Diskussion:Lohnsteuerklasse
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Was ist Ehegattensplitting?
Dieser Begriff taucht im Abschnitt "Kritik und Reform" auf. Und zwar anscheinend im Zusammenhang mit den Steuerklassen III und V. Bei der Erklärung der Steuerklassen heißt es, dass für Ehegatten eigentlich die Steuerklasse IV gilt, und dass sie stattdessen auch die Klassen III und V wählen können. Im Artikel über Ehegattensplitting ist von Steuerklassen überhaupt nicht die Rede. Das finde ich alles ziemlich unklar. Ist "Ehegattensplitting" nun gleichbedeutend mit der Wahl der Steuerklassen III und V?
- Ehegattensplitting hat auch mit den Lohnsteuerklassen erst mal überhaupt nichts zu tun. Lediglich die Tatsache, dass man neben der Lohnsteuerklasse IV auch die Kombi III und V wählen kann, ergibt sich aus der Idee des Ehegattensplittings, bei dem das Einkommen auf beide Partner gleichmäßig verteilt wird und jeder so besteuert wird, als würde er denau die Hälfte des Gesamteinkommens der beiden Partner verdienen. Also wenn die Ehefrau 5.000 Euro verdient und der Ehemann 2.000 ist die Steuerschuld genauso hoch, wie wenn beide 3.500 Euro verdienen. Die Ausführungen zum Ehegattensplitting haben aber im Zusammenhang mit den Steuerklassen keine Bedeutung und fallen wohl eher in den Bereich "Mißbrauch von Wikipedia als Plattform für politische Parteien". --Kaffeefan 10:50, 14. Jan. 2011 (CET)
Lohnsteuerklasse 1 für Verwitwete erst ab dem 2. Jahr nach Todesfall (?)
Gemäß der Einkommensteuer-Regelung (Gnadensplitting) für verwitwete, ehemals gemeinsam veranlagte Steuerzahler dürfte die Lohnsteuerklasse 1 doch weiterhin zum Tragen kommen im Jahr des Todesfalles sowie dem darauf folgenden Kalenderjahr. Außerdem müsste für berufstätige Verwitwete ein vorübergehender Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 möglich sein in dem Jahr des Todesfalls und dem darauf folgenden, sofern der verstorbene Ehepartner zuvor die Lohnsteuerklasse 3 besaß und man selbst die Klasse 4. Kann das mal jemand überprüfen und entsprechend in der Aufzählung unter Lohnsteuerklasse 1 ergänzen hinter Witwer (ab dem 2. Jahr nach Eintreten des verwitwet-seins) oder sowas in der Art? Das ist sonst irreführend. Danke! --91.54.212.86 22:01, 11. Feb. 2009 (CET)
Lohnsteuerklasse II
Bei den Erläuterungen zur LST-Klasse II wird auf den Todesfall eines Ehegatten hingewiesen und dem Zeitpunkt ab wann hier ein Wechsel in die LST-Klasse II möglich ist.
Vorschlag zur Ergänzung:
Bei getrennt Lebenden ist ein Wechsel zum 1.1.des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres möglich. (Vorausgesezt: mit mindestens einem Kind)
Liebe Grüße D.K .
Lohnsteuertabelle
Der Artikel erwähnt im ersten Absatz die Lohnsteuertabelle. Seit 2003 gibt es jedoch eine stufenlosen Tarif anstelle des vorherigen Stufentarifs nach Lohnsteuertabelle. Martinwilke1980 21:05, 3. Jun. 2009 (CEST)
Freibeträge
Ich vermisse die eingetragenen Freibeträge auf die verschiedenen Lohnsteuerklassen
z. B. ist doch bei der LSt-Kl. 1 schon der Werbungskostenpauschbetrag eingetragen. Was noch?
Lg ein Gast (nicht signierter Beitrag von 195.200.70.42 (Diskussion | Beiträge) 11:12, 5. Aug. 2009 (CEST))
Verpartnerte Menschen?
Verpartnerte Menschen zählen bei den Lohnsteuerklassen als "ledig", sind also beide Steuerklasse I. Was ist, wenn beispielsweise ein Partner ein Kind hat und dieses dann von dem anderen Partner stiefkindadoptiert wird - werden dann beide zur Steuerklasse II "befördert" oder nur das leibliche Elternteil? Ich bitte um Aufklärung bzw. Links zu weiterführenden Informationen. Vielen Dank!
