Diskussion:Tötungsdelikt

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Letzter Kommentar: vor 19 Jahren von Dirk33 in Abschnitt Anzahl Opfer

Diverse Klein-Diskussionen

Kleine Anmerkung zu den Literaturhinweisen: Die Abkürzung "KFN" ist auch mir als Jurist (freilich kein Strafrechtler) nicht geläufig und sollte aufgelöst werden. Eine Dissertation, die nicht in einem Verlag veröffentlicht wurde, ist ohne Angabe der Hochschule nicht auffindbar. Dies sollte noch nachgetragen werden - gerade in einem als "exzellent" herausgestellten Artikel.

StephanK 13:32, 12. Mär 2004 (CET) ---

Der Artikel muß überarbeitet werden. Insb sollte der Mord nach der Definition in §211 StGB und dem was noch Mord genannt werden kann also Mord bei Unifomierten, Mord an Tieren, Mord an Ungeborenen, Selbstmord, Rufmord, der Hinweis auf den Dekalog.

Ich werd's mal probieren. Die Gleiderung ist auch reichlich wirr und § 211 nicht richtig zitiert. Hhc2 12:57, 5. Jul 2003 (CEST)
Der Mordbegriff sollte seine Definition nicht durch EINE konkrete juristische Umsetzung einer gesellschaftlichen Definition (z.B. deutsches Strafgesetzbuch erfolgen). Das kann unten unter "Juristischen Definitionen" stehen. Die Geschichte des Begriffes ist wesentlich älter als das Strafgesetzbuch und der Code Civil. Probleme die sich daraus ergeben s. z.B. Diskussion um Anne Frank oder Tod durch Arbeit unter Diskussion:Konzentrationslager. Juristisch geht es ja einerseits um die Mordmerkmale (die wohl auch im allgemeinen gebrauchten Mordbegriff beinhaltet sind) aber auch um Fragen wie ob die Tötung "billigend in Kauf" genommen wurde. Darüber hinaus stellt sich z.B. bei Staaten mit Todesstrafe (sei es nun vermeintlich "gesittete" Varianten wie die Giftspritze in den USA oder barbarisch wirkende Ausformungen wie die Steinigungen in Afrika) ob dort der Mordbegriff verwendet werden kann. In deren Strafgesetzbücher ist das sicherlich nicht als Mord definiert, sonst würde der Henker ja selbst zu Mörder ;)
Kann mir 'mal jemand den Satz aus diesem Artikel: "Im deutschen Recht ist die Selbsttötung aber nicht strafbar." erklären. (?) Nachdem ich mich umgebracht habe, kann ich also nicht mehr bestraft werden, häh ? Müsste hier nicht eher "... Versuch der Selbsttötung..." stehen ? DerKalk 13:37, 25. Nov 2005 (CET)
Es gibt Straftaten, bei denen z.B. Geschädigte auch über den Tod des Täters hinaus Ansprüche auf Entschädigung aus dessen Nachlass haben. Dies wird bei Selbsttötung ausgeschlossen. Fall durch eine Selbsttötung also ein Verkehrsunfall ausgelöst wird und jemand anderes zu Schaden kommt, kann dieser nicht die Angehörigen des Verstorbenen dafür belangen. Werde aber noch einmal eine genaue Begründung von einem Juristen anfordern :) --Taxman 13:37, 25. Nov 2005 (CET)

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"Die Mordtaten, die während des Dritten Reiches durch das nationalsozialistische Regime begangen wurden, werden allgemein als solche beurteilt ..." Wer bestreitet sowas? --Jurgen 19:15, 18. Okt 2003 (CEST)

Folgendes gelöscht, da selbstverstädnlich Mord. --Jurgen 22:02, 2. Nov 2003 (CET)

Die Mordtaten, die während des Dritten Reiches durch das nationalsozialistische Regime begangen wurden, werden allgemein als solche beurteilt und wurden dementsprechend als Völkermord in den Nürnberger Prozessen und in der DDR und der BRD verfolgt.


Meiner Ansicht nach liegt ein Fehler vor, wenn der Mord als verheimlichte Tötung dargestellt wird, was sich auch heute noch im Tatbestand wiederspiegele. Der Verdeckungsmord nach heutigem Recht ist eine verheimlichende und keine verheimlichte Tötung, es geht darum, eine andere Straftat zu verdecken. Das scheint mir im Mittelalter genau anders herum gewesen zu sein. Björn, 22/2/2004.


guten tag, erst einmal ein großes lob - der artikel hat sein exzellent tatsächlich verdient, er scheint mit großem sachverstand geschrieben und ist trotzdem weitgehend allgemeinverständlich. trotzdem möchte ich mir noch ein wenig konstruktive kritik erlauben: der artikel ist immer noch ziemlich auf die juristischen aspekte zentriert. was zb gänzlich fehlt, sind (kriminal-)statistische angaben (wie häufig sind morde in deutschland? andere länder im vergleich? zeitliche entwicklung? aufklärungsquote?). auch soziologische und psychologische aspekte könnten noch eingebaut werden - der artikel heißt ja "Mord" und nicht "Mord (Rechtswissenschaft)".

