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Ein sehr Deutschlandlastiger Artikel, währe gut, wenn jemand die Situation in anderen Ländern darstellen könnte.
Vereinheitlichung der Lemma-Benennung
Hallo. Würde gerne mal eine Diskussion über ein einheitliches Benennungssystem für juristische Artikel anregen, das dann möglichst auch irgendwo als Richtlinie verabschiedet werden sollte. Habe eine solche bisher nicht finden können.
- Bisher geht die Benennung recht wild durcheinander. Mal wird das Rechtsinstitut (z.B. Vertrag), mal das Rechtsgebiet (z.B. Freiwillige Gerichtsbarkeit), mal die Rechtsquelle (z.B. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) als Lemma verwandt, manchmal gibt es auch alle drei, dann natürlich stark redundant, manchmal redirects kreuz und quer. Vorschlag: Die Lemmata werden stets nach dem Rechtsgebiet benannt (d.h. Kaufrecht statt Kauf oder Kaufvertrag, Insolvenzrecht statt Insolvenz, tut mir leid, dass ich das schon vor der Diskussion geändert habe), mit redirect des Rechtsinstituts. Wie man die Redundanzen zu Rechtsquellen (z.B. bei Deutsches Urheberrecht und Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vermeidet, weiß ich auch noch nicht. Finde allerdings, dass Rechtsquellen eigene Artikel behalten sollten.
- Meiner Ansicht nach sollten zumindest die wichtigsten Rechtsgebiete eigene Artikel für verschiedene Länder erhalten. Werden diese als Klammer-Lemmata , mit Adjektiv oder mit Genitiv bezeichnet? Meiner Ansicht nach sollten der Einheitlichkeit wegen (leichtere Auffindbarkeit für den Leser) stets Klammerlemmata verwandt werden. Englisches und walisisches tort law klingt einfach weniger überzeugend als Tort law (England und Wales). Die Regel über Teilgebiete ist imho nicht einschlägig, da nationale Rechtsordnungen eben kein Teilgebiet eines (wie auch immer gearteten) "Überrechts" sind. Für Rechtsquellen gilt bereits die Benennung mit Klammerzusatz.
- Probleme bereitet auch die Benennung ausländischer Rechtsgebiete: Sollten diese fremdsprachig oder deutsch benannt werden? Letzteres würde zu so absurden Konsequenzen führen wie "Deliktsrecht (England und Wales)" statt Tort law (England und Wales); tort law und Deliktsrecht sind miteinander irgendwie ähnlich, aber doch etwas anderes, das gleich gilt z.B. auch für Urheberrecht und copyright. Wenn man "tort law" verwendet, aber konsequenterweise auch "Contract law (England und Wales)" statt Vertragsrecht (England und Wales) und Droit internationale privé (Frankreich) statt Internationales Privatrecht (Frankreich). Allerdings stellt sich hier folgende Frage: Ich hielte es für hilfreich für den Leser, wenn auf einer Seite zentral auf ähnliche Rechtsgebiete verschiedener Rechtsordnungen verlinkt wird (siehe hier). Sollte dann tort law wieder bei Deliktsrecht eingeordnet werden? Außerdem schlage ich für diese Übersichtsseiten Geschichtsartikel mit rechtsvergleichender Tendenz vor (als Beispiel hierfür habe ich mal Geschichte des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts geschrieben).
Beste Grüße --UHT 23:30, 15. Jun. 2009 (CEST)
- Hm, ich weiß nicht - ich würde das einfach weiter organisch wachsen lassen. Artikel können sowohl Rechtsquellen ("BGB"), als auch Rechtsgebiete ("Kaufrecht"), als auch Rechtsinstitute ("Anwartschaftsrecht", "Kaufvertrag") als auch nicht grundsätzlich juristische Phänomene ("Kauf") zum Gegenstand haben - dafür kann es jeweils separate Artikel geben, das ist schon ok so. Zu den internationalen Rechtsgebieten habe ich keine Meinung. --Gnom 01:52, 16. Jun. 2009 (CEST)
- Unter "Kauf" kann man sowohl die rein rechtlichen Aspekte des geltenden Rechts bzw. seiner Auslegung erläutern (juris prudenz) als auch soziologische, wirtschaftliche Aspekte usw. Wenn man nicht nur mehrere Fachlexika nebeneinander sondern sein Universallexikon schaffen möchte, so wäre dies auch wünschenswert.-- pistazienfresser 11:04, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Etwas offtopic: Zitat aus Kauf: "Kauf steht für: * Erhalt des Eigentums an einer Sache, siehe Kaufvertrag" ist so zumindest nicht mit dem deutschen BGB vereinbar. Werde mal eine bessere Definition versuchen (bitte kontrollieren und ggf. verbessern).-- pistazienfresser 11:04, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zu der Änderung durch Kriddl: Was wird von "Erlangen" oder "Erlangung" statt "Erhalt" gehalten? Wäre auch etwas dynamischer als "Erhalt" (könnte man auch im Sinne von Aufrechterhalten verstehen). "Verschaffen" steht aber wohl eher für Verkauf (bzw. deren sachenrechtliche Entsprechung), nicht für Kauf.-- pistazienfresser 12:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
- § 433 sagt "das Eigentum an der Sache zu verschaffen." - das Erhalten ist reines Verfügungsgeschäft und aus meiner Sicht daher ungenauer.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:26, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das deutsche Recht spielt hier imho nur eine untergeordnete Rolle. Werde gelegentlich in der rechtsvergleichenden Literatur nach einer passenden Definition suchen. --UHT 14:30, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das "Verschaffen" des Eigentums geschieht nach deutschem Recht genauso durch das Verfügungsgeschäft wie das "Erlangen" des Eigentums: Der Verkläufer "verschafft" das Eigentum an der Sache durch die Übereigung und der Käufer "erlangt" das Eigentum an der Sache durch die Übereignung. Durch das Verpflichtungsgeschäft hat der Verkäufer die Pficht, Eigentum an der Sache zu "verschaffen", und der Käufer das Recht, an der Sache durch Übereigung Eigentum zu "erlangen". Erlangen und verschaffen sind genauso korrespondierenden Gegenwörter wie Recht und (Rechts-)Pflicht (s. u.) oder Kauf und Verkauf.-- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Wie schon oben angedeutet, ist Kauf=Kaufvertrag höchstens für die bundesdeutsche juristische Fachsprache (nicht Standardsprache, nicht Umgangssprache und wohl auch nicht Fachsprache außerhalb der Bundesrepublik) zutreffend. Mindestens außerhalb dieser ist der "Kauf" der gesamte Vorgang (Verplichtungs- und Erfüllungsgeschäft(e) durch Übereignung zumindest der Kaufsache) aus der Sicht des Käufers. Wenn mich meine Freundin (auch Juistin) fragen würde, ob ich Brötchen kaufen könne, wäre sie recht sauer, wenn ich vom Bäcker zurückkäme und allein über mein erfolgreiches Verpflichtungsgeschäft berichten würde ;-). Die bundesdeutsche Fachsprache (eingedenk des Trennungsprinzips und des Abstraktionsprinzips) habe ich auch schon im zweiten Halbsatz der Definition berücksichtigt. Ansonsten kann man sie ggf. auch noch näher im Artikel zu "Kaufvertrag" erläutern.-- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das deutsche Recht spielt hier imho nur eine untergeordnete Rolle. Werde gelegentlich in der rechtsvergleichenden Literatur nach einer passenden Definition suchen. --UHT 14:30, 19. Jun. 2009 (CEST)
- § 433 sagt "das Eigentum an der Sache zu verschaffen." - das Erhalten ist reines Verfügungsgeschäft und aus meiner Sicht daher ungenauer.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:26, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zu der Änderung durch Kriddl: Was wird von "Erlangen" oder "Erlangung" statt "Erhalt" gehalten? Wäre auch etwas dynamischer als "Erhalt" (könnte man auch im Sinne von Aufrechterhalten verstehen). "Verschaffen" steht aber wohl eher für Verkauf (bzw. deren sachenrechtliche Entsprechung), nicht für Kauf.-- pistazienfresser 12:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
Um noch mal zu meinem eigentlichen Anliegen zurückzukommen: Mittlerweile existieren nebeneinander z.B.:
- Deutsches Urheberrecht
- Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten
- Erbschaftsteuer in Deutschland
- Erbschaftsteuer (Internationales und Ausländisches Recht) (das Lemma halt ich übrigens trotz der von mir favorisierten Klammerlösung für misslungen)
