Diskussion:Betreuung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Hdeinert2002 in Abschnitt Vorschlag für kleine Änderungen

Lob

Seit ca. einem Jahr hab ich nicht mehr auf die Seite geschaut und bin nun SEHR positiv überrascht, was sich hier getan hat! Da hat sich wirklich viel verbessert, sodass ich behaupten würde, dass die Seite einen guten Überblick über das Betreuungsrecht gibt.


ärztl. Schweigepflicht und Datenschutz

Ich habe den Abschnitt bearbeitet, da er Inhalt nicht der Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten von Niedersachsen und Schleswig-Holstein entsprochen hat. Es entspricht auch nicht meinem Rechtsempfinden, wenn die ärztliche Schweigepflicht komplett aufgehoben sein soll. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Betreuer nicht der Schweigepflicht unterliegen soll. Was gilt dann beispielsweise für Betreuer, die als Rechtsanwalt, Arzt oder Sozialarbeiter der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen? --217.232.118.59 09:45, 31. Mär 2006 (CEST)

Wer hat hier den Link zum Betreuungsrecht gelöscht, der einen guten Überblick über die wichtigsten Paragraphen zum Betreuungsrecht bietet. Solange mir dies niemand plausibel begründen kann, werde ich mich erdreisten, den Link wieder hinzusetzen. Aber vielleicht war es ja auch nur ein Versehen.... (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 217.252.218.106 (DiskussionBeiträge) Bubo 22:27, 20. Feb 2006 (CET))

Ja, die Dreistigkeit ist offensichtlich. Bitte lies Wikipedia:Weblinks. Wenn Du dann immer noch meinst, Dein Link sei "vom Feinsten", kann ich Dir auch nicht mehr helfen. --Bubo 22:27, 20. Feb 2006 (CET)

Der Artikel unter dem u.g. Link http://www.jurawiki.de/BetreuungsRecht ist ein einziger Reinfall: Kaum ein Satz ohne Rechtschreibfehler, inhaltlicher Müll ("Das Betreuungsrecht ist nicht verfassungskonform") und nicht einmal ansatzweise das Bemühen um Objektivität. 30.09.2005 Vormundschaftsrichter

wer Rechtschreibfehler moniert und Worte wie "Müll" verwendet, sagt schon genug über sich selbst, nämlöich dass er nicht einmal ansaztweise sich objektivtät bemüht. Der Link http://www.jurawiki.de/BetreuungsRecht gibt nicht vor "objektiv" zu sein, sondern betrachtet das Betreuungsrecht von einem begründeten Standpunkt.

Zusammenführung verschiedener Artikel

Unter Wikipedia:WikiProjekt Recht/Überarbeitungsliste habe ich eine Zusammenführung mit Betreuungsrecht vorgeschlagen --wau 19:38, 25. Apr 2004 (CEST)

Ich denke, das war eine gute Entscheidung die differierenden Ansichten Zusammenzuführen und in der ganzen Breite darzustellen.

Josua

Begriffsklärung

Betreuung hat viele Bedeutungen, daher die Begriffserklärungsseite. Ich wäre eigentlich dafür, diese Seite mit der rechtlichen Bedeutung auf Betreuung (Recht) zu verschieben.

Und bitte den Anfang ändern. "In Deutschland wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen." Jemand. Niemanden interessiert es im ersten Satz wann genau in Deutschland irgendein Gesetz in Kraft trat.--Weppens 20:46, 5. Okt 2005 (CEST)

Hallo; ich denke, dass hier das Datum schon eine Rolle spielt. Beim Betreuungsgesetz handelte es sich nach den Aussagen der damaligen Verfasser, aber auch der gesamten Fachöffentlichkeit um eine Jahrhundertreform. Die Entmündigung wurde damals abgeschafft, die einen extremen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedeutete. Im Übrigen ist derzeit in der Politik (natürlich aus fiskalischen Gründen) wieder ein Rollback bei vielen Sozialleistungen, aber auch beim Betreuungsrecht, zu beobachten (Weg von der persönlichen Hilfe und Begleitung, hin zu anonymer Aktenverwaltung). Es tut ganz gut, sich daran zu erinnern, dass die Reform, die gerade diese Missstände beseitigen sollte, erst 13 Jahre zurück liegt.--hdeinert2002, 14:03; 19.10.2005


