Diskussion:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Mai 2006 um 17:35 Uhr durch Frantisek (Diskussion | Beiträge) (Grundgesetz ungleich Verfassung). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 19 Jahren von Frantisek in Abschnitt Grundgesetz ungleich Verfassung

Der externe Link * Musikalische Umsetzung des Grundgesetzes wurde von mir entfernt, da ich ihn für Werbung hielt. Ein Informationsgehalt ist kaum vorhanden. In einer Enzyklopädie sollten externe Links weiterführende Informationen oder besonders anschauliche Beispiele enthalten. Das ist hier nicht gegeben. Wikipedia ist keine Linksammlung und erst recht kein Link-Sammelsurium, sondern eine Enzyklopädie. Dennoch wurde der Link von einem Benutzer ohne Namen wieder eingefügt. Ich entferne ihn erneut, denn auch die Tatsache, dass es sich um ein ernsthaftes kulturelles Projekt handelt, mehrt nicht den Informationsgehalt, v.a. nicht im Zusammenhang mit dem Grundgesetz. Harald 17:04, 11. Feb 2005 (CET)

Naja, seh ich irgendwie anders. Bin auf Grundgesetz gegangen, weil ich exakt nach dem Werk gesucht habe, wollte dann hier fragen, ob jemand das kennt und hab dann deinen Beitrag gesehen. JensMueller 21:59, 16. Okt 2005 (CEST)

Das Grundgesetz kann ich mir kaum nicht mehr vorstellen ohne die Vercartoonung desselben von F. K. Wächter... Das geht ja schon grandios los mit "Die Bürde des Menschen ist unantastbar". Wer schreibt den Absatz: "Grundgesetz: Identifikation und Rezeption". Da dürfte dann Verfassungspatriotismus etc. genauso rein wie eine Vertonung. So etwas würde dem interdisziplinären Ansatz der Wikipedia gut anstehen. --AndreasPraefcke ¿! 22:17, 16. Okt 2005 (CEST)

Danke für den Kommentar, das wäre der Bedeutung des GG in der Tat angemessen. Gerade, daß die Vertonung keine für ein juristisches Werk übliche Umsetzung ist, macht die Information IMO besonders relevant. Wenn jemand ne Harry-Potter-Oper schreibt, landet die doch sicher auch auf Harry Potter. Harald, Deine Ansichten hinsichtlich der Relevanz dieser Info finde ich doch irgendwie sehr Jura-zentriert. BTW findet sogar der Herr Papier diese Umsetzung interessant. JensMueller 22:44, 16. Okt 2005 (CEST)

Überarbeitung und Ergänzung notwendig!

Ich bin mit dem Artikel nicht glücklich. Zwar gibt es viele Einzelartikel zu Bestimmungen des GG, auf die auch verwiesen wird. Und zuvor die Entstehungsgeschichte. Mir fehlt jedoch ein Überblick, der Hinweis auf Besonderheiten, die Entwicklung des GG (insbesondere die wesentlichen Änderungen seit 1949: Wehrverfassung, Notstandsgesetze, Änderungen seit 1990) und auch Diskussion, ob eine neue Verfassung notwendig oder wünschenswert wäre. Für einen allein ist das alles zu viel, aber wer Teile davon einfügen will, sollte das machen. Harald 15:35, 7. Dez 2004 (CET)

Tag der Verkündung

Im Kasten mit den Basisdaten ist als Verkündungstag der 24. Mai genannt, im Text der 23. Mai. Was stimmt denn? Eilmeldung 13:56, 20. Nov 2004 (CET)

Geändert auf 23. Mai. -- 130.75.128.107 14:08, 20. Nov 2004 (CET)

Ewigkeitsgarantie

Eine Frage hierzu: Wie verträgt sich:

Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

mit:

Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsprinzipien) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte insgesamt dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit) entzogen wären. Ferner darf der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

? - Benedikt 17:17, 3. Nov 2003 (CET)

Sehr gut. Ich sehe da keinen Widerspruch. Atn 17:45, 3. Nov 2003 (CET)

Nun ja - STRENG LOGISCH gedacht verträgt sich das nicht. Wie alle Verfassungen muß das Grundgesetz in seinem historischen Kontext betrachtet und verstanden werden, das bedeutet vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (nur 30 Jahre vor Erarbeitung des GG!). Diese ließ sich vergleichsweise leicht ändern und leider auch verbiegen. Daher rührte das Bestreben der Parlamentarischen Versammlung, die Grundprinzipien des GG dem Zugriff auch des demokratisch gewählten Parlaments zu entziehen. Mit anderen Worten: Man wollte den "legalen Staatsstreich", den es 1933 gegeben hatte, für die Zukunft unmöglich machen. Eine wirkliche Garantie dafür, dass das nie und nimmer geschieht, kann es natürlich nicht geben. Aber eine heutige "umstürzlerische" Parlamentsmehrheit müsste wenigstens "die Hosen herunterlassen" und für alle Welt sichtbar diese Garantien beseitigen. Darin liegt der Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die eine schleichende Demontage rechtsstaatlicher Garantien begünstigt hatte.

StephanK 09:26, 13. Mär 2004 (CET)

Art. 79(3)

Im Artikel (Wiki) steht "also insbesondere Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 dürfen und können nicht geändert werden." Das stimmt so nicht nach Art. 79(3) dürfen die niedergelegten Grundsätze nicht berüht werden. Sonst wäre es nicht möglich gewesen 1956 Art. 1 Abs. 3 und 1968 Art. 20 Abs.4 zu ändern. Desweiteren bin ich mit der Formulierung "(Art. 79 Abs. 3 GG; sog. "Ewigkeitsklausel"). Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf." unzufrieden. Man kann doch nicht einfach davon ausgehen, nur weil es uns als Logisch erscheinen würde. Weil wir der meinung sind das die Gründungsväter keine Hintertür hinter lassen wollten. Hätten sie Gewollt das dieser unabänderbare wäre wieso haben sie ihn dann nicht wie Art. 19 selbst verriegelt? Man sagt mir immer das BVG hätte dazu eine Entscheidung getroffen, allerdings ist auf der HP dazu nichts zu finden. --- Galotta 01:17, 27. Jun 2005 (CEST)