nebeneinander. Das sollte imho im Interesse der Leser mal vereinheitlicht werden. Ich befürworte den Staat in Klammer zu setzen; hilfsweise die Lösung mit Genitiv (wenn ich auh tort law Englands und Wales’ als eher unbeholfen ansehe). Beste Grüße --UHT 14:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Die Klammerlösung halte ich auch am Besten. Soll man versuchen, dahingehend allgemeine/für Rechtswissenschaft und Rechtsprechung geltende Regeln zu formulieren und zu konstituieren? Vielleicht sollte man noch versuchen, unter dem jeweiligen Wort ohne Klammer eine einigermaßen allgemein (nicht nur rein rechtlich)/international geltende Definition/einen Überblick zu plazieren. So hat (rechtlich geprägte) Begriff "Eigentum" auch beispielsweise volkswirtschaftliche Aspekte. -- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zumindest bezüglich der Regelung für Klammerlemmata bin ich für allgemein geltende Regeln und die Aufnahme in Wikipedia:Namenskonvention#Rechtsquellen_.28Gesetze.2C_Verordnungen_u..C2.A0.C3.84..29. Gegen eine kurze rechtsvergleichende Definition und die Aufnahme philosophischer und wirtschaftlicher Aspekte ist natürlich nichts einzuwenden. Rechtsgeschichte sollte imho aber wieder ausgelagert werden. Wenn die Klammerlösung in die Richtlinien aufgenommen werden soll, sollten wir uns vorher noch mit möglichen Gegenargumenten bezüglich Wikipedia:Namenskonvention#Teilgebiete auseinandersetzen. Wie stehst Du zur Benennung ausländischer Rechtsgebiete, also Tort law oder Deliktsrecht (England und Wales)? Zu 100 % überzeugt bin ich ja von keienr Lösung aber das sollte schon auch vereinheitlicht werden. Beste Grüße --UHT 16:28, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das Problem ist, dass "tort law (England und Wales)" Denglish ist. Daher kommt vermutlich auch der Eindruck, dass es sich irgenwie komisch anhört. Man könnte den Ausdruck komplett originalsprachlich lassen "English tort law", wie, oh Wunder, das ganze auch in der en heißt en:English tort law. Oder man verwendet eine vollständig deutschen Ausdruck "Englisches Deliktrecht" oder "Deliktrecht in England und Wales" o.ä.. Ich hätte dann gerne einen sachlichen Grund, warum man im Fall von vollständig deutschen Bezeichungen Klammerausdrücke braucht. Diese sind schlicht sprachlich grauenhaft. -- chemiewikibm cwbm 18:20, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Komplett Originalsprachlich mag im Englischen noch halbwegs verständlich sein, spätestens in anderen Sprachen lässt sich das dem Leser kaum noch zumuten und konsequent durchhalten (etwa droit international privé français geschweige denn arabische oder russische Bezeichnungen). Deliktsrecht ist einfach die falsche Übersetzung für tort law, weil es (wie ausländische Rechtsgebiete oft) unübersetzbar ist und etwas anderes als das, was man in D als Deliktsrecht bezeichnet (vgl. auch en:Delict und en:Tort); dieses Problem tritt bei ausländischen Rechtsgebieten überaus häufig auf. Der Grund für Klammerausdrücke liegt darin, dass es imho die einzige Möglichkeit ist, ein konsequentes Benennungssystem zu schaffen. Wenn der Leser einmal einen rechtlichen Artikel mit Klammerausdruck gefunden hat, wird er davon ausgehen, dass Klammerausdrücke konsequent angewandt werden. Anders wird die Bennenung zum IQ-Test für den Leser ("finde das hinter der Benennung stehende System!"). tort law (England und Wales) finde ich immer noch weniger störend als "tort law von England und Wales", geschweige denn Adjektiv-Konstruktionen (wie ist das Adjektiv zu "Vereinigtes Königrecht"???). Abgesehen davon lässt sich das Klammersystem auch bei Rechtsinstituten konsequent durchziehen, selbst bei Verwendung deutscher Bezeichnungen (vgl. Französischer Kaufvertrag??? Kaufvertrag Frankreichs??? Kaufvertrag (Frankreich). Rein instinktiv haben die meisten Autoren bisher das Klammersystem benutzt. Habe mich auch mit verschiedenen Juristen außerhalb von Wikipedia unterhalten, die alle der Meinung waren, dass die Klammerlemmata am sinnvollsten sind. --UHT 10:01, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Das Problem ist, dass "tort law (England und Wales)" Denglish ist. Daher kommt vermutlich auch der Eindruck, dass es sich irgenwie komisch anhört. Man könnte den Ausdruck komplett originalsprachlich lassen "English tort law", wie, oh Wunder, das ganze auch in der en heißt en:English tort law. Oder man verwendet eine vollständig deutschen Ausdruck "Englisches Deliktrecht" oder "Deliktrecht in England und Wales" o.ä.. Ich hätte dann gerne einen sachlichen Grund, warum man im Fall von vollständig deutschen Bezeichungen Klammerausdrücke braucht. Diese sind schlicht sprachlich grauenhaft. -- chemiewikibm cwbm 18:20, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zumindest bezüglich der Regelung für Klammerlemmata bin ich für allgemein geltende Regeln und die Aufnahme in Wikipedia:Namenskonvention#Rechtsquellen_.28Gesetze.2C_Verordnungen_u..C2.A0.C3.84..29. Gegen eine kurze rechtsvergleichende Definition und die Aufnahme philosophischer und wirtschaftlicher Aspekte ist natürlich nichts einzuwenden. Rechtsgeschichte sollte imho aber wieder ausgelagert werden. Wenn die Klammerlösung in die Richtlinien aufgenommen werden soll, sollten wir uns vorher noch mit möglichen Gegenargumenten bezüglich Wikipedia:Namenskonvention#Teilgebiete auseinandersetzen. Wie stehst Du zur Benennung ausländischer Rechtsgebiete, also Tort law oder Deliktsrecht (England und Wales)? Zu 100 % überzeugt bin ich ja von keienr Lösung aber das sollte schon auch vereinheitlicht werden. Beste Grüße --UHT 16:28, 19. Jun. 2009 (CEST)
Du möchtest also sagen, dass für einen nicht französich sprechenden Leser Droit international privé (Frankreich) besser verständlich ist als fr:Droit international privé en France? Du möchtest also keine vollständig übersetzten Weiterleitungen anlegen? Kaufvertrag nach französischem Recht, dass ist doch das was du beschreiben möchtest? Außerdem hätte ich gerne gewußt, wie der Leser durch eine Klammer am Ende einen Artikel leichter finden soll, wenn der Anfang eine fremdsprachliche Bezeichung beliebiger Sprache ist. -- chemiewikibm cwbm 10:40, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Der Unterschied zwischen der fremdsprachigen Bezeichnung des Rechtsgebiets ("tort") und der fremdsprachigen Bezeichnung des Landes (English, français) besteht darin, dass "tort" eben ein Fachwort ist, das auch in deutschen juristischen Texten ohne Weiteres auftaucht, vgl. [1] (ebenso übrigens auch "German Deliktsrecht" im englishcen Texten)); die Länderbezeichung ist im Gegensatz zum "tort" aber kein Fachwort. Deshalb ist Tort law (England) imho korrekter als Deliktsrecht (England und Wales) oder English tort law. Den Vorschlag Kaufvertrag nach französischem Recht halt ich, auch wenn er ungefähr das ausdrückt, was das Lemma beinhaltet, für ausgesprochen unenzyklopädisch/künstlich um nicht zu sagen sprachlich grausam :-D ; abgesehen davon befürworte ich aus Gründen der Einheitlichkeit die Bezeichung Contrat de vente (Frankreich), von der Seite Kaufvertrag aus verlinkt. Die Grenze ist einfach unglaublich schwer zu ziehen inwieweit sehr unterschiedliche Grundkonzepte vorliegen (z.B. tort und Delikt, Urheberrecht und copyright) oder doch recht ähnliche Konzepte wie etwa beim Kaufvertrag in Deutschland und Frankreich. Das Problem stellt sich imho vor allem bei Begriffen des common law und für religiöse Rechtsordnungen. Aber dem Leser die Aufgabe aufzubürden, herauszufinden, wann deutsche und wann fremdsprachige Bezeichnung verwandt wird, halt ich für systematisch unschön und nicht leserfreundlich. Deshalb bin ich im Zweifel für das Konzept, das sich konsequent für alle juristischen Lemmata zur Unterscheidung nach Ländern verwenden lässt. Bisher sehe ich das Klammerlemma als einzige Möglichkeit. Beste Grüße --UHT 11:07, 20. Jun. 2009 (CEST)
- PS: Noch ein schönes Beispiel für ausländische Rechtsinstitute: Consideration (vgl. en:consideration). Ist mir in deutschen Texten noch nie übersetzt begegnet; wüsste auch nicht wie man das adäquat übersetzten soll. English consideration wohl kaum möglich; damit scheidet die Bezeichung durch fremdsprachige Adjektive mangels konsequenter Verwendbarkeit imho aus. --UHT 12:08, 20. Jun. 2009 (CEST)
Die Diskussion wird hier fortgeführt. --UHT 17:37, 3. Jul. 2009 (CEST)
Umfangreiche Ergänzungen, teilweise möglicherweise redundant zu Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbe. Möge ein Sach- und Fachkundiger mal ein Auge drauf werfen.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 13:44, 16. Jun. 2009 (CEST)
Ungefähr so redundant, wie alles redundant zu Universum ist. Nein ernsthaft: Bei Gewerbe wird die österreichische Rechtslage nichtmal erwähnt (geschweige denn dieses Gesetz, welches dort die zentrale Regelung dazu ist), in Gewerbeanmeldung ist das eine Kurzzusammenfassung eines Einzelaspektes in einem Absatz, also auch nicht wirklich redundant.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 18:12, 16. Jun. 2009 (CEST)
- Mir ging es nicht ausschließlich um die Redundanz (wenn nicht, dann nicht; Du/Ihr bist/seid der/die Experte/n). Ich weiß nämlich nicht, ob das fachlich alles so in Ordnung ist und ob das in dieser epischen Breite dargestellt werden muss.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 08:24, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Über die Breite kann man in der Tat streiten, aber grundsätzlich haben Gesetze (v.a. relativ zentrale wie Gewerbeordnungen) eine eigene Lemmaberechtigung.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:21, 19. Jun. 2009 (CEST)
Rights of the accused
Ich hätte gerne den Artikel en:Rights of the accused mal auf Deutsch, kenne mich aber mit der Materie nicht so aus. Die Frage ist vor allem: Wie würde ein solches Lemma auf Deutsch heißen?
