Akademischer Grad

zertifizierter Hochschulabschluss mit einer finalen Prüfung
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Als akademischer Grad wird ein Namenszusatz bezeichnet, der von wissenschaftlichen Hochschulen bzw. Universitäten und Fachhochschulen (FH) nach Abschluss eines Studiums durch eine Urkunde verliehen wird.


Arten von akademischen Graden

Für weitere Details siehe auch "Studium". Die Zeitangaben beziehen sich auf Regelzeiten bei Vollzeitstudium, die tatsächliche Dauer kann selbstverständlich davon abweichen.

Deutsche akademische Grade

Österreichische akademische Grade

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: "Renate Mayer, Bakk. phil."
  • Magister/Magistra
    • Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie).
    • Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für sogenannte Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System, als auch für die bisher üblichen Diplomstudien.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art.
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
  • Doktor/Doktorin
    • Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    • Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec., Dr. med. univ.

Zusätzlich gibt es noch diverse Master-Grade, die von Universitätslehrgängen und Privatuniversitäten verliehen werden. Die akademischen Grade Bakk., Mag. und DI werden auch von Fachhochschulen verliehen und dann mit dem Zusatz (FH) gekennzeichnet.

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: "Mag.a" für Magistra oder "Dr.in" für Doktorin. Diese feministischen Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlichen Form.

Siehe auch: Informationen des Bildungsministeriums zu akademischen Graden in Österreich

Französische akademische Grade

  • DEUG, "Diplôme d'Etudes Universitaires Générales" -- Abitur + 2 Jahre
  • Licence -- Abitur + 3 Jahre
  • Maîtrise -- Abitur + 4 Jahre
  • DESS, "Diplôme d'Études Supérieures Spécialisées" -- Abitur + 5 Jahre
  • DEA, "Diplôme d'Etudes Approfondies" -- Abitur + 5 Jahre
  • Doktor
    • Voraussetzung: Verfassen einer "Thèse de Doctorat" (Doktorarbeit)

Anglo-amerikanische akademische Grade

  • Bachelor -- (Abitur + 3 oder + 4 Jahre)
  • Master -- (Abitur + 4 bis 6 Jahre / Diplom + 1 oder + 2 Jahre)
  • Doktor -- (DBA, D.Prof, 3-4 Jahre)
  • PhD -- (3-7 Jahre)


Anmerkung: In der Europäischen Union wird im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer und ihrer gegenseitigen Konkurrenz etwa seit dem Jahr 2001 eine Vereinheitlichung der universitären Abschlüsse auf Bachelor und Master angestrebt. Allerdings widersetzen sich einzelne Fachbereiche (teilweise Lehramtsstudiengänge und Theologie) diesem Vereinheitlichungsprozess.

Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland

Akademischer Grad vs. akademischer Titel

Die akademischen Bezeichnungen "Prof." (Professor) und "Dr." (Doktor) werden häufig fälschlicherweise als akademische Titel bezeichnet.

Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden in Deutschland Titel nur durch den Bundespräsidenten verliehen, sofern gesetzlich (bspw. durch Landesrecht) nichts anderes bestimmt ist (so werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen). Paragraph 2, Absatz 2 des Gesetzes stellt klar, dass akademische Grade keine "Titel" darstellen. Auch das Hochschulrecht kennt nur den aufgrund der Promotion (auch ehrenhalber) verliehenen akademischen Grad eines Doktors.

Noch eindeutiger ist die Situation bei der akademischen Bezeichnung "Professor":

Diese tritt hauptsächlich als Dienstbezeichnung auf - etwa in Form des "Universitätsprofessor" an Universitäten oder des "Professor" an Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen. Sie darf nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß allgemeinem öffentlichem Dienstrecht nur mit dem Zusatz "a. D." weitergeführt werden.

Daneben kann die Bezeichnung "Professor" auch als eine akademische Würde für aus dem Dienst ausgeschiedene Hochschullehrer verstanden werden - so z. B. gemäß Artikel 14 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

Einen akademischen Grad (und erst recht einen Titel) stellt die Bezeichnung "Professor" jedoch in keinem Fall dar.

Akademische Grade als Namensbestandteil

Ein weiterer populärer Irrtum besteht darin, dass akademische Grade ein Bestandteil des bürgerlichen Namens seien.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1957 (BVerwGE 5, 293) verneint. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem 1962 an (BGHZ 38, 380, 382 f.).

Auch gesetzlich finden sich diesbezüglich eindeutige Regelungen. Zwar kann nach Paragraph 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Personalausweis und nach Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes der Doktorgrad neben dem Vor- und Familiennamen eingetragen werden - nicht jedoch als dessen Teil. Mit anderen Worten: Ohne diese gesetzliche Regelung wäre der Doktorgrad überhaupt nicht eintragbar.

Bei der Bezeichnung "Professor" gestaltet sich dies noch eindeutiger: Da sie wie erwähnt primär eine Berufsbezeichnung ist, ist sie weder in persönliche Ausweisdokumente eintragbar noch Bestandteil des Namens.

Es gibt also kein allgemeines Recht auf den "Titel", etwa in Zeitungsberichten oder vor Gericht. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].

Siehe auch