Latein im Recht

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Traditionell werden Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Sie sind teilweise aus der griechisch/römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert. Viele lateinische Wendungen sind aber auch Neuprägungen aus jüngerer Zeit, in der neue Ausdrücke genauso gern in Latein ersonnen wurden, wie heute in Englisch, beispielsweise culpa in contrahendo und die nulla-poena-Grundsätze. Der Vollständigkeit halber sind auch einige griechische Begriffe genannt.

Siehe auch · Weblinks

A

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  • aestimatio – schätzen, bewerten in Geld, i.w.S. beurteilen eines Sachverhalts
  • A iure nemo recedere praesumitur Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden
  • a posteriori Von dem, was nachher kommt.
  • a priori Vom Früheren her.
  • A limine-Abweisung „an der Schranke des Gerichts“ – es erfolgt keine inhaltliche Entscheidung in der Sache, sondern wird bereits vor Eröffnung der Verhandlung (aus formalen Gründen) abgewiesen. (In Österreich auch a-limine-Zurückweisung)
  • Aberratio ictus Fehlgehen des Schlages (der Tat) (das „Abirren des Pfeiles“ beim Versuch)
  • ab ovo Von Anbeginn an, vom Anfang an.
  • Abundans cautela non nocet überflüssige Vorsicht schadet nicht (unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich)
  • Abusus non tollit usum (Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf) Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird – Übermaßverbot.
  • Accessio cedit principali (Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache der Hauptsache folgt).
  • Acta iure gestionis Wirtschaftliche Aktivitäten eines Staats, welche er im Ausland ausführt und für die er nicht immun vor der Jurisdiktion des ausländischen Staats ist.
  • Acta iure imperii Hoheitliche Aktivitäten eines Staats, für die er immun vor der Jurisdiktion ausländischer Staaten ist.
  • Actio illicita in causa- Der Einwand, dass ein Notwehrrecht nicht bestehe, weil die Notwehrlage durch den Verteidiger provoziert wurde.
  • Actio libera in causa („Eine Handlung (actio), die ihrem Grunde nach frei ist (libera in causa)“). Rechtskonstruktion mit vorverlagerter Schuld kraft Fiktion (str.)
  • Actio pro socio („Eine Klage (actio) in der Eigenschaft als Gesellschafter (pro socio)“ – hM: gesetzliche Prozessstandschaft des Gesellschafters für Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter)
  • Actor sequitur forum rei (Der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten – Grundsatz der regelmäßigen Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Beklagten)
  • Actori incumbat probatio (Dem Kläger obliegt die Beweislast)
  • Actus contrarius (gegenteilige Handlung): Mit dem Begriff umschreibt man schlagwortartig die These, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil darstellt, dieselbe rechtliche Qualität haben. Beispiel: Nicht nur die Erteilung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, sondern auch die Aufhebung der Genehmigung.
  • ad litem (für den Prozess) eine zu einem bestimmten Gerichtsverfahren zugezogene Person (Richter, Vormund/Verfahrenspfleger, Nachlassverwalter).
  • Adoptio naturam imitatur (die Adoption imitiert die Natur): es werden dieselben Rechtsfolgen durch eine Adoption ausgelöst wie bei einem leiblichen Kind.
  • Ad tempus concessa post tempus censetur denegata – Was auf Zeit eingeräumt ist, wird nach Ablauf der Zeit automatisch verwehrt. – Codex Justinianus 10, 61, 1
  • Ad impossibilia nemo tenetur – Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet
  • Alias facturus- (vgl. "omni modo facturus"); ein zum Tatentschluß längst entschlossener Täter
  • Alibi: ein Alibi haben, d. h. nachweisen können, dass man zum Tatzeitpunkt anderswo (alibi) gewesen ist
  • Aliud – etwas Anderes, Bezeichnung des Anspruchsziels: wird zur Erfüllung der falsche Gegenstand gegeben, spricht man vom aliud; ist er hingegen nur mangelhaft, von einem peius; ist es zu wenig von einem minus. Im ersten Fall besteht bei Kaufverträgen der Erfüllungsanspruch fort, im zweiten bestehen allenfalls Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
  • Alteri stipulari nemo potest (Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen) gilt nicht im deutschen Recht; hierzu: „Vertrag zugunsten Dritter“ und „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“.
  • Amicus curiae (Freund des Gerichts): Schriftsatz einer Nichtpartei im amerikanischen Gerichtsverfahren, die dem Revisionsgericht grundsätzliche, über den Einzelfall hinauswirkende Argumente darlegt
  • Animus auctoris Urheberwille
  • Animus belligerendi Kriegsführungswille
  • Animus donandi Schenkungswille
  • Animus iniurandi Beleidigungsabsicht
  • Animus possidendi Eigenbesitzwille
  • Animus recipendi Empfangswille
  • Animus rem alteri habendi Inhaberwille; Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen.
  • Animus rem alteri gerendi Geschäftsbesorgungswille; Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen. Siehe: Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Animus rem sibi habendi Eigenbesitzwille; Wille, eine Sache für sich selbst zu besitzen.
  • Animus socii Gesellschafterwille
  • Animus testandi Testierwille
  • arguendo erläuternde, also nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Gerichts
  • Argumentum a fortiori vom Stärkeren her – Analogieschluss vom unwahrscheinlicheren Fall auf einen wahrscheinlicheren („wenn a gilt, dann erst recht b“)
  • Argumentum a maiore ad minus (Erst-Recht-Schluss)
  • Argumentum a minore ad maius (Erst-Recht-Schluss)
  • Argumentum ad absurdum Schluss vom absurden Ergebnis auf die falsche Auslegung
  • Argumentum e contrario (Schluss aus dem Gegenteil)
  • Audiatur et altera pars (Man höre auch die andere Partei an): Beschreibung des heutigen Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. Rechtliches Gehör.
  • Aulus Agerius – Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Klägers
  • Aut dedere aut iuridare (Entweder geben oder richten): Ein Staat ist verpflichtet einen Verbrecher auszuliefern oder zu verurteilen.

