Todesstrafe

Tötung eines Menschen als gesetzlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 18. November 2004 um 21:58 Uhr durch Legalides (Diskussion | Beiträge) (Drittes Reich: "drittes reich" ist ein propagandabegriff der nazis - man sollte ihn nicht einfach übernehmen). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Todesstrafe ist die durch das Gesetz legalisierte Tötung eines Menschen als Strafe für ein von ihm begangenes oder zu verantwortendes Verbrechen. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt. Die Todesstrafe wird in einigen Ländern noch heute bei Mord und bei Geheimnisverrat durch Beamte oder Militärangehörige verhängt. In einigen Ländern kann die Todesstrafe auch für weitere Delikte ausgesprochen werden (zum Beispiel Entführung in einigen Staaten der USA); in wenigen Ländern wie China, Saudi-Arabien oder Iran kann sogar eine breite Palette weniger schwerwiegender Delikte mit dem Tod bestraft werden.

Argumentation

Eines der stärksten Argumente, das für die Todesstrafe angeführt wird, ist der Gedanke der Sühne. Wurde die Todesstrafe verhängt, weil der Täter ein Leben ausgelöscht hat, so empfinden dies einige als einzig akzeptable Vergeltung. Desweiteren erhoffen sich die Befürworter der Todesstrafe einen gewissen Abschreckungseffekt, der potenzielle andere Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten soll. Gegner argumentieren, es rechtfertige keine Grausamkeit eine weitere: keine von einem Menschen begangene Tötung darf von einem Staat, der ja von Menschen geschaffen wurde, wiederholt werden. Rache sei Ausdruck von Schlechtigkeit.

Allerdings kann im Sinn von Gerechtigkeit ein Mensch nicht für die potenziellen Taten anderer Menschen, sondern nur für seine eigenen Taten bestraft werden, wodurch dieses Argument von vielen nicht anerkannt wird. Zudem konnte der Abschreckungseffekt durch die Todesstrafe in Studien nie ausreichend belegt werden. Es gibt vielmehr die Überlegung, dass die Todesstrafe durch ihre Gewalthaftigkeit eher zu einer Verrohung führen und daher die Hemmschwelle für Gewalttaten sogar senken könnte. Das Argument der Abschreckung wird auch deshalb als unlogisch betrachtet, weil ein Mörder während der Planung kaum mit der späteren Entdeckung seiner Tat rechnet. Kritiker der Todesstrafe führen an, dass der Staat durch sein Handeln eine Vorbildsfunktion hat. Ein weiteres Argument lautet, dass sich der Staat nicht auf die Stufe des Verbrechers stellen soll.

Während Befürworter der Todesstrafe den Staat als Vollstrecker der Gerechtigkeit sehen, meinen diejenigen, die die Todesstrafe ablehnen, Staaten seien künstliche Gebilde, die nie gut genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können. Weder die Polizei noch das Justizsystem arbeiten vollkommen fehlerfrei.

Subjektive Eindrücke können den Ausgang von Gerichtsverfahren entscheiden. Insbesondere wenn ein Gerichtsverfahren emotionalisiert ist. Richter wollen oftmals dem auf ihnen lastenden Druck entgehen, indem sie durch ein hartes Vorgehen überzeugen, und bilden dadurch eine Grundlage für Fehlurteile.

Ein weiteres Argument von Befürwortern der Todesstrafe ist, dass ein Hingerichteter keine weiteren Verbrechen mehr begehen kann, während eine mögliche Flucht bei Haftstrafen oder eine verfrühte Haftentlassung durch Fehlgutachten weitere Straftaten ermöglichen. Allerdings sitzen auch zum Tode Verurteilte in vielen Staaten oft Jahre, wenn nicht Jahrzehnte im Gefängnis ("Todeszelle") und haben in jener Zeit ähnliche Fluchtchancen wie nicht zum Tode Verurteilte. Durch eine Sicherungsverwahrung ist die Bevölkerung in vielen Staaten, etwa in Deutschland, zudem auch nach Haftende vor schweren Straftätern geschützt. Die Rückfallquote bei Tötungsdelikten nach Haftentlassung liegt mit etwa 2 % auf einem geringen Niveau.

