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Halten wir an der Idee rechtsvergleichender Artikel fest?
Grundsätzlicher Vorschlag: Rechtsvergleichung + nationales Recht
Vorweg: Ich finde die ganzen Überschriften tragen nicht zur Lesbarkeit bei! ;) Dieser Abschnitt samt Unterabschnitten stammt bis zur nächsten Signatur von PsyKater
Ich habe noch nicht so große Kompetenzen im rechtlichen Bereich möchte allerdings auch gerne meinen Senf dazu geben. Ich denke, es ist eher im Sinne einer Enzyklopädie, wenn der Artikel grundsätzlich rechtsvergleichend ist. Der "Grundsatzartikel" wie zB Urheberrecht sollte also die grundsätzlichen Gedanken und Hintergründe zum Urheberrecht erklären und in Kurzform die verschiedenen Umsetzungen in nationales und supernationales Recht vergleiche. Zusätzlich (zu diesem Vergleich) sollten die konkreten Umsetzungen in nationales Recht isoliert in einem Artikel betrachtet werden (sofern dies ausreichend relevant ist / es genug darüber zu schreiben gibt).
Konkretes Beispiel:
- Urheberrecht beschreibt den Grundgedanken des Urheberrechts sowie die verschiedenen Auslegungen / Umsetzungen (Rechtstheorie)
- Urheberrecht (Deutschland) beschreibt die konkrete Umsetzung im deutschen Recht (Rechtspraxis)
- Werk (Urheberrecht) beschreibt den Grundgedanken des Rechtsbegriffs Werk im Zusammenhang mit Urheberrecht und stellt vergleichend die Umsetzung dar.
- Werk (Urheberrecht in Deutschland) wäre nicht nur ein unsinniges Klammerlemmata sondern wäre redundant zu Werk (Urheberrecht) und Urheberrecht (Deutschland). Da es wohl nicht einer erschöpfenden Darstellung des Begriffs Werk nach deutschem Urheberrechts bedarf, sollte dies demnach in Urheberrecht (Deutschland) dargestellt werden.
- Da die einzelnen Verweise in einer Idealen Welt den Rahmen sprengen würden, müsste eine ansprechende und benutzerfreundliche Kategorisierung geschaffen werden, die das navigieren zwischen Rechtsbegriffen und Rechtskreisen auf einfache Weise ermöglicht.
Konkreter Vorschlag
- Grundsatzartikel Rechtsthema ist rechtstheoretisch und rechtsvergleichend; Verweis auf Kategorie Rechtsthema und/oder Kategorie Rechtsthema nach Staaten (oder Rechtsordnungen oder Rechtskreisen). Außerdem Verweis auf Rechtsthema (Deutschland).
- Artikel deutsches Recht Rechtsthema (Deutschland) erläutert die Umsetzung in deutsches Recht.
- Der Rechtsbegriff sollte wiederum grundsätzlich rechtsvergleichend erläutert werden. Als Abschnitt unter Rechtsthema oder (falls zu lang) ausgegliedert.
- Der Rechtsbegriff in der jeweiligen Rechtsordnung / im nationalen Recht sollte analog dazu im jeweiligen Artikel Rechtsthema (Deutschland) erklärt werden. Ebenso hier als Abschnitt oder ausgegliedert falls zu lang.
grundlegend geändert 13:48, 28. Sep. 2009 (CEST)
Vorteile
Dieses Vorgehen hätte meines Erachtens folgende Vorteile:
- Der Charakter einer Enzyklopädie wird gewahrt: Die Rechtstheorie steht im Vordergrund, es wird zunächst erklärt.
- Die Besonderheit der Wikipedia wird gewahrt: Wikipedia ist kein Papier und kann daher mehr aufnehmen als ein gedrucktes Band. Da es viel bei der alltäglichen Recherche genutzt wird, werden auch Informationen über das jeweilige nationale Recht geboten.
-- meint PsyKater ☎ 13:32, 28. Sep. 2009 (CEST)
Problem
Wiederum stellt sich das Problem, daß Du denselben Begriff in zwei oder mehr Artikeln behandelst´, so daß Redundanzprobleme die zwigende Folge sind. Ich habe gar nichts dagegen, dass ein neuer Artikel Speditionsrecht zunächst nur die Rechtslage in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder meinetwegen auch Tansania beschreibt. Artikel sollen nach dem Wikiprinzip schließlich Zeit habe zu wachsen. Soweit weitere Nationen im selben Artikel behandelt werden, gibt es auch noch kein Problem. Das Problem und damit verbunden die Frqage nach der REdundanzvermeidung entsteht vielmehr erst dann, wenn Darstellungen zu einer Rechtsornung ausgelagert werden, ohne daß auf Spezialbegriffsartikel zurückgegriffen wird, die für alle ausgelagerten Artikel gelten. -- Stechlin 14:43, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Sorry, ich habe das Problem noch nicht verstanden. Beziehungsweise inwieweit das dem Vorschlag wiederspricht.-- meint PsyKater ☎ 14:57, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Nimm den Artikel Diebstahl. Dieser stellt nach einer Einführung en Tatbestand des deutschen StGB vor. Zur Rechtslage in Österreich heißt es dann: "Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht. Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will ..."
