Verschwörung
Der Begriff Verschwörung (oder Konspiration) ist die Substantivierung der Übersetzung (16. Jh.) des lateinischen Verbs coniurare = sich heimlich (durch Eid/Schwur) verbünden. Die heimliche Verbündung dient der Durchführung eines Plans mit entweder (a) selbstsüchtiger verwerflicher Zielsetzung zum Schaden anderer oder (b) zwecks Beseitigung von – tatsächlichen oder vermeintlichen – Missständen. Die Zielsetzung einer Verschwörung beruht daher nicht immer auf niederen Motiven, sie basiert jedoch in jedem Falle auf Täuschung.
Der Begriff der „Verschwörung“ ist negativ besetzt. Er wird nicht zur Selbstbeschreibung einer Gruppe gebraucht. Eine Ausnahme ist die Verschwörung der Gleichen des französischen Frühsozialisten Gracchus Babeuf.
Die Heimlichkeit einer Verschwörung ist der Nährstoff vieler Verschwörungstheorien.
Sie wird von der staatlich sanktionierten Geheimhaltung, z. B. der Geheimdienste, unterschieden. Hierbei entsteht das Problem, dass diese auch im demokratischen Rechtsstaat der parlamentarischen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen und daher versucht sein können, in ihren Zielen oder Mitteln illegal oder illegitim vorzugehen.
Rechtliche Einordnung
Das Recht des angelsächsischen Rechtskreises kennt den Straftatbestand der Verschwörung (conspiracy). Es handelt sich hierbei um ein Modell, dass von anderen europäischen Rechtstraditionen in der Form nicht geteilt wird.[1] Im deutschen Recht etwa ist Verschwörung kein Straftatbestand. Hier wird auf andere Tatbestände wie Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung abgestellt.[2] Daneben ist nach § 30 Abs. 2 StGB („Versuch der Beteiligung“) die Verabredung zur mittäterschaftlichen Begehung von konkret umrissenen schweren Straftaten (sog. Verbrechen, also Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) strafbar.
Arten der Verschwörung
Je nach der Verwerflichkeit des Zwecks kann man unterschiedliche Arten der Verschwörung unterscheiden, von Wirtschaftsverbrechen (z. B. verbotenes Kartell) über kriminelle Vereinigungen (z. B. Mafia) bis hin zu Staatsstreich und Putsch.
Eine Verschwörung kann durch einen gegenseitigen Schwur der Beteiligten abgesichert werden. Auch das gemeinsame Begehen von Verbrechen oder Geheimwissen über andere Mitglieder und damit gegenseitige Erpressbarkeit können die verschworene Gemeinschaft zusammenhalten. Verlässt einer der Verschwörer den Bund, wird dieses von den anderen Verschwörern meist gerächt, oft sogar durch weithin abschreckende Ermordung des Verräters. Im Strafrecht werden deshalb die Abtrünnigen einer Kriminellen Vereinigung mit der Kronzeugenregelung bedacht, auch bei der Kartellzerschlagung werden Verräter und Reuige belohnt.
Im Rahmen des war on drugs, der organisierten staatlichen Rauschmittelbekämpfung der DEA in den USA, wurde Verschwörung in den Vereinigten Staaten als Sonderstraftatbestand juristisch definiert. Dabei wurden bestimmte problematische Zwangsmittel eingeführt wie die strafbewehrte Verpflichtung zur Aussage gegen Angehörige (siehe dazu: Amy Ralston: Die XTC-Verschwörung, 2003, ISBN 3-930442-67-1). [3]
Literatur
- Johannes Rogalla von Bieberstein: Der Mythos von der Verschwörung.Philosophen, Freimaurer, Juden, Liberale und Sozialisten als Verschwörer gegen die Sozialordnung. Wiesbaden: Marix Verlag 2008. ISBN 978-3-86539-162-9.
Einzelnachweise
- ↑ Maria Kaiafa-Gbandi, Towards a new approach of organised crime in the EU – New challenges for human rights, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik online, 2007, 137 (138).
- ↑ Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht
- ↑ www.gulli.com/news/sch-uble-f-r-internierung-2007-07-07 gulli: Schäuble für Internierung, Kommunikationsverbot von Gefährdern, gezielte Tötung von Terroristen