Wo du dir sicher bist änderst du Fehler am besten selbst, hier hast du auf jeden Fall damit Recht, dass nur die Grundsätze nicht geändert werden dürfen. Auf der Homepage des BVerfG sind nicht alle Entscheidungen. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob der Artikel veränderbar ist, aber die mehrheitlich Meinung ist schon, dass er nicht veränderbar ist, sonst hätte der Artikel schlicht und einfach keinen Sinn.--G 10:45, 27. Jun 2005 (CEST)
Oki 1. geändert. Art. 79 (Sinn):Puh, hatte gerade die Diskussion. Ich Melde mich wieder wenn ich die Kraft dazu habe wieso ich da anderer Meinung bin. --Galotta 02:11, 29. Jun 2005 (CEST)
Wenn ich mich richtig an die Staatsrechtsvorlesungen erinnere, dann war der Professor über die Frage, ob Art. 79 III GG geändert werden dürfte, geradezu erstaunt und meinte, dass Studenten seiner Generation eine solche Frage gar nicht erst gestelllt hätten. Damit meinte er wohl, dass das völlig undiskutabel sei. Jedenfalls nennt man das nicht umsonst allseits "Ewigkeitsgarantie". Das ist so gewollt und das meint die Norm. Bis in alle Ewigkeit müssen wir mit diesen Grundsätzen leben. Es sei denn, wir machen eine Revolution und schaffen das Grundgesetz ab. Aber auch das verbietet uns das Grundgesetz. -- Alkibiades 08:16, 29. Jun 2005 (CEST)
Naja, der 79 (3) bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Änderungen des Grundgesetzes. Ob bei einer neuen Verfassung (die das Grundgesetz übrigens nach Art. 146 zulässt, da ist weder eine Revolution notwendig noch wird das vom Grundgesetz verboten) die Vorschriften des 79 III unbedingt erhalten bleiben müssen, ist meines Wissens umstritten. Gruß. --EBB (Diskussion) 15:56, 29. Jun 2005 (CEST)
Du scheinst Recht zu haben, das wird anscheinend vertreten. Ist aber höchst unsicher. -- Alkibiades 16:57, 30. Jun 2005 (CEST)
Ich glaube von einer BVerfG Entscheidung gehört zu haben, nach der eine neue Verfassung die Prinzipien ebenfalls enthalten muss.--G 1. Jul 2005 13:47 (CEST)
Seine Abschaffung kann das GG nicht verbieten. Die verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant) hat das deutsche Volk unabhängig vom Grundgesetz, sie kann ihm von diesem auch nicht genommen werden. JensMueller 22:06, 16. Okt 2005 (CEST)

Zu ergänzenzen

Für so etwas bedeutendes ist der Artikel zu kurz. Meiner Ansicht nach fehlt:

  • Informationen über die Geschichte (Entstehung, Vergleich mit anderen dt. Verfassungen), Enwicklung (Notstandsgesetzgebung, Wiedervereinigung), Änderungen des Grundgesetzes fehlen fast völlig
  • Verweise zu anderen Artikeln, die sich mit dem Grundgesetz beschäftigen
  • Informationen über den Inhalt (Aufzählung wichtiger Artikel)

Ich werde mich mal selber damit befassen, wäre aber schön wenn jemand, insbesondere jemand der Älter ist als ich, ein bisschen helfen könnte --G 12:21, 16. Apr 2004 (CEST)

Zustimmung der Länder?

Ich habe gehört, dass der Bayerische Landtag dem Grundgesetz nie zugestimmt hat. Stimmt das? Wann haben die Länder darüber abgestimmt? -- Nichtich

Frage ist im Artikel beantwortet. Harald 16:39, 9. Dez 2004 (CET)

Grundsatzfrage eines Laien

Hai an die juristisch Gebildeteten: 1. Frage: wie verträgt sich das Urteil des Bfg 2 BvF 1/73 "... Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ..." mit der gleichzeitigen Streichung der territorialen Grundlage aus Art. 23 GG v. 31. August 1990 bzw. der Neufassung v. vom 21. Dezember 1992? Gibt es die BRD als territorialen Staat nicht?

Genaues kann ich nicht sagen, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zwei mal in der Vergangenheit bestätigt, das die BRD nicht der Nachfolger des Deutschen Reiches ist und daher zB. das Reichs-Pass-Gesetz noch gültigkeit hat... Superheld 13:19, 10. Jul 2005 (CEST)

2. Frage: was ist dran an der Behauptung das: 2.1. Durch Veröffentlichung des Einigungsvertrages am 29.09.1990 der Beitritt der Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt... zum 03.10.1990 nach Art. 23 erfolgt, im gleichen Vertrag aber Art. 23 gestrichen wurde und damit am 03.10. nicht mehr gültig war 2.2. die Länder am 03.10. 1990 nicht beitreten konnten, da sie erst am 14.10. gegründet wurden?

gruß euch allen

Es gibt schon relativ lange absurde Hypothesen, die behaupten, die DDR sei zwar durch den Einigungsvertrag untergegangen, die ostdeutschen Länder seien jedoch der Bundesrepublik nie wirksam beigetreten und lägen somit nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Damit, so versteigt man sich, sei das Deutsche Reich, das mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 unterging, in Ostdeutschland wiedererstanden, während die Bundesrepublik verfassungswidrig die Herrschaft über Ostdeutschland ausübe. Diese Hypothesen beruhen auf einer streng formalistischen Auslegung von Bestimmungen des Einigungsvertrages. Die Auslegung von Normen - auch der Verfassung oder des Einigungsvertrages - hat sich jedoch auch an der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck zu orientieren. Dieser ist eindeutig. Wer anderer Meinung ist, soll vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde erheben. Es ist - juristisch gesehen - einfach ein Joke. Harald 14:26, 7. Dez 2004 (CET)

Dazu muß man sagen das das Deutsche Reich defintiv nicht untergegangen ist! Die Existenz des Staates Deutsches Reich ist völkerrechtlich und mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u. a. 2 BvL6/56, 2Bvfl/73 und 2 BvR373/83) unwiderruflich festgestellt. pejot 10:45, 19. Feb. 2006

Wie sieht es bezüglich der immer noch nicht erfolgten Umsetzung des Art.146 GG aus ? Bis heute hat es keine Anstrengungen der Politik zur Umsetzung dieses Artikels gegeben, obwohl bereits mehrere Klagen vor dem BVerfG anhängig sind. Hat irgendwer nähere Informationen ? --MGascoyne 14:28, 15. Jan 2005 (CET)