auch bei dem rechtswissenschaftlichen teil sollte nicht vergessen werden, dass der artikel sich nicht primär an juristen, sondern an laien richtet - wie gesagt, das ist in großen teilen auch berücksichtigt, aber ein fachbegriff wie Pönologie hat hier ohne erläuterung bzw link auf einen eigenen wp-artikel nichts zu suchen. (ich weiß, was er bedeutet, aber der durchschnittliche leser vermutlich nicht.) auch sind (fall)beispiele bei den erläuterungen zur rechtslage sehr willkommen - sei es auch nur zur auflockerung ;) - insbesondere bei der unterscheidung mord/totschlag bietet sich das an.

schließlich wundere ich mich ein wenig über die semikola, die im artikel hinter einigen begriffen stehen: morther; "Wergeld"; Eröffnungswehen; Habgier; manslaughter; - ist das absicht? (irgendeine konvention? jedenfalls keine in wp verbreitete) etwas dagegeen, wen ich das korrigiere? grüße, Hoch auf einem Baum 21:52, 9. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Die Strichpunkte gehören m.E. durch Beistriche ersetzt. Pönologie sollte

eine treffende nicht fachsprachliche Überschrift bekommen. Beispiele oft ein Vorteil. Hast du Vorschläge? --Andrsvoss 08:24, 10. Mai 2004 (CEST)Beantworten

habe ich keine, nein - ich denke, die sollte jemand aussuchen, der sich auskennt. grüße, Hoch auf einem Baum 19:00, 12. Mai 2004 (CEST)Beantworten


Änderungen rückgängig machen

Wäre einmal ein etwas versierterer Editor so freundlich, meine letzten beiden Änderungen rückgängig zu machen? (Die erste Änderung kann bestehen bleiben.) Ich habe hier leider derzeit ein Problem, das offenbar zu einer größeren unbeabsichtigten Löschung geführt hat.

Vielen Dank im Voraus dem, der sich die Mühe macht! --Simons 18:23, 30. Jun 2004 (CEST)


Strukturelle Besonderheit des Mordes im StGB

Erst einmal: ein toller Artikel! Er deckt in der gebotenen Kürze eine riesige Menge ab und informiert gut! Vermißt habe ich (als Jurist, der schon länger aus dem Strafrecht draußen ist) eigentlich nur die Bemerkung, daß der Mord im StGB eine Sonderstellung besitzt: es wird definiert "Mörder ist, wer..." im Gegensatz zu allen (?) anderen Tatbeständen, in denen der Aufbau dem Schema "Wer dies und das tut, wird mit dem und dem bestraft" folgt. Dies sollte doch die besondere Verwerflichkeit betonen, oder? Beim Lesen des Artikels habe ich allerdings keine Stelle gefunden, in die man diesen Aspekt zwanglos einfügen könnte. Kommentare hierzu? Viele Grüße, Oli hahn 16:16, 15. Sep 2004 (CEST)

Leider kein exzellenter Artikel

Der Artikel ist zwar für einen deutschen Juristen sehr gut aber für eine Allgemeinenzyklopädie nicht gut genug. Ich habe unter Wikipedia:Review/Wartung#Mord.2C_16._September beantragt, ihn wieder herauszunehmen. -- Nichtich 17:42, 16. Sep 2004 (CEST)

Der Artikel ist für einen deutschen Juristen sehr gut und für eine Allgemeinenzyklopädie ebenfalls. Ich habe unter Wikipedia:Review/Wartung#Mord.2C_16._September beantragt, ihn als exzellenten Artikel zu belassen. --Oli hahn 14:45, 17. Sep 2004 (CEST)

Diskussion aus dem Review

Derzeit gelistet unter Wikipedia:Exzellente Artikel und dort unter Recht eingeordnet. Begründung gegen den Status als exzellenter Artikel:

  • Deutschlandlastig
  • Rechtslastig, vor allem aus philosophisch-ethischer Sicht gibt es gewiss noch was zu sagen
  • Freitod wird nur kurz am Rande erwähnt und das auch noch sehr POV.

-- Nichtich 17:40, 16. Sep 2004 (CEST)

Hallo, nach meiner Ansicht nach wie vor ein exzellenter Artikel! Ich bin zwar (deutscher) Jurist (insofern [ver?]bildet, allerdings schon ein paar Jahre aus der juristischen [und vor allem strafrechtlichen] Arbeit draußen), aber für einen interessierten Laien ist aus dem Artikel Mord viel herauszuholen.

  • Dadurch, daß der Mordtatbestand von Juristen für Juristen definiert wurde, ist eine richtige Information auch nur mit juristischen Begriffen und anhand der juristischen Methoden möglich. Den Verfasserrn ist aber Respekt zu zollen, daß sie trotz dieser Hindernisse einen so guten, ja exzellenten Artikel schreiben konnten. Er sit nicht trocken, wie dies in juristischer Literatur oft anzutreffen ist und trotz weitestmöglichem Verzicht auf Juristendeutsch _richtig_ in juristischer Hinsicht.
  • Die Deutschlandlastigkeit ist bei einem Artikel der deutschen WP zu verstehen. Eine Auseinandersetzung mit dem Angloamerikanischen Rechtsraum (der ein anderes Rechtssystem hat - man vergleiche am Besten amerikanische Gerichtsspielfilme mit der deutschen Wirklichkeit) wäre wünschenswert, schwer und (meiner Ansicht nach) für die Bewertung als exzellenter Artikel nicht notwendig. Aus ethischer Sicht gäbe es bestimmt noch mehr zu sagen (gibt es eigentlich immer), aber mir fällt auf Anhieb nichts ein, was reinkommen müßte. Der Artikel sollte immer noch lesbar und verständlich bleiben und nicht zu lang sein.
Bei der Deutschlandlastigkeit geht es vor allem um den Informationsgehalt über Österreich und die Schweiz. Von daher gesehen ist der Artikel doch ziemlich deutschlandlastig. --Stefan Schärli 00:45, 16. Okt 2004 (CEST)
  • Der angesprochene Suizid könnte als Link dazu kommen, er hat aber nichts mit Mord zu tun, wie auch im Artikel ganz klar gesagt wird. Juristisch ist Selbstmord-Freitod-Suizid eben gerade kein Mord und hat darum in dem Artikel auch nichts zu suchen (außer als Abgrenzung und als Link, wie auch geschehen).