Beispielhafte Fälle

Sagt mal, was haltet ihr von diesem in den Artikel eingefügten bedenklichen Fall und diesem primitiven Auftreten des Anwaltes Johannes Eisenberg ?

Beste Grüße --Rudolfox 17:43, 15. Apr 2006 (CEST)

Im gesamten Norddeutschen Raum macht ein bedenklicher Fall Schlagzeilen. Es geht um den Fall einer 68jährigen Dame, die monatelang psychiatrisch eingewiesen und unter Betreuung gestellt wurde. Ihre umstrittene Betreuerin hat gegen ihren ausdrücklichen Willen ihr Filetgrundstück in Kummerfeld am Rande von Pinneberg verkauft. Außerdem haben ihre beiden Betreuer gegen ihren Willen aber formal in ihrem Namen vor dem Landgericht Berlin durchsetzen wollen, dass keine Namen in der Presse genannt werden dürfen. Die Betreute hatte sich selbst an die Presse gewandt. Besonders negativ fiel der berühmt-berüchtigte Anwalt Johannes Eisenberg (Medienrechtler aus Berlin) im Auftrag der beiden Betreuer im Prozess auf, der Worte gegen hier Handelnde verwendete, die ihm nicht passten wie "kollegenschweinisch", "scheiße aussehen würde wie Sie" (beides zum Gegenanwalt) sowie alles Kotze", "Schmierer" (zu Journalisten).

Das Gericht urteilte gegen die Betreuer und diesen hier primitiv und stillos vorgehenden Anwalt schließlich, dass die Namen des Falles in den Medien genannt werden dürfen: Thea Schädlich als Betreute, der Ort des Grundstücks in Kummerfeld bei Pinneberg usw., nicht die Namen der umstrittenen Betreuer. Dieser Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, wie z.B. ob der laut Gesetz sehr wohl zu beachtende Wille des Betreuten zuwenig in der Praxis beachtet wird.

--- Hallo, dieser Textteil findet sich jetzt im separaten Beitrag Betreuerhaftung. Ich habe mir allerdings erlaubt, einige wertende Begriffe herauszunehmen.

Beste Grüße --Hdeinert2002 12:26, 09. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Ich plädiere sehr dafür, von der Darstellung solcher Einzelfälle abzusehen! Es ist bekannt, dass die Presse insb. in der "Saure-Gurken-Zeit" regelmäßig solche Fälle aufgreift, um damit Schlagzeilen zu produzieren. Diese Fälle sind in keiner Weise repräsentativ für die verantwortungsvolle Arbeit von Betreuern. --Stefan Tischler 17:14, 7. Aug 2006 (CEST) (12 Jahre ehrenamtl. Betreuer)

Um Tatsachen zu diskutieren werden insbesondere in der Juristerei Einzelflälle immer wieder herangezogen. Bei dem genannten Fall ist es z.B. so gewesen, dass die Betreute nicht gegen die Betreuuer rechtlich vorgehen durfte, da diese die alleinige Vertretungsmacht hatten (was ich allerdings für fragwürdig halte). Es steht wohl außer Frage, dass es viele gute Betreuuer gibt, aber es gibt halt auch nicht wenige weniger gute - bis hin zu wirklich schwarzen Scharfen. Der Fall ist schon brisant, da die Stadt die Nutznießerin des Handelns der Betreuer ist. Die Stadt ist wiederum am Betreuungsverfahren in Form der Betreuungsbehörde beteiligt. Josua 15:40, 16. Aug 2006 (CEST)