B

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  • Beneficium excussionis realis: die Einrede, die dem Schuldner in der Betreibung zur Verfügung steht, dass der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners greift
  • Beneficium excussionis personalis: die Einrede in der Betreibung, dass ein Pfand erst dann verwertet werden darf, wenn das Vermögen des Schuldners hierzu nicht ausreicht
  • Bona fides guter Glaube – s. bona fide: in gutem Glauben, gutgläubig (Ggt. bösgläubig: mala fide)
  • Bonus pater familias oder bonus ac diligens pater familias: der gute (und vorsichtige) Familienvater ist eine abstrakte Person die der Richter als Referenznorm zur Beurteilung eines gewissen Verhaltens benutzt (im Sinne von „Hätte ein guter und vorsichtiger Familienvater auch so gehandelt …“)
  • Brevi manu traditio- Übereignung ohne Übergabe, also „kurzer Hand“ (vgl. § 929 S. 2 BGB)
  • Bellum iustum gerechter Krieg

C

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  • Casus Fall Zufall
  • Casum sentit dominus: Der Eigentümer trägt den Schaden (die Regel gilt für den Fall des zufälligen Untergangs einer Sache).
  • Casus belli (Kriegsfall): Eintreten der Bedingungen, die von einem Staat als Kriegsgrund betrachtet werden.
  • Caveat emptor Der Käufer sei wachsam – Offensichtliche Mängel führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen
  • Certiorari - bestimmen, zulassen
  • Cessio legis – Forderungsübergang kraft Gesetzes
  • Cessio necessaria – notwendige Forderungsübergang
  • Clausula rebus sic stantibus: Gemäß diesem Grundsatz (im weiteren Sinne verstanden) können aussergewöhnlihe Umstände zur Vertragsauflösung führen. Dies aufgrund wesentlicher Vertragsverletzung durch eine Vertragspartei, Untergang eines zur Ausführung des Vertrages unerlässlichen Gegenstandes oder eine grundlegende Änderung der Umstände (im engeren Sinn).
  • Condictio: Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der juristischen Fachsprache wird auch der Begriff „Kondiktion“ verwendet. In Deutschland hat man in bewusster Anlehnung an die römische condictio die §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) entworfen.
  • Condictio causa data non secuta
  • Condictio indebiti Condictio aus Bezahlung einer Nichtschuld.
  • Condictio ob causam finitam Sogenannte Leistungskondiktion (§ 812 I 2 Fall 1 BGB); der ursprünglich bestehende Rechtsgrund ist später weggefallen.
  • Condictio ob rem Konditktionsgrund ist der Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten (§ 812 I 2 Fall 2 BGB)
  • Condictio ob turpem vel iniustam causam Es besteht nach § 817 BGB ein bereichungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr, wenn die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß
  • Condictio sine causa Condictio aus einer grundlos erfolgten Zuwendung.
  • Conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht): Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ein bestimmter Erfolg entfiele. Diese Faustformel dient zur generellen Bestimmung, ob eine Handlung kausal für etwas war.
  • Consensus gentium Übereinstimmung der Völker
  • Consuetudo Gewohnheit, auch im Sinne von Gewohnheitsrecht.
  • Contra legem gegen das Gesetz
  • Contra omnes gegen jeden
  • Corpus iuris civilis': Sammelbezeichnung für das unter dem oströmischen Kaiser Justinian zusammengestellte Gesetzeswerk nebst ergänzenden Novellen. Es handelt sich um das Werk, welches zur Hauptquelle des in späteren Jahrhunderten in Europa rezipierten römischen Rechts überhaupt wurde. Die Bezeichnung als Corpus iuris civilis stammt nicht von Justinian, sondern aus der Rezeptionsgeschichte.
  • cui bono? Wem nützt das? / Wer hat einen Vorteil? (Motivsuche in Prozessen)
  • Cuius est commodum, eius est periculum (Wessen das Gut, dessen ist die Gefahr): Grundsätzlich trägt der Eigentümer einer Sache die Gefahr der (zufälligen) Verschlechterung.
  • Cuius regio, eius religio (Wessen das Land / die Herrschaft, dessen der Glaube): Das Land und seine Bewohner müssen grundsätzlich der gleichen Konfession angehören wie der Landesherr. Kein römischer Rechtssatz, sondern eine staatsrechtliche Zuordnungsregel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation in der Frühen Neuzeit.
  • Culpa Verschulden im weiteren und Fahrlässigkeit im engeren Sinn (im Zivilrecht); Schuld (im Strafrecht)
  • Culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss): Auch während Vertragsverhandlungen gilt bereits ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dessen schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz führen kann. Insbesondere besteht eine Pflicht zur Offenlegung wichtiger Umstände. Bewusste Täuschungen während Vertragsverhandlungen beispielsweise sind also nicht zulässig.
  • Culpa in custodiendo Verschulden in der Überwachung. Die Curia in custodiendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa in eligendo Verschulden in der Auswahl. Die Curia in eligendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa in instruendo Verschulden in der Instruktion. Die Die Curia in instruendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa post contractum finitum
  • Culpa latagrobe Fahrlässigkeit
  • Culpa levisleichte Fahrlässigkeit; es wird der Unterschied zwischen culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto gemacht, je nachdem ob der bonus pater familias oder das alltägliche Verhalten der Person als Referenz gilt.
  • Culpa levissimaallein die leichteste Fahrlässigkeit
  • cum grano salis – „Mit einem Korn Salz“