Deswegen für mich: nach wie vor ein exzellenter Artikel!

So, genug Klammern (oder doch nicht?) ;-)))

Die Diskussion kann weiter gehen!

Viele Grüße, Oli hahn 14:37, 17. Sep 2004 (CEST)

tendenziell deutschlandlastig aber bei weitem nicht so schlimm wie ich befürchtet hatte, oder wie es bei vielen anderen rechtsthemen aussieht. oder anderes gesagt: er hat ausreichend allgemeine teile und dass als juristischer spezialfall dann ausführlicher deutschland kommt, finde ich nicht so überraschend - bietet sich ja irgendwie doch an. ich halte denn immernoch für exzellent. falls wir irgendwann genug materialen für mord (allgemein) und mord (deutschess strafgesetzbuch) haben kann man ja mal in ferner zukunft darüber nachdenken, aber nicht jetzt IMHO. -- southpark 18:12, 23. Sep 2004 (CEST)

Soziologie

Unter der Soziologie des Mordes wurde eingetragen, dass "Mord ein seltenes (besser schwer nachweisbares) Delikt" sei. Ich finde diese Ergänzung unglücklich. Mit dieser Formulierung handelt man sich m.E. folgende Probleme ein:

  • Ob Totschlag oder Mord vorliegt, ist eine normative Frage. Der Unterschied ergibt sich für den Leser nur, wenn er sich mit dem Aufbau der Strafbarkeit auseinandersetzt. Meint "schwer nachweisbar" nun, dass die Mordmerkmale nicht erkannt werden, so ist das Delikt ja selbst nicht schwer nachweisbar, sondern lediglich die Mordmerkmale.
  • Wird "schwer nachweisbar" mit dem Dunkelfeld in Verbindung gebracht, so ist dem zu widersprechen. Praktisch gesehen sind bei den Tötungsdelikten die geringsten Dunkelfelder anzunehmen.
  • Im übrigen gilt für den Mord die gleiche Anforderung an die Sicherheit der Beweise.

-- 130.75.128.107 19:19, 3. Dez 2004 (CET)

  • Vieleicht könnte mann auch eine bessere statistik heranziehen "ohne neue Bundesländer" ist nun wirklich nichtmehr zeitgemäß

--141.18.1.19 3. Jul 2005 11:21 (CEST)

StGB §§ 211 vs. 176b

Hallo zusammen, vielleicht sollte zu einer Besonderheit noch ein wenig Licht ins Dunkel gebracht werden: § 211 StGB besagt daß das Tatbestandsmerkmal "Mord" erfüllt ist, wenn die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebes erfolgt; die Folge ist lt. Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe (worauf übrigens auch noch einmal separat eingegangen werden sollte). Dem gegenüber steht aber der § 176b StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge; dort heißt es dann aber: "... ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." Nach meiner Ansicht wiegt ein solcher Mord an einem Kind nochmals schwerer als an einem Erwachsenen; die Möglichkeit hierfür eine geringere Strafe auszusprechen scheint jedoch etwas anderes zu besagen. Ich bin selbst kein Jurist und da der Artikel bereits als "Exzellent" eingeordnet ist möchte ich die Finger davon lassen, aber vielleicht kann jemand mit entsprechender Ausbildung das ganze nochmal ein wenig beleuchten? Es gibt im StGB soweit ich weiß noch weitere Paragraphen, zB. 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), die den 211er ebenfalls entsprechend einschränken (können). Für einen Laien wäre hier zum Beispiel interessant zu wissen nach welchen Kriterien hier unterschieden wird. --RickJ 02:38, 18. Jan 2005 (CET)