Auch wenn dies von vielen als unmoralisch abgelehnt wird, führen einige Befürworter der Todesstrafe mögliche Kostenersparnisse durch eine Todesstrafe an. In Staaten wie den USA zeigte sich jedoch, dass die Kosten in einem Prozess, der mit der Todesstrafe endet, im Schnitt höher sind. Dies hängt einerseits mit den Fixkosten der Hinrichtung und den zugehörigen Vorbereitungen zusammen, vor allem aber mit hohen Prozesskosten, die durch eine erhöhte Vorsicht bei den Ermittlungen entstehen. Diese ist geboten, um das Risiko von Fehlurteilen zu vermindern.

Die Tatsache, dass eine Hinrichtung nicht mehr rückgängig zu machen ist, ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe. Zahlen von Amnesty International belegen, dass seit 1900 in den USA mindestens 450 Menschen zum Tode verurteilt worden sind, deren Unschuld später bewiesen wurde. Bei einigen wurde erst posthum die Unschuld festgestellt. Seit der Wiedereinführung der Todesstrafe konnte im US-Bundesstaat Illinois bei mehr zum Tod Verurteilten die Unschuld bewiesen werden als Straftäter hingerichtet wurden. Der scheidende Gouverneur George Ryan wandelte daraufhin im Jahre 2003 die Strafe aller 167 Todeskandidaten in Illinois in lebenslange Haft um. Zudem gilt in Illinois seit Januar 2000 ein Moratorium.

Über die Einführung bzw. die Abschaffung der Todesstrafe wird in vielen Ländern der Welt heftig gestritten.

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah zunächst die Todesstrafe als gerechtfertigte Strafe nach Artikel 2 EMRK vor. Nach und nach änderte sich aber die öffentliche Meinung und der Europarat wurde ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 wurde deshalb das 6. Fakultativprotokoll der EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten aufgelegt. Deutschland ist der Konvention 1989 beigetreten. Mit dem 13. Fakultativprotokoll der EMRK wurde schließlich 2002 auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft erklärt. Diesem Fakultativprotokoll ist auch Deutschland beigetreten (Ratifikation: Juli 2004). Sämtliche Staaten des Europarats haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollständig abgeschafft, außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats dem Protokoll Nr. 6 beigetreten und haben die Todesstrafe damit abgeschafft. Seit 1997 hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben, lediglich Weißrussland vollstreckt die Todesstrafe weiterhin.

Geschichte

Die erste bekannte Gesetzgebung, welche die Todesstrafe vorsah, war der Codex Hammurapi. Im Altertum und im Mittelalter war die Todesstrafe für viele Straftaten vorgesehen und spielt durch die Kreuzigung von Jesus Christus eine wichtige, allerdings ambivalente Rolle in der christlichen Religion. Während das Oströmische Reich die Zahl der Hinrichtungen seit etwa dem 8. Jahrhundert aus christlichen Erwägungen reduzierte und durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren ersetzte, wurde im Westen, ebenso aus christlichen Erwägungen, die Todesstrafe für einen unverzichtbaren Bestandteil des Rechtswesens gehalten.

Viele alte Kulturen kannten nur die Geldstrafe, evtl. die Versklavung und die Todesstrafe, aber keine Gefängnisstrafe.

Üblich war in früheren Zeiten die öffentliche Hinrichtung zur moralischen Erbauung der Zuschauer. Oft ging der Hinrichtung auch Folter voraus, da diese eine übliche Verhörmethode war. Während der Aufklärung gab es Bemühungen, die Todesstrafe abzuschaffen (Cesare Beccaria) oder wenigstens humaner zu gestalten (Guillotine).

Deutschland

Zeit des Nationalsozialismus

Unmittelbar nach der Machtergreifung wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen. Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Delikte immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Verbrechen verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das "gesunde Volksempfinden". Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des Krieges. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Ausserdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen.

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Fällen von Landesverrat und Massenhinrichtungen. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag.

BRD

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der künftigen BRD zwischen 1946 und 1949 im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vollstreckt (Holocaust); außerdem gab es mehrere Todesurteile gegen andere Straftäter.

Einige in der englischen, französischen und US-amerikanischen Besatzungszone verabschiedete Landesverfassungen (Baden, Bayern, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz) ließen die Todesstrafe noch zu, und in Rheinland-Pfalz wurden zwischen 1947 und 1949 auch noch Todesurteile verhängt, jedoch trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt. In West-Berlin, das wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen war, wurde vom 11. auf den 12. Mai 1949 als Letzter der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft, bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt.

