. Für Commons müstest du nachweisen, dass es 1. ein anonyms Werk war oder 2. Das der Urheber bekannt aber genügendlange Tod ist (70 jahre PmA). Die beiden Frage sollten mit dem Buch eigentlich beantwortbar sein. Denn selbst wenn Urhber bekannt, nicht aber sein Todesdatum, ist es logiosch zu begründen warum ei Urheber von 1859 nicht bis 1941 gelebt haben kann (So lange müste er gelebt haben damit es heute noch geschütz ist), kurzum der müsste über 100 Jahre alt geworden sein. ICh seh keine Probleme die nicht lösbare sein sollten. --Bobo11 10:42, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Danke, ich wußte auch nicht von einer "Fußangel" - beispielsweise postulierte relevante Schöpfungshöhe der Scans. Viele Grüße Redlinux···RM 12:55, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Wäre er hundert Jahre alt geworden, hätte er bis 1959 gelebt! --Purodha Blissenbach 20:28, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Aber im zarten Alter von einem Jahr wird er wohl kein Buch verfaßt haben. --pep. 10:22, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Tonaufnahmen von Opern (Aufnahme in Europa vor 1961)

Hallo, ich habe eine Frage zu den Urheberrechten bei Tonaufnahmen von Opern. Für das neugegründete Projekt Oper habe ich eine Liste mit den populärsten Opern angelegt. Es wäre sehr schön, bei diesen oft gelesenen Artikeln neben der mehr oder weniger gut beschriebenen Handlung auch Tonbeispiele einzubinden, zum Beispiel besonders Schlüssel-Arien oder bekannte Chöre. Auf Commons finden sich aber fast nur rauschende Grammophon-Aufnahmen vom Anfang des 20. Jahrhunderts, dazu ein paar nicht so geglückte Einspielungen von ambitionierten Musikstudenten. Fast alle dieser Repertoriewerke sind in Bezug auf die Urheber rechtefrei, da die populärsten Repertoire-Komponisten von Mozart bis Puccini (mit Ausnahme von Richard Strauss) und auch die beteiligten Librettisten schon länger als 70 Jahre verstorben sind. Wenn ich §82 UrhG richtig verstehe, dann sind entsprechende Ton-Aufnahmen dieser Opern 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers in Deutschland rechtefrei. §76 UrhG verlängert die Schutzdauer zwar bis zum Tod des ausübenden Künstlers, aber nur was die Namensnennung und Nichtbeeinträchtigung betrifft. Beides wäre auf Commons gegeben, Solisten und Dirigent könnte ich namentlich nennen, Orchester und Chor dem Ensembla-Namen nach, was ja § 74 (2) entspricht. Wenn ich nun eine in Deutschland eingespielte Ton-Aufnahme einer rechtefreien Oper habe, die erstmals 1960 erschienen ist, ist in Deutschland der Schutz abgelaufen (scheint mir). Aber wie sieht es mit dem Schutz in den USA aus? Kann ich diese in Auszügen auf Commons hochladen? Ich habe dazu etwas auf Commons gelesen, und bin in den Feinheiten des amerikanischen Copyright-Schutzes für Tonträger hängengeblieben. Dort wird zwischen ausländischen und amerikanischen Tonträgern unterschieden, aber die vielen Fristen 1976 / 1996, Bundesstaaten etc. konnte ich in ihrer konkreten Auswirkung nicht nachvollziehen. Anschlussfrage: Gilt dies auch für eine Aufnahme von 1959, die aber in den 1990er Jahren als CD mit dem damals üblichen "digitally remastered"-Sticker neu erschienen ist? Entstehen dadurch neue Rechte des Ton-Ingenieurs oder Produzenten? Ist das auch bei reiner Rauschunterdrückung so? PS: Ich habe im Archiv dieser Seite gesucht, aber nicht entsprechendes gefunden. Falls es irgendwo Hilfeseiten speziell für Tonaufnahmen gibt, wäre ich um Hinweise dankbar. --Non mi tradir 13:46, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Das muss amn ihn mehrer Teilgebiete zerlegen. Ersten die Oper als Urheberrechtliches Werk. Also hier gilt damits gemeinfrei ist muss mal der Dichter und Komponist seit über 70 Jahre verstorben sein (70 Jahre PmA). Als zweiter Punkt ist die Aufführung einen Bearbeitung oder nach Originalpartitur. Bei Bearbeitung gilt wieder 70 Jahre PmA. Bei Original natürlich nicht. Als dritter Punkt die Aufführung/Aufnahme selber. Auf der Aufname/Aufführung selber darf 50 Jahre lang Leistungsschutzrechte beansprucht werden. Und zwar fangen die 50 Jahre mit der (genemigten) Erstveröffentlichung zu laufen. Erst wenn diese 50 Jahre abgelaufen sind ist ein zustimungsfrei Verwenden einer fremden Aufnahme zulässig, aber eben nur wenn das dargebotene Werk selber gemeinfrei ist. Du musst also abklären ob die Aufnahme ein heute gemeinfreises Werk wieder gibt. Im Zweifel musst du von einer Bearbeitung ausgehen. Also die originall Aufname muss vor mindestens 50 Jahre veröffetlicht worden sein, und das dargebotene Werk muss gemeinfrei sein. Und nein, das Restaurieren/Digitalisieren einer Tonaufnahme erzeugt keine neuen Schutzrechte. --Bobo11 17:08, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Hallo, danke für deine Antwort. Ich verstehe schon, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet. Aber vielleicht kann mich ja jemand auf ein einschlägiges Urteil oder eine Meinung in einem UrhG-Kommentar hinweisen. Ich stelle die Frage mal an einem konkreten Beispiel: die Oper Aida:
  1. Der Komponist Verdi ist vor 109 Jahren verstorben, der Librettist Ghislanzoni vor 117 Jahren. Also gemeinfrei per 70 Jahre PmA.