- etwa Recht der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagen und Verurteilten? Beklagter ist hier noch unberücksichtigt, will man das Privatrecht einbeziehen...
Eine spätere Kategorie wäre auch nicht schlecht :-) --77.4.62.17 10:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Danke - Alles schön und gut, aber Deine Querverweise lassen das Ordnungswidrigkeitsverfahren vermissen. Ferner habe ich nach dem übergeordneten Begriff gesucht, ergo ein "Betroffener" im Bußgeld- und Strafverfahren. Der Beschuldigter ist nur ein Status von andersartigen im streitigen Verfahren der entspr. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verweis bringt daher nicht viel. Die genannte Kategorie ist mir etwas zu pauschal, die Recht der ... (s.o. Erst-Thread) sind mir alle untergemischt. Ich würde sie gerne extrahieren. --77.4.62.17 15:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Man müsste den Artikel wohl mit Rechte der beschuldigten Person oder ähnlich betiteln. Der Begriff des Beschuldigten bezeichnet sowohl im deutschen wie auch schweizerischen Strafverfahrensrecht das Verfahrenssubjekt im gesamten Strafverfahren von der Einleitung bis zum Urteil. Der Begriff «Betroffener» im Ordnungswidrigkeitenrecht ist (z.B. aus Sicht der EMRK) ohnehin nur Kosmetik. Ob man indessen den Artikel wirklich braucht, oder ob man nicht besser den Artikel Beschuldigter ausbauen sollte, steht dabei auf einem anderen Blatt. -- 20:22, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Man könnte wohl einen Überblicksartikel Rechte und Pflichten im Strafverfahren bauen oder Verweise auf die entsprechenden Sonderartikel in die Artikel Strafverfahren (den man zu einem rechtsvergleichenden Überblick ausbauen könnte) oder Strafprozess_(Deutschland) usw. (als besonderer Abschnitt?) einbauen. Allgemein könnte man überlegen, eine oder zwei Kategorien zu "Rechte im Strafverfahren" und Pflichten im Strafverfahren (entsprechend Eingriffsrechte des Staates und seiner Organe im Strafverfahren) zu schaffen. Meiner Meinung nach kann man die Rechte (bzw.) Pflichten im Strafverfahren nicht getrennt von dem Stadium des Strafverfahrens (und damit dem Status des Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten) und der Rolle im Strafverfahren (Zeuge, Nebenkläger, Beschuldigter usw.) darstellen. Eine detaillierte Darstellung sollte wohl eher beim jeweiligen Recht/der jeweiligen Kategorie erfolgen: Ob sich der Beschuldigte erfolgreich auf einen Verstoß gegen ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen (bzw. das Fehlen einer entsprechenden Belehrung) berufen kann (vgl. z. B. BGHSt 21, 303 Beschluss vom 19. September 1967 - 5 StR 456/67 - http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs021303.html), wäre wohl nur schlecht unter: Rechte der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten zu behandeln (sondern eher unter Beweisverbot und Zeugnisverweigerungsrecht).-- pistazienfresser 10:49, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Mit den Kategorien erlebt man verschiedentlich ein Auf und Ab. Erst wird eine neue installiert, später folgt ein Löschantrag, weil es sich um eine Minikategorie mit weniger als 10 Artikeln handelt. Artikel über einzelne Rechte des Beschuldigten dürften sich nicht empfehlen, das gibt nur Miniartikel, eine Zusammenfassung im Artikel Beschuldigter ist besser. --wau > 12:12, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Man könnte wohl einen Überblicksartikel Rechte und Pflichten im Strafverfahren bauen oder Verweise auf die entsprechenden Sonderartikel in die Artikel Strafverfahren (den man zu einem rechtsvergleichenden Überblick ausbauen könnte) oder Strafprozess_(Deutschland) usw. (als besonderer Abschnitt?) einbauen. Allgemein könnte man überlegen, eine oder zwei Kategorien zu "Rechte im Strafverfahren" und Pflichten im Strafverfahren (entsprechend Eingriffsrechte des Staates und seiner Organe im Strafverfahren) zu schaffen. Meiner Meinung nach kann man die Rechte (bzw.) Pflichten im Strafverfahren nicht getrennt von dem Stadium des Strafverfahrens (und damit dem Status des Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten) und der Rolle im Strafverfahren (Zeuge, Nebenkläger, Beschuldigter usw.) darstellen. Eine detaillierte Darstellung sollte wohl eher beim jeweiligen Recht/der jeweiligen Kategorie erfolgen: Ob sich der Beschuldigte erfolgreich auf einen Verstoß gegen ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen (bzw. das Fehlen einer entsprechenden Belehrung) berufen kann (vgl. z. B. BGHSt 21, 303 Beschluss vom 19. September 1967 - 5 StR 456/67 - http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs021303.html), wäre wohl nur schlecht unter: Rechte der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten zu behandeln (sondern eher unter Beweisverbot und Zeugnisverweigerungsrecht).-- pistazienfresser 10:49, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Man müsste den Artikel wohl mit Rechte der beschuldigten Person oder ähnlich betiteln. Der Begriff des Beschuldigten bezeichnet sowohl im deutschen wie auch schweizerischen Strafverfahrensrecht das Verfahrenssubjekt im gesamten Strafverfahren von der Einleitung bis zum Urteil. Der Begriff «Betroffener» im Ordnungswidrigkeitenrecht ist (z.B. aus Sicht der EMRK) ohnehin nur Kosmetik. Ob man indessen den Artikel wirklich braucht, oder ob man nicht besser den Artikel Beschuldigter ausbauen sollte, steht dabei auf einem anderen Blatt. -- 20:22, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Danke - Alles schön und gut, aber Deine Querverweise lassen das Ordnungswidrigkeitsverfahren vermissen. Ferner habe ich nach dem übergeordneten Begriff gesucht, ergo ein "Betroffener" im Bußgeld- und Strafverfahren. Der Beschuldigter ist nur ein Status von andersartigen im streitigen Verfahren der entspr. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verweis bringt daher nicht viel. Die genannte Kategorie ist mir etwas zu pauschal, die Recht der ... (s.o. Erst-Thread) sind mir alle untergemischt. Ich würde sie gerne extrahieren. --77.4.62.17 15:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
Der Artikel ist so m.E. unbrauchbar, näheres auf Diskussion:Sonderabschreibung.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 17:19, 18. Jun. 2009 (CEST)
Worauf könnte "Rechtspflicht" weitergeleitet werden, so lange es noch keinen eigenständigen Artikel zu diesem Lemma gibt ? --Zipferlak 12:18, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Ich denke da gibt es (mindestens) drei Gegenworte bzw. Entsprechungen:
- 1. Ein Subjektives Recht eines privaten Rechtsobjekts A entspricht einer Rechtspflicht des privaten Rechtsobjekts B gegenüber A;
- 2. a) ein Eingriffsrecht des Staates entspricht einer Rechtspflicht des Privaten, diesen Eingriff zu dulden;
- 2. b) Eine (Grund-)Pflicht des Privaten gegenüber dem Staat (z. B. Wehrpflicht) entspricht einem Recht des Staates gegenüber dem Privaten auf Leistung;
- 3. Einem (Abwehr-, Leistungs- oder sonstigem) [Grund-]Recht des Privatem gegenüber dem Staat entspricht eine Rechtspflicht des Staates gegenüber dem Privaten.
- Im Unterschied zum den unterschiedlichen Bedeutungen von "Recht" kann ich mir allerdings keine 'absolute Rechtspflicht' vorstellen, die Pflicht braucht immer einen Begünstigten/Berechtigten. Anders könnte man wohl nur moralische Pflichten verstehen. -- pistazienfresser 12:51, 19. Jun. 2009 (CEST)
Gibt es Interesse für die Teilnahme an der LD Vorlage:Infobox Gericht? Die Ansichten gehen etwas auseinander. Durch die Infobox werden jetzt Artikel von Amtsgerichten gelöscht. --Artmax 16:16, 19. Jun. 2009 (CEST)
Info::einsame Portalhinweise
Hi, viele Artikel wurden mit {{Portalhinweis|Recht}} versehen, verfügen aber derzeit über keinen Eintrag auf dieser Seite, so wie es sein sollte. Da kann verschiedene Gründe haben. Z.B. wurde bei der Abarbeitung hier vergessen den Baustein im Artikel zu entfernen, oder es wurde hier nie ein Eintrag erstellt. Alle so markierten Artikel lassen sich über Spezial:Linkliste/Vorlage:Portalhinweis/Wartung/Recht finden.