Aufteilung der Datei Betreuung

Ich finde den gesamten Beitrag ein wenig zu juristisch. Wahrscheinlich wäre es wirklich besser, die rechtlichen Aspekte (die bekanntlich nahezu endlos sind, dazu muss man nur ein beliebiges Heft der Zeitschrift BtPrax lesen) in einen eigenen Beitrag zu überführen! Bei dem allgemeinen Stichwort "Betreuung" sollte ein nicht juristisch vorgebildeter Wiki-Nutzer einen informativen, schnellen und auch nicht zu langen Überblick erhalten - aber nicht mit (m.E. am Rande der Problematik liegenden) Vorschriften aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder mit einzelnen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bombardiert werden. Es wäre schön, wenn darüber einmal unter den zahlreichen Bearbeitern des Artikels eine sachliche (!) Diskussion zu Stande käme. --Stefan Tischler 13:54, 28. Aug 2006 (CEST)


Die bisherigen Ausführungen zum Betreuungsrecht waren sehr unübersichtlich, z.T. lückenhaft, wiederholten sich z.T. und daher insgesamt schwer lesbar. Ich habe den Beitrag daher grundsätzlich überarbeitet, ergänzt (ausschließlich mit eigenen Texten, die z.T. unter http://www.betreuerlexikon.de enthalten sind) und verschiedene Themenblöcke, die den Rahmen eines einzelnen Beitrags gesprengt hätten, in eigene Themen überführt. Es handelt sich dabei um die Themen: Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Betreuerpflichten und Betreuerhaftung. Insbesondere der Beitrag zu den Betreuerpflichten wird von mir demächst noch ergänzt. Ich hoffe, damit einen konstruktiven Beitrag zur Wikipedia erbracht zu haben.


Beste Grüße --Hdeinert2002 14:02, 09. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Deine Version ist aber super lückenhaft geworden. Die Aufteilung des Artikels orientiert sich an dem Buch "Betreuungsrecht" von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des Landgerichts Passau.


--- Hallo, ich weiß nicht, vom wem diese Bemerkung stammt, aber zum einen ist der Artikel noch nicht ganz fertig, wird von mir gerade durch Hinweise auf das Grundgesetz ergänzt, und viele bisherige Teile befinden sich jetzt in den 4 oben genannten ausgelagerten Artikeln, auf die im Beitrag selbst auch verlinkt wird. Ich empfehle, vor einer solchen Pauschalkritik erst mal auch dort nachzusehen, abenso in den Beiträgen zu Berufsbetreuern, Betreuungsverein, Betreuungsbehörde, Kontrollbetreuer, Verfahrenspfleger sowie Einwilligungsvorbehalt, die alle inhaltlich eng mit dem Betreuungsrecht zusammenhängen. Außerdem, was hindert dich an eigenen Ergänzungen?

Beste Grüße --Hdeinert2002 13:39, 20. Mai 2006 (CEST)Beantworten


Der Artikel ist schon fertig, es besteht kein Anlaß ihn neu zu schrieben. Du kannst ihn gerne ergänzen. Beste Grüsse
Aus der Diskussion zu einem anderen Artikel: "Ich weiß gar nicht, warum die Löschungen vom 24. Mai nicht rückgängig gemacht wurden, irgendjemand hat hier echt geschlafen, nachdem ein gewisser 172.177.46.120 die Ausdrucksformen und Vertreter, Literatur, Weblinks und "siehe auch" einfach gelöscht hatte, ohne dafür etwas hinzuzufügen. Man muß doch wirklich erhebliche Zweifel an diesem Medium haben, wenn selbst Beiträge von einer gewissen Reife, die in wochenlanger Zusammenarbeit entstanden sind, immer wieder einfach verändert oder gar gelöscht werden können. --UPH 10:48, 12. Jul 2005 (CEST)"

