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Kreditwesengesetz

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Als Kreditwesengesetz oder kurz KWG wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Gegenwärtig rechtskräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 4a des es Gesetzes vom 22. September 2005. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.September]] 2005. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.

Basisdaten
Kurztitel: Kreditwesengesetz
Voller Titel: Gesetz über das Kreditwesen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: KWG
FNA: 7610-1
Verkündungstag: 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776)
Aktuelle Fassung: 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2809).

Hauptzwecke des KWG sind:

  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen

Erfassung von Risiken

Das KWG und ergänzende Verordnungen (Grundsatz 1, Grundsatz II der BaFin sowie MaK,MaH) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:

  • Ausfallrisiken §§ 10, 12, 13 KWG, GS I BaFin
  • Marktpreisrisiken § 10 KWG, GS I BaFin
  • Liquiditätsrisiken § 11 KWG, GS II BaFin
  • Operationelle Risiken §§ 13 Abs. 2, 15, 17, 18, 32 Abs. 1, MaK, MaH
  • Informationsrisiken §§ 23, 23a, 39, 40 KWG

BaFin

Informationen an BaFin

Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer das BaFin Informationen von Banken beziehen kann:

§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.

§§ 13, 13a: Großkredite: Die Banken sind zu Meldungen verpflichtet und bei Überschreitung von festgelegten Werten auf die Zustimmung des BaFin angewiesen.

§ 24: Informationspflicht bei besondern Ereignissen wie z.B.

  • Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftleiters
  • Übernahme/Aufgabe einer Beteiligung
  • Änderung der Rechtsform
  • Verlust von mindestens einem Viertel des Eigenkapitals

Einflussmöglichkeiten der BaFin

§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :

  • Falls nicht ausreichendes Eigenkapital vorhanden
  • Wenn der Geschäftsleiter nicht die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung hat

§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.

Literatur

  • Leo Schork: Gesetz über das Kreditwesen. Deutscher Sparkassen Verlag, 23., überarbeitete Auflage, Stuttgart 2005.