Um die Frage wenigstens in Ansätzen zu beantworten:
1. Der Mord an einem Kind wiegt nicht schwerer als derjenige an einem Erwachsenen, weil vor dem Gesetz jedes menschliche Leben gleichwertig ist.
2. Wenn ein Kind sexuell mißbraucht und durch dieselbe Tat vorsätzlich zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet wird, ist der Täter des Mordes schuldig. § 211 StGB wird insoweit durch § 176b StGB also nicht eingeschränkt. Der Fall eines sexuellen Mißbrauchs mit Todesfolge, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft wird, hat eigenständige Bedeutung vielmehr gerade in den Fällen, in denen der Mordtatbestand nicht verwirklicht ist, weil der Täter hinsichtlich der Tätung nicht vorsätzlich handelt. Gegenüber dem Strafrahmen der fahrlässigen Tötung stellt § 176b StGB dann jedoch eine angemessene Erhöhung dar.
Der Artikel bedarf demnach jedenfalls bezüglich der Konkurrenz zu § 176b StGB keiner Korrektur. -- Stechlin 18:15, 18. Jan 2005 (CET)
Danke für die Aufklärung, damit ist mein Einwurf dann hinfällig (gut daß es die Diskussionen gibt, sonst hätte ich vermutlich direkt den Artikel geändert). Ich bin in dieser Hinsicht ohnehin etwas voreingenommen und hatte daher aus den Augen verloren daß die Todesfolge unter Umständen ohne Vorsatz erfolgen kann. --RickJ 00:41, 20. Jan 2005 (CET)

illegal ...

es gab und gibt immernoch legale formen des mordes deswegen würde ich das wort 'ungesetzlich' mal rausnehmen.

So? --^icewind^ 07:06:53, 5. Sep 2005 (CEST)

Mord (aus der Wartung)

Erfüllt die heutigen Maßstäbe für einen exzellenten Artikel vermutlich nicht mehr. -- Manu 00:43, 1. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Würdest du bitte konkret formulieren, welche Schwachpunkte der Artikel ausweist, um den Autoren auch Anhaltspunkte zu geben, was sie verbessern sollen? Die pauschale Beurteilung bringt den Artikel nicht sonderlich weiter. -- Achim Raschka 18:47, 1. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Hab mir den Artikel angesehen, meiner Meinung nach könnte die Gliederung noch ein wenig deutlicher Ausfallen. Ansonsten ein excellenter Artikel RoboDuck 13:07, 11. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Der Artikel wäre besser unter § 211 StGB aufgehoben, weil er fast ausschließlich die Rechtslage in Deutschland schildert. Über die psychologischen und soziologischen Hintergründe erfährt der Leser so gut wie gar nichts. Die Rechtsgeschichte läßt viele Fragen offen, der Vergleich mit anderen Staaten fällt viel zu knapp aus. Weblinks fehlen, über aufsehenerregende Mordfälle wird ebenso kein Wort verloren wie über BGH-Grundsatzurteile. Mein Vorschlag: Artikel vollkommen neu strukturieren, Rechtslage in einigen Absätzen zusammenfassen und mehrere Unterartikel für die gesetzliche Definition von Mord in Deutschland, Österreich etc. anlegen. -- Manu 17:58, 11. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Ich hab den Artikel jetzt ganz gelesen und kann ihn nicht verbessern, jedoch ist mir viel aufgefallen, was man ändern sollte. Die ganzen Hinweise [Bitte ergänzen] sollten auch wirklich ausgefüllt werden oder auch weggelassen werden, wenn sich niemand mit merh infos findet. Die Statistik, die am Anfang genannt wird, bezieht sich auf 2003 und gleichzeitig nur auf die alten Bundesländer. Gibt's nichts neues und gesamtdeutsches? (weiter unten die Statistik ist doch für gesamtdeutschland oder?) Ich finde den Artikel über weite Strecken sehr kompliziert geschrieben, besonderes den Abschnitt über die Situation in Deutschland und die 3 Unterteilungen (Mordmerkmale, Gruppe 1,2+3) sind verwirrend. Muss jetzt alles gelten oder nur eins davon? Vielleicht stand's da irgendwo, aber das geht vollkommen unter. Was heißt extrapoliert? Es heißt wohl kaum, dass es besonders glänzt xD Dann kommt nach den einzelnen Situationen in den Staaten nochmal eine Zusammenfassung von allen Staaten? Ist das so geplant? greetz --devilygirly 18:34, 18. Aug 2005 (CEST)


Abwahl/Wiederwahl Mord, 2. Juni

Aus der Wartung, jedoch ohne Erfolg.

  • contra - Es handelt sich zwar um einen ordentlichen Artikel, der den Mord allerdings fast ausschließlich in seiner strafrechtlichen Form darstellt. Die vielfältigen psychologischen und soziologischen Theorien, Hintergründe und Folgen werden nicht erörtert. Zudem wird im wesentlichen die Rechtslage von Deutschland beschrieben, zur Schweiz enthält der Artikel beispielsweise nur einen Satz. Sollte sich doch noch jemand an eine Runderneuerung wagen, wäre mein Vorschlag, die Rechtslage in den einzelnen Ländern in einem Abschnitt zusammenzufassen und für die wichtigsten Länder (BRD, Schweiz, Österreich, USA, UK etc.) Einzelartikel anzulegen. -- Manu 17:40, 2. Jun 2005 (CEST)
  • Ich frage mich, warum der Artikel schon mal exzellent war. Der Artikle geht nur auf deb strafrechtlichen Mord ein, nicht jedoch auf den umgangssprachlichen Mord. Von daher contra und auch nicht lesenswert. --Herr Schroeder 13:50, 3. Jun 2005 (CEST)
Hier mal eine Klageerwiderung von einem Juristen: Die Zusammenfassung der Rechtslagen in Deutschland und anderen Staaten sollte nicht vorgenommen werden. Die deutsche Ausgestaltung des Mordtatbestandes in die Dichotomie zweier Deliktsarten (theoretisch sogar noch mehr wg. der durch den Tode erfolgsqualifizierten Delikte) ist einzigartig; besser wäre es vielleicht in Rechtskreise zu unterteilen. Dann frage ich mich auch, was der umgangssprachliche Mord ist? Dann ist fraglich, welche soz. oder psych. Theorien (Mordtheorien) hier gemeint sind; vermutlich doch Delikts- oder Kriminalitätstheorien, aber doch keine konkreten Mordtheorien oder? Hintergründe wären wohl redundant, das würde sich schließlich auf Theorien beziehen. Welche Folgen des Mordes nun neben der Tötung eines Menschen dargestellt werden sollten, wäre die nächste Frage, die ich stellen würde. Mir fiele da nur die Erbunwürdigkeit ein... --AHK 14:51, 9. Jun 2005 (CEST)