So ist es problemlos. Die Darstellungen sind aufeinander abgestimmt, rechtsvergleichend und vermeiden jede Redundanz.
Nehmen wir nun an, durch weitere Bearbeitungen wird der Artikel so umfangreich, daß die nationalen Rechtsordnungen ausgelagert werden sollen. Es entstehen also Artikel Diebstahl (Deutschland) und Diebstahl (Österreich). Jetzt kann der österreichische Artikel nicht mehr auf die Rechtslage in Deutschland Bezug nehmen. Also müssen hier originär Ausführungen dazu gemacht werden, was eine Sache im Sinne der Vorschrift ist, was eine Wegnahme etc.
Das scheint noch harmlos. In weiteren redaktionellen und inhaltlichen Bearbeitungen werden sich die Darstellungen etwa zum Begriff der Wegnahme immer weiter unterscheiden. Es entsteht Redundanz. Im Ergebnis haben wir zum selben Gegenstand zwei Wikipedia-Artikel. Das eben gilt es zu vermeiden.
Wird also der Artikel Diebstahl zu umfangreich sollte nicht die Darstellung einer nationalen Rechtslage ausgelagert werden, sondern die Darstellung der einzelnen Elemente (Sache (Diebstahl), Wegnahme (Diebstahl) etc. So wird das Prinzip "ein Gegenstand = ein Artikel" gewahrt.
Meinetwegen mag man die Elemente dann auch zu einem die Gesamtheit de nationalen Rechtsordnung darstellenden (d. h. hier: verlinkenden) Artikel zusammenstellen, soweit die Bearbeitung immer auf der Ebene der Elementartikel vorgenommen wird.
- Nimm den Artikel Diebstahl. Dieser stellt nach einer Einführung en Tatbestand des deutschen StGB vor. Zur Rechtslage in Österreich heißt es dann: "Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht. Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will ..."
- Ich weiß, daß das Ganze ziemlich theoretisch klingt, aber wir sind genau an dem Punkt, an dem es relevant wird. Der Artikel Markenrecht wurde neulich ohen daß weitere Artikel beständen nach Markenrecht (Deutschland) verschoben, weil er nur die deutsche Rechtslage beschreibt. Ich habe das zunächst rückgängig gemacht, ehe ich merkte, daß hier ein grundsätzlicheres Problem vorliegt. Beiträge wie Sachenrecht (vgl. den Kommentar von Kollegen Gnom weiter oben), Zivilprozessrecht und Arbeitsgerichtsbarkeit sind schon jetzt bloße Verweise auf Einzelartikel zu den nationalen Rechtsordnungen. Die Überarbeitung des Artikels Werk (Urheberrecht) stößt auf erhebliche Redundanzprobleme, weil der Artikel urheberrecht wiederum neben kleineren Erklärungen nur auf Artikel zu nationalen Rechtsordnungen verweist.
- Wenn wir hier handeln wollen, müssen wir in einer groß angelegten Sichtungs- und Qualitätsoffensive jetzt die Strukturen klarstellen, ehe der Fachbereich Recht in der Unübersichtlichkeit versinkt oder im Gegensatz klarstellen, daß wir auf Rechtsvergleichung verzichten und jede nationale Rechtsordnung für sich behandelt wird. -- Stechlin 15:16, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Hallo Stechlin, wie sollte die Artikelstruktur im Falle der Artikel Vereinigungsfreiheit, Verein, Vereinsrecht und Gesetz vom 1. Juli 1901 aussehen ? --Zipferlak 17:01, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Meiner Konzeption zufolge liegen die Dinge wie folgt:
Gesetzesartikel wie derjenige über das Gesetz vom 1. Juli 1901 sollten auf dogmatische Probleme überhaupt nicht eingehen, sondern sich auf die Darstellung beschränken, das hierdurch - wie im Beispielsfall - die Vereinigungsfreiheit in Frankreich geregelt wird. Weitere Bestandteile des Geseetzesartikels sind die Entstehungsgeschichte, niedergelegte Materialen und ggf. die Rezeptionsgeschichte. Wir haben da auch einige sehr schöne Beispiele im WP-Artikelbestand.
