Studiengebühr

Beitrag, den Studenten entrichten müssen, um am Studium teilnehmen zu können
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Studiengebühren (rechtlich korrekt als Studienbeiträge bezeichnet) sind Beiträge, die Studierende regelmäßig entrichten müssen, um am Studium teilnehmen zu dürfen. Während nur in einigen Bundesländern öffentlichen Hochschulen Studiengebühren von den Studierenden fordern, muss das Studium an privatwirtschaftlichen Hochschulen im Allgemeinen bezahlt werden.

Begriffliche Voraussetzungen

Der Sinn des Begriffs Studiengebühr setzt eine bestimmte Definition des Studiums voraus: Eine Gebühr wird stets für eine in Anspruch genommene fremde Leistung bezahlt. Im Gegensatz dazu sind die Studienbeiträge nicht an eine tatsächliche Nutzung gebunden, sondern eröffnen den Zahlenden die Möglichkeit der Nutzung. Mit dem Studienbeitrag beteiligen sich Studierende an den Kosten ihres Studiums, die dem Steuerzahler entstehen. Diesen Kosten steht der - nicht immer vorhandene und prospektive - beiderseitige Nutzen gegenüber: Angelehnt an das marktwirtschaftliche Modell des Humankapitals wird das Studieren als Investition begriffen, für die dann auch ein Gegenwert entlohnt werden muss. Dabei spielt die vom Studierenden geleistete Arbeit keine maßgebliche Rolle. Stellt man dagegen diese Arbeit in Rechnung (wie beispielsweise in Skandinavien[1]), sei es anteilig an der Herausbildung einer zukünftigen Arbeitskraft, sei es als notwendige Bedingung für eine funktionierende Hochschule, muss davon ausgegangen werden, dass ein Studium keine Gebühr, sondern eine Entlohnung fordert, welche für die geleistete Arbeit einen angemessenen Gegenwert darstellt. Einen solchen Ansatz verfolgte die Gewährung des Grundstipendiums, welches in der DDR allen Studierenden gewährt wurde. Diesem Prinzip von Bildung als Investition oder Bildung als zu vergütende Arbeit - und damit indirekt auch die Studiengebühr - widerspricht allerdings dem humboldtschen Bildungsideal, nach dem Bildung - ohne Renditeabsichten - Selbstzweck ist. Dem entspricht die Forderung, auch für das Studium keine Abgaben zu erheben, entsprechend der in Deutschland - noch weitgehend - kostenlosen öffentlichen Schulausbildung. Weitergehende Forderungen betreffen die Abschaffung von Elternabgaben für Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderläden und Kinderkrippen, analog zu den meisten europäischen Ländern.

Nicht vom Begriff Studiengebühr(en) sind andere Beträge erfasst, die bei der Rückmeldung regelmäßig erhoben werden, so die Sozialbeiträge für die Studierendenschaft oder das Studentenwerk. Außerdem erheben aufgrund Landesgesetz oder eigener Satzungen die Hochschulen Gebühren, die in ihre Höhe und Wirkung den Studiengebühren gleichen können, so für Prüfungen, die Bewerbung an den Hochschulen, Auswahlverfahren, Benutzung von Einrichtungen, Exkursionen oder für den Sachmittelverbrauch bei Praktika.

Modelle

Kreditfinanzierung

Da die Ansicht darüber variiert, ob, wofür und unter welchen Umständen Studiengebühren angemessen sind, gibt es auch verschiedene Modelle für ihren Einsatz. Beispielsweise wird die Gebühr teilweise erst ab einer gewissen Studiendauer (beispielsweise sog. Langzeitstudiengebühren oder Studienkonto) oder fehlendem Studienerfolg erhoben.[2]

Um den häufig finanzschwachen Studierenden die Entrichtung der Gebühr zu ermöglichen, sehen einige Modelle eine spätere Finanzierung vor, so dass sie die Gebühren erst über Kreditmöglichkeiten nachträglich entrichten müssen, sobald sie nach Studienende erstmalig eine gewisse Gehaltsgrenze überschreiten.

Manche europäischen Politiker favorisieren nachlaufende (nachgelagerte) Studiengebühren. In Australien wurde ein solches Modell 1989 unter dem Namen Higher Education Contribution Scheme (HECS) eingeführt. Die Studenten erhalten ein zinsloses Darlehen und zahlen die Gebühren erst dann zurück, wenn sie ein Mindesteinkommen erreicht haben (in Australien ab 12.400 Euro Brutto-Jahreseinkommen). Andere favorisieren ein Modell, bei dem alle Studenten Gebühren entrichten, einige jedoch über BAföG bis zu 100 Prozent erstattet bekommen.

Insgesamt haben alle Ansätze grundsätzlich gemeinsam, dass sie entweder eine Mehrbelastung des Studierenden oder seine Verschuldung in Kauf nehmen.

„Landeskinderregelung“

Als Alternative zu allgemeinen Studiengebühren wird unter anderem die Erhebung von Gebühren nur für Studierende aus anderen Bundesländern gesehen, insbesondere um den Landeskindern ein gebührenfreies Studium zu eröffnen und zugleich einen Zustrom aus benachbarten Gebührenländern zu regulieren. In Bremen stieß dies indes zuletzt auf aktuelle rechtliche Bedenken, so jedenfalls nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen über die dortige "Landeskinderregelung".

Studiengebühren in Deutschland

Überblick

Einen wirklich kostenlosen Zugang zu universitärer Bildung gab und gibt es in der Bundesrepublik Deutschland auch bisher nicht; Studiengebühren im weiteren Sinne existieren in Form von Semesterbeiträgen schon lange. In einigen Bundesländer enthalten diese auch die Fahrtkosten (Semesterticket) für öffentliche Verkehrsmittel.

Das (Bundes-)Hochschulrahmengesetz (HRG) schloss bisher allgemeine Studiengebühren aus. Gegen dieses im Jahr 2002 novellierte Gesetz klagten die unionsgeführten Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Saarland, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen, die darin einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Kultusbereich sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Ländern am 26. Januar 2005 Recht.

Laut eines Interviews des Hamburger Wissenschaftssenators Jörg Dräger im Magazin „Focus-online“ vom 1. August 2004 müssten Studenten mit 1.000 Euro im Jahr rechnen, wenn das bundesweite Finanzierungsmodell der CDU/CSU-regierten Bundesländer zur Anwendung kommt, das er in Absprache ausarbeitete. Wirtschaftsverbände forderten 2.500 Euro Studiengebühren pro Jahr.

Baden-Württemberg

Am 15. Dezember 2005 wurde vom Landtag verabschiedet, dass Baden-Württemberg zum Sommersemester 2007 allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester für alle Studierende im Land einführen wird. Damit ist Baden-Württemberg das erste Bundesland, das die konkrete Einführung von Studiengebühren im Kabinett beschlossen hat. Es gibt einige Ausnahmen von der Studiengebühr. Von Amts wegen werden befreit:

  • beurlaubte Studenten, die vor Vorlesungsbeginn beurlaubt wurden
  • Ausländer aus Staaten, bei welchen ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit besteht
  • Studenten mit weit überdurchschnittlicher Leistung
  • Promotionsstudenten

Auf Antrag sind befreit:

  • Lehramtsstudenten im Praxissemester
  • Studenten die ein Kind bis zum 8. Lebensjahr erziehen oder pflegen (Nachweis der Elternschaft oder Vormundschaft erforderlich)
  • Studenten mit mindestens zwei Geschwistern, die bereits Gebühren entrichten oder mindestens sechs Semester entrichtet haben
  • Behinderte Studenten, wenn die Behinderung das Studium erheblich erschwert
  • Ausländer, die wegen einer Vereinbarung mit ihrer Heimathochschule oder ihrem Heimatland von Gebühren befreit sind

Studenten, die an mehreren Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben sind, müssen die Gebühr nur an der Hochschule entrichten an der sie schwerpunktmäßig studieren.