Gibt es fahrlässigen Mord?

Ich habe mal probiert, die Deutschlandlastigkeit etwas herabzusetzen und bin auf die anderen Staaten mal etwas genauer eingegangen. Die beiden bisherigen Abschnitte hab ich trotzdem mal dringelassen. Außerdem sollte noch was aus einem ehemaligen Ostblockstaat dazu, IMHO, aber da war ich mir nicht sicher welcher (Polen, Russland, sonst was ... ???). Verbesserungsvorschläge?

Zur Frage, ob es fahrlässigen Mord gibt...
Prinzipiell Nein. Im germanischen Rechtskreis ist Mord eine vorsätzliche Tötung. In Österreich beschränkt man sich darauf, in Deutschland gibt es die Dichotomie Mord und Totschlag (beides vorsätzliche Tötungen) und in der Schweiz ist es - glaube mich da recht zu entsinnen - ähnlich. Im angelsächsischen Rechtskreis ist unter Homicide mehr zu verstehen. Dort gibt es eine Einteilung nach Murder und Manslaughter. Während Murder im Prinzip auch eine im Kausalverlauf tödlich verlaufende gewaltsame Auseinandersetzung (in Dtld. Körperverletzung/Raub/Vergew./etc. mit Todesfolge) ("to die within one day and one year") darstellt, ist die fahrlässige Tötung der involuntary manslaughter... --AHK 19:43, 18. Aug 2005 (CEST)

Statistik

Weil es hier in der Diskussion wiederholt angesprochen wurde, folgende Hinweise zu den statistischen Daten:

  • Die polizeiliche Kriminalstatistik geht nur von einem Tatverdacht aus. Die Zahlen mögen daher - das ist der Ermittlungs- und Eingriffsintensität geschuldet - überhöht gegenüber der tatsächlichen juristischen Wertung sein.
  • Die Strafverfolgungsdaten sind problematisch, aber da noch nicht (auch nach 15 Jahren Wiedervereinigung nicht) in allen neuen Bundesländern eine Strafverfolgungsstatistik geführt wird, gibt es derzeit nur Zahlen für das frühere Bundesgebiet mit Gesamtberlin. Daran ändern auch die hier geäußerten Wünsche nichts.

--AHK 08:46, 19. Aug 2005 (CEST)


Folgende Passage ist unsinnig: Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 1:1,2 aus. Auf einen entdeckten Mord kommen 1,2 unentdeckte Morde. Optimistische Schätzungen gehen von einer Quote von 5:6 aus (5 aufgeklärte Morde zu 6 unentdeckten Morden). 1 zu 1,2 ist genau das gleiche wie 5 zu 6 -- Hulum

Mörderinnen

In keiner Zeile sind die Unterschiede zwischen Frauen und Männern festgehalten! Die geschlechtsspezifischen Mordarten und -gründe! Auch Gründe WESHALB das so ist! Da muß unbedingt noch Überarbeitung her! Gruß --Judy DC (Pin Up!) 20:55, 8 November 2005 (CET)


Spinner... --141.91.240.162 16:00, 12. Dez 2005 (CET)

Sorry. Spinnerin.


Pass mal auf mit Deinem Tonfall hier, sonst bist Du schneller gesperrt, als du Spinnerin schreiben kannst! Wenn Dir meine Meinung nicht gefaellt, solltest Du besser sinnvolle Argumente finden, als Beleidigungen und Beschimpfungen- sonst muss man und auch frau wohl oder uebel darauf schliessen, dass es mit Deinen Faeigkeiten ueber der Guertellinie wohl nicht sehr weit her ist... Mit einen sehr freundlichem Gruss --Cascarita (Pin Up!) 19:59, 12. Dez 2005 (CET)


Abgeschlossene Lesenswert-Diskussion (abgelehnt)

Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonderen Umständen. Diese Umstände können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich umschrieben sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes Motiv, die Hinterlist oder ein planvolles Vorgehen. Neben der Tötung selbst ist für die Einordnung einer Tat als Mord also meist noch ein weiterer Umstand notwendig. Mord gehört zu den Straftaten gegen das Leben.

