Diskussion:IP-Adresse
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Abschnitt 4. Rechtliche Einordnung
Der hier angebotene Text ist mglw. für DE richtig und vollständig, aber definitiv für AT falsch bzw. irreführend. Dies ist deshalb bedauerlich, weil in einem vorhergehenden Abschnitt explizit DE, CH und AT angesprochen werden.
--88.116.251.68 15:52, 20. Aug. 2009 (CEST)
- ich habe im text mal auf dieses problem aufmerksam gemacht. --JD {æ} 23:59, 24. Aug. 2009 (CEST)
Wäre es bitte möglich, dass jemand den Link zu ip-adressen-recht.de so aufnimmt, wie es gewünscht ist? Ich pflege die Seite extra, um das Thema (speziell Personenbezug) aktuell zu halten und finde, ich habe es verdient, hier verlinkt zu werden, zumal ich zu den ersten gehörte, die einen Personenbezug entgegen der Lehre vom relativen Personenbezug bejaht haben - allerdings wird jeder Hinweis sofort raus geworfen. Da ich die inhaltliche Qualität auf der Seite biete, bitte ich um erneute Prüfung und Einbau in einem Sachkontext im Rahmen des Bereichs "rechtliche Einordnung".
Dank & Grüße, Ferner (nicht signierter Beitrag von 80.137.196.119 (Diskussion | Beiträge) 00:07, 28. Nov. 2009 (CET))
Die Informationen zur rechtlichen Einordnung sind unvollständig. Dass die Aufsichtsbehörden die bei Webseitenanbietern anfallenden IP-Adressen als personenbezogene Daten ansehen, entspricht der inzwischen nahezu einhelligen Meinung in Fachkreisen (so Amtsgericht Berlin, Landgericht Berlin, Verwaltungsgericht Wiesbaden, schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, oberstes schwedisches Verwaltungsgericht, Bundesjustizministerium, Bundesdatenschutzbeauftragter, Artikel 29-Datenschutzgruppe der EU); das im Artikel zitierte, anders lautende Urteil des AG München ist vereinzelt geblieben. (nicht signierter Beitrag von 212.117.162.192 (Diskussion | Beiträge) 21:56, 30. Nov. 2009 (CET))
Rechtliche Einordnung
....und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Dieser Passus ist so nicht richtig. Bei der IP-Adresse handelt es sich um Verkehrsdaten. Um diese zu erlangen, ist ein richterlicher Beschluß gem. § 100g StPO erforderlich.
Bei anderen Straftaten als schweren Straftaten nach § 100a Abs.2 StPO, kann das Gericht verfügen, dass die Daten vom Provider gespeichert, aber erst Herausgegeben werden, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache über die Vorratsdatenspeicherung entschieden hat (vermutlich Frühjahr 2010).
Urteil des Bundesverfssungsgerichts
Dass die jeder Internetprovider die Verbindungsdaten nach § 113a TKG speichern muss ist seit vorgestern - jedenfalls vorübergehend - nicht mehr richtig. Ich empfehle die Formulierung: "Bis zur Verwerfung des § 113a TKG durch das Bundesverfassungsgericht waren Internetprovider verpflichtet, die IP-Adressen der Nutzer zu speichern. Derzeit besteht eine solche Pflicht nicht. Wie sie in Zukunft ausgestaltet werden könnte, ist noch nicht absehbar." --84.58.242.105 08:35, 4. Mär. 2010 (CET)
Mehrere Adressen auf einer Netzwerkkarte
...
Beispiel (FreeBSD): Die Netzwerkschnittstelle fxp0 bekommt die IPv4-Adresse 192.168.2.254 mit einem /26-Subnetz als Alias
ifconfig fxp0 alias 192.168.2.254 netmask 255.255.255.192
Unter Linux wird einfach der gleiche Befehl wie oben
ip addr add 192.168.2.254/24 dev eth0
verwendet, um weitere Adressen hinzuzufügen.
....
Muss es unter Linux bei dem Beispiel nicht 192.168.2.254/26 heißen?
Gruße, Emanuel Heymann (nicht signierter Beitrag von 81.92.15.2 (Diskussion | Beiträge) 14:03, 12. Mär. 2010 (CET))
psp
interfacename für UNIX
Bei den Beispielen wie eine Adresse zu setzen ist wird bei "UNIX (FreeBSD, MacOS)" als Interfacename "eth0" verwendet. Das ist bei Linux richtig, aber weder bei FreeBSD noch bei MacOS heißen die Interfaces so! Da die Namen nach dem aktuellem Treiber für die Netzwerkkarte gewählt wird sollte hier zwar ein generischer Name/Platzhalter stehen, aber "eht0" halt ich für wirklich ungeeignet. Vor Allem da für Linux ja eine extra Zeile angegeben ist wo "eth0" schon verwendet wird. -- 90.186.217.72 (00:08, 17. Mär. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
"Rechtliche Einordnung in Deutschland" überarbeiten!
Kapitel "Rechtliche Einordnung in Deutschland" muss dringend überarbeitet werden! § 113a TKG ist nichtig, siehe Anmerkung "§ 113a: Verstößt nach Maßgabe der Entscheidungsformel gegen Art. 10 Abs. 1 GG und ist nichtig gem. BVerfGE v. 2.3.2010 I 272 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -" (http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html)!!! --Fresh Marv 15:03, 1. Apr. 2010 (CEST)