77.5.223.2 04:42, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Klasse zwei gibt es nur für alleinerziehende. Verpartnerte Menschen leben hoffentlich nicht alleine! gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:27, 16. Dez. 2010 (CET)
Kinderfreibetrag bei Steuerklasse 1
Hallo,
In der Tabelle für Freibeträge sehe ich bei Steuerklasse 1 keinen Kinderfreibetrag? Ist das richtig? Ich bin Steuerklasse 1, da nicht verheiratet, habe aber für mein eines Kind 1/2 Kind auf der Lohnsteuerkarte und das mache ich auch bei der Lohnsteuererklärung geltend.
Danke und Grüße, Joerg -- 85.216.95.51 20:33, 1. Nov. 2010 (CET)
- Wieso stehen hier überhauot Kinderfreibeträge? Bitte um Vorschläge wie eingebaut werden kann:
- Auch in Klasse eins kann man Kinder haben, ohne in zwei zu fallen
- Bei keiner Klasse haben die eingetragenen Kinder Einfluss auf die Lohnsteuer, lediglich auf KirchenSt. und Soli
gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 09:26, 16. Dez. 2010 (CET)
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt derzeit (Januar 2011) immer noch 920 €, auch wenn es politische Absichtserklärungen gibt, ihn rückwirkend für 2011 zu ändern. Wikipedia ist kein Forum für Tagespolitik oder politische Parteien. Solange die Änderung nicht im Gesetzblatt steht, sollte hier nicht der Eindruck erweckt werden, dass es so ist, wie es nicht ist. Este 09:43, 21. Jan. 2011 (CET)
6 unterschiedl. LSt-Klassen sind absolut unnötig ...
Warum um Gottes Willen gibt es in Deutschland 6 unterschiedl. LSt-Klassen, die festlegen, wieviel betragsmäßig jeden Monat vom Lohn / Gehalt abgezogen wird, obwohl am Jahresende bei der ESt-Erklärung bei jedem Steuerzahler ohnehin alle 7 Einkunftsarten zusammenaddiert werden und nach einer für alle einheitlichen ESt-Tabelle abgerechnet wird, sodass dementsprechend eine Nachzahlung oder Erstattung (= auszugleichende Differenz) entsteht ?
Es wurden für jede der 6 LSt-Klassen seitenweise Tabellen erstellt, die das ganze Verfahren bei der monatl. Lohn- / Gehaltsabrechnung unübersichtlich und unnötig kompliziert machen. 6 verschiedene LSt-Klassen sind daher alles andere als erforderlich und müssen zukünftig unbedingt zu 1 einzigen einheitlichen LSt-Klasse zusammengefasst werden. Eine universale LSt-Klasse würde bei diesem System -- egal, ob Einzel- oder gemeinsame Veranlagung -- vollkommen ausreichen, um das Ganze zu vereinfachen.
Ist diese Problematik für euch nachvollziehbar ? Was haltet ihr von meinem Vorschlag ? (nicht signierter Beitrag von EEFF11998877 (Diskussion | Beiträge) 18:24, 21. Jan. 2011 (CET))
- Du willst also vom Arbeitslohn eines verheirateten Alleinverdieners die gleiche Lohnsteuer abziehen wie von einem ledigen Arbeitnehmer? Und wenn beide Ehegatten berufstätig sind, willst Du von beiden die Lohnsteuer nach Steuerklasse I einbehalten? Diskutier das doch erst mal in Deinem berufstätigen Bekanntenkreis! --Este 07:33, 22. Jan. 2011 (CET)
- Korrekt. Allerdings möchte ich nicht "absolut" den gleichen Betrag abziehen, sondern "relativ" in Bezug auf das Bruttomonatseinkommen (z.B. konstant 25 % durch die universale LSt-Klasse), damit die Progression der LSt bei steigendem Einkommen erhalten bleibt. Denn Tatsache ist ja Folgendes: Wer während des Jahres weniger LSt bezahlen muss, hat mehr Liquidität (Geld zur freien Verfügung), muss aber bei der ESt-Erklärung am Jahresende dementsprechend mehr LSt ans Finanzamt nachzahlen. Umgekehrt: Wer während des Jahres mehr LSt bezahlen muss, hat weniger Liquidität (Geld zur freien Verfügung), bekommt aber bei der ESt-Erklärung am Jahresende dementsprechend mehr LSt vom Finanzamt rückerstattet. An der ESt-Erklärung (egal, ob Einzel- oder gemeinsame Veranlagung) führt kein Weg dran vorbei, hier wird nach der einheitlichen ESt-Tabelle abgerechnet, unabhängig davon, wieviel man vorher als LSt-Vorauszahlung geleistet hat. Das ist das, was viele Leute nicht verstehen wollen. (nicht signierter Beitrag von EEFF11998877 (Diskussion | Beiträge) 16:00, 22. Jan. 2011 (CET))