Pro Antifaschist 666 15:44, 23. Jan 2006 (CET)

  • Nach erstem Überfliegen Kontra - "Normative Grundlage in Deutschland" als Punkt 3.2 auf der einen und die Schweiz und Österreich als Punkte 3.3.1 und 3.3.2 unter "3.3 Rechtliche Regelung in anderen Staaten" auf der anderen Seite erscheint mir etwas arg unausgewogen. --Uwe 16:41, 23. Jan 2006 (CET); Nachtrag: nach zweitem Lesen immer noch Kontra. Was mir bei "Normative Grundlage in Deutschland" fehlt, sind Ausführungen zu den Besonderheiten in der Formulierung des §211. Zum einen definiert er, im Gegensatz zu fast allen anderen §§ des StGB, eine Täterpersönlichkeit - "(1) Der Mörder wird... (2) Mörder ist..." - statt einer Tathandlung in Form von "Wer ... tut, wird mit ... bestraft." Zum anderen nennt er, ebenfalls im Gegensatz fast zum gesamten Rest des StGB, zunächst die Rechtsfolge und dann die Tat- oder eben die Tätermerkmale - "(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer...". Beides hat, soweit ich mich vage erinnere, interessante rechtshistorische Gründe. Darüber hinaus sollte im Abschnitt "Rechtliche Regelung in anderen Staaten" auch erwähnt werden, daß es z.B. in den USA Mord in mehreren "Abstufungen" gibt (first degree, second degree, third degree). Unter "Polizei, Kriminologie und Kriminalistik" wird zwar angedeutet, daß "Mord .. in der Regel eine Beziehungstat (ist)", das sollte aber noch durch Zahlen belegt werden (meines Wissens nach kannten sich in mehr als 90% aller Morde Täter und Opfer). Und es sollte auf die im allgemeinen hohe Aufklärungsrate für Mord in den meisten entwickelten Industriestaaten hingewiesen werden (z.B. Deutschland und Japan >95% in den meisten Jahren). --Uwe 09:42, 24. Jan 2006 (CET)
  • Contra Rechtshistorie kommt mir zu kurz. Der Abschnitt über das deutsche Recht ist juristisches Fachchinesisch und für Oma möglicherweise schwer verständlich. Österreich und die Schweiz kommen zu kurz. -- Tobnu 16:53, 23. Jan 2006 (CET)
  • Pro Laien-Pro. Folgende Punkte möchte ich ergänzt sehen oder in Frage stellen. Rechtshistorie: das Alte Testament kennt zwei Formen des Rechts: apodiktisches und kasuistisches Recht (nach Albrecht Alt, wenn ich mich recht erinnere). Der Dekalog ist demzufolge apodiktisches Recht, das gerade kein Talion, keine Vergeltung kennt, sondern zunächst nur eine apodiktische Setzung: Tötung ist verboten. Das unterscheidet das alttestamentliche Rechtsverständnis gerade vom Codex Hammurabi. Bei den normativen Grundlagen sollte Erwähnung finden, das ein wichtiges Mordmerkmal das "Motiv" des Täters ist. Hier gehen ja (wenn ich nicht irre) rechtspositivistische Vorstellungen ein. Das ist der Grund, weshalb vom Täter die Rede ist und nicht von der Tat. Allein das Motiv unterscheidet Mord von anderen Tötungsdelikten. Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen: dieses Kapitel ist sehr interessant und definitiv zu kurz, kann aber vielleicht für die Entwicklung zur Exzellenz aufgespart werden. Es ist ja schon wichtig zu klären, wieso eine Hinrichtung (Vorsatz) nicht Mord ist! Schließlich ist gerade bei Mordprozessen die Frage der Schuldfähigkeit gelegentlich von großem Interesse. Deshalb sollte sie (in einem Exzellenten Artikel) nicht fehlen. Für Lesenswert könnte man vorerst darauf verzichten dies besonders auszuführen. Gruß -- Andreas Werle 18:51, 24. Jan 2006 (CET)
    • Hallo Andreas, zu Deinem Kommentar "Allein das Motiv unterscheidet Mord von anderen Tötungsdelikten.": das trifft ja nur auf fünf Mordmerkmale zu (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat). Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel sind Tatmerkmale. Insofern fällt der Grund, warum der §211 einen Täter definiert und keine Tat doch eher in den Bereich Rechtshistorie. Da fällt mir ein: die Diskussion um das Mordmerkmal Heimtücke, im Zusammenhang mit der mandatorischen lebenslangen Freitheitsstrafe, wäre vielleicht auch noch was für den Artikel :). --Uwe 19:04, 24. Jan 2006 (CET)
    • Hallo Uwe! Stimmt bedingt: wenn ein Täter ein Opfer quält ohne Tötungsabsicht, es aber trotzdem stirbt, ist das dann Mord? (Tatmerkmal Grausamkeit) Wenn ein Täter ohne Tötungsabsicht (Motiv Sachbeschädigung aus Rache o.ä.) einen Brand verursacht und jemand kommt dabei zu Tode, ist das Mord? (Tatmerkmal gemeingefährliche Mittel). Das bringt mich auf die Idee, das ein oder zwei Kasuistiken den Artikel sicher aufwerten würden. (Was ist eine mandatorische lebenslange Freiheitsstrafe?) Gruß -- Andreas Werle 14:24, 25. Jan 2006 (CET)
      • Hallo Andreas, zu Deinen ersten beiden Fragen jeweils: nein. Sowohl Mord als auch Totschlag setzen in der deutschen Rechtssprechung Tötungsvorsatz oder zumindestens bedingten Vorsatz (im Falle von Mord also das Vorhersehen und billigende Inkaufnehmen des Todes) voraus. Die von Dir genannten Beispiele wären somit wahrscheinlich Körperverletzung bzw. Brandstiftung mit Todesfolge (Tod als nicht geplante Folge einer anderen vorsätzlich geplanten Tat), könnten aber je nach Sachlage auch genauso schwer wie Mord bestaft werden (in der Praxis dürfte das aber eher selten vorkommen). Mandatorische lebenslange Freiheitsstrafe heisst, daß die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord zwingend vorgeschrieben ist. Und genau zu diesem Punkt gab es beim Mordmerkmal Heimtücke einige (wenige) sehr umstrittene Fälle, beispielsweise heimtückische Tötung eines tyrannischen Ehemanns durch seine Ehefrau oder heimtückische Tötung eines DDR-Grenzsoldaten durch einen Fluchthelfer. --Uwe 18:46, 25. Jan 2006 (CET) PS: wenn Du mal ins Absurditätenkabinett der Rechtsgeschichte schauen willst, google mal nach dem Sirius-Fall oder dem Katzenkönig-Fall.
  • Pro - Natürlich kratzt der Artikel juristisch ein wenig an der Oberfläche, aber das muss bei einem Enzyklopädie-Artikel nicht unbedingt schädlich sein. Schön, dass der Artikel auch neben der deutschen Rechtsordnung andere darstellt. Der Artikel war ja bis zum letzten Juni sogar exzellent, wurde dann allerdings abgewählt. Lesenswert ist er aber schon, wenn man bedenkt, dass der Artikel seitdem ausgebaut wurde und gerade die rechtsvergeleichenden Aspekte gestärkt wurden. Die von Uwe genannte Kritik würde ich bei den Exzellenten gelten lassen, hier ist sie überzogen. --Alkibiades 19:37, 25. Jan 2006 (CET)
  • Pro - Hinten heraus wird es sowohl inhaltlich (z. B. Kriminologie, Kriminalistik) als auch stilistisch etwas dünn; zwei, drei berühmte Einzelfälle bzw. Verweise auf - erst noch zu schreibende :) - Artikel etwa zum Katzenkönigfall kämen bei diesem Lemma sicher auch nicht schlecht; im Ergebnis schließe ich mich aber den Vorrednern an, dass das etwas für einen Exzellenten Artikel ist und der Lesenswert-Status zuerkannt werden sollte. --Mathias Effenberger 14:06, 26. Jan 2006 (CET)