  2. Als Aufnahme nehme ich die Einspielung der Wiener Philharmoniker unter Leitung von Herbert von Karajan, mit Renata Tebaldi als Aida und Giulietta Simionato als Radames, Erstveröffentlichung Decca 1959 (DEC 28946702). Die Frage Original/Bearbeitung kann ich nicht ohne weiteres beantworten: dazukomponiert oder gedichtet hat Karajan mit Sicherheit nichts, ich will allerdings nicht ausschließen, dass die Regie z.B. das Triumphmarsch-Ballett (und damit die Ballettmusik) gekürzt hat. Aber ich würde die Auszüge auf bekannte Arien beschränken, bei denen keine Kürzung stattgefunden hat. Eine andere Frage ist, ob das Dirigat von Karajan mit seinen individuellen Tempi und der ihm eigenen Dynamik als Bearbeitung gilt. Ich kann mir das allerdings nicht recht vorstellen, sonst würde die Trennung in Urheber (von Noten und Text) und ausübenden Künstler nicht sinnvoll sein. Denn dann wäre jeder ernstzunehmende Interpret gleich auch Bearbeiter. Oder?
  3. Die Aufnahme wurde vor mehr als 50 Jahren als Schallplatte veröffentlicht. Besser wäre natürlich die Verwendung der 1999 veröffentlichten digitalisierten Fassung (DECCA Legends) Wenn das Restaurieren/Digitalisieren einer Tonaufnahme keine neuen Schutzrechte erzeugt, könnte ich die nehmen.
Wie sieht es nun damit am Beispiel aus? --Non mi tradir 17:49, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das wird schwirig, weil hier mehrere Komponeten reinspielen, die selten zusammen abgeurteilt wurden (bzw.eben die Fälle ganz klar noch nicht in Ordung waren (= Aufname noch keine 50 Jahre alt). Weil wir brückten ja genau ein Urteil zum Fall bei dem; 1. das Werk gemeinfrei war, 2. Aufnahme/Aufführung seit über 50 Jahren veröffetlicht ist und 3. Die genügend alte Aufnahme technisch Nachbearbeitet wurde. So ein Urteil zu finden, dass wird schwierig.
Zu Tempi usw., Nein die sind keine Bearbeitung im urheberechtlichen Sinn. Das Dirigieren ist mit dem Leistungsschutzrecht abgegolten (Wie auch allfällige Fehltöne ;-) ), also eine allfälliges dirigetenspezifische Darbietung eines originallen Notensatzes erzeugt keien urheberrechtlichen Schutz. Schriftliche festgehaltene Ändeungen können es durchaus, wie raustsreichen von Teil usw., auch Uminstrumentierungen können ausreichend sein um als neues (und damit urheberrechtlich schützbares) Werk zu gelten. Kurz ohne kentniss der aufgeführten Partitur wird verdamt schwierig, eine allfällige Bearbeitung auszuschleisen (das ist eigentlich die Fussangel Nummer Eins in diesen Fällen). --Bobo11 18:06, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Verstehe. Glücklicherweise habe ich die von Karajan benutzte Aida-Partitur vor mir liegen, und kann daher mitteilen, dass bis auf gelegentliche handschriftliche Marginalien wie Neue Flötistin, Telefonnummer? oder Blumen für Eliette, Erster Hochzeitstag!!! keine Bearbeitungen vorliegen. Aber im Ernst: wenn jemand eine Arie daraus auf Commons hochlädt, muss ja auch US-Urheberrecht erfüllt sein. Wie sieht es damit aus? --Non mi tradir 12:11, 7. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Um ganz erlich zun sein, das US-Urheberrecht ist nie das Problem, sondern das US-Copyright. Und was Musik anbelangt, da muss ich herlich sein, hab ich null Ahnung was da für Fussangeln rumliegen (Ist ja schon bei Bild und Schrift genügend kopliziert).--Bobo11 15:41, 7. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Bobo11 hat sich hier wirklich nicht mit Ruhm bekleckert, er behandelt den an sich schon recht kundigen Fragesteller wie einen Erstklässer, ohne irgendetwas wirklich Substantielles beibringen zu können. Wir stehen also bei der entscheidenden Frage nach Commons, also dem US-Recht erst am Anfang. Vor 2067 läuft da nix, Commons könnwa vergessen: http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm. Bei dem karajan-Beispiel habe ich keine Einwände gegen das Hochladen auf de, sonst wäre der Ablauf des Leistungsschutzrechts nach 50 Jahren sinnlos. --92.72.205.83 02:49, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Schön da man sich hinter einer IP verstecken muss. --Bobo11 12:47, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Solange der Anmeldebug fortbesteht, kann ich mirs aussuchen (soweit ich weiss, auf fzw kam keine Hilfe), ob ich stets alle Cookies lösche (was zu lästig ist) oder mich über secure.wikimedia.org anmelde, wozu ich nicht immer Lust habe. Ich wiederhole aber gern, was oben steht mit meiner Benutzerkennung: Bobo11 hat sich hier wirklich nicht mit Ruhm bekleckert, er behandelt den an sich schon recht kundigen Fragesteller wie einen Erstklässer, ohne irgendetwas wirklich Substantielles beibringen zu können. Dazu stehe ich --Historiograf 17:03, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ach Hysto, und was soll an deinem Betrag hielfreich sein? Ausser das du mal wieder über andere herziehst? Was ist an dem Punkt auszusetzen das ich daraufhinweise, dass das (Haupt-)Problem erst mal darin besteht, ob es das Orignal oder eine Bearbeitung (Welche eben selber urhberechtlich geschütz sein kann!) ist, die Aufgenommen wurde. Das wird ganz gern vergessen, hat auch der Antragsteller! Und wenn du ein solches Urteil aus DACH kennst -bei dem alle drei Komponeten wie hier vorgetragen zutreffen-, nur zu bring es, ich kenne keins! Entweder war das Werk noch nicht gemeinfrei, oder die Aufnahme noch keine 50 Jahre alt. Aber nur Digitaliesierung/Nachbeabeitung einer freien Aufnahme, Nein, dazu ist mir keines bekannt. --Bobo11 21:30, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Wir haben schon Beispiele für Kompletteinspielungen von Opern mit abgelaufenen Schutzrechten: H.M.S. Pinafore, Die Piraten von Penzance --Phrood 22:59, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