D

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  • Da mihi factum, dabo tibi ius (Gib mir (die) Tatsachen, ich gebe Dir (das) Recht): Grundsätzliche Beschreibung des Verhältnisses zwischen Partei und Gericht im Zivilprozess. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht, dieser ist vielmehr durch die Parteien vorzutragen. Von dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hat das Gericht auszugehen und darf nur bei streitigem Vorbringen Beweis erheben. Umgekehrt ist das Gericht an die rechtliche Würdigung, welche die Partei mit ihrem Vorbringen verbindet, nicht gebunden.
  • De lege ferenda bezeichnet einen nicht geltenden, aber als Reform diskutierten Rechtszustand (Lex ferenda).
  • De lege lata beschreibt das geltende Recht (Lex lata) in Abgrenzung zu einem Rechtszustand, der erst durch Gesetzesänderung herbeigeführt werden müsste (Lex ferenda).
  • Delegatus non potest delegare (Ein Delegierter kann nicht delegieren): Grundregel, dass die Berechtigung eines Bevollmächtigten nicht weiter reichen kann, als die Vollmacht selbst, so dass ein Bevollmächtigter nicht berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen, es sei denn seine Vollmacht umfasst auch dieses Recht.
  • Debet "Er schuldet..."
  • Debitor Schuldner
  • Debitor cessus Schuldner einer zedierten (mittels Zession abgetretenen) Forderung.
  • Derelictio Eigentumsaufgabe
  • Desponsatio: Verlobung
  • Dicta et promissa Gesagtes und Versprochenes; ausdrückliche Zusicherungen
  • Dies a quo (non computatur): Der Beginntag einer Frist wird zur Verrechnung der letzten nicht einbezogen.
  • Dies ad quem (computatur): Der Endtag einer Frist wird zur Verrechnung der letzten einbezogen.
  • Diligentia quam in suis, Abkürzung für diligentia quam in suis rebus adhibere solet: „Sorgfalt wie in eigenen“. Die Sorgfalt, wie man sie auch in eigenen Angelegenheiten aufbringt. Diese wird in bestimmten Ausnahmefällen als Fahrlässigkeitsmaßstab akzeptiert und führt dann regelmäßig zu einer geminderten Haftung, normiert in § 277 BGB.
  • Do ut des: Ich gebe, damit du gibst – Die Abwicklung Zug um Zug
  • Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss): Diese Wendung leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz ab, dass man seine Rechte bei Rechtsmissbrauch nicht durchsetzen kann; jedenfalls steht dem Schuldner die dolo-agit-Einrede zu. Vgl. auch exceptio doli.
  • Dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est: gleichbedeutend mit dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est.
  • Dolos – arglistig, schuldhaft.
  • Dolus Vorsatz; Schuld/Verschulden.
  • Dolus alternativus Täter hat Tatentschluß, weiß aber nicht welchen der beiden sich ausschliessenden Tatbestände er erfüllt
  • Dolus antecedens „(der Tat) vorangehender Vorsatz“
  • Dolus bonus „guter Vorsatz“
  • Dolus directus „direkter oder unbedingter Vorsatz“
  • Dolus eventualis „Eventual- oder bedingter Vorsatz“
  • Dolus generalis „allgemeiner Vorsatz“
  • Dolus subsequens „(der Tat) nachfolgender Vorsatz“
  • Donatio inter virum et uxorem Schenkung unter Ehegatten. Diese Schenkungen waren nach römischem Recht grundsätzlich nichtig. Im mitteleuropäischen Recht war die Behandlung dann sehr unterschiedlich. Einige Länder hatten die über das gemeine Recht vermittelten römischen Rechtsregeln zur Schenkung unter Ehegatten übernommen und andere nicht.
  • Duces tecum oder Subpoena duces tecum „Bring mit“. Vorladung mit Auflage.

E

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  • eadem res inter easdem partes: Gleiche Streitsache zwischen den gleichen Streitparteien.
  • eo ipso: automatisch, von selbst.
  • erga omnes: jedermann betreffend.
  • error in persona vel obiecto: Irrtum in der Person oder im Objekt. Hauptanwendungsbereich im Strafrecht.
  • essentialia negotii Wesentliche Vertragspunkte. Die essentialia negotii müssen in jedem Fall vom Konsens getragen sein, damit ein Vertrag zustande kommt, wobei normativer Konsens genügt. (für die Schweiz: Art. 1 OR)
  • et altera pars audiatur: auch die andere Seite soll angehört werden
  • ex aequo et bono: nach Recht und Billigkeit (vgl. z. B. Art. 17 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung [1] oder Art. 38 Abs 2 IGH-Statut) (siehe auch: amiable compositeur)
  • ex ante: von vornherein, aus damaliger Sicht; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex contractu aus Vertrag; ein Schadenersatzanspruch stützt sich auf eine Vertragsverletzung
  • ex delicto aus Vergehen; ein Schadenersatzanspruch stützt sich auf eine Schädigung eines Rechtsguts
  • ex lege: kraft Gesetzes
  • ex nunc: von nun an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • ex officio: von Amts wegen
  • ex parte: von / gegen eine Seite oder eine Partei, einseitig
  • ex post: im nachhinein; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex tunc: von damals an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
  • exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
  • exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
  • exceptio metus Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
  • expressis verbis: „ausdrücklich“