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde die Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) abgeschafft. Den entsprechenden Antrag im Parlamentarischen Rat stellte Friedrich Wilhelm Wagner (SPD). Entgegenstehende Bestimmungen in den genannten Landesverfassungen wurden damit unwirksam und in der Folge meistens (Artikel 47 der bayerischen Verfassung zum Beispiel durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998), wenn auch nicht immer (vgl. Paragraph 21 der hessischen Landesverfassung von 1946) ausdrücklich aufgehoben. Nach heutiger Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ergibt sich das Verbot der Todesstrafe auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde). Der zum Tode Verurteilte würde zum Objekt degradiert werden und seiner Freiheitsrechte völlig beraubt.


DDR

In der DDR wurde die Todesstrafe bis zu ihrer Abschaffung 1987 zunächst durch Enthauptung, ab 1966 durch Genickschuss vollstreckt.

Sie wurde nach 1945 zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch in Brandenburg und Frankfurt/Oder mit dem Fallbeil vollzogen. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden.

Seit den 1970ern wurde die Todesstrafe nur noch in seltenen Fällen verhängt. Die letzte (geheim gehaltene) Vollstreckung eines Todesurteils 1981 fand zum Nachteil des MfS-Offiziers Dr. Werner Teske statt. Durch einen Erlass Erich Honeckers wurde die Todesstrafe in der DDR 1987 abgeschafft.

Die Todesstrafe wurde bei Mördern, ehemaligen Kriegsverbrechern, aber auch bei Spionage, Sabotage und anderen Staatsverbrechen sowie 'konterrevolutionären Verbrechen' eingesetzt. Hierbei fand das sowjetische Strafrecht Anwendung. Die Anzahl der Vollstreckungen wird auf mehrere hundert Hinrichtungen geschätzt. 205 Hinrichtungen sind belegt.

Österreich

Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der "verschärften Todesstrafe" besonders grausame Formen, wie etwa das Rädern, abgeschafft wurden.

Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder für Hochverrat, 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.

Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Österreichs an das Dritte Reich 1938 wurde die Rechtslage ähnlich wie im Dritten Reich.

In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.

Die Todesstrafe kam zu Zeiten der Britischen Kolonien nach Amerika. Die erste bekannte Hinrichtung war die eines Kapitäns, welcher der Spionage für Spanien angeklagt worden war. Er wurde 1608 exekutiert.

1834 begann man, die Hinrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu vollziehen. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde in Wisconsin und Michigan die Todesstrafe abgeschaft.

1888 wurde der elektrische Stuhl als Alternative zu den bisher gängigen Methoden des Erschießens und Erhängens eingeführt.

Um das Jahr 1960 tendierte die öffentliche Einstellung langsam gegen die Todesstrafe. Viele verbündete Nationen hatten die Todesstrafe entweder ganz abgeschafft oder eingeschränkt und auch in den USA verminderte sich die Zahl der Hinrichtungen. In den Jahren um 1940 fanden noch 1.289 Hinrichtungen statt, zehn Jahre später waren es noch 715 und die Zahl fiel weiter auf 191 von 1960 bis 1972. Laut einer Umfrage im Jahre 1966 befürworteten zu dieser Zeit nur noch 42% der amerikanischen Bevölkerung die Todesstrafe. Es wurde diskutiert, ob Menschen willkürlich zum Tode verurteilt wurden.

1972 kam der Fall Furman gegen Georgia vor den Obersten Gerichtshof der USA. Furman argumentierte, die Todesstrafe werde willkürlich und je nach Laune verhängt und verletze das 8. Amendment (Zusatz zur amerikanischen Verfassung), das jeder Person Schutz vor grausamer und ungewöhnlicher Strafe gewährt. Die Obersten Richter urteilten, dass eine Strafe "grausam und ungewöhnlich" sei, wenn sie dem Verbrechen nicht angemessen sei, wenn sie willkürlich verhängt werde, wenn sie den öffentlichen Gerechtigkeitssinn verletze und wenn sie nicht wirksamer sei als eine andere harte Strafe. Die Richter gaben Furman schließlich Recht, dass die Todesstrafe grausam und ungewöhnlich sei und das 8. Amendement verletze. Am 29. Juni 1972 erklärte der Oberste Gerichtshof 40 Todesstrafengesetze für nichtig, setzte die Todesstrafe im ganzen Land aus und wandelte die Todesurteile von 629 Gefangenen in lebenslängliche Haftstrafen um.