Dies führt dazu, daß der Kernartikel für die öffentlich-rechtlichen Fragen der Artikel über die Vereinigungsfreiheit sein sollte. Hier wäre zu erwähnen, was die Vereinigungsfreiheit eigentlich meint, weshalb sie als Grundrecht von erheblicher Bedeutung ist, wie sie historisch entstanden ist und welche aktuellen Schranken sie heute findet. Wenn der Artikel zu umfangreich wird, wäre zu prüfen, ob sich für bestimmte Rechtskreise Zusammenfassungen finden lassen, beziehungsweise wie sonst eine Bildung von Gruppen verschiedener Auffassungen möglich ist - die jetzige Form des Artikels weist auf derartige Probleme allerdings nicht hin.
Der Artikel Verein kann und sollte erwähnen, daß das Recht zur Vereinsbildung durch die Vereinigungsfreiheit geschützt wird, zu dieser selbst aber keine weiteren Ausführungen machen. Der Link auf den anderen Artikel reicht hier völlig aus. Im übrigen ist der Artikel gegenwärtig redundant zu Vereinsrecht. Ich würde hier primär prüfen, ob ein Artikel Vereinsrecht überhaupt einen selbständigen Beitrag verdient, oder nicht besser ein Redirect auf Verein wäre. Wenn man hier eine Aufspaltung vornehmen möchte, gehört das gegenwärtig erste Kapitel des Beitrags Verein in diesen oder einen Artikel Vereinswesen, während alles, was vom 2. Kapitel an beginnt, in den Beitrag Vereinsrecht einzustellen ist. Zur Aufnahme des deutschen und schweizerischen Vereinsrechts gilt dann das weiter oben zu Diebstahl Gesagte.
-- Stechlin 17:25, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Meiner Konzeption zufolge liegen die Dinge wie folgt:
Die Redundanzproblemtik sehe ich als nicht so schlimm an. In der Wikipedia ist es nicht unüblich, dass es Artikel gibt, die auf einen Aspekt nur zum Teil eingehen und wegen der Details auf den dazugehörigen Spezialartikel verweisen. So könnte man es auch mit dem länderübergreifenden Hauptartikel und den landspezifischen Spezialartikeln halten. Um beim Beispiel Zivilprozessrecht zu bleiben: Hier sind die Unterartikel Zivilverfahrensrecht (Österreich), Zivilprozessordnung (Schweiz) und Zivilprozessrecht (Deutschland) schon ausführlich genug, um landspezifische Spezialartikel zu rechtfertigen. Ich würde dann aber sogar sagen, dass man der Redundanz zum Trotz in den Hauptartikel noch etwas mehr schreiben soll als nun den einen bisherigen Einleitungssatz. --Alkibiades 16:51, 29. Sep. 2009 (CEST)
- Die Redundanzproblematik wird eines der zentralen Probleme der Zukunft sein, jedenfalls, soweit es die inhaltliche Arbeit in der Wikipedia angeht. Ich wollte dieser Tage dazu immer einen längeren Beitrag verfassen, doch fehlt mir dafür einmal mehr die Zeit. In Kürze: Der gegenwärtige und meines Erachtens unumkehrbare Trend geht dahin, daß die Relevanzkriterien zugunsten wie auch immer gearteter Qualitätskriterien fallen. Ich bewerte das nicht; ich stelle es lediglich fest. Damit einher geht ein Bedeutungszuwachs "lesenswerter" und "exzellenter" Auszeichnungen. Was ein harmloses Spiel am Rande war und zur Selbstmotivation (Club der Enzyklopädisten u. ä.) taugte, taucht mittlerweile bereits zur Begründung von CU-Anträgen, wenn "Mißbrauch" in der Kandidatur-Abstimmung getrieben wird.
Die Folge werden immer mehr gut geschriebene, qualitativ ansprechende Artikel sein, die aber, um ihren Gegenstand in der Breite darzustellen in anderen Themengebieten "wildern". Am Ende wird eine Akzentverschiebung vom Lexikoneintrag zum Essay stattfinden.
Wenn Wikipedia aber mehr sein will als eine Sammlung exzellenter Artikel zu allerlei Themen, muß dieser Prozess von einem verstärkten Bemühen um Struktur begleitet werden. Es ist wichtig, wo eine Information eingearbeitet und gepflegt wird, und es ist wichtig, daß dies an nur einer Stelle in der Enzyklopädie erfolgt. Anders als in gedruckten Werken gibt uns die Verlinkungsmöglichkeit das Instrumentarium an die Hand, die Artikel trotz einer solchen Beschränkung lesbar zu halten.
