Eine Tierseuche ist eine durch Krankheitserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren, die eine Bedrohung für die betroffene Tierart darstellt. Bei der Begattung übertragene Infektionskrankheiten werden auch als „Deckseuchen“ bezeichnet. Nur einige der als Tierseuche eingestuften Erkrankungen stellen eine direkte Infektionsgefährdung für den Menschen im Sinne einer Zoonose dar. Die meisten Tierseuchen, insbesondere bei Nutztieren, verursachen hohe wirtschaftliche Schäden und sind eine Bedrohung für die Nahrungsgrundlagen des Menschen. Weitere ökonomische Verluste entstehen durch Handelsbeschränkungen im Falle eines Ausbruchs. Dies war auch Anlass für die Gründung der ersten tierärztlichen Ausbildungsstätten im 18. Jahrhundert und damit für die Etablierung der akademischen Ausbildung des Tierarzts sowie für den Aufbau staatlicher Veterinärbehörden.

Bekämpfung von Tierseuchen
Für die Bekämpfung der Tierseuchen gelten besondere nationale gesetzliche Regelungen, in der Europäischen Union auch supranationale. Diese Rechtsbestimmungen regeln eine Melde- oder Anzeigepflicht sowie die einzuleitenden Maßnahmen. Für die meisten Tierseuchen besteht eine Bekämpfungspflicht.
Die Bekämpfungsmaßnahmen richten sich nach den Eigenarten der Ausbreitung der jeweiligen Tierseuche (Epizootiologie). Ihre Anweisung und Durchsetzung obliegen den staatlichen Veterinärbehörden, die auf der Basis der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Beim grenzüberschreitenden Verkehr von Tieren und Tierprodukten arbeiten die Veterinärbehörden mit der Zollverwaltung zusammen.
Die Tierseuchenüberachung umfasst dabei auch vorbeugende Maßnahmen (Seuchenprophylaxe). Dazu gehören die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Tieren und Tierprodukten, die Überwachung von Viehmärkten und Tierprodukte verarbeitenden Betrieben, die Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen, das Führen von Deckregistern, Festlegungen zur Fachkunde von in einem Viehbestand beschäftigten Personen (dieses gilt nach § 17g TierSG zum Schutz vor der Ornithose auch für Halter von Papageien), Festlegungen zu Bau, Betrieb und Zulassung von Tierhaltungen, Tierprodukte verarbeitenden, tierabfallentsorgenden und futtermittelererzeugenden Betrieben.
Bei Verdacht oder Ausbruch einer Tierseuche können eine Reihe von Maßnahmen angeordnet werden. Dabei dürfen die Vetrinärbehörden selbst verfassungsmäßige Rechte wie die Unverletzbarkeit der Wohnung vorübergehend außer Kraft setzen. Es muss nicht einmal der Bestand selbst von der Seuche betroffen sein, sondern auch Zustallungen aus betroffenen Beständen oder die Lage in einem Seuchengebiet können hinreichend sein. Maßnahmen sind beispielsweise die Anordnung diagnostischer Untersuchungen, die Absonderung erkrankter und ansteckungsverdächtiger Tiere (Quarantäne), das Verbot oder Beschränkungen des Tier-, Personen- oder Fahrzeugverkehrs, das Verbot der Außenhaltung (Stallpflicht), die Einrichtung von Sperrzonen, die Anordnung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Impfungen und anderen Behandlungen sowie Festlegungen zur Beseitigung von Tierkadavern, -produkten und -abfallprodukten. Für einige Erkrankungen existieren Behandlungs- und Impfverbote, um deren unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. Dies führt zu Teil zu Massentötungen („Keulung“) von infizierten, infektionsgefährdeten oder auch nur prinzipiell empfänglichen Tieren. Solche Fälle stoßen bei für den Menschen vollkommen ungefährlichen Seuchen, für die auch Impfstoffe existieren (beispielsweise Klassische Schweinepest), nicht immer auf Akzeptanz in der Bevölkerung oder gar in Fachkreisen.