@Penzance, es geht um Gerichtsurteile, nicht um Dateien! Ich bin ja auch der Meinung das es auf de: gehen sollte (Dargebotenes Werk (Partitur) gemeinfrei + Aufnahme vor mehr als 50 Jahre erstveröffetlicht).Bobo11 01:06, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Urheberrecht bei Aufnahmen mittels fixierten Kameraeinrichtungen

Hallo! Wie sieht das eigentlich mit den Urheberrechten bei Bildaufnahmen aus, die von fest montierten Kameras aufgenommen werden? Ich denke jetzt einerseits an Überwachungskameras und naturwissenschaftliche Fotofallen, andererseits an Einrichtungen wie bei Big Brother und im RTL-Dschungelkamp, zumindest bei letztem gab es eine Einstellung einer Weitwinkelaufnahme über den kompletten Lagerplatz, die erkennbar von einem immer gleichen festen Standort aus aufgenommen wurde. Das in meinen Augen wichtigste schöpferische Gestaltungsmittel, die Wahl des Bildausschnittes, wird wohl von handwerklichen Anforderungen (wie kann zuverlässig das aufgenommen werden, wofür die Installation gedacht ist?) in den Hintergrund gedrängt. Bei Fotofallen hat der Fotograf ja noch nicht einmal Einfluss auf den Aufnahmezeitpunkt. Wären die Produkte solcher Kamerainstallationen also in DE einfache Lichtbilder ohne Werkcharakter? Und wenn man diesen Gedanken weiterspinnt, müssten ja all die Fotofallenbilder aus GEO und National Geographic (handwerkliche Leistung des Biologen, keine geistige Schöpfung) sowie vermutlich ein Großteil der MAZen des Dschungelcamps (handwerkliche Leistung des/der Cutter(s) ausgehend von Aufnahmen fester Kamerastandorte) zumindest in der Schweiz und möglicherweise in Österreich nicht urheberrechtlich schützbar sein, oder (vgl. Lichtbildwerk#Rechtslage_in_der_Schweiz)? Grüße, Grand-Duc 04:17, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ja und? Die sind 50 Jahre nach Veröffentlichung geschützt, macht also erstmal 50 Jahre keinen praktischen Unterschied in Deutschland, und auch Österreich kennt die Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken --92.72.206.57 12:36, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Im Internet ist wenig auffindbar zur Klärung dieser Frage, allerdings gibt es ein kurzes Essay eines schweizer Rechtsanwalts zur Frage von Web-Cams [2]. Dies ist in den meisten Punkten nach Deutschland übertragbar. Allerdings klärt dies nur die Frage, ob ein Lichtbildwerk vorliegt oder nicht. Falls kein Lichtbildwerk vorliegt kann es noch ein Lichtbild sein, dies ist wie der Vorredner geschrieben hat, bis 50 Jahre nach Veröffentlichung oder falls es in dieser Frist nicht erschienen ist 50 Jahre nach Herstellung geschützt.--Briefkasten300 18:15, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Es ist ein Lichtbild, basta --134.130.68.10 18:46, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Liebe IP, Schnellschüsse sind wenig hilfreich. Zu Prüfen ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Bei Lichtbildern von Verkehrsüberwachungskamaras ist dies sicherlich zu verneinen, aber bei Aufnahmen für eine Fernsehsendung oder im Film kann eben doch eine solche Schöpfung vorliegen.--Briefkasten300 18:54, 8. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Es ist ziemlich klar, daß das nicht klar geregelt ist, nicht umsonst gönnt Schricker der Thematik etliche Seiten. Kann sein, kann aber auch nicht... Es hilft nur eine Einzelfallentscheidung. Wenn ich meine kamera auf manuelle belichtung einstelle, manuelle Fokussierung und einen Passanten bitte, nur noch draufzudrücken, dann kann ich der Urheber sein. Ebenso verhält es sich mit stationären Kameras. Nix Basta. --Marcela   21:05, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Von jemandem, der nicht den aktuellen Schricker/Loewenheim hat, dulde ich keine Belehrungen. Gruß Histo --84.62.85.200 16:54, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
<quetsch> Andere Auffassungen sind keine Belehrungen. Das verstehst du öfters mal falsch. Sowieso geht's hier nicht um deine Befindlichkeit, sondern um die Sachfrage. --Martina Nolte Disk. 17:09, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Mal 'ne dumme Frage zu der o. a. genannten Frist von 50 Jahren. Ist das nicht gekippt worden und auch Lichtbilder sind (nach deutschem Recht) bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen geschützt. Oder habe ich da was falsch verstanden? --Besserimmeralsnie 13:24, 10. Feb. 2011 (CET) Nachtrag: Schon geklärt, ist natürlich nicht immer einfach die Grenze zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk zu ziehen. --Besserimmeralsnie 14:21, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Siehe auch: commons:Commons:Village_pump/Archive/2011/01#Copyrightability_of_security_camera_recordings obwohl dort die meisten wohl auch keinen aktuellen Schricker/Loewenheim haben - vielleicht ist ja doch etwas interessantes dabei. ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:47, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Bilder in D geschützt, in A wegen Panoramafreiheit erlaubt