Früher oder später sollte dieses Problem alle Fachbereiche betreffen - es ist aber kein Zufall, daß es in einer die Systematik so betonenden Disziplin wie der Rechtswissenschaft sichtbar wird. -- Stechlin 18:18, 4. Okt. 2009 (CEST)
Diese Vorlage dient der einheitlichen Dokumentation und Parameterbelegung bei Imagemaps. Kopiervorlage{{Imagemapdokumentation
|<!-- Einordnung, im Stil …„Gebieten im übergeordneten Gebiet xyz“-->
|alt = <!--Gebietstyp-->
|Beispiel = <!--Beispielparameterbelegung für {{{1}}}-->
}}
Der erste Parameter ist Pflicht. „alt“ gibt den alternativen Parameternamen für die Gebietswahl an. Der letzte gibt die Beispielbelegung für die Gebietswahl vor; ist er nicht gesetzt, entfällt das gesamte Beispiel. Mit dem optionalen Parameter |
Dieser Benutzer und seine Beiträge stellen leider meist nur die (insbesondere rechtliche) Situation in Deutschland sowie gemäß den (nach deutschem Internationalem Privatrecht sowie deutschem Internationalem Strafrecht im Sinne von ect.) Geltung beanspruchenden nationalen deutschen Gesetzen und gemäß der gegebenenfalls nach deutschem Recht geltenden international, übernational und zwischenstaatlich vereinbarten oder erlassenen Normen dar.
Hilf bitte, die Situation nach den Rechtsordnungen anderen Staaten, Internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland nicht angehört, sowie eventuell innerhalb von Gebieten der Erdkugel jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse und im Weltraum zu schildern! |
- Die Idee mag ja achtenwert sein, aber ich frage mich, ob hier die Latte nicht etwas hoch gelegt wird. Wo gibt es denn schon ein Lexikon (Fach- oder Universial-), bei dem sich zu jedem Stichwort nicht nur eine auf eine Rechtsordnung beschränkter Artikel findet, sondern gleich noch ein rechtsvergleichender Artikel? Es gibt meiner Ansicht nach sowiso schon zu wenig qualifizierte und motivierte W-Autoren für rechtliche Themen. Wenn diese auch gleich noch mit Anforderungen konfrontiert werden, die kaum ein Fachkommentar erfüllen würde (z. B. kenne ich sinnvolle rechtsvergleichende Anmerkungen verschiedenen Normen im Strafrecht nur aus dem recht neuen Münchener Kommentar), könnte es diese auch eher verschrecken. Diebstahl (rechtsvergleichend) mag noch sinnvoll sein, aber schon der jetzige Zustand des Artikels Volksverhetzung mutet mir eher skurill an: Im österreichischen oder Schweizer Recht gibt es höchstens entsprechende Strafnormen, die Bezeichnung "Volksverhetzung" dürfte diesen Rechtsordnungen fremd sein...
- LG -- pistazienfresser 17:28, 20. Nov. 2009 (CET)
- Sicherlich, aber dem könnte man mit einer einfachen Weiterleitung begegnen. Vielleicht würde es Sinn machen, den jeweiligen rechtsvergleichenden Artikel als Hauptartikel über die jeweiligen Deliktsartikel - nach Ländern sortiert - überzuordnen. Ich wär generell für eine neustrukturierung der Deliktsartikel. Irgendwie wirkt das alles sehr lieblos zusammengeflickt. -- Hannesbr100 17:39, 15. Dez. 2009 (CET)
Vermutlich [Hackerzwischenfall am Klimaforschungszentrum der University of East Anglia] ...
... kann uns hier eher geholfen werden (Die dortige Diskussionsseite lässt mich unbefriedigt zurück.). Es existieren noch plausible Tathergangsversionen, nach denen kein Verbrechen, und damit auch kein Datendiebstahl stattgefunden hat (und somit zum Beispiel nicht einmal ein Hack (Zum Beispiel "leakte" eventuell ein (unter gewissen Umständen gesetzlich vor Strafe geschützter) "Whistleblower" die Daten, oder möglicherweise waren die Daten auch zu einem Zeitpunkt frei zugänglich (in beiden Fällen ist kein vorheriger Hack notwendig).)).