Im nachfolgenden trage ich mal alle Artikel mit diesem Baustein ein, die nicht von dieser Seite verlinkt werden. Wäre schön, wenn ihr das abarbeiten könntet, damit nicht sinnlose Bausteine im Artikelnamensraum bleiben. Merlissimo 15:32, 22. Jun. 2009 (CEST)
- Ich bin schon länger dabei, diese Liste abzuarbeiten, schaffe aber nur 2-3 pro Woche. Ist in Arbeit. --Gnom 20:02, 22. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 00:59, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 00:48, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 08:55, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 09:12, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 12:08, 1. Jul. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 15:33, 5. Jul. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 12:30, 7. Jul. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 15:19, 7. Jul. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 01:02, 28. Jun. 2009 (CEST)
Bedarf inhaltlicher und formaler Überarbeitung. Als obs das nur in Gutachten gäbe.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 15:55, 22. Jun. 2009 (CEST)
Guten Abend! Der Artikel zur Personenfahndung ist in seiner jetzigen Form nicht gerade ein Glanzstück. Die Hälfte besteht aus Aufzählungen und Stichpunkten, der Abschnitt "Durchführung" beschäftigt sich nur mit Sonderfällen, und stilistisch passt der Artikel insgesamt eher in eine amtliche Vorschrift denn in die Wikipedia. Zudem hat ein "Spaßvogel" einen Redirect von Zielfahndung auf diesen Artikel eingerichtet, obwohl gleich im zweiten Satz steht, dass die Personenfahndung eben keine Zielfahndung ist. Könnte hier jemand vom Fach den Inhalt ein wenig aufräumen und die Grundlagen besser darlegen? Im Gegenzug übernehme ich gerne den sprachlichen und stilistischen Schliff. --elscheffe 19:44, 22. Jun. 2009 (CEST)
Links BGBl.
In der Infobox Gesetz haben wir ja die Quelle im BGBl. stehen. Sollten wir da nicht gleich hinverlinken, etwa GG? --103II 13:21, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Dazu hatte ich mir schon mal was überlegt: Benutzer:Waugsberg/BGBl-D für das deutsche und Benutzer:Waugsberg/BGBl-RIS für das österreichische BGBl. Könnte man noch endgültig zu einer Vorlage machen, entweder getrennt oder modifiziert gemeinsam für D+AT. --wau > 16:04, 23. Jun. 2009 (CEST) - Ich sehe gerade, dass mittlerweile die Links zum Teil verändert wurden, also müsste man es entsprechend überarbeiten. Links auf Fundstellen in BGBl Teil I scheinen noch zu gehen, aber nur bis etwa 2009, Seite 1000. --wau > 19:03, 23. Jun. 2009 (CEST) + 24. Juni 2009
Wenn das passiert, was passierte, als ich eben auf den Link klickte ("Session veraltet - Ein anderer Nutzer hat Ihren Platz in Anspruch genommen. Bitte versuchen Sie die Anwendung neu zu starten. ") würde ich eher abraten.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 16:10, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Mit persönlicher Session für Kriddl: [2] Merlissimo 16:31, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Klappt wieder nicht. Könnte für jeden Leser ein Problem werden, der solchen Links folgt. Sorry, aber ich bin nicht der einzige Leser hier.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 19:18, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Natürlich setzt das ganze voraus, dass es problemlos funktioniert. Bei mir funktioniert die "persönliche Session für Kriddl" einwandfrei. --wau > 19:26, 23. Jun. 2009 (CEST) - Neue Erkenntnis: Heute geht es bei mir auch nicht! --wau > 19:23, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Die funktionierte bei mir (gerade mit Linux, openSuse, Gnome und Firefox unterwegs) auch [dafür sind die Formatierungshilfen über dem Bearbeitungskasten gerade mal wieder weg]. Bei dem Link ganz oben (mit ...SID=anonymous...) sehe ich das gleiche unerfreuliche Ergebnis, von dem Kriddl berichtet hat. Aber das sollte wohl mit möglichst vielen Usern und Systemen ausgetestet werden, bevor es freigegeben wird.
- Ist das eigentlich gewollt, das "Gesetz" in der Infobox zum GG nur mit G abgekürzt wird? Ich dachte zu erst, das gesamte Änderungs-Gesetz hieße "Art. 1 Gesetz" und es ginge nicht um Artikel 1 des Änderungsgesetzes.
- Fände Links zu der Gesetzgebungsgeschichte (in BT, BR, Ausschüssen usw.) eigentlich wichtiger, wenn ich nicht eine neue Gesetzessammlung herausgeben möchte, könnte ich damit mehr (Auslegung) anfangen. Gibt es auch eine Vorlage für BT-Drs. oder BR-Drs.-- pistazienfresser 20:06, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Hi, über die GESTA-Nummer hätte man die Gesetzgebungsgeschichte eigentlich, aber ich habe auch schon einiges versucht, um über die GESTA-Nummer direkt auf die Ergebnisliste beim DIP zu verlinken - es ist mir nicht gelungen. So einfach wie beim BGBl. jetzt - einfach SID weglassen - funktioniert es da leider nicht. Wenn man ohne eine "frisch" generierte Session-ID auf die Seite kommt, gibts immer einen Fehler. Ich befürchte, beim BGBl. wird es nicht lange dauern, bis sie es merken und einen direkten Link ohne Session ins Leere laufen lassen. Unschön! Gruß --Buzer 22:48, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Seit Kurzem gibt es die Vorlage:BT-Drs --wau > 23:05, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Danke schön! --Bubo 容 23:07, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Bei bekannter BT-Drs-Nr. kann man direkt auf das eine PDF verlinken, gibts auch eine Möglichkeit, auf den vollständigen Beratungsablauf zu verlinken, der verschiedene Drucksachen mit jeweils eigener Nummer enthält? Genau das verbirgt sich hinter der eigentlich praktischen GESTA-Nr.?! --Buzer 23:32, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Achso, nur als Hinweis, wieso mir die einzelne Drucksache nicht so wirklich gefällt - aus der geht üblicherweise nicht hervor, ob es nicht danach noch x-viele weitere zum Gesetz gibt, die das Ganze nochmal komplett umgewürfelt haben, das ergibt sich dann nämlich erst aus dem vollständigen Beratrungsablauf --Buzer 23:34, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Wikipedia sollte in Artikeln mit feststehenden Dokumenten als Quellen arbeiten. Ein Link anhand einer GESTA-Nr., der immer den aktuellen Stand eines Gesetzgebungsverfahrens anzeigt, wäre für eine Recherche oder vielleicht auch manchmal in Diskussionen nützlich, weniger für Artikel geeignet. Aber ich sehe auch nicht, wie man sowas verlinken könnte. Dafür muss man sich auf der Seite http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt erst den Vorgang suchen. Das geht allerdings relativ einfach, wenn man bereits eine BT-Drs-Nr. aus dem Gesetzgebungsverfahren kennt (Linke Spalte: "Einfache Suche", Drs-Nr. eingeben und auf Suchen klicken, dann bekommt man den Beratungsablauf). --wau > 00:16, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Natürlich setzt das ganze voraus, dass es problemlos funktioniert. Bei mir funktioniert die "persönliche Session für Kriddl" einwandfrei. --wau > 19:26, 23. Jun. 2009 (CEST) - Neue Erkenntnis: Heute geht es bei mir auch nicht! --wau > 19:23, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Klappt wieder nicht. Könnte für jeden Leser ein Problem werden, der solchen Links folgt. Sorry, aber ich bin nicht der einzige Leser hier.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 19:18, 23. Jun. 2009 (CEST)
Wie wäre es, (standardmäßig) die GESTA-Nr. im Infokasten für Gesetze zu nennen und daneben einen Link auf das entsprechende Suchformular im GESTA-System zu setzen? Dann gäbe es auch keine Links, die dynamisch funktionieren und damit möglicherweise versteckt mit Inhalten verknüpfen, die der Wikipedia-Autor nicht kontrollieren kann (Auch wenn ich bei Gesta da keine größeren weiteren Gefahren sehe).-- pistazienfresser 13:19, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Also die GESTA-Nr. ist bereits jetzt als möglicher Eintrag der Vorlage:Infobox Gesetz vorgesehen. Ich frage mich allerdings, ob die Eintragung im Regelfall sinnvoll ist. GESTA macht Sinn für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben. Was wir im Regelfall haben, sind aber Artikel über seit langem bestehende Gesetze. Manche von denen werden alle paar Augenblicke durch ein neues Änderungsgesetz wieder geändert. Jedes dieser Änderungsgesetze hat eine eigene GESTA-Nr. Fürs BGB gäbe es seit der letzten Neubekanntmachung im Jahre 2002 wohl bereits wieder einige Dutzend Änderungsgesetze mit zugehöriger GESTA-Nr, es wäre auch schwierig die Nummern den verschiedenen Änderungsgesetzen zuzuordnen. Falls man immer nur die der letzten Änderung angeben würde, wäre die nur kurz zu sehen und bald von einer neuen Änderung überholt, wobei viele davon uninteressant sein dürften. Man muss auch sehen, welcher Aufwand mit der Angabe verbunden wäre. Die Infobox wird wohl von jemand anhand des BGBl. aktualisiert, wenn ein Gesetz geändert wurde. Man kann kaum erwarten, dass er zusätzlich die Gesta-Nr ermittelt und einträgt. Man sollte die Infobox nicht überfrachten, deren Pflege ist bei vielen Gesetzen ohnehin ein großer Aufwand. Ich bin übrigens nicht sicher, ob die GESTA-Nr künftig weiterhin von Bedeutung sein wird, nachdem man das GESTA-System umgestellt hat und es jetzt über die neue Datenbank DIP läuft. Ich meine, man sollte nicht generell, sondern nur in den Fällen, in denen ein Interesse am Gesetzgebungsverfahren anzunehmen ist (bei ganz neuen Gesetzen oder wichtigen Änderungsgesetzen) Hinweise auf das Gesetzgebungsverfahren aufnehmen, und auch dann nicht unbedingt in der Infobox, sondern evtl auch im Artikel oder in Fußnoten. --wau > 16:42, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Ich denke die GESTA-Nr. ist schon von Bedeutung. Generell existiert die bei jedem (Änderungs-)Gesetz und findet sich im BGBl. jeweils unter den FNA in der Inhaltsübersicht. Im DIP kann man danach suchen (ausführliche Suche, gaaaanz unten) und bekommt dann eine schöne Übersicht der relevanten Drucksachen. In der Infobox wirds dann zumindest bei den Stammgesetzen (z.B. BGB) haarig, da immer mehr dazu kommen. Da würde vielleicht die erste (soweit vorhanden) und/oder die jeweils letzte Sinn machen, sonst wirds einfach irgendwann zu viel. In der Versionshistorie findet man bei Bedarf die anderen, soweit regelmäßig aktualisiert wird. Bei Änderungsgesetzen gibts in der Regel nur die eine Nummer, daher kann die bedenkenlos verwendet werden. Ein Link generell zum Suchformular des DIP funktioniert übrigens anscheinend auch nicht, man kommt per Direktlink maximal bis zum http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt und müsste dann erst "ausführliche Suche", runter zur GESTA und dann suchen. Da ist ein möglicher direkter Link auf eine einzelne Drucksache schon besser, nur muss sollte dann darauf geachtet werden, das es wirklich die aktuelle ist, es sei denn, die Datei dient wirklich als Beleg für eine Aussage im Text, wo es dann nicht um die Aktualität geht. Gruß --Buzer 19:37, 25. Jun. 2009 (CEST)
Schon lange nicht mehr aktuell. Kennt sich wer aus? --Zoris Trömm 19:56, 26. Jun. 2009 (CEST)
Das Lemma Halter ist eine BKL, die auf Fahrzeughalter und Tierhaltung (Halter = Besitzer) verweist. Ist Halter = Besitzer richtig? Ist der Begriff nicht allgemeingültig definiert? Anka ☺☻Wau! 10:57, 28. Jun. 2009 (CEST)
- Ein Artikel oder auch nur eine Begriffsweiterleitung unter Halter (Recht) zu errichten scheint mir nicht sinnvoll zu sein.