Hallo!
Also der Katzenkönig ist eine sehr komplizierte Geschichte. Ich habe bei einer Kasuistik eher an die üblichen Beispiele aus den Repetitorien gedacht:

  • Der Neffe tut seinem Onkel schön, bis er ihn als Erben einsetzt. Dann erschießt er ihn. Sein Freund leiht ihm eine Pistole. Mord aus Habgier, aber was ist mit dem Freund? Ist der beteiligt am Erbe, dann handelt er aus Habgier und ist damit Gehilfe beim Mord. Ist er nicht beteiligt am Erbe, dann ist er nach § 212 StGB als Gehilfe beim Totschlag zu bestrafen. Grund: es geht um die Fragen der Täterschaft und Teilnahme. Der Freund ist ein Beteiligter am Mord, indem der die Waffe leiht. § 28 StGB sagt nun, das die täterbezogenen Mordmerkmale beim Beteiligten nur dann gelten, wenn sie auch bei dem Beteiligten vorliegen. (Fehlen besondere Merkmale, ist die Strafe zu mildern). Das liegt daran, das die herrschende Meinung sagt: Totschlag ist der Grundtatbestand und Mord die Qualifizierung, d.h., die Mordmerkmale wirken strafverschärfend, liegen sie nicht vor, muß man von Totschlag ausgehen, was strafmildernd wirkt.

Aber, die selbe Geschichte anders:

  • Der Neffe tut dem Onkel wieder schön, bis er ihn als Erben einsetzt. Dann tötet er ihn, indem er das Mehrfamilienhaus anzündet indem der Onkel und andere wohnen. Der Freund beschafft ihm den Brandbeschleuniger (Kanister mit Bezin oder ähnliches). Mord aus Habgier mit gemeingefährlichen Mitteln (Brandstiftung). Jetzt wird der Beteiligte nach § 211 StGB als Gehilfe beim Mord bestraft. Wiederum ist Tötung der Grundtatbestand und Mord die Qualifizierung. Es gelten aber nicht nur täterbezogene Merkmale, die beim Beteiligten fehlen könnten, sondern auch tatbezogene (objektive) Merkmale, gemeingefährliche Mittel, die beim Beteiligten nicht fehlen können, weil er ja gerade den Brandbeschleuniger beschafft hat.

Gruß -- Andreas Werle 17:50, 27. Jan 2006 (CET)

Sicher überlegenswert. Aber bei einem derart allgemein-interessanten Lemma dürfte der "Kick" dieser juristischen Überlegungen an der Mehrzahl der Laien-Leser doch etwas vorbeigehen. Insofern ist vielleicht auch der Katzenkönig nicht die richtige Idee. Vielleicht sollte man mehr in die aktuelle Schiene gehen ... ist die "Mordproblematik" dieses Kannibalen von ... äh ... Dingenskirchen schon irgendwo aufbereitet?? --Mathias Effenberger 18:26, 27. Jan 2006 (CET)

Wenn ich mich recht erinnere geht es dabei um Tötung auf Verlangen. Das ist in der Tat auch ein interessantes Thema, find ich aber an diesem Beispiel etwas problematisch, weil der Fall so spektakulär ist. Die grausamen und "kulturuntypischen" Aspekte wären eher unter einen anthropologischen Artikel abzuhandeln. Es gibt ja keine Kannibalen. Gruß -- Andreas Werle 16:23, 28. Jan 2006 (CET)

Kontra Habe ihn selbst auf meiner Beobachtungsliste. Thema Frauen oder Kinder als Mörder mit ihrem speziellen Kontexten in Gesellschaft, Politik, Recht und Sozialsystematik fast gar nicht bis überhaupt nicht behandelt, von dem psychologischen und pathologischen Aspekten gar nicht zu reden. Habe selbst unten gerade Abtreibung zur Wahl gestellt, also gerade in einem Artikel wie Mord sollte die Außereinandersetzung mit dieser strittigen Thematik zumindest Erwähnung am Rande finden! Auch nichts über nachgeburtliche Kindstötung oder die Abgrenzung zur Spätabtreibung! Suizid? Genozid? Femizid? Massen- und Serienmord? Von geschichtlichen wie philosophischen Aspekten ganz zu schweigen! Der Artikel ist so in meinen Augen leider nicht prämierbar! --Juliana da Costa José (Pin Up!) 03:08, 29. Jan 2006 (CET)

Abgeschlosse Lesenswert-Kandidatur (abgebrochen)

Den Artikel finde ich erfreulich sachlich.

Kommentar

Ich hab die Kandidatur abgebrochen, der Artikel wurde am 29. Januar abgelehnt, seit dem keine Änderung. Lasst dem Artikel ein wenig Zeit. Anregungen zur Verbeserung brachte die letzte Kandidatur reichlich --schlendrian •λ• 10:00, 6. Feb 2006 (CET)

Mord als Begriff der Moral

Was in diesem Artikel weniger behandelt wird, ist die Bedeutung dieses Begriffes im moralischen Sinne. Daher rühren auch die Mißverständnisse des Abschnittes Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen: Wer sagt, daß eine Abtreibung Mord ist, meint nicht, daß sie nach dem StGB als Mord zu behandeln ist. Sondern daß sie moralisch eine Form desjenigen Verbrechens ist, das man Mord nennt und das anders definiert ist als der strafrechtliche Mord. Gleiches gilt für den "Soldaten sind Mörder"-Ausspruch usw. Hier wären dann, so wie die unterschiedlichen strafrechtlichen Morddefinitionen der Länder, aufzuführen, was wer moralisch unter Mord versteht. --84.154.72.196 15:48, 25. Feb 2006 (CET)


Heimtücke

Das ein Arg- und Wehrloser Mensch auch die Fähigkeit haben muss Argwohn zu hegen empfinde ich als sehr seltsam. Dann müsste der Wehrlose Mensch ja auch die Fähigkeit haben sich zu wehren - so dass die Wehrlosigkeit ausgenutzt werden kann. Entsprechend geschockt war ich, dass das erstechen eines ein Jahr und neun Jahre alten schlafenden Kindes kein Mord sein soll laut aktuellem BGH-Urteil zu einem Thüringer Fall und nur der Fall der älteren Schwester mit über 9 Jahren aufgeführt wird.

Ich fände es ganz gut, wenn dieser Punkt ausführlicher behandelt würde: a) Argumente der Beführworter b) Argumente der Gegner c) aktuelle Rechtsprechung --Alaffa 16:18, 11. Mär 2006 (CET)

Einleitung, 3. Abschnitt

Ich habe den Schluss des 3. Abschnitts raus genommen. Erstens: "..was in Auseinandersetzungen mit Tierschützern und Antihumanisten in Diskussionen um die Singularität des Holocaust enden kann" ist POV, denn die Formulierung "enden kann" wertet den hypothetisierten Diskussionsverlauf negativ. Zweitens: Der Satz "Kritiker dieser Sinnerweiterung entgegnen, dass damit das menschlich bewußte Handeln relativiert wird" verschließt sich meinem Sprachverständnis, die Aussage "die Vernichtung von Juden mit der Verwertung zur Nahrungsmittelbeschaffung von Tieren gleichgesetzt" ebenfalls. Drittens: Bei der einleitenden Aufzählung von Begrifflichkeiten erübrigt sich m. E. die Kritik an solchen überhaupt. --Chrisha 18:20, 16. Mär 2006 (CET)

Unentdeckte Morde

"Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 1:1,2 aus. Auf einen entdeckten Mord kommen 1,2 unentdeckte Morde. Optimistische Schätzungen gehen von einer Quote von 5:6 aus (5 augeklärte Morde zu 6 unentdeckten Morden)."

Versteh ich den Satz falsch oder ist das jeweils genau das gleiche Verhältnis...? 84.57.0.165 09:33, 25. Mär 2006 (CET)

Anzahl Opfer

ich halte die Anzahl der Opfer, für sehr wichtig, deshalb habe ich dies in der Tabelle nachgetragen. Die Tabelle sieht jetzt zwar sehr mächtig aus, aber ich halte die Info für wichtiger als das Aussehen.--Dirk33 09:09, 22. Mai 2006 (CEST)Beantworten