Editwar

Hallo, es wäre nett, wenn dieser Editwar enden könnte. Ich denke, ich habe oben ausführlich beschrieben, dass ich zahlreiche Teile des alten Artikels in die Unterthemen Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Betreuerpflichten und Betreuerhaftung verschoben habe und gebeten, dort mal nachzusehen. Trotzdem wird ständig die wirklich veraltete Version wiederherestellt, die sich fast nur mit dem Thema Betreuerhaftung befasst und übrigens auch mal von mir vor ca. 1 Jahr verfasst wurde, beschäftigt. Dieser Themenkomplex passt aber wirklich besser in das separat genannte Thema Betreuerhaftung. Außerdem wäre es nett, die obigen Beiträge zu unterzeichnen. Bitte also vorher als Benutyer anmelden, sonst wird das mit der Sache nie was.

Beste Grüße --Hdeinert2002 17:26, 25. Mai 2006 (CEST)Beantworten

P.S. Noch ein Nachtrag: in der "früheren" Version, die ich jetzt schon ein paar mal ersetzt habe, stimmen einige Behauptungen nicht. So ist es nicht richtig, dass eine Patientenverfügung den Arzt und Betreuer stets bindet. So sieht es der BGH vor, dass dies nur in den unmittelbaren Sterbephase gilt. Und auch die Ausführungen zu den Grundrechten sind falsch, da diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem nicht unmittelbar wirksam sind. In der früheren Fassung des Artikels wird da nicht differenziert. Ich habe versucht, dieses darzustellen. Und es stimmt auch nicht, dass gegen den natürlichen Willen nicht gehandelt werden dürfte. Nur gegen den frei gebildeten und von Krankheitseinflüssen nicht beeinträchtigten Willen darf nicht seitens des VormG gehandelt werden ) nach § 1896 Abs. 1a BGB). Für den Betreuer wiederum sieht dasnach § 1901 Abs. 2/3 BGB auch wieder anders aus0, der muss u.U. gerade gegen diesen "natürlichen" Willen handeln. Deshalb u.a. habe ich das ja auch in das separate Thema Betreuerpflichten gepackt.

Beste Grüße --Hdeinert2002 18:09, 25. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Patientenverfügungen sind verbindlich

, wenn sie in Zustand der freien Willensbildung verfasst sind. In dem von dir zitierten Urteil heißt es u.a. "Liegt eine solche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten "Patientenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat." (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Ansonsten siehe Informationen des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF Datei, ca. 500 kb) --

Dort heißt es:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Beghandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb) http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf

Josua

Völlig sinnlose Artikelergänzungen

Hallo, unbekannter Benutzer mit der IP-Adresse 80.130.136.219 (und ähnlichen). Die Artikelergänzungen, die du in zig Schritten am 11.7.06 vorgenommen hast, indem Du insbesondere ganz alte Teile des Beitrags wieder eingefügt hast, sind völlig sinnlos. Ich hatte in der obigen Diskussion schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Textteile, die jetzt unter Kapitel 1- 3.6 stehen, von mir aus Gründen der besseren Lesbarkeit u.a. in die separaten Beiträge Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Betreuerpflichten und Betreuerhaftung ausgelagert wurden, damit der Artikel Betreuung überhaupt noch lesbar ist. Jetzt sind alle wieder drin. Warum hast Du die Ergänzungen, wenn Du sie für sinnvoll hälst, nicht in den separaten Artikeln vorgenommen?