- Der (Rechts-)Begriff Halter scheint noch mehr auf der tatsächlichen Ebene definiert zu sein und eher einen größeren Begriffsumfang zu haben als der des Besitzers, wenn ich Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, § 833 Rn. 9 ff. richtig verstehe. Einen Verweis auf eine Definition, die sowohl den Tierhalter als auch den Fahrzeughalter erfasst, habe ich dort nicht gefunden.
- § 833 S. 1 normiert jedenfalls eine echte Gefährdungshaftung des Tierhalters, § 833 S. 2 mildert dies für Haustiere auf eine Haftung für vermutetes Verschulden [erg.: also eine Beweislastumkehr für das Verschulden des Tierhalters] ab (Thomas, a.a.O. Rn. 1). Wenn es etwas Verbindendes für Tierhalter und Fahrzeughalter geben sollte, dann würde ich dies auf dem Gebiet des Haftungsrechtes vermuten.
- offtopic: Haftung für vermutetes Verschulden könnte aber ein sinnvoller Artikel (oder eine Weiterleitung und ein Abschnitt) werden.-- pistazienfresser 18:33, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Halter ist IMHO mit unterhalten von etwas (Fahrzeuge, Tiere) zu tun...--Kriddl Kummerkasten 18:35, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Habe wohl etwas auf der Leitung gestanden, und nicht gemerkt, dass Anka (zu Recht, wenn man sich auf das deutsche Zivilrecht bezieht) die Gleichstellung von Halter und Besitzer in Halter kritisiert. Wie man dies am besten formulieren könnte, weiß ich aber für den Fahrzeughalter nicht. "Jemand der ein Fahrzeug unterhält"? "Jemand der den Unterhalt für ein Fahrzeug besteitet"? Die Kostentragung dürfte auch nicht das allein Ausschlag gebende Kriterium für die Haltereigenschaft sein, oder? Für den Tierhalter würde ich in etwa (Kasus angleichen, Links usw.) schreiben: "Jemand der (sich) ein Tier hält (Tierhalter)"-- pistazienfresser 21:01, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Da läge es nahe, in Kommentaren zu § 833 BGB bzw § 7 STVG nachzusehen, ob nicht die Rechtsprechung entsprechende Definitionen entwickelt hat. --wau > 00:41, 1. Jul. 2009 (CEST)
- (Fahrzeug-)Halter: derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (NJW '92, 900; '83, 1492) (zitiert nach Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 7 StVG Rn. 5) → Ist übrigens in Fahrzeughalter einigermaßen dargestellt.
- (Tier-)Halter: derjenige, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (NJW-RR '88, 655, 656) (zitiert nach MüKo, 5. Aufl. 2009, § 833 BGB Rn. 23)
- -- heuler06 07:28, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Klasse! Bin juristisch nicht wirklich bewandert. Wenn ich das richtig sehe, ist das aber was anderes als Besitzer (da gehts ja nicht um Kostenfragen und wirtschaftliches Risiko). Aber damit ist (was Ihr zu Anfang ja schon sagtet) auch klar, dass Fahrzeughalter und Tierhalter nicht unter einen Hut passen. Aus meiner Sicht wäre jetzt die BKL zu korrigieren und der Tierhalter entweder als Artikel anzulegen oder in Tierhaltung einzubauen (redir von Tierhalter ist schon da). Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn das jemand von Euch macht. Andernfalls würde ich es versuchen und hier zwecks Korrekturen Bescheid geben. Anka ☺☻Wau! 07:42, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Naja, ganz so unterschiedlich sind die beiden Begriffe nicht. Beide bestehen aus zwei Teilen: (1) Verfügungsgewalt (= Besitz; beim Tierhalter bezeichnet der BGH es als Bestimmungsrecht über das Tier -- das ist aber das gleiche ;)) und (2) Tragen der Kosten. Es ist nur auf die jeweilige Situation zugeschnitten. -- heuler06 08:11, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Klasse! Bin juristisch nicht wirklich bewandert. Wenn ich das richtig sehe, ist das aber was anderes als Besitzer (da gehts ja nicht um Kostenfragen und wirtschaftliches Risiko). Aber damit ist (was Ihr zu Anfang ja schon sagtet) auch klar, dass Fahrzeughalter und Tierhalter nicht unter einen Hut passen. Aus meiner Sicht wäre jetzt die BKL zu korrigieren und der Tierhalter entweder als Artikel anzulegen oder in Tierhaltung einzubauen (redir von Tierhalter ist schon da). Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn das jemand von Euch macht. Andernfalls würde ich es versuchen und hier zwecks Korrekturen Bescheid geben. Anka ☺☻Wau! 07:42, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Da läge es nahe, in Kommentaren zu § 833 BGB bzw § 7 STVG nachzusehen, ob nicht die Rechtsprechung entsprechende Definitionen entwickelt hat. --wau > 00:41, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Habe wohl etwas auf der Leitung gestanden, und nicht gemerkt, dass Anka (zu Recht, wenn man sich auf das deutsche Zivilrecht bezieht) die Gleichstellung von Halter und Besitzer in Halter kritisiert. Wie man dies am besten formulieren könnte, weiß ich aber für den Fahrzeughalter nicht. "Jemand der ein Fahrzeug unterhält"? "Jemand der den Unterhalt für ein Fahrzeug besteitet"? Die Kostentragung dürfte auch nicht das allein Ausschlag gebende Kriterium für die Haltereigenschaft sein, oder? Für den Tierhalter würde ich in etwa (Kasus angleichen, Links usw.) schreiben: "Jemand der (sich) ein Tier hält (Tierhalter)"-- pistazienfresser 21:01, 30. Jun. 2009 (CEST)
<linksrück>Also doch ein Halter (Recht) (oder wie auch immer), der beide zusammenfasst? Wobei ich (als Tierhalterin) schon (praktisch) einen deutlichen Unterschied zwischen Verfügungsgewalt und Bestimmungsrecht sehe. (M)ein Tier hat nunmal auch seinen eigenen Kopp und all mein Bestimmen muss nicht dazu führen, dass ich über es verfügen kann (ich hoffe, das ist nicht zu laienhaft). Anka ☺☻Wau! 08:21, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Ist es. Stell Dir vor Dein Hund (gehe ich Recht in der Annahme) ist krank. Dein Bestimmungsrecht bewirkt, dass Du ihn zum Tierarzt schleppen darfst, auch wenn der Hund nicht mag.--Kriddl Kummerkasten 08:49, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Siehe auch noch Tierhalter (Weiterleitung) und Tierhalterhaftung --wau > 10:47, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Danke für die Ergänzung. Damit ist es aber immer noch der Phantasie unserer Leser überlassen, was unter einem Tierhalter zu verstehen sei (bzw. die Erklärung Besitzer, die in der BKL Halter gegeben ist, ist unzureichend). Ich hab das jetzt ergänzt (siehe dort). Da ich mit den Abkürzungen hier nicht klarkomme, wäre es schön, wenn jemand die Quelle nachtragen könnte. Anka ☺☻Wau! 11:17, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Siehe auch noch Tierhalter (Weiterleitung) und Tierhalterhaftung --wau > 10:47, 1. Jul. 2009 (CEST)
Tierhaltung, Abschnitt "Rechtliche Grundlagen"
- Habe eben im Nachhinein diese (Unter-)Überschrift eingefügt, um möglichst Missverständnisse wie unten zu vermeiden.-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
Bin gerade dabei, den entsprechenden Abschnitt von Tierhaltung umzugestalten und mit Nachweisen zu versehen. Ich denke aber, dass ich nicht alles gleich druckreif heute fertig machen kann. Vielleicht möchte noch jemand anders an der Sache basteln, wenn ich den inuse-Baustein entfernt habe? Voraussichtliche To-Do-Liste (Für mich und andere):
- weitere Nachweise (Gerichtsentscheidungen, Literatur, Gesetzestexte) einfügen
- Mietrecht einfügen? (Dann Überschrift Zivilrecht einfügen und Haftungrecht eine Ebene herunterstufen)
- rote/tote Links entweder auf eine entsprechende Seite umleiten und/oder hier im Portal Recht einen neuen Abschnitt als weiteres Projekt einfügen
- Literatur erneuern und durch andere (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch MüKo BGB ?) ergänzen
- Insbesondere im öffentlichen Recht ist noch viel im Argen:
- SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?
- Verantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht/Polizeirecht
- Verweis auf umfassende Rechtsstreitigkeiten und Streit in der Rechtswissenschaft zu Gefahrtierverordnungen?
- Bundesrecht: Sinn und §§ zu Normen über exotische Tiere/Zootiere?
- Tierschutzrecht?
-- pistazienfresser 16:16, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Alle Polizeigesetze müssen formelle Gesetze sein. Das folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Verwaltung kann sich nicht selbst ermächtigen, in der Weise in Grundrechte einzugreifen, wie es durch die Polizeigesetze geschieht, die ebenso scharfe Mittel bereitstellen wie das Strafgesetzbuch. -- heuler06 17:12, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Und zur Verantwortlichkeit: Praktisch alle Polizeigesetze der Länder gehen davon aus, dass es Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer gibt. Tierhalter sind im Zweifel Zustandsstörer, können aber, wenn sie ihre Tiere als Waffe oder ähnliches benutzen, unter Umständen auch Verhaltensstörer sein. Kausalitätskriterien sind auch einheitlich: Derjenige handelt kausal, der die letzte Bedingung für die Gefährdung oder Störung gesetzt hat, es sei denn, es handelt sich um einen Zweckveranlasser. ;) Das zur Kausalität ist zwar auch umstritten, wird aber von der wohl herrschenden Meinung so vertreten. Es kommen teilweise nämlich auch die sonst üblichen Theorien zum Einsatz: Adäquanz- und Äquivalenztheorie (condicio sine qua non) und Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung. -- heuler06 17:21, 1. Jul. 2009 (CEST)
Schon ausgelagert gibt es zum Thema Tierhalterrecht (bezogen auf Hund): Rasseliste, Hundegesetze, 20/40-Hund (Womit ich nur auf die Artikel hinweisen will und keineswegs sagen will, die Themen wären nicht mehr zu behandeln. Die Artikel sind nämlich noch lange nicht da, wo sie hin müssen.) Anka ☺☻Wau! 17:37, 1. Jul. 2009 (CEST)
- "SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?"
- SOG Hessen? zum Hessischen Polizeigesetz offenbar nur in W.: Polizeirecht_(Deutschland)#Landespolizeigesetze
- §§ (Ermächtigungsgrundlage): insbes. § 71a HSOG alle: Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516), verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 71a Abs. 1, des § 72 Abs. 1 und des § 100 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport für das Land Hessen:
- (Hunde-)Verordnung (die aktuelle): [Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)] Vom 22. Januar 2003 GVBl. I S. 54-- pistazienfresser 18:40, 1. Jul. 2009 (CEST)
- gemeint ist im Artikel offenbar tatsächlich eine Regelung in einem formellen Gesetz (nicht wie nach dem Wortlaut des Artikels eine „Verordnung“):§ 43a HSOG Halten gefährlicher Tiere § 43a eingefügt durch Art. 1 des Neunten ÄndG vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634). In Kraft getreten am Tage nach der Verkündung. Verkündet am 8. Oktober 2007.-- pistazienfresser 19:09, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Ich verstehe gerade nicht, wo dein Problem liegt. Das HSOG ist ein formelles Gesetz. Wenn es irgendeine Behörde ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, geht das in Ordnung, solange die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten sind. Ich weiß jetzt aber nicht, wie das mit dem Begriff des (Tier-)Halters zusammenhängt? Zum einen kann er in verschiedenen Gesetzen jeweils anders ausgelegt werden, was aber besonderer Rechtfertigung bedarf (Stichwort: Einheit der Rechtsordnung). Zum anderen ist die Auslegung unabhängig davon, ob ein formelles oder ein materielles Gesetz vorliegt. Bei einem (rein) materiellen Gesetz (einer Verordnung) hat das Gericht nur die Möglichkeit, es unangewendet zu lassen, wenn es denkt, es entspricht nicht dem Grundgesetz oder der Landesverfassung. Deshalb: Könntest du mir dein Problem noch einmal darlegen? :) -- heuler06 14:41, 2. Jul. 2009 (CEST)
- "SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?"
- Es ging inzwischen um Tierhaltung, Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" und insb. Nachweise dort. Es dürften meist Verweise auf die §§/Art. der Gesetze/Verordnungen im Rahmen des Artikels Tierhaltung genügen. Ich denke nicht, dass in diesem Artikel rechtliche Probleme und Grundsätze tiefschüfend dargelegt werden sollten.
- Vielleicht habe ich dadurch, dass ich oben keine neue Überschrift eingesetzt habe, (tw.) Verwirrung gestiftet.
- Zudem ging offenbar Ankas Bitte um Ergänzung von Nachweisen unter, der (versteckte) Link im "dort" von Anka wurde nicht angeklickt und auch mein darauf folgender Satz nicht verstanden:
- Selbstzitat: "Bin gerade dabei, den entsprechenden Abschnitt von Tierhaltung umzugestalten und mit Nachweisen zu versehen. Ich denke aber, dass ich nicht alles gleich druckreif heute fertig machen kann. Vielleicht möchte noch jemand anders an der Sache basteln, wenn ich den inuse-Baustein entfernt habe? Voraussichtliche To-Do-Liste (Für mich und andere):[...]"-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
- @heuler06 Tut mir leid, dass Du Dir so viel Mühe gemacht hast, mir grundlegende rechtliche Prinzipien des Öffentlichen Rechts zu erklären. Deine Formulierungen scheinen aber schön allgemeinverständlich zu sein, wenn ich das als Volljurist noch richtig beurteilen kann und nicht schon betriebsblind bin (der Artikel zum Omatest ist (jetzt?) übrigens diskriminierungsfrei/-ärmer unter Wikipedia:Laientest zu finden). Vielleicht kannst Du Deine Formulierungen ja noch bei Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie, Bestimmtheitsgrundsatz verwursten? Wenn Du dort auch noch '(möglicherweise!) gefährliche Tiere' unterbringen möchtest, so sei auf:
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. Juli 2002 Aktenzeichen [CN 8.01] ["Stichworte: Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip. Leitsätze: 1. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. 2. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssen nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. 3. Der Verordnungsgeber kann nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will. Urteil des 6. Senats vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 I. OVG Lüneburg vom 30.05.2001 - Az.: OVG 11 K 4233/00 -"], Landtag Brandenburg Drucksache 3/6678 "Die Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für Hunde bedarf nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2001 − 11 N 2497/00 − zur Hessischen Hundeverordnung vor dem Hintergrund der 'Wesentlichkeitstheorie' einer gesetzlichen Regelung." und vielleicht auch die übrigen in der angegebenen Drucksache aus Brandenburg genannten Entscheidungen (Bundesverwaltungsgericht zur Niedersächsischen Gefahrtier−Verordnung − BVerwG, 6 CN 5/01 vom 3. Juli 2002− sowie vom 20. August 2003 zur Brandenburger Hundehalterverordnung die Urteile vom 20. August 2003, BVerwG [CN 2.02] [dort zur Wesentlichkeit vielleicht Abs./Rn. 28?], 6 CN 3.02, 6 CN 4.02 und 6 CN 5.02 verwiesen.
- Wenn jemand nochmal auf Hessen und gefährliche Tiere zurückkommen möchte, so sei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts = BVerwG, Aktenzeichen 6 BN 3.04 vom 10. November 2004 [Rechtsquelle: HSOG § 71 a Stichworte: Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte gefährliche Hunde; Liste von Hunderassen; Bestimmtheitsgrundsatz. Leitsatz: Die Einführung von Listen mit Rassen so genannter gefährlicher Hunde muss der Gesetzgeber selbst verantworten. Dagegen darf er die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmenden Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen (wie Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 BVerwGE 116, 347). Beschluss des 6. Senats vom 10. November 2004 BVerwG 6 BN 3.04 I. VGH Kassel vom 27.01.2004 Az.: VGH 11 N 520/03] und vorinstanzlich (hessischer) Verwaltungsgerichtshof Kassel, Aktenzeichen 11 N 520/03 vom 27. Januar 2004, Zitat: "Die vorgenannten Regelungen selbst zu treffen, war der Gesetzgeber mit Blick auf den - dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und dem Parlamentsvorbehalt nach Art. 118 der Hessischen Verfassung entspringenden - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht gehalten. Dieser verlangt über die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [307, 308]; BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29 [37]). " hingewiesen.-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
Hessenlastig
Wie immer, wenn es um Recht geht, werden bestimmt wieder freundlich gemeinte Hinweise kommen, auch bitte die Rechtslage in der Schweiz, Östereich, den deutschsprachigen Teil Belgiens und nach Weltraumrecht zu erläutern. Vielleicht möchte jemand noch 16 spezielle Vorlagen für deutsches Landesrecht wie [[Vorlage:Hessenlastig]], x für die österreichischen Bundesländer, y für die Schweizer Kantone bauen? Vielleicht könnte man aber auch eine spezielle Vorlagen für rechtliche Bereiche bauen, die mehr darauf eingehen, dass Recht, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung im Gegensatz zu z. B. Biologie stärker national geprägt sind und es bestimmte Bezeichnungen oder gar Begriffe in anderen Staaten gar nicht gibt. Vorlage:Deutschlandlastig (Recht)? -- pistazienfresser 16:16, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Wer mag:Frankreich; Luxemburg, UK, Australien, Kanada. --Zipferlak 17:54, 1. Jul. 2009 (CEST)
bayerischer Codex Josephinus von 1758?