Organisation der Tierseuchenbekämpfung
OIE
Die World Organisation for Animal Health (OIE) ist für die internationale Beobachtung und Kontrolle der Tierseuchen zuständig. Die hier organisierten Länder melden nachgewiesene Erkrankungen an diese Organisation, wo sie gesammelt und die Informationen den Veterinärbehörden zugänglich gemacht werden.
Die OIE stufte bis Ende 2004 Tierseuchen in 2 Gruppen ein:
- Liste A enthielt 15 meldepflichtige Tierseuchen, die das Potential für eine ernsthafte und schnelle internationale Ausbreitung sowie ernsthafte ökonomische oder gesundheitspolitische Folgen haben. Sie spielen daher eine große Rolle beim Handel mit Tieren und Tierprodukten. Dazu gehörten Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Pest der kleinen Wiederkäuer, Lumpy-skin-Krankheit, Blauzungenkrankheit, Afrikanische Pferdepest, Klassische Schweinepest, Newcastle-Krankheit, Stomatitis vesicularis, Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Rifttal-Fieber, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Afrikanische Schweinepest und Geflügelpest.
- Liste B enthielt 93 Tierseuchen, die eine ökonomische oder gesundheitspolitische Bedeutung, aber einen weniger dramatischen Einfluss auf den Handel mit Tieren und Tierprodukten haben.
Diese Einteilung wurde jedoch aufgegeben, so dass nunmehr alle Tierseuchen in einer einheitlichen Liste geführt werden.
Europäische Union
In der Europäischen Union wird eine Harmonisierung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angestrebt. Das EU-Recht zur Tiergesundheit wird vom Rat verabschiedet, wenn Fragen der Lebensmittelsicherheit betroffen sind, wird auch das Europäischen Parlament einbezogen. Der Rat hat eine Reihe von Rechtsakten zur Erfassung und Bekämpfung von Tierseuchen erlassen, die unmittelbar in den Mitgliedsländern gelten. Die Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen obliegt jedoch nach wie vor den jeweiligen Behörden der Mitgliedsländer. Hinsichtlich der Zoonosenbekämpfung stellt die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl von Richtlinien für einzelne Erkrankungen.
Die EU-Regelungen stellen Mindeststandards dar. Sie können durch nationales Recht verschärft werden, um eine erstmalige Einschleppung zu verhindern, wie beispielsweise im Vereinigtem Königreich bei der Tollwut, oder um eine Tierseuche durch Bestandssanierungen im Land auszumerzen. Verschiedene Sanierungsprogramme der Mitgliedsländer werden durch EU-Mittel finanziell unterstützt. Die EU erteilt auch den Status der Seuchenfreiheit von einer bestimmten Tierseuche.
Seit den 1980ern-Jahren setzt die Europäische Union verstärkt auf Bestandstötungen zur Ausmerzung der hochansteckenden Tierseuchen. Impfungen und Notimpfungen werden als ungeeignet betrachtet, da sie zu einer unbemerkten Erregerpersistenz führen können. Ein weiterer Grundsatz der Tierseuchenbekämpfung ist das „Regionalisierungskonzept“. Hierbei werden innerhalb der Mitgliedsländer Gebiete definiert, die im Falle eines Seuchenausbruchs gesperrt werden.
Mit ANIMO/TRACES unterhält die EU eine zentrale Datenbank zur Registrierung von tierhaltenden Betrieben, Identifizierung von Tieren und Kontrolle des Handelsverkehrs mit Tieren und Tierprodukten. Die Europäische Kommission betreibt darüber hinaus ein Meldesystem für Tierkrankheiten (Animal Disease Notification System, ADNS), an dem nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch Beitrittskandidaten, Bewerber, die Schweiz, Island und Norwegen teilnehmen.
International arbeitet die EU eng mit den weltweiten Organisationen zusammen. Alle Mitgliedstaaten der EU sind auch Mitglied der OIE.