Vergleiche bitte die Diskussion [1] bzw. die zuständige Ermittlungsbehörde etwa zwei Monate nach ihrem ersten Statement zu ihren Ermittlungen, die aufgrund einer Anzeige der Universität (University of East Anglia) aufgenommen wurden [2]. Im WP-Artikel steht [3]:
- Über die Urheber des Datendiebstahls ist bislang nichts Genaueres bekannt, die Ermittlungen werden seitens der Norfolk Constabulary geführt.[4]
Meiner Ansicht nach ist zum Beispiel folgender Textvorschlag a) neutraler als die jetzige Artikelversion, und außerdem b) nicht vorverurteilend, c) logischer und d) täuscht meine Version keine Sicherheit vor, die es so in diesem Fall noch nicht gibt:
- Über die Urheber des mutmaßlichen/vermutlichen Datendiebstahls ist bislang nichts Genaueres bekannt. Die Ermittlungen werden seitens der Norfolk Constabulary geführt, die Aufschluss darüber geben sollen, wie die E-Mails an die Öffentlichkeit gelangten, und ob Anfragen betreffend des Freedom of Information Acts, die in den E-Mails erscheinen, ordnungsgemäß von der Universität beantwortet wurden.[4] [5]
--85.176.160.68 01:08, 16. Feb. 2010 (CET)
Zur Verdeutlichung ein Vergleich: Hier auch der erste Satz des deutschsprachigen Artikels:
- Beim Hackerzwischenfall am Klimaforschungszentrum der University of East Anglia, auch Climategate genannt[1], wurden im November 2009 vertrauliche E-Mails von führenden Forschern der Climatic Research Unit (CRU) der University of East Anglia durch Hacker ins Internet gestellt.
und der erste Satz des englischsprachigen Artikels [4] (meine Hervorhebung):
- The Climatic Research Unit hacking incident came to light in November 2009 when it was discovered that thousands of e-mails and other documents had been obtained through an alleged hacking of a server used by the Climatic Research Unit (CRU) of the University of East Anglia (UEA) in Norwich, England.
Abkürzungen von Gerichten (OLG, LG, etc.)
Ich habe folgendes Problem: Ein Wikipedianer svchrieb mir, "Außerdem würde ich keine Abkürzungen, wie AG, LG etc. verwenden, denn der laienhafte Leser eines Lexikons kennt diese Abkürzungen nicht. Ich lösche sie übrigens deshalb." Ich habe, wenn es ging, im Fließtext in folgender Weise verlinkt, Bsp.: LG Köln (also ohne eckige Klammern so : Landgericht Köln|LG Köln). Durch das Durchstöbern von Hilfe-Seiten und Diskussionseiten bin ich nicht schlauer geworden, ob das inkorrekt ist, oder ob ein generelles Abkürzungsverbot für Gerichte besteht. --Wiguläus 15:00, 20. Feb. 2010 (CET)
- Ich bin der o.g. Wikipedianer. Auf Ansprache reagiert er nicht. Ich habe mich an die Liste der gebräuchlichen Abkürungen gehalten, und zwar unbewusst. Bewusst ist mir aber, dass ich als Leser eines Lexikons in einem Fließtext möglichst wenige, für mich unerklärliche Abkürzungen haben will. Drum habe ich AG, LG, OLG etc. immer gelöscht. Eine solche Verlinkung [[Landgericht Köln|LG Köln]] halte ich für unsinnig. Gruß -- Karl-Heinz 15:50, 20. Feb. 2010 (CET)
- WP:WSIGA#Abkürzungen und Kurzform und WP:Liste von Tippfehlern/Abkürzungen. Demnach ist m.E. die ausgeschriebene Form i.d.R. vorzuziehen, eben weil nicht jeder Laie was damit anfangen kann. --Snevern 18:30, 20. Feb. 2010 (CET)
Artikel aus der allg. QS, bitte noch Einleitungssatz schreiben, querlesen, etwas wikifizieren und ggf. Rechthinweisbaustein dafür prüfen, danke --Crazy1880 19:22, 20. Feb. 2010 (CET)
Der Abschnitt "Gründe für ein Erbbaurecht" müsste mMn überarbeitet werden, möchte das aber erst diskutieren um einen Editwirrwarr zu vermeiden. Finde den Abschnitt sehr subjektiv und wertend, also gar nicht enzyklopädisch formuliert, siehe auch auf der Diskussionsseite meine Ausführung dazu. Meinungen dazu??? Gruß Thogru 15:51, 23. Feb. 2010 (CET)
- Huhu ... Gruß Thogru 07:01, 8. Mär. 2010 (CET)
Aus den Erstartikeln, bitte Relevanz klären, wikifizieren und Quellen anfügen, danke --Crazy1880 14:11, 25. Feb. 2010 (CET)
- Zusammenfassen mit / Weiterleitung nach Steuer#Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit oder Hoheit (Staatsrecht)? --[Rw] !? 20:07, 25. Feb. 2010 (CET)
Aus den Erstartikeln, bitte Rechtsgrundlagen prüfen, weitere Quellen, Geschichte und Wikifizierung, danke --Crazy1880 08:47, 26. Feb. 2010 (CET)
Kandidatur Internationales Privatrecht (Deutschland)
Der besagte Artikel kandidiert. Ich freue mich über rege Teilnahme an der Diskussion. Vielen Dank und beste Grüße --UHT 13:33, 26. Feb. 2010 (CET)
Hallo, eine kleine Frage zur Methodik: Der o.e. Artikel verweist auf die Gerichtsorganisation folgender Länder: Österreich, Liechtenstein, Frankreich und England und Wales. In der Kategorie:Gericht nach Staat sind jedoch Artikel mit ähnlichem Thema unter anderer Bezeichnung vermerkt, und zwar: Gerichtssystem in Ghana, Gerichtssystem (Irland), Rechtswesen (Suriname). Auffallend ist, dass es keine entsprechenden Artikel für Deutschland und die Schweiz gibt (außer Listen).