HDeinert2002 20:19, 11. Jul 2006 (CEST)

Hallo, ich hatte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es wohl nicht sein kann Informationen aus dem Artikel zu nehmen. Deine Version ist etwas arg kurz geraten. So ist z.B. nichts mehr von den verschiedenen Aufgabenkreisen zu lesen. Außer dir hat sich hier jeder bislang daran gehalten den Artikel zu ergänzen, ohne dem Leser Informationen vorzuenthalten. Selbst die Literaturhinweise wurde vermutlich von dir aus nicht nachvollziehbaren Gründen gekürzt. So fehlt inzwischen der Hinweis auf Sachverständigengutachten, die dem Artikel zu teils Grunde liegen. Die alte über 2 Jahre hier zu findene Version war vielleicht etwas lang und es gab etliche Dopplungen, sie stellte dafür aber ausführlich das Thema dar. Es ist wirklich recht bedauerlich, dass da so viel Zeit drauf geht nun den Artikel erneut überarbeiten zu müssen, wobei ich extra drauf achte, dass deine Passagen nicht einfach gelöscht werden.

--- Hallo unbekannter Autor! Ich habe glaube ich, schonzigmal in dieser Diskussion vermerkt, dass ich keine Inhalte gelöscht habe, was Du mir immer wieder vorwirfst. Stattdessen habe ich die Inhalte (und eine ganze Menge mehr) in den o.g. zusätzlichen Artikeln untergebracht, auf die auf der Seite Betreuung diverse Male verlinkt wird. Das ganze, um insbesondere den Artikel Betreuung noch einigermaßen lesbar zu halten. Falls Du das nicht wissen solltest: die Wörter im Text, die farbig hervorgehoben sind, sind Links zu passenden Artikeln. Und außerdem habe ich unten unter siehe auch zusätzlich noch weitere für jeden erkennbare Links angebracht. Ich möchte Dich ernsthaft bitte, diese Doppeleinträge im Artikel Betreuung wieder zu entfernen und ggf. Deine Ergänzungen in diesen Artikeln vorzunehmen. Z.Zt. sind im Artikel Betreuung diverse Aussagen doppelt = redundant. Insbesondere auch der Teil Betreuerhaftung, den Du wieder eingefügt hast, ist ein älterer Text von mir, der längst unter dem eigenen Artikelnamen viel vollständiger vorhanden ist. Du findest inzwischen fast 50 Artikel in der Kategorie Betreuungsrecht (siehe Link unten) [[Kategorie:Betreuungsrecht]], vielleicht solltest Du mal da nachschauen, bevor Du alles in den Einzelartikel reinquetschen willst.

HDeinert2002 18:55, 12. Jul 2006 (CEST)


--- Hallo, nachdem auf meinen obigen Beitrag binnen 10 Tagen überhaupt keine Redaktion mehr kam, habe ich jetzt alle o.g. Artikelergänzungen vom 11.7. usw. wieder herausgenommen und den früheren Artikel wieder hergestellt. Zur Info: herausgenommen sind die bisherigen Kap. 1.1. - 1.8. Begründung:

  • Das Kap. 1.1. Grundrechte findet sich in korrekter Darstellung auch in Kapitel 8.
  • Das Kap. 1.2 Voraussetzungen ist im Kap. 2.5 enthalten, außerdem enthalten auch die Artikel Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung weitere Hinweise dazu
  • Das Kap. 1.3 Ärztliche Behandlung hat nichts mit den Betreuungsvoraussetzungen zu tun, sondern mit der späteren Betreuertätigkeit; Ausführungen dazu sind enthalten in den Artikeln Betreuerpflichten sowie Heilbehandlung
  • Das Kap. 1.4 Wunsch, Wohl und Wille ist ebenfalls im sepraten Artikel Betreuerpflichten enthalten
  • Die Kap. 1.5 und 1.6 sind in Kapitel 7 enthalten sowie im separaten Artikel Einwilligungsvorbehalt
  • Das Kap. 1.8. ist im separaten Artikel Betreuerhaftung enthalten.

Ich werde den gelöschten Text in den nächsten Tagen daraufhin checken, ob dort noch irgendwas stand, das nicht schon anderweitig vorhanden ist und dieses dann an den anderen Textstellen bzw. Artikeln einfügen.

HDeinert2002 16:43, 22. Jul 2006 (CEST)


Praxis der Betreuung?

