Günter Freiherr von Gravenreuth

deutscher Rechtsanwalt und Verleger
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Dipl.-Ing. (FH) Günter Freiherr von Gravenreuth (geboren als Günter Werner Dörr, * 12. Juli 1948) ist seit 1981 Rechtsanwalt und Verleger in München. Im IT-Bereich fällt er seit Jahren immer wieder durch von manchen als fragwürdig bezeichnete Tätigkeiten im Bereich EDV und Internet auf. Freiherr von Gravenreuth ist verheiratet.

Er erwirkte im Bereich der Spam-Bekämpfung einige bahnbrechende Urteile.

Ausbildung

Freiherr von Gravenreuth hat bis 1966 technischer Zeichner gelernt, anschließend an der FH München 1973 ein Maschinenbau-Studium als Dipl.-Ing. (FH) abgeschlossen und von 1973 bis 1978 an der LMU München Rechtswissenschaften studiert. Seit 1981 hat er die Anwaltszulassung und war zunächst in einer Freisinger Kanzlei tätig. Seit 1985 ist er selbständig, seit 1987 mit eigener Kanzlei.

Adelstitel

Den Namenszusatz (siehe Adelstitel) Freiherr verdankt er, anders als oft behauptet, nicht einer Adoption: Seine Mutter Hertha Freifrau von Gravenreuth trug diesen Namen, nahm aber wegen des damaligen Namensrechts durch Hochzeit mit Dipl.-Forstwirt Ernst Ludwig Dörr dessen Namen an. Anläßlich der späteren Liberalisierung des Namensrechts benannte sich die Familie am 24. Juni 1980 um in Freiherr von Gravenreuth.

Nach dem nicht mehr gültigen Adelsrecht gehörte Freiherr von Gravenreuth nicht dem Adel an.

Tätigkeiten

Bekannt wurde er in den 1980er Jahren, als er auf Kleinanzeigen in Computerzeitschriften, in denen Privatleute ihre Software zum Verkauf anboten, die sogenannten "Tanja-Briefe" unter anderem unter dem Pseudonym Tanja Nolte-Berndel (Beispiel eines solchen Briefes) und einigen weiteren Frauennamen versandte, denen teilweise sogar ein Foto der vermeintlichen 15-jährigen beigelegt war. Falls ein so Angeschriebener auf die Bitte um Software-Tausch des Teenagers einging, wurde dieser bei entsprechender Beantwortung des Briefes wegen Verstoß gegen das Urheberrecht abgemahnt, gegebenenfalls auch angezeigt. Auch führten einige Fälle zu Hausdurchsuchungen. Von Kritikern wurde ihm dabei vorgeworfen, dass er die Opfer selbst erst als "Tanja" zu den Urheberrechtsverstößen angestachelt bzw. zu einer Straftat aufgefordert hätte.

Doch ungewöhnliche Methoden zeigte der findige Anwalt schon vorher: Einer seiner ersten Aufträge als Patentanwalt war es, Asterix-Plagiaten auf die Schliche zu kommen: Mit Hilfe einiger Studenten und Gratis-Werbe-Postkarten aus dem "Öko-Milieu" gelang es ihm, die Händler und Anbieter ausfindig zu machen.

Später tauchte sein Name immer wieder im Kontext von Abmahnungen auf, in denen er hauptsächlich Ansprüche aus dem Bereich des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes durchsetzte. Da teilweise weitverbreitete Begriffe Anlaß der Abmahnungen waren, wie zum Beispiel Explorer, Webspace oder eMule, forderte er im Auftrag seiner Mandantschaft häufig von einer großen Anzahl Personen und Unternehmen Unterlassungen. Dies brachte ihm den Ruf eines Serien-Abmahners ein.

Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2002 machte er mit Unterlassungsklagen bezüglich E-Cards gegen Parteien wie die SPD, FDP, PDS, die Grünen und Die Republikaner Schlagzeilen. Gegen E-Cards der CSU wollte er nicht vorgehen, da er als CSU-Mitglied den Tatbestand der unerwünschten E-Mail-Werbung hier als nicht erfüllt ansah.

Abmahnanwalt

Freiherr von Gravenreuth stellt für seine Feinde die Personifikation des geld- und publicitygierigen Abmahnanwaltes dar. Tatsächlich hat Freiherr von Gravenreuth aufgrund eigentümlicher Mandate teils wenig sinnvolle Massenabmahnungen versenden müssen. Gerade der Streit um die Marke Explorer brachte ihm bei Privatpersonen und Kleinunternehmen, die sich mangels eigener Rechtsabteilung und Rechtschutzversicherung kaum eine Rechtsverteidigung leisten konnte, keine Freunde ein.

Andererseits hat er sich durch kritische und mutige Veröffentlichungen im Bereich des Urheberrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Spamming ausgezeichnet. So betrieb er zahlreiche Verfahren gegen Spammer in eigener Sache, ihn traf dabei also stets das volle Prozessrisiko, das gerade bei neuen Auslegungen sehr groß ist.

Zur Person

Von Gravenreuth war nie öffentlichkeitsscheu; bereits in den 80er Jahren gab er Computerzeitschriften wiederholt Interviews zum Thema Raubkopien. Er schreibt auch bis heute des öfteren Artikel im Usenet und ist regelmäßiger Gast im Heise-Forum.

In der IT-Szene ist von Gravenreuth eine schillernde Erscheinung, er hat zahlreiche Feinde, wie regelmäßige polemische und beleidigende Angriffe auf seine Beiträge in den Foren zeigen. Es wird berichet, daß er bei einem Hackertreffen zufällig beobachtet hat, das sein Konterfei auf eine Dart-Scheibe gepinnt und als Ziel diente. Über den weiteren Verlauf gibt es unterschiedliche Berichte: Einige berichten, daß von Gravenreuth der Veranstaltung verwiesen wurde, dazu zählt auch Telepolis ([1]). Im Internet kursieren aber auch Bilder ([2]), auf denen von Gravenreuth sich selbst auch im Dart-Werfen probiert hat. Welche Version der Wahrheit entspricht, wird sich wohl kaum wirklich jemals herausfinden lassen.

Mehrere Quellen, darunter das oben zitierte Interview in Telepolis und [3] beschreiben auch ein Computerspiel für den Commodore C64 namens Kill Gravenreuth.

Seine Prominenz im IT-Bereich belegt die zeitweise Existenz einer eigenen Newsgroup de.alt.gravenreuth in der de.-Hierarchie des Usenet.

Gravenreuth ist auch Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen und betreibt einen eigenen Verlag namens Compulaw.

Veröffentlichung (Auswahl)

  • Günter Freiherr von Gravenreuth, Unterlassungsanspruch gegen Software-Kopier-Programme? GRUR 1985,504 (Eine Diskussion, die 2004 durch das geänderte Urheberrechtsgesetz erneut aufkam.)
  • Günter Freiherr von Gravenreuth, Dunkelziffern und Schadenshöhe im Bereich der Software-Piraterie, in Computer und Recht 1986, 111
  • Günter Freiherr von Gravenreuth, Probleme im Zusammenhang mit der Minderung oder Wandelung mangelhafter Software, BB 1989, 1925
  • Günter Freiherr von Gravenreuth, Alexander J. Kleinjung, Sind kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummern im Rahmen der Anbieterkennung gemäß § 6 TDG zulässig? JurPC Web-Dok. 273/2003, Abs. 1 - 22 ([4])
  • Günter Freiherr von Gravenreuth, Open source und fremder Code nach zwingendem nationalem Recht, JurPC Web-Dok. 209/2004, Abs. 1 - 17, ([5])

Mitgliedschaften

Kanzlei

Die Kanzleiräume teilte er sich mit Bernhard Syndikus.