Deutschland
Tierseuchen sind in Deutschland durch das Tierseuchengesetz (TierSG), augenblicklich gültige Fassung vom 22. Juni 2004, und eine Reihe von Verordnungen geregelt. Die Durchsetzung obliegt den Veterinärbehörden (Amtstierarzt); die Bundeswehr, das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Paul-Ehrlich-Institut sind für die von ihnen gehaltenen Tiere selbst verantwortlich (§ 3 TierSG). Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde auch für die Zulassung von Impfstoffen sowie für epidemiologische Untersuchungen, die Untersuchung von ex- und importierten Tieren und Tierprodukten, die Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, die Aktualisierung der jeweiligen Rechtsvorschriften nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, das Verfassen des Tiergesundheitsjahresberichts und als nationales Referenzlabor für die Diagnostik von Tierseuchen zuständig.
Tierseuchenbedingte Schäden und die Kosten von Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen werden entsprechend der §§ 66–72 TierSG zumindest teilweise von den Tierseuchenkassen übernommen. Für Verstöße (auch versuchte) gegen das Tierseuchengesetz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden (§§ 74–77 TierSG ).
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Eine Reihe von Tierseuchen sind in Deutschland anzeigepflichtig, das heißt jeder Tierhalter oder in Tierbeständen arbeitende Fachkräfte sind verpflichtet, bei einem entsprechenden Verdacht der zuständigen Behörde unverzüglich Kenntnis davon zu geben (§ 9 TierSG). Die Diagnose stellt der Amtstierarzt, der auch die einzuleitenden Diagnose- und Bekämpfungsmaßnahmen anordnet. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen werden durch eine Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV) jeweils aktuell festgelegt.
Meldepflichtige Tierseuchen
Andere Tierseuchen sind in Deutschland meldepflichtig. Dies dient vor allem der Statistik und Seuchenbeobachtung. Wird die Tierseuche zu gefährlich, kann sie in den Stand „Anzeigepflichtige Tierseuche“ erhoben werden. Die meldepflichtigen Tierseuchen werden durch eine Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten jeweils aktuell angepasst (letzte gültige Fassung vom 20. Fezember 2005). Der entscheidende Unterschied zu anzeigepflichtigen Tierseuchen besteht darin, dass nicht der bloße Verdacht anzeigepflichtig ist, sondern erst die nachgewiesene Erkrankung gemeldet wird.
Österreich
In Österreich regelt die Prävention von und die Maßnahmen bei Tierseuchen das Tierseuchengesetz (TSG) 1909/2006 sowie eine Reihe von Einzelverordnungen. Oberste Autorität bei der Tierseuchenbekämpfung ist der Bundeskanzler, insbesondere bei der Einfuhr- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten. Er bestellt auch Grenztierärzte. Spezielle Schutzmaßnahmen können vom zuständigen Bundesministerium angewiesen werden. Bei Tieren der Militärverwaltung und Staats-Pferdezuchtanstalten sind diese Einrichtungen selbst für die Tierseuchenbekämpfung zuständig.
Vollzugsorgan für das TSG ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Sie organisiert im Falle eines Seuchenausbruchs die entsprechenden Maßnahmen und entsendet im Regelfall einen Amtstierarzt, der mit dem Gemeindevorsteher, gegebenenfalls mit zwei Vertrauensmännern der Gemeinde, eine Seuchenkommission bildet (§ 21 TSG). Der jeweilige Landeshauptmann muss mindestens einmal jährlich eine Schulung zur Tierseuchenbekämpfung für Amts- und praktische Tierärzte organisieren.
Jeder Halter oder Betreuer von Tieren ist zur Anzeige eines Seuchenverdachts beim Bürgermeister oder der Polizei verpflichtet, die sie an die an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitermelden, Tierärzte melden einen entsprechenden Verdacht direkt an diese. Größere Tierhaltungen, der Tierhandel, Sammelmolkereien sowie der Transport von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen unterliegen der Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörden.
