Vereinsregister

von einem Amtsgericht in Deutschland geführtes Register, in dem Vereine eingetragen werden
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In Deutschland wird das Vereinsregister nach der Vereinsregisterverordnung bei den Amtsgerichten geführt. In das Vereinsregister werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten Vereine (Vereinsrecht) eingetragen, die dies beantragen.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, die Vereinsregister zu zentralisieren. Berlin hat beispielsweise ein zentrales Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg errichtet.

Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger.

Im Vereinsregister werden Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen vermerkt. Die Neueintragung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Vereinsregister kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 55a BGB) elektronisch geführt werden. Mit der Eintragung ist der Verein ein eingetragener Verein und führt das Kürzel e. V. Die Einsicht in das Register steht jedermann offen.

Eintragungen

Die Eintragung eines Vereines in das Vereinsregister ist nach § 59 BGB nach Anmeldung möglich. Der Anmeldung müssen

  • die Satzung in Urschrift und
  • die (Abschrift der) Urkunde der Gründungsversammlung über die Bestellung des Vorstandes (als beglaubigte Kopie)

beigefügt werden. Der Antrag muss durch den vertretungsberechtigten Vorstand gestellt werden. Dies gilt auch für Änderungsanträge, die stets den Nachweis in beglaubigter Form (für die Vorstandsänderung und die Satzungsänderung, §§ 67, 71 BGB) führen müssen.