Die Bundesstaaten überarbeiteten ihre Todesstrafengesetze, um Willkür bei der Verhängung eines Todesurteils auszuschließen. Es wurden Richtlinien festgelegt, die es einem Richter oder den Geschworenen ermöglichen, erschwerende oder strafmildernde Faktoren zu berücksichtigen. Weiterhin wurden zwei unterschiedliche Phasen der Gerichtsverhandlung eingeführt – eine, in der über Schuld oder Nicht-Schuld des Angeklagten entschieden wird, eine zweite, in der im Falle eines Schuldspruchs die Höhe der Strafe bestimmt wird. Außerdem wurden automatische Rechtsmittel festgelegt, nach denen Urteil und Strafe in der Berufung noch einmal geprüft werden können. 1976 wurde die Todesstrafe wieder in Kraft gesetzt.

Die Hinrichtungen wurden am 17. Januar 1977 wieder aufgenommen. Gary Gilmore wurde in Utah durch ein Erschießungskommando exekutiert. Am 2. Dezember 1982 wurde Charles Brooks als erster Verurteilter in Texas durch die Giftspritze getötet. Seither wurden 938 Menschen in den USA hingerichtet, zur Zeit warten über 3.500 Verurteilte auf ihre Hinrichtung.

In zahlreichen Fällen stellen sich zum Tode Verurteilte in den USA nachträglich als unschuldig heraus, zum Teil erst nach Vollstreckung des Urteils.

Schweden

Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesen Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890.

Weitere Länder

Die Schweiz schaffte das Gesetz 1942 ab, doch das Militärstrafrecht hielt sich bis 1992.

Weitere Abschaffungsdaten:

Aktuelle Situation

Die Todesstrafe wurde in allen europäischen Ländern (mit Ausnahme Weißrusslands), seit kurzem auch in der Türkei, abgeschafft und wird dort von breiten Gesellschaftsschichten nicht mehr akzeptiert. Die einzigen Industrieländer, die immer noch die Todesstrafe verhängen und vollstrecken, sind Japan, Südkorea, Taiwan und die USA. Trotzdem flammen immer wieder hitzige Diskussionen über eine Wiedereinführung auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen.

Gegenwärtig ist nach Angaben von Amnesty International (AI) die Todesstrafe in 112 Ländern de jure oder de facto abgeschafft - in 76 ist sie per Gesetz verboten, in 15 Ländern ist sie mit Ausnahmen (z. B. bei Kriegsverbrechen) ausgesetzt, in 21 Ländern wurde seit 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. Anwendung findet die Todesstrafe noch in 83 Ländern. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge (Stand 1.1.2003):

Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland.

Circa 90% von weltweit 3.048 Hinrichtungen pro Jahr entfielen 2001 auf nur vier Staaten: China mit 2468 Hinrichtungen (geschätzte Zahl, da offiziell von China nie bekannt gegeben), gefolgt von Iran (139), Saudi-Arabien (79) und den USA (66).

Zu den Arten des Vollzugs der Todesstrafe siehe Hinrichtung.

China

Nach einer Enthüllung im März 2004 von Chen Zhonglin, einem Abgeordneten des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, soll die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China bei knapp 10.000 pro Jahr liegen. Da die Hinrichtungen in China innerhalb von einer Woche vollstreckt werden, ist anzunehmen, dass es viele Fehlurteile gibt, die somit nie aufgedeckt werden können. Dabei werden auch so genannte "Gerichtsbusse" eingesetzt, in denen direkt am Ort des Geschehens ein mutmaßlicher Täter verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltlicher Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Todesurteile werden in China bei 68 Delikten ausgesprochen, darunter fällt auch das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen.

Todesurteile werden in China traditionell vor Feiertagen vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.

USA

Seit der Wiedereinführung der Todesstrafe 1976 wurde sie in 12 Bundesstaaten und dem District of Columbia die Todesstrafe mittlerweile abgeschafft. In mehreren Staaten, darunter Illinois, wird sie de facto nicht mehr vollstreckt. Nach einem Bericht der New York Times [1] wurden von 1976 bis November 2004 insgesamt 943 Todesurteile vollstreckt. Aktuelle Informationen zur Todesstrafe in den USA sind beim Death Penalty Information Center abrufbar. Im Juli 2004 gab es landesweit 3.490 Todeskandidaten.

Laut Amnesty International gehören die USA neben China, der Demokratischen Republik Kongo, dem Iran, Nigeria, Pakistan, Saudiarabien und Jemen zu den wenigen Ländern, in denen seit 1990 noch minderjährige Straftäter hingerichtet wurden. Im Übereinkommen über die Rechte des Kindes heißt es in Artikel 37: "Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden". Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist von allen UN-Staaten außer Somalia und den USA ratifiziert worden.