Es gab 2 Möglichkeiten für die Wiedervereinigung eine neue Verfassung und einen Beitritt zum Grundgesetz nach (dem alten) Artikel 32 GG. Der Artikel ist kein Auftrag, sondern nur eine Möglichkeit.--G 16:11, 16. Jan 2005 (CET)
Ich bin für eine Überarbeitung hinsichtlich der beschreibung, das GG wäre unsere Verfassung. Wir haben defacto keine Verfassung, daher sollte dieser Begriff hier nicht in diesem ZUsammenhang genannt werden. Superheld 13:17, 10. Jul 2005 (CEST)
De facto haben wir mit Sicherheit eine Verfassung, nämlich das Grundgesetz ... Ob das de jure auch eine formale Verfassung ist, ist eine andere Frage, die aber politisch keine wirkliche Rolle spielt ... Gruß. --EBB (Diskussion) 13:55, 10. Jul 2005 (CEST)
Nicht nur "de facto", sondern auch "de jure", das ist kaum bestrittene Meinung von Literatur und Rechtsprechung. Mit dem Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz die Verfassung für das ganze deutsche Volk, unabhängig von Art. 146 GG. "De facto" war es das Grundgesetz für die alten Bundesländer schon seit 1949. Die formalen Anforderungen an eine Verfassung erfüllt das GG sowieso, wie schon aus dessen eigener Terminologie ersichtlich ist: "Bundesverfassungsgericht", "Verfassungsbeschwerde", "Verfassungsmäßigkeit" usw. Wer heute noch behauptet, das GG sei keine formale Verfassung, begibt sich in gefährliche Nähe zu denjenigen Stimmen aus dem rechtsextremen Lager, die das GG entweder nicht anerkennen, weil sie das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 wollen oder die die freiheitlich-demokratische Grundordnung des GG ablehnen. Da das GG den Weg des Beitritts offen gehalten hat (auch mit Blick auf eine Wiedervereinigung), hat es selbst diese Möglichkeit eröffnet. Die Verabschiedung einer neuen Verfassung durch Volksabstimmung war formal auch nicht notwendig. Politisch wäre es jedoch der bessere, da integrierendere, Weg gewesen. Harald 10:12, 12. Jul 2005 (CEST)

Das Grundgesetz ist niemals die Verfassung der BRD gewesen und ist es bis heute nicht. Eine Verfassung muß durch einen Volksentscheid bestimmt werden. Diese Volksabstimmung hat in der BRD niemals stattgefunden! Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Erntscheidung beschlossen worden ist." Weil ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung ist, muss sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen. Die einzig gültige Verfassung Deutschlands ist die vom deutschen Volke frei gewählte (Weimar) Reichsverfassung vom 11. August 1919.pejot 10:45, 19. Feb. 2006

Sorry, pejot, aber deine Ausführungen sind einfach falsch. Das fängt schon damit an, daß eine Verfassung nicht "durch Volksentscheid bestimmt" werden muß; völkerrechtlich ist nicht einmal erforderlich, daß das Volk überhaupt der Souverän sein muß. Auch Monarchien können Verfassungen haben, aber da ist nicht das Volk der Souverän, sondern der Monarch. Davon abgesehen ziehst du aus Art. 146 GG Folgerungen, die einfach nicht stimmen, denn die Norm drückt im Grunde nur (noch) die Selbstverständlichkeit aus, daß ein Staat immer nur eine Verfassung haben kann - und wenn der Staat eine neue bekommt, löst diese die alte Verfassung ab.
Deine Aussage zu Art. 43 HLO ist schließlich vollständig unrichtig - dazu muß man nur einen Blick in die Norm werfen:
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Das Grundgesetz wurde nicht von den Besatzungsmächten erlassen, sondern von den Landtagen der Länder, nachdem es der Parlamentarische Rat beschlossen hatte; die Besatzungsmächte haben es lediglich genehmigt, eine Maßnahme, zu der (ebenso wie zu der Verweigerung des Grundgesetzes) sie das Recht hatten. Das macht das GG aber nicht zu einer Maßnahme der Besatzungsmächte. HolgerPollmann 20:21, 21. Feb 2006 (CET)
Der Hinweis auf die Verfassung von 1919 ist definitiv flasch. Aber der Bundestag von 1990 hatte keine Ermächtigung, eine Verfassung zu erlassen (und das hat er): Dies kann nur eine verfassungsgebende Nationalversammlung oder der Souverän (und das ist in D das Volk, nicht der Bundestag). Eigentlich wäre nach der Einheit eine Nationalversammlung fällig gewesen (aber das war ja eher ein Anschluß, keine Vereinigung). --Oneiros 17:47, 23. Feb 2006 (CET)
Wie kommst du jetzt darauf, daß der Bundestag 1990 eine Verfassung erlassen hat? Rechtstechnisch gesehen sind die neuen Länder beigetreten, die bisherige Verfassung Westdeutschlands, nämlich das Grundgesetz, gilt weiter und galt die ganze Zeit. HolgerPollmann 21:43, 23. Feb 2006 (CET)

Behandlung der wesentlichen Unterschiede zur Weimarer Verfassung

fehlt soweit ich gesehen hab vollständig, fände ich aber wichtig, könnte aber jeder besser als ich. -- Getz 16:03, 23. Feb 2005 (CET)

Ich tat mein Bestes. Harald 11:01, 24. Feb 2005 (CET)
Hab' noch ein paar Punkte zu den Parteien, dem Bundesrat, der Bundeswehr und zum Volksentscheid hinzugefügt. --Simon^^ 22:17, 3. Apr 2005 (CEST) Danke! Harald 11:33, 4. Apr 2005 (CEST)

Entstehungsgeschichte

Ist sehr ausführlich geworden. Deshalb ist der Artikel unübersichtlich geworden. Ich schlage vor, einen eigenen Artikel mit der Entstehungsgeschichte Grundgesetz zu machen und die Entstehungsgeschichte auszugliedern. Harald 11:33, 4. Apr 2005 (CEST)

