Oberverwaltungsgericht

höchstes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit in deutschen Bundesländern
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Oberverwaltungsgericht (OVG) heißen in Deutschland die jeweils höchsten Gerichte der Länder im Bereich des Verwaltungsrechts. Jedes Bundesland hatte und hat nur ein Oberverwaltungsgericht. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen trägt das Oberverwaltungsgericht aus historischen Gründen die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Das Oberverwaltungsgericht ist heute die mittlere Instanz innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dagegen war es bis 1941 (Gründung des Reichsverwaltungsgerichts) und wieder von 1946 bis zur Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts 1953 die jeweils höchste Instanz. In dieser Zeit waren es die Oberverwaltungsgerichte, bis 1933 insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht, die die Rechtsentwicklung im Bereich des Verwaltungsrechts maßgeblich vorantrieben.

Das Oberverwaltungsgericht ist heute in erster Linie zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Das Oberverwaltungsgericht ist erste Instanz, sofern es sich um Prozesse über bestimmte technische Großprojekte handelt, die in § 48 Abs. 1 VwGO aufgezählt sind, oder um nach landesgesetzlichen Vorschriften ausgesprochenen Vereinsverbote. Ferner besteht Zuständigkeit für die Normenkontrolle von Satzungen ("Gesetz der Gemeinde") und Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch.

Die Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts heißen Senate. Je nach Landesrecht sind diese entweder mit drei Berufsrichtern oder fünf Berufsrichtern oder drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder fünf Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte ist in bestimmten Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Sitz der Gerichte

Die Standorte der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe:

Verwaltungsgerichtshof

In den Bundesländern Hessen, Baden-Württemberg und Bayern wird die gerichtliche Mittelinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht Oberverwaltungsgericht, sondern Verwaltungsgerichtshof (VGH) (bedingt durch die ehemalige amerikanische Besatzungszone) genannt.

Die Errichtung von Verwaltungsgerichtshöfen weicht von § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ab, die explizit von Oberverwaltungsgerichten spricht. Zur Weiterführung der Bezeichnung VGH gestattet § 184 VwGO den Ländern, dies im eigenen Ermessen zu bestimmen. Der Begriff Verwaltungsgerichtshof wurde vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung den Gerichten verliehen. Die drei genannten Länder haben von der Begriffsabweichung nach § 184 VwGO Gebrauch gemacht, nicht jedoch Bremen, das seinen VGH zum OVG Bremen benannt hat. Umstritten ist, ob Bremen diese Änderung rückgängig machen könnte.

Die drei Verwaltungsgerichtshöfe haben ihren Sitz in Kassel (Hessischer Verwaltungsgerichtshof), Mannheim (VGH des Landes Baden-Württemberg) und München (Bayerischer VGH).

Verwaltungsgerichtshöfe unterscheiden sich von Oberverwaltungsgerichten lediglich durch die Bezeichnung. Daher ist die Abkürzung für Richter am Verwaltungsgerichtshof auch "Richter am VGH" und nicht "Richter am OVG". Ansonsten entspricht ein Verwaltungsgerichtshof dem Oberverwaltungsgericht.

Siehe auch