Ich habe vor, demnächst die Gerichtsorganisation in Belgien zu bearbeiten, und stelle mir nun die Frage, wie der Artikel am besten heißen soll: Gerichtsorganisation in Belgien, Gerichtssystem in Belgien oder gar Rechtswesen in Belgien? Das ganze eher mit "Belgien" in Klammern? Eure Meinung hierzu würde mich interessieren. Wenn man dann eine Bezeichnung gefunden hat, sollte man diese dann auch systematisch für die anderen Artikel verwenden, denke ich (kann mich gerne um die Weiterleitungen kümmern). mfg, --Ianus 15:18, 2. Mär. 2010 (CET)
- Kurz im Vorbeigehen: siehe auch Instanz (Recht). --wau > 15:35, 2. Mär. 2010 (CET)
- Imho eignet sich "Gerichtsorganisation" am besten, von mir aus auch "Gerichtssystem". "Rechtswesen" ist wohl etwas umfassender und deshalb ungeeignet. Die Klammerlemmata werden, anderen Meinungen zum trotz, gut gefunden, lassen sich systematisch sehr stringent einsetzen, vereinfachen das verlinken und haben sich anscheinend auch in 3/4 aller Fälle durchgesetzt. Beste Grüße --UHT 16:13, 2. Mär. 2010 (CET)
- Ianus 08:51, 3. Mär. 2010 (CET) Pro Der Meinung bin ich auch. Da man sich ja mal festlegen muss, folgender Vorschlag: von nun an werden alle Artikel nach dem Schema "Gerichtsorganisation ([Name des Landes])" benannt. Ich mach jetzt mal ganz demokratisch einen wiki-Poll: Wer ist dafür, wer ist dagegen? Werde auch auf den entsprechen Diskussionseiten auf diese Abstimmung hinweisen (Es lebe die Demokratie ^^) mfg, --
- UHT 09:09, 3. Mär. 2010 (CET) Pro --
- toblu [?!] 21:23, 3. Mär. 2010 (CET) Pro einheitliche benennung. finde aber Gerichtsorganisation in [Land] schöner ;) --
- Rechtswesen (Suriname) habe ich keine Probleme mit einer einheitlichen Umbenennung für diese Artikel.--Brokopondo 11:12, 4. Mär. 2010 (CET). Einschränkung: beim Artikel über Suriname muss ich dem nachfolgenden Benutzer wau Recht geben. Der Begriff Gerichtsorganisation dürfte hier zu eng gefasst sein. Ich habe die Einleitung zu diesem Artikel etwas angepasst--Brokopondo 18:55, 4. Mär. 2010 (CET). Pro als Autor des Artikels
- Instanz (Recht) finde ich schlecht benannt. Hier wäre auch Gerichtsorganisation besser. Der Begriff Instanz ist ein untergeordnetes Thema, das man in einem solchen Artikel seiner Bedeutung entsprechend nebenbei behandeln könnte. --wau > 11:22, 4. Mär. 2010 (CET) Pro Gerichtsorganisiation empfiehlt sich, soweit es nur um diese geht. Soweit darüber hinaus das Rechtswesen eines Staates einschließlich Gesetzgebung mit behandelt wird, dürfte der Begriff aber zu eng sein. Den Artikel
- Gerichtssystem in Ghana habe ich ebenfalls keine Probleme mit einer einheitlichen Benennung. Ich finde aber die "....in....-Variante ist eleganter und auch mehr verbreitet in der Wikipedia als die Klammer-Variante. (siehe z.B. „Erdbeben in ....“) -- JenneInBerlin 15:22, 4. Mär. 2010 (CET) Pro Als Autor von
- Bubo 容 19:24, 4. Mär. 2010 (CET) Pro "Gerichtsorganisation in ..." --
Recht ist keine Sozialwissenschaft, sondern eine Geisteswissenschaft
In Eurer Übersicht zu den einzelnen Themenkategorien ist das Thema Recht unter dem "Baustein" Sozialwissenschaft eingeordnet. Das ist falsch, weil es sich um eine Geisteswissenschaft handelt. (nicht signierter Beitrag von 80.132.96.107 (Diskussion | Beiträge) 07:32, 3. Mär. 2010 (CET))
- Die Sozialwissenschaften gehören nach Dilthey zu den Geisteswissenschaften. Das kann man auch anders sehen, wird hier aber so vertreten. --Gnom 09:54, 3. Mär. 2010 (CET)