Es geht um einige Bilder aus Österreich, die nach dortiger Regelung unter die Panoramafreiheit fallen (§54 Abs. 1), nach deutschem Recht aber nicht. Das betrifft Bilder, die in öffentlich-zugänglichen Bereichen angefertigt wurden, wie z. B. Museen. Beispiel: Wiedergabe eines in D noch geschützten Gemäldes: Datei:HGM_Kruis_Fliegerkompanie.jpg, Beispiel einer Aufnahme mit geschütztem Werk Datei:HGM_Bouvard_Artilleriehallenfresko.jpg. Wie sollen wir da vorgehen? Es betrifft einige Dateien von einem User. -- Quedel 18:00, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Das ist wieder mal das Problem, dass sich deutsches, österreichisches und Schweizer Urheberrecht in einigen für uns relevanten Punkten doch ganz erheblich voneinander unterscheiden. Habe ich in Bezug auf die Unterschiede zwischen deutschem und Schweizer Recht letzten Mai mal thematisiert. Das "DACH-Recht", von dem einige Leute immer noch reden, gibt es nicht. Damit stellt sich die Frage, ob wir immer nach dem für den jeweiligen Fall strengsten Recht gehen wollen (das ist wohl bisher die Tendenz) oder ob man sich vielleicht der Commons-Regel "frei im Ursprungsland" anschliessen möchte (auf Commons muss ein Werk zusätzlich zum Ursprungsland auch noch in den USA frei sein, aber das wird hier ja schon bisher nicht so gehandhabt). Gestumblindi 18:12, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
(BK)Möglichkeit wäre sie nach Commons zu transferieren. Dort wären sie erlaubt. -- Cecil 18:15, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Datei:HGM Kruis Fliegerkompanie.jpg Kapier ich nicht. Ist das wirklich ein Wangemälde? Für mich schuat das nach Öl aus und sollte damit auch in Ö 70 a pma also noch gut 4 Jahre geschützt sein. Und selbst wenn es ein Wandgemälde ist, kommt mir die Lizenzierung seltsam vor. --87.158.179.122 18:23, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
(BK) Achtung: In den USA gibt es Panoramafreiheit nur für Aussenaufnahmen von Gebäuden, nicht für Gemälde oder Skulpturen (auch nicht im öffentlichen Aussenraum), diese Bilder sind also auf Commons höchstwahrscheinlich nicht erlaubt. Gestumblindi 18:24, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Wir sagen zwar immer, dass wir uns nach dem strengsten Recht richten, aber in der Realität richten wir uns nach den deutschem Recht (für Beweise siehe gaanz weit oben). The needs of the many outweigh the needs of the few... hat ja schon Spock gesagt. --Isderion 18:46, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Es gibt nunmal Fälle, da sind Bilder auf Commons sicherer als hier. --Marcela   21:07, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das ist hier allerdings kein solcher, siehe oben. Gestumblindi 21:36, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn ich den §54 Abs. 1 richtig lese, ist eine PD-Freigabe (und jede andere kommerzielle Lizenz, also auch unsere CC-by-sa oder GDFL) für das Bild allerdings auch in Österreich nicht möglich. @Quedel, all: Wie kommt ihr denn dazu, dass hier eine Nutzung für Wikipedia möglich sein könnte? Port(u*o)s 22:14, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Das schaut ja so aus als gäbe es eine Freigabe vom HGM. Wenn die bestätigen, dass sie für jedes Bild die notwendigen Nutzungsrechte haben um das Bild unter eine Freie Lizenz zu stellen, wäre das doch ein Beispiel das Schule machen könnte. Ich finde es daher wichtig hier nicht konfrontativ vorzugehen, sondern mit Benutzer:Pappenheim in einen konstruktiven Dialog zu treten. --87.158.179.122 22:56, 9. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie soll denn das HGM sowas freigeben können? Die sind doch höchstens im Besitz einfacher Nutzungsrechte, aber vermutlich nicht Erben des Urhebers, oder? Port(u*o)s 00:03, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ich habe im OTRS eine (noch nicht bearbeitete) Freigabe, in der das HGM bestätigt, "Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte" zu sein. Wunschlizenz Bild-by. --Guandalug 00:20, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das Wandgemälde dürfte eine Auftragsarbeit sein, da kann sowas im Auftrag drin stehen, nicht jeder lässt sich so über den Tisch ziehen wie der Bundestag. Bei den Militärbildern kann ich mir vorstellen, dass sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Kriegsmalern gemalt sein könnten, und diese vertraglich gezwungen waren sämtliche Nutzungsrechte abzutreten. Auch der Artikel k.u.k. Kriegspressequartier lässt sich so deuten. Man kann daher nicht kategorisch ausschließen, dass das Museum tatsächlich die vollen Nutzungsrechte hat. Daher offener Dialog und nicht gleich lospoltern, ... die haben die rechte eh nicht'.--87.158.190.135 10:07, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, da das Gemälde sicher im Auftrag des Gebäudebesitzer gemahlt worden ist, kann es durchaus sein, dass sich der Gebäudebesitzer die vollumfänglich Nutzungsrechte gesichert hat. Fakt ist, als Besitzer der vollumfänglich Nutzungsrechte, ist es möglich eine Freigabe zu erteilen. Ohne Kentniss des Vertrages, ist das allerdings Kaffesatzleserei. Trotzdem glaub ich eigetlich dem Auftraggeber des Gemäldes, wenn dieser sagt er sei im Besitz der vollumfäglichen Nutzungsrechte. Denn dann darf er zuerst den Kopf hinhalten. --Bobo11 10:31, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Oh Mann, was hab ich denn das ausgelöst? Also: Das Wandgemälde ist öffentlich zugänglich, jeder kann das fotografieren. Das Ölgemälde vom Kruis hat das HGM freigegeben. Das HGM hat aber auch, und das weiß ich genau, sämtliche Rechte an den Bildern, nicht bloß einfache, also alle Repro-Rechte mit allem drum und dran. Denn diese Künstler des k.u.k. Kriegspressequartiers mussten die Werke auch rechtlich an das damalige Heeresmuseum abgeben. HGM hat Freigabe erteilt, es braucht sich also keiner Sorgen zu machen, würde ich meinen.--  Pappenheim Ars sterilis 11:56, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Du scheinst ja einen recht guten Draht zum HGM zu haben. Könntest du die Probleme durch eine ausführliche Freigabe-Mail an das Supportteam aus der Welt schaffen?--87.158.190.135 11:59, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Wie geschrieben, es gibt schon eine. Aktuell sogar mehrere. --Guandalug 12:06, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
@Pappenheim, wenn man die Sache mit einer Freigabe lösen kann, ist das eben besser als wenn man die Lücken im Uheberrechtsgesezt suchen muss (und Panoramafreiheit ist ein solche Lücke). Weil Freigabe ist juritischs weniger angreifbar als eine (scheibare) Lücke (weil ob die jetzt in dem Fall stimmig ist oder nicht, endscheidet im schlimmstenfall immer ein Gericht, auch bei ggf. für und positivem Ausgang). Wenn man allerdings von der Seite, von der ien allfällige Klage kommen könnte, ein Freigabe erreicht. Dann ist man schicher schon besser dran, und deshalb solte man die Lössung vorziehen. Daneben haben wir hier eben noch das Problem, dass nur die östereichische Panroamafreiheitregel zieht (alles andere als optimal, weil die vor D(+CH)-Gerichten nicht zählt). Also OTRS-Team ab an die Arbeit =), und klärt mal ab ob die Freigabe brauchbar ist. --Bobo11 12:42, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist ja schon gelöst, Mailfreigaben wurden abgeschickt. Passt schon alles.--  Pappenheim Ars sterilis 13:44, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Super. Man muss einfach mehr miteinander Reden.--87.158.190.135 14:18, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Abgesehen von einer Freigabe ist das grundsätzliche Problem noch nicht gelöst. @Portuos: Ich ging nach § 54 Abs 1 Nr 5 als Panoramafreiheit auch in öffentlichem Innenraum - was ja solch ein Museum ist (Kriterium bleibend ist aus meiner Sicht erfüllt, so schnell ändern die da nichts.) Les ich da was falsch? -- Quedel 16:51, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nein, mit dem Innenraum hast Du schon recht (nach meiner Laienansicht) - das geht in Österreich insofern als panoramafrei durch, als dort gemachte Fotos oder Abbildungen mit gewissen Einschränkungen verwendet werden dürfen. Inwieweit diese Einschränkungen, vor allem das Verbot kommerzieller Nutzung, dann auch die lizenzkonforme Bereitstellung und Nutzung durch Wikipedia verhindern, das war meine Frage. Aber nach der Freigabe durch das Museum, die bestätigen, die entsprechenden Rechteinhaber zu sein, ist das ja für diesen Fall ohnehin nicht mehr von Belang. Port(u*o)s 17:01, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Abgesehen davon, liebe Freunde, wurde das Wandgemälde in der Artilleriehalle aufgenommen. Da kann jeder rein, da das ein eigenes, zu den Öffnungszeiten des Museum offenes Gebäude ist. Man kann also auch rein, ohne Eintritt zu zahlen. Das ist quasi der "Gipfel der Öffentlichkeit". ;-)--  Pappenheim Ars sterilis 17:05, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