Weiß jemand, was genau mit dem ins Leere führenden Link auf Codex Josephinus unter beim Züchtigungsrecht des Ehemannes gegen die Ehefraugemeint ist? Es ist wohl auszuschließen, dass Bayern das Josephinische Gesetzbuch (Geltung ab 1787) von Österreich (bzw..von den deutschen Erbländer der Habsburger) aus dem Österreichischen Reichskreis übernommen hat, wenn der Codex Josephinus ab 1758 gegolten haben soll, oder? Hier ist offenbar ein anderer Joseph gemeint als Joseph_II._(HRR) aus der Geschichte Östereichs. Maximilian III. Joseph von Bayern dürfte passen, aber in dem Artikel über ihn finde ich auch keine Gesetze. Meine Bücher für Rechtsgeschichte scheinen sich irgendwo im Keller zu befinden.-- pistazienfresser 17:50, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Mist, ungefähr dort befinden sich meine gerade auch. Irgendwo hinten links unter Umzugskartons.--Kriddl Kummerkasten 17:56, 30. Jun. 2009 (CEST)
Das ist m. E. sicher falsch. Es muss sich um eines der von Wiguläus von Kreittmayr verfassten Gesetze handeln, die jeweils "Codex Maximilianeus ..." heißen. --AndreasPraefcke ¿! 18:07, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Danke! Habe ich Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1. Titel, VI. Kapitel, § 12 Nr. 2. und 3. dort richtig zitiert?-- pistazienfresser 21:08, 30. Jun. 2009 (CEST)
Das Wort Urheberrechtsgesetz in der Vorlage verlinkt auf eine BKS. Welcher Artikel wäre da eurer Meinung nach als besseren Linkziel angebracht? Hier sind ja auch ein paar Admins. Wäre super, wenn ihr das direkt ändern könntet. Merlissimo 18:08, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Man müsste wohl auf alle drei D-A-CH-Artikel Bezug nehmen. Gesperrte Artikel/Vorlagen sollten allerdings auch Admins nicht ohne Weiteres bearbeiten. --Bubo 容 22:44, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Es gibt Urheberrecht, wo auch alle drei verlinkt sind und Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte hätte eine BKH, wodurch dan die nicht-deutschen auch findet. Ich weil leider nicht auf welche das sich bezieht.
- Die Sperre ist nur da wegen "häufig eingebunden". Nichts dramatisches. Merlissimo 23:02, 1. Jul. 2009 (CEST)
Hallo an alle. Ich hätte da mal eine Frage. Der Begriff Weinbrand wurde ja anscheinend 1924 in das deutsche Weingesetz eingeführt (so behauptet es zumindest der Artikel Asbach Uralt). Seit wann benutzen deutsche Juristen den Begriff "Branntwein", als Gegenstand der Branntweinsteuer? Gruß Ugha-ugha 20:12, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Prost! Das Branntweinmonopol wurde 1919 eingeführt, allerdings gab es 1916 bereits eine Reichsbranntweinstelle. Hierzu und zum ganzen Drumherum siehe Webseite der Zollverwaltung.-- my 2 ct. Senf? Beschwerden? 08:26, 2. Jul. 2009 (CEST)
- Auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums findest du weitere Informationen zur Branntweinsteuer. Grüße -- kh80 •?!• 11:47, 2. Jul. 2009 (CEST)
- Jo, danke. Das hilft mir schon weiter. Ugha-ugha 14:07, 2. Jul. 2009 (CEST)
Kann man das (eigene) Thema der Artikels Rechtswissenschaften (Bezeichnungsabgrenzung) nicht als Absatz in Rechtswissenschaft/Rechtswissenschaft(en) integrieren und unter Rechtwissenschaften bloß eine Weiterleitung auf diesen neuen speziellen Absatz errichten?-- pistazienfresser 12:55, 2. Jul. 2009 (CEST)
Ich habe soeben unter Anstiftung>Österreich>Einheitstäter einen neuen Absatz geschrieben.
- Ich hatte überlegt, ihn als eigenen Artikel unter der Überschrift Einheitstäter zu verschieben und bei Anstiftung nur durch einen erläuterten Verweis zu ersetzen.
- Oder wäre eine Weiterleitung unter Einheitstäter auf Anstiftung#Einheitstäter / Anstiftung#Einheitst.C3.A4ter besser?
- Weiß jemand Genaueres, warum/welche Artikel unter Einheitstäter gelöscht wurden?
-- pistazienfresser 12:55, 2. Jul. 2009 (CEST)
- Der Artikel inhalt war (komplett zitiert): "Einheitstäter ist das gegenteil von Wiederholungstäter". Gelöscht wurde als "kein Artikel".--Kriddl Kummerkasten 13:00, 2. Jul. 2009 (CEST)
- a)Damit ist die (wichtigste) Frage (3.) geklärt, danke.
- b)Irgendwelche Meinungen zum Aufbau? 1., 2. oder wuscht?
- c) Laufen hier irgendwelche Österreicher vorbei, die den Absatz/Artikel mit Literatur anreichern könnten?
- d) Hat jemand gerade einen Kommentar zum deutschen OWiG zur Hand, wo etwas zur Einheitstäterschaft im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gesagt wird? (Vielleicht steht so etwas ja auch im Henschel, Straßenverkehrsrecht, aktuelle ISBN 978-3-406-58082-6 oder ähnlichem gerade bei jemandem auf dem Tisch?)-- pistazienfresser 13:48, 2. Jul. 2009 (CEST)
V
Sorry, im Augenblick nur einen StGB-Kommentar, der sagt, dass Versuche den Einheitstäter in das Strafrecht einzuführen nicht erfolgreich waren...--Kriddl Kummerkasten 13:55, 2. Jul. 2009 (CEST)
- Was möchtest du denn zum Einheitstäter wissen, pistazienfresser? ;) Geregelt ist er zunächst einmal in § 14 I 1 OWiG. Er wurde 1968 eingeführt mit dem Ziel, der Rechtsprechung die Arbeit zu erleichtern. Gelungen ist es nach Meinung der Literatur nicht. ^^ Beim Überfliegen bin ich immer wieder auf BGHSt 31, 309 (= NJW 1983, 2272) gestoßen. Scheint wohl wichtig zu sein. ;) -- heuler06 14:33, 2. Jul. 2009 (CEST)
- Der § hat mir schon einmal weiter geholfen. Ich wusste noch, dass es so etwas im OWiG gibt und auch dass der materiell-rechtliche "AT" im OWiG vorne steht, aber den §§ habe ich trotz der schönen Überschrift nicht gefunden ;-(. Ansonsten habe ich weder aus Niedersachsen noch jetzt in Hessen Kommentare zum österreichischen StGB da, ich dachte, vielleicht schreibt jemand im OWiG-Kommentar auch etwas zu Vergleichbarkeit von Einheitstäterschaft im deutschen OWiG und österreichischen StGB. Vielleicht kann ja mal jemand bei Anstiftung vorbeigucken, ob der Abschitt zu Österreich so geht und ob man die Einheitstäterschaft in eine eigenen Artikel verschieben sollte.-- pistazienfresser 18:37, 2. Jul. 2009 (CEST)
Vorlage für BGE
Gibt es eine Vorlage für BGE, so dass diese direkt verlinkt werden (ab Band 80)? --Pinchorrero 11:31, 4. Jul. 2009 (CEST)
Edgar Ray Killen
Servus!
Ich würde mich freuen, wenn befugte Hände auf folgendes eingehen könnten:
- Ist das Urteil inzwischen rechtskräftig?
- Was waren die Voraussetzungen, daß die Entscheidung von 1967 in den Mülleimer geworfen wurde? Gilt da, daß es nur ein Verfahren gibt, oder ist das so wie mit irischen Volksabstimmungen, daß solange abgestimmt wird, bis das Ergebnis liebsam ist? Warum dann aber erst nach ~40a?
Danke voraus.