F

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  • Falsa demonstratio non nocet Eine falsche Bezeichnung schadet nicht; Verkörperung des Willensprinzips, wonach der Gehalt einer Willenserklärung nicht anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Partei ermittelt wird. Wollen zwei Parteien einen Kaufvertrag über Walfleisch abschließen, bezeichnen dies aber fälschlicherweise als Haifischfleisch, hindert dies den Vertrag nicht an seiner Gültigkeit (vgl. Haakjöringsköd-Fall)
  • Falsus procurator: Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • favor contractus: Dieser Grundsatz drückt aus, dass das völkerrechtliche Vertragsrecht den Abschluss und die Aufrechterhaltung von Verträgen, entgegenstehenden Einwänden vorzieht.
  • favor testamenti: Vorzug des Testaments. Der wahre Wille des Erblassers darf bei der Auslegung nur berücksichtigt werden, wenn es im textlichen Wortlaut des Testaments irgendeinen Anhaltspunkt gibt.
  • Fiat iustitia, et pereat mundus Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde, Wahlspruch des Kaisers Ferdinand I., Recht soll um jeden Preis durchgesetzt werden
  • Fiduziar: Treuhänder (zumeist bei Sicherungsübereignung)
  • Forum: bedeutet in der Rechtssprache meist „Gerichtsstand“. Abgeleitet vom Forum als antiker öffentlicher Platzanlage, auf der unter anderem auch Gerichtsverhandlungen stattfinden konnten. Der Forumstaat ist dementsprechend der Staat, in dem ein angerufenes Gericht, dessen Zuständigkeit noch zu klären ist, seinen Sitz hat.
  • Forum non conveniens: ist eine Dispositionsvollmacht meistens eines Zivilrechtgerichts („common law“ Gericht) zu abzulehnen ein Verfahren zu hören, das vor ihr geholt worden ist.
  • Fraus omnia corrumpit: Betrug macht alles zunichte.
  • fructus percepti: Früchte, die der Beklagte während des Prozesses aus der Muttersache gezogen hat
  • fructus percipendi: Früchte, die der Beklagte während des Prozesses aus der Muttersache hätte ziehen können
  • fructus neglecti: vgl fructus percipendi
  • Functus officio: „Sein Amt ausgeführt“ in ein Amt gewählte Person oder Gericht oder Aufsichtsrat deren Amtszeit vorüber ist.
  • Fur semper in mora est: Der Dieb ist immer im Verzug.
  • Furtum usus: Gebrauchsanmaßung

