Beamter (Deutschland)

Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Deutschland
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Ein Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt ("Amtsträger"). Dieses besondere rechtliche Verhältnis - auch als Beamtenstatus bezeichnet - ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er besetzt damit eine Planstelle und empfängt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als "Verwendung" bezeichnet.

Der Beamtenstatus soll sicherstellen, daß die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks "lahmgelegt" werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Lehrer).

Beamtenrecht

Rechte der Beamten

Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall.

Da die Besoldung nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz) festgelegt wird, kann sie auch ohne besonderen Aufwand für den Dienstherrn pauschal gekürzt werden (z.B. Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes in Hessen im Jahr 2003); ebenso kann die Wochenarbeitszeit per Gesetz verlängert werden (41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, 42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen), wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004). Die Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Gruppen ("Besoldungsgruppen" - BesGr) aufgeteilt ist: A: sonstige Beamte; BesGr 2 bis 16, B: Spitzenbeamte; BesGr 1 bis 10, C: Professoren; BesGr 1 bis 5; R: Richter/Staatsanwälte; BesGr 1 bis 10; sowie W: Hochschulverwaltungspersonal; BesGr 1 bis 4 (jeweils Ost/West).

Problematisch ist die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen, die eine Familie zu versorgen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.

Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte, etwa durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, selbst vorsorgen. Die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten bzw. in bestimmten Bundesländern werden vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).

Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen, sowie ggfs. eine Uniform zu tragen.

Pflichten des Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue) und die Weisungen ihrer Vorgesetzten befolgen (Gehorsamspflicht). Sie sind vereidigt. Verstöße werden in Diziplinarverfahren und Verfahren in dem Rechtszug der Verwaltungsgerichte geahndet.

Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte werden eingeschränkt (z. B. kein Streikverbot, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte eingeschränkt (z.B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Beamtentums nicht zu gefährden.

Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.

Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten

Deutsche Beamte werden nach einem Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf und bestandener Laufbahnprüfung sowie Absolvierung einer Probezeit auf Lebenszeit ernannt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht; Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.

Daneben gibt es aber auch Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei befristeten Tätigkeiten an Universitäten oder als Bürgermeister oder Beigeordneter. Auch politische Beamte wie Staatssekretäre oder Polizeipräsidenten sind nicht auf Lebenszeit beschäftigt (es gibt jedoch auch auf Lebenszeit beamtete Staatssekretäre).

Es gibt in Deutschland verschiedene Laufbahngruppen:

  1. Einfacher Dienst (im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen)
  2. Mittlerer Dienst (im Regelfall wird Mittlere Reife, z. B. Realschulabschluss, gefordert)
  3. Gehobener Dienst (im Regelfall ist ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium Voraussetzung)
  4. Höherer Dienst (im Regelfall ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung)

Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist eine Ausbildung an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge an speziellen Lehrgängen teil.

Das deutsche Beamtentum im Wandel

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher nach überwiegender Meinung keine ausreichend hohen Rückstellungen geleistet werden.

Richter und Soldaten

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse gewisse Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamte. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen.

Geschichte des Beamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.

Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.

Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.

Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: "Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen."

Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden - wie in vielen anderen Berufszweigen - wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können.

Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt. In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ... als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes ... zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln."

In den 1990er Jahren wurden viele Beamtenstellen mit Angestellten statt Beamten besetzt. Dies galt vor allem für die privatisierte Bundesanstalt für Flugsicherung, die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.

In der DDR wurde das Beamtentum nicht eingeführt. Auch in den heutigen neuen Bundesländern ist der Anteil der Beamten weitaus geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.

Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780-1790 (Reformen Kaiser Josephs II. - "Hirtenbrief" von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).

In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.

Literatur

  • Megner, Karl: Beamte. (Wien, 2. Aufl. 1986. Studien zur Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. 21.)

Siehe auch