Gruß, Ciciban 21:36, 4. Jul. 2009 (CEST)
Leider haben sich die Mitarbeiter des Portals bisher nicht an der Fortsetzung der hier begonnenen Diskussion beteiligt. Die meisten Nutzer scheinen bisher meinem Vorschlag grundsätzlich positiv gegenüber zu stehen. Benutzer:chemiewikibm wehrt sich heftig gegen die Benutzung von Klammerlemmata. Ich habe wenig Hoffnung den Streit beizulegen und möchte endlich wissen, unter welchem Namen ich Artikel anlegen kann. Seinen Gegenvorschlag kann ich nur schwer ernst nehmen. Um weitere Bildschirmmeter zu vermeiden, bitte ich euch möglichst zahlreich die Diskussion zu lesen und für den einen oder den anderen Vorschlag zu stimmen (selbstverständlich sind nach wie vor Verbesserungsvorschläge erwünscht). Beste Grüße --UHT 13:03, 5. Jul. 2009 (CEST)
Sicherheitsleistung
Der Artikel Sicherheitsleistung wurde mit dem Baustein lückenhaft versehen, weil er SL im Strafrecht nicht behandelt. --wau > 21:00, 6. Jul. 2009 (CEST)
Numerus clausus
Überarbeitungswürdig (oder Löschwürdig) ist meines Erachtens der komplette Abschnitt 2. Recht! Der Begriff Numerus clausus bedeutet lediglich "abgeschlossene Zahl" oder "abgeschlossene Aufzählung", wie im Artikel zu recht angegeben ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat der Begriff nur bei der Zulassungsbeschrnkung zum Studium.
Auf den Artikel bin ich gestossen, da er in die Kategorie Patentrecht eingeordnet ist. Keiner meiner Patentrechtskommentare kennt den Begriff "Numerus Clausus" Auch im Sachenrecht ist dies meines Erachtens kein feststehender Begriff. Er wird lediglich in seltenen Fällen von Juristen verwendet, um eine abgeschlossene Aufzählung zu kennzeichnen. Die Verwendung erfolgt dabei jedoch lediglich im Sinne der im Artikel genannten Bedeutung, was jedoch keine Erwähnung in dem Artikel und schon gar nicht eine Aufnahme in die entsprechende Rechtskategorie rechtfertigt.
Schließlich wird zu Recht auch kein Abschnitt "ex tunc im Patentnichtigkeitsverfahren" eröffnet, obgleich der Begriff "ex tunc" im Patentnichtigkeitsverfahren häufiger gebraucht wird als der Begriff "Numerus clausus". Daher hatte ich mir erlaubt, die Kategorieneinteilung sowie die Abschnitte über Patentrecht und Sachenrecht zu löschen. Leider ist der Versuch gescheitert. Vielleicht hilft hier eine Diskussion. --Besserwissen 20:39, 7. Jul. 2009 (CEST)
- ^^ Wenn alle numeros clausos in der Rechtswissenschaft aufgezählt werden sollen, sollte auch der numerus clausus des Gesellschaftsrechts nicht fehlen. ;)
- Ich wäre auch dafür, es vielleicht bei einem Satz zu belassen, der aussagt, dass der Begriff numerus clausus im Recht für eine abgeschlossene Aufzählung wie zB. für Verträge im Sachenrecht benutzt wird, aber nicht mehr.
- -- heuler06 20:59, 7. Jul. 2009 (CEST)
- @Heuler: Das Sachenrecht kennt eine geschlossene Zahl der dinglichen Rechte. Was aber heute auch nicht stimmt, siehe Anwartschaftsrecht & Co. --Gnom 21:22, 7. Jul. 2009 (CEST)
- @Besserwissen: Seltsamerweise wird die Anwendung des Begriffs numerus clausus gerade im Bereich des Geistigen Eigentums in den letzten Jahren wieder verstärkt diskutiert:
- Jänich: "Geistiges Eigentum: Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?" Kapitel 2 "Numerus clausus und geistiges Eigentum"
- Ohly: "Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?" In "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit"
- Hartig: "Die Domain als Verfügungsgegenstand" Kapitel 3
- Peukert: "Güterzuordnung als Rechtsprinzip"
- ...
- --Swen 23:30, 7. Jul. 2009 (CEST)
Ich wollte und habe die Verwendung des Begriffs nicht in Abrede gestellt. "Numerus clausus" kann als Begriff immer dann verwendet werden, wenn eine gesetzliche Norm eine abschließende Aufzählung angibt. So gibt es im Patentrecht eben eine abschließende Aufzählung an Nichtigkeitsgründen . Eine Nichtigkeitsklage gestützt auf einen anderen Grund wäre daher abzuweisen. Gleiches gilt für den "Numerus clausus" der Einspruchsgründe. Aber wie gesagt, "Numerus clausus" ist der lateinische Fachbegriff für eine abschließende Aufzählung und hat an sich weder mit dem Patentrecht noch dem Sachenrecht etwas zu tun und ist daher kein patentrechtlicher Fachbegriff. Du wirst kein Patentrechtsbuch finden, das im Register den Begriff "numerus clausus" aufweist. Denn was sollte ein Eintrag mit der Bedeutung "abschließende Aufzählung". Daher ist auch eine Überschrift "numerus clausus des Sachenrechts" unverständlich, denn was soll denn eine abschließende Aufzählung des Sachenrechts sein? Kann man das Sachenrecht aufzählen? Auch das Zitat aus der GRUR Int. zeigt nur eine typische Verwendung des Begriffs, wobei in diesem Fall nicht die Nichtigkeitsgründe oder dingliche Rechte, sondern patentierbare Gegenstände. Wenn der Gesetzgeber festlegt, dass die Gegenstände A, B, C patentierbar sind, dann wird unter den Juristen der Streit aufflammen, ob damit gemeint ist, dass nur die Gegenstände A,B,C patentierbar sind, oder ob einfach offen gelassen ist, ob D (im Fall des Beispiels die Computerprogramme) patentierbar sein soll. --Besserwissen 00:15, 8. Jul. 2009 (CEST)
- Nur weil Du den Begriff nicht im Register findest, soll der Abschnitt gelöscht werden??? Willst Du Typenzwang als Ausgestaltung des numerus clausus Prinzips auch gleich löschen?
- Also allein im Schulte PatG mit EPÜ 8. Auflage finde ich "numerus clausus" fünf mal. Google scholar Typenzwang+"numerus clausus" liefert 94 Treffer, wobei ich besonders auf TW Merrill, HE Smith "Optimal standardization in the law of property: the numerus clausus principle" - Yale LJ, 2000 - HeinOnline oder das Lehrbuch Jan Wilhelm "Sachenrecht" Kapitel A.II.2. verweisen will. Google scholar "numerus clausus principle" liefert mir 336 Treffer. "numerus clausus" ist mehr als eine lateinische Phrase, es ist ein Rechtsprinzip, dem in der BRD der Art. 14 Abs (1) Satz 2 GG zu Grunde liegt. Dass die Anwendung dieses Rechtsprinzips besonders im Bereich des Geistigen Eigentums umstritten ist, ja im Gewerblichen Rechtsschutz sogar das Kummulationsprinzip als fundamentales Prinzip von Lehmann proklamiert wird, ist eine andere Sache. Das ist aber kein Argument für die Löschung in einer Enzyklopädie, in der der Begriff erklärt werden soll. --Swen 07:31, 8. Jul. 2009 (CEST)
- Guten Morgen Swen! Wir reden aneinander vorbei. Der Artikel "Numerus Clausus" soll bleiben, damit jeder nachlesen kann, was Numerus Clausus bedeutet, nämlich abgeschlossene Anzahl bzw. abgeschlossene Aufzählung. Weiterhin muss der Artikel alle weitergehenden Bedeutungen enthalten, wie z. B. die im Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung. Ich habe auch nichts dagegen, wenn ausgeführt wird, dass der Begriff in der Rechtssprache verwendet wird, um deutlich zu machen, dass eine Aufzählung abschließend ist. Gerne kann der Begriff auch in die Auflistung Latein im Recht aufgenommen werden. Numerus clausus an sich ist jedoch gerade kein Rechtsprinzip. Was soll denn das Rechtsprinzip der "geschlossenen Aufzählung" sein?
- Dennoch stellt sich bei jeder gesetzlichen Norm, die eine Aufzählung enthält, die Frage, ob der Gesetzgeber, die Aufzählung abschließend oder offen gemeint hat. Dies wird dann mitunter auf Gebieten, die umfassende Weiterentwicklungen handhaben, heftig diskutiert.
- (Der Hinweis aufs GG verstehe ich im übrigen gar nicht,
die Norm scheint auch falsch zu sein, Abs(1) von Art. 14 hat keinen Satz 2eigenen Fehler korrigiert --Besserwissen 11:25, 8. Jul. 2009 (CEST)). --Besserwissen 08:13, 8. Jul. 2009 (CEST)
- Gleichfalls Guten Morgen!
- Art. 14 Abs (1) Satz 2 GG: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Sachenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, ... fallen unter Art. 14 GG, oder???
- Ob das numerus clausus principle nun ein Rechtsprinzip darstellt oder nicht, ist keine Streitfrage zwischen uns beiden, sondern es wird in der Literatur, die ich zitiert habe, als Rechtsprinzip dargestellt. Dass andere Literatur den Prinzipcharakter verneint, ist ein anderes Thema. Falls wir noch mehr Material zusammentragen, wäre ein eigenes Lemma Numerus Clausus (Recht) angebracht, bei dem auch strittige Aspekte, wie die von Dir genannten, aufgezeigt werden können. Bei dem derzeitigen Interesse in Fachkreisen des Geistigen Eigentums, sollte aber mehr als nur ein Stub rauskommen. --Swen 08:39, 8. Jul. 2009 (CEST)