Als Hobby-Jurist meine ich, daß wir die Unschuldsvermutung anwenden sollten und unbewiesene Vorwürfe nicht in einen WP-Artikel gehören. Was meint ihr? --Marcela 20:18, 3. Mär. 2010 (CET)
- Jo, die Unschuldsvermutung im eigentlichen Sinne gilt für uns natürlich nicht, aber ich glaube, wir tun gut daran, uns am Pressekodex (unter anderem in Ziffer 13) zu orientieren, um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, denn das wäre rechtswidrig... --Gnom 14:15, 7. Mär. 2010 (CET)
Abgrenzung Rechtskraft / Bestandskraft
Im Artikel Rechtskraft werden glaube ich Rechtskraft und Bestandskraft durcheinander geworfen. Speziell der erste Satz ist mEn falsch. Vllt. könnte sich das mal eine Fachfrau/ein Fachmann ansehen. Gruß Thogru 08:37, 5. Mär. 2010 (CET)
- So war es auch ursprünglich, bis Waldo47 am 11.11.2008 die Fälle behördlicher Entscheidungen hinzugefügt hat. Waldo47 ist Österreicher. Es wäre nicht auszuschließen, dass man vielleicht in Österreich die Bestandskraft von Verwaltungsakten auch Rechtskraft nennt. Dann könnte man korrigieren, dass man in Ö. auch bei VAen von Rechtskraft spricht, während man da in Deutschland den Begriff Bestandskraft verwendet. Anderenfalls sollte man insgesamt die Fälle der Bestandkraft in der Einleitung herausnehmen. Sie sind ja weiter unten noch erwähnt. Am besten deshalb mal Waldo47 oder einen anderen Ösi ansprechen. --wau > 19:21, 8. Mär. 2010 (CET)
- Habe Waldo47 mal eine Nachricht auf seiner Diskussionsseite hinterlassen. Mal gucken, was passiert :)) Gruß Thogru 12:58, 10. Mär. 2010 (CET)
Begriff des "Hauptautors"
Auf der Diskussionsseite zu den Relevanzkriterien WP:RK findet gerade eine Diskussion zu dem Thema statt, wann ein Sachbuchautor enzyklopädisch relevant ist. Hierzu muss er "Hauptautor" von mindestens vier Werken sein. Aber wann etwa ist ein Jurist ein "Hauptautor"? Sind die Autoren des Palandt oder des Münchener Vertragshandbuchs Hauptautoren, wenn sie dort einzelne Abschnitte bearbeiten? Für eine Stellungnahme aus dem juristischen Bereich wäre ich dankbar. --Dr Möpuse gips mir! 12:08, 7. Mär. 2010 (CET)
- Ja, jeder, der eine eigenständige Kommentierung einzelner §§ innerhalb eines Kommentars erstellt, wird auch als "Hauptautor" zu verstehen sein. Keine Hauptautoren sind Redakteure, Verfasser von Einleitungen, Anhängen etc. Ein guter Anhaltspunkt ist die Nennung auf dem Umschlag oder der (inneren) Titelseite. Gruß von --Gnom 14:06, 7. Mär. 2010 (CET), der schon mal das Stichwortverzeichnis für ein Sachbuch erstellt hat und damit leider auch kein Hauptautor ist.
Wie da schon vermerkt: Zeig mir mal einen Mitarbeiter des Palandt, der nicht so schon relevant wäre. Interessanter sind da die Kommentatoren ganz anderer Kommentare...--alles Jute Kriddl Kriddlbeschwerdestelle 22:40, 9. Mär. 2010 (CET)
Aus den Erstartikeln, bitte noch etwas ausbauen, weitere Quellen/Rechtsvorschriften und Sichtung, danke --Crazy1880 19:22, 8. Mär. 2010 (CET)
Lemmata für österreichische Rechtsquellen
Liebe Kollegen,
die Namenskonventionen für Rechtsquellen lauten (verkürzt):
- Bei deutschsprachigen Rechtsquellen (dies sind vornehmlich Gesetze, Rechtsverordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder) wird grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. Die vollständige Bezeichnung sowie mögliche Abkürzungen verweisen als Weiterleitungen auf die Kurzbezeichnung. Maßgeblich sind die Bezeichnungen im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt (z. B.: Bundesgesetzblatt).
