Diplomarbeit

Studienabschlussarbeit
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Eine Diplomarbeit ist die schriftliche Abschlussarbeit eines Diplomstudiengangs (meist Ingenieur- oder naturwissenschaftlicher Studiengang) an einer Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule. Die Diplomarbeit ist der schriftliche Leistungsbestandteil einer Diplomprüfung und führt zusammen mit der/den mündlichen Prüfung/en zur Erlangung des Diplomgrades. Das Äquivalent im geisteswissenschaftlichen Bereich ist die Magisterarbeit. Eine Diplomarbeit an einer Berufsakademie führt nicht zu einem akademischen Grad, da Berufsakademien keine Hochschulen sind.

Anforderungen

Die Anforderungen an eine Diplomarbeit werden in der Regel durch die Prüfungsordnung des Diplomstudienganges festgelegt. Eine Diplomarbeit unterscheidet sich von einer Dissertation, mit der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Forschung nachgewiesen wird. Eine Diplomarbeit hingegen soll zeigen, dass der Kandidat das während des Studiums Gelernte anzuwenden versteht und eine Aufgabenstellung selbstständig wissenschaftlich bearbeiten kann.

Der Zeitraum für die Bearbeitung einer Diplomarbeit ist meist durch die Prüfungsordnung begrenzt und beträgt oft sechs, seltener drei Monate. Eine begründete Verlängerung ist möglich. Der Beginn, die Aufgabenstellung durch einen Hochschullehrer, wird dem Prüfungsamt gemeldet und das Ende durch die Abgabe der fertigen Diplomarbeit markiert. Der Diplomand wird in der Regel von dem aufgabenstellenden Hochschullehrer betreut, der auch die fertige Diplomarbeit schriftlich bewertet und benotet. Nicht selten werden Diplomarbeiten auch bei oder in Zusammenarbeit mit hochschulfremden Institutionen (z.B. Behörden, Unternehmen) angefertigt. Der Vorteil ist beiderseits: Das Unternehmen oder die Behörde lässt sich kostengünstig Fragestellungen bearbeiten oder Probleme lösen, der Diplomand bekommt zum Ende seines Studiums einen Einblick oder sogar Einstieg in die Praxis.

Für den Umfang einer Diplomarbeit gibt es keine Vorgaben. Er variiert je nach den Anforderungen und Eigenheiten des Studiengangs zwischen etwa 20 und 150 Seiten. Formale Vorgaben der Prüfungsordnung den Aufbau, die Gliederung oder die Einbindung fremder Ergebnisse (Zitate) betreffend sind einzuhalten und werden bei der Bewertung berücksichtigt. Von der fertigen Diplomarbeit müssen eine bestimmte Anzahl gebundener Exemplare (ca. 5) eingereicht werden.

Veröffentlichung

Diplomarbeiten müssen im Gegensatz zu Dissertation nicht veröffentlicht werden. Allerdings steht dem Verfasser einer Diplomarbeit die Möglichkeit zur Veröffentlichung und kommerziellen Verwertung (Bspw. über "Diplomarbeiten-Agenturen") grundsätzlich offen. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) erwirbt der Verfasser einer Diplomarbeit mit Anfertigung seiner Arbeit das alleinige Urheberrecht und grundsätzlich auch die hieraus resultierenden Nutzungsrechte wie z.B. Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Online-Nutzung usw., also alle Rechte, die die nichtkommerzielle oder kommerzielle Verwertung betreffen. "Will die Hochschule [...] Rechte an Schutzrechten von Studenten oder Diplomanden erwerben, ist sie, wie jeder Dritte auf vertragliche Vereinbarungen mit den Studenten oder Diplomanden angewiesen" (Winfried Veelken: Schutzrechtsfragen im Hochschulbereich. Studien- und Diplomarbeiten. In: Wissenschaftsrecht 26 (1993), S. 93-135, hier S. 120).

Die dem Urheber nach dem Gesetz zustehenden Rechte verliert er auch durch die Einreichung seines Prüfungsexemplars nicht. Die staatliche Universität ist tätig als wissenschaftliche Ausbildungsstätte und als "Prüfungsbehörde".

Es besteht auch urheberrechtlich keine Pflicht, den Betreuer als Autor oder Mitautor anzugeben, da eine urheberrechtlich relevante Mitarbeit des Betreuers in jedem Fall im Widerspruch zu dem prüfungsrechtlichen Gebot stünde, dass die Arbeit vom Diplomanden selbständig angefertigt werden muss. Auch darf die Vergabe von Nutzungsrechten nicht zur Voraussetzung für die Prüfung gemacht werden oder sie beeinflussen. Nach gängiger Meinung sind viele Klauseln in Prüfungsordnungen nichtig, wenn sie das Urheberrecht des Autors einschränken würden.

Siehe auch

Literatur

  • Klaus Graf: Die urheberrechtliche Problematik der Prüfungsarbeiten. Kapitel 5 in Zur archivischen Problematik von Prüfungsunterlagen (Universitätsarchiv Heidelberg: 1989).
  • Winfried Veelken: Schutzrechtsfragen im Hochschulbereich – Studien- und Diplomarbeiten. Wissenschaftsrecht 26 (1993), S. 93–134.
  • Peter W. Heermann: Der Schutzumfang von Sprachwerken der Wissenschaft und die urheberrechtliche Stellung von Hochschulangehörigen. GRUR (1999), S. 468–476.