G

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I

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  • Id quod actum estDas, was vereinbart war; die Parteienvereinbarung
  • Ignorantia factiTatbestandsirrtum
  • Ignorantia legis non excusatUnkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe
  • ImperitiaUnerfahrenheit; mangelnde Fachkenntnis
  • Impossibilium nulla est obligatioUnmögliches kann nicht Inhalt eines Schuldverhältnisses sein. Zum Unmöglichen gibt es keine Verpflichtung; vgl. § 275 BGB
  • Inadimplenti non est adimplendum (Wer nicht erfüllt, dem ist nicht zu erfüllen.)
  • In contumaciam (in Abwesenheit des Angeklagten: jmdn. in c. verurteilen.)
  • In dubio contra reum (Im Zweifel gegen den Reuigen/Angeklagten)
  • In dubio contra stipulatorem (Im Zweifel gegen den Gläubiger): Unklarheitsregel bei der Auslegung von Verträgen (CH OR). Bei mehrdeutiger Bestimmung in einem Vertrag, wird die für den Verfasser ungünstigere geltend gemacht.
  • In dubio mitius (Im Zweifel ist auf das Mildere/das Günstigere zu plädieren)
  • In dubio pro reo (Im Zweifel für den Reuigen/ Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung.
  • In fine am Ende (z. B. einer Rechtsvorschrift), auch a.E.
  • InfirmitasSchwäche
  • In foro (vor Gericht)
  • In iudicando criminosa est celeritas (Eile beim Richten ist verbrecherisch)
  • In limine litisvor der Streitsache bedeutet, dass bei einem Ersuchen gewisse Formalitäten erhoben werden müssen bevor der Richter den Grund der Sache begutachtet.
  • In medias res mitten hinein in die Dinge - ohne Umschweife zur Sache kommen
  • In pari turpitudine melior est causa possidentis: Bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere, d. h. die Streitsache verbleibt bei dem gegenwärtigen Besitzer.
  • In praeteritum non vivitur (In der Vergangenheit wird nicht gelebt): besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. – Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde.
  • instrumenta sceleris zur Begehung einer Straftat gebrauchte Gegenstände / Instrumente, können in D eingezogen werden (§ 74 ff. StGB), ebenso in CH (Art. 58 StGB)
  • Inter omnes: unter allen – Nicht nur für die beteiligen Parteien gültig, sondern für jedermann
  • Inter partes: zwischen den Parteien – Nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien gültig.
  • Invecta illataeingebrachte Sachen des Mieters gelten dem Vermieter als stillschweigend verpfändet
  • Invitatio ad incertas personas – Einladung an einen unbestimmten Personenkreis
  • Invitatio ad offerendum – Die Einladung, ein Angebot zu machen.
  • Ipso iure – von Rechts wegen/kraft des Gesetzes
  • Itio in partes Auseinanderfall in Teile
  • Iudex a quo der Richter, von dem, d. h. der Rechtsfall abgegeben wird.
  • Iudex ad quem der Richter, zu dem, d. h. ein Rechtsfall weiterverwiesen wird.
  • Iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht): Dieses Wort wird häufig scherzhaft gebraucht im Sinne von „Der Richter (oder Jurist) kann nicht rechnen“. Gemeint ist dagegen: Der Richter entscheidet nicht, indem er Argumente zählt, sondern indem er sie (nach ihrer Überzeugungskraft) wägt. Der historische Ursprung der Sentenz liegt dagegen wohl bei einer eher technischen Aussage in den Digesten (Macer Dig. 49, 8, 1, 1), wonach offenbare Rechenfehler im Urteil nicht schaden und ohne weiteres berichtigt werden dürfen, vgl. heute § 319 ZPO.
  • Iura novit curia (Das Gericht kennt das Recht): Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen – diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt § 293 ZPO diesen Grundsatz ein.