LGPL vor dem LG Bochum als wirksam anerkannt

Zuw Kenntnisnamen bei Interesse: Laut dieser News bei heise.de wurde die LGPL als wirksam anerkannt und dem klagenden Open-Sourceler Recht gegeben. //⚖.suhadi 17:54, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Bot. //⚖.suhadi 10:21, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Strukturformel aus Dissertation für Commons übernehmen?

Würde gerne für einen Artikel die Strukturformel von (±)-Hirsutumsäure-C aus dieser Diessertation auf Seite 55 als Grafik in Commons übernehmen. Ist das zulässig? Habe nämlich bei der Strukturformel der Hirtusene den Hinweis gefunden: "Dieses Bild einer einfachen Strukturformel ist gemeinfrei („public domain“), weil es nur aus Allgemeingut besteht und die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht." Bevor ich aber eine Urheberrechtsverletzung begehe, hake ich sicherheitshalber hier nach. --Ak ccm 18:25, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Die Darstellung einer Strukturformel ist durch Konventionen vorgegeben und daher nicht Ausdruck persönlicher Schöpfung. Also: Gemeinfrei. --Gnom 18:43, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Besten Dank für das schnelle Feedback. --Ak ccm 22:42, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Bitte aber am besten als svg mit den vorgeschlagenen Formatierungen übernehmen. Dann haben alle am meisten davon.--87.158.190.135 23:30, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Welche vorgeschlagenen Formatierungen? Habe die Strukutformal bereits vor Deinem Beitrag als SVG-Datei hochgeladen. Leider ist der Hintergrund grau, wenn ich sie als thumb in einen Artikel einbinde. --Ak ccm 23:53, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das liegt an den Eigenschaften von miniatur bzw thumb. Eventuell müsste man es durch ein weniger elegantes Konstrukt ersetzen, das dafür aber einen weißen Hintergrund hat. --87.158.176.129 11:31, 11. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Gefahrstoffdaten