Moin! Das Problem ist, dass ich die Entstehungsgeschichte vor dem Parlamentarischen Rat geschrieben hatte und dann an dem Abend und seither keine Lust/Zeit mehr hatte, die noch sehr viel ausführlicher zu schreibende Entstehungsgeschichte im Parlamentarischen Rat zu schreiben. Diese sollte definitiv länger werden als die Entstehungsgeschichte "vor". Prinzipiell stimme ich dir zu, würde aber Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes als Lemma vorschlagen.
Die nächste Frage ist, ob wir die Entstehungsgeschichte in Bezug auf den Bundesrat (Deutschland) hier wiederholen sollten oder hier auf den Bundesratsartikel verweisen sollten etc. Gruß. --EBB (Diskussion) 11:57, 4. Apr 2005 (CEST)
Momentan halte ich den Artikel noch nicht für so lange, dass er ausgegliedert werden muss. Eine Wiederholung über den Bundesrat halte ich für unnötig.--G 13:05, 5. Apr 2005 (CEST)

lesenswerte-Diskussion

Ein Scan der Verkündung im BGBl. ([1] – könnte man ja klauen, oder?) wäre vielleicht etwas ansprechender. --kh80 •?!• 19:21, 23. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Nur beansprucht der Bundesanzeiger Verlag das Urheberrecht auf die grafische Darstellung im BGBl., soweit ich weiß. Gruß. --EBB (Diskussion) 21:45, 23. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Hmm, das Design soll eine "persönliche geistige Schöpfung" sein? Naja, aber behaupten können die's einfach mal ... --kh80 •?!• 01:37, 24. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Pro: Gut gelungenAntifaschist 666 21:08, 27. Mai 2005 (CEST)Beantworten

24. Mai?

Ich hab mal ne Frage: ist das GG tatsächlich am 24. Mai in Kraft getreten? Ist das Datum irgendwo im GG-Text oder sonst wo festgelegt? --Kookaburra 15:57, 2. Jun 2005 (CEST)

nach Art. 145 tritt es mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft..--G 20:39, 2. Jun 2005 (CEST)
Man lernt nie aus - Vielen Dank! --Kookaburra 22:16, 2. Jun 2005 (CEST)

Plebiszitäres Element

Im Abschnitt Unterschiede zu Weimar steht drin, dass der Parlamentarische Rat plebiszitäre Elemente wg. den Erfahrungen von Weimar abgelehnt hat. Dachte ich auch immer, bis ich auf die Webseite von Mehr Demokratie e.V. gestoßen bin: http://www.mehr-demokratie.de/dd_bund.html

Im Artikel 20 GG steht: (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Allerdings verzichtete der Parlamentarische Rat auf eine Ausarbeitung von Abstimmungen, ohne diese jedoch für die Zukunft zu verbauen.

Im übrigen wurde 2002 ein Gesetzentwurf von Rot-Grün in den Bundestag eingebracht, der Abstimmungen auf Bundesebene einführen sollte. Die CDU stimmte dagegen, so dass die Zwei-Drittel-Mehrheit verfehlt wurde. Rot-Grün stimmte dafür, sowie die PDS und ein Teil der FDP-Fraktion.

Ich schlage vor, den Absatz vollständig zu streichen. Es scheint mir, dass hier eine Urban Legend verbreitet wird. Bin allerdings kein Verfassungsexperte, vielleicht kennt sich ja jemand genauer mit der Geschichte des Parlamentarischen Rats aus. He-sk 09:11, 26. Sep 2005 (CEST)

  • Das ist jedoch keine Urban Legend, auch wenn das von dir oben Angeführte im Wesnetlichen richtig ist. Ebenso richtig ist jedoch, dass das GG als knapp-flexibler Regeltext eine negativ-definierende Wirkung dahin gehend hat, dass unerwähnte Alternativen zu seinen Regelungen unzulässig sind, ohne weiteres ausdrückliches Verbot (etwa destruktives Misstrauensvotum, Monarchie etc.) Daher bedarf es bei den grundsätzlich nicht ausgeschlossenen Plebisziten einer weiteren Verfassungsnorm, die festlegt, in welchen Fragen sie durchgeführt werden können. Solange sie nicht kreiert wird, verbleibt es bei der Parlamentszuständigkeit... --CJB 17:45, 21. Okt 2005 (CEST)

Der Absatz ist etwas missverständlich. Gemeint ist dort, dass es keine Volksinitiative gibt. Es gibt aber sogar auf Bundesebene die Möglichkeit der Volksabstimmung: »Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. [...]« (Artikel 29 Abs. 2 GG). Der Plural in Artikel 20 GG (»Abstimmungen«) wird zum Teil damit begründet, dass auch die Länder Volksabstimmungen zulassen.--Nick1964 20:08, 14. Nov 2005 (CET)

Verfassung?!

Ist das Grundgesetz nicht nur ein Gesetzesrahmen für die BRD? Sie wird im Artikel als Verfassung beschrieben, nimmt aber deren Platz nicht ein (siehe Art.146) Man müsste es anders ausdrücken und deutlich machen, dass das GG nur ein Provisorium sein sollte.

  • Das steht weiter unten im Artikel ausführlicher. Was ein "Gesetzesrahmen" ist, weiß ich nicht wirklich. Kann mir nicht vorstellen, dass ein ganzer Staat in das Ding passen würde ;-) --CJB 14:30, 21. Okt 2005 (CEST)
    • Das GG ist keine Verfassung. Eine Verfassung ist niemals ein Provisorium, das GG schon. Deshalb ist auch der Ausdruck "Bundesamt für Verfassungsschutz" irreführend, es müsste "Bundesamt für Grundgesetzschutz heißen". Du bist Bundesdeutschland 09:28, 12. Nov 2005 (CET)

Es gibt ein »Bundesverfassungsgericht«, das über eine »Verfassungsbeschwerde« entscheidet, der Gesetzgeber ist an die »verfassungsmäßige Ordnung« gebunden, der »Verfassungsschutz« ist erwähnt, Handlungen, die einen Angriffskrieg vorbereiten sind »verfassungswidrig«, die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur »Verfassung« und schließlich steht in der Präambel: »Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [...] hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.« --- Wer bis zu Artikel 146 GG gelangt, hat viele Gelegenheiten, auch unter formalen Gesichtspunkten Hinweise darauf zu finden, dass das Grundgesetz eine Verfassung ist. --- Kann man natürlich alles irreführend finden und Grundgesetzbeschwerde beim Bundesgrundgesetzgericht einlegen. --Nick1964 22:57, 14. Nov 2005 (CET)

Zweifel...?