Allerdings zeichnet sich in den USA inzwischen ein Umdenken ab. Viele Einzelstaaten haben die Todesstrafe für zur Tatzeit minderjährige Straftäter und geistig Behindert mittlerweile abgeschafft. Zur Zeit ist sie noch in 19 von den 38 US-Bundesstaaten zulässig, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann. Verurteilungsrate und Hinrichtungsrate sind deutlich rückläufig. Derzeit (Oktober 2004) beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof der USA mit der Frage, ob die Hinrichtung von zur Tatzeit Minderjährigen eine "grausame und ungewöhnliche Strafe" und damit nach dem 8. Zusatzatzartikel verfassungswidrig ist (siehe Themenbericht von AI zur Todesstrafe).

Weitere Kontroversen ergeben sich aus einem durch viele Studien belegten Missverhältnis im Rassen-, Opfer- und Tätermix, das zu überproportionalen Zahlen für verurteilte/hingerichtete Angehörige von Minderheiten (im Wesentlichen schwarze und hispanische Täter) führt und die sich noch akzentuieren, wenn die Hautfarbe des Opfers ins Kalkül einbezogen wird.

Die von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlichen zulässigen Hinrichtungsmethoden sind (in Klammern Anzahl der Anwendungen ab 1976 bis November 2004) Injektion (775), Elektrokution (152), Vergasen (11), Erhängen (3), Erschießen (2). Mit Ausnahme von Nebraska, in dem die Elektrokution zwingend vorgeschrieben ist, bieten alle Staaten, bei denen die Injektion nicht die grundsätzlich vorgesehene Methode ist, dem Todeskandidaten diese als Alternative an.


Im Bundesstaat Connecticut ist eine Hinrichtung durch Injektion wegen Mordes zulässig, doch fand die letzte Hinrichtung im Jahre 1960 (damals noch auf dem elektrischen Stuhl) statt. Geistig Behinderte und zur Tatzeit Minderjährige (unter 18 Jahren) dürfen nicht bestraft werden. Die Todeskandidaten sind im Gefängnis von Somers inhaftiert. Anders als in anderen Bundesstaaten hat der Gouverneur von Connecticut kein Begnadigungsrecht. Für den 26. Januar 2005 ist die Exekution des Serienmörders Michael Ross geplant, eines so genannten „freiwilligen“ Todeskandidaten, der auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.

Im Bundesstaat New York ist seit 1963 niemand mehr hingerichtet worden. Im März 1995 unterzeichnete der damalige republikanische Gouverneur, George E. Pataki, in Erfüllung eines Wahlkampfversprechens jedoch ein Gesetz, mit dem die Todessprache durch Injektion wieder aufleben sollte. Das Gesetz führte freilich nie zu einer Exekution und wurde schließlich im Juni 2004 vom zuständigen Berufungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seither sind Bemühungen im Gang, ein Gesetz zu erlassen, das die Todesstrafe unter Beachtung der Gerichtsentscheidung verfassungsmäßig machen könnte.

Die Justizbehörden in Texas zeigen sich mit 335 Hinrichtungen (durch Injektion) seit 1976 vollstreckungsfreudiger als die nächsten sechs noch vollstreckenden Bundesstaaten zusammen genommen.

Der US Supreme Court hat von texanischen Gerichten verhängte Todesurteile mehrfach als verfassungswidrig aufgehoben, zuletzt im November 2004 im Fall eines offenbar vermindert zurechnungsfähigen Täters (Smith v. Texas, No. 04-5323). Hauptgrund für die Entscheidungen des Supreme Court ist regelmäßig der Umstand, dass die für Texas zuständigen Berufungsgerichte die für die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe geforderte Berücksichtigung mildernder Umstände vernachlässigen.

Derzeit (November 2004) erwarten 457 Verurteilte in texanischen Gefängnissen ihre Hinrichtung. Diese Zahl wird nur von Kalifornien mit 635 Todeskandidaten übertroffen, doch ist dieser Bundesstaat bei der Vollstreckung zurückhaltender (zehn Exekutionen von 1976 bis 2004).

Kritiker der Todesstrafe

Literatur

  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. 2. Auflage. Berlin-Verlag 2002. ISBN 3-8305-0277-X
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 - 1987. Kindler-Verlag 2001. ISBN 3-463-40400-1
  • Karl Bruno Leder: Todesstrafe: Ursprung, Geschichte, Opfer. Verlag Meyster 1980. ISBN 3-7057-2009-0
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos-Verlag 1998. ISBN 3-491-72380-9

Filme zum Thema

Siehe auch