Die Redaktion Chemie bittet um einen Rat in folgender Angelegenheit:
In WP sind über 4000 Chemikalien-Lemmata, von denen schätzungsweise 2/3 Gefahrstoffe sind (Beispiel Silbernitrat). In der Infobox stehen sowohl die (neuen) Einstufungen nach GHS als auch die (alten) Einstufungen nach EU-Recht. Für alles sind Quellen angegeben.
Die alten EU-Einstufungen gibt es in WP überall. Die sind bei der ursprünglichen Erstellung der Artikel entstanden und somit "einzeln" aus der jeweiligen Quelle geholt worden. Dabei wurde GESTIS bisher von uns "bevorzugt", weil es dort relativ viele Einträge gibt und GESTIS tendenziell als Berufsgenossenschaft das Wohl ihrer Mitglieder im Auge hat und deshalb im Zweifel eine "höhere Gefährlichkeit" zu Grunde legt als Firmen, die solche Chemikalien ja verkaufen wollen (wobei z. B. der Totenkopf ja nicht gerade besonders werbewirksam ist und im Zweifel vermieden wird).
Die neuen GHS-Einstufungen sind "frisch verordnet" (geänderte GEsetzgebung), die gibt es dadurch erst in einigen wenigen Lemmata, alle anderen müssen noch ergänzt werden.
Das wäre eine typische BOT-Aufgabe,
- wenn das erlaubt wäre!
Wir haben übrigens bei ESIS um Erlaubnis gefragt und die auch bekommen. Das ist die EU-Unterorganisation, die diese Gesetzgebung betreut und eine Datenbank hat, in der die vom Gesetzgeber eingestuften Chemikalien enthalten sind. Das ist ein Teilbestand von Chemikalien, von den etwa 1000 in WP sind. Für die verwenden wir die Quelle ESIS.
Selbstverständlich ist unsererseits beabsichtigt, so etwas auch mit GESTIS zu verabreden, mit denen auch bereits Kontakte auf diesem Fachgebiet bestehen (insbesondere melde ich seit langem von mir entdeckte Fehler oder "Ungereimtheiten" dorthin) und die wissen seit langem, das wir GESTIS als Quelle bevorzugen. Es geht aber jetzt darum, per BOT bzw. Programm quasi Daten "in Massen" bzw. "auf einen Schlag" zu übernehmen (deren gesamter Datensatz über eine Chemikalie ist riesig, wir brauchen bzw. holen nur die Gefahrstoffdaten). Und in deren Bedingungen steht (sinngemäß): "Die Übernahme in andere Informationssysteme ist nicht gestattet."
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 22:02, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Fakten sind nicht schützbar. Aber wie du richtig festgestellt hast, Bot mässige übernahme der Daten kann mit dem Datenbankschutzgesetz koliedieren (kann, nicht muss). Gegen händisches Übernehmen sollten sie eigetlich keine Handhabe haben. Wenn du natürlich erreichene kannst, dass sie der WP erlauben die Daten per Bot, abzufragen dann ist natürlich alles in Butter. --Bobo11 22:16, 10. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das ist so nicht ganz richtig. Fakten können durchaus geschützt sein, wenn es mit dem Datenschutzgesetz kollidiert (zum Beispiel Daten zu Personen).--GFHund 11:42, 12. Feb. 2011 (CET)das[Beantworten]
Wir sind hier auf der Urheberechtsseite! Also wenn ich von nicht schützbar schreib, mein ich wenn ich nichts dazuschreib nach dem Urheberecht. Udn danach sind Fackten NIE schützbar. Slebst nach dem Datenschutzgesetz sind nicht die Fakten selber geschützt, sondern deren Veröffetlichung/Verbreitung (Kleiner aber wichtiger Unterschied).--Bobo11 11:48, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Wenn es amtliche Bekanntmachungen sind, entfällt meiner Meinung nach auch ein eventueller Datenbankschutz. --Martina Nolte Disk. 17:05, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Buchcover

Hallo, gibt es eine Möglichkeit, ein dieses aktuelle Buchcover [3] lizenzkonform hochzuladen, wenn ja, unter welcher Lizenz, oder muss eine Zustimmung des Verlages vorliegen? Grüße, --Blogotron /d 09:54, 12. Feb. 2011 (CET) Ergänzung: analog etwa zum Bild in diesem Artikel. --Blogotron /d 09:56, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

File:Inside wikileaks cover de.jpg habe ich jetzt unter analoger Lizenz bei Commons hochgeladen und hoffe, das geht so in Ordnung. --Blogotron /d 10:34, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

(BK)Da der Buchumschlag eigentlich nur aus Text besteht, und auch nicht auswändig garfisch gestalltet ist, seh ich keine SH. Sollte also auf de: gehen. Jemand anderer Meinung? PS woie wäre es wenn man eine kurze Zeit warten könne? Commons ist ungeeigent dafür.--Bobo11 10:37, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Jetzt war ich vielleicht zu ungeduldig. Warum nicht nach Commons? --Blogotron /d 10:55, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
„Keine Schöpfungshöhe“, ist dort kein Argument um etwas zu behalten. Du musst immer damit rechen das ein LA gestellt wird, und das der auch durchkommt. --Bobo11 10:58, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
In diesem Falle würde es aber deiner Meinung nach auf der de:Wikipedia gehen? --Blogotron /d 11:02, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, denn ich seh keien SH. Und wenn etwas keine SH hat, ist es nach den Urhebergesetzen gar nicht schützbar (aber eben nach dem Copyright-Gesetzt, wie in der USA schon). --Bobo11 11:06, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Aha. Dann warte ich ab, und falls das Bild auf Commons gelöscht wird, lade ich es hier hoch. Danke für die Info. Grüße, --Blogotron /d 11:11, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das Copyright geht einfach von einem andern Ansatz aus als das Urheberrecht (Einfach gesagt; Es wird das Werk, und nicht die Leistung dahinter geschütz). Dort wird nur genau diese Darstellung geschützt, und Abwandlungen davon sind eher zulässig. Im Urheberrecht wäre -wenn das Cover schützbar wäre-, eben auch alles geschützt die diesem Cover ähnlich sähen (z.b. einen andern Text hätten, aber Schriftgrösse, Schriftart und Farbe beibehalten wurde). --Bobo11 11:23, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Keine Änderung erlaubt, © im Foto. Lizenz für Commons?