- Also bei einem Jahresbrutto von 50000 €:
LSt jetzt LSt nach deinem Vorschlag Mehrsteuern StKl I 10074 12500 2426 StKl III 6192 12500 6308
- Findest Du das wirklich gut? Este 18:13, 22. Jan. 2011 (CET)
- Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich NUR dahingehend, welche Beträge steuerfrei belassen werden, ansonsten ist eigentlich (fast) alles gleich. Das kann man sich alles sparen, das ist absolut korrekt und mit der Einführung von Steuerklasse 4 mit Faktor hat man ja auch schon einen deutlichen Schritt in Richtung sofortige korrekte Steuerbelastung gemacht.
- Lohnsteuer ist immer nur eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer...
- Man könnte alle gleich besteurn und am Jahresende einfach rumrechnen wie bis heute auch. Das würde dann dazu führen, dass niemand nachzahlen muss, aber viele etwas wieder bekommen. So kann man das vereinfachen. Aber wozu vereinfachen? Heute muss das ja niemand mit der Hand rechnen, man tippt eh nur alles in den PC ein und hinten kommt hoffentlich das richtige raus. So machen die das im Finanzamt auch nur, und jeder besondere Fall ist ein Problemfall der von Hand geändert werden muss mit dem mein Finanzamt beispielsweise die letzten 7 Monate überfordert war...
- Den meisten Menschen könnte der Arbeitgeber auch irgendwas abziehen, sie würden glauben das es korrekt ist, und wenn die bekannten ihnen sagen würden, dass sie eh keine Steuer wiederbekommen würden sie auch keine Steuererklärung machen. Das gemeine Volk ist so dumm.... --Juliabackhausen 15:22, 23. Jan. 2011 (CET)
- Und wo wir gerade schon dabei sind: Hat mal jemand die Steuerbelastung und die Belastung durch Sozialbeiträge zusammengerechnet und sich das mal aufgemalt? Man kann auch gleich jedes Einkommem oberhalb der Freibeträge mit dem Endsteuersatz besteuern und alle Sozialbeiträge wegschmeißen, weil genau das am Ende (bis auf Fehler im 3% Bereich) herauskommt. Ja, alles Bürger-Verarsche.
- Schon mal jemanden gefragt, wieviel Prozent Einkommen er denn seit 1. Januar 2011 weniger hat, dadurch dass die Krankenversicherungsbeiträge erhöht wurden? Kann einem k(aum)einer sagen. --Juliabackhausen 15:22, 23. Jan. 2011 (CET)
- Das stimmt, durch den Fortschritt der Technik wurden die Berechnungsverfahren vollständig automatisiert, die Computerprogramme liefern die ermittelten Ergebnisse ohne menschlichen Aufwand. Aber gerade das ist das Problem ... durch diese Bequemlichkeiten entfernen wir uns jeglicher Realität, weil wir das ganze System nicht mehr nachvollziehen können (verlorener Überblick). Wir ruinieren uns dadurch selbstständig, und dadurch wird das Steuersystem, das man generell sehr interessant gestalten könnte, leider nicht attraktiver. (nicht signierter Beitrag von EEFF11998877 (Diskussion | Beiträge) 16:55, 23. Jan. 2011 (CET))
- Das gemeine Volk ist so dumm, dass es auch nicht weiß, wann man das/dass mit einem und wann mit zwei "s" schreibt. --James Hill 22:54, 23. Jan. 2011 (CET)
- Ich kann keinen Fehler entdecken. --79.241.98.193 00:44, 22. Sep. 2013 (CEST)
- Das gemeine Volk ist so dumm, dass es auch nicht weiß, wann man das/dass mit einem und wann mit zwei "s" schreibt. --James Hill 22:54, 23. Jan. 2011 (CET)
- Von Dir, JULIA, hätt ich schon einen etwas fundierteren Beitrag erwartet! Steuerklasse I und III - fast alles gleich? Este 07:28, 24. Jan. 2011 (CET)
- Wie auch immer ... LSt-Kl. 5 ist deutlich höher und LSt-Kl. 3 deutlich tiefer als LSt-Kl. 1, und LSt-Kl. 4 = LSt-Kl. 1.