  • Iure suo uti nemo cogitur: Von seinem Recht Gebrauch zu machen wird niemand gezwungen.
  • Ius aequum: Billigkeit – steht also neben Ius strictum. Zurück geht der Begriff wohl auf Ius strictum
  • Ius civile: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die ausschließlich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden (Röm. Reich) → Zivilrecht
  • Ius cogens: zwingendes Recht
  • Ius de non appellando, Privilegium de non appellando „das Recht der letzten Instanz“ – Verbot, sich an ein Reichsgericht zu wenden (Hl. Röm. Reich)
  • Ius de non evocando, Privilegium de non evocando „das Recht der letzten Instanz“ – Höchstgerichtsbarkeit (Hl. Röm. Reich)
  • Ius divinum: Göttliches Recht
  • Ius gentium: Völkerrecht – Im antiken Rom verstand man unter ius gentium aber auch das allen Völkern gemeinsame Zivilrecht, im Gegensatz zum nur für römische Bürger geltenden ius civile.
  • Ius honorarium – Recht, das im Römischen Reich von den Inhabern der republikanischen Ehrenämter ausgeübt wurde (Röm. Reich)
  • Ius indigenatus „Recht der Einheimischen“ – beschränkte im preußischen Bund die polnische Einmischung und regelte die Selbstverwaltung
  • Ius primae noctis („Das Recht der ersten Nacht“) – Das Recht eines mittelalterlichen Gebietsherren, aus Anlass der Vermählung eines in sein Herrschaftsgebiet fallenden Paares die Hochzeitsnacht mit der Braut zu verbringen.
  • Ius soli: Geburtsortsprinzip
  • Ius strictum – Recht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles
  • ius respicit aequitatem: „Das Recht achtet auf Gleichheit“. Gleichheitssatz – gibt den Grundsatz wieder, dass alle Menschen vor dem Recht gleich sind
  • Ius in sacraius circa sacra sind Zentralbegriffe des Staatskirchenrechts.
  • Ius sanguinis: Abstammungsprinzip
  • Iusta causa traditionis sinngemäß: Abstraktionsprinzip
  • Iustitiae dilatio est quaedam negatio (Verzögerung der Rechtsgewährung ist wie ihre Verweigerung)
  • Ius vigilantibus scriptum – heißt soviel wie, dass das „Recht für den Wachsamen geschrieben“ ist, man also selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss.
  • ius variandi – Bezeichnet das Recht eines Gläubigers zwischen zwei Leistungen wählen zu dürfen.

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  • Qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung. Im Zivilprozess besteht die Ausnahme von dem Grundsatz, indem Tatsachen, die von der gegnerischen Partei nicht ausdrücklich bestritten wurden, als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO
  • Quid pro quo: etwas für etwas – Was wird gegen Was getauscht? Sinnhaft für das Synallagma eines Geschäftes
  • Quod non est in actis non est in mundo (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt): Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt – gilt, wenn auch nur eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.

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Siehe auch

Quellen

  1. Begriffslexikon help.gv.at
  2. Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2007, § 2 Rn. 12.
  3. Jan Kropholler: Internationales Privatrecht, 6. Auflage 2006 (Vorschau bei Google Books), § 54 I.
  4. Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2007, § 12 Rn. 12.

Literatur

  • Benke, Nikolaus/Meissel, Franz-Stefan, Juristenlatein. 2800 lateinische Fachausdrücke und Redewendungen der Juristensprache übersetzt und erläutert. In Fortführung des gleichnamigen Werkes von Hofrat Dr. Karl Luggauer, Wien 2. Aufl. 2002. ISBN 3-214-09697-4.