Der Autor des Fotos schreibt:„I regret I do not allow nor do I agree on my photographs to be manipulated in any way. I´m afraid you would have to do with the images as they are.” Außerdem ist ein „© Name des Fotografen” ins Foto gestanzt. Er möchte von mir aber das Formular für eine Permission zugesendet bekommen und es ausgefüllt weitersenden. Gibt es eine Lizenz, die dafür passend ist und die Verwendung in WP erlaubt? Um jegliche Manipulation auszuschließen, müsste es ja eine sein, die „Derivative Works” ausschließt. Er kennt sich mit Lizenzen überhaupt nicht aus. Der Eigentümer des architektonischen Kunstwerks das die Fotografie zeigt, würde die Verwendung des Fotos begrüßen. Können solche Fragen hier diskutiert werden oder wie sonst kann ich es klären? --fluss 13:42, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nein, ungeeigente Lizenz (Wäre ja vereinfacht gesagt ein CC-by-nd), das nd (No Derivatives) ist aber ein Killkriterium. Wir haben nun mal endschieden, dass wir nur freie Werke wollen, die auch ein bearbeiten zulassen.--Bobo11 14:01, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Wikipedia in einem iframe darstellen

Ist es erlaubt, Wikipedia in einer anderen Webseite in einem sogenanntn iframe darzustellen? Z.B. in einem Forum, so dass innerhalb eines Forumsbeitrages (nichtkommerzielles Forum) der Leser innerhalb des frames in Wikipedia lesen und surfen kann, wenn der frame oben die url von wikipedia anzeigt? Wer kann mir diesbezügl. Auskunft erteilen?--Jamblichus 17:50, 18. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

  • Ende der Kopie

Wie immer bei rechtlichen Fragen ohne Gewähr: Die Frage gilt für die Wikipedia wie für alle anderen Webseiten auch. Die Lizenz, unter der die Wikipedia veröffentlicht wird, verlangt eine Nennung der Urheber und eine Nennung und Verlinkung der Lizenz selbst. Tricky wird es, wenn Bilder im Frame dargestellt werden. Bilder können unter anderen Lizenzen stehen als die Texte. Wenn die Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden, sind Wikipedia-Inhalte wie unfreier Content zu bewerten. Andererseits ist Framing ja im Prinzip erlaubt, sofern die fremde Herkunft und Quelle deutlich gekennzeichnet sind. Ob damit das "framen" einer kompletten fremden Webseite abgedeckt ist, sodass man darin "surfen" kann, wage ich zu bezweifeln. Vor Gericht spielt hier (das weiß ich ziemlich sicher) auch die Frage nach der Verwertung/Nutzung eine wesentliche Rolle: Das heißt, ob die framende Seite die Inhalte quasi life nur durchreicht oder ob sie sie irgendwo und sei es nur ganz kurz auch (zwischen-)speichert (=vervielfältigt) und erst dann veröffentlicht (=verbreitet). Hinzu kommt die Frage nach der Forenhaftung für die vom Betreiber (?) bewusst genutzten fremden Inhalte (dazu aktuell vielleicht auch dies). --Martina Nolte Disk. 21:26, 12. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nicht unbedingt eine rechtliche Antwort, aber ich denke, dennoch weiterhelfend:
Wenn du im iframe nicht das Scrollen ausschaltest, ist weiterhin jegliche Attribution und Lizenzangabe noch genauso, wie sie in der WP zu finden ist zu finden. Auf Bilder kann man klicken und bekommt dann die Bildbeschreibungsseite inkl. Lizenzierung angezeigt. Ich sehe kein großes Problem - zumindest nicht, wenn Scrollen erlaubt wird.
Technisch ist ein iframe nur clientseitig. D.h. der Server macht gar nichts mit dem Wikipediainhalt, sondern sagt nur dem Browser des Besuchers: mache mal hier ein Fenster mit der Größe x mal y und lade dort die Adrese http://www.example.com hinein. Der Wikipediainhalt wird direkt vom Browser des Besuchers bei Wikipedia abgefragt - so als wenn die Wikipedia in einem eigenen Tab/Fenster geöffnet worden wäre. Ein iframe ist nichts anderes als eben, wie der Name auch so ungefähr sagt: ein inline frame → eingebautes Fenster. Viele Grüße --Saibo (Δ) 13:55, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Gebühren bei Wiedergabe amtlicher Werke

Zur Illustration des Artikels Franz Brandl (Bergmann) wäre es sehr schön folgende beiden Bilddateien aus dem Bundesarchiv einbinden zu können: [4] und [5]. Franz Brandl war die erste Person überhaupt, der das Bundesverdienstkreuz verliehen wurde. Die beiden Bilddateien sind ein Scan der Vorschlagsliste, mit der die Hessische Staatskanzlei beim Bundespräsidenten die Verleihung angeregt hatte. Ohne Zweifel also ein amtliches Werk und auch zwei sehr schöne Dokumente der Zeitgeschichte.

Dennoch stellt sich die Frage der Weiternutzung. Gemäß BArchKostV ist die Wiedergabe des Scans kostenpflichtig. Fragt sich nur auf welcher Basis. Oder lesen wir da etwas falsch? -- 79.168.7.130 22:20, 13. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ähm... Das ist nicht ohne weiteres ein amtliches Werk im Sinne des Urheberrechts, oder? Und zweitens ist es ein Scan eines nicht geschützten Texts und damit urheberrechtlich überhaupt nicht geschützt, oder? Aber die KostV ist öffentliches Recht und damit anwendbar, oder? Aber damit kennen sich andere besser aus. Hab ich schon erzählt, dass ich Urheber- und Markenrecht ab dem 1.4. beruflich machen werde? Ich brauche dringend Nachhilfe. Aber vorher erst ein bisschen Schlaf. Bitte entschuldigt den wenig weiterführenden Diskussionsbeitrag. Gute Nacht, --Gnom 23:29, 13. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Nachhilfe: Lies Klaus Grafs Urheberrechtsfibel. Bilder sind grundsätzlich keine amtlichen Werke, daher können sie auch nicht verwendet werden --92.72.202.188 21:14, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Das Bild von Whitehead ist bereits in zwei Wikipedia-Artikeln eingebunden und soll morgen beim AdT auf der Hauptseite erscheinen. Die Lizenz auf Commons ist PD-US und weist bereits auf die Urheberrechtsproblematik in DACH in. Doch selbst PD-US könnte man in Frage stellen, da das Bild laut Bildbeschreibung erst 1924 geschossen wurde (die Britannica datiert das Bild sogar auf circa 1925). Von der „Pragmatischen Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden“, sind wir also ein oder zwei Jahre entfernt.