- Da kommt ohnehin fast das Gleiche bei der LSt-Vorauszahlung heraus, ob ein Ehepaar die Komb. 3/5 oder 4/4 hat.
- Im Gesamten hat Julia mit ihren Einträgen völlig Recht. Das ganze LSt-System geht den Bach hinunter. (nicht signierter Beitrag von EEFF11998877 (Diskussion | Beiträge) 20:14, 24. Jan. 2011 (CET))
Faktische Gleichstellung von Lebenspartnerschaften ab März 2012
Seit Anfang März 2012 hat das deutsche Finanzministerium ermöglicht, dass homosexuelle Lebenspartner einen Antrag auf Steuerklassenänderung stellen können und diesem Antrag stattgegeben wird. Das muss im Artikel entsprechend aktualisiert werden.
Einleitung ÜB
Die Einleitung ist doch wohl ein Graus!? Da ist ja Beamtendeutsch besser... -- πϵρήλιο ℗ 17:02, 22. Jun. 2012 (CEST)
Sachlicher Fehler
Ich bin kein Steuerexperte, aber im Abschnitt [[1]] scheint mir ein Fehler vorzuliegen. Dort heißt es: „Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient)“
Müsste es nicht andersherum sein, also „Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet nicht verheiratet ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet verheiratet, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient)“
Immerhin wird im Folgenden dann aufgeschlüsselt, wie die Steuerlast bei verheirateten Paaren variiert. Auf jeden Fall kann es also so, wie es aktuell da steht, nicht richtig sein. --131.220.3.52 12:55, 10. Jul. 2012 (CEST)
Lohnsteuerklasse 9
Was ist denn mit Lohnsteuerklasse 9? Die steht auf meiner minijob Lohnabrechnung (Arbeit neben Hartz4)? (nicht signierter Beitrag von 89.12.179.221 (Diskussion) 14:24, 30. Sep. 2013 (CEST))
Lohnsteuerklasse VI ist verfassungswidrig
Lohnsteuernklasse VI ist verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatzes;
Arbeitnehmer A arbeitet 100% bei Arbeitnehmer X
Arbeitnehmer B arbeitet 50% bei Arbeitnehmer X
Arbeitnehmer B arbeitet 50% bei Arbeitnehmer Y
Warum soll Arbeitnehmer B pro Jahr wesentlich mehr Steuern im Voaus zahlen als Arbeitnehmer A ? Die Lohnsteuerklassensystematik ist verfassungsrechtlich völlig ungeprüft geblieben, seit es die BRD gibt; ebenso wie das Strafgesetzbuch, welches durch Roland Feisler entscheidend geprägt ist.
Viele dt. Gesetze sind verfassungsrechtlich völlig ungeprüft.
--- (nicht signierter Beitrag von 193.174.158.110 (Diskussion) 10:26, 4. Dez. 2013 (CET))
Überarbeiten – Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarten wurden letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt. Mittlerweile haben alle Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit verloren. Im Laufe des Jahres 2013 haben alle Betriebe auf Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale umgestellt. die Lohnsteuerkarte ist also seit 1. Januar 2014 obsolet. Der Artikel muss also ebenfalls auf Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale umgestellt werden. --Rôtkæppchen₆₈ 13:13, 1. Okt. 2014 (CEST)
Lohnsteuer bei Mini-Job
Unter "Kritik und Reform" steht "Mini-Jobs [...] sind somit nicht von der hohen Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse V betroffen." Auf der Seite der Minijob-Zentrale ist angegeben, dass "bei den Lohnsteuerklassen V oder VI [...] schon bei geringen Arbeitsentgelten [unter 450 Euro] ein Steuerabzug [erfolgt]." Weiter unten auf der Seite (im Kasten "Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Minijobs") ist ein Lohnsteuerabzug von 39,75 Euro in Klasse V angegeben.