Kosten für Verluste und angewiesenen Tötungen sowie Schäden an Inventar infolge von Desinfektionsmaßnahmen werden nach §§ 48–60 erstattet, eine Ausnahme stellen Tötungen infolge Räude bei Einhufern und bei Fischseuchen dar sowie Tiere die bereits zur Schlachtung abgeliefert sind. Verstöße gegen das TSG können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen oder Geldstrafen bis zu 4.360 Euro bestraft werden (§§ 63, 64 TSG).
Anzeigepflichtige Seuchen sind in § 16 TSG (21 Erkrankungen) sowie weiteren Einzelgesetzen und -verordnungen geregelt. Prinzipiell ist aber jede seuchenhafte Erkrankung nach § 17 TSG anzeigepflichtig. Zoonosen unterliegen nach dem Zoonosengesetz einer Überwachungspflicht. Darüber hinaus unterliegen eine Reihe von Tierseuchen auf der Grundlage von Einzelverordnungen und Kundmachungen durch regelmäßige Untersuchungen einer Untersuchungspflicht beziehungsweise Überwachung durch stichprobenartige Kontrollen in Beständen, mit dem Ziel anerkannt seuchenfreie Bestände aufzubauen. Bei Auftreten anderer als in § 16 TSG geregelter seuchenartiger Erkrankungen legt der Bundeskanzler per Verordnung fest, welche Maßnahmen des TSG Anwendung finden, soweit dies nicht bereits durch seuchenspezifische Rechtsakte geregelt ist.
Schweiz
Die Tierseuchenbekämpfung ist in der Schweiz durch das Tierseuchengesetz (TSG) geregelt. Sie ist kantonal organisiert, flankierende Maßnahmen regelt bei hochansteckenden Tierseuchen der Bundesrat. Die Tierseuchenpolizei wird vom Kantonstierarzt geleitet, dem weitere amtliche Tierärzte unterstellt sein können. Die Kantone können Viehinspektionskreise bilden und dafür zuständige Viehinspektoren einsetzen. Sie benennen auch Bieneninspektoren und Wasenmeister. Die zuständigen Organe haben die Rechtsbefugnisse der gerichtlichen Polizei (Art. 8 TSG). Im- und Exporte sowie der Transit von Tieren und Tierprodukten werden vom Bundesamt für Veterinärwesen beaufsichtigt. Die Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen obliegt dem Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI). Für die Tierseuchen sind vom Bund Referenzlabororatorien benannt.
Jeder der mit Tieren umgeht ist verpflichtet, einen Seuchenverdacht umverzüglich an einen Tierarzt beziehungsweise dem Bieneninspektor zu melden (Art. 11 TSG). Für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Hunde besteht Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht. Jedes Tier, das einen Bestand verlässt, benötigt ein Begleitdokument. Darüber hinaus müssen alle Besamungen dokumentiert werden. Der gesamte Tierverkehr wird in einer zentralen Datenbank erfasst.
Die Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen werden ganz oder teilweise von den Kantonen erstattet, bei hochansteckenden Seuchen vom Bund (Artt. 31–38 TSG). Verstöße gegen das TSG können mit bis zu 8 Monaten Haft oder Geldbußen bis zu 20.000 SFr, bei gewerbsmäßigen Tierhaltern mit dem doppelten Satz geahndet werden (Arrt. 47–52).