Nun scheint es in Österreich üblich zu sein, Gesetze mit einer Jahreszahl zu versehen. Beispiele: Strafprozeßordnung 1975, Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Straßenverkehrsordnung 1960. Die Artikel zu diesen Gesetzen sind aber unter Lemmata ohne Jahreszahl zu finden. Beispiele Strafprozeßordnung (Österreich), Bundespräsidentenwahlgesetz, Straßenverkehrsordnung (Österreich). Ich halte es für richtig, diese Artikel (und andere) auf Lemmata mit Jahreszahl zu verschieben, möchte vorher aber eure Meinung dazu einholen. --Forevermore 19:50, 9. Mär. 2010 (CET)
- Bevor wir die Österreicher zu ihrem Glück zwingen, "richtige" Lemmata vorzufinden, wäre auch daran zu denken, ein solches Exemplar mal zu fragen, ob es dort im Rechtsverkehr üblich ist, die Bezeichnung mit der Jahreszahl zu benutzen. --wau > 22:36, 9. Mär. 2010 (CET)
- Nun, als österreichisches Exemplar kann ich sagen, dass z.B. bei Strafbescheiden sehr wohl die Abkürzung "StVO 1960" verwandt wird. Auch auf behördlichen Formularen, siehe [5]--Der Polizist 08:26, 10. Mär. 2010 (CET)
- Als ebenfalls österreichisches Exemplar würde ich das nicht so ohne weiteres bestätigen, denn nicht einmal in Verordnungen, wo sich auf bestimmte Gesetze bezogen wird, ist es einheitlich. De Logik die ich dahinter vermute, ist jene, wenn es ein älteres Gesetz mit der selben Bezeichnung gab, wird die Jahreszahl dazu verwendet. Als alleiniges, dann nicht. Man wehme nur das ASVG, das ich eigentlich mit keiner Jahreszahl kombiniert vorfand. Aber zugegebenerweise ist nicht immer alles mit Logik erklärbar. - Aber gleich zu den Namenskonventionen - da finde ich schon in der Definistion etwas deutschsprachig und deutsch durcheinandergebracht, denn da werden Bund und Länder angeführt, wo ich doch einmal annehme, dass es nur um jene in Deutschland geht. am Anfang steht jedoch deutschsprachig - also? --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 08:50, 10. Mär. 2010 (CET)
- Ich gehe davon aus, dass auch österreichische (Bundes-)länder oder schweizerische Kantone gemeint sind. Vielleicht sollte aber wirklich so formuliert werden: "Bei deutschsprachigen Rechtsquellen (dies sind vornehmlich Gesetze, Rechtsverordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschlands, der Republik Österreichs und der Schweiz sowie der Bundesländer und Kantone) wird grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. --alles Jute Kriddl Kriddlbeschwerdestelle 10:11, 10. Mär. 2010 (CET)
- Das kann man gerne so machen. Die Ausgangsfrage bleibt jedoch von dir unbeantwortet. ;-) --Forevermore 19:30, 10. Mär. 2010 (CET)
- Ich gehe davon aus, dass auch österreichische (Bundes-)länder oder schweizerische Kantone gemeint sind. Vielleicht sollte aber wirklich so formuliert werden: "Bei deutschsprachigen Rechtsquellen (dies sind vornehmlich Gesetze, Rechtsverordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschlands, der Republik Österreichs und der Schweiz sowie der Bundesländer und Kantone) wird grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. --alles Jute Kriddl Kriddlbeschwerdestelle 10:11, 10. Mär. 2010 (CET)
- Als ebenfalls österreichisches Exemplar würde ich das nicht so ohne weiteres bestätigen, denn nicht einmal in Verordnungen, wo sich auf bestimmte Gesetze bezogen wird, ist es einheitlich. De Logik die ich dahinter vermute, ist jene, wenn es ein älteres Gesetz mit der selben Bezeichnung gab, wird die Jahreszahl dazu verwendet. Als alleiniges, dann nicht. Man wehme nur das ASVG, das ich eigentlich mit keiner Jahreszahl kombiniert vorfand. Aber zugegebenerweise ist nicht immer alles mit Logik erklärbar. - Aber gleich zu den Namenskonventionen - da finde ich schon in der Definistion etwas deutschsprachig und deutsch durcheinandergebracht, denn da werden Bund und Länder angeführt, wo ich doch einmal annehme, dass es nur um jene in Deutschland geht. am Anfang steht jedoch deutschsprachig - also? --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 08:50, 10. Mär. 2010 (CET)
Aus den Erstartikeln, Einzelnachweise richten, Abschnitt Privatrecht wird unstrukturiert und unaufgeräumt und bräuchte eine neue Struktur. Weitere Quellen wären auch gut, danke --Crazy1880 20:47, 10. Mär. 2010 (CET)