In dem Artikel steht, die demokratische Legitimation des Provisoriums Grundgesetz werden nicht angezweifelt. Ich kann nicht verstehen, wie man so etwas schreiben kann. Gerade der Charakter des Dauerprovisoriums ist die große Achillesverse für die BRD. Ganz offensichtlich wird auf unrechte Weise ein Provisorium prolongiert statt die Bundesdeutschen vor die freie Wahl zu stellen.

Es wäre günstig, die bundesdeutsche Brille abzusetzen wenn man den Artikel verbessert und nicth von einer bundesdeutschen Deutungshoheit zu Fragen auszugehen, wo die BRD über sich selbst urteilt. Du bist Bundesdeutschland 09:31, 12. Nov 2005 (CET)

Zitat aus dem Artikel zum GG: "Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt." Eine solche Begründung einer demokratischen Lefitimation ist sehr fragwürdig. Es kann nicht gesagt werden, ob und inwieweit die Teilnehmer an Wahlen dem Grundgesetz, in dem das Wahlprozedere geregelt ist, Legitimation erteilen wollten. Wer gemäß obigem Zitat argumentiert, müsste auch der Behauptung der SED-Machthaber zustimmen, mit der Teilnahme an den Wahlen zur Volkskammer hätten die Menschen deren Regime legitimieren wollen. Freedy 23:09, 15. Nov 2005 (CET)

Eine Legitimation des Grundgesetzes liegt nicht vor

Das Grundgesetz wurde von einer Personengruppe aufgestellt und per Veröffentlichung inkraftgesetzt. Es ist ein Regelwerk zum Regelmachen. Der Gesetzgeber leitet sein Recht zur Gesetzgebung aus dem Grundgesetz ab. Im Kern hat also eine Personengruppe einen Text verabschiedet, der Personen berechtigen soll, über andere Personen auf eine bestimmte Weise zu herrschen. Die beherrschten Personen haben jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt, daß sie mit den im Grundgesetz proklamierten Regeln einverstanden sind. Das Grundgesetz und alle darauf gegründeten Gesetze hängen demnach in der Luft. Eine demokratische Legitimation ist aus der Teilnahme an einer Wahlprozedur nach den Regeln des GG nicht abzuleiten, sie kann eine Legitimation durch Zustimmung zu einem Verfassungsvertrag ohnehin nicht ersetzen. Durch eine Wahl zwischen mehreren Übeln (politische Parteien) erklärt der Wähler weder seine Zustimmung zum Prozedere noch zur Macht der so Gewählten. Während frühere Herrscher ihre Macht von Gott herzuleiten versuchten, versuchen heutige Herrscher, sich auf einen Verfassungstext zu berufen. Hierdurch wird ihre Macht aber in keiner Weise legitimiert, sondern - nur unzureichend - moralisch beschnitten.Freedy 19:46, 13. Nov 2005 (CET)

Wenn erneut versucht wird, derartigen Unfug in den Artikel einzustellen, dann dies bitte auf Vandalensperrung melden und Benutzer oder Artikel sperren lassen.--Berlin-Jurist 22:16, 13. Nov 2005 (CET)

Sie können sich - und dann uns - sicher erklären, worin der von Ihnen behauptete Unfug denn liegt. Vielleicht können SIe uns ja zeigen, worin denn die Legitimation des GG zu finden ist. Ich bin schon einmal gespannt.Freedy 06:33, 14. Nov 2005 (CET)
Trolle bitte nicht füttern.--Berlin-Jurist 06:38, 14. Nov 2005 (CET)
OK. Vergessen wir einfach Deine "Beiträge"! Freedy 06:55, 14. Nov 2005 (CET)

Man kann das zwar weniger umständlich ausdrücken und etwas Polemik herauslassen, aber in dem Beitrag von Freedy sehe ich durchaus einen Ansatz, den man berücksichtigen sollte. Wenn der Artikel schon eine Rubrik »Bedeutung und Kritik« enthält, sollte dort nicht verschwiegen werden, dass im Zusammenhang mit der Vereinigung der deutschen Staaten die Chance verpasst wurde, die Klausel in Artikel 146 GG endgültig in die Geschichte zu verbannen. Warum soll man verschweigen, dass es immer wieder die Forderung gab, das Volk über das Grundgesetz abstimmen zu lassen? Artikel 146 GG fordert das doch geradezu heraus. Es wäre danach fast unverständlich, wenn diese Forderung nicht erhoben würde. Der Abschnitt klingt ein wenig zu sehr nach Glanz und Gloria. Etwas Kritik würde ihm ganz gut tun. Die Überschrift verspricht bisher mehr, als der Text hält. Fragt sich nur, wer es richtet. --Nick1964 03:03, 15. Nov 2005 (CET)

Ich habe wenig Hoffnung, dass man Vernunft gegen Gläubige durchsetzen kann, wie hier schön zu beobachten. Freedy 06:05, 15. Nov 2005 (CET)
Diese von Nick1964 formulierte Kritik ist auch meiner Auffassung nach berechtigt und sollte - angemessen formuliert - ihren Platz im Artikel finden. Sie stellt eine Erweiterung meines Diskussionsbeitrages vom 13.November Die damals bestehende Chance, eine neue Verfassung zu schaffen (war durch Artikel 146 der damaligen Fassung GG gegeben) wurde nicht genutzt. Die Politik entschied sich aber für einen Beitritt nach Artikel 23 der damaligen Fassung GG dar. Dieser meine Beitrag ist im Zusammenhang im Folgeabschnitt nachlesbar.--Berlin-Jurist 12:03, 15. Nov 2005 (CET)
Ich habe hiergegen keinen Einwand, wenn die Kritik sachkundig eingearbeitet wird. Mein Widerstand richtet sich gegen die Machwerke von Benutzer:Freedy et. al., die meinten, die Forderung nach einer wie auch immer zu verstehenden zivilrechtlichen Legitimation erheben zu müssen. -- Stechlin 14:17, 15. Nov 2005 (CET)
Wieso Forderung, Stechlin? Ich fordere keine zivilrechtliche Legitimation des Grundgesetzes. Ich habe lediglich dargestellt, daß eine solche von seinen Befürwortern nicht für erforderlich gehalten wird. Was Du daraus zu lesen glaubst, ist Deine freie Interpretation. Ich weiß zwar nicht, wie man aus einem einseitig beschlossenen Grundgesetz irgendwelche Regierungsansprüche herleiten kann, aber das ist nicht mein Problem. Es sollte hier nur nicht der Eindruck entstehen, das Grundgesetz sei in irgendeiner Weise legitimiert, einfach deswegen, weil manche behaupten wollen, die demokratische Legitimation des Grundgesetzes sei unangezweifelt. Diese Behauptung widerlegt jeder, der genau diese Legitimation bezweifelt. Ich kann mir auch nicht erklären, warum bisher niemand die behauptete Legitimation belegt hat. Wäre doch ein leichtes, wenn sie vorläge.Freedy 18:06, 15. Nov 2005 (CET)

