Die Bildrechte sind die Urheberrechte und Verwertungsrechte des Urhebers für seine Fotografien. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt; das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt.
Ferner bezeichnen Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen ihre Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und auf Eigentumsrechte.
Schutzfristen
Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt in Deutschland nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder falls davor, die erste erlaubte öffentliche Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet). Bei einer Nicht-Veröffentlichung (Erscheinen oder öffentliche Wiedergabe) innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung ist die Schutzfrist erloschen.
Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf.
Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris).
Die Antwort, welche Schutzfrist bei einer Fotografie vorliegt, fällt auch erfahrenen Urheberrechtlern aufgrund der vielfältigen Übergangsregelungen ausserordentlich schwer. Anschaulich vermittelt das die Begründung der unten verlinkten Gerichtsentscheidung über den Fall der Wagner-Familienfotos (OLG Hamburg, 5. November 1998, Az. 3 U 175/98).
Geschichte der Schutzes für Fotografien in Deutschland
Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Zeit wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.
Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865.
Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von nur 5 Jahren für Fotos.
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor.
Diese Frist wurde durch Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) auf 25 Jahre verlängert.
Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966) wird zwischen Lichtbildern (§ 72 UrhG) und Lichtbildwerken (§ 2 UrhG), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre.
Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 wurde für die Lichtbildwerke die übliche Schutzfrist von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eingeführt. Einfache Lichtbilder waren weiterhin 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte aber 50 Jahre.
Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 werden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen.
Da die Schutzdauerrichtlinie der EU es genügen ließ, dass in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war und Spanien eine extrem lange Schutzdauer kannte, sind heute alle Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt, auch solche, die jahrelang bereits gemeinfrei gewesen waren.
Das wird in Deutschland in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 umgesetzt. Die Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137f UrhG): "Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht."
Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde im Urhebergesetz 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem einheitlich 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.
Ehemalige DDR
In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in die alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.
Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren."
In der DDR aufgenommene Fotografien werden somit wie westdeutsche Fotografien behandelt.
Schutz für Reproduktionen
Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (ausser im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).
Strittig ist, inwieweit Reproduktionsfotografen gemeinfreier Vorlagen (Beispiel: der Künstler der Vorlage ist länger als 70 Jahre tot) ein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.
Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild oder Lichtbildwerk, das urheberrechtlich geschützt ist.
Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z.B. Xerokopie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z.B. mit der Reproduktionskamera) von typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und von Fotografien von Originalfotografien ("Bild vom Bild") kein solches Schutzrecht begründen.
Das Bundesgerichtshof erachtete zum Beispiel originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion vom 8. November 1989 nicht als schutzfähig.
In den USA hat 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig erklärt, da ihnen die Originalität fehle.
Besonderheiten
Es gibt eine Reihe interessanter Sonderfälle: Denkmäler, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, können jederzeit fotografiert werden, auch Schneemänner, weil sie von Natur aus vergänglich sind. Der von Christo und Jeanne-Claude verhüllte Reichstag ist jedoch urheberrechtlich geschützt (siehe Johannes Röhnelt - Bild- und Urheberrecht).
Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder – bei Nichtveröffentlichung – nach der Schaffung.
Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).
Internationales Recht
Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechtsgilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) (BGBl. 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81). Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung.
Zum Urheberrecht in den USA allgemein: es erstreckt sich das Urheberrecht auf eine Dauer von siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998. Darüber hinaus sind das Datum der Veröffentlichung oder die Eintragung der Rechte bei der Berechnung der Schutzdauer zu berücksichtigen.
Bildrechte in Museen
Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Dem Begriff des Eigentums liegt Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes zugrunde.
Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen und andere auf ihr Hausrecht und die Hausordnung.
Für die Anfertigung einer Reproduktion verlangen sie als Eigentümer eine Gebühr im Sinne einer Kostenentschädigung oder Vergütung. Wenn der Schutz nach dem Urhebergesetz abgelaufen ist, sind allerdings diese Reproduktionen in der Regel gemeinfrei, wenn die Vorlage zweidimensional war.
Die Gegner dieser Vermarktung verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu einem von der Gesetzgebung nicht gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche.
Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).
Literatur
- Th. Dreier, G. Schulze; Urheberrechtsgesetz; München 2004; ISBN 3406512607
Links
Wikipedia (siehe auch)
Informationen
- Johannes Röhnelt - Bild- und Urheberrecht
- Daniel Kötz - Urheberrecht für Lichtbilder und Lichtbildwerken
- David Seiler - Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen
- David Seiler - eine Darstellung bzgl. fotografischer Reproduktionen
- David Seiler - Schutzfristen von Fotografien: OLG Hamburg, Wagner-Familienfotos
- Klaus Graf - Kritik an der Position Seilers
- Klaus Graf - Kritik an der Bildrechtepraxis kulturgutverwahrender Institutionen
- REMUS - Grundwissen Urheberrecht
- Barry G. Szczesny - Bridgeman Art Library v. Corel Corporation
Deutsche Gesetze
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
EU-Richtlinien
- Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
- Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks
USA
- Englischprachige Wikipedia - Sonny Bono Copyright Term Extension Act
- Copyright Law of the United States
- Impact of U.S. Copyright Act on Habs/Haer