Die Praxis der Betreuung ist in der Tat meist so, dass sie einer Entmündigung gleichkommt. Da Amtsrichter oft weit über 1000 Fällen vorstehen, schaltet und waltet der Betreuer im Einzelfall in der Regel ohne jede Kontrolle. Ich bin sicher, dass viele Betreuer Werte veruntreuen. Persönliche Gegenstände werden den Betreuten weggenommen, ich kenne einen Fall, da kriegt eine alte Frau von ihrem Betreuer noch nicht mal warme Wäsche. Ein verbrecherisches System! Wenn meiner Mutter das eines Tages zustoßen würde, bringe ich den Betreuer um! (Ja, Angehörige werden nicht mal gefragt, ob ihre Eltern einen Betreuer haben sollen ...)


die vorstehenden Anmerkungen sind leider nicht signiert. Aber eine Anmerkung dennoch: der Verfasser der obigen Zeilen hat sich offenbar von Sensationsmeldungen der Tagespresse mitreißen lassen. Im Beruf Betreuung gibt es jedenfalls nicht mehr Veruntreuungen als sonstwo auch, aber hier gibt es ja vorbeugende Maßnahmen. Wenn man befürchtet, dass ein außenstehender Dritter sich bereichern würde, dann soll man sich doch selbst als Betreuer (hier der eigenen Mutter) anbieten. Und wenn die Mutter das auch möchte, sollte sie selbst sich entsprechend in einer Betreuungsverfügung äußern. Den Betreuer umbringen? Das ist schon etwas seltsam? Und ein verbrecherisches System? Leidet da jemand unter Verfolgungswahn? Das "Betreuungs" system ist sicher so verbrecherisch wie das gesamte juristische "Regime" in der Bundesrepublik insgesamt incl. Regierung, Behörden, multinationale Konzerne, Echolon, die Verschwörung um den 11.9. usw. usf.
HDeinert2002 19:53, 13. Aug 2006 (CEST)


Das Problem ist weniger das größtenteils durch die Rechtssprechung klargestellte Betreuungsrecht selbst, sondern die allgemeine Uninformiertheit hierüber, die sich hier bei dem Schreiber, aber auch häufig selbst bei den Amtsrichtern wiederfindet:
Zitat: "Es ist zwar nicht von großem Nutzen, den Inhalt einer bewährten Rechtssprechung ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Jedoch verdient der Vorschlag angesichts der fundamentalen Bedeutung des abgesprochenen Grundsatz durchaus Zustimmung. Schließlich ist es nicht zu verkennen, dass (...) sich Richter immer wieder neu in das Betreuungsrecht einarbeiten müssen, denen diese Anforderung nicht ohne weiteres vertraut ist (...)" Dr. Bernhard Knittel, Richter am BayOLG München, zu dem Vorschlag, dass im Betreuungsrecht verankert wird, dass keine Betreuung gegen den "freien Willen" des Betroffenen eingerichtet werden darf. In: Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen, Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin 2004, Seite 55
Leider trägt der Artikel in seiner derzeitigen Form auch nicht das zur Aufklärung von Angehörigen und Betroffen bei, was er beitragen könnte. In der alten Version wurde z.B. aufgeführt, in welcher Reihenfolge der Richter (vorgeschlagene) Betreuuer zu berücksichtigen hat. Josua
Die letzte Frage ist im Artikel Betreuerbestellung ausführlich beantwortet. Ist im Artikel Betreuung auch ausdrücklich verlinkt.

HDeinert2002 11:15, 17. Aug 2006 (CEST)

Es ist meines Erachtens nicht angebracht, den Artikel Betreuung in diverse Einzelartikel zu zersplittern. Josua
Dieser Einwand ist für mich nicht nachvollziehbar. Das Betreuungsrecht hat sogar eine eigene Kategorie Kategorie:Betreuungsrecht; warum soll dann alles in einen Artikel, der keinerlei Übersicht mehr erlaubt? HDeinert2002 21:52, 22. Sep 2006 (CEST)
Bin auch für Aufteilen - der Beitrag ist zu unübersichtlich, zu viel Fettschrift, zu viel einleitender Text. Das solte übersichtlicher und kürzer möglich sein... Aufteilen heißt nicht zersplittern, schafft im Gegenteil mehr Struktur und (bei entsprechendem Bemühen) Klarheit. -- Robodoc 16:44, 10. Okt. 2006 (CEST)Beantworten


Als ich mir gerade den Artikel angesehen habe, hat mich der Schlag getroffen. Der unbekannte Benutzer mit der IP-Kennung 80.130. und dahin dann anderen Kennungen hat in einer sagenhaften Fleissarbeit in hunderten von Ergänzungen in den letzten Wochen offenbar alles, was er über die Betreuung weiß (oder zu wissen glaubt), in den allerersten Textababsatz, noch vor das Inhaltsverzeichnis gequetscht und dabei die gesamte Diskussion um Dateiaufteilung ignoriert. Ich werde in den nächsten Tagen, wenn ich Zeit habe, den gesamten Absatz löschen und schauen, ob da wirklich noch was neues drinsteht, was man nicht in der Kategorie Betreuungsrecht findet. Schade um diese ganzen Diskussionen.

HDeinert2002 20:55, 10. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Kürzung des 1. Absatzes

Zu den oben stehenden Anmerkungen: ich habe die Ergänzungen, doe der Benutzer 80.130... Ende September in mehreren hundert Bearbeitungsschritten vorgenommen hat, entfernt. Eine Durchsicht der Texte ergibt, dass sämtliche Inhalte redundant sind, sie sind z.T. innerhalb des Artikels Betreuung weiter unten bereits enthalten, wie die Hinweise zur Geschäftsfähigkeit. Der Rest des gelöschten Textes ist in den Beiträgen Betreuungsverfahren sowie Betreuerpflichten enthalten, der Rest in denm Beiträgen Heilbehandlung und Unterbringung. Der Autor hat diese Textteile ganz offensichtlich aus diesen anderen Artikeln übernommen oder aus dem überaus tendenziellen Artikel Betreuungsrecht bei Jurawiki. Diese Textverdoppelungen sind m.E. insbesondere deshalb unverständlich, weil im Artikel Betreuungsrecht an zug Stellen durch Links auf die anderen Beiträge verwiesen wird.

HDeinert2002 08:27, 12. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Noch ein Nachtrag: Die folgende, von mir gelöschte Passage macht deutlich, dass der Verfasser ein einseitiges negatives Bild der Betreuung darstellt: Da Betreute in Gesellschaft in der Regel immer noch nicht als gleichberechtigte Bürger behandelt werden, ist es für das Selbstwertgefühl oft besser eine Vorsorgevollmacht einzurichten. Dann erübrigt sich nach § 1896 Absatz II Satz 2 BGB die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Hierzu muss erwähnt werden, dass Vorsorgevollmachten nur in den seltensten Fällen eine wirkliche Alternative zur Betreuung darstellen, auch wenn dies durch Justizminister und in Meinung machenden Medien immer wieder verbreitet wird. Denn dem im Rahmen der Betreuung immer wieder beklagten Machtmissbrauch wird einem Vorsorgebevollmächtigten in einem Maße erlaubt, wie es bei der Betreuung in keinster Weise denkbar ist. Nur dort, wo ein absolut grenzenloses Vertrauen zu einem potentiellen Bevollmächtigten vorhanden ist, kann man die Vollmacht als Alternative ansehen.

HDeinert2002 08:32, 12. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Habe einige der Infos in den Artikel eingearbeitet. Die Vor- und Nachteilen einer Vorsorgevollmacht werden im Artikel Vorsorgevollmacht behandelt. -- Josua 14:56, 13. Okt. 2006 (CEST)Beantworten


Unmittelbare Geltung des Grundgesetzes?