Das hier:"Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt." sollte unbedingt entfernt werden. Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens gewesen. Selbstverständlich wird die demokratische Legitimation angezweifelt. Schon allein von all jenen, die eine Verfassung fordern - und das sind hundertausende. Saxo 00:01, 18. Feb 2006 (CET)

Grundgesetz oder Verfassung? / Änderbarkeit, Ewigkeitsklausel, Art. 146

Folgende Diskussionsbeiträge habe ich von Wikipedia:Auskunft kopiert.--Berlin-Jurist 22:22, 13. Nov 2005 (CET)

So nebenbei: in Deutschland gibt es gar keine Verfassung, nur das Grundgesetz. -- D. Dÿsentrieb 03:27, 13. Nov 2005 (CET)

Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. -- Martin Vogel قهوة؟‎ 03:30, 13. Nov 2005 (CET)
Das Grundgesetzt ist ein Dauerprovisorium. Es war vor 1990 keine Verfassung und ist nach dem Beitritt der DDR zur BRD auch keine Verfassung geworden. Dennoch wird diese Mogelpackung politmarketingtechnisch von den Organen der BRD als Verfassung ausgegeben. Das ist aber nicht korrekt. Du bist Bundesdeutschland 08:00, 13. Nov 2005 (CET)
Seit der Vollendung der deutschen Einheit am 3.10.90 ist das Grundgesetz kein Provisorium mehr. Die damals bestehende Chance, eine neue Verfassung zu schaffen (war durch Artikel 146 der damaligen Fassung GG gegeben) wurde nicht genutzt. Die Politik entschied sich aber für einen Beitritt nach Artikel 23 der damaligen Fassung GG.--Berlin-Jurist 08:10, 13. Nov 2005 (CET)
Viele Leute wollen das so sehen, es ist aber falsch. Die nicht sourveräne DDR trat der nicht souveränen, von den Westbesatzern gegründeten BRD bei. Aus diesem Beitritt resultiert keine Einheit. Selbst wenn sie resultieren würde so steht dennoch expressis verbis im Grundgesetz, dass es als Provisorium konzipiert ist, bis sich das gesamte deutsche Volk ((was auch immer das umfassen mag)) für eine neue Verassung entscheidet. Du bist Bundesdeutschland 09:03, 13. Nov 2005 (CET)
Nein. Das stand nur im alten Text der Präambel. Diese wurde aber durch den Einigungsvertrag geändert. Und übrigens trat auch nicht die DDR der Bundesrepublik bei...--Berlin-Jurist 09:39, 13. Nov 2005 (CET)
Sondern? Übrigens ist auch eine provisorische Verfassung eine Verfassung, nur eben nur provisorisch. -- Timo Müller Diskussion 09:55, 13. Nov 2005 (CET)
Es traten die Gebiete der ehemaligen DDR bzw. Ost-Berlins bei, nicht das staatspolitische Gebilde DDR. Aber diese Spitzfindigkeit war eher ein Hinweis am Rande.--Berlin-Jurist 10:07, 13. Nov 2005 (CET)
Die Spitzfindigkeit ist korrekt, besagt aber nichts. Die nicht sourveräne DDR musste ja erst einmal die Gebiete in Stand setzen beitreten zu können. Es läuft also auf den selben Sachverhalt hinaus. Du bist Bundesdeutschland 18:54, 13. Nov 2005 (CET)

Jede Verfassung ist provisorisch, und wenn drinsteht, dass sie es nicht ist, ist es Wunschdenken. --AndreasPraefcke ¿! 09:59, 13. Nov 2005 (CET)

Dann ist die Ewigkeitsklausel also illusorisches Wunschdenken ... Du bist Bundesdeutschland 10:04, 13. Nov 2005 (CET)
Die Antwort gibt Art. 146 GG neuer Fassung: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Mein Tipp: Einfach mal im Grundgesetz lesen, bevor man anfängt, über das Grundgesetz zu diskutieren.--Berlin-Jurist 10:11, 13. Nov 2005 (CET)
Ich denke, ich kenne den Text berits ziemlich gut ... Du bist Bundesdeutschland 18:49, 13. Nov 2005 (CET)
Auf diesen Artiekl beziehe ich auch meine Meinung, das wir nur ein Grundgesetz haben und keine Verfassung, da es ja in dem Artikel um eine Verfassung und nicht um eine neue Verfassung geht. Das Grundgesetz ist keine Verfassung und wird es auch nie sein. Eine Verfassung für ein Land muss vom Volk gewählt worden sein. Das is nach einem Gesetz so, meine Haager Landkriegsordnung oder sonstwas. --Qnkel 01:12, 6. Jan 2006 (CET)
Dann wären eine Reihe von Dokumenten, die ganz offiziell den Namen "Verfassung" haben ebenfalls keine. Es ist aber schlichtweg falsch. Verfassungen müssen mitnichten zwangsläufig demokratischen Inhalts oder gar direktdemokratisch legitimiert sein. Und weshalb das ein Völkerrechtsdokument über Kriegsführung überhaupt regeln sollte was man unter einer Verfassung zu verstehen hat erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Das Wort "neu" wäre in besagtem Artikel auch nur eine redundante oder sogar sinnentstellende Information. Wenn das deutsche Volk in freier Entscheidung beschließen würde, die Weimarer Verfassung wieder zu etablieren, wäre das nach dem Artikel 146 GG ebenfalls zulässig - und die würde dem Anspruch "neu" nur bedingt entsprechen. --Fäb 01:52, 6. Jan 2006 (CET)
Fäb, es geht doch gar nicht darum, ob irgendwelche anderen Verfassungen demokratisch legitimiert sein müssen. Es geht darum, daß es die deutsche sein muß, weil es nämlich im GG steht. So einfach ist das. Saxo 00:10, 18. Feb 2006 (CET)
Das ist jedoch ein Zirkelschluss. Eine Verfassung ist nicht aus sich heraus zu rechtfertigen. Deshalb wird Art. 20 IV wohl auch von vielen als überflüssig angesehen. Der Souverän kann zu jedem Zeitpunkt die Verfassung außer Kraft setzen bzw. durch eine neue ersetzen. Wer der Souverän ist, hat damit nichts zu tun. Für problematisch halte ich es, dass viele hier auf Begrifflichkeiten rumreiten, die durch Praxis und GG selbst schon lange geklärt sind. Die Kritik sollte sich vielmehr auf die Entscheidung für den Beitritt und gegen eine komplett neue Verfassung beziehen. Das GG hat sich jedoch über mehrere Jahrzehnte bewährt, was in toto wirklich keiner in Frage stellen kann.