Bislang existiert eine Gebühr nur für Langzeitstudenten, welche die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben und keine gesetzlich definierten Ausnahmegründe vorliegen (Bildungsguthabenmodell). Diese Gebühr beträgt 510 Euro. Mit Einführung der allgemeinen Studiengebühr entfällt diese. Außerdem müssen Gasthörer eine Gebühr entrichten. Diese wird durch Satzung der Hochschule festgelegt und variiert.

Zur Finanzierung der Studiengebühren haben viele Studierende Anspruch auf einen verzinsten Kredit bei der landeseigenen L-Bank, für dessen Ausfallrisiko die Hochschulen haften sollen. Den Anspruch haben jedoch nur folgende Personengruppen, die bei Beginn des Erststudiums noch nicht 40 Jahre alt sein dürfen:

  • Deutsche
  • Staatsangehörige der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des EWR, außer sie sind selbst Deutsche
  • Heimatlose Ausländer
  • Bildungsinländer (Ausländer und Staatenlose, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)

Das Darlehen kann in der Regelstudienzeit und weitere vier Semester in Anspruch genommen werden; bei einem notwendigen Zweitstudium oder einem aufbauenden Master/Magister-Studiengang auch noch für diese Zeit. Keinen Kredit bekommen Studierende, die einen nicht-konsekutiven (Master-)Studiengang studieren. Ausländer, die keinen Darlehensanspruch haben, dürfen ihr Studium im Studiengang in dem sie im Wintersemster 2005/2006 eingeschrieben waren, innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gebührenfrei beenden.

Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenbeitrag von 40 € je Semester und ein Studentenwerksbeitrag erhoben. Der Studentenwerksbeitrag ist abhängig vom Studentenwerk. Er beträgt bei den meisten Hochschulen zwischen 40 und 70 € pro Semester bzw. Halbjahr.

Bayern

Bayern wollte ursprünglich zum Wintersemester 2005/2006 die Studiengebühren einführen. Inzwischen wurde der Termin auf das Sommersemester 2007 verschoben. Durch die Änderung des bayerischen Hochschulgesetzes zum 01. Januar 2007 muss ab dem Sommersemester 2007 an Universitäten und Kunsthochschulen ein Studienbeitrag im Rahmen zwischen 300 und 500 Euro und an Fachhochschulen zwischen 100 und 500 Euro eingezogen werden [3]. Faktisch sieht es jedoch so aus, dass jede Universität den Höchstrahmen von 500 Euro ausschöpfen wird, lediglich die LMU fordert im Sommersemester 2007 und im Wintersemester 2007/2008 einen Beitrag in Höhe von 300 Euro, die Universität Bamberg fordert im jeweils ersten Hochschulsemster ebenfalls 300 Euro, danach steigt die Gebühr an beiden Universitäten auf 500 Euro [4]. An den meisten Fachhochschulen wird mittel- bis langfristig eine Studiengebühr in Höhe von 400 bis 500 Euro eingezogen [5]. An der Akademie der Bildenden Künste München und der HFF beträgt die Höhe der Studienbeiträge 300 Euro [6]. Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und der Studentenwerksbeitrag in Höhe von derzeit 35 Euro muss zusätzlich entrichtet werden, so dass für ein großteil der Studierenden ein Beitrag in Höhe von 585 Euro anfällt.[7] [8] Ausnahmen gelten hier in folgenden Fällen:

1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten. Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

3. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.

4. Studierende, die vom DAAD Stipendien erhalten, für die Zeit des Leistungsbezuges.

5. Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sie schwerbehindert sind.

6. Studierende, für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen.

7. Studierende, die im SoSe 2007 oder im WiSe 2007/08 ihr Studium mit erfolgreicher Abschlussprüfung beendet und außer der Prüfung keine weiteren Leistungen der Universität mehr in Anspruch genommen haben.

8. Studierende der LMU, die an der LMU mind. 4 Semester Studienbeiträge bezahlt haben, ihr Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semester abgeschlossen haben und hier zu den Besten 10 % des Prüfungstermins in ihrem Studiengang gehören, in Höhe aller hier bezahlten Studienbeträge.

Berlin

Der Koalitionsvertrag der regierenden Parteien SPD und PDS schloss Studiengebühren ausdrücklich aus, obwohl der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit Studiengebühren mit einem Stipendienprogramm favorisiert. Bildungssenator Jürgen Zöllner lehnt Studiengebühren zugunsten von Studienkonten ab. In Berlin werden Studenten bei der Rückmeldung keine Studiengebühren abverlangt, wohl aber die Semesterbeiträge in Höhe von 238,99 €, welche eine Pauschale für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln Berlins (Semesterticket) einschließt.

Hessen

Eine Sonderrolle in Bezug auf Studiengebühren nimmt das Bundesland Hessen ein. Die hessische Landesverfassung schreibt in Artikel 59 fest: „In allen öffentlichen Grund-, Mittel- und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.[...] Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“. Die Wiesbadener Landesregierung hatte sich aus diesem Grund auch nicht der Klage gegen das Studiengebührenverbot angeschlossen. Der besagte Artikel geht noch auf die Anfangszeit der Bundesrepublik zurück. Man wollte seinerzeit Bildung für alle ermöglichen, um den Geist der NS-Zeit zu vertreiben. Besonders aktiv gegen Studiengebühren setzte sich der spätere Justizminister Karl-Heinz Koch ein (Vater von Hessens Ministerpräsident Roland Koch), der als Jura-Student im Jahre 1949 die Abschaffung von Unterrichtsgeldern durchfocht. Weil damals alle Studenten zahlen mussten, klagte er mit anderen und berief sich auf Artikel 59 der hessischen Verfassung. Der Staatsgerichtshof schloss daraufhin die Möglichkeit von Aufnahmegebühren aus. Dabei blieb es dann auch bis zum Ende des Jahrhunderts. 2003 wurden doch Studiengebühren eingeführt, zunächst in Form einer „Verwaltungsgebühr“ von 50 Euro, die zusätzlich zu der Hochschulgebühr pro Semester geleistet werden muss. Diese Gebühr ist von den Hochschulen einzuziehen und an das Land weiterzureichen. Außerdem wurden in Hessen über das StuGuG Gebühren eingeführt, die von Langzeitstudenten (1 1/2-fache Regelstudienzeit) und Absolventen von Zweitstudiengängen abzutreten sind.

In Hessen sind trotz monatelanger Proteste und verfassungsrechtlicher Bedenken von Studierenden am 5. Oktober 2006 vom hessischen Landtag allgemeine Studienbeiträge ab dem Wintersemester 2007/2008 beschlossen worden. Das Gesetz wurde mit den Stimmen der CDU bei Enthaltung der FDP und Ablehnung durch SPD und Grünen verabschiedet. Es sind allerdings weiterhin Klagen gegen das Gesetz anhängig. Das Gesetz geht auf den hessischen Wissenschaftsminister Udo Corts zurück. Danach sollen ab Herbst 2007 (so der entsprechende Gesetzentwurf HStuBeiG) in Hessen Gebühren für das Studium erhoben werden. Für das Erststudium soll diese neue öffentliche Abgabe 500 Euro pro Semester betragen. Die Hochschulen können demnach die Gebühren auf 1.500 Euro pro Semester in folgenden Fällen erhöhen:

  • absolviert die Studentin / der Student ein Zweitstudium
  • bei Dissertation
  • für sog. „Promotionsstudiengänge“ nach § 31, Abs. 6 HHG
  • für konsekutive Masterstudiengänge ab Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/11

Den Betroffenen sollen Studienkredite in Höhe der Studiengebühren zur Verfügung gestellt werden, welche erst nach Beendigung des Studiums und bei entsprechender Berufstätigkeit zurückgezahlt werden müssen. Die maximale Verzinsung liegt bei ca. 7,5 %. Es sind auch Befreiungen für die Studienbeiträge vorgesehen, u. a. bei sehr guten Leistungen, Krankheiten etc.

Die Studierendenschaft der hessischen Hochschulen reagierte erneut mit heftigen Protesten auf die Planungen der Landesregierung. Im Sommersemester 2006 wurden häufig Autobahnen oder Schienen blockiert, Demonstrationen durch die Innenstädte durchgeführt und sogar Rektorate und Verwaltungsgebäude der Universitäten besetzt, so etwa an der Philipps-Universität Marburg. Die Medien sprechen von den heftigsten Studierendenprotesten seit über 15 Jahren. An allen Hochschulstandorten finden im Wintersemester 2006/07 weiterhin verschiedene Protestaktionen statt, wobei die Intensität der Proteste und die Beteiligung der Studierenden allerdings abnimmt. Die Landes AStenkonferenz (Zusammenschluss aller Studierendenausschüsse Hessens) hat angekündigt, die Proteste fortzusetzen, bis die Landesregierung die Pläne zur Einführung von allgemeinen Studiengebühren verworfen hat.

Aktuelle verfassungsrechtliche Diskussion in Hessen

Der Staatsrechtler Christian Graf von Pestalozza (Freie Universität Berlin) wurde von der hessischen Regierung 2005 beauftragt, die Zulässigkeit von Studiengebühren nach der hessischen Verfassung zu beurteilen. Pestalozza versteht in seinem im April 2006 durch das Wissenschaftsministerium veröffentlichten Gutachten[9] Studiengebühren als Fall eines von der Landesverfassung bei entsprechender wirtschaftliche Tragbarkeit zugelassenes Schulgeldes. Somit seien sie gemäß der hessischen Verfassung zulässig und ständen nicht im Gegensatz zum Unentgeltlichkeitsgebot der Verfassung. Entscheidend sei ferner, dass es auf die wirtschaftliche Lage der Abgabepflichtigen im Studienzeitraum insoweit nicht unbedingt ankomme, es genüge vielmehr ein Anknüpfen auf eine später entstehende Leistungsfähigkeit, was einem Nachlagerungsmodell entspricht. Studiengebühren seien sogar geboten, die Höhe könne durch die Universitäten weitgehend frei bestimmt werden, solange es nicht zur Querfinanzierung fremder Fächer komme.

Die Gegenauffassung begründet der Staatsrechtler Arndt Schmehl (Universitäten Gießen und Hamburg) in der FAZ-Rhein-Main-Zeitung vom 18. Oktober 2005, S. 52, und auf der Basis eines Vortrags vom Januar 2006 in einem Aufsatz in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 8/2006 [10] Demnach seien Studienentgelte auch in Hessen nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch allgemeine, also von jedem zu erhebende Studiengebühren oder Studienbeiträge im Ergebnis nicht von Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen gedeckt[11], der einen Unentgeltlichkeitsgrundsatz für alle mit einer Heranziehungsmöglichkeit nur für die wirtschaftlich hinreichend Leistungsfähigen verbinde. Auch eine etwaige soziale Abfederung durch Darlehensgewährungen ändere daran nichts, vielmehr müsse der nicht hinreichend leistungsfähige Teil der studierenden Hessen entgeltfrei bleiben, schrieb Schmehl ferner in der Gießener Universitätszeitung uniforum vom 3. Juli 2006.[12] Der Staatsrechtler Joachim Wieland (Universität Frankfurt a. M.) vertrat am 12. Juli 2006 in einem FR-Interview ebenfalls diese Position.

Diese Auffassung behielten Schmehl und Wieland auch am 4. September 2006 im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Hessischen Landtages[13] zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion[14] sowie zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion [15] bei. Diese Entwürfe sehen jeweils die Einführung allgemeiner Studienentgelte in Verbindung mit einem Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen vor.

Demgegenüber äußerten sich bei der Anhörung als weitere Verfassungsrechtsexperten insbesondere Ferdinand Kirchhof (Universität Tübingen) und Rudolf Steinberg (Universität Frankfurt, zugleich deren Präsident der Universität) zugunsten der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Entwürfe, ebenso auch Christian Pestalozza, der aber seine im oben genannten Gutachten entwickelte Position unter anderem dahin näher erläuterte, dass zwar das Nachlagerungsmodell verfassungskonform sei, aber eine Verzinslichkeit des Darlehens nicht in Betracht komme.

Die regierende CDU versuchte in letzter Lesung die Gebührengegner mit Änderungen des Gesetzentwurfs zufriedenzustellen. Insbesondere bekommen BAFöG-Empfänger das Darlehen nun doch zinsfrei, um den Abschreckungseffekt und die Benachteiligung gegenüber wirtschaftlich besser situierten Sofortzahlern zu beseitigen.[16] Nichtsdestotrotz hat die oppositionelle SPD nach der Anhörung eine Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhoben. Vor diesem sozialpoltischen und verfassungsrechtlichen Hintergrund hat die SPD-Kandidatin für die Ministerpräsidentenwahl 2008, Andrea Ypsilanti, offiziell angekündigt, im Falle eines Wahlsiegs werde die SPD die Studiengebühren in Hessen noch binnen der ersten hundert Regierungstage rückgängig machen.

Hamburg

In Hamburg wurden im Sommersemester 2004 erstmals 500 Euro Studiengebühren für Studenten erhoben, die nicht in der Region Hamburg (Stadt plus umgebende Landkreise) wohnen oder die Regelstudienzeit deutlich überschritten haben. Ähnliche Pläne verfolgen die SPD-geführten Länder Bremen und Rheinland-Pfalz. Die Erhebung der Studiengebühr für Studierende, die außerhalb der Region wohnen, wurde im Frühjahr 2005 nach einer Klage vorübergehend ausgesetzt.

Die Einführung eines allgemeinen Studienbeitrages für alle Studenten war ursprünglich für das Sommersemester 2006 geplant, wobei diese „Gebühr“ zunächst 500 Euro pro Semester betragen sollte. Als nächster Termin ist das Sommersemester 2007 vorgesehen. Das Studienfinanzierungsgesetz zur Einführung von Studiengebühren wurde am 28. Juni 2006 mit den Stimmen der CDU-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft beschlossen.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Langzeitstudiengebühren schon eingeführt. Zahlen muss jeder Studierende, der die Regelstudienzeit um vier oder mehr Semester überschreitet. In Zukunft werden diese Gebühren sogar noch erhöht – auf 600 bis 800 Euro je nach Gesamtzahl von Hochschulsemestern.

Am 9. Dezember 2005 hat der Landtag im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes die Einführung von Studienbeiträgen ab dem ersten Semester beschlossen. Der Beitrag muss von Erstsemestern ab dem WS 2006/07 gezahlt werden, von allen anderen Studierenden ab dem SoSe 2007 (Ausnahmen gibt es für Eltern minderjähriger Kinder).[17] Der Studienbeitrag liegt vorerst bei 500 Euro. Hinzu kommt weiterhin der „Verwaltungskostenbeitrag“ in Höhe von 75 Euro pro Semester.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurden mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz (StKFG) ab dem Sommersemester 2004 Studienkonten eingerichtet, die zu einer Studiengebühr von 650 Euro nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit und für Zweitstudien führen. Das Studienkontenmodell endete dann mit der Ermöglichung allgemeiner Studiengebühren durch das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) im Jahr 2006. Es ersetzte das StKFG durch das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW). Das StBAG NRW erlaubt es den Hochschulen in § 2 Abs. 1, erstmals zum Wintersemester 2006/2007 für Erstsemester und zum Sommersemester 2007 für alle Studierenden im Gesetz so genannte Studienbeiträge zu erheben (derzeit: bis zu 500 Euro pro Semester, für Studierende, die weder Bildungsinländer noch Bürger der Schweiz oder eines Mitgliedes des EWR sind, können zudem erhöhte Sondergebühren, sogenannte Betreuungsentgelte, erhoben werden). Die Studienbeiträge verbleiben gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW komplett bei den Hochschulen, die sie zur Verbesserung der Lehre einzusetzen haben. Die Hochschulen müssen außerdem einen Teil der Studienbeiträge in einen Ausfallfonds einzahlen. Der Fonds dient gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW dazu, das Kreditausfallrisiko abzusichern, das darin liegt, dass ein Darlehensnehmer sein Studienbeitragsdarlehen nicht oder nicht vollständig zurück zahlt.

Das Ob der Erhebung und ggf. die Höhe ist bis zur genannten Höchstgrenze von derzeit 500 Euro pro Semester den Hochschulen freigestellt. Ein Prüfungsgremium kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 StBAG NRW bei schlechter Ausbildung Maßnahmen empfehlen, um die Lehre zu verbessern. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gremiums sind Studierende, siehe § 11 Abs. 2 Satz 3 StBAG NRW . Die Darlehenslast aus BAföG, Studiengebühren und (bis zum Beginn der Rückzahlung aufgelaufenen) Zinsen ist § 15 Abs. 1 StBAG NRW auf 10.000 Euro begrenzt.

Sachsen

Die Studiengebühren an den staatlichen Hochschulen in Sachsen sind im Verwaltungskostengesetz und nachrangig in der Sächsischen Hochschulgebührenordnung geregelt. Dabei werden für

  1. weiterbildende Studien
  2. das Fernstudium und
  3. Zweitstudien nach Überschreiten der Regelstudienzeit des Erststudiums

Benutzungsgebühren erhoben. Besonders interessant ist hierbei, dass die Studiengebühren hier zwar für den Studenten verbindlich sind, nicht aber für den Freistaat Sachsen. Vielmehr werden beispielsweise für die „Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach SächsHG. § 22.(1).3“ die Benutzungsgebühren im Bereich 40 – 1.500 Euro/Semester erhoben. Hier besteht also sehr deutlicher „Ermessensspielraum“. Nach der Rechtskonstruktion muss ein Student im Vorhinein nicht einmal exakt über die Höhe „seiner“ individuellen Studiengebühr informiert sein, denn „Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.“. Ist diese schon „in Anspruch genommen“, dann steht die Studiengebühr vielleicht dem Grunde, aber jedenfalls nicht der Höhe nach fest. Allerdings sind die Hochschulen verpflichtet, über die Grundlagen der Gebührenbestimmung Aufzeichnungen zu führen.

Eine weitere Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Sachsen stellt das Verwaltungskostengesetz[18] dar, welches vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen in § 27 Abs. 5 normiert, dass für den Besuch von Schulen und Hochschulen keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

Saarland

Im unionsgeführten Saarland hat es das zuständige Kultusministerium der Universität selbst überlassen, ob sie Studiengebühren erhebt. Laut dem AStA des Saarlandes könne diese Regelung aber ad absurdum geführt werden, weil die Universität nicht genug Finanzmittel von der Landesregierung erhält. Bis Ende 2005 hatte die Universitätspräsidentin Wintermantel eine gebührenfreie Saar-Uni vorgesehen, nun ist die Einführung von Studiengebühren ab WS2007/08 geplant, jedes Semester soll 500 Euro kosten, die ersten beiden Semester jedoch nur 300 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein gebührenfreies Erststudium beschlossen. Infolgedessen, schloss sich dem auch Schleswig-Holstein an.

Übersicht über Gebührenfreiheit und Gebühren in den deutschen Bundesländern

Folgende Tabelle stellt die Gebührenfreiheit und Studiengebühren in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Euro pro Semester dar. Es zeigt sich, dass einige Bundesländer Studiengebühren für das Erststudium erheben. Es zeigt sich ferner, dass einige Länder Gebühren für das Zweitstudium erheben. Ca. zwei Drittel der Länder erheben Gebühren für Langzeitstudierende, also Studierende, die länger als die Regelstudienzeit studieren plus eine Toleranz von zwei, drei Semestern. Verwaltungsbeiträge sind in jeden zweiten Land üblich von ca. 50 Euro pro Semester. Faktisch kommen für den Studierenden noch Beiträge für ein Semesterticket des regionalen Verkehrsverbundes hinzu. Der Erwerb dieses Tickets ist häufig obligatorisch für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung und kann nur in Härtefällen umgangen werden. Dabei fallen noch einmal je nach Verkehrsverbund 80 bis 150 Euro pro Semester an.[19]

Für jedes Land gibt es einige Beispiele an Qualitätsverbesserungen ohne Gebühren von Studierenden, indem die Universitäten bei bestehendem Budget vom Staat ihre Qualität steigern, indem sie sich nach einem Qualitätsmanagement-Modell zertifizieren lassen.

Land Erststudium Zweitstudium Semesterbeitrag Langzeitstudierende Anzahl der Fakultäten im Land,
die sich nach EFQM auditieren
und ihre Qualität durch
Auditpunkte nachweisen bzw. steigern.
Baden-Württemberg 500 € (Sommersemester 2007, ersetzt dann Langzeitstudiengebühren) keine 40-100 510 1
Bayern 300-500 € an Unis/Kunsthochschulen 100-500 € an Fachhochschulen ab SS 07 500 50 500 2
Berlin keine Null 238,98 inkl. Semesterticket[20] Null 3
Brandenburg keine Null 51 Null 1
Bremen 500 € für Studierende mit Erstwohnsitz außerhalb Bremens Null 50 500 € ab 14. Semester Null
Hamburg 500 € ab SoSe 07 Null 50 500 € ab 4. Semester über Regelstudienzeit 1
Hessen 500 € ab WiSe 07/08 500 € je Semester bis 900 € für Zweit- und Masterstudiengänge sowie Studierende aus einem nicht EU-Land 50 + Semesterticket + Studentenwerk + ASTA 500 – 900 € gestaffelt nach Überschreitung ab 4. Semester über Regelstudienzeit 0
Mecklenburg-Vorpommern keine Null 75 Null 1
Niedersachsen 500 € ab SS 07 Null 75 600 – 800 € ab 4. Semester über Regelstudienzeit 2
Nordrhein-Westfalen je nach Hochschule zwischen Null und 500 Null keine Null 1
Rheinland-Pfalz keine Null keine 650 € Ab 1,75-facher Regelstudienzeit 2
Saarland 500 ab WiSe 07/08 Null keine 500 1
Sachsen-Anhalt keine Null keine 500 € ab 4. Semester über Regelstudienzeit 1
Sachsen keine 300-450 € keine Null keine
Schleswig-Holstein keine Null keine Null 1
Thüringen keine Null keine 500 € ab 4. Semester über Regelstudienzeit 1

[21] [22] [2]

Studienverzichtsgründe

Ergebnisse einer Befragung von 2.709 Studienberechtigten im Jahr 2005 des Hochschul-Informations-Systems weisen auf mögliche abschreckende Wirkungen von Studiengebühren hin. So gaben 25% der Studienberechtigten, die auf ein Studium verzichten, unter anderem als Grund an, durch Studiengebühren finanziell überfordert zu sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Mehrfachnennungen möglich waren und von den 14 Antwortmöglichkeiten zum Beispiel auch folgende Antworten gegeben wurden:

  • "ich möchte möglichst bald selbst Geld verdienen" (66 %)
  • "mich interessiert eine Praktische Tätigkeit mehr als ein Studium" (41 %)
  • "Studium dauert zu lange" (31 %)
  • "hatte festes Berufsziel, das kein Studium voraussetzt" (30 %)

Nach sozialer und regionaler Herkunft und nach Geschlecht differenziert, zeigen sich in bestimmten Gruppen höhere Werte bezüglich der Antwort "falls Studiengebühren eingeführt werden, übersteigt dies meine finanziellen Möglichkeiten". Von den 650 Studienberechtigten, die angaben, nicht zu studieren, sagten

  • 27 % mit nicht-akademischen Eltern,
  • 31 % der Frauen und
  • 34 % mit ostdeutscher Herkunft,

dass sie sich auch aufgrund der möglichen Einführung von Studiengebühren gegen ein Hochschulstudium entschieden.[23]

Studiengebühren in anderen Ländern

Studiengebühren in Österreich

In Österreich wurden 2001 Studiengebühren (Studienbeiträge) eingeführt. Die Studiengebühren sind einmal pro Semester zu entrichten und haben eine Höhe von 363,36 Euro pro Semester für Österreicher und EWR-Staatsangehörige. Staatsangehörige anderer Staaten zahlen 726,72 Euro pro Semester.

Darin nicht inkludiert sind 15 Euro für die Pflichtmitgliedschaft in der ÖH (Österreichische HochschülerInnenschaft) sowie 0,36 Euro für die Unfallversicherung. Keine Studiengebühren zahlen beurlaubte Studierende; eine Beurlaubung ist jetzt aber nur mehr in wenigen Fällen möglich. Studierende aus Entwicklungsländern erhalten die geleisteten Studiengebühren rückerstattet.[24]

Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 per 1. Januar 2004 fließen die Studiengebühren direkt den Budgets der Universitäten zu (zuvor dem allgemeinen Bundesbudget). Ihre Finanzsituation hat sich aber wegen zuvor durchgeführter Kürzungen insgesamt nicht verbessert.

Während des Wahlkampfes 2006 hat die SPÖ versprochen, Studiengebühren im Falle eines Wahlsieges abzuschaffen, was Aufgrund des Widerstandes der zweiten Regierungspartei, der ÖVP, nicht umgesetzt werden konnte. Zurzeit wird an einem Modell gearbeitet, dass man sich die Studiengebühren in Form von Dienst an der Gesellschaft (Nachhilfe, Altenpflege,...) verdienen kann. Dazu muss man als Student oder Studentin 60 Stunden pro Semester ableisten, wenn man keine Gebühren bezahlen möchte.

Studiengebühren in der Schweiz

An allen Schweizer Hochschulen sind Studiengebühren zu bezahlen, die zwischen 425 (Neuchâtel) bis 800 (St. Gallen ) Franken pro Semester liegen. Eine Ausnahme bildet die Universität der Italienischen Schweiz (Università della Svizzera italiana (USI) in Lugano) mit 2.000 Franken pro Semester.

An manchen Universitäten werden ausländischen Studenten zusätzliche Gebühren abverlangt: Freiburg, Neuchâtel, St. Gallen, Zürich und Lugano. Der Betrag bewegt sich zwischen 100 und 275 Franken, wobei in Lugano an der Università della Svizzera italiana 2.000 Franken zusätzliches Entgelt für ausländische Studenten pro Semester verlangt wird.[25]

Studiengebühren in den USA

In den USA werden seit jeher Studiengebühren erhoben. Diese reichen von etwa 3.000 bis hin zu mehr als 30.000 Dollar pro Jahr. Dabei variiert die Qualität der angebotenen Studiengänge zwischen den verschiedenen Einrichtungen ebenfalls stark. Als Folge der hohen Gebühren verschuldet sich der durchschnittliche Studierende dort mit über 12.000 Dollar pro Jahr. Der Anteil dieser Gebühren an der Gesamtfinanzierung der Hochschulbildung liegt nur bei etwa 20 %. Der Rest wird zum größten Teil staatlich und davon der größte Teil von den Bundesstaaten finanziert. Private Spenden kommen auf einen Anteil von sieben bis acht Prozent.

Hierbei sind erhebliche Unterschiede zwischen staatlichen und privaten Hochschulen zu beachten. Bei Letzteren ist der Anteil der staatlichen Finanzierung erheblich geringer, was durch einen höheren Gebührenanteil und stärkere eigenwirtschaftliche Aktivitäten ausgeglichen wird.

Studiengebühren in Australien

In Australien wurden Studiengebühren 1989 (wieder) eingeführt. Die Höhe betrug zunächst einheitlich 1.800 Australische Dollar pro Jahr, wurde seitdem jedoch angehoben und nach Fächern ausdifferenziert. Im Jahr 2000 betrug die Gebühr 3463 bis 5593 Australische Dollar pro Jahr.

Wer die Gebühr sofort bezahlt, bekommt 25 % erlassen. Für die Übrigen gibt es ein unechtes Kreditmodell, dessen Rückzahlungsmodalitäten an das Einkommen gekoppelt sind. Das sogenannte Higher Education Contribution Scheme (HECS) ist im Kern ein Aufschlag auf die Einkommensteuer und in seiner Wirkung ein zinsloser Kredit, der jedoch an die Inflationsraten angepasst wird.

Darüber hinaus steht es den Universitäten frei, bis zu 25 % der Studienplätze gegen Sofortzahlungen von mehr als 10.000 jährlich anzubieten. Im Jahr 2001 machten bereits 9 Hochschulen in Australien davon Gebrauch und stellen für die Zahler des höheren Betrags geringere Zulassungsvoraussetzungen (NC) auf. Damit gestaltet sich der Zugang zu den Hochschulen für finanziell besser gestellte Studierende deutlich einfacher.

Eine zentrale Kritik am Australischen Modell ist die Tatsache, dass Frauen erheblich länger ihre Studiengebühren zurückbezahlen als Männer[26]. Ferner besagt eine Studie der australischen Hochschullehrergewerkschaft, dass die Studiengebühren nicht zu einer besseren Ausstattung der Hochschulen geführt haben, da sich der Staat zunehmend aus der Finanzierung der Hochschulen zurückgezogen habe[27].

Studiengebühren in England und Schottland

In Großbritannien wurden 1998 allgemeine Studiengebühren in zunächst einheitlicher Höhe von 1000 Pfund eingeführt. Dieser Betrag war bis zum Januar 2005 auf 3000 Pfund angestiegen.

In Schottland wurden diese Gebühren im Zuge der Gewährung weitgehender Autonomie in Bildungsfragen im Jahr 2000 in nachlaufende Gebühren mit einkommensabhängiger Zahlung von bis zu 2048 Pfund (3041 €) für das gesamte Studium unabhängig von der Dauer umgewandelt. Bei einer durchschnittlichen Studiendauer von vier Jahren ergibt sich damit mit (inflationsbereinigt) ca. 430 Pfund im Jahr ein wesentlich geringerer Betrag als in England, Wales und Nordirland.

Diese unterschiedlichen Modelle lassen sich an der Entwicklung der Studierendenzahlen ablesen: Von 1999 auf 2000 stieg die Anzahl der Studierenden in Schottland um zehn Prozent (England: 1,6 %) und von 2000 auf 2001 erneut um fünf Prozent (England: 2,3 %).

Studiengebühren in Irland

In Irland wurden Studiengebühren im Studienjahr 1996/97 abgeschafft. Zuvor waren dort die im europäischen Vergleich höchsten Studiengebühren erhoben worden. In der Folge stieg die Bildungsbeteiligung deutlich an: Hatten 1996 nur 31 Prozent der 25 bis 34 Jährigen einen Abschluss im Tertiärbereich, waren es 2001 schon 48 Prozent.

Studiengebühren in Schweden und Finnland

In Schweden und Finnland gibt es keine Studiengebühren. Die Bildungsbeteiligung ist dort im europäischen wie weltweiten Vergleich sehr hoch: Im Jahr 2001 besuchten rund 70 Prozent eines Jahrgangs eine Hochschule.

Studiengebühren in Dänemark

Das Studium an den dänischen Hochschulen ist in der Regel gebührenfrei. In einzelnen speziellen Bildungsangeboten wie dem MBA werden jedoch Studiengebühren fällig. Die Kosten hierfür liegen bei rund 26.000 Euro für einen einjährigen Vollzeit-MBA.

Dänische Studierende besitzen Anspruch auf ein Grundeinkommen, das sogenannte „Statens Uddannelsesstoette“. Einzige Voraussetzung für das „Statens Uddannelsesstoette“ ist die Vollendung des 18. Lebensjahrs und die Ausübung einer unbezahlten Ausbildung (z. B. ein Studium). Diese Förderung erhalten ca. 93 % der Dänischen Studierenden. Das deutsche BAföG erhalten zum Vergleich nur ungefähr 25 % der Studierenden. Die monatliche Förderung beträgt für bei den Eltern lebende Studierende 330 € , für auswärts lebende ca. 610 €. Die maximale Förderungsdauer liegt bei 70 Monaten. Zusätzlich zum Grundeinkommen sind staatliche Darlehen von maximal 310 € monatlich möglich.

Studiengebühren in Polen

Polen ist ein Land, das offiziell keine Studiengebühren erhebt. Doch das Studieren in Polen ist für Studenten trotzdem nicht kostenlos. Es fällt eine Verwaltungsgebühr bis zu 1100 Zł (umgerechnet: 277.41 Euro) an. Dies hängt von der jeweiligen polnischen Universität ab. Kurse, die nicht in polnischer Sprache sind, sind i. d. R. noch teurer.

Studiengebühren in Venezuela

Unter dem linksgerichteten Präsidenten Hugo Chavez wurden Studiengebühren in Venezuela abgeschafft.

Studiengebühren in Kuba

Kubanische Staatsangehörige zahlen keine Studiengebühren. Internationale Studenten zahlen zwischen 4000-7000 US-$.

Zur Rechtslage

Internationale Rechtslage; Völkerrecht

Im „International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights“ (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, IPwskR), den auch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete und der im Jahre 1976 in Kraft trat, haben sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem im Artikel 13 Absatz 2 c) verpflichtet, „den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entspreched seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen“. Hierbei dürfe nach Absatz 4 keine Bestimmung dieses Artikels „dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten“ die nach Absatz 1 c) auch weiterhin unentgeltlich sind.

Zudem verpflichtet sich nach Artikel 2 Absatz 1 jeder Vertragsstaat „nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.“ Zudem sei nach Artikel 2 Absatz 1 zu gewährleisten, „dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden“ und haben sich nach Artikel 3 verpflichtet, „die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.“ Wie im Abschnitt Soziale Aspekte dargelegt, ist dies jedoch nicht gewährleistet. Auch wurde am Beispiel Australien erkennbar, dass Frauen besonders durch Studiengebühren benachteiligt werden.

Weiter gelten nach Artikel 28 „Die Bestimmungen dieses Paktes ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.“ Nach Artikel 4 erkennen die Vertragsstaaten an, „dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß dieses Pakts gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, der gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.“ Dies ist durch Gesetzesänderungen, welche die Hochschulen zu einer nur scheinbar freiwilligen Einführung von Studiengebühren nötigen, offensichtlich aber nicht gegeben.

Die Einführung von Studiengebühren in Großbritannien ist von der zuständigen Berichterstatterin der UNO gerügt worden, was bisher keine Folgen gezeigt hat, da die britische Regierung darauf beharrt, dass die Gebühren in der jetzt gültigen Form den Zielen des Paktes nicht entgegenstünden.

Rechtslage in Deutschland

Entwicklung vor 2005

Am 25. Mai 2000 fasste die Kultusministerkonferenz (KMK) auf ihrer 290. Plenarsitzung in Meiningen einen bis heute nicht geänderten Beschluss über die Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums ("Meininger Beschluss" [28]). In ihm wurde das Prinzip der Gebührenfreiheit für das Erststudium (Regelstudienzeit) festgeschrieben, jedoch die Möglichkeit der Einführung von Langzeitstudiengebühren bzw. Studienkontenmodellen eröffnet.

In der Novelle des Hochschulrahmengesetzes aus dem Jahre 2002 wurde vom Bundesgesetzgeber das Prinzip der Gebührenfreiheit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss bundesweit verbindlich festgeschrieben. Diese Regelung wurde jedoch durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2005 aufgehoben.

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2005

Am 26. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht das 2001 eingeführte Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz für nichtig erklärt, da es in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer eingreife (Az.: 2 BvF 1/03). Der Vorsitzende Richter, Winfried Hassemer, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit von Studiengebühren entschieden habe.

Im Wesentlichen argumentiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil[29] so:
Wenn man annimmt,

  • dass in einem Bundesland Studiengebühren erhoben werden würden, in einem anderen Bundesland jedoch nicht, und
  • dass dadurch Wanderungsbewegungen entstehen, die studiengebührenfreien Hochschulen überlastet, die studiengebührenbehafteten Hochschulen dagegen nicht ausgelastet werden,

dann könne dies zwar ein (temporäres) Ungleichgewicht darstellen, jedoch hätten die studiengebührenfreien Bundesländer die Möglichkeit, darauf zu reagieren, z. B.

  • durch Verschärfung von Zulassungsbeschränkungen oder
  • durch ähnliche Einführung und Erhöhung von Studiengebühren wie in anderen Bundesländern,

so dass sich ein neues Gleichgewicht durchaus einstellen könne. Dass dadurch besonders Kinder aus einkommensschwachen und so genannten „bildungsfernen“ Schichten benachteiligt werden würden, sei nicht genügend belegt worden. Deswegen sei (derzeit) ein Eingreifen durch ein Bundesgesetz nicht geboten. Wegen der eigentlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Hochschulwesen sei ein Eingreifen durch Bundesgesetz daher verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch vorbehalten, zur Frage der Sozialverträglichkeit von Studiengebühren erneut Stellung zu nehmen, insbesondere dann, wenn die von Kritikern befürchteten Auswirkungen tatsächlich eingetreten seien, um zu entscheiden, ob diese tragbar seien. Dazu müsse es aber erst einmal kommen; aus der jetzigen Perspektive sei ein Verbot von Studiengebühren verfrüht, insbesondere wenn es durch den Bund und nicht durch ein Bundesland selbst erfolgt.

Interessant ist dieses Urteil auch in Bezug auf das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses forderte gerade eine bundeseinheitliche Regelung zur Vergabe von Studienplätzen und Studienorten.

Deutschland

In Deutschland existieren bisher nur Gerichtsurteile zu Verwaltungsgebühren oder Langzeitstudiengebühren, in denen die Gerichte keine Widersprüche zum Pakt annehmen, da es sich dabei nicht um allgemeine Studiengebühren handle. Falls solche in Deutschland eingeführt werden sollten, könnte sich jedoch ein abweichendes Urteil ergeben, da der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auch in Deutschland als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag geltendes Recht ist.

Es ist jedoch noch nicht hinreichend geklärt ob Art. 13 Abs. 2 c) in Deutschland auch unmittelbar anwendbar ist, d. h. nach Wortlaut, Inhalt und Zweck so konkret ausgestaltet, dass auch die innerstaatliche Rechtsanwendung gewährleistet werden kann. Auch diese Frage wird letztlich vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden müssen.
Dem Internationalen Pakt ist in Deutschland durch das Vertragsgesetz vom 24. November 1973 der Rang eines formalen Bundesgesetzes verliehen worden. Selbst wenn die Regelungen des Vertrags keine individuellen Ansprüche einzelner Bürger gegen den Staat auf gebührenfreies Studium begründen könnten, so würden daher die Landesgesetze zur Einführung von Studiengebühren möglicherweise gegen die Prinzipien der Bundestreue und der Völkerrechtsfreundlichkeit in der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Auch diese Frage wird letztlich von den Gerichten geklärt werden müssen.

In einem vom "Aktionsbündnis gegen Studiengebühren" (ABS) veröffentlichen Rechtsgutachten äußert Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der landesgesetzlichen Entwicklungen des Jahres 2005. Problematisch sei insbesondere die Einführung von Gebühren ohne angemessene Übergangsfristen, die den Vertrauensschutz der bereits eingeschriebenen Studierenden verletze. Des Weiteren sei für ihn auch die Tatsache problematisch, dass bisher in keinem Bundesland Bafög-Empfänger von der Gebührenpflicht explizit ausgenommen seien. Geld, das der Bund bedürftigen Studierenden zur Verfügung stelle, dürfe nicht über Studiengebühren von den Ländern wieder "abkassiert" werden. Die Länder verstießen seiner Meinung nach mit solchen Regelungen gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens (ungeschriebener Verfassungsgrundsatz). Die Allgemeinen Studierendenausschüsse der meisten nordrheinwestfälischen Hochschulen haben sich aufgrund dieser Bedenken in der Aktion Gebühren zurück! zusammengefunden und klagen koordiniert an den Verwaltungsgerichten gegen HFGG bzw. StBAG. In sog. Sammelklagen erheben die ASten Anspruch auf Rückzahlung der Studienbeiträge für alle teilnehmenden Studierenden.

Dagegen hält der Hochschullehrer Bodo Pieroth die Einführung von Studienbeiträgen für möglich, solange die Ausgestaltung sozialverträglich ist. In einer Stellungnahme als Sachverständiger im Landtag Nordrhein-Westfalens[30] und in einem Gutachten für die Fraktion der SPD im dortigen Landtag[31] hat er das nordrhein-westfälische Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) an Art. 13 IPwskR und am Recht auf gleichen Zugang zu den Hochschulen gem. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gemessen. Pieroth kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Studienbeitragsdarlehen nur dann geeignet sind, die vom höherrangigen Recht gebotene Sozialverträglichkeit von Studienbeiträgen herzustellen, wenn Studienbeitragsdarlehen lediglich in Höhe der Inflationsrate zu verzinsen sind. Liegen die Zinsen höher, werden finanzschwache Studierwillige gegenüber Sofortzahlern nach seiner Auffassung rechtswidrig benachteiligt.[32] Den Vorgaben für die Zinshöhe genügt § 12 Abs. 1 StBAG NRW nicht, weil der Zinssatz danach von den Geldmarktpreisen und den Verwaltungskosten abhängt, wohl aber die Regelung in Hessen, die nach der Stellungnahme Pieroths in NRW in letzter Lesung angepasst wurde.[33] Danach erhalten Empfänger von Leistungen nach dem BAFöG die Studienbeitragsdarlehen zinslos.

Finanzierungsmöglichkeiten

  • Für die Studienkredite der Landesbanken sind keine Sicherheiten zu leisten und die Vergabe wird auch nicht von Einkommens- und Vermögensprüfungen abhängig gemacht. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Das Darlehen wird i. d. R. für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiteren Semestern gewährt.

Stand der Diskussion - Positionen wichtiger Akteure:

Studentenvertreter

Viele Studenten stehen Studiengebühren kritisch gegenüber.[34]

Das Deutsche Studentenwerk befürchtet eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Lebenssituationen in den verschiedenen Bundesländern, wenn Studiengebühren in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Da weiterhin auch die Rechtsgüter der Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährdet seien, verlangt das Deutsche Studentenwerk eine bundeseinheitliche Regelung durch ein Bundesgesetz. Insbesondere befürchtet das Studentenwerk eine verstärkte Hemmschwelle für Kinder aus finanziell schwachem Elternhaus.[35][36]

Der Krefelder Aufruf[37] des aus 200 Mitgliedsgruppen bestehenden [38] studentischen Aktionsbündnis gegen Studiengebühren kritisiert,

  • dass Studiengebühren weiter soziale Risiken priviatisiere und damit gesellschaftliche Kosten auf den Einzelnen abwälze,
  • dass Studiengebühren zu einem entsolidarisierten und antisozialem Bildungsverhalten führe,
  • dass Studiengebühren schon vorhandene gesellschaftliche Ungleichheit repoduziere und schon vorhandene soziale Selektionswirkung des Bildungssystem verstärke,
  • dass Studiengebühren den Status von Studierenden von dem eines Universitätsmitglieds zu einem Kunden verringere.

Hochschulen

Politische Parteien in Deutschland

  • Die CDU/CSU befürwortet mehrheitlich Studiengebühren.[40] Die von ihr geführten Landesregierungen in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland haben maßgeblichen Anteil an der Einführung von Studiengebühren gehabt.
  • Die SPD lehnt mehrheitlich Studiengebühren für das Erststudium ab.[41] Landesregierungen mit SPD-Beteiligung haben keine (allgemeinen) Studiengebühren eingeführt, sehr wohl aber Langzeitstudiengebühren z. B. in Niedersachsen und Studienkonten in NRW.
  • Die FDP befürwortet mehrheitlich Studiengebühren.[42]
  • Die Linkspartei.PDS lehnt mehrheitlich Studiengebühren ab.[43] Durch einen Beschluss des Landesparteitags hat sie die Einführung von Studienkonten in Berlin verhindert.
  • Die Grünen lehnen mehrheitlich Studiengebühren für das Erststudium ab.[44]

Interessensverbände

  • Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) befürwortet Studiengebühren allgemein, kritisiert jedoch die gegenwärtige (Februar 2006) Umsetzung durch Landesregierungen: Präsident Dieter Hundt warf ihnen "engstirnige Kleinstaaterei" vor. Nötig seien bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen, aber auch mehr Autonomie für die Hochschulen bei der Umsetzung. Der "Flickenteppich" bei den Studienkrediten dürfe sich nicht zum "zentralen Mobilitätshemmnis" für Studierende entwickeln. Der in vielen Ländern vorgesehene Ausfallfonds sei im übrigen ein "Schlag gegen die Grundidee" (Handelsblatt v. 8. Februar 2006).
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di lehnt Studiengebühren ab, da diese besonders Familien aus der Unter- und der unteren Mittelschicht treffe. [45]

Wissenschaft

Siehe auch

Quellen

  1. FAZ
  2. a b weblink: Übersicht über Gebühren in den 16 Bundesländern – Hochschul-Informationssystem (HIS)
  3. Bayerisches Hochschulgesetz Artikel 71 Abs. 1
  4. Studienbeiträge an bayerischen Universitäten
  5. Studienbeiträge an bayerischen Fachhochschulen
  6. Studienbeiträge an bayerischen Kunsthochschulen
  7. weblink: Beschluss des Ministerrates
  8. weblink: Studienbeiträge in Bayern (Flyer des Bayerischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst)
  9. Christian Pestalozza:Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen (Berlin, 2006)
  10. Arndt Schmehl in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 8/2006 vom 15. 8., S. 883 ff. Kurzzusammenfassung: [1]
  11. Art. 59 der Verfassung des Landes Hessen: [2]
  12. Schmehl in uniforum (Gießener Universitätszeitung) vom 3. Juli 2006, S. 5 (2006, PDF)
  13. Weblink: 2006 , 10:00 Uhr. Öffentliche Anhörung zum Studienbeitragsgesetz und zur Finanzautonomie an Hessens Hochschulen.
  14. Weblink: Gesetzentwurf der CDU-Fraktion
  15. Weblink: Gesetzentwurf der FDP-Fraktion
  16. § 7 Abs. 1 Satz 6 HStubeiG und Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 19. September 2006, LT-Drs. 16/6018, S. 4 (Vorbemerkung) und S. 6 (zu Nr. 6a)
  17. [3]
  18. Weblink: Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
  19. Weblink: Berliner Semester Ticket
  20. Merkblatt für Studieninteressierte zum Sommersemester 2007 an der Freien Universität Berlin
  21. weblink: Studiengebühren in den Bundesländern – Übersicht und Geschichte von Studis Online (ständig aktualisiert)
  22. weblink: Studiengebühren in den 16 Bundesländern – Übersicht des Deutschen Studentenwerks (ständig aktualisiert)
  23. Christoph Heine und Julia Willich: Studienberechtigte 2005. Übergang in Studium, Ausbildung und Beruf., Hannover, Dezember 2006, S.25ff.
  24. weblink: Informationen zum Studienbeitrag an Universitäten: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
  25. weblink: Crus-Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten: Das universitäre Hochschulstudium in der Schweiz
  26. Studie von N.O. Jackson: HECS on the family
  27. Studie: Students Pay More, Unis Get LEss, the Government Pockets the Difference
  28. KMK-Pressemitteilung: 290. Plenarsitzung der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai in Meiningen (Bonn, 25. Mai 2000)
  29. Urteil des Bundesverfassungsgericht: BVerfG, 2 BvF 1/03 vom 26.1.2005, Absatz-Nr. (1 - 94)
  30. Professor Dr. Bodo Pieroth, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster, Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technik am 26. Januar 2006, Stellungnahme 14/114
  31. Bodo Pieroth, Bernd J. Hartmann: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, Heft 3/2007, S. 81-87
  32. Bodo Pieroth, Bernd J. Hartmann: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, Heft 3/2007, S. 81 (86); siehe auch die Berechnungen zu den Zinsnachteilen
  33. Siehe § 7 Abs. 1 Satz 6 HStubeiG und Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 19. September 2006, LT-Drs. 16/6018, S. 4 (Vorbemerkung) und S. 6 (zu Nr. 6a), online im Landtagsinformationssystem Hessen
  34. Bericht über eine Demonstration gegen Studiengebühren
  35. Eingabe des Deutschen Studentenwerks zur Klage der Länder gegen die Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  36. Achim Meyer, Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks
  37. Krefelder Aufruf]
  38. Aktionsbündnis gegen Studiengebühren
  39. Stellungnahme der HRK zur künftigen Hochschulfinanzierung
  40. Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion S. 5
  41. Beschluß des SPD-Bundesparteitags vom 31.08.2005 S. 7
  42. Beschluß des FDP-Bundesvorstands zum Thema Studienfinanzierung
  43. Presseerklärung der PDS
  44. Wahlprogramm der Grünen 2005
  45. Verdi-Onlinebroschüre: Studiengebühren. Erst bezahlen, dann lernen.

Literatur

  • Bosse, Marcel: Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Studiengebührenmodells. Zugleich eine kritische Auseinandersetzung mit dem Kronthaler-Gutachten (zugleich Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 26.01.2006 - 2 BvF 1/03, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl), Boorberg, Stuttgart, 2007, S. 87-92
  • Himpele, Klemens / Schewe, Lars (2004): The Government pockets the difference!, in: Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (BdWi) und freier zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) (Hrsg.): Studiengebühren, Elitenkonzeptionen & Agenda 2010, S. 36-38.
  • Kronthaler, Ludwig: Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen. Verfassungsrechtlicher Rahmen und einfach-rechtliche Spielräume, Wissenschaftsrecht (WissR), Mohr (Tübingen), Bd. 39 (2007), S. 276-309
  • Pieroth, Bodo / Hartmann, Bernd J.: Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl), Boorberg, Stuttgart, 2007, S. 81-86