Folgenden Textabsatz, der am 21:43, 15. Feb. 2007 von Benutzer 217.185.210.66 eingefügt wurde, habe ich aus dem Artikeltext, 1. Absatz entfernt: Das Grundgesetz (GG) ist für Betreuungsverhältnisse unmittelbares Recht, auf das der Betreute sich auch gegenüber dem Betreuer berufen kann (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). Im Grundsatz muss daher jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten getroffen werden. Also so, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte.

Zur Erläuterung: diese Aussage ist falsch und verkürzt. Der Autor zitiert eine Entscheidung des BGH vom 11.10.2000, auf die unten im Artikel auch verlinkt wurde. Sie wird aber falsch intrepretiert. In der Entscheidung ging es darum, ob das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde Zwang bei der Zuführung zur ambulanten Zwangsbehandlung gestatten darf, was verneint wurde. Der Autor des obigen Absatzes intrepretiert dies so, als sei das Grundgesetz unmittelbar auf Betreuer anwendbar. Dies stimmt in dieser Stringenz nicht. Siehe dazu den Absatz Betreuung und Grundrechte.

HDeinert2002 17:51, 18. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Die Interpretation ist vielleicht etwas verkürzt. Die Aussage ist aber richtig und findet sich auch in anderen Entscheidungen. Aus dem BGH Beschluss XII ZB 236/ 05 vom 1. 2. 2006 :
"III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
(...)
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten.
(...) "


Der Betreute kann sich gegenüber dem Betreuer immer auf seine Grundrechte beziehen.
A. Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des (mutmaßlich) freien Willen des Betreuten nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen getroffen werden (BGH Beschluss XII ZB 2/03).
B. Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 führt auf Seite 105 aus: "Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet das nicht, dass der natürliche Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichem Willen uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch beim Vorliegen gewichtiger sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden."
Probleme ergeben sich erst, wenn der natürliche Wille stark vom (mutmaßlich) freiem Willen abweicht. Prinzipiell gilt dann der Vorgang des natürlichen Willens, der auch nicht nach Belieben eingeschränkt werden darf und schon gar nicht durch einen vom Betreuer willkürlich angenommenen mutmaßlich freien Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03).
Sonderfall 1:
Es ist sicher bekannt, dass der Betreute wünscht, dass gegen seinen natürlichen Willen gehandelt wird und er im Nachhinein dem Betreuerhandeln zustimmen wird. Der Betreuer darf dann im Sinn des freien Willen entscheiden.
Sonderfall 2:
Es ist sicher bekannt, dass der Betreute einem Handeln gegen seinen natürlichen Willen im Nachhinein nicht zustimmen wird. Der Betreuer hat eigentlich keine Legitimation gegen den Willen des Betreuten im Sinn eines angenommen Wohl des Betreuten zu entscheiden (BGH XII ZR 2/03).
Josua 19:39, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Vorschlag für kleine Änderungen

Ich habe bei den Bezeichnungen der psychischen Erkrankungen versucht die aktuellen Begriffe einzusetzen. Auch den Begriff seeliche Behinderung würde ich gerne abändern. Der Begriff wird eigentlich nur noch von den Versorgungsämtern benutzt. Meines Wissens kommt der Begriff aus dem Bereich der affektiven (psychischen) Erkrankungen. Eine Behinderungen/Erkrankungen der Seele waren zum Beispiel auch die Melancholie. --Michael1001 02:58, 30. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Michael, der Begriff der "seelischen" Behinderung steht genau so in § 1896 Abs. 1 BGB. Es ist also eine amtliche Formulierung, unabhängig davon, ob dieser Begriff sinnvoll ist oder ob er (noch) in der Medizin verwendet wird. Gemeint sind lt. Bt-Drs. im übrigen hauptsächlich die Folgen von Altersabbauerkrankungen.

Gruß HDeinert2002 11:45, 30. Apr. 2007 (CEST)Beantworten