Glücksfall der deutschen Geschichte?

Hab gerade mal etwas gestöbert und bin bei diesem Artikel gelandet. Wieso "gilt (das Grundgesetz,Anm.) als (...) Glücksfall der deutschen Geschichte" (s. "Bedeutung und Kritik")? Was ist damit gemeint (s. Glück)? Welcher Zufall spielte denn da eine Rolle bzw. auf welchen Abschnitt im Artikel bezieht sich diese Aussage?--217.244.247.228 17:08, 16. Nov 2005 (CET) (nachgetragen)

Keine Legitimation

Zitat: Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt.

Dieser Satz ist POV und widerspricht dem Grundgesetz. Das Volk soll sich eine Verfassung geben. Das GG ist / hat Übergangscharakter bis zur Annahme durch das Volk. Dies wurde bis heute nach der Wiedervereinigung nicht gefördert und ist von der politischen Führung auch nicht gewollt. Gefordert wird es, z.Bsp. von [PERSPEKTIVE]

mfg --Hgrunst 11:25, 4. Jan 2006 (CET)

LITERATURLISTE „Das geltende Besatzungsrecht“ verlegt 1990 Staatssekretär Prof. Dr. Dieter Schröder + RA Linda Höhn, NOMOS Verlagsgesellschaft, Baden-Baden

Dazu gehört unbedingt das: Chronologisches Register zum Recht der Alliierten Kommandantur Berlin 1988 Stand: 30. Juni 1988, RA Linda Höhn, Occasional Paper No. 23, FB Politische Wis-senschaft der FU Berlin, SIGNATUR: 8 89 30674 UB der FU

Prof. Dr. Dieter Schröder Die ausländischen Vertretungen in Berlin Ein Leitfaden der Immunitäten und Privilegien unter dem Vier-Mächte-Status im Westen und Osten der Stadt mit den wichtigsten Alliierten Dokumenten 1983, 175 S., ISBN 3-7890-0898-2 (Völkerrecht und Außenpolitik, Bd. 35) NOMOS Verlag

Literaturhinweise von Staatssekretär Prof. Dr. Dieter Schröder:

„Dokumente zur Berlin-Frage“ (1944-1966, 4. Auflage München 1987; 1967-1986, Mün-chen 1986 Heidelmeyer + Hindrichs)

Bundesanzeiger Übersicht über das Besatzungsrecht publiziert Bundesanzeiger / Deutschland : Beilage 187a/1961 z.B. Staatsbibliothek, BER <1a> Berlin SBB Haus Potsdamer Straße, Grundsignatur: Zsn 585; Beil., Bestand: 3.1951 - 42.1990,184a(1.Okt.)Fernleihe: ja, auch FU UB?

Handbuch des Besatzungsrechts, 1957 Schmoller, Gustav von + Hedwig Maier + Achim Tobler BAND 1 Handbuch des Besatzungsrechts Bandangabe [1] Ausgabe A. Allgemeiner Teil, Jahr 1957 Umfang getr. Zählung Lok. Notation Jura Signatur: KT 100/10-1 Standort z.B.: FUB Lesesaal FB 9 Rechtswissenschaft BAND 2 B. Besonderer Teil Signatur: KT 100/10-2

Einige Literaturhinweise von Schmoller im Handbuch (es kommen noch viele dazu):

§ 25 (§ nennt Schmoller die Buchkapitel) Seite 2:

Literatur Eine zusammenfassende Darstellung der Besatzungsgesetzgebung und der damit zusammenhängenden Fragen gibt es nicht (1957). Eine chronologische und systematische Übersicht über die bis zum 15.10.1949 veröffentlichte BesGesGeb enthält die vom Juristischen Ausschuß der Ministerpräsidenten herausgegebene Sammlung

„Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte“ im Kommissionsverlag von J.C.B. Mohr, Tübingen 1949.

In § 120 (des Schmoller) Handbuchs ist die gesamte bisherige BesGesGeb und ihr derzeiti-ger Stand (Abänderungen, Aufhebungen usw.) zusammengestellt. Die juristischen Zeitschrif-ten bringen seit ihrem Bestehen periodische Berichte über die BesGesGeb. Mit der Organi-sation und den rechtlichen Grundlagen der BesGesGeb, vor allem des KR, beschäftigen sich:

Klein, Neues deutsches Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1949, S. 47 ff. Stappert, Die alliierte Kontrollbehörde in Deutschland. JbfintR 1948, Bd. I S. 139 ff.

Literatur zur Frage der Rechtsnatur der BesGesGeb vgl. unten unter E. (§ 25 Punkt E).

Weitere Hinweise aus dem Handbuch:

Binschedler: Die völkerrechtliche Stellung Deutschlands, SchwJNintR VI S. 37 f.

Grewe: Ein Besatzungsstatut für Deutschland, Stuttgart 1948

Kaufmann: Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung, Stuttgart 1948

Menzel: Zur völkerrechtlichen Lage Deutschlands, EA 1947, 1009 f.

Schlochauer: Zur Frage eines Besatzungsstatuts für Deutschland, ArchVR 1948, S. 188 ff.