In der Schweiz werden Tierseuchen nach dem TSG in vier Gruppen eingeteilt:
- Hochansteckende Tierseuchen (gemäß der ehemaligen Liste A des Internationalen Tierseuchenamts)
- Auszurottende Seuchen (bereits durch Bekämpfungsprogramme weitgehend ausgerottet)
- Zu bekämpfende Seuchen (nicht eliminierbare Krankheiten, Bekämpfung zielt auf eine Schadensbegrenzung)
- Zu überwachende Seuchen (Meldepflicht)
Übersicht zum Rechtstatus der Tierseuchen im deutschsprachigen Raum
- ↑ a b c d Bienenseuchengesetz 25. Mai 1988 (pdf)
- ↑ a b c d Erkrankungen bei Affen sind in Österreich und der Schweiz nicht durch Tierseuchenrecht geregelt
- ↑ Pferdepestverordnung, BGBl. Nr. 497/1993
- ↑ ASP-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 193/2005
- ↑ a b c Fischseuchenverordnung 2005
- ↑ bei Schweinen gemäß VO vom 23. Mai 1986, BGBl. Nr. 303/1986
- ↑ wird nur über ein freiwilliges Meldesystem von Pferdekrankheiten durch Tierärzte erfasst
- ↑ IBR/IPV-Gesetz, § 18
- ↑ BVD-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 282/2006 (pdf)
- ↑ Bangseuchengesetz BGBl. Nr. 147/1957, § 11; Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004
- ↑ Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, § 1; Brucella melitensis-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2002
- ↑ Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, § 1
- ↑ thermophile Campylobacter bei Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden, Katzen und Geflügel (einschl. Tauben)
- ↑ a b Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger, BGBl. II Nr. 81/2005
- ↑ Campylobacter jejuni und Campylobacter coli
- ↑ a b c Amtliche Veterinärnachrichten Nr. 8/2004
- ↑ a b c d e f Epidemiegesetz 1950, Änderung vom 24. Juli 2006, § 26a (PDF)
- ↑ Chlamydophila spp. bei Rindern, Schafen, Ziegen, Katzen und Geflügel (einschl. Tauben)
- ↑ bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Hunden, Katzen, Kaninchen und Hasen
- ↑ a b c d e f g h i Zoonosengesetz vom 18. November 2005 (Text)
- ↑ Anzeigepflicht nach Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, $ 18; nach Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2004 jährliche Untersuchung von 20 % der Bestände
- ↑ in EU-Besamungsstationen
- ↑ Bekämpfungspflicht gemäß Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl.Nr. 21/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
- ↑ a b c d e bei Geflügel anzeigepflichtig gemäß Geflügelhygieneverordnung 2007, § 13
- ↑ a b das Auftreten von Fischseuchen wird gemäß § 17 Tierseuchengesetz angezeigt, s.a. Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 8/2004
- ↑ Schweine und Schafe
- ↑ Paratuberkulose–Verordnung, BGBl. II Nr. 48/2006
- ↑ Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Schafe und Ziegen
- ↑ Schafe
- ↑ Kundmachung vom 18. November 2005, Anlage 1 Programm Rhinitis atrophicans (PDF)
- ↑ Salmonella ssp. alle Haustiere, bei Rindern Anzeigepflicht
- ↑ Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen, Hasen und Kaninchen
- ↑ alle Haussäugetiere außer Katzen, insbesondere lebensmittelliefernde
- ↑ TSE-Verordnung, Scrapie-Überwachungsverordnung
- ↑ a b gemäß Richtlinie 2003/99/EG
- ↑ alle Haussäugetiere sowie Geflügel; M. bovis Anzeigepflicht
- ↑ Mycobacterium bovis spp.
- ↑ bei seuchenhaftem Auftreten
- ↑ nach dem Bangseuchengesetz BGBl. Nr. 147/1957, § 11 ist jede Fehl-/Frühgeburt bei Rindern innerhalb 24 Stunden bei der Gemeinde anzuzeigen
- ↑ alle Haussäugetiere, Forellen und Karpfen
Literatur
- Thomas Blaha: Angewandte Epizootiologie und Tierseuchenbekämpfung. Urban & Fischer, München, 1988. ISBN 3334002047
- Arnulf Burckhardt: Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung. Enke-Verlag Stuttgart, 1992. ISBN 3432280815
- Hans J. Selbitz und Wolfgang Bisping: Tierseuchen und Zoonosen. Gustav Fischer Verlag Jena, 1995. ISBN 3334609553
Weblinks
- Tierseuchenliste der OIE
- EU
- Deutschland:
- Schweiz:
- Österreich: