Gefälligkeitsverhältnis

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Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll. Typisch hierfür ist, dass kein Rechtsbindungswille besteht. Davon abzugrenzen ist der Gefälligkeitsvertrag.

Üblicherweise wird zwischen drei Arten der Gefälligkeit unterschieden.

a) Die stärkste Form bilden die Gefälligkeitsverträge (Auftrag, Leihe). In dieser Beziehung bestehen sowohl Leistungs- wie auch Sorgfaltspflichten. Eine Haftung aus § 280 I BGB sowie aus Delikt ist denkbar.

b) Das Gegenteil dazu bilden die Gefälligkeitsverhältnisse im rein gesellschaftlichen Bereich. Der Rechtsbindungswille ist hier gar nicht oder nur in sehr geringem Maße gegeben. Die Rechtsprechung gewährt einen Schadensersatz nur aus Delikt. Hieraus ergeben sich wegen der Schwäche des Deliktsrechts etliche Beschränkungen: Haftung nur für Schäden an den durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern, kein Vermögensschutz über § 823 I BGB (wohl aber über § 823 II, 826 BGB), Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 S.2 BGB bei Einschaltung von Hilfspersonen, keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (Ausnahme: Produzentenhaftung).

c) Wegen Unzulänglichkeiten des Deliktsrechts befürwortet eine Meinung in der Literatur eine dritte Gefälligkeitsgruppe, nämlich Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich. Diese sind keine Gefälligkeitsverträge und begründen somit auch keine primären Leistungspflichten. Sie sind aber mehr als nur reine Gefälligkeiten, sodass neben dem deliktischen Schutz der §§ 823 ff. BGB auch die Sorgfaltspflichten i.S.v. § 241 II BGB bestehen sollen und ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 I BGB führen kann. Erkennbarer Vorteil dieser Ansicht ist, dass dadurch ein umfassender Vermögensschutz gewährleistet wird. Auch greift über § 278 BGB eine Haftung für Erfüllungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit und eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB ein.