Stödter: Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948

Bücher zum Besatzungsrecht im FU-Bestand:

Glause, Paul + Hans-Joachim Menzel + Volkmar Walther Die Entwicklung des besonderen Status von West-Berlin als Folge von gegen-sätzlichen Interessen der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges 1975 Untertitel: „Von den Plänen zur einheitlichen Behandlung Groß-Berlins 1944 bis zur Zusammenfassung der Westsektoren unter einem besonderen Besatzungsrecht 1955“ Hausarbeit zur Diplomprüfung ca. 234 Seiten (Schreibmaschine) Signatur: D.A. 1525 Fu OSI

Rensmann, Michael Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland Untertitel: Abbauprobleme und Restbestände NOMOS 2002 Mit einer Liste von angeblich nicht mehr gültigem – weil obsoletem – Besatzungsrecht (obsolet heißt veraltet, ähem)

Alternative Liste BESATZUNGSRECHT IN BERLIN (WEST)., 1986 Signatur 84/86/26352(0) FUB Ein Heft der Alternativen Liste; Anträge / Kleine Anfragen an den Senat von Berlin zu den RECHTEN der ALLIIERTEN; Hrsg. Fraktion der alternativen Liste im Abgeordnetenhaus von Berlin

Laue, Sabine Der Sonderstatus Berlins am Beispiel der gegen die NPD getroffenen Maßnahmen der drei Alliierten Verlag Peter Lang 1990 Inaugural-Dissertation

Bötsch, Christine Die Nachbefolgung des westalliierten Besatzungsrechts im Lichte des Staats- und Völkerrechts 2000 NUR LESESAAL 2 Exemplare Bibliothek FU FB 9 Signatur: KT 161/23 Van´t-Hoff-Straße Hier klare Aussage zum Dreimächterecht, Fortbestehen von weitreichenden Bestimmungen des Überleitungsvertrages etc.)

Zivier, Ernst R Der Rechtsstatus des Landes Berlin. Eine Untersuchung nach dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 / 2. erweiterte Auflage, Berlin Verlag 1974 --Hgrunst 11:25, 4. Jan 2006 (CET)

Die Aussage und die Quellenbelege sind durch die Grundgesetzänderung gem. Einigungsvertrag weitgehend obsolet.--Berlin-Jurist 05:29, 30. Jan 2006 (CET)

Grundgesetz ungleich Verfassung

Was hier nicht beschrieben wird ist dass es einen Unterschied zwischen einem Grundgesetz und einer Verfassung gibt. Das Ziel des Grundgesetzes ist eine Verfassung durch das deutsche Volk zu verabschieden. Das ist bis jetzt nicht passiert ... deswegen finde ich es auch sehr komisch das das hier bis jetzt übehraupt gar nicht dargestellt wird ..

Siehe Grundgesetz_für_die_Bundesrepublik_Deutschland#Geltungsdauer.--Berlin-Jurist 05:29, 30. Jan 2006 (CET)
Es wird deshalb nicht mehr passieren, und ist deshalb nicht mehr wichtig, weil die mit der Einigung gedachte "Umwandlung" zu einer Verfassung ausblieb und das Grundgesetz nur wenig, z. B. in der Präambel verändert wurde.Alopex 08:50, 30. Jan 2006 (CET)
Berlin-Jurist, in Deinem link steht ja wieder dieser unsinnige Satz "Dies ändert jedoch nichts an der demokratischen Legitimation des Grundgesetzes". Mit diesem Satz kittet Ihr eine Pseudologik zusammen und macht einen Zirkelschluß daraus. So kann man nicht argumentieren. Ihr wärt glaubwürdiger, wenn Ihr endlich die Gründe erarbeiten und offenlegen würdet, warum die Bundesregierung sich seit Jahrzehnten weigert, eine Verfassung auszuarbeiten und vom Volk legitimieren zu lassen. Saxo 17:13, 18. Feb 2006 (CET)
Weil es unnötig ist? Das GG als de facto - Verfassung kann in weiten Teilen durch Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Und das Volk kann das GG durch eine vollständig neue Verfassung ersetzen. Ganz illegitim ist ja auch das GG nicht... <IP>
Natürlich kann man über die Begriffe Grundgesetz für die seit 1990 de-facto Verfassung der Bundesrepublik und Zwei-plus-Vier Verträge für den de-facto Friedensvertrag streiten. Wieso Art. 146 nicht angewendet wurde und wieso man das Kind nicht beim Namen nannte.
Jedoch stellte und stellt im Grunde niemand diese völkerrechtlich anerkannten Dinge ernsthaft in Frage. Lediglich einige wenige Gruppen, deren Interesse eine Revision der Ergebnisse des 2. Weltkrieges zu Gunsten Deutschlands sind, versuchen immer wieder mit pseudo-juristischen Begründungen an der Legitimität der Bundesrepublik zu zweifeln. (z.B. über eine verkürzte Wiedergabe des Verfassungsgerichtsurteils über die Ostverträge 1973)
Dazu muß auch noch bei Forderungen nach einer "Verfassung" welche das Grundgesetz nach Art. 146 ersetzen könnte, bedacht werden, das sich damit kaum mehr als der Name ändert, da die grundsätzlichen Leitlinien des Grundgesetzes über seine eigene Geltungsdauer hinaus geschützt sind (-> Ewigkeitsklausel). Sprich es entsteht dem deutschen Volk kein "Schaden" durch den Fortbestand des Grundgesetzes, noch hätte es einen "Nutzen" durch die Anwendung des Artikels 146. --Frantisek 17:35, 13. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Weiterleitung von Grundgesetz

Mich stört diese Weiterleitung. Erstens weil der Artikel „Grundgesetz“ nur den Unterschied zwischen Verfassung und Grundgesetz klären sollte mit einem gut sichtbaren Verwies auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Zweitens gibt es nicht nur in der BRD ein Grundgesetz, wobei gerade das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein Beispiel dafür ist, dass ein Grundgestz die Aufgaben einer Verfassung dauerhaft übernimmt, was gar nicht so vorgesehen war und in anderen Staaten auch nicht der Fall ist. Ich halte die Weiterleitung für verwirrend und möchte einen eigenständigen Artikel zum Thema Grundgesetz anregen. Ulf-S. 18:16, 20. Apr 2006 (CEST)

Ich gebe dir recht, aber der Artikel müsste geschrieben werden, es gab noch keinen, oder? Also schreib ihn. Gruß --Alfred 20:04, 20. Apr 2006 (CEST)