Daher meine Fragen an die Experten hier:

  1. Dürfen wir das Bild in der deutschsprachigen Wikipedia zeigen?
  2. Darf das Bild überhaupt auf Commons liegen, wenn PD-US (Erstveröffentlichung vor dem 1. Januar 1923) nicht gegeben ist? --Andibrunt 09:20, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Bild nicht sicher von vor 1923, eher sogar jünger. Kein Datum der Veröffentlichung. Das Bild entspricht nicht unseren Regeln. PS: Ich habe auf den Commons mal eine DR gestellt, vielleicht findet jemand mehr, als den Gettys Copyrightclaim 1925. syrcro 09:41, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

WP:BR: Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. --92.72.202.188 21:12, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Wenn ich die 2-D-Regel richtig verstehe, dann muss Datei:Codex Forster.jpg als URV (alle Bilder des Victoria und Albert Museum tragen ein ©-Zeichen) gelöscht werden, ein Bildausschnitt, der nur die rechte Seite des Buches zeigt, kann aber auf Commons hochgeladen werden. Oder überinterpretiere ich hier die Problematik der Darstellung eines dreidimensionalen Buches mit zweidimensionalen Buchseiten? --Andibrunt 10:44, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nein, dass hast du schon richtig verstanden. Behaltbar wäre es nur, wenn das Foto auf die Seite zurecht geschnitten wäre (Also NUR eine Buchseite darstellen würde). So ist es eindeutig ein urheberrechtlich schützbares Foto (nach D-Recht). --Bobo11 11:04, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Heißt das, dass das Bild auch auf Commons nichts zu suchen hat? Ich habe inzwischen zwei andere Seiten des Codex' in höherer Auflösung auf Commons hochgeladen (garantiert zweidimensional), so dass man nicht unbedingt im hier diskutierten Bild herumschnippeln muss. --Andibrunt 11:39, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, auch auf Commons löschbar, da sicher ein Lichtbild. Aussage beizieht sich jetzt darauf, dass keien Freigabe vom Fotografen vorhanden ist! Wenn es bessere Darstellung für genau diese Seiten, die man auf dem Foto sieht gibt, dann muss man natürlich nicht drumrumschnippel bis man mit der Reproregel argumetieren kann. --Bobo11 11:42, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Datei:IMG_Olympiastadion_Umbau.JPG keine Panoramafreiheit

Datei:IMG Olympiastadion Umbau.JPG
Olympiastadion Berlin - "fotografiert vom Glockenturm"

Ist ja nicht von Panoramafreiheit gedeckt, da vom "Glockenturm" aus aufgenommen. Fragt sich ob der Glockenturm "öffentlich" ist, also für "jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht". Ohne nähere Informationen würde ich davon eher erstmal nicht ausgehen.

Die Architektur hat mehrere Preise gewonnen, von mangelnder Schöpfungshöhe ist also wohl eher auch nicht auszugehen, oder? Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:37, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Man kanns mit der Paranoia auch übertreiben. Der BGH hat kein Recht, Recht zu erfinden (man lese § 59 UrhG und die amtliche Begründung) --92.72.202.188 21:09, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Auch "preisgekrönte Architektur" ist meistens nichts weiter als schnödes Handwerk. --Marcela   21:24, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Frage

Hallo,

Ich bin im moment im Bereich David Guetta etwas aktiv und wollte fragen ob diese zwei Cover hier und hier eine Schöpfungshöhe erreichen da nach deutschem Recht (wie ich es verstanden habe) Covers frei sind die nicht aufwändig geschaffen wurden o.s da die Cover nur aus Schrift bestehen und nach deutschem besitzt die Schrift keine Schöpfungshöhe.-- Xxvid 18:03, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Die haben eigentlich keine SH. -- Chaddy · DDÜP 18:45, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Also kann ich hochladen ?-- Xxvid 18:50, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ja, aber auf de:, nicht commons. Bobo11 21:18, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Schlechter Artikel zu Hoffmann-Fotos in der LTO

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2531/vom-recht-an-den-bildern-des-boesen-hitler-fotografien/ --92.72.202.188 21:08, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Schlechter Artikel ist bei LTO tautologisch. Höhepunkt heute wohl: „Freshfields berät Amadeus bei Verkauf von Opodo“. syrcro 22:47, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Gesetzestexte aus der nazizeit

Wie verhält es sich mit Gesetzen aus der Nazizeit, die ich bei wiki- commons hochladen will? ist das public domain? ich habe die entsprechenden seiten einfach abfotographiert. und jetzt auf meiner platte. --Pia Francesca 22:06, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

eigentlich sollten Gesetze aus dem dritten Reich als amtliches Werk gemeinfrei sein (die BRD ist schließlich Rechtsnachfolger). Damit sollte {{PD-GermanGov}} der richtige Lizenzbapper sein. rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:38, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Texte vom Reichsarchiv

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>[Beantworten]

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]


Innenaufnahmen Nikolaikirche in Leipzig

 
Innenaufnahme Nikolaikirche. Nach dieser Aufnahme fragte mich ein mA der Kirche, ob dieses Bild nur für private Zwecke angefertigt wurde.

Hallo,

das Bild oben zeigt eine Innenaufnahme der Nikolaikirche in Leipzig. Dieses Bild darf laut eines "Mitarbeiters" der Kirche nur für private Zwecke angefertigt und nicht veröffentlicht werden. Würde er auch nur ein einziges Bild im Internet, ein Filmchen auf Youtube oder Postkarten (die Kirche verkauft u.a. auch Postkarten) entdecken, dann gäbe es "mächtig Ärger". Da es einige Innenaufnahmen dieser Kirche in der WP gibt ist es notwendig zu klären wie die Rechtslage aussieht!